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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 4 KO 649/05
Rechtsgebiete: ThürKGG


Vorschriften:

ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 1
ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 3
ThürKGG § 17 Abs. 2 Nr. 5
ThürKGG § 12 Abs. 1 S. 2
ThürKGG § 37 Abs. 2
1. Zu den Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.

3. Im Hinblick auf das Entstehen eines Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband.

4. Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 KO 649/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beiträgen (Abwasser), hier: Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen den noch streitigen Teil eines Entwässerungsbeitragsbescheides des Beklagten vom 30.10.2002, mit dem sie für mehrere Grundstücke in Oberpöllnitz und Triptis zu Abwasserbeiträgen herangezogen wurde.

Die veranlagten Grundstücke wurden von der Klägerin mit Kaufvertrag vom 08.02.1991 von der Stadt Triptis erworben. Nach dem Vertragsinhalt sollte die Verkäuferin die Anschlussbeiträge tragen. Auf dem Flurstück a_ errichtete die Klägerin ein Werk zur Fertigung von Fenstern und Türen (Produktionshalle, Waschhalle, Verwaltungsgebäude, Hausmeisterwohnung, Garagen und Parkplätze). Eine Baracke auf dem Flurstück b wurde im Jahre 1992 abgerissen. Seither ist dieses Flurstück ebenso unbebaut wie die Flurstücke c_, d_ und e_. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

Das Flurstück a_ wurde am 29.01.1992 durch die ...-GmbH an den Abwasserkanal angeschlossen. Im Jahre 1993 folgte der Anschluss an die zentrale Kläranlage.

Der beklagte Zweckverband wurde im Dezember 1992 von verschiedenen Gemeinden des ehemaligen Landkreises Pößneck gegründet. Seine Verbandssatzung wurde zusammen mit einer Genehmigung bekannt gemacht im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und die Einzelheiten der Verbandsgründung ergibt sich aus dem Akteninhalt Folgendes:

Auf Einladung einer "Arbeitsgruppe zur Verbandsbildung Wasser und Abwasser Landkreis Pößneck" beschlossen in einer so genannten "Gründungsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser des Landkreises Pößneck" vom 27.08.1992 einige der anwesenden Vertreter (Bürgermeister) von insgesamt 51 Gemeinden des ehemaligen Landkreises Pößneck eine vorab den Mitgliedsgemeinden zugesandte Verbandssatzung. Nach dem Sitzungsprotokoll soll der Verband seit dem 29.04.1991 als "Abwasserzweckverband Orlatal" gearbeitet haben und sollte in einen Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung umgewandelt werden. In derselben Sitzung wurden der Verbandsvorsitzende des neuen Zweckverbandes und seine Stellvertreter gewählt. Die beschlossene neue Verbandssatzung sollte bis zum 30.10.1992 von den Gemeindevertretungen bestätigt und jeweils eine Beitrittserklärung abgegeben werden. Die Beschlussfassungen der zukünftigen Mitgliedsgemeinden über den Beitritt zum Zweckverband Wasser und Abwasser des Landkreises Pößneck erfolgten in der Zeit zwischen September und Dezember 1992.

In einer so genannten Mitgliederversammlung vom 13.11.1992 wurde von einem anwesenden Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kommunalaufsicht noch kein wirksamer Zweckverband bestehe, weil der Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung noch nicht vorliege und die Gründungsversammlung ohne sie stattgefunden habe. Der Zweckverband bestehe unter vorbehaltlicher Annahme der Bestätigung der Kommunalaufsicht daher zunächst nur aus den neun Gemeinden, deren Beitrittserklärungen bereits vorlägen. Nur diese seien Gründungskommunen und dürften über den Beitritt weiterer (neun) Gemeinden entscheiden. Der Beitritt dieser neun weiteren Gemeinden wurde sodann von den Vertretern der neun Gründungskommunen beschlossen. Im Anschluss daran beschlossen in derselben Sitzung die anwesenden Vertreter von 14 Kommunen (14 anwesende Vertreter von 18 vermeintlichen Mitgliedsgemeinden) eine Änderung der Verbandssatzung sowie die WBS, BGS-WBS, EWS und BGS-EWS des Verbandes. Ferner wurde die Aufnahme weiterer 20 Gemeinden vorbehaltlich deren Beitrittserklärungen beschlossen und die Entflechtung der ...-GmbH erörtert.

Mit Schreiben vom 17.11.1992 wies die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Pößneck auf eine notwendige Wiederholung der konstitutiven Sitzung hin, weil die Gründung am 27.08.1992 rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere sei die Verbandssatzung weder genehmigt noch im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Derzeit lägen 18 schriftliche Beitrittsbeschlüsse vor, die Übrigen würden bis zum 04.12.1992 erbeten. Weder die alte noch die neue Verbandssatzung lägen derzeit der Aufsichtsbehörde vor.

Mit Schreiben des Landratsamtes Pößneck vom 04.12.1992 wurden die beitrittswilligen Gemeinden zur Gründungsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser im Landkreis Pößneck am 14.12.1992 eingeladen. Nach dem Protokoll dieser Sitzung handelte es sich dabei um die 37 Gemeinden, deren Beitrittsbeschlüsse zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Von diesen waren offenbar 27 Vertreter anwesend. Unterschieden wurde dabei ausdrücklich zwischen den Kommunen, die die Verbandssatzung vom 27.08.1992 beschlossen hatten (22) und denen, die auf der Grundlage der überarbeiteten Verbandssatzung vom 13.11.1992 beigetreten waren (5). Zunächst beschlossen die anwesenden Vertreter der 22 Gemeinden die Verbandssatzung in der Fassung vom 27.08.1992. Auf der Grundlage dieser Satzung wählten die Vertreter dieser 22 Kommunen den Verbandsvorsitzenden. Sodann beschlossen die Vertreter dieser 22 Kommunen die Verbandssatzung in der Fassung vom 13.11.1992 sowie die Aufnahme der später beigetretenen Kommunen. Nach den Feststellungen des Protokolls sollte der Zweckverband nunmehr aus 39 Kommunen bestehen, von denen 27 anwesend seien. Deren Vertreter wählten im Anschluss den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und den Verbandsausschuss und beschlossen die EWS, WBS und die dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen des Zweckverbandes.

In einem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 21.01.1993 (gezeichnet vom Leiter der Kommunalaufsicht beim Landratsamt H im Auftrag) an den Bürgermeister der Stadt Neustadt/Orla und Verbandsvorsitzenden wird die Sitzung vom 14.12.1992 als rechtmäßig angesehen. Die vorgesehenen zwingend notwendigen Tagesordnungspunkte seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Grundlage hierfür sei "der damalige Satzungsentwurf gewesen, der vor der rechtsaufsichtlichen Genehmigung, am 20.01.1993 durch die Bürgermeister, auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 VKO nochmals geändert wurde".

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Pößneck wurde mit Bescheid der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Pößneck vom 22.01.1993 genehmigt (unterzeichnet vom Leiter der Kommunalaufsicht H im Auftrag).

Die Satzung werde im Amtsblatt des Landkreises am 21.01.1993 bekannt gemacht. Der Zweckverband entstehe am Tag nach der Bekanntmachung - somit am 22.01.1993. Als Tag der Absendung der Genehmigung ist im Postausgangsbuch der 22.01.1993 angegeben.

Vor der Genehmigungserteilung hatte die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 12.01.1993 gegenüber dem Verbandsvorsitzenden rechtliche Bedenken an dem endgültigen Satzungsentwurf der Verbandssatzung angemeldet, insbesondere an dem fehlenden Umlageschlüssel in § 10 Abs. 3 und an der vorgesehenen Bekanntmachungsregelung. Es wurde gebeten, für eine möglichst baldige Änderung des Satzungsentwurfs Sorge zu tragen, damit dieser genehmigt werden könne. In der Anlage zu diesem Schreiben findet sich die Kopie des Entwurfs einer Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser/Abwasser Landkreis Pößneck" mit 39 Mitgliedsgemeinden, der auch die offenbar beanstandete Fassung des § 10 VS ohne Umlageschlüssel und die erwähnte Bekanntmachungsregelung in § 12 enthält.

Im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 wurde eine Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" mit 37 Mitgliedsgemeinden im Anschluss an die vorangestellte nachrichtliche Wiedergabe einer Genehmigung mit dem angegebenen Datum vom 21.01.1993 veröffentlicht. Der Text unter der Überschrift "Amtlicher Teil" lautet wie folgt:

Landratsamt Pößneck

Mitteilung der Kommunalaufsicht

Bekanntmachung der Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" und der Genehmigung

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Pößneck hat die nachstehend abgedruckte Verbandssatzung des Zweckverbandes "Zweckverband Wasser und Abwasser Orla" gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit mit Bescheid vom 21.01.1993 genehmigt.

Die Verbandssatzung und die Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.

Pößneck, den 21.01.1993

i. A. H

Ltr. der Kommunalaufsicht

Landratsamt Pößneck Kommunalaufsicht Pößneck, den 21.01.1993

Es folgte der Text der Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" mit einem Ausfertigungsvermerk des Verbandsvorsitzenden vom 21.01.1993 und einem Zusatz des "Landratsamtes Pößneck, Kommunalaufsicht, i. A.

H ", wonach die von den Mitgliedsgemeinden des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" (siehe § 2 der Satzung) unterschriebene und gesiegelte Satzung bei der Aufsichtsbehörde vorliege.

Mit Bescheid vom 24.02.2004 berichtigte das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises das Datum des Genehmigungsbescheides zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla auf den 20.01.1993 und bezog die Genehmigung auf die Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser "Orla". Das Datum vom 22.01.1993 basiere auf einem Schreibfehler. Ebenfalls handele es sich um einen Schreibfehler, soweit der Text der Genehmigung auf den Zweckverband Wasser und Abwasser "Pößneck" bezogen sei statt auf den einzigen im Landkreis existierenden Zweckverband "Orla". Der Berichtigungsbescheid wurde im "Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises" vom 05.03.2004 bekannt gemacht im Anschluss an die Bekanntmachung der Genehmigung im vollen Wortlaut und vor dem Text der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla. Mit Berichtigungsbescheid vom 27.07.2004 wurden Schreibfehler im Text des Berichtigungsbescheides vom 24.02.2004 berichtigt und dies wurde im "Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises" vom 06.08.2004 bekannt gemacht.

Der beklagte Zweckverband hatte im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 24.03.1993 (2. Sonderausgabe März 1993) verschiedene Satzungen bekannt gemacht, u. a. die WBS, EWS, BGS-WBS und BGS-EWS. Letztere wurden zunächst durch Nachfolgesatzungen in den Jahren 1996 und 1997 ersetzt (vgl. jeweils das "Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises" vom 21.06.1996 und vom 23.05.1997).

Mit Schreiben vom 17.11.1994 bot der Beklagte der Klägerin für ihre Grundstücke die vertragliche Beitragsablösung gegen eine Zahlung von 612.612,00 DM an. Dies lehnte die Klägerin ab.

Daraufhin erhob der Beklagte mit Bescheid vom 19.12.1996 von der Klägerin für ihre Grundstücke einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 1.877.106,00 DM. Dabei wurde der Beitrag für alle Grundstücke gemeinsam erhoben und nicht für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde die am 20.09.1996 bekannt gemachte BGS-EWS angegeben. Von dem satzungsgemäßen Beitrag in Höhe von 2,65 Millionen DM wurde ein Betrag "anteilige Wirtschaftsförderung" in Höhe von 773.619,00 DM abgezogen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 8. bzw. 14.01.1997 Widerspruch, den sie unter dem 20.01.1997 im Wesentlichen damit begründete, dass nach dem Kaufvertrag die Stadt Triptis die Anschlussbeiträge zahlen müsse und diese in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar seien. Außerdem sei Verjährung eingetreten. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen.

Mit Änderungsbescheid vom 09.09.1997 setzte der Beklagte für jedes Grundstück einen eigenständigen Beitrag fest. Die Gesamtsumme blieb gleich.

Unter dem 09.09.1997 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Der daraufhin von der Klägerin erhobene Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gera wurde mit Beschluss vom 07.08.1998 (Az. 5 E 2055/97 GE) abgelehnt.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1998 zurückgewiesen.

Gegen den Ausgangsbescheid vom 19.12.1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.09.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1998 erhob die Klägerin am 20.10.1998 beim Verwaltungsgericht Gera Klage - 5 K 2025/98 GE -, die sie mit Schreiben vom 08.03.2000 begründete. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei nicht wirksam als Zweckverband entstanden, u. a. wegen eines unwirksamen Umlageschlüssels in der Verbandssatzung. Die Globalberechnung 1997 sei fehlerhaft, der Beitragssatz unwirksam. Bei den Flurstücken c_, b_, d und e handele es sich um unbebaute Außenbereichsgrundstücke. Nur eine Teilfläche des im Außenbereich liegenden Flurstücks a sei beitragsfähig.

Nachdem der Beklagte im Klageverfahren unter Bezugnahme auf die Hinweise des Berichterstatters im Erörterungstermin vor dem ThürOVG im Verfahren 4 ZEO 1335/97 die Teilnichtigkeit der BGS-EW S 1996 aufgrund einer fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelung geltend gemacht und die Neufassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS 2002) vorgelegt hatte, erklärte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, soweit der bisher festgesetzte Beitrag 491.767,60 € überstieg. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich um Innenbereichsgrundstücke. Die Fördermittel seien nicht mehr im Rahmen der Heranziehung zu berücksichtigen, sondern bei der Globalberechnung.

Mit Änderungsbescheid vom 30.10.2002 änderte der Beklagte den Bescheid vom 19.12.1996 auf Grundlage der BS-EWS 2002 ab und setzte den Entwässerungsbeitrag für die Grundstücke der Klägerin statt der zuvor festgesetzten 1.877.106,-- DM auf insgesamt 491.767,60 € fest. Dabei entfielen auf die einzelnen Grundstücke die folgenden Abwasserbeiträge:

 Flurstück a (188.099 m²): 434.520,60 € (Teilfläche Produktionshalle)
 19.292,40 € (Teilfläche Stellplatz)
Flurstück c___ (5.888 m²): 27.084,80 €
Flurstück b___ (1.315 m²): 6.049,00 €
Flurstück d___ (783 m²): 3.601,80 €
Flurstück e___ (265 m²): 1.219,00 €

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 14.11.2002 Widerspruch ein und erklärte die teilweise Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. Ferner bezog sie den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2002 in ihren Klageantrag und die Klagebegründung ein. Der Beklagte stimmte der Teilerledigungserklärung zu. Mit Beschluss vom 05.05.2003 trennte das Verwaltungsgericht Gera das Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 19.12.1996 i. d. F. d. Änderungsbescheides vom 09.09.1997 ab und führte das Verfahren im Übrigen unter dem bisherigen Aktenzeichen fort.

Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts in Triptis am 05.05.2003 hob der Beklagte die Beitragsfestsetzungen hinsichtlich der Flurstücke c___ und d___ auf. Die Beteiligten erklärten insoweit übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache.

Mit Urteil vom 05.05.2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise eingestellt, soweit es von den Beteiligten für erledigt erklärt worden war, und den Bescheid vom 30.10.2002 insoweit aufgehoben, als er 435.739,60 € übersteigt. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte wirksam als Zweckverband entstanden und zur Beitragserhebung ermächtigt sei. Der Bescheid sei hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Flurstücke a_ (nördliche Teilfläche) und b in Höhe von 25.341,40 € aufzuheben gewesen, weil diese Grundstücke im Außenbereich lägen. Die Beitragsfestsetzungen im Übrigen bezüglich des Flurstücks a und des Flurstücks e seien rechtmäßig und fänden ihre Rechtsgrundlage in der BS-EW S 2002.

Mit Zulassungsantrag vom 15.10.2003 hat die Klägerin gegen das am 25.09.2003 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 10.11.2003 begründet.

Mit Beschluss vom 10.05.2005 - 4 ZKO 1104/03 - hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen, nachdem die Klägerin auf Anfrage des Senats eine Fortsetzung des Verfahrens trotz der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neuregelungen des ThürKAG 2005 begehrte. Der Beschluss wurde der Klägerin am 14.06.2005 zugestellt. Ihre Berufungsbegründung ist am 13.07.2005 eingegangen.

Im Berufungsverfahren beschränkt die Klägerin ihren Vortrag zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides auf rechtliche Mängel bei der Entstehung des Beklagten als Zweckverband. So sei die Gründungssatzung des Beklagten bereits nicht ordnungsgemäß genehmigt worden: die erste Verbandssatzung des Beklagten sei am 21.01.1993 vom Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt desselben Tages veröffentlicht worden mit der Mitteilung von einer Genehmigung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla vom 21.01.1993. Eine Genehmigung vom 21.01.1993 existiere jedoch nicht und habe auch nicht vorgelegt werden können. Es sei als rechtsstaatliche Mindestanforderung anzusehen, dass die Genehmigung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nachweislich vorliege. Der vorgelegte Genehmigungsbescheid datiere jedoch auf den 22.01.1993 und sei bezogen auf die Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Pößneck. Unterschrieben worrden sei diese Genehmigung mit dem Kürzel "i. A. Herr H als Leiter". Die Klägerin habe schon vor dem Verwaltungsgericht bestritten, dass Herr H vom Landrat bevollmächtigt worden sei, die Satzung des Beklagten zu genehmigen. Dem sei das Verwaltungsgericht jedoch trotz der angebotenen Zeugenvernehmung nicht nachgegangen. Das Urteil beruhe deshalb nicht nur auf einem Verfahrensfehler, sondern die Auffassung einer möglichen Delegation der Unterschriftsleistung sowie der Annahme eines offenbaren Schreibfehlers bei der Datumswiedergabe sei auch nicht haltbar. Die Genehmigung beziehe sich auf einen anderen Zweckverband als den Beklagten und könne auch nicht anders ausgelegt werden. Bei der Genehmigung handele es sich überdies um eine Scheingenehmigung, weil nach dem tatsächlichen Zeitablauf keine formell- und materiellrechtliche Prüfung der schon am 21.01.1993 veröffentlichten Satzung habe stattfinden können. Eine nachträglich erteilte Genehmigung sei nichtig. Die taggleiche Ausfertigung und Bekanntmachung ließen auf schwere Verfahrensfehler schließen. Die Genehmigung sei zudem nichtig, weil sie von einer nicht existenten Behörde erteilt worden sei. Zuständige Genehmigungsbehörde sei der Landrat des Landkreises Pößneck gewesen, nicht aber die Kommunalaufsicht, die ebenso wenig wie das Landratsamt selbst eine Behörde sei und deshalb nicht zum Erlass von Verwaltungsakten befugt gewesen sei. Der Unterzeichner sei also zur Genehmigungserteilung nicht befugt gewesen. Es handele sich dabei um einen schweren und offenkundigen Fehler.

Außerdem genüge die Bekanntmachung vom 21.01.1993 nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Aus der Bekanntmachung lasse sich die Genehmigungsbehörde nicht zweifelsfrei ermitteln. Die Bezeichnung "Kommunalaufsicht des Landratsamtes Pößneck" sei irreführend und nicht geeignet, den zuständigen Landrat als Behörde verlässlich zu benennen. Als eindeutiger Bezug reichten auch nicht die Überschrift und der sonstige Inhalt der Bekanntmachung aus. Soweit es darauf ankomme, müsse im Hinblick auf die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des ehemaligen Landkreises Pößneck vom 11.06.1992, wonach Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landkreises sowie in der Tagespresse erfolgen, aufgeklärt werden, ob zum damaligen Zeitpunkt Veröffentlichungen auch in der Tagespresse erfolgt seien.

Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, weil es auf Tatsachenbehauptungen des Beklagten basiere, deren Richtigkeit trotz entgegenstehenden Vortrags der Klägerin und dem entgegenstehenden Wortlaut von Genehmigung und Bekanntmachung unterstellt worden sei. So unterstelle das Verwaltungsgericht zum einen ohne Aufklärung durch eine Beweisaufnahme, dass die Genehmigung vom 22.01.1993 am 21.01.1993 erteilt worden sei und es sich um einen Schreibfehler handele. Des weiteren unterstelle es ohne ausdrückliche Feststellungen, dass Herr H zur Unterschriftserteilung ermächtigt gewesen sei. Schließlich habe das Gericht nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen können, dass die Genehmigung tatsächlich auf die am 21.01.1993 bekannt gemachte Verbandssatzung bezogen war.

Die Klägerin hat ihren Vortrag im Wesentlichen auch nach Erlass des Berichtigungsbescheides vom 24.02.2004 und nach Einsicht in die erstmals im Berufungsverfahren vom Landratsamt des Saale-Orla-Kreises vorgelegten Gründungsunterlagen beibehalten. Auch aus den Gründungsunterlagen gehe nicht eindeutig hervor, welche Verbandssatzung wann durch welche Kommunen beschlossen worden sei. Wenn aber nicht nachzuweisen sei, dass die bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung in dieser Form von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden beschlossen oder ihnen auch nur zur Kenntnis gebracht worden sei, müsse der Senat überprüfen, ob ein solch krasser Fall nicht die Annahme einer konstitutiven Wirkung der Bekanntmachung ausschließe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Gegenstand der Genehmigung eine Satzungsfassung vom 14.12.1992 gewesen sei, die jedoch nicht mit der veröffentlichten Verbandssatzung identisch sei. Der Genehmigung komme deshalb keine konstitutive Wirkung zu. Auch aus dem Postausgangsbuch ergebe sich, dass die Genehmigung erst am 22.01.1992 erteilt und versendet worden sei. Eine Zuständigkeit von Herrn H zur Genehmigungserteilung ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Die vorliegenden Gründungsfehler hätten auch nicht durch den Berichtigungsbescheid behoben werden können, zumal die Berichtigung wider besseren Wissens erfolgt sei.

Schließlich müssten auch inhaltliche Mängel der Verbandssatzung (hier: in der Regelung über den Umlageschlüssel) zur Unwirksamkeit der Verbandsgründung führen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.05.2003 - 5 K 2025/98 GE - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 30.10.2002 insgesamt aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich den Darlegungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einer wirksamen Entstehung des Beklagten als Zweckverband aufgrund der konstitutiven Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung vom 21.01.1993 aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2007 Bezug genommen. Bei der Formulierung "Zweckverband Wasser und Abwasser Pößneck" habe es sich ebenso um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt wie beim fehlerhaften Datum vom 22.01.1993. Der Schreibfehler in der Genehmigung sei zwischenzeitlich durch den Berichtigungsbescheid vom 24.02.2004 behoben worden. Hilfsweise sei der Beklagte durch die Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung, des Berichtigungsbescheides und der Verbandssatzung selbst im "Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises" 3/2004 wirksam entstanden.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (vier Bände) und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen des Beklagten und 1 Ordner des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Festsetzung eines Abwasserbeitrages für die Grundstücke der Klägerin - Flurstück a__ (Teilfläche Produktions- und Lagerhalle) in Höhe von 434.520,60 € und Flurstück e____ in Höhe von 1.219,00 € - in dem Beitragsbescheid des Beklagten vom 30.10.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Beklagte ist am Tag nach der konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993, also am 22.01.1993, als Zweckverband wirksam entstanden und war daher zum Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides ermächtigt.

Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der hier maßgeblichen Ausgangsfassung vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) - ThürKGG - entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutive Wirkung. Der Zweckverband entsteht in der aus der bekannt gemachten Verbandssatzung ersichtlichen Gestalt. Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (hierzu grundlegend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; im Einzelnen hierzu auch: Aschke, NVwZ 2003, 917; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 37. Auflage, Stand: September 2007, Rn. 1416 ff. zu § 8).

Der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 kommt entgegen der Auffassung der Klägerin konstitutive Wirkung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung mit dem Text der von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Verbandssatzung übereinstimmt (a.). Mängel bei der Genehmigungserteilung durch die Aufsichtsbehörde hindern die Entstehung des Beklagten als Zweckverband nicht. Maßgeblich ist insofern die aus der Bekanntmachung ersichtliche Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (b.). Die Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde sind erfüllt (c.). Der wirksamen Entstehung des Beklagten als Zweckverband stehen keine inhaltlichen Mängel des Umlegungsschlüssels in der bekannt gemachten Fassung der Verbandssatzung entgegen (d.).

a) Für die wirksame Entstehung des Beklagten als Zweckverband kommt es nicht darauf an, ob die am 21.01.1993 bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung (ausgefertigt vom Verbandsvorsitzenden am 21.01.1993) mit dem Text der von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Verbandssatzung übereinstimmt oder ob alle Mitgliedsgemeinden die Verbandssatzung in dieser Fassung beschlossen haben.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG werden die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. Es kann hier nach dem aus den Akten ersichtlichen Ablauf der Verbandsgründung mit Recht bezweifelt werden, dass alle in der bekannt gemachten Fassung der Verbandssatzung genannten 37 Mitgliedsgemeinden dieselbe Fassung einer Verbandssatzung vereinbart haben, denn offenbar wurden sowohl vor als auch noch nach der Beschlussfassung in der Gründungsversammlung vom 14.12.1992 Änderungen an dem Text der Verbandssatzung vorgenommen (insbesondere betreffend den Namen des Zweckverbandes, die Anzahl seiner Mitgliedsgemeinden, die Regelung über den Umlegungsschlüssel und die Bekanntmachungsregelung). Hierfür sprechen auch die Schreiben der Kommunalaufsicht vom 12.01.1993 und vom 21.01.1993 an den bereits vor der Entstehung des Zweckverbandes gewählten Verbandsvorsitzenden des Beklagten. Dies ist aber für das wirksame Entstehen des Beklagten als Zweckverband unerheblich. Denn die Entstehung eines Zweckverbandes setzt nach der Thüringer Rechtslage nicht voraus, dass der Text der Bekanntmachung vollständig mit dem Text der von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Gründungssatzung übereinstimmt. Im Fall einer Abweichung entsteht der Zweckverband vielmehr in der Gestalt, die er durch die bekannt gemachte Verbandssatzung mit den dort getroffenen Regelungen erhalten hat. Eine etwaige Abweichung kann als Gründungsmangel von den Mitgliedsgemeinden mit Wirkung für die Zukunft gerügt werden. Der Gründungsmangel hat aber keine Auswirkungen auf die Existenz des Verbandes (vgl. das Urteil des Senats vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVGRspr. 2002, 217 = LKV 2002, 138 = ThürVBl. 2002, 116). Für einen extremen Missbrauchsfall, wie ihn der Senat etwa für den Fall erwogen hat, dass die Gründung eines Zweckverbandes durch keines der genannten Verbandsmitglieder vereinbart worden wäre (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O. und den Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -), bestehen bei dem hier dokumentierten Gründungsverlauf keine Anhaltspunkte.

Ohne Belang für das Entstehen des Beklagten als Zweckverband ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Verbandssatzung unter dem 21.01.1993 von dem vermeintlichen Verbandsvorsitzenden ausgefertigt wurde, der zu diesem Zeitpunkt (d. h. vor der rechtlichen Entstehung des Zweckverbandes) noch kein wirksam bestellter Vertretungsberechtigter des Zweckverbandes sein konnte. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks unter dem Text der Verbandssatzung weder nach § 19 Abs. 1 ThürKGG zum notwendigen Inhalt der konstitutiven Bekanntmachung noch ist die Ausfertigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes landesrechtlich vorgegeben oder rechtsstaatlich geboten (vgl. das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

b) Die von der Klägerin gerügten Mängel bei der Erteilung der Genehmigung der Verbandssatzung des Beklagten durch die Kommunalaufsichtsbehörde hindern die Entstehung des Beklagten als Zweckverband nicht.

Der Senat vermag der Klägerin bereits nicht darin zu folgen, dass es sich bei der vorgelegten Genehmigung der Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Pößneck" durch die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Pößneck unter dem angegebenen Datum vom 22.01.1993 und der Unterzeichnung durch den Leiter der Kommunalaufsicht H im Auftrag um eine Scheingenehmigung handele, die weder von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt noch auf den Beklagten bezogen oder vor der Bekanntmachung am 21.01.1993 erteilt worden sei. Insofern kann der Berichtigungsbescheid vom 24.02.1994 nicht außer Betracht bleiben, mit dem das Datum des Genehmigungsbescheides auf den 20.01.1993 und die Bezugnahme auf die Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" berichtigt wurden. Zudem hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid dem Landrat des Landkreises Pößneck als zuständiger Aufsichtsbehörde nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 3, 18 ThürKGG zuzurechnen ist und der Text der Genehmigung selbst darauf schließen lässt, dass es sich bei dem genannten Datum vom 22.01.1993 um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Denn anders ist es kaum zu erklären, dass im Text einer auf den 22.01.1993 datierten Genehmigung auf eine noch bevorstehende Bekanntmachung der Verbandssatzung am 21.01.1993, also schon am Tag zuvor, hingewiesen wird. Außerdem spricht auch das Schreiben der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Pößneck an den Verbandsvorsitzenden vom 21.01.1993 dafür, dass die Genehmigung - wie im Berichtigungsbescheid dargestellt - tatsächlich am 20.01.1993 erteilt wurde.

Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob die Zweifel der Klägerin an der wirksamen Erteilung einer Genehmigung der Verbandssatzung des Beklagten durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vollständig ausgeräumt werden können. Denn maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde i. S. d. § 18 ThürKGG, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung kommt der Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG die Funktion zu, im Sinne der Rechtssicherheit zu verdeutlichen, dass die Verbandsgründung und die Verbandssatzung mit dem veröffentlichten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Sie bewirkt so die Verlässlichkeit im Rechtsverkehr. Demnach muss die Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Entstehung eines neuen Hoheitsträgers gewährleisten. Dies erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der Rechtsaufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und die Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung gehören (vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Eine konstitutive Wirkung der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung scheidet nicht schon aus, wenn die Genehmigung der Verbandssatzung nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben wird, sondern als nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung ohne Hinweis auf eine im Original enthaltene Bedingung gestaltet ist. Auch die nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung ist geeignet, konstitutive Wirkung zu entfalten, wenn die dargelegten Mindestanforderungen erfüllt sind. Die wörtliche Wiedergabe des Genehmigungsbescheides ist im Gegensatz zum Satzungstext gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ermöglicht keine verlässlichere Kenntnisnahme von der Genehmigungserteilung als sie durch die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung bewirkt werden kann (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - ThürVBl. 2002, 116 = LKV 2002, 138 und das Urteil vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - ThürVGRspr. 2003, 193 = ThürVBl. 2003, 104 = LKV 2003, 432).

Zwar schließt der Senat nicht aus, dass eine andere rechtliche Betrachtung in Ausnahmefällen geboten sein kann, um den Missbrauch aufsichtsbehördlicher Befugnisse etwa in den Fällen auszuschließen, in denen eine Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 ThürKGG ansonsten die Genehmigung einer Verbandssatzung bekannt machen könnte, die weder vorgesehen war noch tatsächlich erteilt wurde, um auf diese Weise den Zusammenschluss von Gemeinden zu einem nicht beabsichtigten Zweckverband zu erzwingen. Für einen solchen Missbrauch fehlen im konkreten Fall jedoch jegliche Anhaltspunkte.

c) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 entspricht den rechtsstaatlichen und einfach-gesetzlichen Anforderungen und bewirkt konstitutiv die Entstehung des Beklagten als Zweckverband.

Die (Gründungs-)Verbandssatzung eines kommunalen Zweckverbandes und ihre Genehmigung sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG von der zuständigen Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Zuständige Aufsichtsbehörde für den aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden des ehemaligen Landkreises Pößneck bestehenden Beklagten war nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG a. F. der Landrat des Landkreises Pößneck als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung waren mithin im Amtsblatt des Landkreises Pößneck bekannt zu machen, sofern dieser im Januar 1993 für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen ein Amtsblatt unterhielt. Denn in sinn- und zweckentsprechender Auslegung ist unter dem Begriff "Amtsblatt der Aufsichtsbehörde" in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG das Amtsblatt des Landkreises zu verstehen, bei dem der Landrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes, als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde Landratsamt im Landkreisgebiet und als gesetzlicher Vertreter des Landkreises organisatorisch angesiedelt ist (vgl. die Urteile des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237 und vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - a. a. O.).

Nach § 3 der vorgelegten Hauptsatzung des Landkreises Pößneck vom 11.06.1992 erfolgten Bekanntmachungen des Landkreises im Zeitpunkt der Gründung des beklagten Zweckverbandes im "Amtsblatt des Landkreises und der Tagespresse". Diese Bekanntmachungsregelung erweist sich jedoch nicht als wirksame Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen. Es fehlt schon an der rechtsstaatlich gebotenen hinreichenden Bestimmtheit, weil nicht ersichtlich ist, welche Zeitungen mit der "Tagespresse" gemeint sind. Allerdings war unter der Geltung der zu dieser Zeit noch als Landesrecht fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR sowie der Vorläufigen Kommunalordnung nicht vorgeschrieben, dass in der Hauptsatzung geregelt sein muss, wo der Landkreis amtliche Bekanntmachungen vollzieht. Auch war im Thüringer Landesrecht nicht normiert, ob überhaupt und in welcher Weise eine Bestimmung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen getroffen werden muss (etwa durch Satzung, formlosen Beschluss des Kreistags, Festlegung des Hauptamts). Solche Vorschriften enthielten erst die am 10.07.1994 in Kraft getretene Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - und die auf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO erlassene Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -. Das bedeutet indessen noch nicht, dass vor In-Kraft-Treten der ThürKO auf jegliche Festlegung verzichtet werden konnte. Auch ohne die Existenz näherer Vorschriften musste der Bekanntmachungsvorgang dem rechtsstaatlichen Verkündungsgebot genügen. Das setzt nicht voraus, dass eine Regelung über das Bekanntmachungsorgan in der Form einer Satzung oder gar in der Hauptsatzung getroffen sein muss. Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt aber namentlich bei der Verkündung von Rechtsnormen, sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Das bedeutet, dass die Regelung über die Art und Weise der Bekanntmachung in einer Hauptsatzung geregelt sein kann, aber nicht muss. Es genügt auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - ThürVGRspr. 2005, 7).

Für die wirksame Bekanntmachung der Gründungssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung kommt es jedoch nicht darauf an, ob es der ständigen Übung des Landkreises Pößneck entsprach, seine Satzungen außer im Amtsblatt des Landkreises auch noch in bestimmten Zeitungen bekannt zu machen, und um welche Zeitungen es sich dabei ggf. handelte. Denn ungeachtet der unwirksamen Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises Pößneck konnte wegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG eine wirksame konstitutive Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung nur im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" erfolgen:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Etwas anderes gilt entsprechend §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde kein Amtsblatt unterhält. Der Landkreis Pößneck unterhielt im maßgeblichen Zeitraum jedoch ein eigenes Amtsblatt für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen. Somit konnten die Verbandssatzung des Beklagten und ihre Genehmigung rechtsbegründend nur im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" wirksam bekannt gemacht werden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Amtsblatt vor Inkrafttreten der ThürBekVO nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen an ein Amtsblatt genügte.

Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 entsprach auch den Anforderungen an eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 und 3 ThürKGG.

Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - a. a. O.) ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können. Aufgrund des Fehlens (landes-) gesetzlicher Vorschriften über die Anforderungen an den Inhalt einer Bekanntmachung vor Inkrafttreten der ThürBekVO war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbandssatzung des Beklagten und der Erteilung der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung im Januar 1993 darauf abzustellen, ob die Bekanntmachung rechtsstaatlichen Erfordernissen entspricht. Konstitutive Wirkung für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann nur eine Bekanntmachung entfalten, die den zwingenden einfach-gesetzlichen oder den durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entspricht, also in diesem Sinne "ordnungsgemäß" ist. Nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft. Dies erfordert nach der o. g. Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Bekanntmachung der Verbandssatzung die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut, nicht aber die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks. Außerdem setzt die wirksame Entstehung des Zweckverbandes voraus, dass die bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts aufweist (hierzu das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.). Die Bekanntmachung der Genehmigung erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der (zuständigen) Aufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und eine Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung durch einen ausdrücklichen oder anderen sachlichen Bezug gehören. Nicht notwendig ist dagegen die Wiedergabe des Genehmigungsdatums.

Soweit es die Anforderungen an die ordnungsgemäße Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung des Beklagten betrifft, werden diese mit der Bekanntmachung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 erfüllt. Die am 21.01.1993 bekannt gemachte Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" enthält eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts, denn sie enthält Regelungen über Namen und Sitz des Verbandes (§ 1), die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungskreis (§§ 2, 3), die Aufgaben des Zweckverbandes (§ 4), Sitz und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung (§ 6) und den Umlegungsschlüssel (§ 10). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit einzelner Bestimmungen in der Verbandssatzung, die zum Mindestinhalt gehören, die wirksame Entstehung des Zweckverbandes hindern kann (dazu nachfolgend unter d.).

Die Bekanntmachung der Genehmigungserteilung der Verbandssatzung des Beklagten durch die zuständige Aufsichtsbehörde genügt noch den gebotenen Anforderungen:

Im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" vom 21.01.1993 wird die Genehmigung der Verbandssatzung nicht im vollen Wortlaut abgedruckt, sondern die Tatsache der Genehmigungserteilung der nachstehend abgedruckten Verbandssatzung des "Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla" mit Bescheid vom 21.01.1993 unter dem Datum des 21.01.1993 vom Landratsamt Pößneck (Mitteilung der Kommunalaufsicht) nachrichtlich mitgeteilt. Eine solche nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung ist ausreichend und nicht zu beanstanden (vgl. das Senatsurteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Bekanntmachung in ihrer konkreten Ausgestaltung auch hinreichend zu entnehmen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (also der Landrat des Landkreises Pößneck) die wiedergegebene Genehmigung erteilt hat. Die vorliegende Bekanntmachung unterscheidet sich insoweit wesentlich von derjenigen, die dem Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - zugrunde lag:

Zwar enthält die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung vom 21.01.1993 (anders als das Original des Genehmigungsbescheides vom 22.01.1993, berichtigt auf den 20.01.1993) den mehrdeutigen Bezug darauf, dass die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Pößneck die Verbandssatzung genehmigt habe. Damit kann - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - ohne weitere Anhaltspunkte auch das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde für den Landkreis gemeint sein (so das Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - a. a. O.). Jedoch ergibt sich vorliegend aus der Überschrift der Bekanntmachung vom 21.01.1993 (Landratsamt Pößneck, Mitteilung der Kommunalaufsicht) und der beigefügten Unterschrift (Pößneck, den 21.01.1993, i. A. H , Ltr. der Kommunalaufsicht) zur Genüge, dass die Genehmigung und ihre Bekanntmachung von der beim Landratsamt Pößneck angesiedelten Kommunalaufsicht stammen und somit dem Landrat des Landkreises Pößneck als Behörde zuzurechnen sind. Wie der Senat bereits im Urteil vom 14.10.2002 (Az. 4 N 340/95 - a. a. O.) ausgeführt hat, war die Bezeichnung der vom Landrat geleiteten Kreisverwaltung als "Landratsamt" zwar nicht der vormals geltenden VKO zu entnehmen, sie entsprach aber dem allgemeinen Sprachgebrauch. Insofern ist die Genehmigungserteilung durch das Landratsamt zweifelsfrei dem Landrat als zuständiger Behörde zuzuordnen.

Es kommt entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht darauf an, ob der mit "i. A." unterzeichnende Leiter der Kommunalaufsicht H behördenintern vom Landrat ausdrücklich zur Genehmigungserteilung bevollmächtigt war. Denn insofern ist für die Frage, welche Behörde nach dem Inhalt der Bekanntmachung die Genehmigung erteilt hat, allein entscheidend, dass die Genehmigung namens der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises Pößneck, erteilt wurde. Welches behördeninterne Amt oder welcher Mitarbeiter der Behörde die Sache bearbeitet hat, ist für die Frage, ob die sachlich zuständige Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht relevant (vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 08.12.2000 - 4 ZKO 883/99 -). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Verwendung des Dienstsiegels auf dem Original des Genehmigungsbescheides auf eine ordnungsgemäße Beauftragung des Verwenders gemäß § 37 Abs. 3 ThürVwVfG in der Ausgangsfassung vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285) schließen lässt, zumal die Verwendung dieses Dienstsiegels sich nicht aus der Bekanntmachung selbst ergibt.

Der Bezug der nachrichtlichen Genehmigungserteilung zur genehmigten Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla ist durch die Formulierung "nachstehend abgedruckte Verbandssatzung" und den anschließenden Text der Verbandssatzung eindeutig gewährleistet. Auf die Übereinstimmung des (korrigierten) Datums der Genehmigungserteilung mit dem Datum des Genehmigungsbescheides kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Die Korrektur des Namens des Zweckverbandes in der Bekanntmachung der Genehmigungserteilung gegenüber dem Original der Genehmigung ist für die Frage der wirksamen Bekanntmachung ebenfalls unerheblich.

Die Bekanntmachung der Genehmigungserteilung vom 21.01.1993 für die unter dem gleichen Datum (21.01.1993) ausgefertigte Verbandssatzung lässt beim Adressaten auch keine erheblichen Zweifel daran entstehen, ob die Verbandssatzung tatsächlich vor der Bekanntmachung am 21.01.1993 genehmigt wurde. Es entspricht zwar nicht dem üblichen Verfahrensablauf, ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine Satzung am gleichen Tag ausgefertigt, genehmigt und noch unter diesem Datum bekannt gemacht werden kann.

d) Der wirksamen Entstehung des Beklagten als Zweckverband stehen keine inhaltlichen Mängel des Umlegungsschlüssels in der bekannt gemachten Fassung der Verbandssatzung entgegen.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren entfällt die konstitutive Wirkung der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung im "Amtsblatt des Landkreises Pößneck" nicht deshalb, weil die Verbandssatzung in § 10 einen unwirksamen Umlegungsschlüssel enthielte und deshalb materiellrechtlich in einem Mindestbestandteil nach § 17 Abs. 2 ThürKGG unwirksam wäre.

Nach der für die Bildung eines Zweckverbandes und den Inhalt einer Zweckverbandssatzung maßgeblichen landesrechtlichen Vorschrift in § 17 ThürKGG werden die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt, die den in § 17 Abs. 2 ThürKGG geregelten Mindestinhalt enthalten muss und im Übrigen die in § 17 Abs. 3 ThürKGG genannten weiteren Vorschriften enthalten kann. Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG muss die Verbandssatzung u. a. den Maßstab enthalten, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

Im Hinblick auf die Anforderungen, die die Bekanntmachung einer Verbandssatzung erfüllen muss, um konstitutive Wirkung entfalten zu können, hat der Senat im Urteil vom 30.08.2001 ausgeführt (4 KO 199/00 - a. a. O.), dass für die wirksame Entstehung eines Zweckverbandes Voraussetzung ist, dass die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG bekannt gemachte Fassung der Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts aufweist. Diese Voraussetzung war im dort entschiedenen Fall nicht erfüllt, weil der veröffentlichte Text der Verbandssatzung keine aus sich heraus verständlichen Bestimmungen über die Verbandsmitglieder und das Ver- und Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes enthielt. Damit fehlte es an einer für die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG notwendigen Wiedergabe des vollständigen Normtextes einer Verbandssatzung, die den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 ThürKGG genügte. Insbesondere die Bezeichnung der Verbandsmitglieder und des räumlichen Wirkungsbereichs des Zweckverbandes ist als Mindestinhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürKGG ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Zweckverbandssatzung.

Diese Ausgangslage ist von der hier streitgegenständlichen schon deshalb zu unterscheiden, weil der Text der bekannt gemachten Verbandssatzung des Beklagten nach den voranstehenden Ausführungen alle Regelungen enthält, die zum Mindestinhalt nach § 17 Abs. 2 ThürKGG gehören. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen ist daher, ob trotz der Bekanntmachung einer aus sich heraus vollständigen Verbandssatzung die konstitutive Wirkung für die Entstehung eines Zweckverbandes entfällt, wenn sich eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich als unwirksam erweist. Es kommt also darauf an, ob die Entstehung des Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG von einer materiellrechtlich wirksamen Regelung des vorgeschriebenen Mindestinhalts gemäß § 17 Abs. 2 ThürKGG, also z. B. auch von einem wirksamen Umlegungsschlüssel, abhängt (so zum dortigen Landesrecht etwa: SächsOVG, Urteil vom 21.05.2003 - 5 B 957/02 - SächsVBl. 2004, 28).

Die rechtlichen Konsequenzen eines unwirksamen Umlegungsschlüssels für die Wirksamkeit der Verbandssatzung und die Entstehung des Zweckverbandes werden in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt: Während das Verwaltungsgericht Weimar davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit einer Regelung in der Gründungssatzung des Zweckverbandes, die zum Mindestinhalt nach § 17 Abs. 2 ThürKGG gehört, auch dazu führe, dass kein Zweckverband zur Entstehung gelangen könne (Urteil vom 15.11.2006 - 6 K 6293/04 We -), vertreten das Verwaltungsgericht Gera (Urteile vom 24.08.2006 - 5 K 181/01 GE - und vom 21.07.2004 - 2 K 205/01 GE -) und das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 28.06.2007 - 8 K 389/02.Me -) die gegenteilige Auffassung. Das Verwaltungsgericht Weimar geht dabei davon aus, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung des § 17 Abs. 2 ThürKGG klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Verbandssatzung dann keine Wirksamkeit entfalten könne, wenn es u. a. an einem Umlegungsschlüssel fehle. Ein Zweckverband solle nur entstehen, wenn sich die künftigen Mitglieder bereits im Zuge der Gründung über den auf sie jeweils entfallenden Anteil der Verbandsumlage einigen, damit die Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den künftigen Zweckverband gesichert sei. Demgegenüber begründet das Verwaltungsgericht Gera (und ihm folgend das Verwaltungsgericht Meiningen) seine Auffassung damit, dass eine unbestimmte und deshalb nichtige Regelung des Umlegungsschlüssels in der Verbandssatzung nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung und einer unwirksamen Gründung des Zweckverbandes führe, weil sich der Auslegung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG nicht entnehmen lasse, dass eine wirksame Regelung des Umlegungsschlüssels für die konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung erforderlich sei. Bei nicht aus dem Rechtsstaatsgebot entspringenden Satzungsinhalten wie dem Verbandsumlageschlüssel sei auch bei dessen Unwirksamkeit im Interesse Außenstehender und der Mitglieder an der Existenz des Zweckverbandes von der wirksamen Entstehung des Verbandes auszugehen.

Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Zwar stimmt der Senat im Ausgangspunkt mit dem Verwaltungsgericht Weimar darin überein, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt, wenn es sich dabei um einen unverzichtbaren und nicht teilbaren Mindestbestandteil der Satzung handelt (vgl. etwa zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzung ohne den nach § 2 ThürKAG vorgeschriebenen Mindestinhalt den Senatsbeschluss vom 15.02.2007 - 4 EO 432/03 -). Die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Mindestbestandteils in der Verbandssatzung nach § 17 Abs. 2 ThürKGG auch dazu führt, dass der Bekanntmachung der Gründungssatzung ohne diese wirksamen Einzelbestimmungen keine konstitutive Wirkung für die Entstehung des Zweckverbandes als Hoheitsträger zukommt, beurteilt sich jedoch nicht allein nach § 17 Abs. 2 ThürKGG, sondern nach dem insoweit maßgeblichen Normverständnis des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG.

Entscheidend hierfür ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Auslegung, bei der neben dem Wortlaut der Vorschrift und der Systematik im Normgefüge der §§ 16 ff. ThürKGG auch die in der amtlichen Begründung erkennbare gesetzgeberische Zielsetzung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 1 ThürKGG insgesamt zu berücksichtigen sind. Die Bedeutung der Bekanntmachung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG als konstitutives Element für die rechtlich verbindliche Entstehung des Zweckverbandes erschließt sich aus dem rechtlichen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG. Danach können Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes nach der Bekanntmachung nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Hierzu wird in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 1/788, S. 28, Ziffer 2 zu § 19 ThürKGG a. F.) ausgeführt, § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG a. F. bestimme im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes dann nicht mehr zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Gründung führen können, wenn durch die ordnungsgemäße Bekanntmachung ein Rechtsschein nach außen gesetzt wurde. Daraus lässt sich ableiten, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG nicht als Heilungsvorschrift konzipiert ist, durch die eine Geltendmachung an sich beachtlicher Fehler bei der Gründung eines Zweckverbandes eingeschränkt werden soll. Vielmehr setzt § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG die konstitutive Wirkung der Bekanntmachung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG voraus. Denn eine rechtsbegründende Bekanntmachung lässt den Zweckverband mit dem Inhalt der bekannt gemachten Verbandssatzung entstehen, ohne dass Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes rückwirkend zu dessen Nichtigkeit führen können. Der wesentliche Regelungsinhalt des § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG besteht somit darin, die Folgen einer konstitutiven Bekanntmachung klarzustellen. Die Geltendmachung von Gründungsmängeln für diejenigen, die durch Rechtsverstöße bei der Gründung in ihren Rechten verletzt sind, bleibt danach trotz der konstitutiven Wirkung der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG mit Wirkung für die Zukunft möglich und ist nicht vollständig ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Verbandsmitglieder, die im Gegensatz zu den Beitrags- und Gebührenpflichtigen durch die Verbandsgründung und die Übertragung von Hoheitsrechten in eigenen Rechten verletzt sein können. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und die rechtliche Existenz juristischer Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rechtsverkehr aufzutreten befugt sind, nicht mehr nachträglich ex tunc entfallen lässt. Diese Verlässlichkeit im Rechtsverkehr wird nach der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG dadurch erreicht, dass nicht nur die Verbandssatzung, sondern auch die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bekannt zu machen ist. Denn dadurch wird im Sinne der Rechtssicherheit zum Ausdruck gebracht, dass die Verbandsgründung und die Verbandssatzung mit dem veröffentlichten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Wäre die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes nicht nur von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung abhängig, sondern auch von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Gründungsvereinbarung der Verbandsmitglieder, wäre Rechtssicherheit im Hinblick auf die Geltung sämtlicher von dem Zweckverband erlassenen Hoheitsakte und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auf unabsehbare Zeit nicht zu erlangen (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Entstehung des Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband. Für das Außenrechtsverhältnis eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist nach dem Normverständnis des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG entscheidend, dass die Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des Mindestinhalts gemäß § 17 Abs. 2 ThürKGG trifft und dadurch die verlässliche Kenntnisnahme von der (aufsichtsbehördlich unbeanstandeten) rechtlichen Entstehung eines Zweckverbandes als neuem Hoheitsträger gewährleistet. Diese Verlässlichkeit im Rechtsverkehr ist erreicht, wenn ein verständiger Adressat dem Text der veröffentlichten Verbandssatzung entnehmen kann, dass es sich bei dem neuen Hoheitsträger um einen Zweckverband handelt, wie dieser heißt und wo er seinen Sitz hat, welche Mitgliedsgemeinden ihm angehören, welcher räumliche Wirkungskreis und welche Aufgaben ihm zukommen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ThürKGG), wie die Entscheidungsbildung innerhalb des Verbandes abläuft und wie die Deckung des Finanzbedarfs erfolgen soll (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ThürKGG). Die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieser Regelungen im Einzelnen ist für den außenstehenden Dritten bei der Bekanntmachung der Verbandssatzung vielfach nicht erkennbar und dies kann daher auch für die verlässliche Kenntnisnahme von der Entstehung des Zweckverbandes im Außenrechtsverhältnis nicht erheblich sein.

Somit kann die durch eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG begründete Existenz des Zweckverbandes im Interesse der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im Rechtsverkehr auch nicht entfallen, falls sich ein in der Verbandssatzung enthaltener Umlegungsschlüssel als unwirksam erweist. Dies ist auch unter dem Aspekt der Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes nicht geboten (hierzu bereits eingehend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Denn ob der Umlegungsschlüssel in der Verbandssatzung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG materiellrechtlich wirksam ist, hat nur Bedeutung für das Rechtsverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander und zum Zweckverband. Mit der Regelung eines Umlegungsschlüssels soll nach § 37 ThürKGG eine Grundlage für die Deckung des Finanzbedarfs bestimmt sein, soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Als Umlegungsschlüssel kann nach § 37 Abs. 2 ThürKGG unter verschiedenen Maßstäben eine Auswahl getroffen werden, wobei die Umlage nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden soll, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband haben, und die Leistungskraft der Verbandsmitglieder berücksichtigen soll. Es handelt sich also bei dem Umlegungsschlüssel um eine Vorschrift, die für die Funktionsfähigkeit und die finanzielle Handlungsfähigkeit des Zweckverbandes unerlässlich ist und deshalb zum Mindestinhalt einer Verbandssatzung gehört. Erweist sich der Umlegungsschlüssel als unwirksam, fehlt im Innenverhältnis eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlagebescheide des Zweckverbandes gegenüber seinen Mitgliedsgemeinden. Dies kann dann von den insoweit in ihren eigenen Rechten betroffenen Mitgliedsgemeinden geltend gemacht werden, hat jedoch keine Bedeutung für die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes gegenüber außenstehenden Dritten und kann somit von diesen auch inzident nicht gerügt werden. Denn z. B. die Nutzer der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes werden durch die Regelung über den Umlegungsschlüssel nicht in eigenen Rechten verletzt und können deshalb die Verbandssatzung auch nicht zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens machen (zur fehlenden Antragsbefugnis der Beitrags- und Gebührenpflichtigen: Senatsurteil vom 03.02.1999 - 4 N 547/98 -; zur Rechtsverletzung der Mitgliedsgemeinde: Senatsbeschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -).

Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist somit, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 15 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Nicht ausreichend wäre, lediglich den Gesetzeswortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG zu wiederholen, ohne eine Maßstabsregelung zu treffen. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung als hinreichend bestimmte und den Anforderungen des § 37 Abs. 2 ThürKGG sowie höherrangigem Recht genügende Rechtsgrundlage für Umlagebescheide gegenüber den Mitgliedsgemeinden kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.

Diesen Maßgaben genügt der in § 10 Abs. 3 bis 6 geregelte Umlegungsschlüssel in der am 21.01.1993 bekannt gemachten Verbandssatzung des Beklagten. Danach erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern eine Umlage, für die der Umlageschlüssel getrennt für Investitions- und Betriebskosten im Bereich Abwasser und Wasser festgelegt wird: für die nicht gedeckten Investitionskosten nach Maßgabe des Verhältnisses der Einwohnergleichwerte bzw. Stimmen/Einwohner zueinander und für die nicht gedeckten Betriebskosten nach der angefallenen Abwassermenge/abgenommenen Wassermenge des einzelnen Verbandsmitgliedes. Die Regelung lässt unterschiedliche Maßstäbe für unterschiedliche Teile des Finanzbedarfs i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG erkennen und ist ungeachtet ihrer hinreichend bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung und materiellen Rechtmäßigkeit nicht offensichtlich und von vorneherein erkennbar als Umlegungsschlüssel untauglich.

2. Sonstige rechtliche Mängel des Beitragsbescheides vom 30.10.2002 oder der nachträglich in Kraft gesetzten BS-EW S 2002 des Beklagten, auf die als maßgebliche Rechtsgrundlage für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten abzustellen ist, hat weder die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen noch sind diese in einer Weise ersichtlich, dass ihnen von Amts wegen nachzugehen wäre.

Soweit auf der Grundlage der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen des ThürKAG für die herangezogenen Grundstücke der Klägerin nachträgliche Privilegierungstatbestände gemäß § 21a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 zur Anwendung kommen, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nach Maßgabe der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage unberührt (vgl. den Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07 -).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 435.739,60 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 15, 13 Abs. 2 GKG (in der bis zum 30.06.2004 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im abgabenrechtlichen Hauptsacheverfahren den Wert der in der Rechtsmittelinstanz noch streitigen Abgabe zu Grunde.

Ende der Entscheidung

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