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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 3 KO 851/99
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a
AsylVfG § 26a
AuslG § 51
AuslG § 53
Zur Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag des Asylbewerbers bei Vorliegen eines qualifizierten Beweisnotstandes wegen psychischer Erkrankung (hier: posttraumatische Belastungsstörung aufgrund erlittener Folter).
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 851/99

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Alexander ohne weitere mündliche Verhandlung

am 25. September 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das ohne mündliche Verhandlung am 15. Mai 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 7 K21731/94.We- abgeändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1994 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der sein Asylbegehren verfolgende Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er Christ und lebte in Omdurman bis zum Verlassen seines Heimatlandes.

Er reiste, wie er angegeben hat, am 23. September 1994 - mit einem gefälschten Reisepass und in Begleitung eines Schleppers - auf dem Luftweg von Khartoum in die Bundesrepublik Deutschland (Frankfurt/Main) ein. Am 27. September 1994 meldete er sich als Asylbewerber bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach (Taunus) und stellte am 4. Oktober 1994 bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Tambach-Dietharz einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Oktober 1994 führte der Kläger im Wesentlichen aus:

Er habe vor seiner Ausreise aus dem Sudan im Norden des Landes, in Omdurman, gelebt, wo er auch einen Laden geführt habe. Ende April/Anfang Mai 1994 seien drei Personen, bei denen es sich um Angehörige der Ordnungs- und Sicherheitskräfte in Zivil gehandelt habe, zu ihm, dem Kläger, gekommen. Sie hätten von ihm verlangt, ein Auto über das Autohaus seines Bruders zu besorgen. Damit hätten sie einige Leute, die sich gesetzwidrig verhielten, festnehmen wollen. Gelegentlich hätten sie ihn, den Kläger, auch zu Hause aufgesucht. Später habe er für sie nochmals über seinen Bruder Autos besorgen sollen, mit denen sie Schmuggler hätten festnehmen und die sichergestellten Gegenstände hätten transportieren wollen. Im Juni 1994 sei er bei verschiedenen Vorkommnissen als Fahrer, Wache bzw. Begleitperson der Sicherheitskräfte zugegen gewesen. Er habe festgestellt, dass einige der festgenommenen und gesuchten Personen nicht so gewesen seien, wie sie von den Sicherheitskräften beschrieben worden seien. Anfangs habe er aus reiner Gefälligkeit mit den Sicherheitskräften zusammen gearbeitet. Ende Juni 1994 habe er jedoch erklärt, er wolle nicht mehr mitarbeiten und habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens. Die Sicherheitskräfte hätten dies jedoch abgelehnt und gemeint, er wisse zu viel. Am 30. Juni 1994 habe er sich daraufhin mit dem Vorgesetzten der Sicherheitskräfte getroffen. Diesem habe er erklärt, dass im Juli eine Prüfung anstehe, und er nicht mehr mitarbeiten wolle. Daraufhin sei er in der Zeit vom 30. Juni 1994 bis 2. Juli 1994 inhaftiert worden. "Dort" sei er geschlagen und gefoltert worden, weil er den Befehl verweigert habe. Am 2. Juli 1994 habe er nochmals den Vorgesetzten und dieselben Personen getroffen. Man habe ihm verboten, die Universität weiter zu besuchen, und ihn von der Teilnahme an schriftlichen Prüfungen abgehalten. Er habe daraufhin seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit reduziert, weshalb man Ende Juli 1994 seinen Laden geschlossen habe. Damit habe man erreichen wollen, dass er für die Sicherheitskräfte mehr Zeit habe.

Gelegentlich habe er für seine Zusammenarbeit Geld erhalten. Mitte Juli bis Ende August 1994 habe er insgesamt 100.000 sudanesische Pfund (ca. 250 US-Dollar) erhalten. In der Zeit vom 1. August bis 20. August 1994 habe er Vorbereitungsmaßnahmen für eine Ausreise nach Kairo getroffen. Als er am 20. August 1994 über den Flughafen Khartoum habe ausreisen wollen, sei er dort von zwei Personen angetroffen und festgenommen worden. Einer von beiden habe ihn dann in einen Kleinbus gebracht, in dem zwei weitere Personen gesessen hätten. Dort sei er geschlagen worden. Anschließend habe man ihn in einen "zwei Meter mal zwei Meter" großen dunklen Raum gebracht, wo man ihn nackt ausgezogen und eingesperrt habe. Jeden Tag sei er geschlagen und mit einer Kette aufgehängt worden.

Am 1. September 1994 sei er aus der Haft entlassen worden. Man habe ihn anschließend in das militärische Gebiet Jdibal Kerari gebracht. Am 6. September 1994 sei er aus dem Militärlager geflohen. Dabei habe er einige Flugblätter mit Listen über Ausbildungslager in Libyen und im Iran mitgenommen. In diesen Listen sei auch sein Name verzeichnet gewesen, weswegen er unbedingt habe fliehen müssen. Er habe gewusst, dass er nach einer nur kurzen Ausbildung in ein anderes Lager versetzt worden wäre. Nach seiner Flucht habe er sich zu seinem Bruder begeben. Noch am selben Tag sei er von den Sicherheitskräften erneut festgenommen worden. Dabei habe man einige christliche Schriftstücke bei ihm gefunden. Man habe von ihm verlangt, diese Schriftstücke verschwinden zu lassen und zum Islam überzutreten. Für diesen Fall habe man ihm versprochen, ihn finanziell zu unterstützen und freizulassen.

Am 23. September 1994 sei er von drei Personen abgeholt worden, die erklärt hätten, sie kämen von seinem Bruder. Sie hätten ihn in ein Auto gebracht und seien mit ihm in Richtung Flughafen Khartoum gefahren. Kurz vor dem Flughafen hätten sie seine Mutter und seinen Bruder getroffen, mit denen er, der Kläger, dann kurz gesprochen habe. Der Bruder habe seine Ausreise organisiert und dafür 10.000 US-Dollar gezahlt. Eine Person sei dann mit ihm bis zum Flughafen weitergefahren. Es habe sich dabei um den Schlepper gehandelt, der ihn bis nach Frankfurt/Main begleitet habe.

Der Umstand, dass die Ordnungs- und Sicherheitskräfte ihn wegen der Aufkündigung der Zusammenarbeit bedroht hätten, sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen. Weder habe er einer Partei angehört noch habe er sich sonst politisch betätigt.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger - unter Androhung der Abschiebung in den Sudan - auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist sei. Sein Vortrag zum geltend gemachten Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft, da seine Schilderungen nicht nachvollziehbar und die geschilderten Umstände teilweise sehr spät und erst auf Nachfrage vorgebracht worden seien. Weiterhin spreche die Tatsache, dass der Kläger legal und ungehindert aus dem Sudan habe ausreisen können, gegen die Annahme, dass er dort einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen seien die geschilderten Repressalien asylunerheblich, da es sich ausschließlich um Übergriffe privater Dritter handele. Auch soweit der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Sudan mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen habe, liege hierin keine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme.

Gegen diesen am 26. Oktober 1994 zugestellten Bescheid des Bundesamtes hat der Kläger am 27. Oktober 1994 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Az.: 8 K21731/94.We) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 8 E 21732/94.We). Auf diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Weimar durch Beschluss vom 10. März 1995 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Zu seinen Vorfluchtgründen hat der Kläger ergänzend vorgetragen und sich insoweit im Wesentlichen auf eine von ihm unterschriebene - in deutscher Sprache verfasste - Stellungnahme vom 21. Oktober 1995 bezogen. Darin hat er vorgetragen, die erlittene Verfolgung im Sudan beruhe "zu 80% auf religiösen Gründen" und "zu 20% auf Problemen mit dem Sicherheitsdienst". Im Einzelnen hat er u. a. ausgeführt:

Im April 1994 sei er Student an der Universität in Khartoum gewesen und habe parallel dazu ein kleines Geschäft in Omdurman betrieben, in dem er Motorräder verkauft habe. Drei ihm unbekannte Leute seien damals in sein Geschäft gekommen und hätten unter anderem gefragt, ob er Almosen spende. Er habe erklärt, er sei Christ und spende 10% seines Einkommens. Die Leute hätten daraufhin erklärt, dass er sich den muslimischen Regeln in einem islamischen Land unterwerfen müsse. Sie hätten von ihm verlangt, mit seinem Bruder, der Inhaber eines Autohauses gewesen sei, Kontakt aufzunehmen, damit dieser ihnen Autos zur Verfügung stelle. Solche brauchten sie, um Personen, die sich gesetzwidrig verhielten, festnehmen zu können. Ihn, den Kläger, hätten sie aufgefordert, sie zu begleiten und das Auto zu fahren. Er habe schon damals geahnt, dass es sich bei den Leuten um Angehörige des Sicherheitsdienstes handele, habe sich aber nicht gewehrt, sondern sei "wie blind" gewesen. Anfang Juni hätten sie damit begonnen, mit ihm über Religion zu sprechen, nachdem sie erfahren hätten, dass er aktives Mitglied in einer christlichen Studentengruppe und einer Kirchengemeinde sei. Sie hätten von ihm verlangt, den Koran zu lesen. Er habe erklärt, dass das Christentum für ihn die wahre und richtige Religion sei. Daraufhin hätten sie angefangen, ihm mit Schwierigkeiten zu drohen, falls er nicht zum Islam übertrete. Im Verlaufe des Monats Juni sei ihm klar geworden, dass er die weitere Mitarbeit nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können. Er habe daraufhin seine Mitarbeit gegenüber den Angehörigen des Sicherheitsdienstes verweigert, weil sie ungesetzlich und menschenverachtend gewesen sei. Man habe ihm erklärt, dass er gehorchen müsse, da er als Christ nur ein Mensch zweiter Klasse sei, und habe seine hundertprozentige Mitarbeit eingefordert.

Am 30. Juni 1994 seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten einen Haftbefehl mit sich geführt und ihn in das berüchtigte Gefängnis "White building" in "Khartoum bahry" gebracht. Dort habe er mit dem Leiter gesprochen, was aber zu nichts geführt habe. In dem Gefängnis sei er bis zum 2. Juli 1994 inhaftiert gewesen. In dieser Zeit sei er ständig gefoltert, misshandelt und beleidigt worden. Als er entlassen worden sei, sei er auf Grund des Gefängnisaufenthalts sehr krank und schwach gewesen.

Nach seiner Entlassung habe er erfahren, dass sein Geschäft geschlossen und seine Exmatrikulation an der Universität vorbereitet worden sei. Alle drei bis vier Tage seien "sie" zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm jegliche Kontaktaufnahme zu Freunden und zur Familie untersagt. Anfang August habe er vorsichtig damit begonnen, sich auf eine Ausreise nach Kairo vorzubereiten. In dieser Zeit habe man ihm auch Geld gegeben. Er habe sich nicht getraut, die Annahme des Geldes zu verweigern, weil er sich nicht habe verdächtig machen wollen.

Am 20. August 1994 habe er versucht, von Khartoum nach Kairo zu fliegen. Er sei jedoch am Flughafen in Khartoum festgenommen worden, nachdem er schon die Kontrolle passiert gehabt habe. Er sei wieder zum "White building" gebracht worden. Wie beim ersten Mal sei er in einem "zwei Meter mal zwei Meter" großen Raum ohne Fenster untergebracht worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen, sei auf verschiedene Weise, häufig bis zur Bewusstlosigkeit, gefoltert worden. "Sie" seien immer plötzlich gekommen. Man habe ihm gesagt, dass man die Folterungen einstellen werde, falls er sich als Moslem bekenne. Andere Gefangene habe er nicht gesehen. Er habe nur ständig, besonders nachts, Schreie gehört. Am 1. September 1994 sei er in das Militärlager Jdibal Kerari gebracht worden. Dieses liege nordwestlich von seiner Heimatstadt. Dort habe er ein sechstätiges Training absolviert, das jeweils eine dreitägige Grundausbildung ohne Waffen und mit Waffen ohne scharfe Munition umfasst habe. Weil er zugegeben habe, dass er Christ sei, habe er während der muslimischen Gebetszeiten auf eine "ein Meter mal ein Meter" große sehr heiße Eisenplatte treten müssen. Die dabei erlittenen Verbrennungen seien noch nicht verheilt gewesen, als er in Deutschland angekommen sei. Am 6. September 1994 habe er ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten führen wollen, weil er dies alles nicht mehr habe ertragen können. Dessen Büro sei leer gewesen, so dass er dort eine Weile gewartet habe. Dabei habe er Listen mit Namen von Personen entdeckt, die für eine spezielle Militärausbildung in Libyen und im Iran vorgesehen gewesen seien. Auch sein Name sei darin aufgeführt gewesen. Dieser Umstand habe in ihm eine Panik ausgelöst. Er habe dann auf einen günstigen Moment gewartet und sei um 14.00 Uhr geflohen. Am Abend desselben Tages sei er wieder zu Hause angekommen. Dort sei zufällig sein Bruder gewesen.

Nur 20 Minuten später seien Militärangehörige bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn wieder verhaftet. Er sei zum "White building" gebracht worden. Bei dieser Inhaftierung sei es besonders schlimm gewesen. Er sei "jeden Tag ein Stück gestorben". Ihm seien die erlittenen Misshandlungen noch sehr gut in Erinnerung und ständig gegenwärtig. Es falle ihm noch immer schwer, darüber zu reden. Eines Tages habe man ihm einen Koran gebracht und ihn gezwungen, ihn aufzuschlagen und darin zu lesen. Zugleich habe man ihm Arbeit und die Erlaubnis zur Fortsetzung des Studiums versprochen, falls er einen anderen Glauben annehme. In die Drohungen seien immer öfter seine Mutter und sein Bruder einbezogen worden.

Am 23. September 1994 sei er von einem Offizier und zwei weiteren ihm unbekannten Personen im Gefängnis abgeholt worden. Dies sei an einem Freitag, dem Gebetstag der Moslems, gewesen, an dem nicht so viele Beamte anwesend gewesen seien. Man habe ihn zu einem Auto gebracht, und sie seien dann in Richtung Flughafen gefahren. Etwa auf der Mitte des Weges habe er seine Mutter und seinen Bruder getroffen. Er habe erfahren, dass sein Bruder dem Offizier und der Person, die ihn bis nach Deutschland begleitet habe, 10.000 US-Dollar gezahlt habe. Der genannte Offizier habe einer bestechlichen Regierungsgruppe angehört. Die Autos seien gewechselt worden, und man habe ihn dann zum Flughafen gebracht. Dort hätten sie einen Sondereingang benutzt. Sein Begleiter habe alles für ihn erledigt. Im Flugzeug hätten sie getrennt voneinander gesessen. Erst in Frankfurt/Main habe ihm der Begleiter einen (Europa-)Pass ausgehändigt.

Der Dolmetscher, der bei der Anhörung vor dem Bundesamt mitgewirkt habe, sei ein Moslem aus dem Irak gewesen. Dieser habe sehr abweisend reagiert, sobald er, der Kläger, über die Probleme mit seiner Religion gesprochen habe. Während der Anhörung sei er sehr nervös gewesen und habe ständig mit den Tränen kämpfen müssen. Die zynische und herablassende Behandlung durch den Dolmetscher habe ihm Probleme bereitet. Er habe jedoch damals nicht gewusst, dass er den Dolmetscher hätte ablehnen können. Die genaue Bedeutung des Anhörungsprotokolls und des Bundesamtsbescheides sei ihm erst nach einer Beratung durch Mitarbeiter des Psychozentralen Zentrums für Flüchtlinge in Gera klar geworden.

Darüber hinaus hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen:

Er sei in dem Militärlager, in das er im Anschluss an seine Inhaftierung verbracht worden sei, gefoltert worden. Als er sich dort am 6. September 1994 im Büro seines Vorgesetzten aufgehalten habe, habe er dort zwei ihn betreffende Haftbefehle entdeckt und mitgenommen. Der Kläger hat sich dazu auf zwei in arabischer Sprache verfasste Schreiben berufen, die er im Original nebst je einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegt hat. Ausweislich derselben stellt eines der beiden Schreiben einen "Strafbefehl" der Polizeibehörde Omdurman/West vom 29. Juni 1994 dar, worin dem Kläger ein Vergehen "gegen einen Polizeibeamten während des Versuches der Inhaftierung ... in Realisierung des Strafantrages gegen ihn" vorgeworfen wird, und das andere Schreiben einen "Ersatzstrafbefehl" derselben Behörde vom 18. August 1994, worin von einer "Verletzung der öffentlichen Sicherheit bei der Polizeibehörde" die Rede ist. Der Name des christlichen Jugendverbandes, in dem er, der Kläger, in der Universität mitgearbeitet habe, sei "arabitat al shabab al massihi". Er habe diese Tätigkeit, die nur religiöse und kulturelle Angelegenheiten betroffen habe, aus Angst eingestellt. Die erlittenen Foltermaßnahmen hätten bei ihm zu bleibenden Schäden an den Kniegelenken, insbesondere an den Bändern (durch das Aufhängen an einer Kette an den Füßen), einer Narbe am hinteren Oberschenkel (infolge des Ausdrückens von glühenden Zigaretten), einem Nasenbruch (auf Grund eines Faustschlages) und einer Vernarbung beider Fußsohlen (infolge des Stehens auf der Eisenplatte) geführt.

Für tatsächliche Angaben zu einem Verfolgungsschicksal gebe es keine Regel, in welcher Reihenfolge etwas zu erzählen sei. Es könne ihm, dem Kläger, deshalb nicht entgegengehalten werden, dass er bestimmte Angaben erst auf ausdrückliche Nachfrage gemacht habe. Eine Steigerung des Vorbringens im Rahmen der Vorprüfung sei tatsächlich und rechtlich irrelevant. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im Sudan der christliche Glaube bereits eine Opposition manifestiere, an die eine politische Verfolgung anknüpfe. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er, der Kläger, unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er könne die erlittenen Folter- und Misshandlungserlebnisse nicht richtig erzählen, zumal er auch sexuell gefoltert worden sei. Insbesondere habe er die Erlebnisse bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht erzählen können, da er sich in einem psychischen Notstand befunden habe. Jegliche Versuche, Foltererlebnisse auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, müssten grundsätzlich scheitern. Hiervon ausgehend komme es bei einem Folteropfer für die Glaubhaftigkeitsprüfung darauf an, ob nachvollziehbare und erkennbare Widersprüche vorhanden seien. Selbst vages Vorbringen könne einen realen Hintergrund haben, weil das Ereignis so schrecklich sei, dass sich der Betroffene daran nicht mehr erinnern und es schon gar nicht einem Dritten erzählen könne. Dass er, der Kläger, sich bei seiner Anhörung vordem Bundesamt in einem psychisch belasteten Zustand befunden habe, habe auch mit der Person des Dolmetschers zusammen gehangen.

Ferner sei der Umstand in den Blick zu nehmen, dass ein Angehöriger der sudanesischen Botschaft sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung Tambach-Dietharz gemeldet und direkt nach ihm, dem Kläger, gefragt habe. Der Botschaftsmitarbeiter, der sich als "Herr K " vorgestellt habe, habe mit der Sozialarbeiterin K im Dezember 1994 telefoniert und ihr gegenüber die Bitte geäußert, er, der Kläger möge sich mit der sudanesischen Botschaft in Verbindung setzen. Erst nach der schriftlichen Bestätigung der Sozialarbeiterin in einem Schreiben vom 22. Juli 1995 an das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge über den Vorfall habe dazu vorgetragen werden können. Sein Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, so dass die Ausländerbehörde oder das Bundesamt die Bundesgrenzschutzdirektion über diesen Umstand im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung von Reisedokumenten zu Abschiebungszwecken informiert haben dürfte. Hierdurch dürften die sudanesischen Behörden von seinem Aufenthaltsort erfahren und spätestens durch den Telefonanruf festgestellt haben, dass er, der Kläger, in einer Asylbewerberunterkunft gewohnt habe. Hierfür spreche auch, dass der Telefonanruf im Dezember 1994 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage noch nicht angeordnet gewesen sei.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, an der Sudantagung in der Evangelisch-Lutherischen Heimvolkshochschule in Herrmannsburg (26. April bis 28. April 1996) teilgenommen habe, die vom S e.V. und der Evangelischen Erwachsenenbildung in Niedersachsen organisiert worden und bei der auch der ehemalige Innenminister Mubarak El Fadel anwesend gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1994 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie des § 53 AuslG festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

Mit ohne mündliche Verhandlung am 15. Mai 1997 ergangenem Urteil (Az.: 7 K21731/94.We) hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sachdarstellung des Klägers zum geltend gemachten Verfolgungsschicksal erweise sich als unglaubhaft. Der Vortrag zum Grund seiner Festnahme sei widersprüchlich. Zudem sei die Annahme, er habe mit einem Schlepper ungehindert aus dem Sudan ausreisen können, im Hinblick auf die behaupteten vorherigen mehrmaligen Festnahmen des Klägers unrealistisch. Auch die von ihm vorgelegten Dokumente führten zu keiner anderen Würdigung. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Dokumente erst im November 1995 dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden seien. Außerdem sei sein Vortrag zu den Umständen, auf Grund deren er in den Besitz der Dokumente gelangt sein will, ebenfalls in sich widersprüchlich. Der Hinweis auf die Verwirrung des Klägers könne die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht erklären. Schließlich sei er auch nicht als Christ einer entsprechenden Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Derzeit könne eine religiöse Verfolgung von Christen im Sudan nicht festgestellt werden. Auch einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG könne der Kläger nicht beanspruchen. Die erforderliche Rückkehrgefährdung ergebe sich für ihn nicht aus seinem längerem Auslandsaufenthalt oder der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betrieben habe. Ebenso wenig begründe der Umstand, dass sich möglicherweise ein Angehöriger der sudanesischen Botschaft nach dem Kläger erkundigt habe, einen Anhaltspunkt für eine Rückkehrgefährdung. Nach alledem lägen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor.

Gegen das Urteil hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 1999 (Az.: 3 ZKO 558/97), der Bevollmächtigten des Klägers am 17. November 1999 zugestellt, die Berufung zugelassen. Das Rechtsmittel hat der Kläger mit am 2. Dezember 1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Im Berufungsverfahren führt er ergänzend aus:

Hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Sudan sei zu berücksichtigen, dass der Fluchtweg über den Flughafen Khartoum offen stehe. Der vorgetragene Umstand, wonach sein erster Fluchtversuch über den Flughafen gescheitert sei, mache sein Vorbringen umso glaubhafter.

Es sei weiter in Betracht zu ziehen, dass Asylbewerber, die - wie er, der Kläger -, ein massives individuelles Verfolgungsschicksal mit posttraumatischen Störungen aufwiesen, nicht in der Lage seien, widerspruchsfreie und exakte Angaben zu ihrer Biografie zu machen. Etwaige Differenzen zwischen seinen Angaben beruhten darauf, dass der Vortrag gegenüber dem Bundesamt nicht in einem angstfreien Raum erfolgt sei. Die Ärztin beim Gesundheitsamt, die ihn untersucht habe, habe darauf hingewiesen, dass er sein Leben lang Stressattacken erleiden werde. Immer dann, wenn er in eine Stresssituation, wie z. B. eine mündliche Verhandlung, gerate, habe er entsprechende Fehlleistungen.

Gerade im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (5. April 2001) habe er hochgradig unter Stress gestanden und wieder Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Infolge der Anberaumung des Termins seien die somatischen Erscheinungsformen der schweren posttraumatischen Belastungsstörung bei ihm erneut hervorgetreten. Nach seinem eigenen Empfinden sei sein Gedächtnis manchmal wie "ein weißer Fleck". Dies beziehe sich nicht nur auf seine Verfolgungsgeschichte, sondern auch auf alltägliche Dinge.

Er habe an einer Veranstaltung des Arbeitskreises entwicklungspolitisches B - e. V. vom 7. Juli bis 9. Juli 2000 in Vlotho (Seminar über das Thema "Die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Sudan ab Juni 1989 unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven für den ländlichen Raum") teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung seien u. a. der zweite Sekretär der sudanesischen Botschaft als Beobachter, der Ex-Handelsminister (Abd Al Rasoul Al Nour), der Präsident der sudanesischen Nationalen Partei (Munir El Shaikhadin) und deren Vizepräsident (Yahya Gamal) anwesend gewesen.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 hat der Kläger u. a. erklärt:

Die schriftliche Stellungnahme zu seinen Asylgründen vom 21. Oktober 1995 beruhe auf seiner eigenen in englischer Sprache gegebenen Sachdarstellung gegenüber der Sozialarbeiterin D (Psychozentrales Zentrum in Gera) und einer Dolmetscherin; mit beiden habe ersich mehrmals getroffen. Frau D habe den Text niedergeschrieben und seine Aussagen zusammen gefasst. Nachdem der Text maschinenschriftlich niedergelegt worden sei, habe sie diesen ihm unter gleichzeitiger Rückübersetzung in die englische Sprache vorgelesen. An den darin enthaltenen Erklärungen halte er weiterhin fest.

Erst drei oder vier Tage, nachdem die Sicherheitskräfte ihn zum ersten Mal aufgesucht hätten, seien sie erneut zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er sie bei deren Arbeit unterstütze.

Mit dem Vorgesetzten der Sicherheitskräfte habe er gesprochen, unmittelbar nachdem er im Juni (1994) festgenommen worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten damals von ihm verlangt, uneingeschränkt mit ihnen zusammen zu arbeiten und dafür seine Tätigkeiten für die Kirche, die Universität und sein Geschäft aufzugeben. Er sei freigelassen worden, nachdem er sich verpflichtet habe, sich "für sie die ganze Zeit" einzusetzen und "die religiösen Aktivitäten" einzustellen. Als er nach der Haftentlassung zur Universität gegangen sei, um sich über damals anstehende Prüfungen zu erkundigen, sei ihm von der Universitätsverwaltung mitgeteilt worden, dass er daran nicht mehr teilnehmen könne, weil seine "Akte aus Sicherheitsgründen gezogen" worden sei.

Er habe "einmal" für seine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften Geld erhalten.

Bei dem Versuch, auf dem Luftweg nach Kairo auszureisen, habe das Reisebüro für ihn eine Ausreisegenehmigung besorgt. Nach der Aufgabe des Gepäcks im Flughafen sei er dort von zwei Leuten festgenommen worden, die sich als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu erkennen gegeben hätten. Er wisse nicht genau, wie die Angehörigen des Sicherheitsdienstes auf ihn in Zusammenhang mit dem Ausreiseversuch aufmerksam geworden seien. Entweder habe sein Name auf einer "'schwarzen Liste' für Leute, die nicht ausreisen dürfen", gestanden oder die für die Ausstellung von Ausreisegenehmigungen zuständige Behörde habe über eine solche Liste verfügt und entsprechende Informationen bei Bestätigung einer Ausreisegenehmigung weitergegeben.

Mit seiner Verbringung in das Militärlager habe man auf ihn Druck ausüben wollen, zumal seine Situation dort nicht diejenige "eines richtigen Soldaten" gewesen sei. Er habe von dort fliehen können, weil "das Camp" trotz einer Einzäunung nicht so wie ein Gefängnis gegen Fluchtversuche gesichert gewesen sei. Manchmal sei kein Wachpersonal zugegen gewesen. Zufällig habe sich für ihn eine Fluchtgelegenheit ergeben, als er den Verantwortlichen habe sprechen wollen; von ihm habe er, der Kläger, wissen wollen, weshalb er "im Camp" sei, und ihm mitteilen wollen, dass er die ihm dort zuteil gewordene Behandlung nicht mehr habe aushalten können. Der Verantwortliche sei ein Soldat gewesen, der "für den Ein- und Ausgang" zuständig gewesen sei, insbesondere "neue Leute" empfangen habe. Das Büro habe sich in einem Gebäude neben dem Eingangsbereich befunden. Dort habe er, der Kläger, niemanden angetroffen, aber Listen mit Namen von Personen, die - wie er - für eine Militärausbildung im Ausland vorgesehen gewesen seien, entdeckt. Allerdings habe er Angst gehabt, die Listen mitzunehmen. Des Weiteren habe er auf einem Tisch viele weitere Papiere, insbesondere die ihn betreffenden Haftbefehle gefunden; letztere habe er an sich genommen, die er unmittelbar nach seiner Flucht seinem Bruder übergeben habe. Zunächst habe er den Schriftstücken keine größere Bedeutung beigemessen. Von seinem Bruder habe er sie sich nicht aus dem Sudan mit der Post schicken lassen wollen, weil er ihn keiner Gefahr habe aussetzen wollen. Nur kurz darauf hat er, der Kläger, dann erklärt, es sei ihm weniger um die Vermeidung einer Gefährdung seines Bruders als vielmehr um seine eigene Sicherheit gegangen. Im späteren Verlaufe seiner Befragung hat er ausgeführt, er habe die Haftbefehle, nachdem er sie in Deutschland wieder erhalten habe, nicht sofort vorgelegt bzw. erwähnt, weil er noch nicht genau gewusst habe, ob hiermit noch eine Gefahr für seinen Bruder verbunden gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. Mai 1997 - 7 K21731/94.We- den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, eine asylrelevante Verfolgung des Klägers käme unter dem Gesichtspunkt seiner christlichen Religionszugehörigkeit erst in Betracht, wenn das "religiöse Existenzminimum" im Sudan nicht mehr gewährleistet wäre. Hiervon könne in Anbetracht der politischen Verhältnisse im Sudan nicht ausgegangen werden. Christen würden dort auch nicht als Gruppe verfolgt. Zwar seien Benachteiligungen von Christen in einem überwiegend islamischen Umfeld nicht auszuschließen, jedoch könne nicht von einer systematischen Verfolgung ausgegangen werden. Auch eine Asylantragstellung begründe keine Rückkehrgefährdung. Soweit Ausnahmen bei prominenten Regimekritikern möglich seien, kämen solche beim Kläger nicht in Betracht. Berechtigte Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit seien nicht ausgeräumt worden.

Der Bundesbeauftragte hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Der Senat hat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 und ergänzenden Beschluss vom 7. Juni 2001 Beweis zur Echtheit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Polizeibehörde Omdurman/West vom 29. Juni 1994 und 18. August 1994 sowie dazu erhoben, ob der Kläger früher Foltermaßnahmen ausgesetzt war, inwieweit er infolgedessen psychisch erkrankt ist, welche Auswirkungen sich hieraus aufsein Erinnerungsvermögen und die Fähigkeit zur Wiedergabe erlebter Geschehnisse ergeben, und welche Folgen in gesundheitlicher Hinsicht für den Fall seiner Rückkehr in den Sudan zu erwarten sind (vgl. näher den Beschlusstext). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 12. Juli 2001, die schriftliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2001 und das Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und psychotherapeutische Medizin Dr. med. B, Berlin, vom 20. Oktober 2001 Bezug genommen.

Im Nachgang zu dieser Beweiserhebung trägt der Kläger vor:

Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass bei ihm eine schwere posttraumatische Belastungsstörung - möglicherweise in Form einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung - vorliege. Die im Gutachten enthaltenen Ausführungen bestätigten, dass er im Sudan während seiner Haftzeit und im Militärlager Foltermaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, die jedenfalls teilweise - durch eine Narbe - verifiziert werden könnten. Damit stehe fest, dass die behauptete Verfolgung tatsächlich stattgefunden habe, deren Wiederholung nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagte führt dazu aus:

Der Kläger habe sich während des laufenden Asylverfahrens derart häufig in Widersprüche verstrickt, dass sein Vortrag, soweit er überhaupt asylrelevant sei, als unglaubhaft zu qualifizieren sei. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt, insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland ungehindert- zudem mit einem Schlepper- habe verlassen können. Unverständlich sei auch, dass er von den Sicherheitsbehörden einerseits wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits von Andersgläubigen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein wolle. Unglaubhaft sei ferner der Vortrag, wonach er zwei Haftbefehle vom Tisch eines Soldaten im Militärcamp weggenommen habe. Hinzu komme, dass es sich bei diesen Schriftstücken zweifelsohne um Fälschungen handele. Die dem Kläger im psychiatrischen Gutachten vom 20. Oktober 2001 attestierte posttraumatische Belastungsstörung begründe auch keinen Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. Nach den Ausführungen des Gutachters lasse sich eine Gefährdung des Klägers im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Nichtbehandlung oder einer Retraumatisierung nicht feststellen. Hierbei müsse auch in den Blick genommen werden, dass selbst in der Bundesrepublik Deutschland die Behandlung des Krankheitsbildes des Klägers kaum möglich sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) einschließlich der an die Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenlisten ("Sudan, Stand: März 2001" und "Ergänzung zur 'Erkenntnisquellenliste Sudan', Stand: August 2003") sowie der im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 in das Verfahren eingeführten weiteren Erkenntnisse. Die Gerichtsakte zum parallelen Eilverfahren des Klägers (Az.: 8 E 21732/94.We) sowie die beigezogenen Behördenvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (jeweils 1 Aktenhefter) waren Gegenstand der Beratung; auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung des Klägers kann der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §101 Abs. 2 VwGO nach dem Verzicht aller Verfahrensbeteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Streitgegenstand der Berufung ist das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem zum Asylanspruch gemäß Art. 16a GG, den Schutzansprüchen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und zur Abschiebungsandrohung entschieden worden ist.

Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Der Kläger hat, nachdem der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung am 17. November 1999 zugestellt worden war, die Berufung mit am 2. Dezember 1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist begründet (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. d. F. des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO vom 1. November 1996 [BGBl. I S. 1626]).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (A.) und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.). Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich in vollem Umfang als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben (C.). Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (D.).

A.

Der Kläger ist als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen.

Ein Asylanspruch des Klägers scheidet nicht schon deshalb aus, weil er weder einen Reisepass oder einen Flugschein noch sonstige Unterlagen, die eine Einreise mit dem Flugzeug belegen, vorlegen kann und sich hieraus Zweifel an einer Einreise auf dem Landweg und damit über einen nach § 26a Abs. 2 AsylVfG "sicheren Drittstaat" in das Bundesgebiet ergeben könnten (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Ungeachtet fehlender Beweismittel hinsichtlich des Reisewegs des Klägers ist der Senat im vorliegenden Fall überzeugt, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unmittelbar nach Deutschland eingereist ist. Dem Gericht ist es im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen nicht verwehrt, Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen, weil den Asylsuchenden keine Beweisführungspflicht trifft. Zwar hat es gerade in Fällen, in denen -wie hier- der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel und eine sich daraus ergebende Beweisnot behauptet, das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen und kann insoweit bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen, sofern eine plausible Begründung hierfür nicht gegeben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = InfAuslR 1999, 526 = DVBl. 2000, 414). Andererseits kommt der Weggabe sämtlicher Reiseunterlagen als beweiserschwerendes Verhalten nicht generell im Rahmen der tatsächlichen Würdigung eine durchgreifende Bedeutung in dem Sinne zu, dass es dem Gericht verwehrt wäre, dem Asylbewerber den behaupteten Reiseweg abzunehmen. Auch in diesen Fällen kann es die tatsächlichen Angaben des Asylbewerbers zu den Umständen seiner Einreise als glaubhaft würdigen, wenn es von der Richtigkeit dieser Angaben aufgrund anderer Umstände überzeugt ist.

So liegt es hier. Eine Ausreise aus dem Sudan über den (internationalen) Flughafen Khartoum mit einem falschen Pass war, wie vom Kläger behauptet, auch für den dafür angegebenen Zeitpunkt (23. September 1994) - etwa bei entsprechender Bestechung - möglich (vgl. Deutsches Orient-Institut [im Folgenden: Dt. Orient-Inst.] vom 14. März 1998 an VG Mainz zu 8 K 2823/97.MZ; zur Fluchthilfe durch Angehörige staatlicher Sicherheitsdienste vgl. ferner Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA], Lagebericht vom 17. Juni 2003, S. 18). Notwendige Genehmigungen und sonstige Ausreiseformalitäten am Flughafen konnten bei entsprechender Bezahlung ohne größere Schwierigkeiten arrangiert werden (vgl. Institut für Afrika-Kunde [im Folgenden: IfA] vom 27. November 1991 an VG Ansbach zu AN 13 K 91.41125 u. a.; AA vom 9. November 1994 an VGH Baden-Württemberg zu A13S 1796/93). Anhaltspunkte dafür, dass die klägerischen Angaben zum behaupteten Reiseweg unzutreffend sind, sind nicht erkennbar. Vielmehr ergeben sich aus den vor dem Senat verhandelten Verfahren sudanesischer Staatsangehöriger entsprechende Hinweise auf die vom Kläger beschriebene Form der Ausreise bei koptischen Christen (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift).

Der Kläger ist politisch Verfolgter i. S. v. Art. 16a Abs. 1 GG.

Eine politische Verfolgung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgrenzen und ihn aus diesem Grund zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86-BVerfGE 80, 315 [344] m. w. N.).

Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86- a.a.O.). Für den Schutz nach Art. 16a GG ist es deshalb regelmäßig von entscheidender Bedeutung, ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Bei einem nicht vorverfolgten Asylbewerber ist eine politische Verfolgung zu bejahen, wenn ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 - Buchholz 402,25 § 1 AsylVfG Nr. 61 und vom 5. November 1991 -9C 118.90-BVerwGE 89, 162, 169, jeweils m. w. N.). Für den Asylbewerber, der dagegen bereits vorverfolgt ausgereist ist, gilt anstelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In seinem Fall genügt es, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen, er also vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Sein Asylbegehren darf nur abgewiesen werden, wenn geltend gemachtes Vorbringen hierfür zur Überzeugung der jeweils zuständigen Instanz entkräftet werden kann oder sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen lässt (ebenso st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, 171 m. w. N.).

Asylberechtigt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist weiterhin nur, wer aufgrund politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat überall schutzlos ist. Wer in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative), ist nicht politisch verfolgt. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Verfolgte an einem anderen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - a. a. O., S. 343 f. m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139, vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 und vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer politischen Verfolgung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG erfüllt, weil der Kläger zur Überzeugung des Senats verfolgt aus dem Sudan ausgereist ist (I.) und eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (II.).

I.

Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan im September 1994 war der Kläger dort politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Von der Wahrheit der vom Kläger behaupteten Tatsachen ist der Senat überzeugt, soweit sie den Kern seines Verfolgungsschicksals bilden. Diese Verfolgungshandlungen waren asylerheblich, denn sie knüpften jedenfalls an eine ihm unterstellte Illoyalität und Regimegegnerschaft gegenüber dem sudanesischen Staat, mithin an die politische Überzeugung an (1.). Zum damaligen Zeitpunkt bestand für den Kläger auch keine inländische Fluchtalternative im Sudan (2.).

1. Der Kläger war unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Sudan persönlich von asylerheblichen Verfolgungshandlungen betroffen.

a) Der Senat nimmt dem Kläger folgenden Kernsachverhalt ab und legt ihn seiner rechtlichen Würdigung zugrunde, wie es sich schon im Wesentlichen aus der unmittelbar nach der Einreise durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt ergibt:

Der Kläger betrieb in Omdurman, seinem Wohnort, ein eigenes Geschäft für Motorräder und Ersatzteile und studierte an der Universität in Khartoum. Er war aktives Mitglied einer christlichen Studentengruppe und einer Kirchengemeinde. Ab Frühjahr 1994 unterstützte er, u. a. als Fahrer und Wache, die sudanesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte auf deren Verlangen. Als er die Zusammenarbeit - aus Gewissensgründen - aufkündigte und erklärte, er habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens, wurde er Ende Juni 1994 festgenommen und zunächst einige Tage lang inhaftiert. Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes forderten von ihm hundertprozentige Mitarbeit. Während der Haft wurde er beleidigt, geschlagen und gefoltert. Nach seiner Entlassung wurde er von den Sicherheitskräften verstärkt unter Druck gesetzt. Man schloss sein Geschäft und hinderte ihn an der Fortsetzung seines Studiums. Als er im August 1994 versuchte, über den Flughafen Khartoum nach Kairo auszureisen, wurde er dort festgenommen, erneut inhaftiert und während der Haft gefoltert. Nach einer mehrtägigen Haft überstellte man ihn in ein Militärlager, aus dem er fliehen konnte. Im September 1994 reiste er mit Hilfe eines Schleppers - auf dem Luftweg von Khartoum nach Deutschland (Frankfurt/Main) - aus.

b) Von der Wahrheit dieses vom Kläger beschriebenen Verfolgungsgeschehens, das den Kern seines Vorbringens bildet, ist der Senat - ungeachtet von Widersprüchen und Ungereimtheiten in Einzelpunkten - überzeugt. Dazu näher:

Die Sachdarstellung wechselt hinsichtlich der Anknüpfung der geltend gemachten Repressalien an die christliche Religionszugehörigkeit. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt stellte der Kläger die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit den Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes als Verfolgungsgrund dar; worin ihm der Senat folgt. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der weiteren Erklärungen sich nicht ohne Weiteres schlüssig damit verbinden lassen. So hat der Kläger lediglich in Zusammenhang mit seiner letzten Inhaftierung (6. September 1994 - 23. September 1994) erwähnt, man habe ihm für den Fall, dass er bestimmte christliche Schriftstücke, die bei ihm entdeckt worden seien, verschwinden lasse und zum Islam übertrete, die Freilassung und finanzielle Unterstützung versprochen. Im Klageverfahren, insbesondere in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 1995, hat er indessen sein religiöses Bekenntnis zum Christentum als Anknüpfungspunkt der Verfolgung in den Vordergrund gestellt. So hat er angegeben, seine Verfolgung im Sudan beruhe zu 80 % auf religiösen Gründen und nur zu 20% auf Problemen mit dem Sicherheitsdienst.

Die unterschiedliche Darstellung hinsichtlich des Anknüpfungspunktes der Verfolgung zeigt sich im Einzelnen vornehmlich in folgenden Punkten:

In der schriftlichen Stellungnahme hat der Kläger ausgeführt, bereits bei seiner Anwerbung hätten die Angehörigen des Sicherheitsdienstes erklärt, dass er sich den muslimischen Regeln in einem islamischen Land unterwerfen müsse. Nachdem die Sicherheitskräfte von seiner aktiven Mitgliedschaft in einer christlichen Studentengruppe und in einer Kirchengemeinde erfahren hätten und er sich auch ihnen gegenüber als überzeugter Christ bekannt habe, hätten sie damit begonnen, ihm mit Repressalien für den Fall zu drohen, dass er nicht zum Islam übertrete (Anfang Juni 1994). Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte schon zu diesem Zeitpunkt Druck auf den Kläger wegen dessen Glaubens ausgeübt haben, lassen sich seinem früheren Vorbringen gegenüber dem Bundesamt nicht entnehmen.

Zur Reaktion der Sicherheitskräfte auf die Verweigerung der Mitarbeit decken sich die Angaben des Klägers nicht voll. Gegenüber dem Bundesamt gab er insoweit an, die Sicherheitskräfte hätten die Beendigung der weiteren Zusammenarbeit mit der Begründung abgelehnt, er wisse zu viel. Andererseits hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme behauptet, die Sicherheitskräfte hätten erklärt, er könne sich der Aufgabe nicht entziehen und müsse gehorchen, weil er als Christ nur ein Mensch zweiter Klasse sei.

Seine Freilassung aus der ersten Haft hat der Kläger erstmals gegenüber dem Senat zusätzlich in einen Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben gestellt. Insoweit hat er vorgetragen, er sei aus der Haft entlassen worden, nachdem er durch Folter dazu veranlasst worden sei, sich damit einverstanden zu erklären, dass er seine Zeit ganz in den Dienst der Sicherheitskräfte stelle und seine religiösen Aktivitäten einstelle. Der Kläger hat damit ergänzend auf einen weiteren Haftgrund verwiesen, der typischerweise als Steigerung des Vorbringens zu betrachten ist. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der ersten Haft bzw. der erlittenen Folter einerseits und dem religiösen Bekenntnis des Klägers andererseits lassen sich dem früheren Vorbringen im behördlichen Verfahren noch nicht entnehmen.

Auch die vom Kläger während der zweiten Haft (20. August -1. September 1994) erlittene Folter wird in der schriftlichen Stellungnahme in einen inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit gestellt. Nach seinen dortigen Ausführungen erklärten die Sicherheitskräfte, sie stellten die Foltermaßnahmen ein, falls er sich als Muslime bekenne. Ersichtlich soll damit der Zugriff auf das religiöse Bekenntnis als die eigentliche Verfolgungsmaßnahme herausgestellt werden, wie nicht zuletzt die vom Kläger selbst vorgenommene Gewichtung (80% zu 20%) zeigt. Ein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der Folter und der Religionszugehörigkeit des Klägers findet sich in den Angaben gegenüber dem Bundesamt nicht.

Ungenauigkeiten, Ergänzungen und Steigerungen gegenüber der ursprünglichen Darstellung des Verfolgungsschicksals vordem Bundesamt sind auch im Übrigen festzustellen:

Das Geschehen, das der ersten Inhaftierung des Klägers (30. Juni - 2. Juli 1994) vorausgegangen sein soll, wird unterschiedlich beschrieben. Vordem Bundesamt ließ sich der Kläger dahingehend ein, er habe sich am 30. Juni 1994 mit dem Vorgesetzten der Sicherheitskräfte getroffen, nachdem diese die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hätten; jenem gegenüber habe er den Wunsch nach Beendigung der Zusammenarbeit ebenfalls geäußert, woraufhin er in Haft genommen worden sei. Hiervon abweichend hat er in der schriftlichen Stellungnahme - in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinem Tatsachenvortrag vor dem Senat- vorgetragen, am 30. Juni 1994 seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn in ein Gefängnis gebracht, wo er unmittelbar vor seiner Inhaftierung ein Gespräch mit dem Leiter habe führen dürfen, das aber zu nichts geführt habe.

Die Tatsachenschilderungen weichen ferner sowohl zum Zeitpunkt, zu dem die Behörden das Geschäft des Klägers geschlossen haben sollen, als auch bezüglich des konkreten Anlasses voneinander ab. Insoweit behauptete der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, nach seiner Entlassung aus der Haft (2. Juli 1994) habe man ihm den weiteren Besuch der Universität untersagt und ihn von der Teilnahme an schriftlichen Prüfungen (in der ersten Juli-Woche) abgehalten; daraufhin habe er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit reduziert, weshalb man sein Geschäft Ende Juli 1994 geschlossen habe. Im Gegensatz hierzu steht die spätere Sachdarstellung des Klägers in dessen schriftlicher Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, er habe, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, erfahren, dass "sie" seinen Laden geschlossen und seine Exmatrikulation an der Universität "vorbereitet" hätten. In der Sache stehen dahinter der Zugriff auf den Geschäftsbetrieb und die verhinderte Fortsetzung des Studiums.

Auch der Zeitraum, in dem der Kläger vom Sicherheitsdienst Geld für seine Zusammenarbeit erhalten haben will, bleibt im Ungewissen. Behauptete er gegenüber dem Bundesamt, er habe von Mitte Juli bis Ende August 1994 insgesamt 100.000 sudan. Pfund erhalten, so hat er demgegenüber in der schriftlichen Stellungnahme vorgetragen, ab Anfang August 1994 habe er sich auf die beabsichtigte Ausreise nach Kairo vorbereitet, und "in dieser Zeit" hätten sie ihm auch Geld gegeben. Selbst die Angaben zur Häufigkeit der Zuwendungen weichen voneinander ab. Im behördlichen Verfahren gab er an, er habe "gelegentlich" Geld erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er hingegen erklärt, er habe lediglich "einmal" Geld bekommen.

Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen des Klägers während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sie sprechen angesichts der dem Kläger im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen - bereits dargestelltem - wesentlichen Kern.

Nach den Feststellungen des Gutachters leidet der Kläger an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F43.1), die sich u.a. "in einem ausgeprägten durchgehenden Vermeidungsverhalten in Bezug auf das traumatische Ereignis" äußert (vgl. S. 45 des Gutachtens) und "in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen im Sudan entstanden" ist (vgl. S. 46 des Gutachtens) und deren Symptome "durch Erinnerungen an die traumatische Situation sofort in großem Umfang wieder" auftreten (vgl. S. 47 des Gutachtens). Insbesondere liegt nach den gutachterlichen Ausführungen "eine testpsychologisch und klinisch gesicherte, im Rahmen von posttraumatischen Belastungsstörungen nicht ungewöhnliche dissoziative Störung [Anm.: "eine Unterbrechung in den normalerweise integrierten Funktionen des Bewusstseins, Gedächtnisses, der Identität und Wahrnehmung der Umwelt", vgl. S. 43 des Gutachtens, Fußnote 2] vor", die "gerade in der durch das Trauma bedingten Fragmentierung der Identität zu Erinnerungslücken, die auch nicht unmittelbar zum Traumaerlebnis gehören", führen (vgl. S. 48 des Gutachtens). Hieraus zieht der Gutachter den Schluss, "dass im Rahmen der spezifischen individuellen Ausprägung der Störung bei Herrn N. solche Störungen des Erinnerungsvermögens plausibel" seien (vgl. S. 48 des Gutachtens). Die Ausführungen im Gutachten sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Umstände, die die gutachterlichen Feststellungen ernsthaft hätten erschüttern können, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Vielmehr stehen die Ausführungen des Gutachters auch im Einklang mit allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach Folteropfer selten vollständig genau und widerspruchsfrei über ihr Verfolgungsschicksal berichten können, weil traumatisierungsbedingte Verzerrungen und Ungereimtheiten in den Aussagen eines Folteropfers für das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind (vgl. dazu nur Brand/Weidenhammer in ZDWF-Schriftenreihe Nr. 44, Bedingungen für die Anhörung von Flüchtlingen im Rahmen des Asylverfahrens, die unter anderem Folter und andere traumatische Erfahrungen erlitten haben, 2. Auflage 1993).

Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger eine auf einem Folterschicksal im Sudan beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund deren sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Folter- oder Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.

Zur erforderlichen uneingeschränkten richterlichen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Verfolgung eines Asylbewerbers gehört, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben muss. Dabei ist der Nachweis dieses Vorbringens wegen des insoweit bestehenden sachtypischen Beweisnotstandes ohnehin insofern erleichtert, als anstelle des vollen Nachweises eine Glaubhaftmachung des Asylvortrages in dem Sinne genügt, dass sich das Gericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Hierzu ist der Asylbewerber grundsätzlich aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 -9C 109.84-BVerwGE71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89-, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).

Jedoch liegt ein gesteigerter Beweisnotstand vor, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend der Kläger - aufgrund einer psychischen Erkrankung, wie etwa einer Traumatisierung infolge erlittener Misshandlungen oder Folter, nur noch in der Lage ist, über das Erlebte selektiv, widersprüchlich oder lediglich in Ansätzen zu berichten. Ein solcher qualifizierter Beweisnotstand führt zu einer Herabsetzung der vorbezeichneten Anforderungen an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 -10 A 11457/01 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A - AuAS 1998, 105 = EzAR 630 Nr. 26; GK-AuslR II - § 53 Rn. 142). Eine solche Herabsetzung der Schlüssigkeitsanforderungen an den Sachvortrag verlangt über den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes hinaus nicht zusätzlich eine Darlegung bzw. einen Nachweis dazu, welche konkreten Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand aus welchen Gründen als bewiesen angesehen werden sollen, obwohl der Asylbewerber sich zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 -10 A11457/01-; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 -A1 K 11957/00-; vgl. zu den Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag: Hofmann, InfAusR 1998, 356, 361; Treiber, Asylpraxis Bd. 7, 15, 17; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A-AuAS 1998, 105 = EzAR 630 Nr. 26; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 -19 ZB 99.30762-; offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A - NVwZ-Beilage 2001, 109). Dementsprechend ist es unschädlich, wenn -wie im vorliegenden Fall- nach den Ausführungen des Gutachters eine explorative Darstellung dazu nicht möglich ist, inwiefern im Einzelnen bestimmte Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag auf dem eingeschränkten Erinnerungsvermögen des Klägers beruhen (vgl. S. 48, 2. Absatz des Gutachtens).

Ungeachtet dessen bestätigen die vom Gutachter getroffenen Feststellungen zum Krankheitsbild des Klägers sogar teilweise den Kern seiner Schilderungen. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der gutachterlichen Ausführungen zur Ursächlichkeit der posttraumatischen Belastungsstörung, die "in ihrer inhaltlichen Ausprägung durch Folter und Misshandlungen im Sudan entstanden" ist (vgl. im Gutachten, S. 46, unten). Inwieweit sich auch Einzelheiten zu den vom Kläger erlittenen Drangsalien und den näheren Umständen (Zeitpunkt, Ort, Haft, Art der Folter und Misshandlungen) aufgrund des Gutachtens verifizieren lassen, kann dabei offen bleiben (vgl. S. 44, letzter Absatz bis S. 45, 1. Absatz des Gutachtens).

Der Sachdarstellung des Klägers lässt sich jedenfalls der beschriebene, in der Sache keinen Zweifeln ausgesetzte Kernsachverhalt entnehmen. Zwar ist ein Nachweis für jeden einzelnen Punkt der Tatsachenschilderung aufgrund der beschriebenen Symptome des Krankheitsbildes nicht möglich. In Anbetracht der gutachterlichen Aussagen - insbesondere zur Schwere und konkreten Ausprägung der Symptome - liegt aber die Annahme fern, dass der Kläger seiner Phantasie freien Lauf gelassen und ein erfundenes Geschehen erzählt hat. Soweit die Beklagte es für nicht "nicht nachvollziehbar" bzw. "unrealistisch" hält, dass der Kläger einerseits von Ordnungs- und Sicherheitskräften verfolgt, insbesondere mehrmals festgenommen worden sei, er andererseits sein Heimatland ungehindert- zudem mit einem Schlepper- habe verlassen können, lassen sich hieraus Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung in deren Kern nicht zwingend ableiten, zumal dies Einflussnahmemöglichkeiten - etwa bei entsprechender Bestechung - im Sudan nicht berücksichtigt (vgl. hierzu IfA vom 27. November 1991 an VG Ansbach zu AN 13 K 91.41125 u. a.; AA vom 9. November 1994 an VGH Baden-Württemberg zu A 13 S 1796/93; Dt. Orient-Inst. vom 14. März 1998 an VG Mainz zu 8 K 2823/97.MZ). Auch die weitere Erwägung der Beklagten, es sei "nicht nachvollziehbar", dass der Kläger einerseits von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion unter Druck gesetzt, er andererseits von ihnen - als Andersgläubigen - zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sein wolle, überzeugt für sich allein nicht; mit diesem Argument stellt die Beklagte der Sache nach auf den Gesichtspunkt einer allgemeinen Lebenserfahrung ab. Ungeachtet dessen, dass sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung - zumal sie allenfalls aus den insoweit nicht maßgeblichen hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden könnte- ohnehin keine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Handlungsmusters von Sicherheitsorganen fremder Staaten ziehen lassen, bezieht die Beklagte die vom Kläger beschriebene konkrete Konfliktsituation nicht ein, die nach seinem Vortrag die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angehörigen des sudanesischen Sicherheitsdienstes von Anfang an geprägt hat.

Demgemäß geht der Senat im Hinblick darauf, dass der Kläger seit Beginn seines Asylverfahrens durchgängig die Inhaftierungen, Misshandlung und Folter angesprochen und in einen einheitlichen Handlungsrahmen gestellt hat, wenn die späteren Ergänzungen und Korrekturen außer Acht bleiben, davon aus, dass sich die vom Kläger geschilderten Vorfälle im Wesentlichen, d.h. entsprechend dem bereits dargestellten Grundsachverhalt tatsächlich ereignet haben. Nicht zuletzt der Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, trägt die Überzeugung im Anschluss an die gutachterliche Beurteilung.

c) Der Senat folgt dem Kläger allerdings nicht, soweit er die Drangsalien im Militärlager und näheren Umstände der Flucht sowie die anschließende - seiner Sachdarstellung nach letzte - Inhaftierung (6. September bis 23. September 1994) zum Gegenstand von weiteren Verfolgungshandlungen erhoben hat. Insoweit bleiben - auch in Ansehung der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf eine eingeschränkte Fähigkeit zum schlüssigen Sachvortrag - erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben bestehen, die er erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat. Darin sieht der Senat den -vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen -verständlichen Versuch, durch Erweiterung des eigentlichen Verfolgungsschicksals unter allen Umständen das Gericht überzeugen zu wollen und dafür selbst in Kauf zu nehmen, dass mit gefälschten Dokumenten (einem "Strafbefehl" vom 29. Juni 1994 und einem "Ersatzstrafbefehl" vom 18. August 1994) das eigentliche Verfolgungsschicksal in Frage gestellt werden könnte.

So führt der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, er habe während seines Aufenthaltes im Militärlager (1. September - 6. September 1994) jeweils während der muslimischen Gebetszeiten auf eine 1 m² große heiße Eisenplatte treten müssen, weil er seine christliche Religionszugehörigkeit zugegeben habe; dem entspricht die Behauptung im schriftsätzlichen Vortrag seines früheren Bevollmächtigten, der Kläger sei in ein Militärlager verbracht und dort gefoltert worden. Ausweislich des Anhörungsprotokolls des Bundesamts hat er im behördlichen Verfahren indessen weder irgendwelche Misshandlungen während seines Aufenthaltes im Militärlager erwähnt noch sonstige Diskriminierungen zur Sprache gebracht, denen er dort im Hinblick auf seinen christlichen Glauben ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der zeitlichen Nähe der Befragung zur Einreise ist dies nicht zu erklären.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich ebenso die Behauptung des Klägers, er habe mit dem für den Ein- und Ausgang des Militärlagers verantwortlichen Soldaten sprechen wollen, weil er die ihm im Militärlager zu Teil gewordene Behandlung nicht mehr habe aushalten können und die Gründe für seinen Aufenthalt im Lager habe erfahren wollen. Da der Kläger seine Überstellung in das Militärlager und die dort erlittenen Drangsalien für ein vom sudanesischen Staat zielgerichtet eingesetztes Druckmittel hält, ist nicht einleuchtend, dass er sich von einem Gespräch mit dem verantwortlichen Soldaten eine Verbesserung seiner Lage versprochen haben will.

Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf dem Tisch im Büro des Verantwortlichen u. a. zwei auf ihn, den Kläger, ausgestellte Haftbefehle entdeckt. Das diesbezügliche Vorbringen konnte er mit seinen verschiedenen Äußerungen dazu nicht plausibel machen.

Der Kläger will, wie er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt hat, im Militärlager (1. September - 6. September 1994) Flugblätter mit Listen über Ausbildungslager in Libyen und im Iran "mitgenommen" haben, in denen auch sein Name enthalten gewesen sei. Demgegenüber behauptet er in der schriftlichen Stellungnahme lediglich, er habe im Büro seines Vorgesetzten Listen mit Namen von Personen entdeckt, die für eine spezielle Militärausbildung in Libyen und im Iran vorgesehen gewesen seien. Dafür, dass er diese Listen, wie noch in der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet, aus dem Militärlager mitgenommen habe, finden sich weder in der schriftlichen Stellungnahme noch im übrigen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr hat er gegenüber dem Senat angegeben, er habe sich nicht getraut, diese Listen an sich zu nehmen.

Indessen hat er im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe im Büro seines Vorgesetzten zwei auf ihn ausgestellte Haftbefehle entdeckt, die er an sich genommen habe. Dies hat er weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 1995 erwähnt. Die betreffenden Schriftstücke hat er gegenüber dem Bundesamt gar nicht und gegenüber dem Verwaltungsgericht am 2. November 1995 und damit erst zu einem Zeitpunkt erwähnt und vorgelegt, als das Klageverfahren nahezu ein Jahr lang anhängig war. Es erscheint nicht ohne Weiteres verständlich, dass ein Asylbewerber ihm zur Verfügung stehende Beweismittel, die sich gerade auf Umstände der geltend gemachten Verfolgung beziehen, über einen so langen Zeitraum während des Asylverfahrens nicht nur zurückhält, sondern sie nicht einmal erwähnt. Das gilt umso mehr, als der Kläger, wie u. a. aus seinen Angaben gegenüber dem Senat bei seiner gerichtlichen Anhörung hervorgeht, schon mindestens drei Monate lang im Besitz der "Haftbefehle" war, bevor er sie im Klageverfahren erstmals erwähnt und dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, zumal er bereits Anfang August 1995 eine deutsche Übersetzung der Schriftstücke hat fertigen lassen. Wegen seines Versuchs, mit den Schriftstücken die Verfolgung zu beweisen, überzeugt seine Einlassung gegenüber dem Senat nicht, er habe ihnen zunächst keine größere Bedeutung beigemessen. Gleiches gilt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, er habe die "Haftbefehle" nach seiner Flucht aus dem Militärlager seinem Bruder übergeben, von dem er sie sich nicht aus dem Sudan mit der Post habe schicken lassen wollen, weil er ihn keiner Gefahr habe aussetzen wollen. Diese Einlassung vermag nicht zu erklären, weshalb er die "Haftbefehle" zuvor nicht einmal zur Sprache gebracht hat. Entsprechendes gilt für seine spätere - gegenläufige - Behauptung, es sei ihm weniger um die Vermeidung einer Gefahr für seinen Bruder als vielmehr um seine eigene Sicherheit gegangen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger eine plausible Erklärung für die widersprüchlichen Einlassungen nicht anzuführen vermocht hat, hat er im späteren Verlaufe seiner Befragung zu den Haftbefehlen erneut eine angenommene Gefährdung seines Bruders in den Vordergrund seines Vorbringens gestellt.

Eine unterschiedliche Darstellung hat der Kläger ferner in Bezug auf die näheren Umstände seiner erneuten Ergreifung durch die Sicherheitskräfte nach seiner Flucht aus dem Militärlager gegeben. Trug er vor dem Bundesamt noch vor, nach seiner Flucht sei er zu seinem Bruder gegangen, habe ihm seine persönliche Situation dargelegt und sei danach noch einmal von den Sicherheitskräften festgenommen worden, so hat er später in der schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, er sei am Tag seiner Flucht abends zu Hause angekommen, wo sein Bruder zufälligerweise anwesend gewesen sei; nur 20 Minuten nach seiner Ankunft sei er dort von Militärangehörigen aufgegriffen worden.

Schließlich stellt sich die Tatsachenschilderung des Klägers im behördlichen Verfahren gegenüber dem Vortrag in der schriftlichen Stellungnahme bezüglich der während der letzten Haft (6. September bis 23. September 1994) erlittenen Rechtsgutbeeinträchtigungen zumindest als sehr verkürzt dar. Gegenüber dem Bundesamt hat er sich insoweit im Wesentlichen auf die Angabe beschränkt, man habe ihn "unter Druck gesetzt", damit er zum Islam übertrete, wobei man ihm die Freilassung und finanzielle Unterstützung versprochen habe. Weiter gehende Repressalien während der Haft, insbesondere Folterungen oder Misshandlungen, hat der Kläger nicht ansatzweise erwähnt. Derartige Maßnahmen werden aber in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich beschrieben; er bezeichnet sie als so "schlimm", dass er "jeden Tag ein Stück gestorben" sei.

Diese inneren Widersprüche und Ungereimtheiten erweisen sich als derart schwerwiegend, dass dem Kläger weder die Drangsalien und Einzelgeschehnisse im Militärlager noch die sich an die Flucht angeblich anschließende weitere Haft abgenommen werden können. Das gilt umso mehr, als er sein Vorbringen insoweit auf - ausweislich der im anhängigen Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts vom 12. Juli 2001 und des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2001 - gefälschte Urkunden (Bescheinigungen der Polizeibehörde Omdurman/West vom 29. Juni 1994 und 18. August 1994) stützt, die er schon im Militärlager an sich genommen haben will und das Vorgehen der Sicherheitsorgane belegen sollen.

Die Nichtberücksichtigung dieses weiteren Vortrages zur Fortsetzung der Verfolgungshandlungen bis zum Tage der Ausreise stellt allerdings im Ergebnis - angesichts der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers und der beschriebenen Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen - die Feststellungen des Senats zum beschriebenen Kernsachverhalt nicht grundsätzlich in Frage; diesem selbst haften solche Mängel nicht unmittelbar an. Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung derjenigen - bereits dargestellten - Unstimmigkeiten im Detail, die diesem Teil des Sachvortrags selbst innewohnen. Gerade der in den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 zum Ausdruck kommende Opportunismus des im Jahre 1994 erst 26-jährigen Mannes, der in behüteten Verhältnissen aufgewachsen ist, im Umgang mit den Sicherheitsorganen und der Mangel an Realitätseinschätzung im Versuch, sich aus der Verstrickung der Sicherheitsorgane zu lösen, trägt die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Kernsachverhalts. Er weist die erforderliche Wirklichkeitsnähe angesichts der autoritären Strukturen des islamistischen Staates auf (vgl. näher zu 2).

Bleibt die für die Zeit nach der Haft im August 1994 behauptete Verfolgung mithin außer Betracht, ändert dies nichts daran, dass im Hinblick auf die nur wenige Wochen vor der Ausreise (am 23. September 1994) erfolgte Entlassung des Klägers aus der Haft (1. September 1994) noch der für die Asylberechtigung erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gewahrt ist (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86-a. a. O.).

d) Die Inhaftierungen und Folterungen, denen der Kläger vor seiner Ausreise ausgesetzt war, stellen sich als asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen dar. Eingriffe in die Rechtsgüter Leib, Leben und physische Freiheit haben generell die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität, sofern sie im Einzelfall - wie hier nicht ersichtlich - nicht ganz unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BverwG 9 C 37.88 - EZAR 201 Nr. 16; Urteil vom 20. November 1990 - BverwG 9 C 72.90 - EZAR 200 Nr. 27; Urteil vom 26. Oktober 1993 - BverwG 9 C 50.92 - EZAR 230 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - NJW 1980, 2641; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 - NVwZ-Beilage 1999, 81 = InfAuslR 1999, 273).

Die genannten Rechtsgutbeeinträchtigungen begründen zudem eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgung "politischer Art" i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an tatsächliche oder vermutete für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa die politische Überzeugung oder religiöse Grundentscheidung, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine solche an asylerhebliche Merkmale anknüpfende zielgerichtete politische Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach den objektiven Umständen zu beurteilen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u. a. -BVerfGE 80, 315). Hiervon ausgehend lag den vom Kläger erlittenen Drangsalien eine politische Zielrichtung zugrunde, weil sie - nach den objektiven Umständen - darauf abzielten, ihn, wenn nicht auch wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit, so jedenfalls zumindest im Hinblick auf seine politische Überzeugung zu treffen. Denn den Anlass für die Inhaftierungen und die mit diesen einhergehenden Folterungen und Misshandlungen bildete nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers der Umstand, dass jener die Zusammenarbeit mit den sudanesischen Sicherheits- und Ordnungskräften aufgekündigt hatte. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr nur einem gewissen Druck seitens der sudanesischen Sicherheitsorgane, sondern vielmehr asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt. Nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger wegen geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Sicherheitskräfte - aus Gewissensgründen - die Zusammenarbeit mit ihnen beenden wollte, lag darin eine Erklärung, mit der sich der Kläger aus der Sicht der sudanesischen Behörden illoyal verhielt und damit als mutmaßlicher Regimegegner verdächtig machte. Unabhängig hiervon ist im Rahmen der Prüfung des politischen Charakters der Verfolgung auch deren besondere Intensität, wie sie sich hier schon aus den Misshandlungen und der Folter ergibt, in besonderer Weise zu berücksichtigen; in solchen Fällen spricht ohnehin eine Vermutung dafür, dass die Maßnahmen den Betroffenen zumindest auch wegen seiner asylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989-2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff., 336 ff.; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 = NVwZ 2000, 1426 = DVBl. 2001, 207 = InfAuslR 2001, 48, m. w. N.). Knüpften nach alledem die genannten Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls an eine dem Kläger unterstellte oppositionelle politische Einstellung an, braucht der Frage nicht mehr nachgegangen zu werden, ob und inwieweit sie zugleich darauf gerichtet waren, den Kläger im Hinblick auf seinen christlichen Glauben zu disziplinieren, umzuerziehen oder einzuschüchtern.

Dem politischen Charakter steht schließlich nicht entgegen, dass an der Verfolgung nur einzelne Sicherheitsbedienstete beteiligt waren und sie deshalb als so genannter "Amtswalterexzess" dem sudanesischen Staat nicht ohne Weiteres zurechenbar sein könnten. Zwar begründen Verfolgungsmaßnahmen lediglich dann eine politische Verfolgung, wenn sie von einem Träger überlegener und damit grundsätzlich staatlicher Macht ausgehen, so dass Verfolgungshandlungen Dritter dem Heimatstaat nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung zugerechnet werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54, 341; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216), wobei Dritte in diesem Sinne auch einzelne Bedienstete des Staates sein können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315, 352). Im Falle des Klägers liegen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger erlittenen Verfolgungsmaßnahmen lediglich auf mehreren Exzesstaten einzelner Amtswalter beruhten (zur Abgrenzung eines Amtswalterexzesses von einer staatlichen Verfolgung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 - DVBl. 2003, 1260 = NVwZ-Beilage 2003, 84 = EzAR 202 Nr. 33).

2. Der insoweit politisch vorverfolgte Kläger war bei der Ausreise auch landesweit in einer ausweglosen Lage, denn für ihn bestand auch im übrigen Sudan keine inländische Fluchtalternative. Eine solche hätte nur vorliegen können, wenn der Kläger in den in Betracht kommenden Gebieten nicht nur vor erneuten politischen Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher gewesen wäre, sondern darüber hinaus ihm auch keine sonstigen - nach ihrer Intensität und Schwere vergleichbaren - Nachteile und Gefahren gedroht hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - a.a.O., m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - und vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - jeweils a. a. O.). Hieran fehlte es. Das gilt insbesondere hinsichtlich der südlichen Landesteile, in denen die islamistische Regierung teilweise die Gebietsgewalt verloren hatte. Ungeachtet dessen, inwieweit der Kläger dort in diesen Landesteilen vor politischen Verfolgungsmaßnahmen insbesondere durch den sudanesischen Sicherheitsdienst hinreichend sicher gewesen wäre, wäre er jedenfalls einer sonstigen existentiellen Gefährdung aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt gewesen, was eine inländische Fluchtalternative ausschließt (vgl. zur fehlenden Fluchtalternative im Südsudan: Senatsurteil vom 23. November 2000 - 3 KO 256/98 - n. v.).

Die allgemeinen politischen Verhältnisse stellten sich in diesen Landesteilen schon für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (September 1994) wie folgt dar:

Nach langjährigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den südlichen Provinzen kam es zu Beginn der 80iger Jahre erneut zum Ausbruch eines Bürgerkriegs im Südsudan, der bis heute andauert. Hauptgegner der arabisch-islamischen Zentralregierung ist dabei die "Sudan Peoples Liberation Army" (SPLA) als stärkste Widerstandsbewegung, die die Errichtung eines säkularen Staates verfolgt. Es gibt eine Vielzahl von kämpfenden Gruppen, die unterschiedliche Ziele verfolgen und wechselnde Bündnisse eingehen. Die südsudanesische SPLA unter ihrem Anführer J G hat sich in mehrere Fraktionen aufgespalten, die sich - zum Teil mit Regierungstruppen verbündet - gegenseitig bekämpfen. Arabische Stammesverbände, von der Regierung bewaffnet, tragen regionale Stammesfehden aus. Zudem überfallen sie schwarzafrikanische Nachbarvölker, wobei es zu regelrechten Sklavenjagden kommt. Auch marodierende Truppen und begrenzte lokale Rachezüge überfallener Stämme lassen oftmals keine einheitlichen Kriegsgegner erkennen. Sowohl die Regierungstruppen, die von der paramilitärischen, islamisch-fundamentalistischen Popular Defence Forces (PDF) unterstützt werden, als auch die südsudanesische Widerstandsbewegung erhalten von verschiedenen ausländischen Staaten Militärhilfe (Jutta Schwengsbier: "Frieden mit politischen Mitteln" - Interview mit Abdon Agaw, pogrom 170, April/Mai 1993, S. 59; Khalid Durán, Islamismus und Machtpolitik: Der Fall Sudan, Zeitschrift für internationale Fragen, 45. Jahrgang, 2/94, S. 190 f.). Dennoch hat keine der beiden Seiten trotz wechselnder Erfolge offenbar die Kraft, diesen Krieg für sich zu entscheiden. Daneben treten periodische Hungerkatastrophen auf, die auch Teil der Kriegsführung sind. Die Hilfsorganisationen werden in ihrer Arbeit teilweise massiv behindert. Die sudanesische Luftwaffe bombardiert gezielt Flüchtlinge (Archiv der Gegenwart vom 23. März 1994, S. 38784). Auf das Jahr 1994 bezogene Schätzungen gehen davon aus, dass unter der Zivilbevölkerung schon bis zu 2 Millionen Tote zu beklagen waren; die Zahl der inländischen Flüchtlinge wird auf 3 Millionen geschätzt (vgl. Marina Peter, Krieg im Sudan: Ein vergessener Konflikt?, in Joachim Betz, Deutsches Übersee-Institut, Jahrbuch 3. Welt 1994, S. 138 ff.; Hanspeter Mattes, Sudan, Politisches Lexikon Nahost, Nordafrika, 1994, S. 252 ff.; Harald Gesterkamp, "Sudan - Gewalt von beiden Seiten"; Evangelische Kirche in Deutschland [im Folgenden: EKD], Bericht über eine EKD-Delegationsreise vom 25. Februar 1994, S. 3 f.; amnesty international [im Folgenden: a.i.], Info 2/95, S. 8 f.; Bericht vom 29. Mai 1996 ["Sudan - Fortschritt oder Public Relations?"], S. 19 bis 25; Auskunft vom 18. April 1994 an VG Trier, S. 1; AA, Lagebericht vom 22. Februar 1996; Auskunft vom 8. März 1994 an VG Magdeburg; Bundesnachrichtendienst vom 14. August 1995 an Bundesministerium des Innern).

Diese Beurteilung zur fehlenden Verfolgungssicherheit steht auch im Einklang mit der Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der - in Bezug auf die allgemeine Situation koptischer Christen - darauf hinweist, dass eine zumutbare inländische Fluchtalternative für diesen Personenkreis nicht existiere (vgl. Auskunft vom 30. Dezember 1994 an VG Stade - 000570-94/5473-WB/dm -).

II.

Der als politisch Verfolgter aus seiner Heimat ausgereiste Kläger wäre bei einer jetzigen Rückkehr in den Sudan vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Der Senat vermag eine Wiederholung der erlittenen Verfolgung - ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers - nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen. Für diese rechtliche Beurteilung geht der Senat von folgender Sachlage aus:

Bei der Einreise werden alle Sudanesen, die sich -wie der Kläger- länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten haben, einer Regelbefragung durch den Sicherheitsdienst unterzogen. Dies gilt unabhängig vom individuellen Aufenthaltsgrund im Ausland für alle Sudanesen und steht nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Ausweisung oder Abschiebung (vgl. AA, Lagebericht vom 17. Juni 2003, S. 17). In diesem Zusammenhang existiert eine Anweisung des Sudanesischen Amtes für Staatssicherheit (Nr. 4/B/307) "an alle Grenzschutzleiter" vom 30. Safar 1413 H, was nach der hiesigen Zeitrechnung einem Zeitpunkt im Februar 1994 oder im Juli bzw. August 1993 entspricht (vgl. dazu Dt. Orient-Inst. vom 22. März 2002 und AA vom 23. Mai 2002 jeweils an VG Gera zu 4 K 20272/00 GE). Darin wird angeordnet, jede sudanesische Person, die "nach der gesegneten heiligen Revolution ausgereist (ist) und sich im Ausland mehr als ein Jahr aufgehalten hat", zu verhaften und der Nationalen Sicherheitsabteilung zum Verhör zu übergeben. Der sudanesische Justizminister hat dazu offiziell erklärt, dass es sich um eine Fälschung handele. Formale oder inhaltliche Fehler weist das Schreiben nach Ansicht des Deutschen Orient-Instituts allerdings nicht auf. Bei dem Verhör wird der Betroffene u. a. über den Grund für seinen Auslandsaufenthalt oder etwaige politische Aktivitäten im Ausland, insbesondere Kontakte zur Auslandsopposition, befragt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2000 - 3 KO 256/98- n. v., m. w. N.; Dt. Orient-Inst. vom 27. März 2001 an VG Mainz zu 8 K 651/00.MZ; Auskunft vom 22. März 2002 an VG Gera zu 4 K 20272/00 GE).

Der Kläger hat in Deutschland an Treffen teilgenommen, an denen u. a. die sudanesische Auslandsopposition vertreten war. So hat er sich an der vom S e. V. und der Evangelischen Erwachsenenbildung in Niedersachsen organisierten "Sudantagung" in der Evangelisch-Lutherischen Heimvolkshochschule in Herrmannsburg (26. April bis 28. April 1996) beteiligt, in deren Rahmen u. a. die innenpolitische und menschenrechtliche Situation des Sudan kritisch erörtert wurde und bei der insbesondere auch der ehemalige Innenminister Mubarak El Fadel anwesend gewesen sein soll. Ferner hat er auch an einer Veranstaltung des Arbeitskreises entwicklungspolitisches B e. V. in Vlotho vom 7. Juli bis 9. Juli 2000 (Seminar über das Thema "Die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Sudan ab Juni 1989 unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven für den ländlichen Raum") teilgenommen. Drei vom Kläger vorgelegte Fotos von dieser Veranstaltung zeigen ihn selbst in einer Reihe von vier bzw. fünf nebeneinanderstehender bzw. sitzender Personen, bei denen es sich u. a. um den zweiten Sekretär der sudanesischen Botschaft als Beobachter, den Ex-Handelsminister (Abd Al Rasoul Al Nour), den Präsidenten und den Vizepräsidenten der sudanesischen Nationalen Partei (Munir El Shaikhadin und Yahya Gamal) handeln soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Engagement den sudanesischen Behörden bekannt geworden ist.

Die sudanesische Regierung beobachtet - über ihre Auslandsvertretungen oder den Auslandsgeheimdienst - politische Aktivitäten von Sudanesen im Ausland. Dies gilt in besonderem Maße für Kairo und London, die Hauptsitze der sudanesischen Auslandsopposition. In anderen Ländern -wie auch in Deutschland- sind die sudanesischen Behörden indessen aus finanziellen, technischen und personellen Gründen nicht zu einer umfassenden Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten in der Lage. Diese eingeschränkte Beobachtungsfähigkeit gilt auch unter Berücksichtigung der Präsenz weiterer nicht akkreditierter Sudanesen und einer informellen Zuträgerschaft über oppositionelle Aktivitäten durch regimeloyale Sudanesen. Zwar ist eine Identifizierung oder bewusste Beobachtung von Teilnehmern an politischen Veranstaltungen -wie etwa von Demonstranten-, soweit sie nicht persönlich bekannt sind, grundsätzlich für die sudanesischen Behörden schwierig und daher eher unwahrscheinlich. Allerdings ist es möglich, dass die Namen von Asylbewerbern durch Spitzel, im Rahmen von Gerichtsverfahren oder bei der Kontaktaufnahme deutscher Behörden mit der sudanesischen Botschaft bekannt werden (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2000 - 3 KO 256/98 - m. w. N.; Dt. Orient-Inst. vom 22. März 2002 an VG Gera zu 4 K 20272/00 GE; Auskunft vom 25. März 2003 an VG Potsdam zu 14 K 1395/98.A; AA vom 23. Mai 2002 an VG Gera zu 4 K 20272/00 GE). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Namen verdächtiger Personen bei den sudanesischen Behörden auf einer "schwarzen Liste" erfasst sind. Eine registrierte Person muss deshalb bei der Wiedereinreise in den Sudan damit rechnen, sich Verhören unterziehen zu müssen (vgl. AA vom 22. September 1993 an VG Ansbach - 514-516/14822 -; Dt. Orient-Inst. vom 23. November 2001 an VG Frankfurt/Oder zu 6 K 1551/96.A). Dem steht die von der sudanesischen Regierung neuerdings eingeleitete vorsichtige politische Liberalisierung und deren Auswirkungen auf die Verfolgungspraxis im Sudan nicht entgegen. Zwar nehmen hiernach die Sicherheitsbehörden als Hauptgegner grundsätzlich nur noch ehemalige Führungskräfte der (mangels Registrierung weiterhin verbotenen) Parteien, aktive Führungsmitglieder der (ehemaligen) Gewerkschaften und oppositionelle Studentenführer wahr; darüber hinaus müssen nur noch Personen, die ihre regimekritische Haltung mit Öffentlich keitswirksamkeit vertreten oder politische Veranstaltungen organisieren, nach wie vor mit Verhaftungen, Vernehmungen, Strafverfahren, Aburteilungen und in Einzelfällen mit Folter rechnen. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreisekontrollen des sudanesischen Sicherheitsdienstes im Zuge der "Liberalisierung" eingeschränkt worden sind (vgl. nur Senatsurteil vom 23. November 2000 - 3 KO 256/98-m.w. N.).

Der Kläger war im Sudan mehrfach Verfolgungsübergriffen seitens der dortigen Sicherheitsorgane ausgesetzt, nachdem er die weitere Zusammenarbeit mit ihnen aus Gewissensgründen aufgekündigt hatte und damit als mutmaßlicher Regimegegner die besondere Aufmerksamkeit des sudanesischen Sicherheitsapparates auf sich gelenkt hatte. Insofern erscheint es nicht fern liegend, dass sein Name vom sudanesischen Regime erfasst wurde. Das gilt unabhängig davon, ob die sudanesische Botschaft Kenntnis vom Aufenthalt des Klägers und dessen Asylantragstellung tatsächlich, wie von ihm vermutet, aufgrund einer Mitteilung - etwa der Ausländerbehörde über eine beabsichtigte Abschiebung- erfahren hat. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger später in Deutschland sich an jedenfalls teilweise von der sudanesischen Auslandsopposition getragenen politischen Veranstaltungen beteiligte und möglicherweise als Teilnehmer von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes identifiziert worden ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut vom Sicherheitsdienst verhaftet und misshandelt werden würde. Eine Identifizierung des Klägers als Teilnehmer an der Sudantagung in Herrmannsburg (26. -28. April 1996) kommt deshalb in Betracht, weil Veranstaltungen dieser Art grundsätzlich von Mitarbeitern der sudanesischen Botschaft bzw. des sudanesischen Auslandsgeheimdienstes beobachtet werden (vgl. Dt. Orient-Inst. vom 25. März 2003 und AA vom 8. April 2003 jeweils an VG Potsdam zu 14 K 1395/98.A). Eine Beobachtung der Veranstaltung vom 7. bis 9. Juli 2000 in Vlotho und eine Identifizierung des Klägers als Teilnehmer erscheinen denkbar, da dort neben weiteren politischen Vertretern aus dem Sudan der zweite Sekretär der sudanesischen Botschaft anwesend war und die vom Kläger vorgelegten Fotos, auf denen sie zusammen zu sehen sind, darauf hindeuten, dass der Teilnehmerkreis eher klein war.

Nach alledem kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei seiner Wiedereinreise in den Sudan aufgrund einer Überprüfung seiner Person identifiziert und verhaftet werden würde. Der Kläger könnte ohnehin nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil eine solche für ihn nicht besteht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der südlichen Landesteile des Sudan angesichts des dort weiter andauernden Bürgerkriegs. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Fluchtalternative im Südsudan Bezug genommen. Diese für den Ausreisezeitpunkt festgestellten Verhältnisse bestehen - ungeachtet der in der Zwischenzeit im Rahmen von Friedensgesprächen getroffenen Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Bürgerkriegsparteien - angesichts andauernder Kampfhandlungen im Wesentlichen fort (vgl. nur AA, Lagebericht vom 17. Juni 2003, S. 5 f. und S. 10-12).

B.

Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen diese Voraussetzungen, die mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, bei Asylberechtigten vor (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 -9 C 1.97- BVerwGE 106, 339 = NVwZ1998, 1085 = DVBl. 1998, 1020 = InfAuslR 1998, 407). Im Hinblick auf die festgestellte Asylberechtigung des Klägers besteht zugleich ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG.

Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, die der Kläger nur im Rahmen eines Hilfsantrages begehrt hat, scheidet aus (vgl. zum Streitgegenstand der Asylklage: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 -9C 19/96- BVerwGE 104, 260 = NVwZ1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420; Beschluss vom 29. Juli 1998 - 9 B 135.98 -).

C.

Die unter Bestimmung einer Ausreisefrist verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich im Hinblick darauf, dass der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, als rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und ist deshalb aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

D.

Hat nach alledem die Klage in vollem Umfang Erfolg, hat die Beklagte als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe, aus denen die Revision zuzulassen ist, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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