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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 2 KO 28/07
Rechtsgebiete: ThürKWG, ThürKWO


Vorschriften:

ThürKWG § 19 Abs. 2 Nr. 4
ThürKWG § 19 Abs. 2 Nr. 5
ThürKWG § 24 Abs. 6
ThürKWG § 31 Abs. 1
ThürKWG § 31 Abs. 2
ThürKWO § 33 Abs. 2
ThürKWO § 34 Abs. 2
ThürKWO § 41 Abs. 1
ThürKWO § 41 Abs. 3
ThürKWO § 42 Abs. 1
ThürKWO § 42 Abs. 3
Es bestehen berechtigte Zweifel, dass der Wahlberechtigte, der einen von beiden Wahlbewerbern auf einem Stimmzettel mittels Durchstreichen im Sinne eines negativen Votums ablehnt, sich zwingend für den anderen Bewerber ausspricht.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 28/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalwahlrechts, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Notzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar - 6 K 843/06 We - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt B , der Beigeladenen zu 1.

Am 7. Mai 2006 fand ein 1. Durchgang zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt B____ statt. Nach der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss der Stadt B erlangte keiner der fünf vorgeschlagenen Bewerber die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so dass am 21. Mai 2006 zwischen den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil, den Beigeladenen zu 2. und 3., eine Stichwahl stattfand.

Bei dieser Stichwahl wurde im Wahllokal 04 ein Stimmzettel abgegeben, auf dem das Feld mit den Angaben des Beigeladenen zu 2. von unten links nach oben rechts mit einem durchgehenden Strich versehen wurde. Der Wahlvorstand des Wahllokals wertete diesen Stimmzettel als offensichtlich ungültig. Der Wahlausschuss der Stadt B stellte in seiner Sitzung am 22. Mai 2006 das Wahlergebnis im gesamten Stadtgebiet fest. Von 2.933 Wählern wurden 15 ungültige und 2.918 gültige Stimmzettel abgegeben. Von den gültigen Stimmen entfielen 1.459 auf jeden der beiden vorgeschlagenen Kandidaten. Aufgrund dieser Feststellung bestimmte der Wahlausschuss durch Losentscheid den Beigeladenen zu 2. zum Bürgermeister. Die Feststellung des Wahlergebnisses wurde am 23. Mai 2006 durch Aushang öffentlich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2006, dem Beklagten am 31. Mai 2006 zugegangen, focht der Kläger die Bürgermeisterwahlen an. Er machte geltend, dass der Wahlausschuss zu ungunsten des Beigeladenen zu 3. in zwei Fällen Stimmzettel zu Unrecht als ungültig bewertet habe. In einem Fall, der Stimmabgabe im Wahllokal 04, habe der Wähler durch das Durchstreichen des Feldes des Beigeladenen zu 2. zweifelsfrei erklärt, dass er den Beigeladenen zu 3. habe wählen wollen. Nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes sei auch eine Wahl durch Streichung einzelner Bewerber zugelassen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2006 wies der Beklagte die Wahlanfechtung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nicht durch Streichung anderer Bewerber eine gültige Stimme abgegeben werden könne. § 19 Abs. 2 Nr. 5 2. Halbsatz ThürKWG, der etwas anderes zulasse, sei in den Wahlen der vorliegenden Art nicht anwendbar. Die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften verlangten vielmehr, dass der vom Wahlberechtigten gewählte Bewerber zu kennzeichnen sei. Es müsse jedenfalls der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar sein. Dies sei im Fall der streitigen Stimmabgabe im Wahllokal 04 nicht der Fall. Ein weiterer Fall einer möglicherweise ungültigen Stimmabgabe sei nicht zu ermitteln.

Gegen diesen ihm am 18. Juni 2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 26. Juni 2006 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Weimarer Land vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, das Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl vom 21. Mai 2006 dahingehend zu berichtigen, dass der Beigeladene zu 3. zum Bürgermeister gewählt ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen seinen angegriffenen Bescheid verteidigt. Im Fall der streitgegenständlichen Stimmabgabe sei der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar. Es sei schon fraglich, ob der Wahlvorschlag des Beigeladenen zu 2. auf dem Stimmzettel gekennzeichnet oder gestrichen sei. Ebenso könne angenommen werden, dass es sich um ein bewusstes Ungültigmachen des Stimmzettels oder um eine Kennzeichnung unter Vorbehalt gegen die Bewerbung des Beigeladenen zu 2. gehandelt habe.

Die zunächst nur im erstinstanzlichen Verfahren beigeladene Stadt B hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung nicht festgestellt werden könne. Die vom Kläger in Bezug auf den in Rede stehenden Stimmzettel erhobenen Einwände griffen nicht durch. Dieser Stimmzettel sei ungültig, da er den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lasse. Zwar sei es nicht lebensfremd, dass bei einem Wähler, der von zwei möglichen Kandidaten einen auf dem Stimmzettel wegstreiche, möglicherweise davon ausgegangen werden könne, dass der dann verbleibende Kandidat die Stimme erhalten solle. Eine zweifelsfreie Gewissheit bestehe jedoch nicht. Es sei auch denkbar, dass sich der Wähler auf das bloße Wegstreichen des durchgestrichenen Kandidaten beschränken wollte, um damit sein Missfallen über diesen zum Ausdruck zu bringen, ohne aber gleichzeitig den anderen Kandidaten wählen zu wollen. Auch die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 ThürKWG, der Streichungen und Hinzufügungen für grundsätzlich zulässig erkläre, stehe unter dem Vorbehalt, dass auch in diesen Fällen der Wählerwille hinreichend deutlich werde. Dies sei aber im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Im Übrigen sei diese Vorschrift bei Wahlen der vorliegenden Art nicht anwendbar.

Gegen dieses dem Kläger am 15. September 2006 zugestellte Urteil, das das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 21. September 2006 berichtigt hat, hat der Kläger am 13. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht Weimar die Zulassung der Berufung beantragt und mit weiterem Schriftsatz am 13. November 2006 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2007, dem Kläger am 19. Januar 2007 zugestellt, die Berufung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

Mit am 8. Februar 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe bereits übersehen, dass der Wahlvorstand im Stimmbezirk gegen Bestimmungen der Kommunalwahlordnung verstoßen habe, da er keine gesonderte Beschlussfassung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO über die Gültigkeit des streitgegenständlichen Stimmzettels herbeigeführt habe. Anders als das Verwaltungsgericht meint er, habe eine gültige Stimmabgabe auch mittels des Durchstreichens des anderen Bewerbervorschlages stattfinden können. Insoweit sei § 19 Abs. 2 Nr. 5 ThürKWG uneingeschränkt anwendbar. Der Wille des Wahlberechtigten, den Beigeladenen zu 3. zu wählen, sei unzweideutig. Es gelte der Grundsatz, was durchgestrichen sei, solle nicht gelten. Es solle vielmehr das gelten, was nicht durchgestrichen sei.

Der Kläger beantragt,

das in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 6 K 843/06 We - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, das Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl vom 21. Mai 2006 dahingehend zu berichtigen, dass Herr S zum Bürgermeister gewählt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass, soweit der Kläger erstmalig im Berufungsverfahren ein fehlerhaftes Verhalten des Wahlvorstandes im Stimmbezirk 04 geltend mache, dieses Vorbringen verfristet sei. Das geltend gemachte Fehlverhalten betreffe zudem lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung an der materiell-rechtlichen Qualität der Bewertung des Stimmzettels und damit am Wahlergebnis nichts ändere. Im Übrigen sei der betreffende Wahlvorstand übereinstimmend von der Ungültigkeit der Stimmabgabe ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren Berufungsgründe verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Die Beigeladene zu 1. sowie die im Berufungsverfahren Beigeladenen zu 2. und 3. stellen keinen Antrag und äußern sich zur Sache nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (ein Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig.

Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. Urteile des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr. 1997, 17, und vom 26. September 2000 - 2 KO 289/00 -). Deshalb hat der Kläger richtigerweise nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde, sondern auch die Berichtigung der Feststellung des Wahlergebnisses beantragt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG). Der Kläger war auch als Wahlberechtigter bei der hier streitigen Bürgermeisterwahl befugt, die Wahl anzufechten. Er hat dies ferner fristgerecht getan. Er hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich die Wahl angefochten (§ 31 Abs. 1 ThürKWG).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist nicht zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. zu berichtigen. Das ermittelte Wahlergebnis ist nicht unrichtig (§ 31 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG). Die Feststellung beruht nicht auf der vom Kläger mit seinem rechtzeitigen Anfechtungsbegehren geltend gemachten Verletzung von Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG).

Der Kläger ist zunächst mit seinem erstmalig im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf, der Wahlvorstand des Wahllokals 04 habe entgegen den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen gehandelt, indem er den verfahrensgegenständlichen Stimmzettel nicht dem Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 40 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO), sondern demjenigen der offensichtlich ungültigen Stimmabgaben (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO) zugeordnet habe, bereits ausgeschlossen.

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung bereits entschieden, dass im Wahlanfechtungsverfahren solche denkbaren Wahlverstöße unberücksichtigt bleiben, die der Kläger nicht oder nicht hinreichend substantiiert innerhalb der Anfechtungsfrist des § 31 Abs. 1 ThürKWG geltend gemacht hat (vgl. mit eingehender Begründung: Urteil des Senats vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVBl 1997, 110). Anders als bei den sonstigen verwaltungsgerichtlichen Klagen gilt in Wahlanfechtungsverfahren nicht der Grundsatz, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel noch uneingeschränkt in der Berufungsverhandlung vorgebracht werden können.

So liegt es hier. Der Kläger führt mit seinem Vortrag, der Wahlvorstand habe den Stimmzettel entgegen den kommmunalwahlrechtlichen Bestimmungen einem fehlerhaften Stimmzettelstapel zugeordnet, einen neuen formellen Wahlrechtsverstoß in das Verfahren ein, der auch grundsätzlich losgelöst von seiner ursprünglichen Rüge einer materiellen Fehlbehandlung der verfahrensgegenständlichen Stimmabgabe zu sehen ist.

Unrichtig ist insoweit die vom Kläger vertretene Auffassung, es habe keine Beschlussfassung im Wahlvorstand über die Bewertung der Ungültigkeit des verfahrensgegenständlichen Stimmzettels stattgefunden. Eine verbindliche Meinungsbildung im Wahlvorstand findet auch im Falle der Zuteilung des Stimmzettels auf den Stapel der offensichtlich ungültigen Stimmzettel statt. Anders als im Fall der Zuordnung zum Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und bei denen jeweils einzeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand beschlossen wird (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ThürKWO), wird im Fall der Zuordnung zum ersten Stapel mit offensichtlich ungültigen Stimmzetteln ein vereinfachtes Abstimmungsverfahren durchgeführt. In diesem Fall prüft nämlich der Wahlvorsteher die Stimmzettel und sagt an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Widerspricht ein Mitglied des Wahlvorstandes, so findet dann wie im Fall der "bedenklichen" Stimmzettel eine Einzelabstimmung über die Gültigkeit statt (vgl. § 41 Abs. 2 bzw. § 40 Abs. 2 ThürKWO). Diese gesetzliche Regelung bedeutet, dass in den Fällen der Zuordnung eines Stimmzettels zum ersten Stapel, dieser einstimmig vom Wahlvorstand als ungültig bewertet wird. Die Zuordnung zu einem Stapel besagt demzufolge lediglich, in welchem Abstimmungsverfahren der Wahlvorstand zur (Un-) Gültigkeitsbewertung gelangt. Nicht die Zuordnung zum ersten oder zweiten Stapel im Sinne der § 40 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 1 ThürKWO ist entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses, sondern ausschließlich die - im ersten Fall im vereinfachten Verfahren, im zweiten Fall nach einem Zwischenverfahren - getroffene materielle Bewertung der (Un-) Gültigkeit des Stimmzettels durch den Wahlvorstand. Diese Bewertung ist ungeachtet der Zuordnung auch uneingeschränkt Gegenstand der Wahlanfechtung.

Der weiterhin im Berufungsverfahren in der Hauptsache erhobene Vorwurf, dass die verfahrensgegenständliche Stimmabgabe zu Unrecht als ungültig bewertet worden und sie als Stimmabgabe zugunsten des Beigeladenen zu 3. zu bewerten sei, trifft nicht zu.

Rechtsgrundlage der Prüfung der Ungültigkeit einer Stimme ist § 19 Abs. 2 ThürKWG, der im Fall der Wahl des Bürgermeisters entsprechend gilt (§ 24 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz ThürKWG). Die Ungültigkeit der verfahrensgegenständlichen Stimmabgabe folgt aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 ThürKWG. Nach dieser Bestimmung ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. So liegt es hier.

Der Wille des Wählers ist vom objektiven Erklärungswert, wie der Wähler ihn im Stimmzettel dokumentiert hat, zu ermitteln. Unmaßgeblich ist, was der Wähler hat erklären wollen, was jedoch bei objektiver Betrachtungsweise der Stimmabgabe nicht zu entnehmen ist. Lassen sich Zweifel nicht ausräumen, ist die Stimmabgabe ungültig (vgl. allgemein zum Wahlrecht: Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 39 BWG Rz. 9).

Eine nach Ansicht des Klägers zweifelsfreie Stimmabgabe lässt sich nicht aus der Art der Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Stimmzettels herleiten. Anders als er meint, hat der Thüringer Gesetzgeber dem Wähler nicht ausdrücklich eingeräumt, im Fall der Wahl mit verbindlichen Wahlvorschlägen, seinen Willen auch durch Streichung der nicht gewollten Bewerber zum Ausdruck zu bringen. Zwar sagt § 19 Abs. 2 Nr. 5 ThürKWG aus, dass entgegen der ansonsten in den Fällen des Anbringens von Zusätzen und Vorbehalten auf dem Stimmzettel geltenden Ungültigkeit der Stimmabgabe dies nicht bei Streichungen von Bewerbernamen gilt. Der Senat hat aber bereits im Urteil vom 16. Dezember 2003 - 2 KO 967/03 -festgestellt, dass diese Vorschrift bei Bürgermeisterwahlen mit mehreren als gültig zugelassenen Wahlvorschlägen nicht entsprechend anwendbar ist. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 ThürKWG, der Wahlen mit nur einem gültigen oder überhaupt keinem gültigen zugelassenen Wahlvorschlag betrifft.

Vielmehr gilt, dass Art und Weise der Stimmabgabe durch den Wähler in den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen nur allgemein geregelt sind. § 24 ThürKWG, der die Wahl der Bürgermeister regelt, enthält hierzu keine Aussagen. Lediglich § 33 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 2 ThürKWO regeln auch mit Geltung für die Bürgermeisterwahl, dass der Wähler in der Wahlzelle den Stimmzettel kennzeichnet. Es bleibt dem Wähler überlassen, in welcher Art und Weise er die Kennzeichnung vornimmt. Regelmäßig wird dies durch Ankreuzen des dem Wahlbewerber zuzuordnenden Kreises geschehen; der Wähler ist jedoch nicht auf diese Möglichkeit beschränkt. Jede Kennzeichnung ist zugelassen, soweit sie den Wählerwille zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. weitere Beispiele: Nieders. OVG, Urteil vom 30. Mai 1995 - 10 L 345/93 -, NdsVBl 1995, 209; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2004 - 6 K 759/04.MZ -, zit. nach juris).

Die hier vorgenommene Stimmabgabe lässt aber eine solche zweifelsfreie Kennzeichnung vermissen.

Wie der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgetragen hat, kann in Fällen der vorliegenden Art bereits zweifelhaft sein, ob eine positive Kennzeichnung oder eine negative Durchstreichung des markierten Wahlbewerbers vorliegt. Geht man von der jedenfalls allgemeinen Erwartung aus, dass der Wähler den von ihm unterstützten Kandidaten kennzeichnet und die Art und Weise der Kennzeichnung - wie in Thüringen - ihm offensteht, so könnte auch das Versehen des Wahlvorschlages mit einem Strich grundsätzlich als positive Stimmabgabe zu Gunsten des so gekennzeichneten Bewerbers verstanden werden.

Folgt man dem nicht und verweist darauf, dass ein Durchstreichen des gesamten Wahlvorschlags auf einem Wahlzettel in der deutschen Wahlpraxis regelmäßig als Ablehnung des Bewerbers zu verstehen ist, so lässt sich auch in diesem Fall nicht ohne Zweifel der Wählerwille feststellen. Insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in seiner Begründung. Zwar spricht durchaus einiges dafür, dass der Wahlberechtigte, der von zwei Wahlbewerbern einen im Sinne eines negativen Votums durch Durchstreichen ablehnt, sich für den anderen Wahlbewerber aussprechen will. Zwangsläufig oder auch nur frei von berechtigten Zweifeln ist eine solche Vermutung nicht. Das Votum - jedenfalls im Fall von lediglich zwei verbindlichen Wahlvorschlägen - kann sich ebenso gut allein auf eine negative Aussage beschränken, ohne gleichzeitig sich für den nicht gekennzeichneten Bewerber auszusprechen. Für eine solche Auslegung spricht gerade, dass jegliche Form der positiven Kennzeichnung unterbleibt. Auch die daraus zu folgernde Konsequenz, dem Wähler die Abgabe einer ungültigen Stimme zu unterstellen, steht der Auslegung nicht entgegen. Ein solches Wahlverhalten ist nicht so außergewöhnlich, dass es von vorneherein auszuschließen ist. Dies belegt die Vielzahl von ungültigen Stimmabgaben bei Wahlen - wie auch im Fall der hier streitgegenständlichen Wahl.

Lässt sich danach der Wählerwille aber allenfalls vermuten, reicht dies für die Annahme der Gültigkeit der Stimmabgabe nicht aus. Auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen kann ein Wahlergebnis nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - 4 B 91.1523 -, NVwZ 1993, 398 m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Literatur (Büchner, Prüfung der Stimmzettel bei Kommunalwahlen, 3. Aufl., Nr. 10.3; vgl. auch Boettcher/Högner, Bundeswahlgesetz Bundeswahlordnung, 12. Aufl. § 39 BWG Rz. 2). Sie stellt nur die Äußerung einer Rechtsauffassung dar und ist nicht bindend. Im Übrigen werden in der vom Kläger zitierten Literatur weitergehende Begründungen nicht vorgetragen; es wird lediglich die Auffassung vertreten, dass im Falle der Streichung von Wahlbewerbern der Wählerwille zu Gunsten des nicht gestrichenen Kandidaten "doch eindeutig" zu erkennen sei. Dieser Meinung stehen jedoch die oben angeführten Bedenken entgegen.

Ist die verfahrensgegenständliche Stimmabgabe daher zu Recht als ungültig bewertet worden, ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keine Anträge gestellt und sich auch nicht sonst zur Sache im Sinne einer Verfahrensförderung geäußert haben (§ 163 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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