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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 3 EO 819/02
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XI, VwGO


Vorschriften:

BSHG § 93
BSHG § 93 Abs. 1
BSHG § 93 Abs. 2s
BSHG § 93 Abs. 2 Nr. 1
BSHG § 93 Abs. 7
BSHG § 93 Abs. 7 S. 4
BSHG § 93a Abs. 2
BSHG § 93b Abs. 1
SGB XI § 82 ff
SGB XI § 82 Abs. 4
SGB XI § 85 Abs. 2 S. 3
VwGO § 123
Die in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH genannte Voraussetzung, dass "entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind", erfordert nicht stets den Abschluss gesonderter Vereinbarungen i. S. d. § 92 Abs. 2 BSHG.

Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 SGB XI wird regelmäßig vielmehr davon auszugehen sein, dass die gesetzlichen Vorgaben des Achten Kapitels SGB XI die sonst erforderliche Leistungsvereinbarung und eine nach Maßgabe des Achten Kapitels SGB XI getroffene Regelung über die Pflegesätze die sonst erforderliche Vergütungsvereinbarung ersetzen.

Bei einem Streit über die Höhe der gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionskosten ist daher grundsätzlich die Schiedsstelle nach Maßgabe des § 93b Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG zur Entscheidung berufen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

- 3. Senat -

3 EO 819/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best am 10. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2002 - 6 E 919/01 GE - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Investitionskosten i. S. d. §§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, 82 Abs. 2 und 4 SGB XI für das von ihr seit Februar 2000 in Jena betriebene Pflegeheim "P____________________________". Dieses Pflegeheim ist nicht in den Landespflegeplan aufgenommen und hat bislang keine öffentliche Förderung erhalten. Es ist aber eine zugelassene Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 SGB XI. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Versorgungsvertrag wurde im Januar 2001 (rückwirkend zum 21. Februar 2000) mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen.

Die in § 8 dieses Versorgungsvertrags in Bezug genommene Vergütungsvereinbarung im Sinne des Achten Kapitels des SGB XI war bereits am 30. März 2000 getroffen worden. An dieser Vereinbarung war neben den Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe auch die Antragsgegnerin beteiligt, für die der Leiter des Sozialamts unterzeichnete.

Die Investitionsaufwendungen i. S. d. § 82 Abs. 2 SGB XI waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. In § 5 der Vergütungsvereinbarung war als Geltungsdauer die Zeit vom 28. Märrz 2000 bis zum 31. März 2001 festgelegt und des Weiteren unter Hinweis auf § 85 Abs. 6 SGB XI geregelt, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die vereinbarten Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiterhin gelten. An der im Juli 2001 für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 getroffenen Vergütungsvereinbarung im Sinne des Achten Kapitels des SGB XI war die Antragsgegnerin nicht beteiligt.

Bereits im Frühjahr 2000 hatte die Antragstellerin beim Landesamt für Soziales und Familie die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten in Höhe von 16,50 DM pro Heimbewohner und Tag gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI angezeigt. Das Landesamt setzte die Antragsgegnerin hiervon mit Schreiben vom 21. Juni 2000 in Kenntnis. Unter dem 12. Juli 2000 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie für Investitionskosten nicht aufkomme. Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 teilte die Antragstellerin dem Landesamt für Soziales und Familie mit, dass sich die gesondert berechneten Investitionskosten nunmehr auf 29,90 DM pro Heimbewohner und Tag beliefen.

Unter dem 15. Januar 2001 wandte sich die Antragstellerin an die Schiedsstelle nach § 94 BSHG und beantragte, gesondert berechnete Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI in Höhe von DM 29,90 je Berechnungstag für den Zeitraum seit Antragseingang bis zum 31. Dezember 2001 festzusetzen. Die Schiedsstelle lehnte diesen Antrag am 16. März 2001 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Erwägung, dass eine Entscheidung über die Vergütung nicht getroffen werden könne, weil es bereits an der dafür erforderlichen Voraussetzung des Bestehens einer Leistungsvereinbarung i. S. d. §§ 93a Abs. 1, 93 Abs. 2 BSHG fehle. Im Hinblick auf die weiteren Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wies die Schiedsstelle ergänzend darauf hin, dass sie hinsichtlich einzelner Posten der geltend gemachten Investitionsaufwendungen bzw. deren Höhe Bedenken habe und voraussichtlich den Antrag auch dann zur Gänze abgelehnt hätte, wenn eine Leistungsvereinbarung vorläge und von ihr - der Schiedsstelle - eine Entscheidung ohne Sachverständigengutachten zu treffen gewesen wäre.

Mit am 23. April 2001 beim Verwaltungsgericht Gera eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin unter Abänderung der Schiedsstellenvereinbarung vom 16. März 2001 zu verpflichten, gesondert berechnete Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI in Höhe von DM 29,90 je Berechnungstag für den Zeitraum vom 17. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 festzusetzen, hilfsweise eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 BSHG abzuschließen. Über die Klage (Az.: 6 K 383/01 GE) ist noch nicht entschieden.

Am 16. August 2001 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig eine Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 7 BSHG über einen Betrag von 23,20 DM bzw. 11,86 Euro abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 hat sie dieses Begehren um den Antrag ergänzt, die Antragsgegnerin zum Abschluss einer vorläufigen Leistungsvereinbarung (mit näher beschriebenem Inhalt) zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 abgelehnt: Der auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung gerichtete Antrag könne keinen Erfolg haben, weil andernfalls in nicht gerechtfertigter Weise die Hauptsache vorweggenommen würde. Der Antragstellerin würde bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dasjenige gewährt, worum sie in der Hauptsache mit ihrer Klage streite. Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorwegnahme der Hauptsache in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausnahmsweise in Betracht komme, lägen hier nicht vor. Es bestehe weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage Erfolg haben werde noch drohten ihr gegenwärtig solche Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen. Es sei derzeit offen, ob die Antragstellerin überhaupt einen Anspruch auf den erstrebten Abschluss einer Leistungsvereinbarung habe oder ob ihr lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin zustehe. Dem weiteren Begehren, ein betragsmäßig bestimmtes Investitionsentgelt festzulegen, stehe bereits der Umstand entgegen, dass hierzu zunächst die Schiedsstelle berufen sei, deren Entscheidung aber wiederum das Bestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung voraussetze. Schließlich habe die Antragstellerin auch keine unzumutbaren Nachteile zu gewärtigen, weil sie insoweit finanzielle Hilfe durch ihre Holdinggesellschaft in Anspruch nehmen könne.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 6. November 2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 13. November 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. November 2002 Beschwerde eingelegt und diese mit am 6. Dezember 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag in zahl- und umfangreichen Schriftsätzen vertieft und ergänzt. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Leistungsvereinbarung (mit näher beschriebenem Inhalt) und eine Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 7 BSHG über Investitionskosten in Höhe von 23,20 DM bzw. 11,86 Euro pro Pflegetag zu treffen. Unter Erweiterung ihrer erstinstanzlichen Anträge begehrt sie hilfsweise die Feststellung, dass der Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BSHG nicht Voraussetzung einer Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 93 Abs. 7 BSHG zwischen ihr und der Antragsgegnerin ist, soweit es ausschließlich um die Abgeltung von Versorgungsleistungen für Heimbewohner mit den Pflegestufen I bis III i. S. d. § 15 SGB XI gehe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen; sie bestreitet die geltend gemachten Investitionskosten auch der Höhe nach.

Der Senat hat am 8. April 2003 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die nachgängigen Verhandlungen der Beteiligten sind ohne Ergebnis geblieben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum Klageverfahren 6 K 383/01 GE sowie der beigezogenen und ebenfalls zum Gegenstand der Beratung gemachten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zum Abschluss einer vorläufigen Leistungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zu verpflichten, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach herausstellen wird, dass es einer solchen Leistungsvereinbarung als Grundlage der erstrebten Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten gar nicht bedarf und es daher für diesen Antrag bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Schiedsstelle dürfte die Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG - "Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind" - nicht in dem (engen) Sinne zu verstehen sein, dass in jedem Falle und ungeachtet der Umstände im Übrigen gesonderte Vereinbarungen i. S. d. § 93 Abs. 2 BSHG, also eine Leistungs-, eine Vergütungs- und eine Prüfungsvereinbarung, getroffen werden müssten. Vielmehr dürfte gerade in den Fällen, in denen es um Pflegeleistungen geht, die Gegenstand eines Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI sind, eine gesonderte Leistungsvereinbarung entbehrlich sein. Denn nach § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG richten sich Art, Inhalt und Umfang der entsprechenden Pflegeleistungen grundsätzlich "nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch". Hinsichtlich dieser Leistungen besteht mithin überhaupt kein Regelungsbedarf, der den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG erforderte. Vielmehr dürfte insoweit davon auszugehen sein, dass die gesetzlichen Vorgaben des Achten Kapitels SGB XI gewissermaßen die sonst erforderliche Leistungsvereinbarung ersetzen. Gleiches gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BSHG für die Vergütung der genannten Pflegeleistungen. Auch deren Höhe richtet sich nach der ausdrücklichen Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG nach dem Achten Kapitel SGB XI (vgl. dazu auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2003 - 12 S 742/03 -, zitiert nach juris), mithin insbesondere nach den festgelegten Pflegesätzen (vgl. §§ 84 ff. SGB XI). Ausgenommen von der Bezugnahme auf das SGB XI sind - wie es § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG ausdrücklich regelt - lediglich etwaige weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG. Diesbezüglich sind ggf. Vereinbarungen i. S. d. § 93 Abs. 2 BSHG zu treffen.

Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG, unter denen die Regelungen des SGB XI maßgeblich sind, liegen hier jedenfalls insoweit vor, als die Antragstellerin eine zugelassene Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 SGB XI ist. Nach § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG gilt die Bezugnahme auf die Bestimmungen des SGB XI allerdings nicht, "soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind".

Im Hinblick auf diese Einschränkung könnte die eine Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG ersetzende Maßgeblichkeit der Bestimmungen des SGB XI insoweit fraglich sein, als die Antragsgegnerin, wie sie auch geltend macht, lediglich an der Vergütungsvereinbarung vom 30. März 2000 beteiligt gewesen ist, nicht indes an den nachfolgenden Vergütungsregelungen. Es wird sich jedoch aller Voraussicht nach im Hauptsachverfahren herausstellen, dass dieser Einwand letztlich nicht entscheidungserheblich zu Gunsten der Antragsgegnerin durchgreift.

Durch die Vorschrift des § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG sollen die Sozialhilfeträger offenbar davor bewahrt werden, Regelungen über die Vergütung gegen sich gelten lassen zu müssen, die andere (etwa die Pflegekassen) vereinbart haben und auf deren Höhe sie - die Sozialhilfeträger - daher keinen Einfluss nehmen konnten. Ob diese Schutzfunktion der Vorschrift es gebietet, sie so auszulegen, dass unter "Träger der Sozialhilfe" immer der konkret zuständige örtliche Träger (hier: die Antragsgegnerin) zu verstehen ist und dieser daher sein Einvernehmen zu den Vereinbarungen nach Maßgabe des SGB XI erteilt haben muss oder ob dem Schutz der Sozialhilfeträger bereits Rechnung getragen ist, wenn nur der überörtliche Träger der Sozialhilfe sein Einvernehmen zu der jeweiligen Vereinbarung erteilt hat (vgl. zu den Parteien der Pflegesatzvereinbarung § 85 Abs. 2 SGB XI), bedarf in diesem Rechtsstreit keiner abschließenden Klärung.

Selbst wenn man nämlich die Beteiligung des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für erforderlich hielte, wäre diese Voraussetzung hier wohl erfüllt. Denn aller Voraussicht nach wird sich im Hauptsacheverfahren, dem die abschließende und verbindliche Klärung der Rechts- und Tatsachenfragen vorbehalten ist, ergeben, dass die durch den Abschluss der Vereinbarung vom 30. März 2000 eingegangene vertragliche Bindung noch fortwirkt. Zwar war die Geltungsdauer dieser Vereinbarung in deren § 5 auf die Zeit vom 28. März 2000 bis zum 31. März 2001 begrenzt, aber zugleich geregelt, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die vereinbarten Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiterhin gelten. Die Vereinbarung galt daher gleichsam "bis auf weiteres" und stand lediglich unter dem Vorbehalt einer Anpassung der Pflegesätze. Dass in der Folgezeit ohne Beteiligung der Antragsgegnerin unter Änderung der Pflegesätze weitere Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabe des Achten Kapitels SGB XI getroffen worden sind, mag - wenn das Einvernehmen nur des überörtlichen Sozialhilfeträgers insoweit nicht bindend für die Antragsgegnerin gewesen sein sollte - dazu geführt haben, dass in Bezug auf die Antragsgegnerin weiterhin die im März 2000 vereinbarten Sätze verbindlich geblieben sind und eine etwaige Anpassung dieser Vergütungsleistungen ggf. durch ein Schiedsstellenverfahren nach § 93b Abs. 1 BSHG durchzusetzen wäre; daran, dass für Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen nach wie vor die Vorschriften des SGB XI maßgeblich sind und mithin der Abschluss einer gesonderten Leistungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG nicht erforderlich (gewesen) ist, ändert dies nichts.

Gegen die von der Schiedsstelle und dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach eine Entscheidung der Schiedsstelle über die Höhe der zu erstattenden Investitionskosten das Bestehen gesonderter Vereinbarungen (oder zumindest einer gesonderten Leistungsvereinbarung) voraussetzte, spricht schließlich auch die Gesetzessystematik der sozialhilferechtlichen Bestimmungen des Abschnitts 7 im Übrigen:

§ 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG zählt zum Mindestinhalt einer Vergütungsvereinbarung auch das Investitionsentgelt. Dieses ist aber nicht in den Vergütungsregelungen des SGB XI, auf die § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG Bezug nimmt, enthalten.

Mithin sind diese Vergütungsregelungen - gemessen an den Vorgaben des § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG - von vornherein unvollständig. Diese "Lücke" kann nicht etwa dadurch geschlossen werden, dass die gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI einseitig festgelegten (und lediglich mitteilungspflichtigen) Investitionskosten zu erstatten sind; denn dies widerspräche dem Grundsatz der Regelungen des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes, nach denen die Vergütung grundsätzlich einvernehmlich (im Streitfalle durch die hierzu berufene Schiedsstelle) zu regeln ist. Dem trägt die Bestimmung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG Rechnung. Sie gewährleistet, dass nicht die einseitig festgelegten Investitionskosten (Mindest-)Bestandteil der Vergütungsregelung werden und vom Sozialhilfeträger zu erstatten sind, sondern dass auch hierüber Einvernehmen zwischen den Parteien bestehen und daher eine entsprechende Vereinbarung über die Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten getroffen werden muss. Soweit eine entsprechende Einigung nicht erzielt wird, ist ggf. die Schiedsstelle zur Entscheidung berufen (vgl. dazu auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23. September 2003, a. a. O. - Nichts für die inmitten stehende Frage, ob der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG oder ggf. einer diesbezügliche Entscheidung der Schiedsstelle zunächst gesonderte Vereinbarungen i. S. d. §§ 93 Abs. 2, 93a Abs. 1 BSHG voraussetzen, ergibt sich hingegen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2003 - 5 B 54/01 -, FEVS 53, 504 [zitiert nach juris]; ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass das Gericht es nicht ausschließt, dass bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG auch Gründe Berücksichtigung finden können, die einer Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen nach landesrechtlichen Pflegebestimmungen entgegenstehen).

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vom März 2000 unbeachtlich sein dürfte, ob die Antragsgegnerin seinerzeit zu den Kostenträgern, auf die mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheims der Antragstellerin entfielen, und daher zu denjenigen Kostenträgern gehörte, die gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI von Gesetzes wegen Parteien der Pflegesatzvereinbarung sind. Denn diese Gesetzesbestimmung dürfte so auszulegen sein, dass sie nur das zwingend erforderliche Mindestmaß der zu beteiligenden Kostenträger regelt und nicht ausschließt, dass weitere am Verfahren beteiligt werden. Dafür spricht bereits § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB XI, der ausdrücklich die fakultative Beteiligung anderer vorsieht. Für die bilaterale Verbindlichkeit der damals getroffenen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin aber kann es ohnehin nicht auf die Frage ankommen, ob letztere nach den Bestimmungen des SGB XI an der Vereinbarung hätte beteiligt werden dürfen oder nicht; denn die beiden Parteien hätten zur Regelung ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten ohne weiteres eine inhaltsgleiche Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 1 und 2 BSHG treffen können. Im Hinblick darauf erscheint es ohnehin nicht fernliegend, in dieser von beiden Seiten unterzeichneten Vereinbarung zugleich eine solche i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu sehen, und zwar nicht nur eine i. S. d. Nr. 2 (Vergütungsvereinbarung), sondern auch eine i. S. d. Nr. 1, also eine Leistungsvereinbarung, die durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften des SGB XI (u. a. auf dessen §§ 85 und 87) auch hinreichend bestimmt ist (dass mit dieser Bezugnahme der Leistungsumfang hinlänglich beschrieben ist und einer Leistungsvereinbarung i. S. d. § 93 entspricht, folgt bereits aus der Regelung in dessen Absatz 7 Satz 1; s. dazu oben). Demnach wäre die Schiedsstelle wohl selbst dann nicht an einer Sachentscheidung gehindert gewesen, wenn ihre Auffassung zuträfe, dass hierfür das Vorliegen einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG vorausgesetzt ist.

Angesichts des sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden, in diesem Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstands besteht mithin für den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zum Abschluss einer vorläufigen Leistungsvereinbarung zu verpflichten, kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn des Abschlusses einer solchen Vereinbarung in Bezug auf die in § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG aufgeführten Pflegeleistungen bedarf es nicht, weil sich die Leistungsverpflichtungen insoweit bereits aus den Bestimmungen des SGB XI ergeben und diese gesetzlichen Bestimmungen gleichsam an die Stelle der ansonsten vertraglich festzulegenden tritt.

2. Auch mit ihrem weiteren Begehren, die Antragsgegnerin zum Abschluss einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 7 BSHG über Investitionskosten in Höhe von 23,20 DM bzw. 11,86 Euro pro Pflegetag zu verpflichten, dringt die Antragstellerin nicht durch, und zwar schon deswegen nicht, weil sie damit mehr erreichen würde, als sie im Hauptsacheverfahren erlangen könnte.

Die hier erstrebte Regelung über die Vergütung ist gemäß § 93b Abs. 1 BSHG der Schiedsstelle vorbehalten. Die Voraussetzungen für deren Entscheidung liegen, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, entgegen deren vom Verwaltungsgericht geteilten Ansicht aller Voraussicht nach vor. Da es nach den obigen Ausführungen des Abschlusses einer gesonderten Leistungsvereinbarung in Bezug auf die in § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG aufgeführten Pflegeleistungen nicht bedarf, weil sich die Leistungsverpflichtungen bereits aus den Bestimmungen des SGB XI ergeben und diese gesetzlichen Bestimmungen gleichsam an die Stelle der ansonsten vertraglich festzulegenden tritt, dürfte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Schiedsstelle eine Entscheidung über die Vergütung hinsichtlich der Investitionskosten i. S. d. §§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, 82 Abs. 4 SGB X zu Unrecht nicht getroffen hat und diese daher nachzuholen sein wird.

Diese Entscheidung der Schiedsstelle kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Es ist den Verwaltungsgerichten nämlich grundsätzlich verwehrt, an Stelle der wegen ihrer Fachkunde hierzu berufenen Schiedsstellen eine Entscheidung über die in einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 93a Abs. 2 BSHG festzulegende Höhe der Vergütungen zu treffen; dem Gericht ist insoweit ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt versagt (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 [85]). Dürfen die Verwaltungsgerichte schon in einem Hauptsacheverfahren nicht vertragsgestaltend eingreifen, so gilt dies erst recht für ein auf Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Verfahren.

Raum für eine vorläufige Regelung mag insoweit allenfalls bestehen, wenn sich der angefochtenen Entscheidung der Schiedsstelle mit hinreichender Gewissheit entnehmen lässt, dass nach deren Auffassung eine gewisse Mindestvergütung feststeht und unter den Vertragsparteien lediglich noch strittig ist, ob die von der Schiedsstelle festgesetzte Überschreitung dieses Mindestmaßes rechtens ist. In solchen Fällen mag es in Betracht kommen, eine vorläufige Leistungsverpflichtung in Höhe des entsprechenden Mindestbetrags anzuordnen.

So liegt es hier aber nicht, sondern - im Gegenteil - die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass sie den Antrag voraussichtlich im Hinblick auf die näher dargelegten Bedenken gegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten auch dann zur Gänze abgelehnt hätte, wenn die ihrer Ansicht nach fehlende Leistungsvereinbarung vorgelegen hätte.

3. Schließlich kann auch der hilfsweise gestellte Antrag keinen Erfolg haben, und zwar ungeachtet anderer Aspekte schon deswegen nicht, weil es auch insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine - angesichts dessen, dass hier in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entschieden wird - lediglich vorläufige Feststellung, dass Vereinbarungen i. S. d. § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BSHG nicht Voraussetzung einer Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 93 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 93 Abs. 7 BSHG sind, wäre für das Hauptsacheverfahren nicht verbindlich und brächte der Antragstellerin daher keinen Nutzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen gemäß § 188 VwGO nicht an, so dass eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht veranlasst ist.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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