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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 2 KO 334/06
Rechtsgebiete: GG, BBVAnpG-2003/2004, BBesG, ThürSZG, Thüringer-Haushaltsstrukturgesetz


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 20 Abs. 3
BBVAnpG-2003/2004 Art. 13 Nr. 7
BBVAnpG-2003/2004 Art. 18 Abs. 1
BBVAnpG-2003/2004 Art. 18 Abs. 2
BBesG § 67
ThürSZG § 2
Thüringer-Haushaltsstrukturgesetz Art. 22
1. Die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen durch das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2003 und in der Fassung der auf der Grundlage des Art. 22 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 erfolgten Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz verstößt auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. Ist ein Überprüfungsvorbehalt normiert, können die vom Gesetz Begünstigten nicht auf den unveränderten Fortbestand der gesetzlichen Regelungen vertrauen; es ist vielmehr mit Änderungen zu rechnen.

3. Beamten kann auch dann, wenn mit der Absenkung der Sonderzahlungen ihr amtsangemessener Lebensunterhalt gefährdet sein sollte, nicht die Anpassung des verfassungsrechtlich nicht verbürgten Weihnachts- und Urlaubsgeldes zugesprochen werden. Sie sind darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (hier: ohne Erfolg).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 334/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Besoldung und Versorgung, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hampel am 29. Oktober 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Februar 2006 - 4 K 5486/04 We - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzuwendungen (Urlaubs- und sog. Weihnachtsgeld) durch das Thüringer Sonderzahlungsgesetz.

Der geborene Kläger ist seit 1994 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes tätig, seit dem 1. April 2003 im Amt eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10).

Er ist seit 1997 verheiratet und hat zwei im Jahr 2006 geborene Kinder. Der Kläger erhielt bis zum 31. August 2007 abgesenkte Dienstbezüge nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Seitdem gewährt der Beklagte dem Kläger den ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV mit den monatlichen Dienstbezügen.

Bis einschließlich des Jahres 2003 bezog der Kläger eine jährliche Sonderzuwendung (sog. Weihnachtsgeld) nach dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002, BGBl. I S. 686) und Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780). Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) - BBVAnpG 2003/2004 - wurden diese Gesetze aufgehoben und zugleich Bund und Ländern durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 die Möglichkeit eröffnet, die bis dahin bundeseinheitlich gewährten jährlichen Sonderzuwendungen eigenständig zu regeln. Hiervon machte der Freistaat Thüringen mit dem Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen vom 16. Dezember 2003 - Thüringer Sonderzahlungsgesetz - ThürSZG - (GVBl. S. 515), das am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Gebrauch. Danach bestanden die Sonderzahlungen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder. Sie wurden mit den laufenden Bezügen monatlich im Voraus gezahlt. Der Grundbetrag betrug nach § 4 Abs. 1 ThürSZG für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 3,75 v. H., für Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 3,55 v. H. und für die übrigen Beamten 3,34 v. H. der im jeweiligen Monat maßgeblichen Bezüge. Als weiterer Bestandteil des Grundbetrags wurden 8,4 v. H. des Familienzuschlags in der jeweils zustehenden Höhe gewährt. Darüber hinaus erhielt jeder Berechtigte für jedes Kind, für das ihm im jeweiligen Monat ein Familienzuschlag zustand, nach § 5 ThürSZG einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 €. Das bisherige Urlaubsgeld wurde bei der Bemessung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt und entfiel ersatzlos.

Am 2. Juni 2004 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung der Sonderzuwendungen. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -sowie gegen § 50 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - i. V. m. §§ 83, 85 BBG, wonach der Dienstherr eine amtsangemessene Alimentation schulde.

Die Oberfinanzdirektion Erfurt/Zentrale Gehaltsstelle deutete den am 2. Juni 2004 eingegangenen Antrag des Klägers in einen Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung um und wies ihn durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 zurück.

Ab dem 1. April 2005 senkte der Landesgesetzgeber die monatlichen Sonderzahlungen für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 auf 2,91 v. H., der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 auf 1,5 v. H., der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 auf 1,1 v. H. und der darüber liegenden Besoldungsgruppen auf 0,84 v. H. der im jeweiligen Monat maßgebenden Bezüge (Art. 22 des am 22. März 2005 in Kraft getretenen Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005, GVBl. S. 58, § 4 ThürSZG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005, GVBl. S. 184). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Erfurt/Zentrale Gehaltsstelle durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005, bekannt gegeben am 21. November 2005, zurück.

Mit der am 14. Juli 2004 gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 erhobenen Klage, die der Kläger am 21. Dezember 2005 gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 erweitert hat, machte er geltend, dass er nach der erheblichen Kürzung des Weihnachtsgeldes und dem ersatzlosen Wegfall des Urlaubsgeldes nicht mehr amtsangemessen besoldet sei, insbesondere nicht im Hinblick auf die Belastungen im Polizeivollzugsdienst, der von Wechseldienstschichten geprägt sei. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz verstoße gegen den Alimentationsgrundsatz. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Beamtenbesoldung zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Bei der Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung seien die allgemeinen wirtschaftlichen Veränderungen realitätsgerecht zu berücksichtigen. Daran habe es aber der Gesetzgeber fehlen lassen. In der Privatwirtschaft sei es in vergleichbaren Unternehmen und mittelständischen Betrieben nach wie vor üblich, Urlaubs- und sog. Weihnachtsgeld zu zahlen. Darüber hinaus habe nicht außer Acht gelassen werden dürfen, dass die Lebenshaltungskosten in Thüringen weitaus höher seien als im Bundesdurchschnitt. Zudem sei die Erhöhung seiner Besoldung durch die Beförderung zum Polizeioberkommissar durch die Kürzung der Sonderzahlungen vollständig kompensiert worden. Die weitere Absenkung der Sonderzahlungen zum 1. April 2005 sei folglich ebenso unzulässig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass weitere Kürzungen erst nach der vorbehaltenen Überprüfung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes im Jahr 2006 möglich seien. Im Übrigen habe er seine "gesamte Jahresplanung 2005" bereits Ende 2004 vorgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2004 und 9. November 2005 aufzuheben und ihn ab dem 1. Juni 2004 amtsangemessen zu besolden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug er vor: Der Erlass des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes sei durch die schwierige Haushaltslage des Freistaats gerechtfertigt. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation schütze den Kläger nicht vor einer Kürzung des bisher gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Im Übrigen liege auch keine Unteralimentation des Klägers vor. Trotz der Kürzungen der Sonderzahlungen habe sich sein Nettoeinkommen im Jahr 2004 erhöht. In diesem Jahr habe er einen Mehrbetrag in Höhe von 1.920,53 € erhalten. Durch den im Thüringer Sonderzahlungsgesetz für das Jahr 2006 vorgesehenen Überprüfungsvorbehalt sei der Gesetzgeber auch nicht gehindert gewesen, die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen bereits im Jahr 2005 zu mindern. Die weitere Kürzung verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil sie nur zukünftig wirke. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die nicht zum Kernbestand des standesgemäßen Unterhalts zählende Sonderzahlung der Höhe nach unangetastet bleibe.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 21. Februar 2006 abgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 bis einschließlich März 2005 lediglich einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16. Dezember 2003 und für die Zeit ab April 2005 nach Maßgabe des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere bestünden im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit keine Bedenken. Sonderzahlungen gehörten nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung. Das Alimentationsprinzip sei durch den Wegfall der Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- und sog. Weihnachtsgeld nicht verletzt worden. Der Kläger sei auch nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelungen amtsangemessen alimentiert. Die Kürzung der Sonderzahlungen sei nicht ansatzweise geeignet, in den verfassungsrechtlichen Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt einzugreifen, zumal dem Kläger in den Jahren 2004 und 2005 nicht weniger Nettoeinkommen - auf das maßgeblich abzustellen sei - verblieben sei als im Jahr 2003. Während das Nettoeinkommen im Jahr 2003 lediglich 23.349,65 € betragen habe, sei es im Jahr 2004 auf 24.997,67 € erhöht und habe im Jahr 2005 24.761,21 € betragen. Worauf die Erhöhung beruhe, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass sich das Nettoeinkommen des Klägers im Ergebnis erhöht habe. Auch ein Vergleich mit dem Einkommen eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zeige, dass die besondere Stellung des Beamten auch noch in der Besoldung ihren Niederschlag finde. Bei einem, dem Kläger vergleichbar eingruppierten Angestellten ergebe sich nach der Vergütungstabelle 2004 zwar ein höheres Bruttoeinkommen, von dem aber neben der Lohnsteuer noch die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien, so dass ein offensichtlich erheblich geringerer Nettobetrag verbleibe. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz, insbesondere auch soweit es um die ab dem 1. April 2005 geltende Fassung gehe, verstoße ebenso wenig gegen das Rückwirkungsverbot. Das Gesetz stelle allenfalls eine zulässige sog. unechte Rückwirkung dar. Bei einer unechten Rückwirkung könne der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgesichtspunkte Änderungen an der bisherigen Rechtslage vornehmen. So könne er aus konjunkturell bedingten Gründen, im Interesse des Allgemeinwohls und um bestimmte soziale Gegebenheiten beeinflussen zu können, die Rechtsordnung ändern. Diesen Maßgaben sei der Gesetzgeber bei der Einführung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes gerecht geworden. Mit den landesrechtlichen Regelungen über die Gewährung von Sonderzahlungen sei die Senkung der Staatsausgaben und die Konsolidierung des Landeshaushalts bezweckt worden. Ein besonderer Vertrauensschutz in den Fortbestand von Sonderzahlungen bestehe - wie dargestellt - nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Überprüfungsvorbehalt. Allein aufgrund dieses Vorbehalts habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gesetz nicht unabhängig von der Wirkanalyse aus sachlichen Gründen geändert werde.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Gegen das ihm am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 2006 Berufung beim Verwaltungsgericht Weimar eingelegt und trägt zu deren Begründung mit dem am Montag, dem 8. Mai 2006, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vor: Er beanspruche die Weitergewährung der jährlichen Sonderzuwendungen ab 2004 und damit eine amtsangemessene Besoldung und Anpassung des Thüringer Besoldungsgesetzes ab 2004. In ständiger Rechtsprechung fordere das Bundesverfassungsgericht, die Besoldung müsse dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspreche. Diesen Maßstab habe das Verwaltungsgericht Weimar verkannt. Es habe die allgemeine Entwicklung des Lebensstandards in Thüringen bei der Prüfung, ob ihm eine amtsangemessene Alimentation verbleibe, außer Acht gelassen. In Thüringen sei der Verbraucherpreisindex, aus dem sich unmittelbare Rückschlüsse auf die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergäben, im Zeitraum von 2000 bis 2006 um mehr als 10,3 v. H. gestiegen. Die Lebenshaltungskosten seien höher als im Bundesdurchschnitt. Soweit das Gericht ausgeführt habe, sein Nettoeinkommen sei in den Jahren 2004 und 2005 gestiegen, übersehe es, dass er in dieser Zeit befördert worden sei. Es missachte damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Besoldung auch am Dienstrang auszurichten sei. Bei ihm sei die mit der Beförderung verbundene Besoldungserhöhung durch die Streichung der Sonderzuwendungen vollständig negiert worden. Weiterhin sei es verfehlt, die Beamtenbesoldung unmittelbar an die Einkommen der Angestellten im öffentlichen Dienst zu koppeln. Die Funktion und Stellung eines Beamten sei weitreichender als die eines Angestellten im öffentlichen Dienst. Die Beamtenbesoldung müsse daher höher als die eines Angestellten im öffentlichen Dienst sein. Im Übrigen verweist der Kläger auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg an das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 K 480/06), der das in Nordrhein-Westfalen geltende Sonderzahlungsgesetz betrifft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Februar 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2004 und 9. November 2005 zu verurteilen, ihm ungekürzte jährliche Sonderzuwendungen einschließlich Urlaubsgeld seit 2004 zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von der Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes ausgegangen. Dem Kläger verbleibe trotz Kürzung der Sonderzahlungen eine amtsangemessene Besoldung. Sie sei insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst worden. Die Besoldung sei durch die Besoldungsanpassungsgesetze 2000 vom 19. April 2001 und 2003/2004 vom 10. September 2003 um insgesamt 8,4 v. H. erhöht worden. Die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 habe entgegen seiner Annahme zu einer Erhöhung des Grundgehalts und zu einem höheren Nettoeinkommen geführt. Er habe im Jahr 2004 über einen monatlichen Mehrbetrag von 140,00 € verfügt. Im Übrigen führe eine Beförderung nicht in jedem Einzelfall zu einem höheren Nettoeinkommen. Aus dem Alimentationsprinzip ergebe sich auch nicht, dass die Besoldung eines Beamten nur dann amtsangemessen sei, wenn sie wesentlich höher sei als die eines Angestellten in einer der Besoldungsgruppe des Beamten vergleichbaren Vergütungsgruppe. Vielmehr sei gerade das Lohnniveau der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und damit die Tarifentwicklung als sachgerechter Anknüpfungspunkt anzusehen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 half die Thüringer Landesfinanzdirektion dem Widerspruch des Klägers gegen die Zahlung abgesenkter Besoldung teilweise ab, und zwar insofern als sie den ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2007 nachträglich zahlte und ihn seit dem 1. September 2007 mit den monatlichen Bezügen gewährt. Der Nachzahlungsbetrag belief sich auf 22.957,15 € brutto.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren nach der Gewährung des besoldungserhöhenden Zuschusses weiter und trägt ergänzend vor: Durch die Gewährung des Zuschusses ergebe sich für ihn ein weiteres Gehaltsdefizit in Höhe von monatlich 101,51 € brutto. Während sein Jahreseinkommen im Fall der Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV um 961,19 € brutto gesunken sei, sei sein reales Einkommen unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV sogar um jährlich 1.062,70 € brutto gefallen. Hinzu komme das Defizit, das durch das in Wegfall geratene Urlaubsgeld entstanden sei.

Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2005 wurde mit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. 134) am 1. Juli 2008 aufgehoben. Die Dienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der Sonderzahlung erhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (zwei Heftungen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im Übrigen auch zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.

In dem vom Kläger unter dem 20. Oktober 2009 ausdrücklich gestellten Hauptantrag auf Zahlung ungekürzter jährlicher Sonderzuwendungen einschließlich Urlaubsgeld seit dem Jahr 2004 sowie dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass er seit dem Jahr 2004 nicht mehr amtsangemessen besoldet ist, liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern nur eine klarstellende Fassung der Anträge, die dem von Anfang an verfolgten Klagebegehren entspricht (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO).

Der auf Zahlung ungekürzter Sonderzuwendungen gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage bestehen nicht. Das Zahlungsbegehren war Gegenstand des in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - (nunmehr § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) auch bei Leistungsklagen erforderlichen Vorverfahrens.

Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat seit dem Jahr 2004 weder einen Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) noch einen Anspruch auf sog. Weihnachtsgeld nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Er hat neben seinen Dienstbezügen ab dem 1. Januar 2004 bis einschließlich März 2005 lediglich einen - bereits erfüllten - Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz - ThürSZG - vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) und für die Zeit ab dem 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2008 nach Maßgabe des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung der auf Grundlage des Art. 22 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) erfolgten Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 184).

Für den ab 2004 geltend gemachten Zahlungsanspruch auf Urlaubs- und sog. Weihnachtsgeld fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderlichen Rechtsgrundlage. Das bundesrechtliche Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz haben im Freistaat Thüringen seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr fortgegolten, weil der Landesgesetzgeber von der ihm durch § 67 BBesG i. d. F. des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) enthält eine Regelung über die Gewährung von Sonderzahlungen und sperrt wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 aufgehobenen Urlaubsgeldgesetzes und des Sonderzuwendungsgesetzes.

Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16. Dezember 2003 sowie die Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005 sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBesG hat vorgeschrieben, dass die Sonderzahlungen die Bezüge eines Monats nicht überschreiten dürfen, wobei Satz 4 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine Erhöhung bis zu 332,34 €, für die übrigen Besoldungsgruppen bis zu 255,65 € zulässt, was den bisherigen Festbeträgen beim Urlaubsgeld entspricht. In Satz 2 ist der Kinderzuschlag bis zur Höhe von 25,56 € geregelt, nach Satz 3 dürfen bestimmte Bezüge im Wege eines Negativkatalogs bei der Berechnung des Höchstbetrages nicht berücksichtigt werden. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist die Zahlungsweise zu bestimmen. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG enthält schließlich zwei Kann-Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zur Teilnahme an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach § 14 BBesG.

Die hiernach den Ländern in § 67 BBesG eröffnete Möglichkeit, in gewissen Grenzen eigene - unterschiedliche - Regelungen über die jährliche Sonderzahlung zu treffen, begegnet keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die seinerzeit bis zum 31. August 2006 geltende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74a Abs. 1, Art. 72 GG (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) schließt im Falle ihrer fehlenden Inanspruchnahme durch den Bundesgesetzgeber unterschiedliche Regelungen in den Ländern mit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 und vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 - Juris).

Der Thüringer Landesgesetzgeber hat die ihm durch den Bundesgesetzgeber eröffnete Möglichkeit genutzt und sich dabei mit dem Erlass des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes im bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen gehalten.

Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz begegnet im Hinblick auf den in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Sonderzahlungen nicht zu dem Teil der Besoldung, die zur Wahrung des verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips zu zahlen ist. Die Gewährung von Sonderzahlungen zählt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sonderzahlungen können ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - ZBR 1967, 364; BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 - ZBR 2008, 42). Ebenso wenig gibt es einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (vgl. BVerfGE 107, 218). Regelungen, die - wie hier - nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen, stehen zur freien Disposition des Normgebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (vgl. BVerfGE 44, 249). Diese Bindungen werden vom Thüringer Sonderzahlungsgesetz gewahrt.

Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.

Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine tatbestandliche Rückanknüpfung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage als Ergebnis der Abwägung höher zu gewichten ist als die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. nur BVerfGE 70, 69; 71, 255; 72, 200; 76, 256; 78, 249; 105, 17; 114, 258; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007, a. a. O.; Urteile des Senats vom 26. Januar 1999 - 2 KO 769/96 - Juris, vom 27. Mai 2003 - 2 KO 503/02 - ThürVBl 2004, 67 und vom 24. Oktober 2004 - 2 N 249/04 - Juris).

Hieran gemessen greift das Thüringer Sonderzahlungsgesetz vom 16. Dezember 2003, mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2004 wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des Urlaubsgeldgesetzes und des Sonderzuwendungsgesetzes gesperrt wurde, nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie das UrlGG, das SoZuwG oder das ThürSZG -Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt (vgl. BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 - BVerwGE 118, 277). Vorliegend haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes am 1. Januar 2004 aber keine Ansprüche (mehr) nach dem Sonderzuwendungsgesetz oder dem Urlaubsgeldgesetz bestanden, die das Thüringer Sonderzahlungsgesetz retroaktiv verändert hat. Das Sonderzuwendungsgesetz knüpfte die Entstehung und Zahlung der jährlichen Zuwendung an die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, das Urlaubsgeldgesetz an die am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

Es liegt auch kein Fall der sog. unechten Rückwirkung vor. Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Thüringer Sonderzahlungsgesetz stellte für die Gewährung der Sonderzahlungen im Jahr 2004 nicht auf Dienstzeiten ab, die noch unter Geltung des Sonderzuwendungsgesetzes oder des Urlaubsgeldgesetzes und in "Aussicht" auf hiernach bestehende Ansprüche geleistet worden sind (vgl. zu entsprechenden Rechtslagen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 S 725/06 -Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 - DÖD 2007, 255 -zur Frage der tatbestandlichen Rückanknüpfung bei bereits Ende 2003 mit Wirkung für das Jahr 2003 in Kraft getretenen landesrechtlichen Regelungen).

Auch die durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) ab dem 1. April 2005 geltende Fassung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes verletzt nicht das Rückwirkungsverbot. Insbesondere auch dann nicht, wenn die ursprünglich gewährte jährliche Sonderzahlung, die neben ihrem Charakter als Treueprämie auch eine Anerkennung für geleistete Dienste bezweckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, a. a. O.), durch die landesrechtliche Regelung lediglich in im Voraus zu zahlende monatliche Tranchen aufgeteilt worden sein sollte. Selbst wenn die ab dem 1. April 2005 geltende Fassung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung die vom Kläger im Jahr 2005 bis zum 31. März diesen Jahres geleistete Dienstzeit erfasst und dadurch die bislang landesrechtlich vorgesehenen und vom Kläger erwarteten Sonderzahlungen reduzierte, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Vertrauensschutzgesichtspunkte, die gegenüber dem öffentlichen Interesse - Senkung der Staatsausgaben und Konsolidierung des Landeshaushalts (vgl. LTDrs 4/420) - überwiegen, sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat. Der Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (vgl. BVerfGE 106, 225; 114, 258; BVerwGE 118, 277; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 C 48/03 - NVwZ 2005, 1082), zumal wenn es wie hier um den Fortbestand von Sonderzahlungen geht, die gerade nicht der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbesoldung unterfallen. Hinzu kommt, dass dem Vertrauen des Klägers darauf, auch noch für das Jahr 2005 und darüber hinaus die Sonderzahlungen nach dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz in seiner Ursprungsfassung zu erhalten, seit dem 2. Dezember 2004 die Grundlage entzogen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Thüringer Landesregierung den Gesetzesentwurf zum Haushaltsstrukturgesetz (LTDrs 4/420), der in Art. 22 die Kürzung der Sonderzahlungen vorsah, in den Landtag eingebracht (vgl. BVerwGE 118, 277; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008, a. a. O.; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - Juris).

Abgesehen davon muss die geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen des Begünstigten herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Vorliegend ist weder vom Kläger im Einzelnen dargetan noch angesichts der Höhe der weiteren Absenkung der monatlichen Sonderzahlungen ersichtlich, dass er in seinen finanziellen Dispositionen merklich beeinträchtigt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in seiner Ursprungsfassung in § 10 einen Überprüfungsvorbehalt für das Jahr 2006 vorsah. Gesetzliche Überprüfungsvorbehalte führen zu einer generellen Einschränkung des Vertrauensschutzes. Ist ein Überprüfungsvorbehalt normiert, können im Hinblick hierauf die vom Gesetz Begünstigten von Anfang an nicht auf den unveränderten Fortbestand der gesetzlichen Regelungen vertrauen; es ist vielmehr mit Änderungen zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -DVBl 2007, 1097). Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass der Landesgesetzgeber bis zu der im Jahr 2006 vorgesehenen Überprüfung untätig bleibt, konnte - wie das Verwaltungsgericht Weimar zu Recht ausführt - ebenso wenig entstehen. Mit dem Überprüfungsvorbehalt trägt der Normgeber seiner gesetzgeberischen Überwachungs- und ggf. Nachbesserungspflicht Rechnung, er bindet sich jedoch nicht dahin, gesetzgeberische Maßnahmen, die aus sachlichen Gründen geboten sind, vor der beabsichtigten Wirkanalyse zu unterlassen.

Der hilfsweise Antrag, festzustellen, dass der Kläger seit 2004 nicht mehr amtsangemessen besoldet ist, bleibt ebenso ohne Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass das auf eine amtsangemessene Alimentierung gerichtete Begehren des Klägers in dieser expliziten Form nicht Gegenstand des auch bei Feststellungsklagen gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl 1981, 502) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt auch hier vor. Der Kläger hat sein Begehren zwar erst im Berufungsverfahren unter dem 20. Oktober 2009 durch einen entsprechenden Feststellungsantrag ausdrücklich geltend gemacht. Zuvor war es aber in seinem Vorbringen enthalten und der Beklagte hat sich darauf sachlich eingelassen. Angesichts der Einlassung des Beklagten ist nicht zu erwarten, dass ein auf Feststellung der Unteralimentierung des Klägers gerichteter Widerspruch zum Erfolg führt.

Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet.

Dabei fehlt es nicht schon an der Passivlegitimation des Beklagten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingefügten Art. 74 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Die Fortgeltungsklausel des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze vermeiden. Es ist damit nicht nur Sache des Landesgesetzgebers, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrechtzuerhalten, sondern ggf. ein solches - auch für die Vergangenheit -wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 - BVerwGE 131, 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 L 104/08 - Juris).

Der Senat kann aber nicht feststellen, dass der Kläger seit dem Jahr 2004 unteralimentiert ist.

Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. nur BVerfGE 114, 258; 117, 330; BVerwGE 131, 20 stRspr). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 107, 218 m. w. N.). Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Dementsprechend reicht das Vorbringen des Klägers, durch die Kürzung der Sonderzuwendungen sei sein reales Einkommen seit 2003 jährlich um 1.062,72 € brutto gesunken, für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass es auch in sich nicht schlüssig ist, weil der Kläger bei dem in Ansatz gebrachten "Besoldungsdefizit" weder die Änderung seines Grundgehalts noch die Veränderung des Absenkungsfaktors für das sog. Weihnachtsgeld nach dem Sonderzuwendungsgesetz, die fiktiv zu berechnen gewesen wäre, berücksichtigt hat.

Der Alimentationsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die Dienstbezüge von Beamten zu kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und das durch die Kürzung verringerte Einkommen noch ausreicht, um dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. nur BVerfGE 114, 258 m. w. N.). Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation beurteilt sich dabei nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Hierfür ist bei aktiven Beamten die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend etwa aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, jährlicher Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und etwaigen Einmalzahlungen, zu ermitteln. Von dem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen (vgl. BVerfGE 44, 249; 99, 300; BVerwGE 131, 20; stRspr). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, zählen die Sonderzahlungen zwar nicht zur verfassungsrechtlich verbürgten (Kern-)Besoldung, ihnen kommt aber als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des Nettoeinkommens mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Ob das so bestimmte jährliche Nettoeinkommen der Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, hängt wesentlich von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen dabei keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden (stRspr, vgl. nur BVerfGE 99, 300; 114, 258; 117, 372; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Dies bedeutet aber nicht, dass die Ergebnisse etwa der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen sind; vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistung anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerfGE 52, 303; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - DVBl 2007, 1435; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O.; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008, a. a. O.). Die Besoldung ist jedoch nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten g r e i f b a r hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. BVerfGE 114, 258; 117, 372; BVerwGE 131, 20; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002, a. a. O., und vom 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - PersR 2009, S. 404).

Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat noch nicht zu erkennen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers als ein nach A 10 besoldeter Beamter seit dem Jahr 2004 nicht mehr gewährleistet ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 erfolgten Nachzahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV so gestellt worden ist, wie wenn er den Zuschuss von Anfang an mit den monatlichen Bezügen erhalten hätte. Nach Auffassung des Senats führte die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2007 selbst dann nicht zu einer Unteralimentierung des Klägers, wenn auf die in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten abgesenkten Bezüge nach § 2 der 2. BesÜV abgestellt wird. Dementsprechend bleibt das Einkommen des Klägers erst recht nicht hinter dem verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsniveau zurück, wenn die Nachzahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV und seine Gewährung mit den laufenden Bezügen ab dem 1. September 2007 berücksichtigt wird.

Ausgangspunkt ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht die abgesenkte Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV zum Zeitpunkt der Entscheidung am 12. Februar 2003 als verfassungskonform angesehen hat (vgl. BVerfGE 107, 218). Hieran anknüpfend hat der Senat zunächst dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen, welchen relativen Umfang die umstrittene Kürzung zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008, a. a. O.).

Die Thüringer Landesregierung hat im Jahr 2006 überprüft, welche Auswirkungen das Thüringer Sonderzahlungsgesetz auf die Einkommensentwicklung der Beamten hat, wobei sie die Einkommensentwicklung zum einen von nach Thüringen versetzten Beamten mit vollen Bezügen untersuchte, die im Jahr 2003 nach dem damals noch geltenden Sonderzuwendungsgesetz des Bundes eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 0,8429 der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge erhielten, und zum anderen von Beamten mit Bezügen nach der 2. BesÜV, die im Jahr 2003 gemäß § 3 der 2. BesÜV eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 0,6322 der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge bezogen. Hinsichtlich letzterer Beamtengruppe war eine weiter differenzierende Betrachtung zwischen Beamten mit und ohne Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV nicht geboten, weil die prozentuale Absenkung der Sonderzahlungen nach dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz in beiden Fällen dieselbe ist.

Aus dem Bericht der Landesregierung vom 22. September 2006 (vgl. LTDrs 4/2316) ergibt sich, dass sich durch den Wegfall des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes und den Erlass des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Rechtslage die jährliche Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 bis A 13 mit Bezügen nach der 2. BesÜV prozentual um 1,53 v. H. vermindert hat. Die 2005 durch Art. 22 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 erfolgte weitere Absenkung der Sonderzahlungen bewirkte, dass sich die jährlichen Bezüge der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 bis A 13 prozentual um 3,48 v. H. verminderten (vgl. LTDrs 4/2316). Diese Absenkungen der Bezüge fallen noch nicht in dem Maße ins Gewicht, dass die Alimentation von nach A 10 besoldeten Beamten mit Bezügen nach der 2. BesÜV gemessen an dem verfassungsrechtlich verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. hierzu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/2003 -NVwZ-RR 2004, 625 zu einer verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehenen Vermögenseinbuße von 5 v. H.). Vermögenseinbußen in dieser Größenordnung liegen nicht in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation erwarten lässt. Der zudem eingetretene Wegfall des Urlaubsgeldes ändert hieran nichts.

Die relativ geringe Absenkung der Bezüge zeigt auch ein Vergleich der Nettoeinkommen des Klägers, selbst wenn die Nachzahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV außer Acht gelassen und nur auf die dem Kläger in den Jahren 2003 bis 2005 tatsächlich zugeflossene Besoldung abgestellt wird. Während der Kläger im Jahr 2003 über ein Nettoeinkommen in Höhe von 23.349,65 € einschließlich des sog. Weihnachts- und Urlaubsgeldes verfügte, erhöhte sich sein Nettoeinkommen im Jahr 2004 unter Geltung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 um 7,06 v. H. auf 24.997,67 € und sank im Jahr 2005 unter Geltung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005 um lediglich 0,95 v. H. auf 24.761,21 €. Unerheblich ist, dass die Besoldungserhöhung 2004 auch auf der Angleichung des Bemessungssatzes nach § 2 der 2. BesÜV beruhte. Die Anhebung des Bemessungssatzes ist bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation des Klägers nicht außer Acht zu lassen. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen und oben ausgeführt, kommt es für die Beurteilung dieser Frage darauf an, über welche Nettobesoldung der Beamte im Ergebnis verfügt. Auch der Einwand des Klägers, seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar zum 1. April 2003 und damit seinem Dienstrang sei durch die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 und 2005 nicht hinreichend Rechnung getragen worden, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass das Besoldungsgefüge in diesem Zeitraum derartig verschoben worden ist, dass der Abstand unter den Besoldungsgruppen aufgehoben oder nicht mehr in genügendem Maße vorhanden war und damit statusbezogen nicht mehr von einer amtsangemessenen Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 (2. BesÜV) ausgegangen werden kann. Insofern ist zu bedenken, dass alle Besoldungsgruppen von der Kürzung der Sonderzahlung betroffen waren und die unterschiedliche Höhe der Sonderzahlungen zwischen den Besoldungsgruppen A 9 (3,75 v. H. bzw. 2,91 v. H.) und den Besoldungsgruppen A 10 (3,55 v. H. bzw. 1,5 v. H.) vergleichsweise gering ist.

Kein wesentlich anderes Bild ergibt sich, wenn die Bezüge eines A 10-Beamten, der abgesenkte Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV und den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV erhält, im Zeitraum 2003 bis 2005 zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Bruttobezüge beliefen sich im Jahr 2003 einschließlich des sog. Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf 33.285,71 €, im Jahr 2004 auf 33.882,34 € und im Jahr 2005 auf 33.306,19 € (vgl. Berechnungen im Schriftsatz des Beklagten vom 7. September 2009 und Anlagen zum Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 oder später von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt worden ist. Maßgebend ist dabei vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258). Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Wie oben bereits erwähnt, geben die zu betrachtenden Einkommensentwicklungen anderer Beschäftigter keinen strikten, sondern eher einen groben Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vor. Die finanzielle Ausstattung der Beamten muss greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleiben (vgl. BVerfGE 114, 258; 117, 372; BVerwGE 131, 20; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 und vom 23. Juli 2009, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008, a. a. O.).

Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, auch nicht, wenn bei der Betrachtung der Einkommensentwicklung auf den vom Kläger in Bezug genommenen Vergleichszeitraum beginnend mit dem Jahr 2000 abgestellt wird. Die Entwicklung der Einkommen der im öffentlichen Dienst des Landes Beschäftigten stellt sich ab 2000 wie folgt dar:

Die Vergütung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist gestiegen zum 1. August 2000 um 2,0 v. H. und zum 1. September 2001 um 2,4 v. H. (Vergütungstarifvertrag Nr. 6 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder), zum 1. Januar 2003 um 2,4 v. H. für alle Arbeiter und Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe (VergGr.) IV a und zum 1. April 2003 um 2,4 v. H. für die übrigen Angestellten ab VergGr. III sowie zum 1. Januar 2004 um 1,0 v. H. und zum 1. Mai 2004 um 1,0 v. H. (Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder), zum 1. Mai 2008 um 2,9 v. H., dabei Rundung auf volle fünf Euro (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder) und schließlich zum 1. März 2009 um eine Erhöhung der Vergütung um 40 € und eine weitere Erhöhung um 3,0 v. H. (Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009).

Einmalzahlungen wurden ab dem Jahr 2000 wie folgt geleistet: für die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung i. H. v. 400 DM (Vergütungstarifvertrag Nr. 6 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder); für März 2003: Einmalzahlung i. H. v. 7,5 v. H. der Vergütung, maximal 166,50 € und für November 2004: 46,25 € (Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder); für Juli 2006: nach Entgeltgruppen gestaffelte Einmalzahlung in VergGr. IV b Einmalzahlung i. H. v. 100 €, für Januar 2007: gestaffelte Einmalzahlung, in E 9 bzw. E 10 Einmalzahlung i. H. v. 210 €, für September 2007: gestaffelte Einmalzahlung, in E 9 bzw. E 10 Einmalzahlung i. H. v. 300 € (Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006) und schließlich für die Monate Januar und Februar 2009: Einmalzahlung i. H. v. 40 € (Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009).

Diese linearen Steigerungen der Vergütungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind auf die Besoldung der (Lebenszeit-)Beamten übertragen worden.

Die Besoldung ist erhöht worden durch das Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000 (BGBl. I S. 618) - ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2002 um 2,2 v. H., durch das BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I S. 1798) für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 ab dem 1. April 2003 und für die Besoldungsgruppen A 12 bis B 10 ab dem 1. Juli 2003 um 2,4 v. H., für die Besoldungsgruppen A 2 bis B 10 ab 1. April 2004 und am 1. August 2004 um jeweils 1 v. H. Mit dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. 134) am 1. Juli 2008 wurde der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder für das Jahr 2008 übernommen (vgl. LTDrs 4/3829). Darüber hinaus wurde das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Mai 2005 aufgehoben und stattdessen die Dienstbezüge um die Vomhundertsätze der Sonderzahlung und damit ruhegehaltfähig erhöht. Schließlich sind die Grundgehaltssätze ab 1. März 2009 um 40 € und auf dieser Grundlage um 3 v. H. durch das Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 425) erhöht worden.

Daneben haben die Beamten folgende Einmalzahlungen erhalten: Nach dem BBVAnpG 2000 erfolgte eine Einmalzahlung an die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 11 für September bis Dezember 2000 in Höhe von 400 DM, nach dem BBVAnpG 2003/2004 eine Einmalzahlung an Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 10 zum 1. April 2003 in Höhe von 7,5 v. H. der Bezüge des Basismonats März 2003, maximal 185 € und zum 1. April 2004 in Höhe von 50 €. Im Jahr 2007 ist den Thüringer Beamten nach dem Thüringer Vorschaltgesetz zur Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1) mit den Bezügen für die Monate April und September 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 250,00 € gewährt worden (vgl. Möller, in: Schwegmann/Summer, BBesG I, Kommentar, Stand Februar 2009, § 14 Rn. 11). Schließlich wurde im Jahr 2009 aufgrund des Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 425) eine Einmalzahlung in Höhe von 40 € geleistet.

Darüber hinaus bekommen Beamte der Besoldungsgruppe A 10, die abgesenkte Bezüge nach § 2 der 2. BesÜV ohne Zuschuss nach § 4 oder § 6 der 2. BesÜV erhalten, gemäß Art. 2 § 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und - vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 134) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des Jahres 2009 eine monatliche Zulage in Höhe von 90 €.

Aufgrund der Kürzung bei den Sonderzahlungen, die im Bereich der Angestellten bzw. Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht durchgesetzt werden konnte, hat sich die Besoldungserhöhung bei den Beamten zwar nicht in vollem Umfang ausgewirkt. Angesichts der im Übrigen erfolgten Besoldungsanpassungen ist aber nicht erkennbar, dass die finanzielle Ausstattung der Beamten in der Besoldungsgruppe des Klägers gravierend hinter der Einkommensentwicklung vergleichbar Beschäftigter des öffentlichen Dienstes zurückbleibt und dass statusbezogen nicht mehr von einer amtsangemessenen Alimentierung ausgegangen werden kann. Bei dem Vergleich der Einkommen ist - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt - auch zu berücksichtigen, dass von der tariflichen Vergütung der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen ist (ca. 10 %). Mit diesen Beiträgen ist der Kläger als Beamter nicht belastet.

Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung der Einkommensentwicklung der Angestellten in der Privatwirtschaft seit dem Jahr 2000. Es liegt nahe, bis 2006 auf die Einkommensentwicklung der Angestellten im Handel-, Kredit- und Versicherungsgewerbe abzustellen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O.). In Thüringen haben sich nach Angaben des Landesamtes für Statistik die jahresdurchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im Zeitraum 2000 bis 2006 wie folgt erhöht: 2000 um 2,8 v. H., 2001 um 3,5 v. H., 2002 um -0,5 v. H., 2003 um 4 v. H., 2004 um 3,1 v. H., 2005 um 0,7 v. H. und 2006 um 1,1 v. H., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gruppe der Angestellten alle nicht beamteten Gehaltsempfänger erfasst, die überwiegend eine kaufmännische, büro- oder verwaltungsmäßige, höhere technische oder überwiegend leitende oder sonst gehobene Tätigkeit ausüben (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2007, S. 492). Seit 2007 beziehen sich die statistischen Erhebungen dagegen auf die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor. Dabei differenziert das Landesamt nach Leistungsgruppen, die eine grobe Abstufung der Arbeitnehmertätigkeiten nach der Qualifikation darstellen. Während die Leistungsgruppe 1 die in leitender Stellung tätigen Arbeitnehmer umfasst, zählen zur Leistungsgruppe 5 Arbeitnehmer mit einfachen schematischen Tätigkeiten (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2008, S. 519). Stellt man dieses Leistungsspektrum der Gestaltung der Laufbahnen und der Besoldungsordnungen im Bereich der Beamten gegenüber, lässt sich der Kläger als Beamter im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes am ehesten mit einem Arbeitnehmer im Dienstleistungsgewerbe der Leistungsgruppe 3 vergleichen. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste eines solchen Arbeitnehmers einschließlich Sonderzahlungen im Dienstleistungsbereich betrugen in Thüringen im Jahr 2007 2055 € und im Jahr 2008 2124 € (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2008, S. 531; www.tls.thueringen.de, dort: Durchschnittliche Bruttomonatsverdienste und Sonderzahlungen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Leistungsgruppen). Dagegen betrugen die durchschnittlichen Bruttomonatsbezüge des Klägers im Jahr 2007 bei einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von 34.776,41 € - ohne Nachzahlung - (vgl. Lohnsteuerbescheinigung 2007) rund 2.898 € und im Jahr 2008 bei einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von 37.370,87 € (vgl. Lohnsteuerbescheinigung 2008) rund 3.114 €. Sie überstiegen damit selbst bei nur teilweiser Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV im Jahr 2007 die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Leistungsgruppe 3 deutlich und reichten an die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Leistungsgruppe 2 heran.

Für den Senat ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich das Einkommen des Klägers von der Entwicklung vergleichbarer Verdienste in der gewerblichen Wirtschaft greifbar abgekoppelt hat, zumal der Spielraum des Gesetzgebers, die Besoldung der Beamten in eine Beziehung zur Einkommensentwicklung in der gewerblichen Wirtschaft zu setzen, noch größer ist als im Verhältnis zum Tarifbereich des öffentlichen Dienstes. Hier geht es nämlich auch um Abwägungsfaktoren wie die Arbeitsplatzsicherheit des öffentlichen Dienstes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 - Juris). Im Übrigen hat der Kläger auch keine konkrete Berufsgruppe benannt, die im Hinblick auf seine Einkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen wäre und deren Verdienste in den letzten Jahren erhebliche Steigerungen erfahren haben.

Ein Vergleich der jährlichen Nettoeinkommen des Klägers mit den jährlichen Preisveränderungsraten im vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von 2000 bis 2008 belegt, dass der amtsangemessene Unterhalt des Klägers gewahrt ist. Der Verbraucherpreisindex, der die Lebenshaltungskosten ausweist, hat sich in Thüringen im vorgenannten Zeitraum im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahren im Jahresdurchschnitt wie folgt entwickelt: 2001 um 2,3 v. H., 2002 um 1,4 v. H., 2003 um 1,1 v. H., 2004 um 1,6 v. H., 2005 um 1,6 v. H., 2006 um 1,7 v. H., 2007 um 2,1 v. H. und 2008 um 2,4 v. H. (vgl. Statisches Jahrbuch Thüringen, Ausgabe 2008). Dies ergibt eine Steigerung der Lebenshaltungskosten in Thüringen im Zeitraum von 2003 bis 2008 um 10,5 v. H. Demgegenüber haben sich in diesem Zeitraum die Nettojahresbezüge des Klägers - selbst ohne Berücksichtigung des nachgezahlten Zuschusses - von 23.349,65 € im Jahr 2003 auf 33.325,55 € im Jahr 2008, und damit um deutlich mehr als 10 v. H. erhöht.

Zwar ist die Erhöhung des Nettoeinkommens auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger seit 2006 eine vierköpfige Familie zu versorgen hat und deshalb das Gehalt um familienbezogene Bestandteile ergänzt wurde. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Gehalt bereits in seinen familienneutralen Bestandteilen so bemessen hat, dass für einen amtsangemessenen Unterhalt einer bis zu vierköpfigen Familie gesorgt ist (vgl. BVerfGE 81, 363). Der Kläger konnte sich daher in den Jahren 2004 und 2005 einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als Beamte mit einem oder zwei Kindern. Unerheblich ist auch, dass die Besoldungserhöhung zum Teil auf steuerlichen Entlastungen beruht. Wie oben ausgeführt, kommt es bei der durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderten Amtsangemessenheit der Alimentation auf die Netto-Bezüge an.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anstieg des Verbraucherpreisindexes und der Anstieg des jährlichen Nettoeinkommens des Klägers nicht auseinanderklaffen, vor allem nicht in einer Weise, die - gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG -eine zumutbare Anpassung der Konsumgewohnheiten ausschließt; erst recht nicht, wenn die Nachzahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV berücksichtigt wird.

Soweit der Kläger auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger zeigt weder substantiiert auf noch ist erkennbar, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen denen in Thüringen entsprechen. Insbesondere kam es in Thüringen anders als in Nordrhein-Westfalen nicht zu geringeren Einkommenszuwächsen durch Einschnitte im Beihilferecht etwa in Form von sog. Kostendämpfungspauschalen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren unter gleichzeitiger Abänderung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren auf 8.433,35 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert ist gemäß §§ 47, 52 Abs. 1, 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf insgesamt 8.433,35 € festzusetzen. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Der Streitwert für den Hauptantrag ist in Anlehnung an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der erstrebten Sonderzuwendungen mit 3.433,35 € (jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € und sog. jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 1.461,02 € unter Berücksichtigung des fiktiven Absenkungsfaktors für das Jahr 2004, vgl. LTDrs 4/2316) in Ansatz zu bringen (vgl. zur Teilstatusrechtsprechung: BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - NVwZ-RR 2000, 188 und vom 7. April 2005 - 2 C 38/03 -; Juris; Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999 - 2 VO 210/97 -, vom 19. Juli 2005 - 2 VO 794/05 - und vom 30. Juli 2007 - 2 KO 138/07 - DÖV 2008, 212). Den Hilfsantrag, der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend wirkt, bewertet der Senat mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €. Auf den Auffangstreitwert ist zurückzugreifen, weil sich die Differenz zwischen der gewährten und begehrten amtsangemessenen Besoldung betragsmäßig nicht bestimmen lässt.

Ende der Entscheidung

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