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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 3 KO 275/01
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AuslG, EuRHÜbk


Vorschriften:

GG Art. 16a
AsylVfG § 26a
AuslG § 51 Abs. 1
EuRHÜbk Art. 22
Zum (bejahten) Verfolgungsrisiko wegen einer Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 150 Tagessätzen).
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

- 3. Senat -

3 KO 275/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts,

hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Mößner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Mai 1998 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 3 K 20085/97 GE - werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Bundesbeauftragte haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der sein Asylbegehren verfolgende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aus Karabulak Köyü im Kreis Kulp in der Provinz Diyarbakir und lebte seit 1991 bis zu seiner Ausreise nach Deutschland in Istanbul.

Er will, wie er angegeben hat, am 16. Februar 1996 auf dem Luftweg von Istanbul nach Deutschland (Frankfurt/Main) mit Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Reisepasses eingereist sein. Bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln meldete er sich am 26. Februar 1996 als Asylbewerber. Am 28. Februar 1996 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Jena einen Asylantrag.

Mit Schreiben seines früheren Bevollmächtigten an die Zentrale Ausländerbehörde vom 24. Februar 1996 übersandte er mehrere Schriftstücke, auf die er seinen Asylantrag stützte. So bezog sich der Kläger u.a. auf ein an seinen damaligen Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben eines Mitarbeiters (_. A_____) der deutschen Sektion der Menschenrechtsorganisation amnesty international, in dem Ausführungen über seine, des Klägers, vor der Ausreise aus der Türkei entfalteten politischen Aktivitäten und daran anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte enthalten waren. Weiter legte er ein Schreiben eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts (Edip Yildiz) in der Türkei vom 2. Februar 1996 vor, aus dem sich u. a. ergebe, dass ein Strafverfahren gegen ihn, den Kläger, wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer staatsfeindlichen Vereinigung und Verstoßes gegen das Waffengesetz beim Staatssicherheitsgericht Istanbul Nr. 4 anhängig sei.

In einem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 3. März 1996 beschrieb eine Mitarbeiterin der "Internationalen Menschenrechtsorganisation Kurdistan" (_____ R_____) die politische Arbeit des Klägers und die von ihm in der Türkei erlittenen Drangsalien.

Am 4. März 1996 wurde der Kläger vor dem Bundesamt persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser - in türkischer Sprache erfolgten - Anhörung gab er an:

Er habe in der Türkei zwar keinen Beruf erlernt, aber als selbständiger Händler gearbeitet, in der Zeit von 1977 bis 1979 in seiner Heimat und zwischen 1979 und 1984 in Istanbul. Dort habe er ein Lebensmittelgeschäft zusammen mit seiner Familie geführt.

Er und seine Familie seien in der Türkei politisch aktiv gewesen. Bereits im Jahre 1977 habe er die Organisation DDKD kennen gelernt. Nachdem er sich im Jahre 1979 zu seinem Bruder nach Istanbul begeben habe, habe er dort an Veranstaltungen der Jugendabteilung der Organisation teilgenommen.

Im Jahre 1984 sei er wegen Mitgliedschaft in der Organisation DDKD verhaftet worden. Zwischen 1984 und 1990 sei er "in Istanbul im Gefängnis bei Bayrampasa und Sinop" inhaftiert gewesen. Im Jahre 1988 sei er vom damaligen Militärgericht Nr. 3 in Istanbul, dem heutigen Staatssicherheitsgericht, zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt und im Jahre 1990 auf der Grundlage einer Amnestie freigelassen worden. Die Verurteilung sei auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in der illegalen Organisation DDKD (Art. 168 und 169 türk. Strafgesetzbuch) gestützt worden.

Nach der Freilassung im Jahre 1990 sei er von Istanbul in seine Heimat nach Hause (Kulp) zurückgebracht worden. Nach zwei oder drei Tagen sei er von der Polizei einbestellt worden. Im Rahmen eines Gespräches habe sie ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Für den Fall der Weigerung habe man ihm mit Problemen, insbesondere auch für seine Familie, gedroht. Trotzdem habe er die Zusammenarbeit abgelehnt.

Nach seiner Haftentlassung im Mai 1990 sei er Mitglied der HEP (Partei) geworden.

Diese sei zwischen 1989 und 1990 gegründet und später im Sommer des Jahres 1993 verboten worden. Außerdem habe er die Organisation ERNK unterstützt. Im Februar 1992 bzw. 1991 sei sein Cousin von türkischen Sicherheitskräften ermordet worden. Hierüber habe er, der Kläger, dann die Zeitung "Gunes" und den Menschenrechtsverein IHD informiert. Auch die Menschenrechtsorganisation amnesty international habe er in Kenntnis gesetzt. Am 17. Februar 1991 sei er erneut festgenommen und nach Diyarbakir gebracht worden, wo er 18 Tage lang festgehalten und auch gefoltert worden sei. Dort habe man ihn aufgefordert, entweder "mit ihnen" zusammenzuarbeiten oder "das Gebiet" zu verlassen. Aufgrund dieser Folterungen habe er Rückenbeschwerden bekommen. Auch seien Lähmungserscheinungen und Narben an seinem Körper feststellbar.

Im Mai 1991 - nach der Freilassung aus der Haft - sei er zusammen mit seiner Familie nach Istanbul verzogen. "Nach der Bombardierung von Kulp" habe er sich am 25. November 1991 dorthin zurück begeben. Nach seiner Ankunft sei er festgenommen und nach Diyarbakir gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, als Kurier zwischen Istanbul und Kulp für die Organisation ERNK gearbeitet zu haben.

Man habe ihn wieder aufgefordert, als "Agent" für die Polizei zu arbeiten. Weil er diese Zusammenarbeit erneut abgelehnt habe, sei er wieder gefoltert worden. Man habe ihm auch damit gedroht, ihn zu liquidieren, falls er sich weiterhin weigere. Sein gesundheitlicher Zustand sei damals immer schlechter geworden. Nach 13 Tagen sei er schließlich aus der Haft entlassen worden. Danach sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er anschließend im Krankenhaus von Bakirkay in der Abteilung Neurologie wegen der Folterungen insgesamt 45 Tage lang behandelt worden sei; dort sei er auch operiert worden. Anschließend habe er sich noch 22 Tage lang in einer anderen Einrichtung zu Therapiezwecken aufgehalten.

Einen Tag vor dem kurdischen Neujahrsfest (21. März) seien er und zwei seiner Brüder von der Polizei nach einer Razzia festgenommen worden. Bei der Polizei seien dann seine Brüder geschlagen worden. Er selbst sei davon wegen seines schlechten Gesundheitszustandes verschont geblieben. Man habe ihm allerdings vorgeworfen, im Untergrund Informationen für das Ausland gesammelt zu haben; dies sei auch zutreffend gewesen. Nach 13 Tagen sei er von der Polizei wieder freigelassen worden.

In Istanbul hätten er, der Kläger, und seine Familienangehörigen zwei Cafés eröffnet.

Ein Café hätten sie im Jahre 1993 wieder schließen müssen, weil die türkische Polizei bzw. die rechtsradikale Organisation MHP, die mit der Regierung zusammenarbeite, sie bedroht habe.

Trotzdem habe er sich weiter für die HEP und die Organisation ERNK betätigt. So habe er beispielsweise Familien von Gefangenen unterstützt, Verletzten bei der medizinischen Betreuung geholfen, ferner Informationen über Menschenrechtsverletzungen an den Verein IHD - auch über die Landesgrenzen der Türkei hinaus - weiter gegeben und für die Organisation ERNK Demonstrationen mitorganisiert. Die türkischen Behörden hätten auch von seiner Mitgliedschaft in der HEP erfahren.

Am 10. August 1993 sei ein Sohn seiner Tante von der türkischen Polizei ermordet worden. Weil er, der Kläger, mit ihm zusammengearbeitet habe, sei er von der Polizei am 13. August 1993 festgenommen, 14 Tage lang inhaftiert und gefoltert worden.

Dabei habe man ihm sowohl den Nüfus als auch den Führerschein abgenommen.

Bei seiner Entlassung habe man ihm eine Frist von einem Monat gesetzt, binnen der er sich habe entscheiden sollen, ob er als "Agent" für die Polizei arbeite. Für den Fall der Weigerung habe man ihm erneut damit gedroht, ihn zu töten. Wiederum habe er die Zusammenarbeit abgelehnt. Er habe festgestellt, dass es diesmal ernst werde, weshalb er nicht mehr bei der Polizei erschienen sei, um seinen Führerschein und den Nüfus abzuholen. Er habe untertauchen müssen und sei in der Türkei landesweit gesucht worden.

Am 10. November 1993 sei sein Bruder von türkischen Sicherheitskräften ermordet worden. Hierüber sei in der Zeitung "Yeni Politika" berichtet worden.

Im September 1995 seien in Istanbul zwei Personen (_____ D_____ und _____ G_____), die für die ERNK gearbeitet hätten, festgenommen worden. Bei ihrer Festnahme hätten sie ausgesagt, dass sie auch mit ihm, dem Kläger, zusammengearbeitet hätten. In der Folge sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Inzwischen sei er, der Kläger, sogar steckbrieflich gesucht worden. Deshalb habe er sich schließlich in der Türkei nicht mehr länger aufhalten können. Nachdem seine Verurteilung (1988) und seine Freilassung aus der Haft (1990) bekannt geworden seien, sei er aus der Türkei ausgereist.

Am 16. Februar 1996 sei er von Istanbul nach Frankfurt/Main geflogen. Dabei habe er einen gefälschten Reisepass benutzt. Der Schlepper habe dann den Pass wieder in die Türkei mitgenommen. Er, der Kläger, habe ihn nicht behalten können, da bereits vorher in der Türkei vereinbart worden sei, dass er den Pass nach der Landung wieder zurückgebe. Auch das Flugticket habe der Schlepper wieder an sich genommen. Er, der Kläger, habe lediglich eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts seines Heimatortes besessen, die er (bei seiner Meldung als Asylbewerber) in Köln abgegeben habe. Er habe nicht schon in Frankfurt/Main um Asyl nachgesucht, sondern sich erst nach Köln fahren lassen, weil er dort Freunde gehabt habe.

Durch Bescheid vom 17. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger - unter Androhung der Abschiebung in die Türkei - auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das tatsächliche Vorbringen zur erlittenen Verfolgung unglaubhaft sei. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes müsse das Schreiben des angeblichen Rechtsanwalts vom 2. Februar 1996, auf das der Kläger seinen Vortrag stütze, als Fälschung betrachtet werden, da der genannte Rechtsanwalt seine Kanzlei im Jahre 1995 aufgegeben habe und seitdem nicht mehr als Rechtsanwalt tätig gewesen sei.

Des Weiteren habe es der Kläger nicht vermocht, genaue Angaben zum Strafverfahren zu machen, das zu seiner Verurteilung geführt habe. Ebenso wenig habe er das Urteil vorlegen können. Seine Behauptung, er werde in der Türkei steckbrieflich gesucht, könne ihm nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes ebenso wenig abgenommen werden. Die Ausreise des Klägers über den Flughafen Istanbul spreche ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefährdung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der bloßen Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Kurden in der Türkei, da ihm insoweit jedenfalls eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung stehe. Eine Rückkehrgefährdung aufgrund der Asylantragstellung des Klägers scheide ebenfalls aus.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes hat der Kläger am 23. Januar 1997 vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben (Az.: 6 K 20085/97 GE). Zur Begründung hat er vorgetragen:

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Rechtsanwalt, der nicht mehr als solcher tätig sei, keine Angaben über seine frühere Tätigkeit machen können sollte. Aus der Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit ergebe sich deshalb noch kein Fälschungsnachweis.

Nach einer ihm vorliegenden anderen Auskunft der Anwaltskammer vom 14. März 1997 praktiziere der genannte Rechtsanwalt vielmehr weiter im Stadtteil Aksaray von Istanbul. Im Übrigen hat er sich auf die Ausführungen in zwei weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Mitarbeiter der "Internationalen Menschrechtsorganisation Kurdistan" (_____ R____) vom 1. April 1997 und von "amnesty international" (_. A_____) vom 22. August 1997 bezogen.

Am 27. Mai 1998 wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera angehört. Bei dieser Anhörung hat er u. a. ausgeführt:

Inzwischen habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Rechtsanwalt (Edip Yildiz) in der Türkei. Dieser sei ein Funktionär der HADEP und eine Woche zuvor festgenommen worden. Hierüber sei sowohl in der Tageszeitung "Özgür Politika" als auch in der Sendung "MED-TV" berichtet worden.

In Thüringen habe er, der Kläger, Veranstaltungen von Kurden mitorganisiert. So habe er dazu beigetragen, dass sie in Bussen zu verschiedenen Demonstrationen wie z. B. nach Hamburg gefahren seien. In den vorangegangenen zwei Jahren habe er mindestens 20 Mal an solchen Demonstrationen teilgenommen. Insbesondere habe er sich im Mai 1998 (18. oder 19. Mai) an einer Protestdemonstration von ca. 180 Personen vor dem türkischen Generalkonsulat in Hannover gegen ein Attentat auf den Vorsitzenden des Menschenrechtsvereins in Istanbul (den Präsidenten des IHD) beteiligt. Im Vorfeld habe er auf andere Kurden eingewirkt, um sie von der Notwendigkeit einer Teilnahme an dieser Veranstaltung zu überzeugen. Zwei Tage später habe er an einer als "Volksversammlung" bezeichneten Veranstaltung in Bielefeld teilgenommen, die das Kurdische Zentrum in Kassel organisiert habe.

Außerdem setze er sich für die Interessen kurdischer Kleinhändler in Thüringen ein.

Insbesondere habe er an einer Versammlung am 15. Februar 1998 in Erfurt mit Gewerbetreibenden mitgewirkt, an der auch der Präsident des kurdischen Exilparlaments (Yasa Kaya) teilgenommen habe. In Thüringen kenne ihn, den Kläger, jeder Kurde. Er sei auch im Verein aktiv, obwohl er wegen seiner aufenthaltsrechtlichen Position als Asylbewerber Vereinsaktivitäten nicht offiziell wahrnehmen könne.

Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei sei er dort einer Verfolgungsgefährdung wegen seiner herausgehobenen Vereinstätigkeit in Deutschland ausgesetzt, denn es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst über seine Exilaktivitäten informiert sei. Darüber hinaus komme auch eine Rückkehrgefährdung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland in Betracht. Aufgrund des Rechtshilfeabkommens in Strafsachen müsse davon ausgegangen werden, dass diese Verurteilung den zuständigen türkischen Behörden bekannt geworden sei. Eine besondere Gefährdung ergebe sich für ihn daraus, dass er bereits in der Türkei im Jahre 1988 verurteilt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1997 die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1998 ergangenem Urteil (Az.: 3 K 20085/97 GE) hat das Verwaltungsgericht Gera unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes, "soweit dieser entgegensteht", die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG ergebe sich für den Kläger aus seiner - inzwischen rechtskräftigen - strafrechtlichen Verurteilung vom 3. September 1997 durch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 1 KLs 405 Js 34305/96) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz. Insoweit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass staatliche Stellen in der Türkei den Kläger als Oppositionellen ansehen und im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Maßnahmen gegen ihn ergreifen, die ihn wegen seiner politischen Überzeugung treffen sollen. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Rahmen des regelmäßigen Strafnachrichtenaustausches bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis von der Verurteilung des Klägers im Bundesgebiet haben und aufgrund der im Austausch übermittelten Daten keine Schwierigkeiten haben werden, diese Verurteilung der Person des Klägers zuzuordnen. Auch ohne eine detaillierte Kenntnis des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalts werde schon allein der aus der Strafnachricht ersichtliche Verstoß gegen das Vereinsgesetz das Interesse der türkischen Behörden wecken. Indessen scheide eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter aus, da er selbst die alleinige Ursache für die Verurteilung gesetzt habe und hinsichtlich der den Gegenstand des Urteils bildenden Aktivitäten nicht ersichtlich sei, dass es sich um den Ausdruck einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten festen Überzeugung handele. Ungeachtet dessen, dass der abgeurteilten Tat letztlich eine "Gefälligkeit" des Klägers zugrunde gelegen habe, seien seine Angaben zu eigenen politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus der Türkei so allgemein gehalten, dass von einer festen Überzeugung nicht die Rede sein könne. Im Übrigen sei es dem Kläger mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen - angesichts einer Reihe von Ungereimtheiten - nicht gelungen, das Gericht zu überzeugen, dass er die Türkei wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen habe.

Gegen das Urteil haben sowohl der Bundesbeauftragte ("soweit der Klage stattgegeben worden ist") als auch der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera die Zulassung der Berufung beantragt.

Den Zulassungsanträgen hat der Senat durch Beschluss vom 27. April 2001 (Az.: 3 ZKO 1217/98), dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Bundesbeauftragten zugestellt am 17. Mai 2001, - wegen Gehörsverstoßes bzw. grundsätzlicher Bedeutung - entsprochen. Das Rechtsmittel hat der Bundesbeauftragte mit am 5. Juni 2001 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Vorsitzende des Senats hat auf den am 18. Juni 2001, einem Montag, eingegangenen Antrag des Klägers die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. Juli 2001 verlängert. An diesem Tage ging der Begründungsschriftsatz des Klägers beim Oberverwaltungsgericht ein.

Im Berufungsverfahren führt der Kläger u. a. aus:

In der türkisch-sprachigen Tageszeitung "Özgür Politika" sei darüber berichtet worden, dass er, der Kläger, im November 1999 in Erfurt auf offener Straße von Bediensteten des Verfassungsschutzes angesprochen worden sei, die ihn als Informanten bzw. Vertrauensperson hätten anwerben wollen und ihn mit dem Hinweis darauf unter Druck gesetzt hätten, dass seine Mitgliedschaft in der PKK bekannt sei und man für seine Abschiebung sorgen könne. Er verweist dazu auf drei von ihm in Fotokopie vorgelegte Zeitungsberichte aus der Tageszeitung "Özgür Politika" vom 17. Februar 2000 (S. 8) und 5. April 2000 (S. 8), in denen er zum Teil namentlich erwähnt ist, sowie auf eine ebenfalls in Fotokopie eingereichte Pressemitteilung der PDS-Fraktion im Thüringer Landtag vom 10. Februar 2000. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2003 hat der Kläger u. a. ergänzend erklärt:

Aus der von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhaltenen Bescheinigung vom 28. November 2003 gehe hervor, dass er, der Kläger, in der Türkei weiterhin wegen seiner politischen Betätigung gesucht werde.

Er habe keine Unterlagen mehr, die beweisen könnten, dass er mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen sei. Er wisse "auch nicht genau, welcher Flughafen es war". Jedenfalls habe ihn der Schlepper in Istanbul zum Flughafen und auch zum Flugzeug gebracht. Es habe eine Zusammenarbeit mit der Polizei in Istanbul gegeben.

Ohne Probleme sei er in das Flugzeug gelangt. Nach der Landung in Deutschland habe er zusammen mit seinem Begleiter eine Kontrollstelle auf dem Flughafen passiert. "Draußen" hätten Leute gestanden, unter denen sich ein Mann (_____) mit einem Schild in der Hand befunden habe. Die Schlepper hätten seine Unterlagen weggenommen, ihn zum Bahnhof gebracht und ihm eine Fahrkarte für eine Zugfahrt nach Köln gekauft. Herr _____ E_____ habe ihn, den Kläger, dann vom Bahnhof abgeholt.

Seit drei Jahren sei er Mitglied in dem - aus fünf Personen bestehenden - Vorstand des "Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsvereins", der schätzungsweise insgesamt 180 Mitglieder habe. Dort sei er für kulturelle und soziale Belange zuständig. Er versuche, Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Kurden aufzugreifen.

Als Vorstandsmitglied sei er auch an der Vorbereitung von Demonstrationen und Informationsständen beteiligt. Zu den Aktivitäten des Vereins gehöre auch der Besuch von Parlamentsmitgliedern. Des Weiteren bezieht sich der Kläger auf einen Zeitungsausschnitt aus der Tageszeitung "Özgür Politika" vom 19. Juli 2003 (S. 11), der einen Bericht über das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen ein Mitglied der HADEP und ein Bild enthalte, auf dem er, der Kläger, zusammen mit vier weiteren Mitgliedern des Vereins und der Präsidentin des Thüringer Landtags (Christine Lieberknecht) zu sehen sei.

Zum Anwerbeversuch von Mitarbeitern des Thüringer Verfassungsschutzes verweist er ergänzend auf einen Artikel unter der Internet-Adresse "jungle world" vom 23. Februar 2000 mit der Überschrift "Ekinci soll singen", in dem der Kläger ebenfalls namentlich genannt ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Berufung des Bundesbeauftragten zurückzuweisen.

Der Bundesbeauftragte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Juni 1998 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er trägt vor, das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe inzwischen die im Zulassungsantrag aufgeworfene Grundsatzfrage dahingehend entschieden, dass nur besonders exponierte exilpolitische Aktivitäten eine politische Verfolgung befürchten ließen.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die im Schriftsatz vom 17. Juli 2001 unter der Überschrift "Vorverfolgung" genannten Beweisanträge gestellt.

Der Kläger ist während seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere wurde er vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch Urteil vom 3. September 1997 (Az.: 1 KLs 405 Js 34305/96) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Kläger im März 1996 einen gefälschten Pass besorgt und mit einem Pkw Propagandamaterial der PKK (u. a. 300 Exemplare der Zeitung "Serxwebun") transportiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände), die beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes (1 Aktenhefter) und der Ausländerbehörde (3 Aktenhefter) sowie die den Beteiligten übersandte Erkenntnisquellenliste "Türkei, Stand: Dezember 2003" ergänzend Bezug genommen. Auch die weitere Auskunft des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Dezember 2002 an den Senat zum Verfahren 3 KO 200/99 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers und des Bundesbeauftragten, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens von Vertretern der Beklagten und des Bundesbeauftragten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, haben keinen Erfolg.

Streitgegenstand der Berufung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage abgewiesen, d. h. zum Asylanspruch gemäß Art. 16a GG entschieden worden ist. Des Weiteren hat der Senat - im Berufungsverfahren des Bundesbeauftragten - über den Schutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden, hinsichtlich dessen die Vorinstanz der Klage stattgegeben hat. Darüber hinaus hat das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten die - lediglich für den Fall der Verneinung eines Asylanspruchs (Art. 16a GG) und eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise begehrte - Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zum Gegenstand (vgl. zur Auslegung von Klage- und Rechtsmittelanträgen nach der typischen Interessenlage der Verfahrensbeteiligten im Asylprozess nur BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 = NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420).

Hingegen unterliegt das Klagebegehren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nicht der Überprüfung. Der Kläger hat zwar mit seiner Klage den Bundesamtsbescheid in vollem Umfang und damit auch die im Tenor des Bescheides unter Ziffer 4 verfügte Abschiebungsandrohung angegriffen. Zur Vollstreckungsregelung hat das Verwaltungsgericht aber nicht entschieden, obwohl nach dem gestellten Antrag auch die diesbezügliche Anfechtungsklage vom Begehren mit umfasst ist. Weder der Tenor noch die Gründe des Urteils weisen aus, dass sich die Vorinstanz mit diesem selbständigen Rechtsschutzziel auseinander gesetzt hat.

Vielmehr ist der Bescheid nur insoweit aufgehoben worden, als er dem Verpflichtungsausspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG entgegen steht. Dementsprechend ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist zur angefochtenen Abschiebungsandrohung die Rechtshängigkeit nachträglich entfallen. Es oblag dem Kläger, insoweit eine Ergänzung des Urteils gemäß § 120 Abs. 1 VwGO innerhalb der hierfür jeweils maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (vgl. § 120 Abs. 2 VwGO) gesondert zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Das übergangene Klagebegehren konnte deshalb auch nicht mehr in der Rechtsmittelinstanz anfallen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529/93 - BVerwGE 95, 269 = NVwZ 1994, 1117 m. w. N.).

Die vom Senat zugelassenen Berufungen sind zulässig. Der Bundesbeauftragte hat, nachdem der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung am 17. Mai 2001 zugestellt worden war, seine Berufung mit am 5. Juni 2001 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist begründet (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. d. F. des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO vom 1. November 1996 [BGBl. I S. 1626]). Die Berufungsbegründungsfrist ist auch im Hinblick auf das Rechtsmittel des Klägers gewahrt. Zwar wäre sie grundsätzlich bereits am 18. Juni 2001, einem Montag, abgelaufen (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB). Sie ist jedoch auf den an diesem Tage und damit vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 20. Juni 2001 bis zum 17. Juli 2001 verlängert worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO i. d. F. des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO vom 1. November 1996 [BGBl. I S. 1626]), so dass die an letzterem Tage bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung noch rechtzeitig erfolgt ist.

Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den zu prüfenden asyl- und abschiebungsschutzrechtlichen Schutzansprüchen (Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AuslG) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht zwar kein Asylanspruch gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zu (A.). Er hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (C.).

A.

Einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG scheidet aus, weil davon auszugehen ist, dass er aus einem nach § 26a Abs. 2 AsylVfG "sicheren Drittstaat" in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - direkt von Istanbul nach Frankfurt/Main geflogen ist. Er kann, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat, weder einen Reisepass oder einen Flugschein noch sonstige Unterlagen vorlegen, die eine Einreise mit dem Flugzeug belegen könnten. Zwar ist es dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen nicht verwehrt, Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen, weil den Asylsuchenden keine Beweisführungspflicht trifft. Es hat aber gerade in den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel und eine sich daraus ergebende Beweisnot behauptet, das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Insoweit kann das Gericht bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen, sofern eine plausible Begründung hierfür nicht gegeben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = InfAuslR 1999, 526 = DVBl. 2000, 414). So liegt es hier. Die Behauptung des Klägers, ihm sei der Reisepass und das Flugticket von den Schleppern abgenommen worden, nachdem er die Grenzkontrolle auf dem Flughafen in Frankfurt passiert habe, erklärt nicht, dass er auch nicht mehr im Besitz anderer Reiseunterlagen, wie etwa Bordkarte oder Gepäckschein, ist. Diese Erklärung überzeugt umso weniger, als seine Sachdarstellung zum Reiseweg schon in anderen Punkten nicht nachvollziehbar erscheint. So erklärte er einerseits bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt, er sei von Istanbul nach Frankfurt/Main geflogen, und hat andererseits in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat angegeben, er wisse nicht genau, welcher Flughafen es gewesen sei.

Es besteht auch kein Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reiseweges, denn der Kläger hat keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht, so dass eine Beweislastentscheidung ergehen muss. Sie fällt zu Lasten des Klägers aus, da im Falle der Unaufklärbarkeit des Einreiseweges der Asylbewerber für die Behauptung, er sei nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist, die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - a. a. O, m. w. N.).

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht auf dem Luft- oder Seeweg, sondern auf dem Landweg in das Bundesgebiet gekommen ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere "sichere Drittstaaten" i. S. v. § 26a Abs. 2 AsylVfG angrenzt, kann im vorliegenden Fall der Kläger nur aus irgendeinem dieser Staaten eingereist sein. Dem Ausschluss des Asylanspruchs (Art. 16a GG) steht nicht entgegen, dass sich der Drittstaat nicht konkret bestimmen lässt, weil weder der Kläger die Transitländer bezeichnet noch die dem Gericht bekannten Umstände einen Rückschluss auf den genauen Reiseweg zulassen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - NVwZ 1996, 197). Die besonderen Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, unter denen sich ein Ausländer trotz einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausnahmsweise auf das Asylgrundrecht des Art. 16a GG berufen kann, sind nicht gegeben.

B.

Der Kläger hat indessen einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.

Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt - ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten und dient der Umsetzung des Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559). Seine Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - InfAuslR 1993, 119). Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150).

Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 344). Entsprechendes gilt für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Deshalb ist es regelmäßig von entscheidender Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Bei einem nicht vorverfolgten Asylbewerber ist eine politische Verfolgung zu bejahen, wenn ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 61 und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169, jeweils m. w. N.). Für den Asylbewerber, der dagegen bereits vorverfolgt ausgereist ist, gilt anstelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In seinem Fall genügt es, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen, er also vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Sein Asylbegehren darf nur abgewiesen werden, wenn geltend gemachtes Vorbringen hierfür zur Überzeugung der jeweils zuständigen Instanz entkräftet werden kann oder sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen lässt (ebenso st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, 171 m. w. N.).

Asylberechtigt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG ist weiterhin nur, wer aufgrund politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat überall schutzlos ist. Wer in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), ist nicht politisch verfolgt. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Verfolgte an einem anderen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - a. a. O., S. 343 f. m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139, vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 und vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. In diesem Zusammenhang lässt der Senat - ungeachtet einzelner Ungereimtheiten in der Sachdarstellung des Klägers zum behaupteten Verfolgungsschicksal - offen, ob dieser verfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. Dementsprechend ist auch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen schriftsätzlichen Beweisangeboten des Klägers zur Vorverfolgung nicht nachzugehen. Ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um hinreichend substantiierte Beweisanträge handelt, braucht ihnen nicht entsprochen zu werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Denn unabhängig davon, ob der Kläger vorverfolgt ist, drohen ihm zur Überzeugung des Senats jedenfalls nunmehr - zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aufgrund eines Nachfluchttatbestandes im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen.

Keiner abschließenden Erörterung bedarf, ob eine Rückkehrgefährdung des Klägers bereits allein im Hinblick auf seine - nicht nur untergeordneten - Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland und die Berichterstattung über Anwerbeversuche von Mitarbeitern des Thüringer Verfassungsschutzes in der Tageszeitung "Özgür Politika" und im Internet angenommen werden kann. Für den Kläger ergibt sich ein Nachfluchtgrund schon daraus, dass er vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch Urteil vom 3. September 1997 (Az.: 1 KLs 405 Js 34305/96) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde, weil er sich nach den strafgerichtlichen Feststellungen im März 1996 einen gefälschten Pass besorgt und mit einem Pkw Propagandamaterial der PKK (u. a. 300 Exemplare der Zeitung "Serxwebun") transportiert hatte.

Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden zum maßgeblichen - jetzigen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von dieser rechtskräftigen Verurteilung des Klägers aufgrund des regulären Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei Kenntnis erlangt haben. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei findet auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II, S. 1369, 1386; 1976 II, S. 1799) ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch statt, in dessen Rahmen das Bundesministerium der Justiz das türkische Justizministerium von allen durch deutsche Gerichte ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilungen, die türkische Staatsangehörige betreffen, und nachfolgenden Maßnahmen unterrichtet, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Für die Türkei ist das Abkommen am 22. September 1969, für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Die Strafnachrichten werden vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - erstellt und durch das Auswärtige Amt quartalsweise - automatisch und mittels Sammelberichts - über die türkische Botschaft dem türkischen Justizministerium übermittelt. Inhalt dieser Strafnachrichten sind neben den persönlichen Daten des Betroffenen das Datum der Verurteilung und der (letzten) Straftat, die Bezeichnung des erkennenden Gerichts sowie das Aktenzeichen des Verfahrens, die zur Verurteilung gelangten Straftaten nach ihrer abstrakten Deliktsbezeichnung nebst den entsprechenden Strafvorschriften, Art und Höhe der verhängten Strafe und etwaige Nebenfolgen oder Nebenstrafen. Die Strafnachrichten werden in der Türkei von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst. Die örtlich zuständige Polizeibehörde wird benachrichtigt. Bei einer Ausschreibung zur Fahndung im Fahndungscomputer wird auch das örtlich zuständige Personenstandsamt informiert (vgl. BMJ vom 22. Mai 1998 an VG Freiburg zu A 8 K 12201/95 und vom 2. März 1998 an VG Wiesbaden zu 6 E 31984/94.A(2); AA vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg zu A 8 K 12201/95 und vom 3. April 1998 an VG Wiesbaden zu 6 E 6421/90(2); Senatsverwaltung für Justiz vom 13. Mai 1998 an VG Berlin zu VG 36 X 98.96; Generalbundesanwalt vom 23. März 1998 an VG Wiesbaden zu 6 E 6421/90 und vom 27. Juni 1997 an VG Gießen zu 10 E 11337/93.A(4); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98.OVG - m. w. N.).

Angesichts dieser gängigen Praxis des regulären Strafnachrichtenaustausches liegt es nahe, dass die vom Generalbundesanwalt erstellte Strafnachricht über die Verurteilung des Klägers durch das Bundesjustizministerium im Rahmen des regulären Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei an das türkische Justizministerium (Art. 22 EuRHÜbk) weitergeleitet worden ist, so dass der türkische Staat über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers und die abgeurteilte Straftat aufgrund der abstrakten Bezeichnung ("Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG" u. a.) und der betreffenden Strafvorschriften (§§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG u. a.) Kenntnis erlangt hat.

Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die dadurch gewonnenen Informationen von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst worden sind und die für den Heimatort des Klägers zuständige Polizeibehörde benachrichtigt worden ist (vgl. AA vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg zu A 8 K 12201/95). Die in Rede stehende Verurteilung des Klägers ist bereits seit dem 3. September 1997 rechtskräftig und war - ausweislich eines in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde befindlichen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 2. Februar 2000 - jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt im Register eingetragen. Im Hinblick auf diesen bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt und die generelle Praxis liegt es nahe, dass inzwischen die türkischen Behörden im Wege des Strafnachrichtenaustausches Kenntnis von der Verurteilung des Klägers und die ihr zugrunde liegende Tat erlangt haben, ohne dass es hierzu der gesonderten Einholung einer Auskunft darüber bedarf, ob auch gerade im konkreten Fall des Klägers tatsächlich eine entsprechende Nachricht erstellt und an die türkischen Behörden weitergeleitet worden ist.

Auf der Grundlage dieser in die Gefahrenprognose einzustellenden Nachrichtenübermittlung besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland dort verhaftet oder sonstigen asylerheblichen Repressalien ausgesetzt sein wird.

Der Senat muss nicht Gewissheit haben, ob - im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des türkischen Grenzregimes - der Kläger entsprechende Verfolgungsmaßnahmen bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreise in die Türkei zu gewärtigen hat oder sich seine Überprüfung nicht in einer eingehenden Routinekontrolle mit einer ausführlichen persönlichen Befragung durch die türkische Grenzpolizei erschöpfen werde. Das gilt auch für die weitere Frage nach der Wahrscheinlichkeit dafür, dass die türkische Grenzpolizei - etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung oder durch Rückfragen bei der Generalsicherheitsdirektion oder bei der für den Heimatort des Klägers örtlich zuständigen Polizeibehörde - von seiner strafrechtlichen Verurteilung erfahren wird.

Gegen die Annahme, im Rahmen der - bei kurdischen Asylbewerbern üblichen - Routineüberprüfung werde ein in Deutschland wegen einer politischen Straftat verurteilter Rückkehrer gezwungen sein, seine strafrechtliche Verurteilung und deren tatsächlichen Hintergrund zu offenbaren, spricht, dass die in diesem Stadium stattfindenden Untersuchungsmaßnahmen im Regelfall nicht von Misshandlungen begleitet werden. In Fällen fehlender aktueller landesweiter Fahndung wegen bekannt gewordener oder jedenfalls vermuteter politischer Aktivitäten ist es grundsätzlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rückkehrer - über eine Routineüberprüfung hinaus - noch längere Zeit festgehalten oder gar anderen Sicherheitsbehörden - zum Zwecke einer eingehenderen Untersuchung - übergeben wird, in deren Rahmen er intensive Verhöre und damit verbundene erhebliche Drangsalien wie Freiheitsentzug, Folter oder Misshandlungen zu befürchten hätte (vgl. zur näheren Ausgestaltung des türkischen Grenzregimes Senatsurteil vom 10. Januar 2003 - 3 KO 200/99 - m. w. N.). Die Gefahr einer landesweiten Fahndung nach dem Kläger ergibt sich jedenfalls noch nicht allein daraus, dass die türkischen Behörden über die Verurteilung des Klägers in Deutschland u. a. wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (§§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) informiert sind. Rückfragen bei der für den Heimatort des Rückkehrers örtlich zuständigen Polizeibehörde oder der Generalsicherheitsdirektion bzw. dem Zentralen Amt für Sicherheit sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen bestehen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Solche über eine persönliche Befragung und gegebenenfalls die Vornahme eines Abgleichs mit dem Fahndungsregister hinausgehenden grenzpolizeilichen Untersuchungsmaßnahmen sind zwar im Rahmen des türkischen Grenzregimes schon allein deshalb denkbar, wenn nach den Feststellungen der Grenzpolizei der Betreffende abgeschoben worden ist, keine gültigen Reisedokumente besitzt oder er sich - ausweislich der Eintragungen im Reisepass - ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten bzw. ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. AA, Lageberichte vom 24. Juli 2001 und 20. März 2002; Auskunft vom 28. Januar 2002 an OVG Hamburg zu 4 Bf 4/92.A; Rat der EU vom 30. August 2001, Bericht über eine Informationsreise in die Türkei vom 17.-23. März 2001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98.OVG - m. w. N.). Den vorliegenden Erkenntnissen ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie regelmäßig oder in den meisten Fällen ohne Bestehen entsprechender Verdachtsmomente erfolgen. So spricht das Auswärtige Amt lediglich davon, dass entsprechende Überprüfungsmaßnahmen wie die Durchführung eines Abgleichs mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister nur "unter Umständen" erfolgt bzw. "nicht auszuschließen" sei (vgl. AA vom 28. Januar 2002 an OVG Hamburg zu 4 Bf 4/92.A). Der Rat der Europäischen Union beschränkt sich auf die Feststellung, dass "in bestimmten Fällen ... über andere Behörden ... weitere Auskünfte eingeholt" würden, ohne diese Fallkonstellationen näher zu beschreiben (Rat der EU vom 30. August 2001, Bericht über eine Informationsreise in die Türkei vom 17.-23. März 2001). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Vornahme weiter gehender Überprüfungsmaßnahmen kann daraus für diejenigen Fälle, in denen keine zusätzlichen Verdachtsmomente hinsichtlich einer Regimegegnerschaft oder einer Verbindung mit illegalen kurdischen Organisationen vorliegen, nicht abgeleitet werden. Ob im konkreten Fall des Klägers - etwa angesichts zu Tage getretener besonderer Verdachtsmomente aufgrund bekannt gewordener politischer Aktivitäten vor oder nach seiner Ausreise - mit derartigen über eine Routineüberprüfung hinausgehenden Maßnahmen zu rechnen ist, kann letztlich auf sich beruhen.

Denn es ist jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Istanbul, an seinen letzten Wohnort in der Türkei, dort Verfolgungsmaßnahmen durch die türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein würde, da zumindest die örtlich zuständige Polizeibehörde über die strafrechtliche Verurteilung des Klägers benachrichtigt worden ist (vgl. insbesondere AA vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg zu A 8 K 12201/95, BMJ vom 22. Mai 1998 und Generalbundesanwalt vom 16. April 1998 jeweils an VG Freiburg zu A 8 K 12201/95). Mangels anderweitiger Hinweise zum Inhalt der Benachrichtigung ist davon auszugehen, dass die örtlich zuständige Polizeibehörde vom gesamten Inhalt einer Strafnachricht Kenntnis erlangt. Der Senat versteht die bereits zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 1998 an das VG Freiburg (zu A 8 K 12201/95) nicht dahin, dass sie sich auf die bloße Mitteilung beschränke, es erfolge eine Benachrichtigung, und den Inhalt der Unterrichtung offen lasse. Soweit der Senat aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial zum Strafnachrichtenaustausch in seinem früheren Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 - (AuAS 2003, 120 [L]) andere Schlussfolgerungen gezogen hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Hat die örtlich zuständige Polizeibehörde vom gesamten Inhalt der Strafnachricht Kenntnis erlangt, so wird schon deshalb der Kläger aus der allgemeinen Gruppe kurdischer Rückkehrer in erheblicher Weise hervortreten und als Regimegegner in das Blickfeld der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden geraten. Zwar erschöpft sich der Inhalt einer Strafnachricht - wie bereits ausgeführt - im Wesentlichen in der Mitteilung der persönlichen Daten des Betroffenen, der abgeurteilten Straftaten nach ihrer abstrakten Deliktsbezeichnung nebst den entsprechenden Strafvorschriften und der Art und Höhe der verhängten Strafen und etwaiger Nebenfolgen, enthält also keine Informationen zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehen.

Tragfähige Hinweise ergeben sich im vorliegenden Fall aber schon aus dem verwirklichten Straftatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot gemäß §§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG selbst. Sowohl die abstrakte Deliktsbezeichnung als auch die Strafvorschriften bieten ohne Weiteres Anhaltspunkte für einen politischen Hintergrund der abgeurteilten Tat. Auch angesichts der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers muss der Inhalt der Strafnachricht - aus der Perspektive der türkischen Sicherheitsbehörden - es nahe legen, dass der abgeurteilten Straftat Aktivitäten für die PKK, ihrer Teilorganisationen oder sonstiger ihr politisch nahe stehender Vereinigungen zugrunde liegen. In diesem Falle bestehen auch aus der Sicht der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden (wie bereits die Beobachtung im Bundesgebiet belegt, vgl. UA S. 24 Abs. 3) Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene im Bundesgebiet sich für die "kurdische Sache" eingesetzt hat und zumindest in Kontakt mit entsprechenden - illegalen - Organisationen getreten ist.

Der Kläger wird im Falle der Rückkehr in die Türkei dort umso mehr in das besondere Blickfeld der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden geraten, als er während seines Aufenthalts in Deutschland darüber hinaus mehrfach wegen anderer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden und davon auszugehen ist, dass auch hiervon die türkischen Behörden im Wege des beschriebenen Strafnachrichtenaustausches erfahren haben.

Des Weiteren ist er auch dadurch aus dem allgemeinen Kreis kurdischer Rückkehrer herausgetreten, als er sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch in nicht nur untergeordneter Weise betätigt hat. Insoweit sind Art und Umfang der Auslandsüberwachung von Exilaktivitäten insbesondere kurdischer Volkszugehöriger durch die türkischen Behörden in den Blick zu nehmen. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Der türkische Staat fühlt sich durch die Aktivitäten der kurdischen nationalen Opposition, insbesondere derjenigen der PKK und ihr nahestehender Vereine und Organisationen in Europa, beunruhigt und sammelt deshalb über diese Organisationen und deren Aktivitäten Informationen, um sie unter seine Kontrolle zu bringen, ihren Einfluss zu verringern, ihren Aktivitäten Einhalt zu gebieten oder sie zumindest zu minimieren (vgl. Kaya vom 5. Mai 2001 an VG Schleswig zu 2 A 25/97 und vom 21. August 2000 an VG Oldenburg zu 5 A 3935/99). Zu diesem Zweck hat der türkische Nachrichtendienst MIT insbesondere auch in Deutschland besondere neue Organisationsstrukturen geschaffen (vgl. Kaya vom 21. August 2000 an VG Oldenburg zu 5 A 3935/99), die über die nachrichtendienstlichen Aktivitäten seiner professionellen Agenten und der Mitarbeiter in den Auslandsvertretungen hinausgehen (vgl. Kaya vom 28. Februar 2000 an VG Frankfurt/Oder zu 3 K 1467/97.A). Der Nachrichtendienst ist in Deutschland durch seine Abteilung "Nachrichtenbeschaffung und Nachrichtenauswertung Ausland" mit einer Reihe von "Dienststellen" vertreten, die ihren Sitz bei der Botschaft und an Generalkonsulaten haben. Die MIT-Mitarbeiter sind als Attachés akkredidiert und unmittelbar der Zentrale in Ankara unterstellt, von der aus Anweisungen und Aufträge an die einzelnen MIT-Dienststellen erfolgen (BAFl, "Türkei - Information, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland", August 2000, m. w. N.). Der türkische Nachrichtendienst ergreift in Deutschland die Abwehrmaßnahmen entweder direkt oder über die türkischen Auslandsvertretungen (vgl. Kaya vom 29. September 2000 an VG Sigmaringen zu A 8 K 12435/98). Er verfügt über mehrere Informationsquellen, um die Aktivitäten der PKK zu beobachten. Hierzu zählen in erster Linie "zivile Beamte", die in den türkischen Konsulaten tätig und offiziell meistens für Aufgaben wie "Bewachung" oder "Schutz" dieser Gebäude zuständig sind (vgl. Taylan vom 16. Januar 2001 an VG Oldenburg zu 5 A 3288/99). Im Rahmen der Bekämpfung der PKK und anderer von ihr abhängiger Gruppierungen bedient sich der Nachrichtendienst türkischer Vereine und Moscheen, weiter der Inhaber von Reiseagenturen, Lehrer, Arbeiter, Studenten, Dolmetscher oder auch in die Organisationen eingeschleuster Spitzel (vgl. Kaya vom 29. September 2000 an VG Sigmaringen zu A 8 K 12435/98 und vom 28. Februar 2000 an VG Frankfurt/Oder zu 3 K 1467/97.A).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen zur Auslandsüberwachung exilpolitischer Aktivitäten durch die türkischen Behörden rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers die Annahme, dass dieser aufgrund seiner Exilaktivitäten in besonderer Weise in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. So ist der Kläger nicht nur einfaches Vereinsmitglied des "Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsvereins", in Erfurt (mit ca. 180 Mitgliedern). Vielmehr hat er in dem Verein als Mitglied des fünfköpfigen Vereinsvorstandes, dem er, wie er glaubhaft angegeben hat, seit drei Jahren angehört, besondere Funktionen inne.

Nach der Auskunft des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Dezember 2002 an den Senat liegen der Behörde Erkenntnisse zu einem Verein mit dem Namen "Kurdisch-Deutscher Freundschaftsverein Erfurt e. V." vor. Dieser Verein sei nach seiner Satzung eine parteipolitisch unabhängige Vereinigung, wolle sich u. a. für "die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes in einem freien Kurdistan" einsetzen und greife im Rahmen seiner öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten Kampagnen auf, die von Organisationen wie der "Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V." (YEK-KOM) oder der "Föderation kurdischer Vereine in Europa" (KON-KURD) initiiert würden. Die YEK-KOM sei der Dachverband von ca. 60 Ortsvereinen, die von der PKK bzw. KADEK beeinflusst seien. Auch der europäische Dachverband KON-KURD, in der die YEK-KOM Mitglied sei, stehe der PKK bzw. KADEK nahe. Diese Erkenntnisse weisen darauf hin, dass der in Rede stehende Verein einer Beeinflussung durch die PKK und ihr nahe stehender Organisationen unterliegt.

Bereits diese politische Ausrichtung des Vereins lässt es nahe liegend erscheinen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied die Aufmerksamkeit des türkischen Sicherheitsdienstes auf sich gelenkt hat. Das gilt auch deshalb, weil er sich durch die von ihm entfalteten Aktivitäten als Regimegegner exponiert hat. So hat er an einer Reihe politischer Veranstaltungen - u. a. mit besonderer Öffentlichkeitswirkung - in Deutschland teilgenommen und solche mitorganisiert. Insbesondere hat er zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern des Vereins auf das Schicksal eines HADEP-Mitglieds in der Türkei und das in diesem Zusammenhang stehende Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber der Präsidentin des Thüringer Landtags (Christine Lieberknecht) aufmerksam gemacht. Die Medienwirksamkeit dieser Veranstaltung wird etwa durch einen Zeitungsartikel in der in Deutschland erscheinenden türkisch-sprachigen Tageszeitung "Özgür Politika" vom 19. Juli 2003 (S. 11) dokumentiert, in dem der Kläger zusammen mit vier weiteren Mitgliedern des Vereins und der Präsidentin des Thüringer Landtags auf einem Bild zu sehen ist.

Die Medienberichterstattung über den Anwerbeversuch von Mitarbeitern des Thüringer Verfassungsschutzes in der Tageszeitung "Özgür Politika" und im Internet, in deren Zusammenhang auch der Kläger namentlich erwähnt ist, erhöht zusätzlich die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger schon während seines Auslandsaufenthalts in Deutschland in den Blick des türkischen Sicherheitsdienstes geraten ist.

Nach alledem liegt die Annahme nicht fern, dass der Kläger als verdächtiger Rückkehrer in seiner Heimatregion von den örtlichen Sicherheitsbehörden eingehend zu vermuteten illegalen, separatistischen Aktivitäten und Kontakten zu politischen Organisationen verhört würde, in deren Verlaufe er erhebliche Drangsalien wie Freiheitsentzug, Folter oder Misshandlungen zu befürchten hätte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Durchführung von Vernehmungen bei bestehendem Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder ihr nahe stehender Organisationen ist der Einsatz solcher Druckmittel in der Türkei üblich (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Januar 2003 - 3 KO 200/99 -, UA S. 53, m. w. N.). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob die schon in Deutschland abgeurteilte Tat des Klägers - zudem als sog. Auslandstat - in der Türkei nochmals strafrechtlich verfolgbar ist, welche konkreten Straftatbestände nach türkischem Strafrecht einschlägig sein könnten und inwiefern ein Amnestiegesetz einer strafrechtlichen Verfolgung entgegen stehen könnte. Denn es sind schon die im Vorfeld bzw. zu Beginn eines förmlichen Strafverfahrens vom Kläger im Rahmen von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu befürchtenden Rechtsgutbeeinträchtigungen (Freiheitsentzug, Folter, Misshandlungen etc.) gesondert in den Blick zu nehmen.

Diese dem Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei im Rahmen zu befürchtender staatlicher Ermittlungen drohenden Rechtsgutbeeinträchtigungen wie Haft, Folter und Misshandlungen begründen eine gegen ihn gerichtete politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG. Eingriffe in die Rechtsgüter Leib, Leben und physische Freiheit haben generell die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität, sofern sie im Einzelfall - wie hier nicht zu erwarten - nicht ganz unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - EZAR 201 Nr. 16; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - EZAR 200 Nr. 27; Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - EZAR 230 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - NJW 1980, 2641; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - NVwZ-Beilage 1999, 81 = InfAuslR 1999, 273). Die vom Kläger zu gewärtigenden Verfolgungsmaßnahmen weisen auch die nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche politische Zielrichtung auf. Eine solche liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an tatsächliche oder vermutete für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa die politische Überzeugung oder religiöse Grundentscheidung, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine solche an asylerhebliche Merkmale anknüpfende zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach den objektiven Umständen zu beurteilen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151). Hiervon ausgehend liegt den dem Kläger drohenden Drangsalien eine politische Zielrichtung zugrunde, weil sie - nach den objektiven Umständen - darauf abzielen, ihn, wenn nicht auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, so jedenfalls zumindest im Hinblick auf seine politische Überzeugung zu treffen. Denn den Anlass für zu befürchtende Ermittlungsmaßnahmen und damit einhergehende Inhaftierungen, Folterungen und Misshandlungen bildet nach den vorangegangenen Ausführungen zum Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden gerade der Umstand, dass der Kläger während seines Auslandsaufenthalts in Deutschland insbesondere wegen einer Straftat mit einem politischen Hintergrund verurteilt worden ist, die türkischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben müssen und deshalb den Kläger als Regimegegner zumindest verdächtigen werden. Die zu erwartenden Maßnahmen der örtlichen Sicherheitsbehörden zur Aufklärung oder Bestätigung dieses Verdachts würden jedenfalls an die vermutete Regimegegnerschaft des Klägers und damit dessen politische Überzeugung anknüpfen. Dem politischen Charakter steht nicht entgegen, dass diese Aufklärungsmaßnahmen zugleich unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung kriminellen Unrechts erfolgen können. Denn auch eine Strafverfolgung kann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene zugleich wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, etwa weil er eine härtere Behandlung erleidet als sie bei der Verfolgung anderer, insbesondere nicht politischer Straftaten mit vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist. Insoweit ist bei der Prüfung des politischen Charakters der Verfolgung auch deren besondere Intensität, wie sie sich hier schon aus zu befürchtenden Übergriffen in Form von Misshandlungen und Folter ergibt, zu berücksichtigen; in solchen Fällen spricht eine Vermutung dafür, dass die Maßnahmen den Betroffenen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O.; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 = NVwZ 2000, 1426 = DVBl. 2001, 207 = InfAuslR 2001, 48, m. w. N.).

Umstände, aufgrund deren die drohenden Drangsalien ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen sind, sind weder von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 - a. a. O., m. w. N.).

Drohen dem Kläger somit jedenfalls in Istanbul, an seinem letzten Wohnort vor seiner Ausreise aus der Türkei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch weiter gehend, dass der Kläger sich nach einer Rückkehr in die Türkei dort landesweit in einer ausweglosen Lage befinden wird, denn für ihn besteht in den übrigen Landesteilen der Türkei keine inländische Fluchtalternative. Eine solche läge nur vor, wenn der Kläger in den in Betracht kommenden Gebieten vor erneuten politischen Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher wäre und ihm ferner keine sonstigen - nach ihrer Intensität und Schwere vergleichbaren - Nachteile und Gefahren drohten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - und vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - jeweils a. a. O.). Jedenfalls an der ersten Voraussetzung fehlt es hier.

Der Senat hat mit Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 - (dokumentiert in Juris) entschieden, dass aus dem Südosten der Türkei stammende kurdische Volkszugehörige im Westen der Türkei grundsätzlich vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, sofern sie nicht wegen tatsächlicher oder vermuteter separatistischer Aktivitäten, insbesondere der Unterstützung der PKK, in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane in einer Weise geraten sind, dass daraus ein entsprechender individuell gegen den Betreffenden gerichteter Verdacht erwachsen ist. Der Senat hat insoweit auch festgestellt, dass es an einer solchen Verfolgungssicherheit in der Westtürkei fehle, wenn sie schon aus Sicht der türkischen Behörden separatistischer Betätigung verdächtig sind und deswegen gesucht werden, d. h. das staatliche Verfolgungsinteresse durch einen beabsichtigten Zugriff auf die Person offenbar geworden ist.

Diese auf den Zeitpunkt Ende 1999 bezogenen Feststellungen lassen sich ebenso für den (jetzigen) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung treffen. Die bekannt gewordenen und in das Verfahren eingeführten neueren Erkenntnisse zur Verfolgung von Kurden in der Türkei geben keinen Anlass für eine Änderung oder Modifizierung dieser Senatsrechtsprechung. Ihnen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Lage von im beschriebenen Sinne vorbelasteten Kurden in der Türkei in entscheidungserheblicher Weise gebessert hat. Mit dieser Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zur inländischen Fluchtalternative befindet sich der Senat im Grundsatz in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn diese auch in Einzelpunkten differiert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; OVG Saarland, Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 3/99 -; HessVGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 12 UE 968/99.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2002 - A 12 S 196/00 -).

Hiervon ausgehend steht dem Kläger derzeit eine inländische Fluchtalternative weder im Westen noch in anderen Landesteilen der Türkei zur Verfügung. Wie ausgeführt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die örtlichen Sicherheitsbehörden - ungeachtet dessen, ob der Kläger, wie er behauptet bereits vor seiner Ausreise als Regimegegner in ihr Blickfeld geraten ist, - ihn jedenfalls nunmehr wegen bekannt gewordener Exilaktivitäten gezielt suchen. Bei dieser Sachlage kann von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit für den Kläger weder in seinem ursprünglichen Herkunftsgebiet (Diyarbakir) noch in anderen Landesteilen, insbesondere im Westen der Türkei, ausgegangen werden. Für den Raum Istanbul gilt dies in besonderer Weise, weil in dieser Stadt der Kläger zuletzt vor seiner Ausreise lebte und deshalb die dort zuständige Polizeibehörde über seine rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland informiert ist.

Hat mithin das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers vorliegen, ist der bereits im erstinstanzlichen Verfahren - lediglich für den Fall der Verneinung eines Asylanspruchs (Art. 16a GG) und eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - gestellte Hilfsantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht mehr zu bescheiden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend. Als unterlegene Rechtsmittelführer haben der Kläger und der Bundesbeauftragte die auf ihre jeweiligen - erfolglosen - Berufungen entfallenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert des Asylbegehrens und den des Schutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG im Verhältnis zueinander mit jeweils der Hälfte des Wertes des gesamten Streitgegenstandes im Rahmen der Kostenquotelung an (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 12. Juli 2001 - 3 KO 305/00 - m. w. N.), so dass die Kosten für die Rechtsmittelverfahren auf beide Berufungsführer hälftig zu verteilen sind.

Da Gerichtskosten gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben werden, ist ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe, aus denen die Revision zuzulassen ist, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).



Ende der Entscheidung

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