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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 3 KO 1021/04
Rechtsgebiete: ThürRettG, SGB V, BGB


Vorschriften:

ThürRettG § 6 i.d.F.v. 22.12.1992
ThürRettG § 12 i.d.F.v. 22.12.1992
SGB V § 72
SGB V § 75
SGB V § 76
SGB V § 77
SGB V § 82
SGB V § 85
SGB V § 87
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 812
1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist.

2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 1021/04 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht), hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Hasenbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. September 2000 - 6 K 2264/98.We - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes. Er begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Erstattung von Zahlungen, die er im Rettungsdienst eingesetzten Ärzten für einsatzlose Dienstschichten in der notärztlichen Bereitschaft - nachfolgend Nulleinsätze - gewährt hat.

Die Beklagte lehnte es im Rahmen der Budgetverhandlungen 1995 ab, Nulleinsätze neben den Kosten für die im Rettungsdiensteinsatz erbrachten ärztlichen Leistungen als abrechnungsfähig anzuerkennen. Der Kläger zahlte daraufhin für den Leistungszeitraum 1. April 1995 bis 30. Juni 1997 den im Rettungsdienst tätigen niedergelassenen Ärzten sowie einem beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) beschäftigten hauptamtlichen Notarzt eine Nulleinsatzpauschale.

Mit Schreiben vom 17. März 1998 sowie 16. Dezember 1998 machte der Kläger für den genannten Leistungszeitraum gegenüber der Beklagten insgesamt 108.229,08 DM (55.336,65 €) für die Nulleinsätze geltend. Zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 1998 lehnte die KV jede Leistung ab.

Am 17. August 1998 hat der Kläger Leistungsklage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zur Erstattung der Aufwendungen für die Nulleinsätze verpflichtet. Nachdem sich die niedergelassenen Ärzte geweigert hätten, ohne Zahlung einer Bereithaltepauschale weiterhin tätig zu werden, habe er - der Kläger - entsprechende Zahlungen zur Aufrechterhaltung der notärztlichen Versorgung unter Vorbehalt übernommen. Aus § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung ergebe sich, dass die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst allein in die gesetzliche Sicherstellungspflicht der KV gefallen sei. Erst mit der Novellierung des § 75 Abs. 1 SGB V im Jahre 1997 sei diese aus dem Sicherstellungsauftrag der KV herausgenommen worden. Auch wenn § 3 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz - ThürRettG - für den bodengebundenen Rettungsdienst die organisationsrechtliche Sicherstellung des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich des Klägers festschreibe, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass er als Aufgabenträger nach § 12 ThürRettG die Aufwendungen für Nulleinsätze übernehmen müsse. Dies folge auch nicht aus § 6 Abs. 4 ThürRettG, der ausdrücklich auf eine Beteiligung der KV an der Organisation des notärztlichen Rettungsdienstes abstelle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn - den Kläger - 108.229,08 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gebe. Der Umfang ihrer Leistungsverpflichtung sei durch die mit den Spitzenverbänden nach § 87 SGB V (a. F.) ausgehandelten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe festgelegt. Das Bereithalten eines Notarztes sei keine unmittelbare und abrechungsfähige ärztliche Leistung. Der diesbezügliche Aufwand gehöre zu den Kosten der Organisation des Rettungsdienstes, die vom Kläger als Aufgabenträger zu übernehmen seien. In der (rückwirkend) unter Beteiligung des Klägers getroffenen Rettungsdienstvereinbarung sei vereinbart worden, dass sie - die Beklagte - für die jeweiligen Aufgabenträger nur die Abrechnung der im Rettungsdienst tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen übernehme.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch bestehe kein Rechtsgrund. Insbesondere seien die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht in Erfüllung einer fremden, sondern einer eigenen Rechtspflicht geleistet, die sich aus der Aufgabenzuweisungsnorm des § 6 Abs. 4 ThürRettG in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) ergebe. Der Aufgabenträger habe für die Organisationskosten im Rettungsdienst einzustehen, dies gelte auch für die Kosten der Rufbereitschaft und ein eventuelles Entgelt für die Präsenz der Notärzte beim Rettungsdiensteinsatz (§ 12 Abs. 1 bis 3 ThürRettG). Eine Erstattung dieser Vorhaltekosten könne zum Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemacht oder im Wege einer Gebührenregelung für die jeweiligen Einsätze verlangt werden, woran es hier fehle. Die Vorhaltekosten gehörten nicht zu den Kosten für die tatsächlich erbrachte ärztliche Behandlungstätigkeit, die wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Bestimmungen des SGB V nur über die KV abgerechnet werden könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der für den Streit maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wonach die KV einen ausreichenden Notdienst sicherzustellen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 8 C 14.93 - zu § 75 SGB V in der Fassung vom 20. Dezember 1988 - SGB V (a. F.) - klargestellt, dass für kommunale Gebührenregelungen mit Bezug auf ärztliche Leistungen dort Raum bleibe, wo Leistungen des Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes keinen "Notfall" darstellen würden. Die reine Vorhaltung von Notärzten stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Leistung ohne tatsächliche Leistungserbringung dar, die damit nicht vom Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 SGB V (a. F.) erfasst sei. Dies habe der Gesetzgeber im Übrigen im Rahmen der zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungen des § 75 Abs. 1 SGB V (n. F.) klargestellt. Eine Berufung des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 - III ZR 179/91 - <juris> gehe schon deshalb fehl, weil es, anders als in dem dort entschiedenen Schadensersatzprozess, an einer pflichtenbegründenden Vereinbarung fehle. Da der Kläger in Erfüllung seiner eigenen Pflichten tätig geworden sei, seien neben dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.

Auf Antrag des Klägers hat der 2. Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2004 die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung der gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten durch die KV. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Die KV habe im streitigen Leistungszeitraum ihre Pflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a. F.) i. V. m. § 6 Abs. 4 ThürRettG verletzt. Hiernach hätte sie im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags durch Vereinbarung eines geeigneten Entgeltsystems für die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Notärzten im Rettungsdienst Sorge tragen müssen. Nach § 6 Abs. 4 ThürRettG sei es Aufgabe des Klägers, unter Beteiligung der Krankenhausträger und der KV dafür Sorge zu tragen, dass hinreichend qualifizierte Notärzte zur Mitwirkung bei der Notfallrettung zur Verfügung stünden. Er - der Kläger - trage dabei allein die Verantwortung für die Organisation des Notarztdienstes, hierfür treffe ihn auch die Kostentragung nach § 12 Abs. 1 ThürRettG. Nulleinsätze würden hiervon nicht erfasst. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 (a. a. O.) ergebe sich eine umfassende Sicherstellungsverpflichtung der KV für die ärztliche Versorgung auch im Rettungsdienst. Die KV habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass ihm - dem Kläger -genügend Notärzte zur Verfügung standen, um diese organisatorisch "in seinen Apparat" einbauen zu können. Die Beklagte könne aus § 75 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (a. F.) nicht schließen, dass der Sicherstellungsauftrag der KV die vertragsärztliche Versorgung lediglich im Sinne der "ärztlichen Behandlungsleistung" erfasse. Aus der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht ersichtlich, welche Qualität die Mitwirkungspflicht der KV nach § 6 Abs. 4 ThürRettG habe, die sich jedenfalls nicht allein in der Abrechnungsfunktion der KV erschöpfen könne. Sei der Nulleinsatz Gegenstand des Sicherstellungsauftrags der KV, käme aber nach der Rechtsprechung aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts keine landesrechtliche Regelung mehr in Betracht (BSG, Urt. v. 05.05.1988 - 6 RKa 30/87 -<juris>). Es sei nicht nachzuvollziehen, warum das Verwaltungsgericht in der Neufassung des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Klarstellung zur bisher geltenden Rechtslage sehe. Zutreffend sei allenfalls, dass die KV nunmehr aus ihrem Sicher-stellungsauftrag in Ermangelung landesrechtlicher Bestimmungen entlassen worden sei. Auch durch die 1997 rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 zwischen der KV Thüringen, dem Thüringischen Landkreistag, dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen, sowie den Krankenkassen der Angestellten und der Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V. (Landesvertretung Thüringen), sei keine Regelung zur Vergütung der Nulleinsätze getroffen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. September 2000 - 6 K 2264/98.We - zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 55.336,65 € (das entspricht 108.229,08 DM) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Eine Verpflichtung zur Zahlung der Nulleinsätze könne insbesondere nicht aus dem Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a. F.) i. V. m. § 6 Abs. 4 ThürRettG konstruiert werden. Dem stehe § 3 Abs. 1 ThürRettG entgegen, wonach u. a. die Landkreise als Selbstverwaltungsaufgabe den bodengebundenen Rettungsdienst sicherzustellen hätten. Unabhängig davon verkenne der Kläger, dass sich der Sicherstellungsauftrag der Beklagten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a. F.) auf einen ausreichenden Notdienst im Sinne des allgemeinen vertragsärztlichen Notfalldienstes beziehe. Dieser sei jedoch vom Rettungsdienst im Sinne des Thüringer Rettungsdienstgesetzes zu unterscheiden. Selbst im Rahmen des allgemeinen vertragsärztlichen Notfalldienstes würden nur "unmittelbare ärztliche Leistungen" vergütet, weil das die Kostenerstattungspflicht der Krankenkassen auslösende Sachleistungsprinzip nur unmittelbare ärztliche Leistungen erfasse. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum diese Trennung nicht auch für die Notärzte im Rettungsdiensteinsatz in Thüringen gelten solle. Organisatorische Kosten seien daher vom Kläger als Aufgabenträger nach § 12 Abs. 1 ThürRettG zu übernehmen. Die Mitwirkungspflicht der KV nach § 6 Abs. 4 ThürRettG beschränke sich darauf, dem Kläger sämtliche Vertragsärzte zu nennen, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätig seien. Es sei dann Aufgabe des Klägers im Rahmen seiner Organisationshoheit dafür Sorge zu tragen, dass diese Ärzte bereit seien am Rettungsdienst teilzunehmen und sie insoweit gegebenenfalls auch finanziell zu befriedigen. Eine Kostenabwälzung auf die Beklagte sei willkürlich. Auch im allgemeinen vertragsärztlichen Vergütungssystem würde den Vertragsärzten kein Anspruch auf Zahlung von Bereithaltekosten zustehen. Der Anspruch auf "angemessene Vergütung" beziehe sich darauf, aus vertragsärztlicher Tätigkeit kostendeckende Einnahmen zu erzielen. Nach der Struktur des Rettungsdienstes würden finanzielle Aspekte, wie eine behauptete unzureichende Honorierung von Leistungen, den Vertragsarzt nicht berechtigen, die gesetzlich vorgeschriebene Leistung zu verweigern. Dementsprechend könne die KV auch nicht vom Kläger in Anspruch genommen werden, wenn dieser aufgrund von Honorarforderungen und einer damit verbundenen Androhung einer Leistungsverweigerung zur Sicherstellung des Rettungsdienstes geleistet habe.

Es liegen vor die Verwaltungsakten (zwei Heftungen und zwei Ordner) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gera - 1 E 337/96 GE -, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob für den mit der Leistungsklage verfolgten Erstattungsanspruch nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet gewesen wäre (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich mit Blick auf die streitigen Vorschriften des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) - ThürRettG (a. F.) - den Verwaltungsrechtsweg als zulässig angesehen (§ 40 Abs. 1 VwGO). Hieran ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG im Berufungsverfahren gebunden.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Leistungszeitraum vom 1. April 1995 bis 30. Juni 1997 gewährten Bereithaltepauschale für Nulleinsätze. In Ermangelung spezialgesetzlicher Erstattungsvorschriften und vertraglicher Regelungen kommen als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch und die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) in Betracht.

Mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften rückabgewickelt. Es widerspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, wenn ein Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung nicht den Vermögensvorteil ausgleicht, den er dadurch erlangt, dass ein anderer Rechtsträger einem Dritten eine Leistung zugewendet hat, für deren Erbringung er selbst materiell-rechtlich zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 -, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23.02 -, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 10.05 -, Urt. v. 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, Urt. v. 30.11.1995 - 7 C 56.93 -; auch ThürOVG, Beschl. v. 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -; OVG Hamburg, Urt. v. 04.11.1993 - BF VII 3/91 -; Niedersächsisches OVG, Urt. 22.09.2006 - LB 1790/01 -; BayVGH, Urt. v. 01.02.2006 - 14 B 00.2202 -, Urt. v. 29.08.2005 - 12 BV 02.3269 - sämtlich zitiert nach <juris>).

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - der Erstattungsanspruch schon deshalb scheitert, weil die Nulleinsätze der Nichtvertragsärzte als "Leistung ohne tatsächliche Leistungserbringung" keinen nach dem vertragsärztlichen Vergütungssystem abzurechnenden Notfall im Sinne der §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a. F.) darstellen, sondern als Vorhaltekosten durch den Kläger als Träger des Rettungsdienstes selbst im Rahmen seiner Organisationspflicht zu finanzieren sind (vgl. § 6 Abs. 4, § 12 ThürRettG; in diesem Sinne zur neuen Rechtslage wohl Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21.02.2008 - 11 LC 74/06 - <juris>, dort zu "Leerlaufzeiten" eines am Rettungsdienst teilnehmenden Krankenhausarztes).

Selbst wenn der Kläger als kommunale Gebietskörperschaft mit der Übernahme der Bereithaltepauschale für die Nulleinsätze eine dem Sicherstellungsauftrag der KV als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 77 Abs. 5 SGB V) unterfallende Leistung wahrgenommen hat, kann er diese nicht als einen bei dieser entstandenen Vermögensvorteil ersetzt verlangen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es an einer im Sozialleistungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ("Abwälzungsanspruch") entwickelten Grundvoraussetzung, der Einheitlichkeit des die Leistungspflicht auslösenden Vorgangs, fehlt. Diese liegt vor, wenn die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gleichermaßen unter den Voraussetzungen des materiellen Rechts zur Leistung verpflichtet wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 -; BVerwG, Urt. v. 02.07.1969 - V C 88.68 - sowie BayVGH, Urt. v. 01.02.2006 - 14 B 00.2202 -, sämtlich zitiert nach <juris>). Geht man davon aus, dass die streitige Leistung entweder dem Leistungssystem des landesrechtlichen Rettungsdienstrechts oder des bundesrechtlichen Krankenversicherungsrechts und damit unterschiedlichen Rechtsregimen unterliegt, ist fraglich zweifelhaft, ob hierin ein einheitlicher Leistungsvorgang gesehen werden kann. Aber selbst wenn dies der Fall wäre oder die für den sozialrechtlichen "Abwälzungsanspruch" entwickelten Grundsätze hier nicht zwingend gelten würden, ändert dies nichts.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheidet jedenfalls aufgrund der fehlenden Durchsetzbarkeit der (vermeintlichen) Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis aus.

Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann nur eine objektiv bestehende und (noch) durchsetzbare Leistungspflicht im Verhältnis des Dritten als Gläubiger und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Schuldner (Leistungs- oder Valutaverhältnis) sein, denn mit dem Ausgleich der Aufwendungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Deckungsverhältnis) sollen materiell rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Im einzelnen Leistungsverhältnis muss der jeweilige Anspruch daher noch durchsetzbar sein (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 - <juris>). Es ist deshalb unzulässig, dem Dritten "mittelbar" Leistungen zu verschaffen, die dieser unmittelbar gegenüber der (vermeintlich) leistungspflichtigen Körperschaft nicht (m ehr) durchsetzen kann. Leistet daher eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft auf eine (noch) nicht gewährte streitige Forderung an den Dritten (Zuwendungsverhältnis), kann sie von der anderen Körperschaft keine Erstattung verlangen, wenn der Dritte im Leistungsverhältnis nicht im Rahmen der ihm zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten gegen die vermeintlich leistungspflichtige Körperschaft vorgegangen ist. So wird ausgeschlossen, dass die unzuständige Körperschaft mittels des Erstattungsanspruchs dem (vermeintlich) zuständigen Leistungsträger ihre Auffassung von der Anwendung des materiellen Rechts aufzwingt, in dem sie durch die Leistung an den Dritten vollendete Tatsachen schafft, die sie dann klageweise durchzusetzen sucht (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.1984 - 11 S 2127/81 - <juris>; OVG Land NordrheinWestfalen, Urt. v. 12.05.2006 - 1 A 3106/04 - <juris>).

Auch wenn den Vertragsärzten und den am vertragsärztlichen Vergütungs- und Honorierungssystem teilnehmenden Nichtvertragsärzten kein unmittelbarer Rechtsschutz gegen die ihren Honorarforderungen zugrundeliegenden vertraglichen und satzungsrechtlichen Regelungen zusteht, ist ihnen die inzidente Kontrolle im Wege eines auf die Neufestsetzung des durch Bescheid der KV festgesetzten Honorars gerichteten Verpflichtungsbegehrens möglich und zumutbar (vgl. nur Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, Bd. 2, Stand Juli 2002, zu § 85 SGB V, Rdn. 43, 299, 300, § 87 SGB V, Rdn. 186 sowie BSG, Urt. v. 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90 - <juris>). Dass die niedergelassenen Ärzte und das DRK für den eingesetzten Notarzt - im Valutaverhälnis - gegen die im streitigen Leistungszeitraum von der KV ihnen gegenüber ergangenen Honorarbescheide wegen der abgelehnten Zahlung der Nulleinsatzpauschale fristwahrend Rechtsschutz gesucht und insbesondere vor dem zuständigen Sozialgericht (§ 51 SGG) Klage erhoben haben, ist nicht ersichtlich und wurde vom insoweit darlegungspflichtigen Kläger auch nicht vorgetragen. Insoweit kommt es auf die Frage der Verwirkung dieser Ansprüche nicht an.

Soweit der Kläger seine Forderung "hilfsweise" auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB stützt, scheidet eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften aus. Diese gilt bereits deshalb, weil die Anspruchsvoraussetzungen des als eigenständigem Rechtsinstitut anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. nur BayVGH, a. a. O., m. w. N.) denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, so dass jedenfalls im Bereich der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts für eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB kein Raum ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die GoA (§§ 677, 683 BGB). Es kann dahinstehen, ob ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften der GoA überhaupt zulässig ist, wenn die Erstattung von Aufwendungen zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts in Streit steht. Auch wenn ein solcher Anspruch nicht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausscheidet, liegen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R -, m. w. N. <juris>). Dies gilt selbst dann, wenn man - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - unterstellt, dass der Kläger durch die Gewährung der Nulleinsatzpauschale eine vom Sicher-stellungsauftrag der Beklagten nach § 75 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) - SGB V (a. F.) - grundsätzlich erfasste Leistungshonorierung vorgenommen und damit auch ein "objektiv fremdes Geschäft" für einen anderen öffentlichen-rechtlichen Leistungsträger besorgt hat (§ 677 BGB).

Es erscheint dem Senat weder nach der bis Juli 1997 geltenden Rechtslage noch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1995 - 8 C 14/93 -; BGH, Urt. v. 12.11.1992 - III ZR 178/91 -; BSG, Urt. v. 19.08.1992 - 6 RKa 6/91 -, Urt. v. 05.05.1988 - 6 RKa 30/87 - sämtlich zitiert nach <juris>), dass Nulleinsätze nicht zumindest als "ärztliche Arbeitszeit" zum Bestandteil der durch die KV im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags zu gewährleistenden angemessenen Gesamtvergütung und Honorierung gemacht werden können (vgl. §§ 73 Abs. 2, 85 Abs. 3 SGB V; siehe auch Hauck, a. a. O., zu § 85 SGB V, Rdn. 14, 15, 29, 48, 52). Hierauf kommt es aber letztendlich nicht an.

Der Kläger hat mit den Notärzten nach dem Scheitern der maßgeblichen Budgetverhandlungen Vereinbarungen - faktisch gegen deren Willen - getroffen und damit eine Leistungskonkretisierung zu Lasten der KV vornehmen wollen. Selbst wenn die Nulleinsatzzeit dem Bereich der vertragsärztlichen Leistungen zuzuordnen wäre, steht dem Kläger im Rahmen der GoA jedoch kein Recht zu, einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 683 BGB) durch die inhaltliche Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags dem Grunde und der Höhe nach erst zu begründen. Dieser Ansatz steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.]) und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität (vgl. BSG, Urt. v. 10.04.2008 - B 3 KR 5/07 R - dort zum Vertragsmodell bei Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V). Hiernach haben die Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Budgetverantwortlichkeit den der Vergütung zugrundeliegenden Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie letztendlich die konkrete Honorierung von Einzelleistungen gegenüber den Vertragsärzten in einem gestuften Verfahren auf vertraglicher und satzungsautonomer Grundlage selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten (vgl. hierzu Hauck, a. a. O., zu § 85 SGB V, Rdn. 156 ff., 159, 160, m. w. N.). Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren. Vorgesagtes gilt - wie hier - ohne weiteres auch für die am Rettungsdienst teilnehmenden Nichtvertragsärzte, soweit sie bei einer Inanspruchnahme durch krankenversicherte Notfallpatienten (§ 76 Abs. 1 Satz 2, § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V [a. F.]) nach der für die Vertragsärzte geltenden Vergütungsordnung aus der Gesamtvergütung honoriert werden (vgl. Hauck, a. a. O., zu § 85 SGB V, Rdn. 31 m. w. N.; BSG, Urt. v. 5.5.1988 - 6 RKa 30/87 -<juris>). Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch die rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 getroffene "Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Notärzten im Rettungsdienst im Freistaat Thüringen", die keine Regelung zu Nulleinsätzen enthält (vgl. § 5 Abs. 3). Selbst die Weigerung von Ärzten am Rettungsdienst teilzunehmen, kann kein abweichendes Ergebnis begründen. Denn unabhängig von der Frage, ob und durch wen hier ein Einschreiten gegenüber den (Vertrags)ärzten veranlasst gewesen wäre, wird auch durch deren Verhalten keine konkrete Regelung zur Honorierung von Nulleinsätzen und damit auch keine Pflichtenstellung der KV begründet, die hier Grundlage des Erstattungsanspruchs sein könnte.

Der Kläger kann seine Aufwendungen auch nicht im Wege eines eigenen Schadensersatzanspruches aus (schuldhafter) Verletzung von "gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten" durch die KV ersetzt verlangen. Dies gilt schon deshalb, weil es an einer erforderlichen objektiven Pflichtverletzung fehlt. Es ist bereits zweifelhaft, ob aus dem Wortlaut der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 6 Abs. 4 ThürRettG (a. F.) (Unter der Beteiligung der [...] Kassenärztlichen Vereinigung [...] sorgen die Landkreise [...] dafür, das Notärzte [...] ausreichend zu Verfügung stehen), eine Mitwirkungspflicht geschweige denn eine Finanzierungsverpflichtung entnommen werden kann. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass sich - was zweifelhaft ist - aus der Regelung des § 6 Abs. 4 ThürRettG (a. F.) in Verbindung mit dem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 2 SGB V (a. F.) eine Mitverantwortung zur finanziellen Absicherung der im Rettungsdienst eingesetzten Notärzte gegenüber dem Kläger ergeben könnte, fehlt es an einer diesbezüglichen Pflichtverletzung. Allein die (Mit)verantwortung zur Leistungsabsicherung begründet auch hier keine konkrete Verpflichtung zur Finanzierung von Nulleinsätzen. Selbst wenn es zutrifft, dass die Nulleinsätze, wie der Kläger vorgetragen hat, bis Ende 1995 und seit Mitte 1997 wieder durch das von der KV übernommene Budget abgedeckt gewesen sind, ändert dies am Ergebnis nichts. Es entspricht dem auch für das im Rettungsdienstrecht zwischen Aufgabenträgern, Durchführenden und Leistungsträgern geltenden Vertragsprinzip (vgl. nur §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 13 ThürRettG [a. F.]), dass Ansprüche auf konkrete finanzielle Leistungen erst im Rahmen des vereinbarten Budgets entstehen. Ein dem konkreten Leistungszeitraum vor- oder nachgehendes Budget vermag daher regelmäßig kein pflichtenbegründendes Vertrauen zu schaffen. Es ist nicht ersichtlich, warum für den streitigen Zeitraum ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.336,65 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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