Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 EO 709/05
Rechtsgebiete: VwGO, ThürOBG, VersG, GKG


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 S. 4
VwGO § 80a
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 2
ThürOBG § 42
ThürOBG § 42 Abs. 5
VersG § 15 Abs. 1
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 709/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versammlungsrecht s , hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best am 9. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es den Antragsteller zu 2) betrifft.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. Mai 2005 - 1 E 432/05 Ge - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vom 4. Mai 2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2005 mit den Maßgaben wiederhergestellt, dass die Veranstaltung am 11. Juni 2005 in Jena nicht, wie angemeldet, auf dem M_____, sondern auf dem sog. G_____ stattfindet und auf die Zeit von 10 Uhr bis 16 Uhr begrenzt ist.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte, die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu einem Drittel sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem Sechstel zu tragen; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller zu 2) die Gerichtskosten zu einem Drittel sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zur Hälfte, die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu vier Neunteln sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu 1) die Gerichtskosten zu zwei Neunteln sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu einem Sechstel zu tragen; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers zu 2) auf 10.000 Euro, für die Zeit danach auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den Antragsteller zu 2) war dessen Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend einzustellen.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) ist zulässig. Die Begründung der Beschwerde genügt noch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Angesichts der Kürze des für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung stehenden Zeitraums dürfen die Anforderungen an die Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überspannt werden. In versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren kann im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtsmittelfrist meist nicht ausgeschöpft werden; vielfach steht nur ein kurzer Zeitrahmen zur Verfügung. Es reicht deshalb aus, wenn die tragende Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss jedenfalls in Umrissen in Frage gestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2000 - 3 ZEO 435/00 - ThürVBl. 2000, 256). Das ist durch die Antragstellerin zu 1) geschehen, indem sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Verbot sei nach § 42 Abs. 5 ThürOBG gerechtfertigt, weil das Verbot auf die Satzung der Stadt über die Nutzung des Marktes tragfähig gestützt werden könne. Dem hält sie entgegen, dass die angemeldete Veranstaltung versammlungsrechtlich geschützt sei, so dass nicht ordnungsrechtlich habe vorgegangen werden können.

Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) mit gerichtlichen Auflagen wiederherzustellen ist. Die gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich zwar grundsätzlich auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Das Gericht ist aber nicht gehindert, im Einzelfall zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie in eine weitere Sachaufklärung im Eilverfahren einzutreten, wenn sich dafür ein offensichtlicher Anlass ergibt (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - ThürVGRspr 2003, 173 m. w . N.). Dafür kann gerade in versammlungsrechtlichen Eilverfahren ein besonderes Bedürfnis bestehen, wenn - wie vorliegend - im Kooperationsgespräch keine eingehende Klärung des für die Durchführung der Veranstaltung maßgebenden organisatorischen Rahmens mit dem Anmelder stattgefunden hat (vgl. zu den Anforderungen an die Kooperation, Senatsbeschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - ThürVBl. 2003, 53 = NVwZ-RR 2003, 207 = ThürVGRspr 2003, 138) und durch den Anmelder erst im zweiten Rechtszug nähere Angaben zum geplanten Ablauf und zum Konzept der Durchführung sowie zu den geplanten Kundgebungsmitteln nachgereicht werden.

Die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs im angefochtenen Bescheid nicht aufrecht erhalten bleiben kann.

Der Senat hat in seiner Leitentscheidung vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - (a. a. O.) zu den Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen u. a. ausgeführt:

Öffentliche Versammlungen oder Aufzüge dürfen gemäß § 15 Abs. 1 VersG durch versammlungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörde nur dann regleme ntiert werden, "wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist". Daher muss die zuständige Behörde eine Gefahrenprognose erstellen, auf deren Grundlage sie eine Auflage oder ein Verbot erlässt. Angesichts der grundlegenden Bedeutung und des besonderen Rangs, das dem in Art. 8 GG verbürgten Grundrecht der Versammlungsfreiheit in einem freiheitlichen Staatswesen gebührt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an diese Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 -, E 69, 315 [- "Brokdorf" -]). Ein Verbot - die ultima ratio behördlicher Eingriffe in die Versammlungsfreiheit - darf daher nur erlassen werden, wenn der anzustellenden Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, DVBl. 2001, 721, m. w. N.). Ist lediglich das Schutzgut der öffentlichen Ordnung gefährdet, so rechtfertigt dies im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht; in solchen Fällen kommen Einschränkungen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit vielmehr nur unterhalb der Schwelle eines Verbots in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, m. w. N.).

.....

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat auch einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O., S. 356). Daraus folgt die Pflicht der staatlichen Behörden zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise, zu einem ernsthaften Einsatz für die friedliche Durchführung von Demonstrationen und zu einer fairen Kooperation (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 356, 359). Damit kommt z. B. der ohnehin bestehenden Verpflichtung zu Auskunft und Beratung (vgl. § 25 ThürVwVfG) ein besonderes Gewicht zu, etwa dergestalt, dass die Behörde die tatsächlichen Umstände, die ihrer Ansicht nach zu einem Versammlungsverbot führen könnten, zur Sprache bringt und dem Veranstalter Gelegenheit gibt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für den Umgang mit Minderheiten (vgl. nur BVerfG, a. a. O., S. 347) besteht die behördliche Pflicht, grundrechtsfreundlich zu verfahren, auch und gerade in Fällen, in denen Demonstrationen Themen zum Gegenstand haben, die der Mehrheit in der Bevölkerung, der Behörde oder ihrem Rechtsträger "unliebsam" sind oder "nicht gefallen". Dies gilt auch dann, wenn auf einer Demonstration voraussichtlich Positionen bezogen werden, die massiver Kritik und Ablehnung ausgesetzt sind, weil sie als radikal oder extrem empfunden werden, bezüglich deren sich Veranstalter und Demonstranten aber auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können, das ebenso wie die Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich besonders geschützt ist (BA S. 5 ff.).

Daran ist festzuhalten.

Allerdings hat die Antragsgegnerin für die hier betroffene Veranstaltung den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht für gegeben erachtet und sich für befugt gehalten, nach Maßgabe der ordnungsbehördlichen Auffangregelung in § 42 ThürOBG ein Verbot auszusprechen.

Die vorliegenden Tatsachen für ein Fest mit Musikdarbietungen und Verköstigung der Teilnehmer, das auf öffentlichen Flächen ausgerichtet werden soll, dürften nach dem derzeitigen Sachstand nicht hinreichend tragfähig sein. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass insbesondere der geplante Bierausschank, die Ausgabe von Speisen und anderen Getränken, der Aufbau einer Bühne und der Einsatz von 8 Musikgruppen Anhaltspunkte dafür bilden, dass nicht in erster Linie eine unter den besonderen Schutz des Versammlungsrechts fallende Veranstaltung durchgeführt werden soll, deren Ziel Meinungsaustausch, -bildung und -kundgabe ist. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der vorgelegte Ablaufplan zum Programm, das der Kreisvorsitzende der NPD verantwortet (der zugleich Veranstaltungsleiter ist), eine Vielzahl von Redebeiträgen von in- und ausländischen Rednern enthält, denen nicht von vornherein die Absicht einer politischen Meinungskundegabe abgesprochen werden kann, und zwar auch, soweit es die musikalischen Darbietungen betrifft (vgl. dazu etwa SächsOVG, Beschluss vom 7. September 2001 - 3 BS 210/01 - n. v.).

Insgesamt spricht der vorgesehene äußere Ablauf jedoch eher dafür, dass die rein der Unterhaltung der Teilnehmer dienenden, nicht unter den Schutz des Versammlungsrechts fallenden Komponenten überwiegen. Dies gilt mit Blick auf den von der Antragstellerin zu 1) in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2001 (a. a. O.) nicht zuletzt auch deswegen, weil der den versammlungsrechtlichen Charakter unterstützende Aspekt, der jener Entscheidung ersichtlich zu Grunde lag, hier deutlich geringer wiegt: Dort ging es um ein "Pressefest der NPD" mit "Musikdarbietungen von rechtsextremistischen Musikgruppen, Liedermachern und Funktionsträgern der NPD als Redner", also einer "originären" Veranstaltung einer grundgesetzlich privilegierten politischen Partei. Hier indes ist die NPD zwar Anmelder der Veranstaltung; ein unmittelbarer Bezug zu dieser Partei wird indessen schon von ihr selbst nicht hergestellt (wie sich schon aus der gewählten Art der Internetpräsentation ergibt, die primär über den "Nationalen Widerstand Jena" erfolgt).

Vor dem Hintergrund all dieser Umstände werden die Zweifel daran, dass die geplante Veranstaltung, die nach dem äußeren Ablauf sowohl bloße "Vergnügung" als auch von versammlungsrechtlicher Relevanz sein könnte, eher ersteres als letzteres ist, durch den vorgelegten Ablaufplan kaum überzeugend beseitigt. (Zu formal erscheint der starre Wechsel zwischen zeitlich gleich langen Rede- und Musikbeiträgen ohne jegliche Schwerpunktsetzung). Für den in Aussicht genommenen insgesamt 12stündigen Zeitraum legt er Redebeiträge für 7 Zeitstunden fest und geht lediglich in losen Zeitkontingenten von vorgegebenen jeweils 30minütigen Ansprachen aus. Zu wenig erkennbar ist der versammlungsrechtlich relevante (also den die Meinungsbildung und -kundgabe ausmachende) Aspekt der Musikbeiträge im Verhältnis zur - schon angesichts der Gesamtdauer des musikalischen Teils - ebenso nahe liegenden Vermutung, hier könne eher eine durch (untergeordnete) Redebeiträge zuweilen unterbrochene Konzertveranstaltung beabsichtigt sein, die nur äußerlich versammlungsrechtlich eingekleidet wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass den Redebeiträgen eher die Aufgabe zukommen soll, bei Gelegenheit auch Meinungen kund zu tun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u. a. - NJW 2001, 2459), wofür sich Hinweise auch aus dem Auftreten von Mitgliedern der Musikgruppen als Redner ergeben.

Der Senat hatte deshalb zur Wahrung des Schutzbereichs des Art. 8 GG und im Hinblick auf die gebotene versammlungsfreundliche Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu 1) zu erwägen: Einerseits war nach den im Eilverfahren erkennbaren Tatsachen davon auszugehen, dass Teile der Veranstaltung der politischen Meinungskundgabe dienen werden. Andererseits muss auch verhindert werden können, dass die geplante Veranstaltung den Charakter eines Volksfestes annimmt, für das dann zu Unrecht das versammlungsrechtliche Ordnungsregime zur Verfügung steht und die Veranstalter zugleich öffentliche Flächen nutzen, ohne auf die notwendigen Genehmigungen angewiesen zu sein. Das Gericht hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gem acht, durch Auflage gemäß § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO die Veranstaltung zeitlich zu begrenzen. Eine Halbierung des geplanten Gesamt-Zeitraums dürfte verlässlich sicherstellen, dass den Musikdarbietungen nur eine Nebenrolle zukommt und auf diese Weise der Charakter als politische Versammlung gewahrt bleibt. Die Antragstellerin zu 1) will die Veranstaltung um 10.00 Uhr beginnen lassen, so dass sich bei einer nicht 12stündigen, sondern 6stündigen Dauer ein Zeitrahmen bis 16.00 Uhr ergibt.

Im Ergebnis spricht manches dafür, dass das unbedingt ausgesprochene Verbot der Behörde in prognostischer Sicht in einem Hauptsacheverfahren (Fortsetzungsfeststellungsklage) möglicherweise keinen Bestand hat. Dennoch ist die Wiederherstellung des Suspensiveffekts ohne Einschränkung nicht gerechtfertigt. Für eine entsprechende versammlungsrechtliche Auflage ergäbe sich die Befugnis aus § 15 Abs. 1 VersG. Die Antragsgegnerin ist auch Versammlungsbehörde. Sie hätte deshalb statt eines Verbotes unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ebenso mit einer solchen Beschränkung tätig werden können. Die anderweitige Rechtsgrundlage hindert daran nicht. Im engeren Sinne folgt diese Auflage nicht aus einer Gefahrenprognose, sondern aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) sich wahrscheinlich - nur - für eine zeitlich so beschränkte Veranstaltung auf die Versammlungsfreiheit berufen kann.

Für die weitere Auflage des Senats, den Veranstaltungsort im Stadtgebiet von Jena zu verlegen, sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit maßgebend. Die Antragstellerin zu 1) geht aktuell von etwa 1.000 Teilnehmern aus. Die Beurteilung der Vollzugspolizei (vgl. zu Einzelheiten deren Stellungnahme vom 8. Juni 2005, BA II S. 55 f.), die im Erörterungstermin durch den Leiter der Polizeidirektion Jena weiter vertieft worden ist, geht dahin, dass nur durch eine weiträumige Absperrung des Marktplatzes, die auch die hinführenden Straßen einbezieht, die räumliche Trennung zu Gegenveranstaltungen hergestellt werden kann. Darüber hinaus würde bei Einsatz der erst im Termin genauer benannten Kundgebungsmittel keine Möglichkeit mehr bestehen, durch eingreifende Maßnahmen gegenüber Störern auf dem Platz die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies zwingt zu einer örtlichen Verlegung. Da die von der Antragstellerin zu 1) genannten Plätze bzw. Flächen im Stadtgebiet aus verschiedenen ebenso erörterten Gründen ausscheiden, ist im Termin - auf Nachfrage des Senats - von der Antragsgegnerin unter Wahrung ihres Rechtsstandpunktes der sog. G___ (eine nicht bebaute, mit Asphalt befestigte Fläche östlich der Saale, südwestlich des Gewerbegebietes "Jenzigweg") als möglicher Veranstaltungsort benannt worden (eine Örtlichkeit, die von Gegenveranstaltungen ebenso genutzt werden soll). Die Sicherheitsbeurteilung der Vollzugspolizei schließt dieses Gelände nicht von vornherein aus, wenngleich auch insoweit eine klare räumliche Trennung gegenüber rivalisierenden Gruppen vorgenommen werden müsse. Durchgreifende Sicherheitsbedenken - vorbehaltlich einer noch eingehenderen Sicherheitsanalyse - haben sich insoweit nicht ergeben, wenn die Gebäude am Rande des Platzes zugänglich bleiben und Vorkehrungen gegen stärkere Lärmbelästigungen getroffen werden.

Welche ergänzenden Anordnungen die Versammlungsbehörde noch weitergehend trifft, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung sicherzustellen, bleibt ihr überlassen. Das Gericht beschränkt sich in seiner Spruchpraxis auf die Auflagen, die aus seiner Sicht unverzichtbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, wobei der Senat im Verhältnis der Antragstellerin zu 1) zur Antragsgegnerin von einem überwiegenden Obsiegen der Antragstellerin ausgeht (im Verhältnis 2/3 zu 1/3), während der Antragsteller zu 2) angesichts der Unzulässigkeit seines Antrags und der Rücknahme der Beschwerde im Verhältnis zur Antragsgegnerin voll unterlegen ist. Auf Grund der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller zu 2) war hinsichtlich der Gerichtskosten die Reduzierung der Gerichtsgebühren gemäß Nr. 5241 der Anlage 1 zum GKG (auf eine Gebühr anstatt zwei Gebühren gemäß Nr. 5240) zu berücksichtigen, so dass der Senat es im Ergebnis für angemessen hält, den auf den Antragsteller zu 2) entfallenden Anteil an den gesamten zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf ein Drittel festzusetzen und die übrigen zwei Drittel im Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin gemäß dem Verhältnis des jeweils anteiligen Unterliegens (s. o.) zu verteilen. Was die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses betrifft, so sei angefügt, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt. Ihm diese zu gewähren, entspräche nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), weil er selbst keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m . § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück