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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 2 N 359/02
Rechtsgebiete: BRAO, GVG, VwGO


Vorschriften:

BRAO § 88
BRAO § 89
BRAO § 90
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 4
VwGO § 47
§ 17a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisung an ein Berufsgericht anwendbar. Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer kann die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 N 359/02

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht,

(hier: Rechtsanwälte)

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider

am 25. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Das angerufene Thüringer Oberverwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof beim Thüringer Oberlandesgericht.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Mitglied der Antragsgegnerin ist, hat am 30. Mai 2002 bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eingeleitet.

Sie beantragt,

festzustellen, dass die Beitragsordnung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2000 einschließlich der von der Antragsgegnerin dazu verwendeten Anlage zur Beitragsordnung" ohne Datum nichtig ist.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg nach § 90 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu dem Anwaltsgerichtshof eröffnet ist.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen und meint, der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO sei gegeben. Nach § 90 BRAO könne nur der Satzungsbeschluss angefochten werden. Der Sinn und Zweck dieser Norm spräche nicht dafür, Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Satzungen der Rechtsanwaltskammern der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu entziehen. Im Falle der Rechtswegverweisung sei im Übrigen ihr Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG verletzt.

II.

Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg ist unzulässig und der Rechtsstreit ist an den zuständigen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (§ 173 VwGO i.V. m. § 17a Abs. 2 GVG).

Die Anwendung des § 17a GVG ist im Normenkontrollverfahren nicht ausgeschlossen; gegen dessen Anwendung spricht auch nicht der Umstand, dass es sich hier um eine Verweisung an ein Berufsgericht handelt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. August 1997 - 4 E 891/94 -, NVwZ 1996, 270).

Das Oberverwaltungsgericht ist über den gestellten Normenkontrollantrag nicht zur Entscheidung berufen. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über einen solchen Antrag nur im Rahmen seiner Zuständigkeit.

Die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzbegehren, nämlich die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung der Antragsgegnerin, in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Danach sind Beschlüsse der Versammlung der Rechtsanwaltskammer auf Antrag der Landesjustizverwaltung oder - nach Absatz 2 der Bestimmung - eines Mitglieds der Kammer für ungültig oder für nichtig zu erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist eröffnet. Die von der Antragstellerin angefochtene Beitragsordnung ist durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in dem Verfahren des § 88 BRAO beschlossen worden. Die Überprüfung dieser Beitragsordnung beinhaltet nach dem eindeutigem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 90 BRAO nicht nur eine förmliche Kontrolle des Kammerbeschlusses, sondern ungeachtet der Rechtssatzqualität des Beschlusses auch eine umfassende materielle Inhaltskontrolle mit höherrangigen Rechtsnormen. Entscheidend ist insofern, dass dem Beschluss überhaupt eine - hier unstreitige - rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1971 -AnwZ(B) 16/70-, BGHZ 55, 244, und vom 23. Februar 1987 - AnwZ(B) 55/86 -, BRAK-Mitt 1987, 152; Feuerich-Braun, BRAO, 4. Auflage 1999, § 90 Rz. 6 und 7).

Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt auch den allgemeineren Rechtsweg des § 47 VwGO. Zwar ist grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 47 VwGO eröffnet. Die angegriffene Beitragsordnung der Antragsgegnerin ist als Gesetz im materiellen Sinne (abstrakt-generelle Regelung) eine unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift. Jedoch ist ungeachtet des hier zu berücksichtigenden Rechtsgrundsatzes, dass das speziellere das allgemeine Gesetz verdrängt ("lex specialis-Regel"), der Zielrichtung der BRAO zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte zur Entscheidung zuzuweisen (vgl. zum Verhältnis der BRAO zum Verwaltungsrechtsweg: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 1 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1189; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 1995 -8 O 5771/95 -, NJW 1996, 869; OVG NW, Beschluss vom 23. August 1997 - 4 E 891/94-, a.a.O.). Auch der Sinn und Zweck des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens spricht für die ausschließliche Zuständigkeit des Berufsgerichts. Dieser Kontrolle sollen nur solche Rechtssätze unterfallen, zu deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder mit Verpflichtungsklage erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, §47 Ziffer 17 m. w. N.). Um einen solchen Rechtssatz handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die aufgrund der Beitragsordnung der Antragsgegnerin ergehenden Verwaltungsakte sind nach § 223 BRAO der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen und dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung zugewiesen.

Nur diese Auslegung vermeidet im Übrigen eine unstatthafte konkurrierende Rechtswegzuständigkeit. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG im Falle der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden. Eine Ungleichbehandlung zu der maßgeblichen Vergleichsgruppe der anderen Verfahrensberechtigten nach § 90 BRAO wird von der Antragstellerin weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Ebenso benennt die Antragstellerin keine substantiierten Gründe dafür, inwieweit der Gesetzgeber aus sachwidrigen Gründen in §§ 90, 91 BRAO teilweise andere Verfahrensvoraussetzungen als für das Normenkontrollverfahren nach §47 VwGO geschaffen hat. Dass mit der Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unter Umständen prozessrechtliche Nachteile für die Antragstellerin verbunden sein können, ist mit der Rechtswegfrage angesichts unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze unvermeidlich verknüpft; sie ist aber kein durchgreifender Einwand gegen die Zuständigkeit des Berufsgerichts.

Ist somit der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, ist der Rechtsstreit entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 90 BRAO zur Entscheidung berufene Gericht zu verweisen, dies ist der beim Oberlandesgericht Jena eingerichtete Anwaltsgerichtshof.

Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, die über den zu entscheidenden Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts hat. Wie aufgezeigt, lässt sich die Frage nach dem richtigen Rechtsweg im vorliegenden Fall ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 GVG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223/93 -, NVwZ 1994, 782).

Ende der Entscheidung

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