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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 4 EO 1283/04
Rechtsgebiete: ThürKAG, AO 1977, InsO


Vorschriften:

ThürKAG § 7
AO 1977 § 251 Abs. 2 S. 1
InsO § 38
InsO § 87
InsO § 174 Abs. 1 S. 1
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung.

Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis (hier: Straßenausbaubeitrag) sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 38 InsO "begründet" wurden.

Eine Beitragsforderung ist auch insolvenzrechtlich erst dann "begründet" i. S. v. § 38 InsO, wenn die persönliche Beitragspflicht entstanden ist.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 1283/04 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausbaubeiträgen,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und die an das Oberverwaltungsgericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Siegl am 27. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16,51 € für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16.08.2004 - 3 E 3083/04.We - ist insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.08.2004 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.787,42 € festgesetzt.

Gründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (dazu unten).

Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Nachprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2003 zu Unrecht abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass der Bescheid vom 21.11.2003 seine Rechtsgrundlage in der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 11.04.2002, ausgefertigt am 13.05.2002, finde (nachfolgend SAB 2002). Die zum 11.05.2000 (Tag des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung) vorhandene Straßenausbaubeitragssatzung vom 15.09.1992 sei unwirksam gewesen, weil die Bestimmung des Beitragspflichtigen der damals gültigen Fassung des § 7 Abs. 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) widersprochen habe. Die 1. Änderungssatzung vom 06.08.1996 und ebenso die 2. Änderungssatzung vom 18.05.1998 hätten die unwirksame Satzung nicht heilen können, da sie nur punktuelle Änderungen enthalten hätten. Die SAB 2002 erweise sich auch als inhaltlich rechtmäßig; ebenso der Beitragsbescheid, der insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Nicht zu beanstanden sei, dass der Beitragsbescheid gegenüber dem Antragsteller als Insolvenzverwalter erlassen worden sei. Der Heranziehung stehe nicht § 87 Insolvenzordnung (InsO) entgegen. Bei der streitigen Beitragsforderung handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseforderung. Eine Insolvenzforderung liege vor, wenn der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" gewesen sei. Beim Straßenausbaubeitragsrecht sei auf das Beitragsschuldverhältnis abzustellen, das erst begründet sei, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Hier sei die Beitragspflicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, da die SAB 2002 frühestens im Amtsblatt vom 20.11.2002 und spätestens im Amtsblatt vom 23.04.2003 wirksam bekannt gemacht worden sei. Das Insolvenzverfahren sei aber bereits am 23.10.2001 eröffnet worden.

Hiergegen macht der Antragsteller in der Beschwerde geltend, dass ein Vermögensanspruch stets dann als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO einzuordnen sei, wenn er im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens begründet gewesen sei. Die Begründung vor Verfahrenseröffnung bedeute nicht, dass die Forderung schon voll wirksam entstanden und durchsetzbar sein müsse. Entscheidend sei allein, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche oder hier verwaltungsrechtliche Sachverhalt, welcher zur Entstehung der Ansprüche führe, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht sein müsse. Auch Abgaben oder Beiträge seien allein danach zu betrachten, ob der beitragspflichtige Tatbestand vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden sei. Die Beitragsschuld sei begründet, da vor Verfahrenseröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses bestanden habe, aus dem sich der Anspruch ergebe; die Wurzeln des später entstandenen Anspruchs seien zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vorhanden gewesen. Der anspruchsbegründende Tatbestand, welcher dann zum Beitragsbescheid führe, sei bereits bei Beginn der Maßnahme gesetzt gewesen. Die Baumaßnahme sei lange vor Insolvenzeröffnung, nämlich im Jahr 1998, abgeschlossen gewesen. Das "Begründetsein" i. S. v. § 38 InsO sei unabhängig von der beitragsrechtlichen Entstehung und Fälligkeit der Beitragsforderung. Unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Vorschriften könne nicht maßgebend sein, wann es der Satzungsgeber endlich geschafft habe, eine ordnungsgemäße Satzung aufzustellen. Hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der ersten wirksamen Satzung entstanden sei, sei auf das Urteil des OVG Brandenburg vom 08.06.2000, 2 D 29/1998, zu verweisen. Dies stelle darauf ab, dass nicht die letzte wirksame Satzung maßgebend sei, sondern die erste erlassene Beitragssatzung. Zwar sei nach der Thüringer Rechtslage möglicherweise nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine wirksame Ausbaubeitragssatzung existiere. Es könne sein, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit Erlass einer Beitragssatzung endgültig entstehe. Der technische Abschluss einer Ausbaumaßnahme begründe jedoch bereits den Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge. Wenn die Insolvenzordnung auf die "Begründung" einer entsprechenden Forderung abstelle, sei auf diesen Zeitpunkt zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg sei für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung erlassen habe, auch wenn diese Satzung Fehler aufweise und ungültig sei.

Mit dieser Begründung zeigt der Antragsteller keine Fehler des erstinstanzlichen Beschlusses auf.

Gemäß § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren unberührt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a ThürKAG i. V. m. § 251 Abs. 2 S. 1 AO 1977). Wie Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis geltend zu machen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis sind gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner bereits ein Bescheid ergangen ist und ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Da das Insolvenzverfahren das abgabenrechtliche Festsetzungsverfahren unterbricht, darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - kein Abgabenbescheid mehr erteilt werden. Ein dennoch erteilter Abgabenbescheid ist nichtig (Tipke-Kruse, AO, Stand 5/2006, § 251 Rdnr. 145, 44). Die Abgrenzung, ob eine Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet " war und damit eine Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO darstellt, war bereits unter der Geltung der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Konkursordnung nicht immer einfach. "Begründet" i. S. v. § 38 InsO ist eine Forderung dann, wenn das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand oder der Schuldrechtsorganismus, der die Grundlage der Forderung bildet, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen war (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 38 Rdnr. 6, m. w. Nw.).

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass zwischen der insolvenzrechtlichen "Begründung" einerseits und der Entstehung und der Fälligkeit der Abgabenforderung andererseits zu unterscheiden ist. Wann eine Abgabenforderung entsteht und wann sie fällig wird, richtet sich nach Abgabenrecht. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Abgabenforderung im Sinne von § 38 InsO "begründet" ist, richtet sich hingegen nach Insolvenzrecht (vgl. Uhlenbruck, a. a. O., Rdnr. 6, 27). Eine Forderung ist insolvenzrechtlich schon dann "begründet", wenn der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. Das Insolvenzrecht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits entstanden oder fällig ist. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits ve rwirklicht worden ist (vgl. Uhlenbruck, a. a. O.; Tipke-Kruse, § 251, Rdnr. 153, 54; jeweils m. w. Nw.). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Standpunkt vertreten, dass eine Forderung aus dem kommunalen Straßenausbaubeitragsrecht erst dann "begründet" sein kann, wenn auch die Beitragspflicht entstanden ist. Dies setzt wiederum die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Zu beachten ist nämlich, dass eine Forderung nur dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, wenn neben den durch § 174 Abs. 2 InsO geforderten Angaben feststeht, wer der Schuldner der Forderung sein wird. Danach ist zu unterscheiden, ob die persönliche Beitragspflicht zugleich mit der sachlichen Beitragspflicht oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids entsteht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin ist (persönlich) beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Regelung trifft die Straßenausbaubeitragssatzung in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fassung vom 13.05.2002 und zwar seit der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.08.1996. Die Beitragspflicht entsteht nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind; zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Geltung einer Beitragssatzung (vgl. nur Beschluss des Senats vom 29.09.1999, 4 ZEO 844/98, DÖV 2000, S. 512). Das Verwaltungsgericht hat - von der Beschwerde nicht bestritten - angenommen, dass die Straßenausbaubeitragssatzung vom 13.05.2002 die erste wirksame Satzung der Antragsgegnerin gewesen sei, weil die Vorgängersatzung und die Änderungssatzungen nicht wirksam gewesen seien. Unter dieser Voraussetzung konnte die sachliche und damit auch die persönliche Beitragspflicht erst am Tag nach der Bekanntmachung der SAB 2002 im Amtsblatt vom 21.11.2002 oder 23.04.2003 entstehen, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war. Da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die vorangegangenen Satzungen unwirksam waren, stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, in welcher Höhe der Beitrag entstanden ist und vor allem, wer persönlicher Beitragsschuldner sein würde. Zwar hat der Senat entschieden, dass nach den Bestimmungen des Thüringer Landesrechts Beiträge auch für solche Anlagen gefordert werden können, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung endgültig hergestellt wurden. Er hat weiter entschieden, dass ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid, der auf einer unwirksamen Satzung beruht, durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung geheilt werden kann, ohne dass es einer Rückwirkungsanordnung in der nachträglich erlassenen Satzung bedarf. Diese Heilung reicht jedoch nicht auf den Zeitpunkt des technischen Abschlusses der Maßnahme zurück, sofern die Satzung nicht rückwirkend in Kraft tritt (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.1999, a. a. O.; Beschluss vom 18.03.2002, 4 ZEO 669/01, NVwZ-RR 2003, S. 91). Für die SAB 2002, die keine Rückwirkungsanordnung trifft, bedeutet dies, dass ein etwaiger Eigentumswechsel bis zum erstmaligen Wirksamwerden der Straßenausbaubeitragssatzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Des Weiteren hätte die Antragsgegnerin in ihrer SAB 2002 auch regeln können, dass persönlich beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, wie es § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG seit der Änderung durch das 3. Änderungsgesetz vom 23.07.1998 (GVBl. S. 247) zulässt. Auch hieraus folgt, dass eine Beitragsforderung erst dann i. S. v. § 38 InsO "begründet" und anmeldefähig konkretisiert ist, wenn auf wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage die persönliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 20.12.1984, 3 A 1137/83, KStZ 1985, S. 158; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2003, 1 L 268/02, NVwZ-RR 2004, S. 135 [136]; Hilbert/Reif, BGWZ 1989, S. 185; Vehslage, NVwZ 2003, S. 776 [777]).

Das weitere Argument des Antragstellers, dass nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Kommune erstmals eine - wenngleich unwirksame - Beitragssatzung erlassen habe, erweist sich nach der Thüringer Rechtslage nicht als stichhaltig. Insoweit wird auf die bereits zuvor zitierten Entscheidungen des Senats vom 29.09.1999 und 18.03.2002 verwiesen. Ob die der SAB 2002 vorangegangenen Satzungen unwirksam waren, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, hat der Senat mangels entsprechender Rügen nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit der Senat über den nicht erledigten Teil durch streitigen Beschluss entscheidet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Danach fallen auch die Kosten des erledigten Teils dem Antragsteller zur Last.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung.

Ende der Entscheidung

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