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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 2 KO 434/03
Rechtsgebiete: AO, BGB, ThürVwVfG, ZPO


Vorschriften:

AO § 226
BGB § 387
BGB § 394
BGB § 399
ThürVwVfG § 49a Abs. 1
ZPO § 851
Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Zuwendung ist als zweckgebundene Leistung grundsätzlich nicht abtretbar und pfändbar; er kann nicht mit einem anderen Anspruch aufgerechnet werden (hier: Aufrechnung mit Steuerschuld).
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 434/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien,

hier: Berufung

Verkündet am 24.02.2004

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Fitzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 587/00.Me - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Aufhebung seines Bescheides über die Rückforderung einer widerrufenen Zuwendung an den Kläger durch das Verwaltungsgericht.

Der 1964 geborene Kläger ist selbständiger Kunstschmied in S_____.

Mit Schreiben vom 4. September 1998 beantragte der Kläger Zuwendungen nach dem Messeförderungsprogramm des Beklagten. Hierin gab er für die Beteiligung an einer internationalen Möbelausstellung in High Point, USA, vom 15. Oktober bis 23. Oktober 1998 voraussichtliche Kosten in Höhe von 26.500,00 DM an.

Antragsgemäß bewilligte der Beklagte unter dem 8. Oktober 1998 dem Kläger einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 10.000,00 DM. Als Zuwendungszweck legte er die Teilnahme an der genannten Möbelausstellung fest. Weiterhin machte er die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides und forderte den Kläger auf, bis zum 31. Januar 1999 einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 1998 erklärte sich der Kläger mit dem Bewilligungsbescheid einverstanden, verzichtete auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs und rief den Gesamtbetrag der Zuwendung auf ein Konto bei der Commerzbank Meiningen ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte unter dem 13. November 1998 eine Auszahlungsanordnung für einmalige Zahlungen an die Staatskasse Erfurt.

Mit Schreiben vom 25. November 1998 teilte die Staatskasse Erfurt dem Kläger mit, dass sie die Forderung aus dem Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1998 mit einer Steuerschuld des "Landes Thüringen" in Höhe von 9.162,61 DM aufrechne und daher lediglich ein Betrag in Höhe von 837,39 DM zur Auszahlung käme. In der Folge legte der Kläger die Rechnung einer amerikanischen Firma in der Gesamthöhe von 15.417,50 Dollar und einen Überweisungsbeleg der Commerzbank Meiningen über die Verfügung eines entsprechenden Betrages von einem Konto der "M_____ e. V." vor.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2000 und nochmals vom 13. März 2000 forderte die mit der Nachweisprüfung vom Beklagten beauftragten Firma K_____, Erfurt, den Kläger unter Hinweis auf einen möglichen Rückforderungsanspruch auf, die von ihm vorgelegten Unterlagen zu ergänzen. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm darauf hin mit Schreiben vom 23. März 2000 nochmals auf die Zahlungsvorgänge und die Aufrechnungserklärung der Staatskasse Erfurt Bezug.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2000, dem Kläger am 28. Juni 2000 zugestellt, widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1998 in Höhe von 10.000,00 DM mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Zuwendungsbetrag in voller Höhe zurück. Weiterhin wies er darauf hin, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen sei. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger seiner Verpflichtung, den Verwendungsnachweis entsprechend den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides zu führen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Es seien lediglich Zahlungen der "M_____ e. V." nachgewiesen wurden, jedoch keine Zahlungen des Klägers. Überdies seien die einzelnen Kostenpositionen aus der vorgelegten Gesamtrechnung nicht eindeutig zuzuordnen.

Am 26. Juli 2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhoben. In seiner Klagebegründung hat er zunächst umfänglich seine schwierige wirtschaftliche Situation dargelegt. Er sei selbst in diesem Fall betrogen worden. Ein Herr F_____ habe ihn mit der Aussicht auf einen boomenden Markt für moderne Kunst in die USA gelockt und ihm zwei Reisen in die USA ermöglicht, wo er u. a. in Chicago in einer von seinen Partnern zur Verfügung gestellten Lagerhalle, die als Galerie fungiert habe, tätig gewesen sei. Er selbst habe sich um die Verwaltungsangelegenheiten und die Förderungen nicht gekümmert; dies habe alles Herr F_____ erledigt. Soweit ein Teil der bewilligten Förderung mit seiner Steuerschuld aufgerechnet worden sei, habe ihm dieser Betrag im Übrigen nicht zur Verfügung gestanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 21. Juni 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides wiederholt. Er wies darüber hinaus darauf hin, dass die Gelder erst nach der Ausstellung in den USA ausgezahlt worden seien. Der Kläger habe seine Teilnahme aus eigenen Mitteln vorfinanzieren müssen. Demnach hätten die später gezahlten Mittel lediglich zur nachträglichen Deckung des entstandenen Defizits verwendet werden können.

Daher könne es keinen Unterschied machen, ob mit der Zuwendung das durch die Teilnahme an der Ausstellung entstandene Defizit oder die Steuerschuld ausgeglichen worden sei. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sei demzufolge nicht durch die Aufrechnung der Staatskasse verhindert worden. Der Kläger habe einen Vermögensvorteil erlangt, da seine Steuerschuld getilgt worden sei.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Bescheid vom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 837,39 DM zurück gefordert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Widerruf des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheids rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 2 ThürVwVfG seien erfüllt. Der Kläger sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachweisführung nicht nachgekommen. Der Widerruf entspreche auch pflichtgemäßen Ermessen. Die für die Entscheidung maßgebliche Jahresfrist sei beachtet worden. Jedoch sei die Rückforderung in Höhe von 9.162,61 DM rechtswidrig. Der Beklagte habe verkannt, dass von den bewilligten Fördermitteln lediglich 837,39 DM an den Kläger ausgereicht worden seien. Die Fördermittel seien streng zweckgebunden zur Finanzierung der Teilnahme des Klägers an der Möbelausstellung in High Point bewilligt worden. Durch die Aufrechnung mit der Steuerschuld sei ihm jedoch ein Betrag in Höhe von 9.162,61 DM nicht zweckentsprechend zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte habe zwar den Kläger von einer Verbindlichkeit freigestellt, er habe jedoch nicht zur Verwirklichung des im Bewilligungsbescheid genannten Zwecks geleistet. In Höhe des berechtigt zurückgeforderten Betrages könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Gegen das ihm am 2. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht Meiningen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2003 - 2 ZKO 36/03 - entsprochen und die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Der Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Dem Kläger sei durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit, nämlich infolge der wirksamen Aufrechnung seiner Zuwendungsforderung mit einer Steuerschuld, ein Vermögensvorteil zugeflossen, den er zurückfordern könne.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 587/00.Me - aufzuheben, soweit durch dieses dem klägerischen Antrag stattgegeben wurde, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie die hinzugezogene Behördenakte (4 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage teilweise stattgegeben.

Die Berufung ist zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der die Klage stattgebende und insoweit den Beklagten belastende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht mehr die Abweisung der Klage hinsichtlich des teilweisen Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 8. Oktober 1998 und die Rückforderung in Höhe von 837,39 DM.

Die Berufung ist aber unbegründet, da die zulässige Klage, soweit sie im genannten Umfang noch im Berufungsverfahren anhängig ist, auch in der Sache Erfolg hat. Die Rückforderung ist in Höhe von 9.162,61 DM rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG sind nicht erfüllt. Danach gilt, dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind.

Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vor, nachdem der Widerruf des Bewilligungsbescheides bestandskräftig geworden ist.

Jedoch wurden dem Kläger auf Grundlage des widerrufenen Verwaltungsaktes keine Leistungen in der streitigen Höhe erbracht, die zu erstatten sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten - wie wohl auch des Verwaltungsgerichts - hat der Kläger keine Leistung im Sinne eines Vermögensvorteils infolge einer Befreiung von einer Steuerschuld erhalten. Die Befreiung ist auf Grund einer unwirksamen Aufrechnungserklärung der Staatskasse Erfurt nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung von Forderungen mit Steuerschulden sind in § 226 AO geregelt. Diese Bestimmung verweist wiederum auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dieses Recht gilt im Übrigen auch, soweit nur eine Aufrechnung im verwaltungsrechtlichen Bereich ohne steuerrechtliche Bezüge vorliegen sollte (vgl.: BVerwG, Urteile vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218; und vom 12.02.1987 - 3 C 22.86 -, BVerwGE 77, 19). Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich demnach nach §§ 387 ff. BGB. Die danach erforderliche Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB hat zwar bestanden. Mit dem Steueranspruch des Beklagten einerseits und dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung der festgesetzten Zuwendung andererseits haben sich im Gegenseitigkeitsverhältnis mehrere gleichartige Forderungen gegenübergestanden, die auch fällig bzw. erfüllbar gewesen sind. Der Aufrechnung stand jedoch ein Aufrechnungsverbot entgegen.

Nach § 394 BGB findet gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung statt. Weiterhin bestimmt § 851 ZPO, dass nicht übertragbare Forderungen grundsätzlich nicht gepfändet werden können. Dies verweist letztlich auf die Bestimmungen des §§ 398 ff. BGB. Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.01.1996 - 12 A 734/94 -, NWVBl 1996, 450 - 451). Eine Übertragbarkeit fehlt regelmäßig bei zweckgebundenen Leistungen (vgl. Münchner Kommentar BGB, Bd. 2a, 2. Aufl., 2003, § 399 Rz. 14; Palandt, BGB, 63. Aufl., 2003, § 399 Rz. 4; Zöllner, ZPO, 23. Aufl., 2004, § 851 Rz. 3 alle jeweils m. w. N.).

Es ist - bereits in der älteren - Rechtsprechung anerkannt, dass hierzu insbesondere Ansprüche aus der Gewährung von staatlichen Zuwendungen gehören (vgl. BGH, Urteile vom 19.09.1957 - VII ZR 423/56 -, BGHZ 25, 211; und vom 19.10.1969 - I ZR 72/67 -, MDR 1970, 210; LG Würzburg, Beschluss vom 09.11.1951 - T 286/51 -, MDR 1953, 172; Münchner Kommentar ZPO, Bd. 3, 2. Aufl., 2001, § 851 Rz. 6; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., 2004, § 851 Rz. 12). Dies folgt auch unschwer aus den rechtlichen Rahmen der Gewährung von Subventionen. Auf (haushalts-)gesetzlicher Grundlage werden öffentliche Gelder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzt und dürfen auch nur hierzu verbraucht werden (§§ 23, 44 ThürLHO). Im Mittelpunkt der gesetzlichen Zulässigkeit der Subventionsgewährung steht mithin die Zweckbindung der staatlichen Leistung, wie dies die Nebenbestimmungen zur Zuwendungsgewährung regelmäßig sicherstellen.

Jede Änderung des Zwecks ist grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend bestimmt auch Nr. 1.6 der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid verbindlich zu Grunde lag, dass Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Förderung wurde auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung ausschließlich zur Beteiligung des Klägers an einer ausländischen Möbelmesse gewährt; sie wurde nicht zur Tilgung seiner Steuerschuld bewilligt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung - wie vom Beklagten behauptet - nachträglich erfolgte, also der Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Beteiligung an der Messe in Vorkasse treten musste. Dieser Umstand ändert nichts an der rechtlichen Bewertung der Zweckbindung der gewährten Subvention und damit deren Unabtretbarkeit und letztlich der Unwirksamkeit der Aufrechnung.

Der Feststellung der Unwirksamkeit der Aufrechnung steht nicht deren Rechtsnatur entgegen. Die Aufrechnung ist kein in Bestandskraft erwachsener Verwaltungsakt, sondern die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2003 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907). Aus der konkreten Form der Aufrechnungserklärung der Staatskasse ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes.

Die Unwirksamkeit der Aufrechnung kann auch das Verwaltungsgericht feststellen. Die Beurteilung ist zum einen Vorfrage des zu entscheidenden Rechtsstreits. Zum anderen entscheidet der Senat nicht über den - hier im Übrigen unstreitigen - Bestand der Steuerforderung, wofür das Finanzgericht zuständig wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12.02.1987 - 3 C 22.86 -, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).



Ende der Entscheidung

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