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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 3 KO 452/06
Rechtsgebiete: VwGO, BJagdG, ThürJagdG


Vorschriften:

VwGO § 124
VwGO § 124a
VwGO § 125 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 8 Abs. 1
BJagdG § 8 Abs. 3
BJagdG § 9
BJagdG § 10
ThürJagdG § 10
ThürJagdG § 11
Zur Vertretungsbefugnis des im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorstehers im gerichtlichen Verfahren.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 452/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Jagd-, Forst- und Fischereirechts, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Hasenbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klage die Feststellung der Gültigkeit des Teilungsbeschlusses der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena vom 29. März 2003 (Feststellungsantrag zu 3.) und des diesbezüglichen Genehmigungsbescheids der Beklagten vom 11. April 2003 (Feststellungsantrag zu 4.) zum Gegenstand hatte, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Dezember 2004 verworfen.

Herr S , T , J , hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Herr S darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Bestehen der Klägerin und des von ihr bislang verwalteten (gemeinschaftlichen) Jagdbezirks sowie um die Wirksamkeit der Teilung des (früheren) gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf dem Stadtgebiet der Beklagten in die den Beigeladenen zugeordneten Jagdbezirke.

In der Zeit seit dem 3. Oktober 1990 schlossen sich die Eigentümer von in den einzelnen Gemarkungen des Stadtgebiets der Beklagten gelegenen Grundstücken jeweils zu "Jagdgenossenschaften" zusammen. Der späteren Mitteilung eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, Herrn A____, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 2. Dezember 2003 zufolge beauftragte ihn der Oberbürgermeister der Beklagten nach dem 3. Oktober 1990 damit, sich um die jagdlichen Angelegenheiten der Stadt zu kümmern. Insoweit habe ihm die Beklagte eine schriftliche Vollmacht erteilt, die sich auf die ihm übertragene Aufgabe bezogen habe, Jagdgenossenschaften zu gründen. In diesem Zusammenhang sei der Begriff "Teilung" zu keinem Zeitpunkt gefallen. Die Aufgabe habe er zusammen mit einem weiteren - inzwischen im Ruhestand befindlichen - Mitarbeiter der Beklagten (Herrn H ) ausgeführt. Zur Gründung der Jagdgenossenschaften hätten sie jeweils die Eigentümer der betreffenden Grundstücke der einzelnen Gemarkungen zusammengerufen. Schriftliche Unterlagen über diese Vorgänge sind bei der Beklagten nicht mehr vollständig vorhanden. Nach der Eingemeindung weiterer Ortsteile in die Stadt Jena ab 1994 wurden aus den eingemeindeten Gebieten weitere "Gemeinschaftsjagdbezirke" und "Jagdgenossenschaften" gegründet.

Zu den auf diese Weise gebildeten Zusammenschlüssen, die von der Beklagten bis zum Jahre 2003 als Jagdgenossenschaften behandelt wurden, gehörten u. a. die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 5), 7), 8), 10) und 12) sowie die "Jagdgenossenschaft Lobeda", die "Jagdgenossenschaft Wöllnitz/Ziegenhain/ Wenigen-jena" und die "Jagdgenossenschaft Maua/Leutra".

Die von der Klägerin am 2. Dezember 1991 beschlossene Satzung enthält u. a. folgende Regelungen:

"...§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind

1. die Versammlung der Jagdgenossen,

2. der Jagdvorstand,

3. der Jagdvorsteher. ...

§ 7

Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

...

(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl

(1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. ...

...

§ 9 Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. ...

...

(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

...

§ 11 Jagdvorsteher

(1) Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm

...

Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.

(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen beschränkt.

..."

Einige Jahre später trat die Beklagte im Hinblick auf zwischenzeitlich aufgetretene Zweifel hinsichtlich der rechtswirksamen Gründung der "Jagdgenossenschaften" an diese heran. Mit an die Jagdvorsteher der faktisch bestehenden Jagdgenossenschaften gerichteten Schreiben vom 18. März 2003 lud die Beklagte alle Jagdgenossen "des Gemeinschaftsjagdbezirks (GJB) der Stadt Jena" zwecks Teilung desselben zu einer gemeinsamen Versammlung am 29. März 2003 ein.

In der im Einladungsschreiben der Beklagten in Bezug genommenen und beigefügten - später öffentlich bekannt gemachten - Mitteilung über die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Versammlung heißt es:

"Öffentliche Bekanntmachung

Am 29.03.03, um 10.00 Uhr, findet im Rathaus, Markt 1, eine nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena statt.

Tagesordnung

- Begrüßung

- Beschluss der Satzung

- Beschluss der Teilung der einen, kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Jena bestehenden Jagdgenossenschaft gemäß den Anträgen der Vorsteher der bisher nur faktisch bestehenden Jagdgenossenschaften

- Sonstiges

Hinweis:

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Jagdgenossen im Stadtgebiet Jena, also alle Eigentümer bejagbarer Flächen innerhalb des Stadtgebietes. ...

Oberbürgermeister

Dr. habil. P. R

Notvorstand"

Das Protokoll über die Versammlung am 29. März 2003 enthält folgende Feststellungen:

"Zur Aufteilung der Jagdgenossenschaft lagen zahlreiche übereinstimmende Anträge für eine bestimmte Teilung vor. Die Anträge wurden eingebracht von einzelnen Jagdgenossen und den ,Vorstehern' der ehemals faktischen Jagdgenossenschaften. Die Aufteilung sollte so erfolgen, dass Jagdgenossenschaften, wie sie bislang faktisch bestanden hatten, mit der Ausnahme, dass die ehemals faktische Jagdgenossenschaft Wöllnitz-Ziegenhain-Wenigenjena angegliedert wird. Hierzu gab es keine Gegenrede.

Für einen Anschluss der Gemarkung Göschwitz an Maua-Leutra stimmten 80 Personen Winzerla-Burgau stimmten 3 Personen es enthielten sich 2 Personen ...

Sodann wurde ein Beschluss über die Teilung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena durchgeführt.

Er lautet:

,Es wird beschlossen, bei der unteren Jagdbehörde Genehmigung der Teilung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena in folgende Jagdgenossenschaften zu beantragen:

Jagdgenossenschaft Ammerbach/Lichtenhain, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Ammerbach und Lichtenhain, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Cospeda/Closewitz/Lützeroda, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Cospeda, Closewitz und Lützeroda, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Drackendorf/Ilmnitz, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Drackendorf und Ilmnitz, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Isserstedt, umfassend die Grundflächen der Gemarkung Isserstedt, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Jenaprießnitz/Wogau, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Jenaprießnitz und Wogau, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Krippendorf/Vierzehnheiligen, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Krippendorf und Vierzehnheiligen, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Kunitz/Laasan/Wenigenjena, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Kunitz und Laasan sowie alle nördlich des Gembdenbaches gelegenen Grundflächen der Gemarkung Wenigenjena, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Lobeda/Wöllnitz/Ziegenhain/Wenigenjena, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Lobeda, Wöllnitz und Ziegenhain sowie alle südlich des Gembdenbaches gelegenen Grundflächen der Gemarkung Wenigenjena, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Maua/Leutra/Göschwitz, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Maua, Leutra und Göschwitz, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Münchenroda/Remderoda, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Münchenroda und Remderoda, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Winzerla/Burgau, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Winzerla und Burgau, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke

Jagdgenossenschaft Zwätzen/Löbstedt, umfassend die Grundflächen der Gemarkungen Zwätzen und Löbstedt, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke'

...

Der Antrag wurde mit

83 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

2 Enthaltungen

angenommen ..."

Durch an den Oberbürgermeister - als Notvorstand der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena - gerichtetem Bescheid vom 11. April 2003 entsprach die Beklagte "dem in der Versammlung der Jagdgenossen der Stadt Jena am 29. März 2003 beschlossenen Antrag auf Teilung der Jagdgenossenschaft". Die durch die genehmigte Teilung entstandenen Jagdgenossenschaften, denen die neu gebildeten einzelnen Jagdbezirke zugeordnet sind, sind die Beigeladenen.

Die Klägerin hat daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (3 K 672/03 GE). Kurze Zeit später haben die Herren W und S (Jena), die vormaligen Kläger zu 2) und 3) beim selben Gericht die Aufhebung des "Teilungsbescheids in Gestalt der Teilungsgenehmigung der unteren Jagdbehörde vom 11. April 2003" begehrt (3 K 769/03 GE). Durch Beschluss vom 2. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht Gera beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Die Klägerin hat u. a. vorgetragen:

Sowohl sie selbst als auch der Jagdbezirk Burgau/Göschwitz/Winzerla seien im Zeitraum 1990/1991 wirksam entstanden. Zwar habe zunächst ein einheitlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirk auf dem Gebiet der Stadt Jena kraft Gesetzes existiert. Jedoch habe der Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Vorsteher der Jagdgenossenschaft bereits Ende 1990 um Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks in insgesamt 7 Jagdbezirke auf dem Gebiet der Stadt gebeten. Da die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und des Thüringer Jagdgesetzes keine bestimmte Form für einen Antrag auf Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks vorsähen, sei im genannten Ersuchen des Oberbürgermeisters ein konkludenter Teilungsantrag zu sehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass in den Jahren 1990/1991 ein wirksamer Antrag auf Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks gestellt worden sei. Mit den Beschlussfassungen über die Satzungen der gegründeten Jagdgenossenschaften und der Wahl der jeweiligen Vorstände seien die weiteren für den Vollzug der Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden. Anschließend habe die Beklagte als untere Jagdbehörde die von den 7 Jagdgenossenschaften eingereichten Satzungen bestätigt und damit jedenfalls auch die Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks in 7 Jagdbezirke, darunter den Jagdbezirk der Klägerin, genehmigt. Mangels bestehender Formerfordernisse für die Genehmigung der Teilung sei in deren Bestätigung zugleich die erforderliche Genehmigung zu sehen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte im Verlaufe der folgenden 12 Jahre die Existenz der 7 Jagdbezirke und Jagdgenossenschaften durch die Genehmigung von Abschussplänen, Jagdpachtverträgen etc. wiederholt bestätigt habe.

Wegen dieser Rechtslage hätten in der Versammlung der Jagdgenossen am 29. März 2003 keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können; dies gelte insbesondere hinsichtlich des Antrages auf Teilung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena. Im Übrigen sei bei dieser Beschlussfassung gegen zwingende satzungsrechtliche Bestimmungen der in der Versammlung beschlossenen Satzung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena verstoßen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Jagdbezirk Burgau/Göschwitz/Winzerla besteht,

2. festzustellen, dass die Jagdgenossenschaft Burgau/Göschwitz/ Winzerla besteht,

3. festzustellen, dass der in der Versammlung der Jagdgenossen der Stadt Jena am 29. März 2003 beschlossene Antrag auf Teilung der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena unwirksam ist,

4. festzustellen, dass der Teilungsbescheid der unteren Jagdbehörde vom 11. Juni [gemeint: April] 2003, wonach im Gebiet der Stadt Jena die Jagdgenossenschaften Ammerbach/Lichtenhain, Cospeda/Closewitz/Lützeroda, Drackendorf/Ilmnitz, Isserstedt, Jenaprießnitz/Wogau, Krippendorf/Vierzehnheiligen, Kunitz/Lasaan/ Wenigenjena, Lobeda/Wöllnitz/Ziegenhain/Wenigenjena, Maua/ Leutra/Göschwitz, Münchenroda/Remderoda, Winzerla/Burgau und Zwätzen/Löbstedt bestehen, nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen:

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren ordnungsgemäß vertreten sei, denn für die Erhebung der Klage - als eine für die Jagdgenossenschaft wesentliche Entscheidung - bedürfe es zumindest nachträglich eines entsprechenden Beschlusses der Genossenschaftsversammlung.

Es sei notwendig gewesen, den Gemeinschaftsjagdbezirk der Stadt Jena zu teilen. Rechtswirksam sei dies erst im Jahre 2003 erfolgt. Zwar sei die Aufteilung des Stadtgebietes in verschiedene Jagdbezirke Anfang der 90iger Jahre von der unteren Jagdbehörde organisiert worden. Dabei sei jedoch übersehen worden, dass kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Stadt Jena bereits eine Jagdgenossenschaft existiert habe. Eine Teilung aufgrund eines mehrheitlich beschlossenen Antrages der Jagdgenossen der Stadt Jena sei zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden. Da ihr, der Beklagten, damals das Verfahren nicht bekannt gewesen sei, könne ihr Verhalten nicht als konkludente Teilung aufgefasst werden. Eine solche sei allein auf Veranlassung des Notvorstands, ohne vorherige einheitliche Beteiligung der Grundeigentümer nicht möglich. Ferner könne ein Teilungsantrag für die Jagdgenossenschaft nicht allein vom Vorstand gestellt werden, sondern bedürfe im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Entscheidung der Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen. Dementsprechend sei es seit dem 3. Oktober 1990 nur rein tatsächlich zu einer Aufteilung gekommen und es seien nur faktisch Jagdgenossenschaften - wie die Klägerin - entstanden. Auch die im Jahre 1994 erfolgten Eingemeindungen seien nicht zum Anlass genommen worden, eine förmliche Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks der Stadt Jena herbeizuführen.

Erst später sei eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf das ordnungsgemäße Zustandekommen von Jagdgenossenschaften aufgetreten. Wegen der Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit, der die Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks im Jahre 2003 gedient habe, wäre diese selbst dann wirksam, wenn man von einer bereits Anfang der 90iger Jahre erfolgten früheren Teilung ausginge.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2004 ergangenes und am 9. Mai 2005 an den Bevollmächtigen der Klägerin zugestelltes Urteil hat das Verwaltungsgericht Gera den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003 aufgehoben und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage der Klägerin sei weitgehend unbegründet. Der Jagdbezirk Burgau/Göschwitz/Winzerla sei nicht rechtswirksam gebildet worden, so dass auch die entsprechende Jagdgenossenschaft nicht entstanden sei. Alle Grundflächen der Stadt Jena bildeten - mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke - nach dem Bundesjagdgesetz einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Jagdgenossenschaften im Sinne des Bundesjagdgesetzes, die nach ihrer Organisationsstruktur mit den früheren Jagdgesellschaften der DDR nicht vergleichbar seien, hätten in den neuen Bundesländern erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Landesjagdgesetze entstehen können. Dies sei in Thüringen erst mit Inkrafttreten des Thüringer Jagdgesetzes vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571) am 15. November 1991 der Fall gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der gemäß § 10 Abs. 4 ThürJagdG für die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke erforderliche Antrag der Jagdgenossenschaft gestellt worden sei. Es sei auch nicht etwa konkludent zu einer genehmigten Aufteilung gekommen. Es könne offen bleiben, welche Vorstellungen die Beteiligten damals über die gesetzlich erforderliche Vorgehensweise gehabt hätten. Denn die Art der Maßnahme setze Schriftform voraus, woran es hier fehle. Der Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten als unterer Jagdbehörde über Jahre hinweg als handlungsfähige Jagdgenossenschaft behandelt worden sei, könne die Erfüllung der maßgeblichen Entstehungsvoraussetzungen nicht ersetzen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen vom 29. März 2003 unwirksam sei.

Der Feststellungsantrag zu 4) sei indessen teilweise begründet. Zwar sei der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003 nicht nichtig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 ThürVwVfG leide. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage schließe jedoch zugleich auch ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ein. Diesem Begehren sei aus den gleichen Gründen wie dem entsprechenden Anfechtungsbegehren der weiteren Kläger zu entsprechen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003, der - nach seinem durch verständige Auslegung zu bestimmenden Regelungsinhalt - sinngemäß die Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks der Stadt Jena anordne, erweise sich als rechtswidrig. Die in § 10 Abs. 4 ThürJagdG genannte Voraussetzung, dass sämtliche durch die Teilung gebildeten neuen Jagdbezirke jeweils für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten, sei im Hinblick auf einen bereits im Jahre 2002 zwischen der Klägerin und den weiteren Klägern geschlossenen - u. a. Grundflächen der Gemarkung Göschwitz betreffenden - Jagdpachtvertrag nicht erfüllt.

Auf den Antrag der Klägerin hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 17. Mai 2006 - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der Frage der rechtswirksamen Gründung der Klägerin Anfang der 90iger Jahre - die Berufung zugelassen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich ergänzt und vertieft.

Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11. August 2006 hat sie mitgeteilt, "das ursprüngliche Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit dieses zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheides [werde] nicht weiterverfolgt" (vgl. S. 18 des Schriftsatzes). Des Weiteren haben sie und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 "das Berufungsverfahren" hinsichtlich der "Feststellung der Unwirksamkeit des in der Versammlung der Jagdgenossen am 29. März 2003 gefassten Beschlusses" übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gera

1. festzustellen, dass der Jagdbezirk Burgau/Göschwitz/Winzerla besteht,

2. festzustellen, dass die Jagdgenossenschaft Burgau/Göschwitz/ Winzerla besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Berufungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vor:

Die Teilungserklärung könne nur schriftlich erfolgen. Dieses Formerfordernis folge aus den mit dieser Erklärung verbundenen weitreichenden Folgen für die jeweiligen Grundeigentümer und dem sich daraus ergebenden Nachweisbedürfnis. Unterlagen zu Vorgängen, die den Gründungsversammlungen der Klägerin und der anderen Jagdgenossenschaften vorausgingen, lägen ihr, der Beklagten, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren (4 Bände) und zum damit verbundenen früheren Verfahren der vormaligen Kläger zu 2) und 3) (Az.: 3 K 769/03 GE, 1 Band), die - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Unterlagen zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (2 Aktenordner und 4 Hefter), die

- die Klägerin (VA 1),

- die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Stadt Jena (VA 2),

- das Beanstandungsverfahren hinsichtlich des zwischen der Klägerin und den vormaligen Klägern zu 2) und 3) am 3. August 2002 geschlossenen Jagdpachtvertrags (VA 3),

- die "Jagdgenossenschaft Maua/Leutra" (VA 4),

- die "Jagdgenossenschaft Maua/Leutra/Göschwitz" (VA 5) und

- die "Jagdgenossenschaft Winzerla/Burgau" (VA 6)

betreffen, sowie auf die im Berufungsverfahren nachgereichten weiteren Protokolle zu den Gründungsversammlungen der faktisch gebildeten Jagdgenossenschaften Lobeda, Ammerbach/Lichtenhain und Zwätzen/Löbstedt (1 Klarsichthülle).

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung der Klägerin kann der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens von Vertretern der Beigeladenen zu 1) bis 7) und 10) bis 12) in der mündlichen Verhandlung entscheiden.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Gültigkeit des Teilungsbeschlusses der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena vom 29. März 2003 (Feststellungsantrag zu 3.) und des diesbezüglichen Genehmigungsbescheids der Beklagten vom 11. April 2003 (Feststellungsantrag zu 4.) begehrt hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). Hinsichtlich des erstgenannten Feststellungsantrags (zu 3.) folgt dies daraus, dass die Klägerin die Berufung insoweit gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen hat. Nachdem der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auf ihren nicht beschränkten Zulassungsantrag hin die Berufung vollumfänglich zugelassen hatte, hat die Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11. August 2006 nicht nur den genannten Feststellungsantrag im Rahmen der Ankündigung der Anträge fallen gelassen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes), sondern darüber hinaus im selben Schriftsatz ausdrücklich erklärt, "das ursprüngliche Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit dieses zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheides [werde] nicht weiterverfolgt" (vgl. S. 18 des Schriftsatzes). Der Senat legt diese Erklärung im Hinblick darauf, dass sich auch die in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 erschienene Terminsbevollmächtigte der Klägerin "zu einer ... Präzisierung nicht im Stande" gesehen hat (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 5, letzter Absatz), als Berufungsrücknahme (§ 126 VwGO) aus. Hinsichtlich des letztgenannten Feststellungsantrags (zu 4.) beruht die Verfahrenseinstellung darauf, dass die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2008 "das Berufungsverfahren" hinsichtlich der "Feststellung der Unwirksamkeit des in der Versammlung der Jagdgenossen am 29. März 2003 gefassten Beschlusses" übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. Niederschrift S. 6, die ersten beiden Absätze).

Im Übrigen, d. h. soweit die Klägerin ihre Feststellungsbegehren - hinsichtlich ihrer rechtlichen Existenz (Feststellungsantrag zu 2.) und des Bestehens des Jagdbezirks Burgau/Göschwitz/Winzerla (Feststellungsantrag zu 1.) - im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt, ist die Berufung bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt. Der für sie handelnde Jagdvorsteher konnte das Rechtsmittel weder selbst als Vertreter noch durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einlegen, weil es an einem (wirksamen) Beschluss der Klägerin über die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens fehlt. Die Notwendigkeit eines Beschlusses der Versammlung der Jagdgenossen folgt aus der Stellung des Jagdvorstehers der Jagdgenossenschaft. Dieser vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin vom 2. Dezember 1991 [im Folgenden: Satzung]).

Dem steht nicht entgegen, dass die jagdgesetzlichen Vorschriften lediglich den Jagdvorstand und die Versammlung der Jagdgenossen als Organe der Jagdgenossenschaft benennen (vgl. insbesondere § 9 Abs. 2 und 3 und § 10 BJagdG) und dem Jagdvorstand die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft zuweisen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG), hingegen einen Jagdvorsteher - als weiteres Organ - nicht erwähnen. Die Verfassung der Jagdgenossenschaft - als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ThürJagdG) -wird nicht nur durch die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch durch die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürJagdG zu erlassende Satzung der Jagdgenossenschaft bestimmt (vgl. Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Auflage 1998, § 9 BJagdG Rn. 7). Dementsprechend kann Landesrecht den Jagdgenossenschaften freistellen oder gar zur Pflicht machen, weitere Organe - mit eigenen satzungsmäßigen Rechten - vorzusehen (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Erläuterungen zu § 9 BJagdG, Nr. 6), wie dies etwa in Thüringen im Hinblick auf den Jagdvorsteher geschehen ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 ThürJagdG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 DVOThürJagdG vom 7. Dezember 1992 [GVBl. 1993 S. 3] bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ThürJGAVO vom 7. April 2006 [GVBl. S. 245] i. V. m. mit der jeweiligen Mustersatzung). Ebenso bleibt es dem Landes- und Satzungsrecht überlassen, abweichend von der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Vertretungsbefugnis - wie vorliegend - auf den Jagdvorsteher als Einzelperson zu übertragen (vgl. Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 BJagdG, Nr. 7).

Die mithin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin dem Jagdvorsteher eingeräumte Vertretungsbefugnis ist "auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Satzung). Durch diese satzungsrechtliche Regelung kommt klar und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers nicht nur im Innenverhältnis gegenüber anderen Organen der Jagdgenossenschaft, sondern zugleich mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden soll. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht ist nicht nur auf Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen, sondern auch auf Prozesshandlungen zu beziehen. In der Sache soll damit der Jagdvorsteher die Jagdgenossenschaft nur in der Erklärung vertreten können sollen und hiernach lediglich deren "Sprachrohr" sein (zur mit § 11 Abs. 2 der Satzung identischen Regelung in der Mustersatzung für den Freistaat Bayern vgl. Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 BJagdG, Nr. 7, und zu § 11 Mustersatzung, Nr. 2, jeweils m. w. N.). Insofern unterscheidet sich diese - der Mustersatzung für den Freistaat Thüringen entsprechende -Beschränkung der Vertretungsmacht grundlegend von in den Mustersatzungen anderer Bundesländer enthaltenen satzungsrechtlichen Regelungen, die zwar eine Bindung des betreffenden Vertretungsorgans der Jagdgenossenschaft an die Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung vorsehen, denen sich aber insoweit nicht hinreichend eindeutig entnehmen lässt, dass das Vertretungsorgan nur auf der Grundlage der von der Jagdgenossenversammlung gefassten Beschlüsse - nach außen, d. h. Dritten gegenüber - rechtswirksam tätig werden kann (zur entsprechenden Regelung in der Mustersatzung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 M 9/99 -zitiert nach Juris).

In der vorgenannten Auslegung begegnet die Regelung des § 11 Abs. 2 der Satzung der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Leonhardt, a. a. O., m. w. N.). Es ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Organs durch die Satzung einer Jagdgenossenschaft mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann, sofern eine solche Beschränkung in der Satzung - wie hier - eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 196/61 - MDR 1964, 586). Daraus ergibt sich weiter, dass der Jagdvorsteher die Jagdgenossenschaft nur insoweit vertreten kann, als er durch wirksamen Beschluss des in der Sache entscheidungsbefugten Organs - der Versammlung der Jagdgenossen oder des Jagdvorstands - hierzu ermächtigt ist. Für Prozesshandlungen, wie etwa die Klageerhebung oder die Einlegung eines Rechtsmittels, gilt nichts anderes.

In der Sache entscheidungsbefugt hinsichtlich der Frage, ob die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollen, ist die Versammlung der Jagdgenossen. Zwar ist eine Entscheidung in diesen Angelegenheiten in den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Klägerin nicht ausdrücklich der Versammlung der Jagdgenossenschaft vorbehalten, weil es sich insoweit nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Als oberstes Organ der Jagdgenossenschaft hat sie jedoch eine Auffangzuständigkeit, d. h. sie trifft auch Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung oder Beschluss einem anderen Organ zugewiesen sind (vgl. Metzger, § 9 BJagdG, Rn. 6 m. w. N.; Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 BJagdG, Nr. 13 m. w. N.). Hiervon ausgehend bedurfte es hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsverfolgung durch die Klägerin einer Entscheidung der Versammlung der Jagdgenossenschaft.

Eine Beschlussfassung durch die Jagdgenossenversammlung war hier auch nicht ausnahmsweise etwa unter dem Gesichtspunkt einer Eilzuständigkeit des Jagdvorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 1 der Satzung der Klägerin entbehrlich. Nach dieser Bestimmung entscheidet in Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Jagdgenossenversammlung unterliegen, der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. Ungeachtet dessen, dass zwar der Jagdvorsteher, nicht hingegen der Jagdvorstand eine Entscheidung in Bezug auf die Einlegung des Rechtsmittels getroffen hat, könnte eine Dringlichkeitsentscheidung des Jagdvorstands ohne die gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 der Satzung nachzuholende Zustimmung der Jagdgenossenversammlung keine hinreichende Grundlage für die Vertretungsberechtigung des Jagdvorstehers bilden (vgl. Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 BJagdG, Nr. 13, und zu § 9 Mustersatzung, Nr. 5; ferner Herold in BayVBl. 1985, 235). Darüber hinaus setzt die für eine Dringlichkeitsentscheidung des Jagdvorstands erforderliche Unaufschiebbarkeit der zu treffenden Entscheidung voraus, dass diese bei objektiver Betrachtungsweise nicht ohne Nachteil für die Jagdgenossenschaft bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben werden kann, zu dem die Jagdgenossenversammlung zusammentritt (vgl. nur Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 Mustersatzung, Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch die Jagdgenossenversammlung etwa im Hinblick auf Rechtsmittelfristen von vornherein ausgeschlossen war, sind nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als Zeiträume, die für die Einberufung einer Jagdgenossenversammlung lediglich ungünstig sind, in der Regel nicht die Dringlichkeit einer Entscheidung begründen können, zumal die Beschlussfähigkeit der Jagdgenossenversammlung nicht von einer bestimmten Zahl anwesender oder vertretener Jagdgenossen abhängt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Satzung; ferner auch Leonhardt, Erläuterungen zu § 9 Mustersatzung, Nr. 5 a. E.).

Ob die Jagdgenossenversammlung insoweit eine Entscheidung für jeden Rechtszug jeweils gesondert treffen musste (zur Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden der Personalvertretung bei einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren in mehreren Instanzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = NVwZ-RR 1992, 572 = PersR 1992, 243 = PersV 1992, 429 = DÖV 1992, 1010, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 1994 - PB 15 S 2603/93 -PersR 1994, 527; HessVGH, Urteil vom 22. September 1994 - TK 2038/93 -HessVGRspr 1995, 57), kann auf sich beruhen. Denn hier fehlt es sowohl für die (ursprüngliche) Klageerhebung als auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (für den zweiten Rechtszug) am erforderlichen Beschluss. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht dem Protokoll zur letzten Versammlung der Jagdgenossen vom 3. August 2002 (vgl. Bl. 348 ff. VA 1) entnehmen, zumal damals die - den Anlass für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren bildende - Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Stadt Jena noch nicht erfolgt war. Ferner ist nicht ersichtlich, dass nach der (faktischen) Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Stadt Jena eine Versammlung der Jagdgenossen der Klägerin stattgefunden hat, in deren Verlaufe ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist. Ebenso wenig ist die unterbliebene Beschlussfassung durch die Jagdgenossenversammlung über die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt worden, wodurch der Mangel der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers unter dem Gesichtspunkt einer rückwirkenden Genehmigung der unberechtigten Prozessführung entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO hätte geheilt werden können (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = DVBl. 1984, 779 = NJW 1984, 2149; ferner BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - 6 P 30.90 -PersR 1992, 302 = PersV 1992, 391 = ZBR 1992, 313).

Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht entgegen halten, dass die Klägerin als Jagdgenossenschaft möglicherweise bislang gar nicht rechtswirksam entstanden und im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nur deshalb als beteiligtenfähig anzusehen ist, weil dieses - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. UA S. 14) - gerade ihre rechtliche Existenz sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dafür erforderliche Voraussetzung des Bestehens ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum Gegenstand hat. Auch wenn die Klägerin insoweit als beteiligtenfähig behandelt werden muss, führt dies nicht schon dazu, dass sie damit zugleich von der Erfüllung der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen befreit wäre. Für die Vertretungsberechtigung des für sie handelnden Organs kann nichts anderes gelten. Der Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), unter dem es der Klägerin möglich sein muss, ihre rechtliche Existenz und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende weitere Fragen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch hiernach ist kein Grund dafür ersichtlich, - von der Beteiligtenfähigkeit abgesehen - an die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsbehelfs geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen.

Der Verwerfung der unzulässigen Berufung mangels Vertretungsberechtigung des für die Klägerin handelnden Jagdvorstehers steht ferner nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Zwar hätte aus denselben Gründen bereits der Zulassungsantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt werden müssen. Die Bejahung der für ein Rechtsmittel geltenden allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen durch eine positive Zulassungsentscheidung zwingt jedoch rechtlich nicht zu einer gleichartigen Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung. Denn die Berufungszulassung entscheidet verbindlich nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags, so dass nach Zulassung der Berufung im Rahmen der Entscheidung über die Berufung lediglich nicht mehr zu prüfen ist, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht erfolgte. Eine weitergehende Bindungswirkung in Bezug auf die Zulässigkeit der Berufung entfaltet die Berufungszulassung nicht. Dementsprechend kann die Berufung noch aus Gründen als unzulässig behandelt werden, die schon die Ablehnung des Zulassungsantrags gerechtfertigt hätten (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 125 Rn. 4 und Rudisile in NVwZ 1998, 148 [149]).

Nur ergänzend sei angemerkt:

Das Rechtsmittel der Klägerin hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Ungeachtet dessen, das auch die Klage selbst mangels ordnungsgemäßer Erhebung im Hinblick auf die fehlende Vertretungsberechtigung des Jagdvorstehers unzulässig wäre, könnte den Feststellungsanträgen auch deswegen nicht entsprochen werden, weil weder die Klägerin noch der ihr zugeordnete gemeinschaftliche Jagdbezirk bislang rechtswirksam entstanden sind. Insofern erweist sich der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt als zutreffend, wonach nur ein einheitlicher gemeinschaftlicher Jagdbezirk auf dem Gebiet der Stadt Jena kraft Gesetzes besteht, aus dem erst durch eine rechtswirksame Teilung mehrere rechtlich selbständige Jagdbezirke und damit mehrere Jagdgenossenschaften entstehen können (vgl. § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 BJagdG). Die nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 BJagdG erforderliche Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks setzt sowohl einen entsprechenden Teilungsantrag der ursprünglichen Jagdgenossenschaft als auch eine diesbezügliche Zulassungsentscheidung der unteren Jagdbehörde voraus (vgl. § 8 Abs. 3 BJagdG und § 10 Abs. 4 ThürJagdG). Es ist nicht ersichtlich, dass die an der Bildung der faktischen Jagdgenossenschaften in den 90iger Jahren beteiligten Personen und Stellen vom Bestehen eines einheitlichen gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf dem Gebiet der Stadt Jena ausgegangen sind. Vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die mit der Bildung von Jagdgenossenschaften und -bezirken beauftragten Bediensteten der Stadt Jena damals die Vorstellung hatten, jene müssten erst neu gegründet werden. Erfolgten die Maßnahmen auf einer unzutreffenden verfahrensrechtlichen Grundlage, scheidet damit auch eine konkludente Teilung des einheitlichen gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf dem Gebiet der Stadt Jena in den 90iger Jahren aus. Denn ein solches konkludentes Handeln setzt jedenfalls einen entsprechenden Teilungswillen derjenigen, die im Auftrage des Oberbürgermeisters der Stadt Jena als Notvorstand der einheitlichen Jagdgenossenschaft der Stadt Jena (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG) die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beantragt haben könnten, sowie einen entsprechenden Regelungswillen derjenigen voraus, die für die Beklagte als untere Jagdbehörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt haben könnte. Verkannten aber die beteiligten Stellen und Personen schon im Ausgangspunkt die tatsächliche verfahrensrechtliche Situation, fehlte es von vornherein am erforderlichen Antrags- und Regelungswillen, ohne dessen Vorliegen kein Raum für schlüssiges Handeln bestehen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - NJW 2008, 2867 = DÖV 2008, 680). Die diesen Gesichtspunkt ausblendende gegenläufige Argumentation der Klägerin läuft in der Sache auf die nicht weiterführende Darstellung dessen hinaus, in welchen bestimmten äußeren Vorgängen jeweils ein Antrag des Notvorstands der Jagdgenossenschaft der Stadt Jena, eine entsprechende Beschlussfassung der Jagdgenossenversammlung und eine diesbezügliche Genehmigung der unteren Jagdbehörde gesehen werden könnten, falls die genannten Stellen den erforderlichen - hier gerade fehlenden - Antrags- und Regelungswillen gehabt hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO.

Hinsichtlich der weiter verfolgten Feststellungsanträge zu 1) und 2) folgt die Kostentragungspflicht der Klägerseite aus der erfolglosen Rechtsmitteleinlegung (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Soweit die Verfahrenskosten auf den Feststellungsantrag zu 4) entfallen, hat sie die Klägerseite im Hinblick auf die Rücknahme des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO). Die den erledigten Teil des Streitgegenstands - den Feststellungsantrag zu 3) - betreffenden Kosten fallen der Klägerseite nach billigem Ermessen wegen fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Last (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Es ist davon auszugehen, dass ohne die Erledigung hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) auch insoweit nicht die Klägerin, sondern vielmehr die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt hätte. Schon aus den bereits dargestellten Gründen stellte sich die Berufung auch hinsichtlich dieses erledigten Teils des Streitgegenstands mangels Vertretungsberechtigung des Jagdvorstehers von vornherein als unzulässig dar. Unabhängig davon fehlte es, nachdem das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2003 aufgehoben hatte, durch den die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Stadt Jena und damit auch der Jagdgenossenschaft bewirkt worden war, und das Urteil der Vorinstanz insoweit rechtskräftig geworden ist, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Sämtliche Verfahrenskosten sind entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO Herrn S (Jena) aufzuerlegen, weil er - ohne Vertretungsmacht - als Jagdvorsteher für die Klägerin die erfolglose Rechtsmitteleinlegung veranlasst hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 m. w. N.).

Es entspricht nicht der Billigkeit, ihm auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag gestellt noch Rechtsmittel eingelegt und sind dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Der Senat bemisst das Interesse eines Klägers an der Feststellung von Rechtsverhältnissen, die den Bestand von Jagdbezirken betreffen, - in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (abgedr. u. a. in DVBl. 2004, 1524 ff.) - mit einem Betrag i. H. v. 10.000,- €. Dieser Betrag kommt wegen der fehlenden eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung der übrigen Klageanträge im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Feststellungsantrag (zu 2.) hinsichtlich der rechtlichen Existenz der Klägerin nur einmal zum Ansatz.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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