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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 3 KO 165/06
Rechtsgebiete: GG, ThürVerf, ThürAltPflG-1.ÄndG, ThürAltPflAusbVVO


Vorschriften:

GG Art. 80 Abs. 1
ThürVerf Art 84 Abs. 1
ThürAltPflG-1.ÄndG § 25 i.d.F.v. 07.07.1999
ThürAltPflAusbVVO § 3 Abs. 4 i.d.F.v. 16.12.1999
§ 3 Abs. 4 Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung vom 12. Dezember 1999 (GVBl. S. 668) in der bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung - ThürAltPflAusbVVO a. F. - verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung und ist daher nichtig.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 165/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

Verkündet am 14.12.2006

wegen Sozialrechts nach landesrechtlichen Vorschriften, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Umlage für die Erstattung von Ausbildungskosten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 der Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung vom 12. Dezember 1999 (GVBl. S. 668) in der bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung - ThürAltPflAusbVVO a. F. -i. V. m. § 25 des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 490) i. d. F. des ersten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 432).

§ 25 des Thüringer Altenpflegegesetzes in dieser Fassung (im Folgenden: ThürAltPflG a. F.) lautet (auszugsweise):

"(1) Dem Träger der Ausbildung sind die Kosten der Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten, ...

(2) Die für die Erstattung nach Absatz 1 erforderlichen Beträge werden durch eine Umlage erbracht. Zur Zahlung der Umlage sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes verpflichtet.

(3) Grundlage für die Berechnung des auf eine Einrichtung entfallenden Umlagebetrags sind

1. der Gesamtbetrag der nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen und

2. die Anzahl aller von zugelassenen Pflegeeinrichtungen betreuten Personen sowie die in Heimen für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes lebenden Personen; bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird die Zahl der Empfänger von Pflegesachleistung nach den §§ 36 und 38 SGB XI zugrunde gelegt, dabei wird die Zahl der Empfänger von Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI nur in dem Verhältnis einbezogen, das dem Verhältnis der Sachleistung an der Gesamtleistung nach § 38 SGB XI entspricht.

(4) Die Art und Weise der Berechnung des auf die einzelne Einrichtung entfallenden Umlagebetrags wird durch die Rechtsverordnung nach § 25 c Nr. 2 geregelt. Dabei richtet sich die Höhe des Umlagebetrags nach den von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Leistungen (Betreuungstage oder Pflegeleistungen). ...

(5) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr."

§ 3 ThürAltPflAusbVVO a. F. lautet (auszugsweise):

"(1) ...

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Umlage berücksichtigt die zuständige Behörde

1. den Gesamtbetrag der fristgerecht angemeldeten Erstattungsansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

2. das Ist-Ergebnis des vorangegangenen Jahres,

3. entstandene Überschüsse und Defizite sowie

4. die Prognoseentscheidung nach § 2.

(3) Zur Berechnung des auf die einzelne Einrichtung entfallenden Umlagebetrags wird die Gesamtsumme des nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrages für das folgende Jahr durch die Gesamtzahl aller zum Stichtag 31. August betreuten Personen nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 ThürAltPflG geteilt. Zur Berechnung des Anteils der Empfänger von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI wird der Anteil der Sachleistung an den Kombinationsleistungen ermittelt. ...

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Pro-Kopf-Pauschale wird zur Ermittlung des auf die einzelne Einrichtung entfallenden Umlagebetrages mit der Gesamtzahl der am Stichtag 31. August in der jeweiligen Einrichtung betreuten oder lebenden Personen oder der Gesamtzahl der am Stichtag betreuten Empfänger von Pflegesachleistung und Kombinationsleistung multipliziert. Dabei wird die Zahl der Empfänger von Kombinationsleistungen mit dem nach Absatz 3 Satz 6 ermittelten Faktor berücksichtigt."

Die Klägerin betreibt eine ambulante Einrichtung i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 2 Thür-AltPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 SGB XI. Mit Bescheid vom 22. März 2000 zog das Thüringer Landesamt für Soziales und Familie die Klägerin zu einem Umlagebetrag für das Jahr 2000 in Höhe von 17.690 DM heran. Grundlage der Berechnung war die von der Klägerin genannte Anzahl der Empfänger von durch ihre Einrichtung ambulant gemäß den §§ 36 und 38 SGB XI erbrachten Pflegeleistungen (Sach- und Kombinationsleistungen) zum Stichtag 31. August 1999.

Der gegen den Heranziehungsbescheid gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgriffen; die Umlage erfülle die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erhebung einer Sonderabgabe zulässig sei.

Die am 16. August 2000 erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 25. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Gericht teile zwar nicht die klägerseits geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr würden die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit einer Sonderabgabe eingehalten. Die Klage sei aber deswegen begründet, weil die der Umlagenbemessung zu Grunde liegende Bestimmung des § 3 Abs. 4 ThürAltPflAusbVVO a. F. nichtig sei. Diese Bestimmung stehe mit den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 25c Nr. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG a. F.) nicht in Einklang. § 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG a. F. gebe vor, dass der auf die zahlungspflichtigen Einrichtungen entfallende Umlagebetrag in Abhängigkeit von den "erbrachten Leistungen (Betreuungstage oder Pflegeleistungen)" zu ermitteln sei. Die Vorschrift knüpfe mithin zur Berechnung des Umlagebetrags an den tatsächlichen Betreuungsaufwand an, der in Betreuungstagen (oder einem Bruchteil davon) bzw. in Pflegeleistungen ausgedrückt werde. Demgegenüber sehe § 3 Abs. 4 ThürAltPflAusbVVO a. F. vor, dass die Umlage in Abhängigkeit von der Zahl der jeweils in oder von der Einrichtung betreuten oder dort lebenden Personen berechnet werde. Die Verordnung führe somit eine Pauschalierung ein, die sich mit den tatsächlichen Pflegeleistungen nicht decke. Es könne nämlich nicht angenommen werden, dass die regelmäßige Pflegeleistung je Patient einen vollen Betreuungstag ausmache. Dies möge zwar in stationären Pflegeeinrichtungen der Fall sein, in ambulanten indes nicht. Im Vergleich zur gesetzlichen Vorgabe, die tatsächliche Pflegeleistung zu Grunde zu legen, führe die Berechnungsmethode nach der Verordnung insbesondere dann, wenn die danach zu berücksichtigenden Personen nur stundenweise täglich oder wöchentlich betreut würden, dazu, dass der Umlagebetrag für die einzelne Einrichtung unverhältnismäßig ansteige; bei Zugrundelegung der tatsächlichen Leistung fiele sie wesentlich geringer aus. Die mithin nichtige Vorschrift der Verordnung könne auch nicht gleichsam durch einen unmittelbaren Rückgriff auf § 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG ersetzt werden. Diese Vorschrift räume dem Verordnungsgeber einen Regelungsspielraum ein, den das Gericht nicht anstelle des Verordnungsgebers ausfüllen dürfe.

Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen und die Berufung mit Beschluss vom 22. Februar 2006 - 3 ZKO 176/05 - zugelassen.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 14. März 2006 hat der Beklagte mit am 11. April 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zur Begründung seiner Berufung im Kern Folgendes geltend gemacht:

Das Verwaltungsgericht habe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers zu eng gezogen und den Begriff der "erbrachten Leistungen" in § 25 Abs. 4 ThürAltPflG a. F. zu eng ausgelegt. Dieser Begriff sei vielmehr notwendigerweise abstrakt und ausfüllungsbedürftig. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber sich bei den diesem Begriff in Klammern angefügten Kriterien "Betreuungstage oder Pflegeleistungen" dafür entschieden habe, an die Pflegeleistungen anzuknüpfen und diese pauschalierend an der Zahl der betreuten Personen zu messen. Es könne nicht, wie das Verwaltungsgericht dies aber offenbar tue, angenommen werden, dass der Gesetzgeber ein Anknüpfen an die Personenzahl habe ausschließen wollen, zumal § 25 Abs. 3 Nr. 2 ThürAltPflG selbst gerade diesen personenbezogenen Maßstab einführe. Dieser Maßstab führe auch nicht zu evident unsachlichen oder ungerechten Ergebnissen. Ungeachtet dessen hätte das Verwaltungsgericht, gerade vor dem Hintergrund seiner Auffassung, das Gesetz lasse Gestaltungsspielräume nicht zu, prüfen müssen, ob sich nicht aus dem Gesetz selbst eine hinreichende Eingriffsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ergebe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des VG Gera vom 25.1.2005 - 6 K 2229/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid über die Heranziehung zur Umlage für die Finanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig, weil die der Umlagebemessung zu Grunde liegende Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürAltPflAusbVVO a. F. gegen höherrangiges Recht verstößt und daher nichtig ist.

Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung den in der Ermächtigungsnorm des § 25c Nr. 3 i. V. m. § 25 Abs. 3 und 4 ThürAltPflG a. F. gesetzlich vorgegebenen Regelungsrahmen nicht eingehalten. Er hat mit der in § 3 Abs. 4 ThürAltPflAusbVVO a. F. getroffenen Regelung eine Umlageerhebung in Form einer "Pro-Kopf-Pauschale" festgelegt und ist damit bei der Verteilung des Gesamtumlagebetrags auf die einzelnen Einrichtungen auf einer Vorstufe der gesetzlich vorgegebenen Berechnung stehen geblieben:

Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 und 4 ThürAltPflG a. F. die Berechnung der auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Umlagebeträge in zwei Stufen geregelt. In Absatz 3 hat er zunächst die Berechnungsgrundlagen genannt. Diese sollen zum einen der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen, also die Gesamtsumme der erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen, sein (Abs. 3 Nr. 1) und zum anderen die Anzahl der insgesamt betreuten bzw. in Heimen lebenden Personen, wobei Empfänger von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI nur anteilig (entsprechend dem in der Kombinationsleistung enthaltenen Sachleistungsanteil) zu berücksichtigen sind (Abs. 3 Nr. 2). Mit dieser Bezeichnung der Berechnungsgrundlagen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einerseits die landesweit anfallenden und nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen in voller Höhe bei der Umlageerhebung einzustellen und auf die umlagepflichtigen Einrichtungen umzulegen sind und dass andererseits bei der Umlageerhebung auf das Kriterium der von den Einrichtungen betreuten (bzw. in Heimen lebenden) Personen abzuheben ist; dadurch werden andere denkbare und in der Praxis gebräuchliche (bzw. gebräuchlich gewesene) Kriterien bei der Bemessung von Umlagen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege ausgeschlossen, etwa die Anzahl des in den Einrichtungen beschäftigten Pflegepersonals (vgl. dazu nur die in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altenpflegeausbildungsumlage, nämlich dessen Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - [Juris, s. dort Rdn. 16 u. 38], genannten Bestimmungen des nordrhein-westfälischen und des niedersächsischen Rechts: "entsprechend der Zahl der Vollzeitstellen" [Juris, Rdn. 16], "Den Umlagemaßstab bildet der Bestand an Pflegepersonal" [Juris, Rdn. 38]) - ausgeschlossen. Mit dem Abstellen auf die Zahl der betreuten oder in Heimen lebenden Personen nahm der Gesetzgeber zugleich Abschied vom früheren Kriterium der belegten Plätze (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 2/3549, S. 5).

Im Anschluss an die Festlegung dieser Berechnungsgrundlagen hat der Gesetzgeber in Absatz 4 des § 25 ThürAltPflG a. F. sodann Näheres zur Art und Weise der Berechnung des auf die einzelne Einrichtung entfallenden Umlagebetrags normiert und in dessen Satz 2 festgelegt, dass "sich die Höhe des Umlagebetrags nach den von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Leistungen (Betreuungstage oder Pflegeleistungen)" richtet. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Höhe der Umlage am Umfang der Pflegeleistungen der jeweiligen Einrichtung orientieren soll, die diese den gemäß Absatz 3 maßgeblichen Personen gegenüber erbracht hat. Mit diesem Abheben auf die in der einzelnen Einrichtung verrichtete Pflegearbeit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht der grobe Pro-Kopf-Maßstab, der sich aus dem Zusammenspiel der Nummern 1 und 2 des Absatzes 3 ergibt, der Heranziehung der einzelnen Einrichtung zu Grunde gelegt werden soll, sondern ein feinerer, einrichtungsbezogener Maßstab, der den Umfang der Pflegeleistung genauer abbildet als die bloße Zahl der betreuten (oder in Heimen lebenden) Personen.

Diese Auslegung, die bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der maßgeblichen Passagen der Absätze 3 und 4 und der dem Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander resultierenden Systematik folgt (dort das Abstellen auf die Zahl der Personen, hier auf die von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Leistungen), entspricht zudem der insoweit klar formulierten gesetzgeberischen Absicht. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 2/3549, S. 5 f.) heißt es hierzu:

"Absatz 3 regelt die Berechnung des Umlagebetrags. Die Regelung ist neu. ... Es wird für jeden Abrechnungszeitraum eine einheitliche Pro-Kopf-Pauschale festgelegt, die entsprechend dem Vergütungssystem der Einrichtung umgerechnet wird (Betreuungstage oder Leistungskomplexentgelte) und in gleicher Weise für Einrichtungen gilt, die dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bundessozialhilfegesetz unterfallen, und solche, die keine Vereinbarung mit einem öffentlichrechtlichen Kostenträger haben.

In Absatz 4 ist geregelt, dass die näheren Regelungen in einer Verordnung getroffen werden; die bisherige Verordnung über die Erstattung der Ausbildungsvergütung ist entsprechend zu ändern. Satz 2 spezifiziert den Verteilungsmaßstab für die Einrichtungen. ..." (Hervorhebungen in Kursivdruck durch den Senat).

Es war also, wie dies im Gesetz auch seinen Niederschlag gefunden hat, beabsichtigt, den groben Maßstab der nur an der Personenzahl orientierten Verteilung bei der Berechnung der konkreten, auf die einzelne Einrichtung entfallenden Umlagenhöhe um einen Faktor des in der Einrichtung erbrachten konkreten Pflegeaufwands für diesen Personenkreis anzureichern. Als Orientierungsgröße war insofern an die Anzahl der "Betreuungstage" und der "Leistungskomplexentgelte" gedacht. Die "einheitliche Pro-Kopf-Pauschale" sollte unter deren Berücksichtigung "entsprechend dem Vergütungssystem der Einrichtung" umgerechnet werden. Anders ausgedrückt: Es sollte gerade nicht die (bloße) Pro-Kopf-Pauschale zum Ansatz kommen. Vielmehr sollte diese (grobe) Pauschale, dieser Quotient aus den Zahlenwerten des § 25 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ThürAltPflG a. F., durch § 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG a. F. spezifiziert werden.

Diesen "Spezifizierungsbefehl" - diese gesetzgeberische Anordnung, der Berechnung der individuellen Umlage einen feineren als den Pro-Kopf-Maßstab des § 25 Abs. 3 Nr. 2 ThürAltPflG a. F. zu Grunde zu legen - hat der Verordnungsgeber nicht befolgt. Oder, umgekehrt: Diese Anordnung des Gesetzgebers, die im Verhältnis der Absätze 3 und 4 des § 25 ThürAltPflG a. F. klar zum Ausdruck gebracht worden ist, enthält zugleich das Verbot, den bloßen Pro-Kopf-Maßstab unverändert (also ohne Berücksichtigung des auf die "Köpfe" entfallenden Pflegeaufwands) bei der Ermittlung des einrichtungsbezogenen Umlagebetrags zu übernehmen. Gegen dieses Verbot hat der Verordnungsgeber verstoßen.

Er hat damit den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, die seine Regelungskompetenz von Verfassungs wegen begrenzt (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 84 Abs. 1 VerfThür), verlassen. Er ist auf der Stufe der (bloßen) Personenzahl (und mithin des § 25 Abs. 3 ThürAltPflG a. F.) verharrt und hat die Komponente des einrichtungsbezogenen (tatsächlichen) Pflegeaufwands völlig außer Acht gelassen - so, als ob es die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG a. F. gar nicht gäbe.

Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf einen verfassungsrechtlich verbürgten Ermessens- und Gestaltungsspielraum berufen, der ihn zu Typisierung und Pauschalierung ermächtige und der ihn daher auch zu einer Ausgestaltung des § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürAltPflAusbVVO a. F. in der geschehenen Weise berechtigt habe. Der Beklagte verkennt insoweit, dass sein eingeforderter Handlungsspielraum von Verfassungs wegen von vornherein begrenzt ist, namentlich im Verhältnis zum Gesetzgeber: "Während der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum für seine Gestaltung besitzt und dabei auch Gleich- wie Ungleichstellungen anordnen kann, wenn sie sachgerecht sind, ist der Verordnunggeber enger gebunden. Er kann verfassungsrechtlich von vornherein einen Gestaltungsraum nur innerhalb der ihm jeweils auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen haben. Das Gleichheitsgebot bedeutet dann für den Verordnunggeber, daß er im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln hat. Nur so wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch im Verhältnis zum Verordnunggeber gewahrt" (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1137/59, 1 BvR 278/60 -, BVerfGE 13, 248, Juris [s. dort Rdn. 23]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75 -, BVerfGE 46, 120, Juris [s. dort Rdn. 72]). Für die insoweit mit Art. 80 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 84 Abs. 1 VerfThür gilt nichts anderes. Wie oben dargelegt, hat der Verordnungsgeber diese - hier durch § 25 Abs. 4 Satz 2 (i. V. m. Abs. 3) ThürAltPflG a. F. - gesetzlich vorgegebenen Grenzen überschritten mit der Folge, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürAltPflAusbVVO a. F. nichtig ist.

Sein Gestaltungsspielraum war durch die gesetzlichen Vorgaben hier vielmehr gleichsam auf die Umsetzung jenes sich aus dem Verhältnis der Absätze 3 und 4 des § 25 ThürAltPflG a. F. ergebenden "Spezifizierungsbefehls" beschränkt. Dem Verordnungsgeber oblag es, die Komponente der in der jeweiligen Einrichtung gegenüber den nach Absatz 3 maßgeblichen Personen erbrachten Leistungen in angemessener und praktikabler Weise zu erfassen. Bei der Ausgestaltung der Berechnung war daher der einrichtungsbezogene Pflegeaufwand einzubeziehen. Insofern freilich bestand - anders, als es die Darstellung des Verwaltungsgerichts an Hand einer mathematischen Formel suggerieren könnte - nicht eine Pflicht, diese Leistungen exakt zu erfassen. Insoweit hatte der Verordnungsgeber vielmehr durchaus Spielraum, den Belangen möglichst unaufwändiger Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen und im Rahmen von Pauschalierung und Typisierung Parameter zu finden, die der gesetzlichen Vorgabe Rechnung tragen, die unterschiedlichen, vom individuellen Betreuungsbedarf abhängigen Leistungen der Einrichtungen zumindest tendenziell zu erfassen (und sich dabei etwa an der Zahl der Betreuungstage oder den Pflegeleistungen, ggf. unter Berücksichtigung des Vergütungssystems der Einrichtung, [s. o.] zu orientieren).

Erweist sich der angefochtene Bescheid (und der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid) mithin mangels wirksamer Rechtsgrundlage in der Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung als rechtswidrig (mit der tenorierten Folge der Zurückweisung der Berufung), so sei schließlich noch auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eingegangen, der Senat möge den angefochtenen Bescheid in (analoger) Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO doch wenigstens teilweise aufrechterhalten:

Die Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO setzt notwendigerweise voraus, dass es überhaupt eine wirksame Ermächtigungs-(Eingriffs-)Grundlage für die Heranziehung zu einer Abgabe durch Verwaltungsakt gibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürAltPflAusbVVO a. F. ist - wie dargelegt - nichtig, und das Gesetz selbst (in Betracht kämen nur die Absätze 3 und 4 des § 25 ThürAltPflG a. F.) misst sich per se nicht die Eigenschaft als eine solche Rechtsgrundlage bei, weil es ausdrücklich auf die nähere Ausgestaltung durch eine Rechtsverordnung verweist (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürAltPflG a. F., in dem - offenkundig in Folge eines redaktionellen Versehens bei der Anpassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs an die endgültige Fassung - nicht die Nr. 3 des § 25c, sondern dessen Nr. 2 in Bezug genommen ist [vgl. dazu LT-Drs. 2/3549, S. 4]). Ungeachtet dessen könnten die gesetzlichen Regelungen schon deswegen keine geeignete Rechtsgrundlage für die Umlageerhebung sein, weil es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit des Gesetzes fehlte.

Demnach muss es bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Kassation des angefochtenen Bescheids (und des dessen Rechtswidrigkeit teilende Widerspruchsbescheids) bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG auf 9.044,75 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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