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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 4 KO 1314/04
Rechtsgebiete: AbwAG, WHG


Vorschriften:

AbwAG § 2 Abs. 1
WHG § 1 Abs. 1

Entscheidung wurde am 30.11.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und Angaben zur Rechtskraft wurden hinzugefügt
1. Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt.

2. Zur Frage der Gewässereigenschaft des Absetzbeckens eines Tagebaubetriebs.

3. Der Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfasst nach seinem Wortlaut auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat.

4. Das in einem Absetzbecken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen besteht (Grubenwasser, Brauchwasser und häuslichen Abwässern), stellt insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser in diesem Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser gehandelt hat, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.

5. Eine Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz grundsätzlich fremd (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 KO 1314/04

Verkündet am 26.06.2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abwasserabgaben,

hier: Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Siegl auf Grund der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. März 2001 - 5 K 1043/99 GE - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu einer Abwasserabgabe.

Die Klägerin ist ein Bundesunternehmen, dessen Hauptaufgabe in der Stilllegung, Sanierung und Rekultivierung von Urangewinnungs- und Uranaufbereitungsbetrieben besteht. Die Klägerin leitete geogenes Grubenwasser der ehemaligen Bergbaubetriebe S , R und P in das sogenannte R Becken ein, in das außerdem noch Brauch- und häusliche Abwässer aus dem Sanierungsbetrieb R eingeleitet wurden. Das in dem ca. 2 ha großen R Becken zusammenfließende Wasser wurde über eine offene Betonrinne, die nach differierenden Angaben der Klägerin ca. 30 m bzw. 50 m lang ist, in den W und von dort aus in die W geleitet. Dieser Einleitung lag eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei Gera vom 30.06.1989, zuletzt geändert durch Bescheid des Bergamtes Gera vom 31.07.1995, zu Grunde.

Durch Bescheid des Staatlichen Umweltamtes Gera vom 10.12.1998 wurde die Klägerin für das Jahr 1994 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 14.130,00 DM veranlagt. Dabei legte der Beklagte eine geschätzte Jahresschmutzwassermenge von 5.710.000 m³ zugrunde, die sich in 179.371 m³ häusliches Schmutzwasser, 484.635 m³ Brauchwasser und 5.046.000 m³ Grubenwasser aufteilt. Durch Bescheid ebenfalls vom 10.12.1998 wurde die Klägerin für das Jahr 1995 zu einer Abwasserabgabe von 78.390,00 DM herangezogen. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Menge von insgesamt 5.909.940 m³ Abwasser teilt sich auf in 134.036 m³ häusliches Wasser, 300.904 m³ Brauchwasser und 5.475.000 m³ Grubenwasser. Die Ermittlung der Schmutzwassermenge beruhte auf den Mitteilungen der Klägerin vom 24.01.1995 und 18.01.1996 über die Menge des eingeleiteten häuslichen Abwassers und Brauchwassers; die Menge des Grubenwassers entnahm der Beklagte den Angaben, welche die Klägerin gegenüber der Thüringer Landesanstalt für Umwelt machte. Entsprechend dem Antrag der Klägerin wurde die Vorbelastung des Grubenwassers der Betriebsteile S , R und P berücksichtigt.

Des Weiteren wurde der Klägerin gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG auf den Abgabesatz eine Ermäßigung um 75 vom Hundert gewährt.

Gegen beide am 17.12.1998 zugegangenen Bescheide erhob die Klägerin durch gesonderte Schreiben vom 05.01.1999 jeweils Widerspruch, der am 07.01.1999 einging. In der nachgereichten Begründung machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte bei der Veranlagung zur Abwasserabgabe zu Unrecht das Grubenwasser einbezogen habe. Das Grubenwasser sei nicht dadurch zum Abwasser geworden, dass es sich als sogenanntes Fremdwasser mit dem durch Gebrauch veränderten Wasser vermische und zusammen damit abfließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27.11.1992 entschieden, dass Grubenwasser, d. h. aus Bergwerken abgepumptes Grundwasser, kein Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 AbwAG sei (BVerwG, Urteil vom 27.11.1992, 8 C 55/90, NvWZ 1993, S. 997 ff.). Das Grubenwasser, das in das R Becken eingeleitet werde, sei unstreitig nicht genutzt worden. Es werde unmittelbar durch Abpumpen aus dem Untertagebereich in das R Becken eingeleitet. Das R Becken sei als Gewässer i. S .d. § 1 WHG anzusehen, so dass nicht erst die Einleitung in den W , sondern die Einleitung in das R Becken für die Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen sei. Das R Becken bestehe nicht aus einem undurchlässigen Erdbecken und habe Verbindungen zum Grundwasser. Es werde durch Grundwasser in Form von Grubenwasser gespeist, das dort teilweise versickere und verdunste, so dass es noch in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei. Aber auch wenn man das R Becken nicht als Gewässer ansehe, werde das Grubenwasser mit der Vermischung mit Brauchwasser und häuslichem Abwasser nicht zum Abwasser, weil das Grubenwasser in keiner Weise gebraucht worden sei. Ein Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG liege dann vor, wenn das Wasser zielgerichtet in seinen chemischen oder physikalischen Eigenschaften verändert würde. Wasser, das lediglich gefördert und wieder in ein Gewässer eingeleitet werde, falle deshalb nicht unter den Abwasserbegriff. Der Beklagte sehe das Grubenwasser als ein bei Trockenwetter mit dem häuslichen Abwasser und Brauchwasser zusammen abfließendes Wasser an, das deshalb zum Abwasser werde. Das sei unrichtig. Aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass diese Formulierung gewählt worden sei, um Mess-Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Abwassermenge begegnen zu können, die sich durch sogenanntes Fremdwasser im Kanal ergeben könnten, das ungewollt durch undichte Schächte und Kanäle eingedrungen sei und deshalb nicht für die Berechnung der Abwasserabgabe erfasst werden könne. Unter diesen Begriff solle das ungewollt und unkontrolliert eingedrungene Grundwasser fallen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe. Das hier in die Berechnung einbezogene Grund- bzw. Grubenwasser werde aber bewusst, gezielt und wasserrechtlich erlaubt in das R Becken eingeleitet. Es könne ebenso wie das häusliche Abwasser und das Brauchwasser gemessen werden. Das Grubenwasser verliere seine Eigenschaft als Grubenwasser nicht, wenn es mit anderem Abwasser vermischt werde.

Die Auffassung des Beklagten stünde auch nicht mit dem Verursacherprinzip in Einklang. Wer kein Abwasser, sondern Grubenwasser in ein öffentliches Gewässer einleite, ohne es zu benutzen, verursache keine Schädigung des Gewässers, weil er dem Gewässer keine zusätzliche Schmutzfracht zuführe. Daran ändere sich nichts, wenn das Grubenwasser vor der Einleitung in ein Gewässer mit anderen Abwässern vermischt und dadurch die Schadstoffkonzentration der übrigen Abwässer herabgesetzt werde. Die Klägerin verursache durch die Einleitung des Grubenwassers in das R Becken und die darin stattfindende Vermischung mit anderen Abwässern eine Verbesserung der Wasserqualität vor der Einleitung in den W . Wenn die Klägerin das Grubenwasser getrennt von den übrigen Abwässern in den W eingeleitet hätte, wäre sie für das Grubenwasser nicht veranlagt worden.

Wenn man mit dem Beklagten unterstelle, dass das Grubenwasser durch die Vermischung im R Becken mit dem übrigen Abwasser zu Abwasser werde, wenn es bei Trockenwetter mit dem häuslichen Abwasser und dem Brauchwasser zusammen abfließe, dürfe nur das bei Trockenwetter mit abfließende Grubenwasser der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde gelegt werden. Der Beklagte habe aber das gesamte Grubenwasser berücksichtigt ohne Rücksicht darauf, ob es bei Trockenwetter oder bei Regenwetter eingeleitet worden sei. Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser sei in § 7 AbwAG gesondert geregelt. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass für das Jahr 1994 die Vorbelastung Cu für das Grubenwasser falsch ermittelt worden sei.

Unter dem 29.03.1999 erließ das Staatliche Umweltamt Gera einen Teilabhilfebescheid, in dem die Abwasserabgabe für das Jahr 1994 auf 9.210,00 DM festgesetzt wurde. Dies wurde damit begründet, dass bei nochmaliger Überprüfung und Berücksichtigung der Vorbelastung mit Kupfer keine Schadeinheiten für diesen Parameter angefallen seien.

Durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.07.1999 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Dies wurde gleichlautend damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar im Urteil vom 27.11.1992 davon ausgegangen sei, dass Grubenwasser nicht "gebraucht" werde und damit kein Abwasser i. S. d. § 2 Abs. 1 AbwAG sei. Hier handele es sich jedoch um bei Trockenwetter mit Abwasser zusammen abfließendes Wasser. Denn das Grubenwasser werde in das R Becken geleitet und vermische sich dort mit häuslichem sowie mit nichthäuslichem Abwasser. Damit unterfalle es dem Schmutzwasserbegriff. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe dem nicht entgegen. Das Gericht verneine einen abgabepflichtigen Tatbestand, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um eine direkte Einleitung von Grubenwasser in ein Gewässer gehandelt habe. Die für die Frage der Abgabepflicht maßgebliche Einleitstelle bleibe der Ort, an dem das Grubenwasser in das Gewässer eingeleitet werde. Im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall handele es sich hier nicht um eine Direkteinleitung von Grubenwasser in ein Gewässer. Vielmehr werde das Grubenwasser in das R Becken geleitet und vermische sich dort mit Schmutzwasser aus anderen Teilströmen. Mit dem durch Gebrauch in seiner Beschaffenheit veränderten Wasser und abgaberechtlich als Schmutzwasser zu bezeichnenden Abwasser fließe an vielen Stellen der Abwasseranlage Wasser mit ab, das selbst nicht gebraucht worden sei. Solche Stoffe würden dann selbst Schmutzwasser, wenn sie zusammen mit dem durch Gebrauch eigenschaftsveränderten Wasser abgeführt würden. Entscheidend für die Abgabepflicht des Grubenwassers sei, dass die Vermischung mit dem Abwasser vor der Einleitung in ein Gewässer stattgefunden habe. Auch der Zweck des Gesetzes spreche gegen eine einengende Interpretation, weil die mit abfließenden Wassermengen die Schadstoffkonzentration durch tatsächliche Vermischung und Verdünnung verringerten und nur bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Mengen eine theoretisch plausible, weil identische Schmutzfracht berechnet werden könne. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei daher so zu interpretieren, dass der Fremdwasserbegriff nicht deshalb verneint werde, weil es sich um ungewollt eingeleitetes Grubenwasser handele, sondern weil das Grubenwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet werde, ohne sich vor der Einleitung mit Schmutzwasser zu vermischen.

Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1986 verweise, werde nicht in Zweifel gezogen, dass das Niederschlagswasser nicht in die Berechnung nach § 4 Abs. 1 AbwAG einfließe. Der zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge führende Trockenwetterabfluss sei der Abfluss des Schmutzwassers ohne Regenwasser. Dies sei aber bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge auf der Basis der von der Klägerin mitgeteilten Wassermengen bezüglich des Gruben- und Brauchwassers sowie häuslichen Abwassers auch geschehen. Was der Gesetzgeber durch eine pauschalierte Veranlagung für das Niederschlagswasser gem. § 7 AbwAG vorgesehen habe, könne aber nicht auf das Grubenwasser übertragen werden.

Das Argument der Klägerin, dass es sich bei dem R Becken um ein Gewässer gehandelt habe, sei schon formal unrichtig, weil dann für die Außerbetriebnahme ein Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Ein solches Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Diese formale Betrachtungsweise sei jedoch nur ein Indiz für die rechtliche Einordnung. Objektiv sei die Frage, ob es sich um ein Gewässer handele, nach § 1 Abs. 1 WHG zu beurteilen. Der natürliche Wasserkreislauf sei bereits unterbrochen worden, weil das Grubenwasser in das Becken gepumpt worden sei. Dass geringe Mengen des Grubenwassers und folglich auch des gesamten Abwassers versickerten, sei ein nicht beabsichtigter und unerwünschter Nebeneffekt der Einleitung in das Erdbecken gewesen. Auch eine Verdunstung begründe keine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf, da an jeder Wasseroberfläche Verdunstungsvorgänge stattfänden.

Der Gewässerbegriff sei funktionsbezogen. Das R Becken sei als Absetzbecken mit einem Fassungsvermögen von ca. 35.000 m³ angelegt worden. Seine Funktion sei die Sedimentation von Wasserinhaltsstoffen gewesen. Es habe eine kontinuierliche Schlammberäumung stattgefunden. Das Grubenwasser sei also zum Zweck der Absetzung von Feststoffen in dem Becken gefasst worden, wodurch eine Verminderung der Schadstofffracht und damit der Schädlichkeit erreicht worden sei. Das R Becken sei daher eine Abwasserbehandlungsanlage i. S. d. § 2 Abs. 3, 1. HS AbwAG.

Die Veranlagung zur Abwasserabgabe widerspreche auch nicht dem Verursacherprinzip. Die Schädlichkeit des Abwassers basiere auf der eingeleiteten Schadstofffracht. Diese werde aus den Konzentrationen der einzelnen Parameter sowie der Jahresschmutzwassermenge ermittelt. Die Erklärungen der Klägerin zu den Konzentrationswerten hätten sich auf den Messpunkt 404 bezogen. Zwar habe die Klägerin bei der Jahresschmutzwassermenge nur das Brauchwasser und das häusliche Abwasser angegeben. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe müsse jedoch die gesamte Schmutzwassermenge herangezogen werden. Ansonsten würde durch die Verdünnung mit dem Grubenwasser ohne dessen Berücksichtigung eine Jahresschadstofffracht ermittelt, die weit unter dem tatsächlichen Wert läge. Der Gesetzgeber habe bewusst die Anzahl der Schadeinheiten auf die Schadstofffracht und nicht allein auf die Konzentration der Schadparameter bezogen, da durch eine entsprechende Verdünnung Konzentrationen unterhalb der Schwellen erreicht werden könnten, die im Ergebnis zur Abgabenfreiheit führen würden.

Gewässerschädigend wirkten jedoch nicht nur die Toxizität hoher Schadstoffkonzentrationen, sondern auch geringe Konzentrationen, welche in größeren Mengen über einen längeren Zeitraum dem Gewässer zugeführt würden.

Die Klägerin hat gegen beide Ausgangsbescheide in der Gestalt des am 21.07.1999 zugestellten Widerspruchsbescheids am 20.08.1999 Klage erhoben, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum vertieft hat. Sie hat u. a. weiter geltend gemacht, nach der gesetzlichen Definition führe eine bloße Vermischung von nicht gebrauchtem Grundwasser mit Schmutzwasser noch nicht dazu, dass Grubenwasser zu Abwasser werde. Die bloße Vermischung stelle keinen Gebrauch dar. Das R Becken, in das inzwischen wegen der Flutung der Grubenfelder kein Grubenwasser mehr eingeleitet werde, habe der Sedimentation und damit der Verbesserung der Qualität der darin eingeleiteten Gewässer durch eine entsprechende Behandlung gedient. Eine Veranlagung des Grubenwassers mit einer Abwasserabgabe widerspräche deshalb dem Sinn des Abwasserabgabengesetzes. Für die Abwasserabgabe sei nicht die Verursachung einer Umweltbelastung allein maßgebend, sondern das eingeleitete Wasser müsse von dem Abwasserabgabepflichtigen gebraucht worden sein. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für das bei Trockenwetter mit dem Schmutzwasser abfließende Wasser sei daher eine Ausnahme und restriktiv auszulegen. Dass die tatsächliche Jahresschadstofffracht der eingeleiteten Wässer dadurch nicht geringer werde, werde von dem Gesetzgeber in Kauf genommen. Die aus nicht gebrauchtem Grundwasser eventuell entstehenden Schädigungen seien nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.

Wenn die Klägerin die Qualität des Grubenwassers durch die im R Becken stattfindende Sedimentation verbessere und durch Vermischung des Brauchwassers und des häuslichen Abwassers mit dem Grubenwasser noch einmal eine Verbesserung der Qualität eintrete, werde die Klägerin durch Erhebung der Abwasserabgabe auch für das Grubenwasser bestraft. Das OVG NW weise im Urteil vom 21.06.1990 (Vorinstanz zum Urteil des BVerwG vom 27.11.1992) zu Recht darauf hin, dass auch die Einfügung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, wonach die aus Abfalldeponien austretenden und gesammelten Flüssigkeiten in den Schmutzwasserbegriff einbezogen worden seien, dafür spreche, dass die Einleitung von Grubenwasser ohne zuvor erfolgten Gebrauch nicht unter das Fremdwasser falle. Dieses Sickerwasser sei nämlich vor der Neuregelung von der Definition des Abwasserbegriffs nicht erfasst worden. Schließlich habe der Beklagte das gesamte eingeleitete Grubenwasser berücksichtigt und ohne Rücksicht darauf, ob es bei Trockenwetter oder bei Regenwetter zusammen mit dem übrigen Abwasser eingeleitet worden sei. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers, das von den befestigten Grundstücksflächen von ca. 93 ha in das R Becken eingeleitet wurde oder direkt durch Niederschläge hinein gelangte, sei aber erheblich. Außerdem habe der Beklagte noch die Vorbelastung des aus der Weißen Elster entnommenen Brauchwassers zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 10.12.1998, Reg.-Nr. G/1076027/W1/98/4357, in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 29.03.1999, sowie den Bescheid vom 10.12.1998, Reg.-Nr. G/1076027/W1/98/4358, beide jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.1999 aufzuheben, soweit der Beklagte darin in die der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde gelegte geschätzte Jahresschmutzwassermenge das Grubenwasser einbezogen hat, sowie auszusprechen, dass der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft des Urteils die Bescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides verwiesen und nochmals hervorgehoben, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem abweichenden Sachverhalt beruhe. Im dort entschiedenen Fall sei das Grubenwasser auf dem Weg aus dem Bergwerk in das Gewässer weder gebraucht, verändert noch mit anderem Schmutzwasser vermischt worden. Hier jedoch sei das Grubenwasser durch die Vermischung und gemeinsame Ableitung mit dem Schmutzwasser selbst zu Schmutzwasser geworden. Es falle unter § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, weil es sich um bei Trockenwetter mit abfließendes Wasser handele. Das Grubenwasser habe auch durch die Vermischung im R Becken eine Veränderung seiner Eigenschaften erfahren, weil es Bestandteile aus den anderen Abwasserströmen aufgenommen und selbst andere Inhaltsstoffe an das Abwasser abgegeben habe. Das R sei kein Gewässer, sondern eine Abwasseranlage. Neben den bereits genannten Anhaltspunkten spreche dafür, dass der Einleitung in die W eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Oberflussmeisterei Gera vom 30.06.1989/31.07.1995 zugrunde liege. Diese Genehmigung gestatte der Klägerin die Einleitung von Abwässern über das Absetzbecken R in die W . Wenn es sich bei dem Absetzbecken R um ein Gewässer handele, hätte die Genehmigung für die Einleitung in das R Becken erteilt werden müssen. Dass die Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 selbst nicht davon ausgegangen sei, nur für häusliche und technische Abwasser eine Abgabe zahlen zu müssen, werde auch dadurch belegt, dass sie lediglich Überwachungswerte für die Schwermetalle Kadmium, Nickel und Kupfer erklärt habe, deren Ursprung nicht im häuslichen Abwasser zu suchen sei. Zudem profitiere die Klägerin von der Vermischung, indem aller Wahrscheinlichkeit nach die Schadstoffe CSP, P und N nur durch die Vermischung mit dem Grubenwasser unterhalb der Schwellenwerte blieben. Soweit die Klägerin geltend mache, dass dem R Becken Niederschlagswasser zugeflossen sei, werde dies nicht bestritten.

Dieses sei jedoch nicht in die Jahresschmutzwassermengen einbezogen worden, denn die geschätzten Mengen beruhten nicht auf Messungen der Abflussmenge am Ablauf des R Beckens (MP 404, an dem die Schadstoffmessung erfolgte), sondern auf den eigenen Angaben der Klägerin zu einzelnen Zuflussmengen zum R Becken.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 01.03.2001 antragsgemäß stattgegeben. Der Beklagte habe das Grubenwasser zu Unrecht in die Berechnung der Abwasserabgabe einbezogen. Das Grubenwasser unterfalle nicht dem Abwasserbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. HS, 1. Alt. AbwAG. Ein Gebrauch von Wasser liege nämlich weder darin, dass das Grubenwasser abgepumpt werde, noch in dem Vermischen des Grubenwassers mit dem übrigen Abwasser im R Becken. Das Grubenwasser falle auch nicht unter den Begriff des sog. Fremdwassers gemäß der zweiten Alternative. Fremdwasser sei allein das ungewollt und unkontrolliert abfließende Sickerwasser. Grubenwasser werde hingegen bewusst, gezielt und wasserrechtlich erlaubt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet. Das Gericht sei darauf beschränkt, den Verwaltungsakt in dem angefochtenen Umfang aufzuheben, so dass der Beklagte die Abwasserabgabe auf Grund der Entscheidung errechnen könne. Die aus § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG hervorgehende Schätzungsbefugnis des Beklagten sei mit einem Spielraum verbunden, den das Gericht zu akzeptieren habe.

Gegen dieses am 19.03.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.04.2001 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.09.2004 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache entsprochen hat. Der Zulassungsbeschluss wurde am 19.10.2004 zugestellt. In der Berufungsbegründung, die am 15.11.2004 einging, macht der Beklagte unter teilweiser Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags geltend:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. HS, 2. Alt. AbwAG sowie aus dem Sinn der Vorschrift ergebe sich zweifelsfrei, dass das Grubenwasser zu Recht im Rahmen der Schätzung der Jahresschmutzwassermenge berücksichtigt worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein darauf ab, ob bei Trockenwetter Wasser zusammen mit dem durch Gebrauch veränderten Wasser ablaufe. Ob es unkontrolliert oder kontrolliert ablaufe, sei unbeachtlich. Aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nichts Abweichendes. Diese Ansicht werde ebenso in der überwiegenden Literatur so vertreten. Auch der Zweck der Vorschrift spreche eindeutig dafür, weil sie der finanziellen Flankierung des Verdünnungsverbots diene. Das Verdünnungsverbot finde in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG ausdrücklichen Niederschlag. Ein weiterer Zweck der Vorschrift, jegliches in die Abwasseranlage gelangende Wasser als Fremdwasser zu klassifizieren, ergebe sich daraus, dass die mit abfließenden Wassermengen die Schadstoffkonzentration durch Verdünnung verringerten. Nur bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Mengen könne die Schmutzfracht plausibel berechnet werden. Die Verdünnungsproblematik spiele in der Praxis eine große Rolle. Denn in Thüringen würden in viele gemeindliche Kanäle häufig noch Bäche und Quellen eingebunden. Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, müsste man auch dieses Wasser bei der Jahresschmutzwassermenge mit erheblichem Ermittlungsaufwand herausrechnen. Dann aber würde der Abgabepflichtige besser gestellt, obwohl er die Schadstofffracht nicht reduziert habe. Zu dem Argument der Klägerin, dass es sich bei dem R Becken um ein Gewässer handele, ergebe sich ein genau gegenteiliges Bild aus den Unterlagen ihres Antrags auf Wiedernutzbarmachung (Sanierung) der Betriebsfläche des R Beckens vom 02.05.2001. In der Anlage dazu werde das R Becken so beschrieben, dass es mit den Teilen Vorklärbecken, Hauptbecken und Trockenbeeten die zentrale mechanische Reinigungsanlage für die Grubenwässer der ehemaligen Bergbaubetriebe S , R und P dargestellt habe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass es sich bei dem R Becken um eine rein mechanische Abwasserbehandlungsanlage gehandelt habe. Auch die Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Zwecks, zu dem die Anlage errichtet wurde, und des optischen Erscheinungsbildes spreche ganz entscheidend dafür, dass es sich nicht um ein Gewässer gehandelt habe (Luftbild).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 01.03.2001, Az.: 5 K 1043/99 GE dahingehend abzuändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Grubenwasser nicht in die Schätzung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG einbezogen und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1992 berufen. Unzutreffend sei der Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin ihr Abwasser bewusst verdünne und die Schadstrofffracht nicht reduziere. Das R Becken sei gerade dazu eingerichtet worden, um die Schadstofffracht des geogenen Grubenwassers durch Sedimentierung zu reduzieren und nicht, um die Betriebs- und sonstigen Abwässer zu verdünnen. Trotz der Reinigungsfunktion habe es sich bei dem R Becken um ein Gewässer gehandelt. Für ein Klärwerk fehle es an der entsprechenden Bauweise. Unerheblich sei, dass das Gewässerbett künstlich geschaffen worden sei und im Hinblick auf die eingeleiteten Grubenwässer außerdem eine Sedimentationswirkung erzielt werden sollte. Aus der Tatsache, dass für die Außerbetriebnahme kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei und dass es in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung als Nutzungsanlage beschrieben sei, könne die Gewässereigenschaft nicht verneint werden. Das R Becken könne nicht mit einem Klärwerk gleichgesetzt werden. Erst wenn ein Gewässer nach seinem äußeren Erscheinungsbild als solches nicht mehr erkennbar sei, verliere es seine Gewässereigenschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Gewässer für die Zwecke einer Abwasseranlage in Anspruch genommen werden, ohne die Gewässerfunktion zu verlieren. Diese gehe erst bei einem Vorfluter durch eine vollständige Verrohrung verloren, die die Verbindung mit dem natürlichen Wasserkreislauf löse. Das R Becken habe zudem in weit überwiegendem Umfang Grubenwasser (Grundwasser) und kein Schmutzwasser enthalten. Eine Vermischung des Grubenwassers mit anderem Wasser stelle keinen Gebrauch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar. Wenn die Vermischung Gebrauch sei, wäre die Formulierung überflüssig, dass Schmutzwasser auch das Wasser sei, das bei Trockenwetter zusammen mit Schmutzwasser abfließe. Außerdem wäre die zum 01.01.1989 in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG aufgenommene Definition für Deponieabwasser überflüssig gewesen. Auch dort sei es so, dass Niederschlagswasser beim Durchsickern durch den Boden die Schadstoffe der Deponie aufnehme und sich dann mit Grundwasser vermische. Wenn ein solches Mischwasser eingeleitet worden sei, habe es bis 1989 nicht veranlagt werden können. Sollte der Senat diese Auffassung nicht teilen, seien die Bescheide gleichwohl rechtswidrig, weil nur die in die W eingeleiteten Grubenwasseranteile berücksichtigt werden dürften. Das an Tagen mit 1 mm Niederschlag und mehr eingeleitete Grubenwasser müsste bei der Berechnung der Schmutzwassermenge unberücksichtigt bleiben. Außerdem sei die Vorbelastung für das betriebliche Abwasser nicht berücksichtigt worden.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenvorgänge (4 Hefter), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die Klage richtet sich nur insoweit gegen die Abwasserabgabenbescheide des Beklagten, als darin auch das von der Klägerin eingeleitete Grubenwasser bei der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt wurde. In der ursprünglichen Klageschrift hatte die Klägerin zwar zunächst einen unbeschränkten Antrag formuliert. Der beschränkte Umfang der Klage erschließt sich jedoch, wenn man den Antrag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auslegt. Dem Klageschriftsatz war der Widerspruchsbescheid beigefügt, aus dessen Sachverhaltsschilderung deutlich wird, dass es der Klägerin - abgesehen von der zunächst unterbliebenen Berücksichtigung der Vorbelastung mit Kupfer - lediglich um die aus ihrer Sicht fehlerhafte Berücksichtigung des Grubenwassers geht.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Dass die Klägerin ihren Antrag in erster Instanz an § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO anpasste, war nicht erforderlich, aber unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Eine solche Lage hätte im Falle des Obsiegens der Klägerin evtl. eintreten können, wenn die Abwasserabgabe vollständig neu zu berechnen gewesen wäre, weil bei Abzug des Grubenwassers dann auch die aus dem Grubenwasser folgende Vorbelastung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war diese Verfahrensweise nicht wegen einer noch vorzunehmenden Schätzung durch den Beklagten geboten, weil es zur Neuberechnung keiner (weiteren) Schätzungen bedurft hätte und weil ein dem Beklagten bleibender Spielraum bei der Neufestsetzung kein Anwendungsfall des § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO gewesen wäre.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist allerdings unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten, soweit die Klägerin deren Aufhebung begehrt, rechtmäßig sind und sie nicht in ihren Rechten verletzen.

Das Staatliche Umweltamt Gera war für die Festsetzung der Abgabe sachlich und örtlich zuständig gemäß § 13 Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG), § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Umweltämter und Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit vom 17.05.1994, GVBl. S. 547, und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG entsprechend (zur örtl. Zuständigkeit vgl. Urteil des Senats vom 07.06.2004, 4 KO 1093/03, ThürVBl. 2005, S. 41 ff.). Die Staatlichen Umweltämter wurden zwar erst durch die Änderung des Thüringer Abwasserabgabengesetzes vom 08.12.1995, die am 16.12.1995 in Kraft trat (GVBl. S. 363), und damit kurz vor Ablauf des auch hier streitbefangenen Veranlagungsjahrs 1995 zuständig. Da jedoch der Grundsatz der sog. perpetuatio fori anders als bei der Gerichtszuständigkeit bei der Zuständigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren nicht gilt, ging die Zuständigkeit für die erst später erfolgte Festsetzung der Abwasserabgabe vom Thüringer Landesverwaltungsamt auf die Staatlichen Umweltämter über.

Die Bescheide sind auch in der Sache rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Bescheide ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 entsprechend, 6 und 9 AbwAG i. V. m. § 14 ThürAbwAG. Die Klägerin ist in dem streitigen Umfang zur Zahlung einer Abwasserabgabe verpflichtet, weil sie Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einleitete, d. h. weil sie Grubenwasser in das R Becken pumpte, dort mit häuslichem Schmutzwasser und betrieblichem Brauchwasser vermischte und in das Fließgewässer W einleitete.

Für die tatsächliche und rechtliche Bewertung, ob Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird und der Abgabepflicht unterliegt, ist grundsätzlich auf die Stelle abzustellen, an der der Abgabetatbestand verwirklicht würde, d. h. auf den Einleitpunkt. Hierfür ist zunächst wesentlich zu erkennen, dass es sich bei dem R Becken nicht um ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG handelte und die Einleitung in ein Gewässer erst nach dem Auslauf des R Beckens am Messpunkt 404 in den W erfolgte.

Das R Becker stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Gewässer dar.

Wegen des Gewässer-Begriffs verweist § 1 Satz 1 AbwAG auf § 1 Abs. 1 WHG. Danach ist unter einem Gewässer (soweit hier relevant) das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer) zu verstehen. Zur Abgrenzung zwischen einem Gewässer und dem vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderten Wasser hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.06.2005 ausgeführt, dass ein Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 WHG in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein müsse (Urteil vom 15.06.2005, 9 C 8/04, NVwZ-RR 2005, S. 739 ff., Forellenfischzucht). Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setze die Teilhabe an der Gewässerfunktion voraus; sie sei gegeben, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfänden. Nicht jede Einschränkung der Gewässerfunktion hebe die Gewässereigenschaft auf. Deswegen bedürfe es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde. Gegenstand der Beurteilung müssten ggf. Teile der Anlage und die Anlage als ganzes sein. Inhaltlich sei danach zu fragen, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiere oder aufgrund des Umfangs oder der Art der Einschränkung überwiegend verloren gegangen sei. Von einem Verlust der Gewässerfunktion werde grundsätzlich bei gewerblichen Anlagen auszugehen sein, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch selbstständige und eigengesetzliche Funktionen wie etwa die Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf weitgehend verdrängen oder ersetzen.

Für die Gewässereigenschaft des R Beckens spricht hier, dass es sich um ein auf lange Dauer angelegtes Wasserbecken handelte, das mit einer Fläche von 2 ha eine erhebliche Ausdehnung aufwies, durch ein natürliches Wasserbett Verbindung zum Grundwasser hatte, aus dem Wasser versickerte und in das Niederschlagswasser zufloss. Der Klägerin ist weiter zuzugestehen, dass es nicht darauf ankommt, ob das Gewässerbett von Natur aus vorhanden war oder künstlich geschaffen wurde. Auch auf eine wasserrechtliche Erlaubnis kommt es nicht entscheidend an. Allerdings kann sie indizielle Wirkung haben.

Gleichwohl ist der Senat auf Grund des Akteninhalts und der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass das R Becken nicht als Gewässer einzustufen ist. Es handelte sich vielmehr um eine technische Anlage, die als Betriebsteil dem industriellen Uranerzbergbau diente. Die Anlagen des R Beckens mit den Teilen Vorklärbecken, Hauptbecken und Trockenbeeten stellten, wie im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 02.05.2001 von der Klägerin selbst geschildert wird, die zentrale mechanische Reinigungsanlage für die Grubenwässer der ehemaligen Bergbaubetriebe dar. Für diese Reinigung wurde nicht lediglich eine etwaige Gewässerfunktion genutzt, vielmehr wurde das R Becken für die technische Zweckbestimmung angelegt und hierdurch geprägt. Das Grubenwasser wurde in das Becken gepumpt und durch Zuführung von Kalk die Sedimentation des Grubenwassers ausgelöst; der abgesetzte Schlamm wurde anschließend in den benachbarten sog. Trockenbeeten getrocknet und entsorgt. Zwar wurde Grundwasser in Form von Grubenwasser sowie Regenwasser aufgefangen, das teilweise versickerte und verdunstete. Von einer Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf kann jedoch nicht die Rede sein. Die Merkmale eines Gewässers wurden von der industriellen Funktion, die in den streitbefangenen Veranlagungsjahren in einer Abwicklungs- und Sanierungstätigkeit bestand, völlig verdrängt. Das R Becken war kein fließendes Gewässer, bei dem beispielsweise aus einer Quelle stammendes Wasser ein Gewässerbett in natürlichem Gefälle durchfließt. Es war aufgrund der erheblichen Durchflussmengen andererseits auch kein stehendes Gewässer. Das Datenmaterial zeigt, dass gewässerfremde Einflüsse völlig überwogen: So hatte das R Becken nach den Angaben in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 30.06.1989 ein Fassungsvermögen von ca. 35.000 m³. In den Jahren 1993 bis 1995 flossen zwischen 4,15 bis 5,91 Mio. Kubikmeter abgepumptes Grubenwasser in das R Becken hinein. Dies entspricht zwischen 611 und 474 m³ pro Stunde, die weder aus einem Fluss, noch von Niederschlägen, noch aus einer sonstigen natürlichen Quelle oder Speisung stammten. Bezogen auf das Fassungsvermögen des R Beckens bedeutet dies, dass durch den Zufluss an Grubenwasser der Wasserinhalt des Beckens in ca. zwei- bis dreitägigem Rhythmus vollständig erneuert wurde. Hinzu kommen die naturfremden Einwirkungen auf das im R Becken befindliche Wasser durch den Zufluss von häuslichem Abwasser und Brauchwasser sowie die technische Behandlung des Wassers in Form einer kontinuierlichen Schlammberäumung. Auch bei wertender Gesamtbeurteilung war das R Becken eine in den industriellen Kreislauf eingebundene technische Anlage, die im Hinblick auf das hier streitige Grubenwasser durch die Vermischung mit häuslichem Abwasser und Brauchwasser zu einer Wasserveränderung geführt hat. Dabei spielt für die Gewässereigenschaft - anders als für die Höhe der Abwasserabgabe - keine Rolle, dass die Behandlung des Wassers, soweit es das Grubenwasser betrifft, zu einer Eigenschaftsverbesserung geführt haben mag. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterscheidet sich der vorliegende Fall demnach von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1992 zugrunde lag, weil die Klägerin das Grubenwasser nicht direkt, sondern erst nach Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer einleitete.

Das von der Klägerin am Überlauf des R Beckens in den W (Messpunkt 404) eingeleitete Wasser ist insgesamt, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser handelte, als Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zu qualifizieren. Nach dieser Vorschrift sind Abwasser im Sinne dieses Gesetzes das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Nach Auffassung des Senats ist hier die erste Variante des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erfüllt, weil der Betrieb der Klägerin und die Nutzung des R Beckens in den Veranlagungsjahren der Abwicklung einer industriellen Rohstoffgewinnung diente und das von ihr eingeleitete Wasser durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden war. Der Ansicht des Beklagten, dass das mit Schmutzwasser vermischte und damit abfließende Grubenwasser sog. Fremdwasser darstelle, kann sich der Senat nicht anschließen.

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von den Beteiligten mehrfach angeführten Urteil vom 27.11.1992 (a. a. O.) zwei Aussagen getroffen hat, die nach ihrer Auffassung zur Abgabefreiheit der Einleitung des Grubenwassers führen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass Grubenwasser, das unmittelbar nach dem Abpumpen in ein Gewässer eingeleitet wird, weder gebraucht noch verändert wird. Es hat weiter festgestellt, dass das Grubenwasser auch kein bei Trockenwetter mit dem Schmutzwasser abfließendes Wasser sei, weil das sog. Fremdwasser allein das ungewollt und unkontrolliert abfließende Sickerwasser sei. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht näher definiert, wann ein "Gebrauch" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegt. Allerdings ist es den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gefolgt (OVG NW, Urteil vom 21.06.1990, 2 A 2741/87). Dieses hielt die Abwassereigenschaft des Grubenwassers nicht für entscheidungserheblich, verneinte aber einen "Gebrauch", weil es unmittelbar nach dem Abpumpen in ein Gewässer eingeleitet werde, ohne dass es einer "irgendwie gearteten Verwendung zugeführt" worden sei. Die definitorische Klärung des sog. Fremdwassers hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht näher begründet und sich auf die Vorinstanz und die Rechtsliteratur bezogen.

Der Senat legt diese maßstäblichen Ausführungen aus dem Urteil vom 27.11.1992 hier zugrunde. Er folgt der Klägerin darin, dass in der Förderung des Grubenwassers und seiner Sammlung im R Becken kein Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG liegt. Die Klägerin kann auch für sich reklamieren, dass das Grubenwasser nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts nicht als sog. Fremdwasser abgabepflichtig ist, weil es nicht ungewollt und unkontrolliert abfließt. Zu Unrecht zieht sie aber daraus den Schluss, dass auch das gewolltermaßen in einer technischen Anlage mit Abwasser vermischte Grubenwasser und mit dem Gesamtstrom eingeleitete Wasser abgabefrei bleibe. Zu dieser Bewertung kann die Klägerin nur kommen, weil sie das Grubenwasser isoliert in den Blick nimmt und nur als Teilstrom einer rechtlichen Bewertung unterwirft. Das entspricht jedoch nicht der Rechtslage.

Wie bereits oben ausgeführt, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine abgabepflichtige Einleitung vorliegt, die Stelle der Einleitung in ein Gewässer. An dieser Stelle, dem Überlauf des R Beckens in den W , hat die Klägerin nicht etwa unvermischtes Grubenwasser eingeleitet, sondern das im R Becken zusammengeflossene und vermischte Wasser, das seiner Herkunft nach aus drei Teilströmen bestand, dem Grubenwasser, dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern aus dem Sanierungsbetrieb R . Dieses im R Becken zusammengeflossene und vermischte Wasser stellt nach Auffassung des Senats insgesamt Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar, weil das gesamte Wasser im R Becken, auch soweit es sich ursprünglich um Grubenwasser handelte, durch Vermischung mit dem Brauchwasser und den häuslichen Abwässern als in seinen Eigenschaften verändertes Wasser zu qualifizieren ist.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG fordert einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Gebrauch und der Eigenschaftsveränderung des Wassers ("durch ... Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes ... Wasser"). Er setzt aber nicht voraus, dass die Menge des gebrauchten Wassers mit der Menge des in seinen Eigenschaften veränderten Wassers identisch ist. Vielmehr erfasst der Wortlaut des Gesetzes auch solche Wassermengen, die zwar bei isolierter Betrachtung keinem Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gedient haben, die aber mit Schmutzwasser aus Gebrauch vermischt worden sind, so dass die Eigenschaftsveränderung des gebrauchten Wassers eine Eigenschaftsveränderung weiterer nicht gebrauchter Wassermengen zur Folge hat. Die vom Gesetz geforderte Kausalität zwischen Gebrauch und Eigenschaftsveränderung liegt auch bei der Vermischung vor. Soweit diese Vermischung vor und nicht erst nach der Einleitung in ein Gewässer und innerhalb einer gewerblichen Anlage unter der organisatorischen Verantwortung eines Gewerbebetriebes stattfindet, besteht nach Auffassung des Senats auch kein Zweifel daran, dass diese Folge dem Einleiter zugerechnet werden kann.

Die von der Klägerin vorgenommene Teilstrombetrachtung ist dem Abwasserabgabengesetz hingegen grundsätzlich fremd. Sie ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 05.07.1994 (BGBl. I 1453) allein bei der teilstrombezogenen Schädlichkeitsminderung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eingeführt worden und stellt einen eng begrenzten Ausnahmefall dar (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26.02.2004, 9 B 68/03, zitiert nach Juris). Eine ähnliche Betrachtungsweise besteht ansonsten nur noch bei der pauschalierten Berechnung der Schadeinheiten des Niederschlagswassers; auch dies ist aber eigens in § 7 AbwAG geregelt. Stellt man demzufolge auf den eingeleiteten Gesamtstrom ab, so ist dieser unter § 2 Abs. 1 S. 1 AbwAG zu subsumieren und als Abwasser zu behandeln, weil der Teilstrom Grubenwasser von der Klägerin bewusst mit anderen Teilströmen, die Schmutzwassereigenschaft aufwiesen, vermischt wurde und die eingeleitete Wassermenge damit insgesamt als durch Gebrauch verändertes Wasser anzusehen war. Die Abwassereigenschaft des Grubenwasseranteils scheitert nicht daran, dass dieser Teilstrom nicht gebraucht wurde. Denn das Abwasserabgabengesetz kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass jede Abwassermenge, die nach herkömmlichen Maßstäben unbestritten als Abwasser gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AbwAG anzusehen ist, auch Wasseranteile enthält, die weder gebraucht noch verschmutzt wurden, aber zusammen mit dem Schmutzwasser ablaufen. Dies betrifft sowohl Trinkwasser in Haushalten, das ungebraucht und unverschmutzt ins Abwasser gelangt, als auch jede Ortskanalisation, in die, worauf der Beklagte hinweist, nicht nur in seltenen Fällen Quellen, Bäche und Grundwasserströme gezielt einbezogen sind.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte, den Normzweck und die Systematik der Vorschrift bestätigt.

Für die Definition des durch Gebrauch veränderten und des bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Wassers sind der amtlichen Begründung im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/2272 S. 27 zu § 3 der Entwurfsfassung) sowie dem Antrag und Bericht des Innenausschusses (BT-Drucks. 7/5088 und 7/5183 S. 5 zu § 2, der das sog. Fremdwasser einbezog) keine weiterführenden Hinweise zu entnehmen. Allerdings war es erklärtes Ziel des Gesetzes, der zum damaligen Zeitpunkt von Jahr zu Jahr zunehmenden Verschmutzung von Gewässern zu begegnen. Der Gesetzgeber sah es als erforderlich an, über das geltende Recht hinaus eine Abwasserabgabe einzuführen, um eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer zu erreichen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen (BT-Drucks. 7/2272, S. 1). Die Abwasserabgabe sollte bewirken, dass mehr Kläranlagen gebaut werden, der Stand der Abwasserreinigungstechnik verbessert wird, abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren entwickelt werden und Güter, die nur abwasserintensiv hergestellt werden können, sparsamer verwendet werden. Zugleich sollte der Wettbewerbsvorteil derer abgebaut werden, die bisher kostenlos die Gewässer verschmutzten und damit ohne Gegenleistung ein knapp gewordenes Gut in Anspruch nahmen bzw. schädigten (BT-Drucks. 7/5183, S. 2). Mit diesem umfassend formulierten Ziel des Gesetzes ist es wohl noch zu vereinbaren, das bloße Fördern und Wiedereinleiten von Grund- oder Grubenwasser vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AbwAG auszunehmen (unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG). Ein abwasserabgabenrelevanter Gebrauch ist jedoch anzunehmen, wenn Grubenwasser bewusst mit Abwasser vermischt wird, weil hierdurch weitgehend unbelastetes bzw. durch menschliche Einwirkung nicht zusätzlich verschmutztes Grundwasser mit Schadstoffen belastet wird. Denn Ziel der gesetzlichen Regelung war nicht nur, den Schadstoffeintrag in Gewässer zu verringern, sondern auch, dass quantitativ weniger Wasser verschmutzt wird. Dem Standpunkt der Klägerin scheint unausgesprochen die Vorstellung zugrunde zu liegen, dass ein "Gebrauch" im Sinne des Gesetzes eine zweckgerichtete Handlung voraussetzt, die sich gerade auf den Grubenwasseranteil bezieht und bei der die Verwendung des Wassers und die Veränderung durch Zuführung von Schadstoffen beispielsweise für den gewerblich Handelnden irgendeinen Nutzen erbringt. Wohl vor diesem Hintergrund betont die Klägerin, dass das von ihr geförderte Grubenwasser durch die Sedimentation im R Becken eine Verbesserung erfahre. Sie blendet dabei aus, dass entgegen dem Gesetzesziel das nicht oder geringfügig belastete Grubenwasser durch die Vermischung ebenso geschädigt wird, als wenn es von vornherein als Teil einer größeren Wassermenge bei der häuslichen oder betrieblichen Verwendung mit verschmutzt worden wäre.

Die systematische Auslegung spricht ebenso für dieses Ergebnis. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG ist das Einleiten von Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, nicht abgabepflichtig. Bei der Vorschrift, die schon auf den Regierungsentwurf von 1974 zurückgeht, hatte der Gesetzgeber zwar in erster Linie die Einleitung von unverschmutztem, unvermischtem Kühlwasser vor Augen (BT-Drucks. 7/2272, Erläuterung zu § 15, S. 35). Dennoch hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, wenn bereits die Tatbestandsmerkmale des "Gebrauchs" und der schädlichen Veränderung im Sinne der damaligen §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 AbwAG-Entwurf zu verneinen gewesen wären. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem abwasserabgabenrechtlichen Kontext auch, dass das Gesetz eine Verdünnung von Abwasser grundsätzlich missbilligt. So bestimmte § 9 Abs. 5 Nr. 2 AbwAG in der - in dieser Form nicht mehr gültigen - Fassung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2619), dass sich der Abgabesatz um die Hälfte für die Schadeinheiten ermäßigt, die nicht vermieden werden, obwohl die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. Hingegen hätte die Auffassung der Klägerin zwei systemwidrige Effekte: Wenn die Menge des vermischten Grubenwassers bei der Berechnung der Abwasserabgabe unberücksichtigt bleiben müsste und daher von der Schmutzwassermenge abzuziehen wäre, hätte der Abgabenpflichtige eine Abwasserabgabe zu zahlen, die durch die Verdünnung mit weitgehend unbelastetem Grundwasser weit hinter dem tatsächlichen Schadstoffeintrag zurückbleibt. Wenn die Auffassung der Klägerin richtig wäre, müsste über das hier in Rede stehende Grubenwasser hinaus letztlich bei jeder Einleitung aus einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch Trinkwasser, Quellwasser oder Grundwasser, das dem Schmutzwasser bewusst zugeführt wird und dieses verdünnt, bei der Berechnung der Jahresschmutzwassermenge abgezogen werden. Das sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich für Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, erfordert § 7 AbwAG eine gesonderte Erfassung und Veranlagung. Es entstünde ein Wertungswiderspruch, weil derjenige, der entgegen dem gesetzgeberischen Ziel dem Abwasser bewusst unverschmutztes Wasser zuführt, besser gestellt würde als derjenige, der auch für das ungewollt hinzufließende Fremdwasser veranlagt wird. Für diesen Konflikt konnte auch die Klägerin keine Lösung anbieten.

Auch in der Gesamtbetrachtung erscheint die Veranlagung zur Abwasserabgabe unter Einbeziehung des Grubenwassers sachgerecht. Die Klägerin leitet am Einleitpunkt Wasser in ein Gewässer ein, das unstreitig in abgaberelevantem Maß mit Schadstoffen belastet ist. Die Einleitung erfolgt ausschließlich aus dem Unternehmen der Klägerin, das der technischen Sanierung ehemaliger Bergbaubetriebe dient und bei dem betriebsbedingt Wasser- und Abwasserteilströme entstehen. Diese werden insgesamt abwassertechnisch behandelt und ergeben die eingeleitete Wassermenge, für die der Klägerin beim Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG (§ 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG a. F.) eine Ermäßigung von 75 % gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der Fall der Klägerin nicht von den Einleitungen eines beliebigen Industriebetriebs oder einer gemeindlichen Kläranlage.

Soweit im Schrifttum unter dem Abwasserbegriff das Problem der Vermischung von Wasser- und Abwasserströmen behandelt wird, fehlt es - teilweise - an einer nachvollziehbaren dogmatischen Begründung. Doch weisen die Ausführungen, teils unter dem Gesichtspunkt des "Gebrauchs", teils unter dem des "Fremdwassers", wohl überwiegend in die hier vertretene Richtung:

Nach Köhler (Abwasserabgabengesetz, 1999, § 2 Rdnr. 10 ff.) bedeutet "Gebrauch" das Verwenden von Wasser. Mit der Beimengung zum Schmutzwasser werde z. B. auch Deponiesickerwasser zu einem nicht nur gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG fiktiven Bestandteil des Schmutzwassers. Kein Gebrauch sei eine Wasserhaltung z. B. von Grubenwasser. Bei diesen Maßnahmen fehle es an einer Verwendung oder Anwendung des Wassers. Teilten sich solche Flüssigkeiten jedoch einem Schmutzwasser mit, so werde das gesamte Gemisch Schmutzwasser. Zum Fremdwasser führt Köhler weiter aus, dass mit dem durch Gebrauch in seiner Beschaffenheit veränderten Wasser an vielen Stellen der Abwasseranlage Wasser mit abfließe, das selbst nicht gebraucht worden sei, z. B. Grubenwasser. Die zweite Hälfte der Schmutzwasserdefinition erweitere den Begriff der ersten nicht, sondern besage lediglich, dass jeglicher wässrige Stoff, der sich dem Schmutzwasser mitteile, dessen Bestandteil werde. Alle Beimengungen des Schmutzwassers, also auch das in eine Abwasseranlage einbezogene Wasser eines oberirdischen Gewässers, teilten mit der Vermischung das abgaberechtliche Schicksal des Schmutzwassers. Das gelte selbst im Verhältnis zum nicht benutzten Frischwasser.

Nach Dahme (in: SZDK, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand 7/2005, § 2 AbwAG Rdnr. 3 ff.) geht der Schmutzwasserbegriff davon aus, dass der Stoff Wasser durch irgendeinen Gebrauch eine Änderung erfahren haben muss. Beispielhaft hierfür werde durch § 2 Abs. 1 AbwAG der häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Gebrauch aufgeführt. Gewerblicher Gebrauch sei jegliche Verwendung von Wasser im Rahmen einer gewerblichen, d. h. auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit. Nicht darunter falle das sog. Grubenwasser, wenn es in seiner Eigenschaft als Grundwasser ohne eine weitere Verwendung eingeleitet werde. Beim Fremdwasser handele es sich um Wasser, das vor allem aus dem Grundwasser stamme und durch undichte Stellen in das Kanalsystem einfließe, aber auch um Wasser, das ohne selbst Abwasser zu sein, in die Kanalisation eingeleitet werde, z. B. Baugrubenwasser, das unverändert in den Kanal geleitet wird.

Nisipeanu (Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 26 ff.) erläutert den Abwasser-Begriff damit, den in § 2 Abs. 1 AbwAG genannten Tatbeständen sei gemeinsam, dass das Umweltmedium Wasser durch menschliches Zutun zielgerichtet, zwangsläufig oder zufällig in seinen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen so beeinflusst werde, dass dies für die Gewässer nachteilig oder gar schädlich sein könne. Werde das Wasser nur aus Gründen der so genannten Wasserhaltung, z. B. bei Baugruben oder im Bergbau, gefördert und wieder eingeleitet, ohne einer Verwendung zugeführt worden zu sein, liege kein (gewerblicher) Gebrauch vor. Die bloße Förderung und Wiedereinleitung von Wasser aus Baugruben oder beim Bergbau falle nicht unter den Abwasserbegriff. Abwasser entstehe aber, wenn dieses Wasser noch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werde. Wasser, das nicht durch menschlichen Gebrauch verändert sei, unterfalle nicht der Schmutzwasser-Definition. Eine Ausnahme hiervor sei das Fremdwasser, durch dessen Einbeziehung Messschwierigkeiten bei der Ermittlung der Abwassermenge begegnet werden sollte. Damit sei der Grundwasserzufluss aus Hausdrainagen, undichten Schächten und Kanälen sowie der Wasserzufluss aus verrohrten Quellen und Bächen gemeint. Da diese mit abfließenden Wassermengen die Schadstoffkonzentration durch Vermischung und Verdünnung verringerten, könne nur bei Berücksichtigung dieser Mengen eine plausible Schmutzfracht berechnet werden.

Nach der Erläuterung von Berendes (Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 37 ff.) hat der Hinweis in § 2 Abs. 1 AbwAG auf die wichtigsten Arten des Gebrauchs beispielhaften Charakter. Die durch Gebrauch eintretende Veränderung könne biologischer, chemischer oder physikalischer Natur sein. Sie müsse sich nicht nachteilig auf die Wasserqualität auswirken. Die sog. Fremdwasseranteile reicherten zwar ungewollt, aber zwangsläufig und in stark variierender Menge das Abwasser an. Meistens stammten sie aus weitgehend unverschmutztem Grundwasser, das an undichten Stellen in die Kanäle gelange und in die Kontrollmessungen einbezogen werde.

Nach Kotulla schließlich (Abwasserabgabengesetz, 2005, § 2 Rdnr. 10) ist mit "Gebrauch" die Verwendung des Wassers durch den Menschen im Rahmen eines zumindest kurzzeitig außerhalb des Wasserhaushalts bzw. des Gewässers stattfindenden Vorgangs gemeint. Um keinen Gebrauch in diesem Sinne handele es sich aber, wenn das Wasser nur aus Gründen der Wasserhaltung gefördert (z. B. Grubenwasser) und wieder eingeleitet werde, ohne einer Verwendung zugeführt worden zu sein. Der zweite Teil der Schmutzwasserdefinition (Fremdwasser) weite den Schmutzwasserbegriff nicht aus, sondern stelle nur klar, was mit einem das Schmutzwasser erreichenden Fremdwasserzufluss geschehe; nämlich dass er im Schmutzwasser als dessen Bestandteil aufgehe. Dieses Mischwasser erhalte dann auch insgesamt den Rechtscharakter von Schmutzwasser.

An anderer Stelle des Gesetzes, nämlich zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG, wird von Berendes (a. a. O., S. 177) und Kotulla (a. a. O., § 10 Rdnr. 6) weiter vertreten, dass die Ausnahme von der Abgabepflicht für von einem Gewässer entnommenes, beim Gebrauch aber nicht weiter verschmutztes Wasser nur dann eingreife, wenn ein identischer Abwasserstrom wieder eingeleitet werde, nicht jedoch, wenn er vor der Einleitung mit anderen Abwasserströmen zusammengeführt und vermischt werde.

Der Einwand der Klägerin, dass die Aufnahme des sog. Fremdwassers in § 2 Abs. 1 AbwAG sowie des Deponieabwassers zum 01.01.1989 in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG überflüssig gewesen wäre, wenn bereits eine Vermischung mit anderem Schmutzwasser als Gebrauch zu bewerten sei, greift nicht. Denn die Einbeziehung des Fremdwassers vermeidet die Frage, ob das ungewollt, aber unvermeidbar einfließende Grund- und Sickerwasser noch unter den Einleitungsbegriff im Sinne einer vom Willen getragenen Handlung gefasst werden könnte. Auch die Erweiterung um das Deponiewasser war erforderlich, weil aus Deponien austretendes Grundoder Niederschlagswasser mangels Gebrauchs nicht unter den Schmutzwasserbegriff fiel (vgl. Köhler, § 2 Rdnr. 29). Als unbegründet erweist sich andererseits die Besorgnis der Klägerin, dass bei einer erweiternden Definition des Abwasserbegriffs sogar eine abwassertechnische Behandlung und Verbesserung von Grubenwasser die Abwasserabgabepflicht auslösen könne. Denn das Abwasserabgabengesetz sichert durch §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG noch in zweierlei Weise, dass bei der Einleitung von zwar gebrauchtem, aber nur vorteilhaft verändertem Wasser keine Abgabenpflicht entsteht.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei der Abwasserabgabe auch Niederschlagswasser eingerechnet sei, das auf ihrem 92 ha großen Gelände in erheblichem Maß anfalle, hat der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Schätzung der Schmutzwassermenge nur die Teilströme aus dem häuslichen Abwasser, dem Brauchwasser und dem Grubenwasser nach den eigenen Angaben der Klägerin zugrunde gelegt worden seien; Niederschlagswasser sei nicht erfasst. Dem ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Rüge, dass die Vorbelastung des aus der Weißen Elster entnommenen Brauchwassers nicht berücksichtigt worden sei, betrifft einen Teilbetrag der Abgabe, den die Klägerin im Widerspruch und ihrer Klageschrift zunächst nicht angegriffen hat. Sie hat diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung dementsprechend nicht aufrechterhalten, zumal er sich betragsmäßig nicht erheblich auswirkt.

Im Übrigen sind Fehler bei der Berechnung der Abwasserabgabe, die sich zu Lasten der Klägerin auswirkten, weder gerügt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Die Entscheidung durch das Revisionsgericht muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Ausschlaggebend ist nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit der Entwicklung des Rechts (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91). In diesem Sinne klärungsbedürftig und klärungsfähig ist die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob Wasser, das für sich genommen kein Abwasser i. S. d. § 2 Abs. 1 AbwAG darstellt, durch die bewusste und gewollte Vermischung mit Abwasserteilströmen insgesamt als Abwasser zu qualifizieren und demzufolge bei der Veranlagung zur Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist. Die Rechtsfrage hat auch, wie oben aufgezeigt, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil anderenfalls bei einer Vielzahl von Einleitungen beispielsweise aus öffentlichen Entwässerungseinrichtungen geprüft und berücksichtigt werden müsste, ob Wasser gewollt mit abfließt, das nicht gebraucht wurde und selbst kein Abwasser ist.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird auf 65.700,-- DM (entspricht 33.591,88 Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der bis zum 31.12.2001 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung). Dabei geht der Senat wie bereits das Verwaltungsgericht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten davon aus, dass der streitige Betrag ca. 75 % der insgesamt erhobenen Abgabe ausmacht.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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