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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: 4 N 340/95
Rechtsgebiete: VwGO, ThürKGG, ThürKO, ThürBekVO


Vorschriften:

VwGO § 47
ThürKGG § 19 Abs. 1
ThürKGG § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
ThürKO § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ThürBekVO § 1 Abs. 3
ThürBekVO § 2 Abs. 1
ThürBekVO § 5 Satz 1
ThürBekVO § 5 Satz 2
ThürBekVO § 5 Satz 3
1. Den Mindestanforderungen an eine nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung für eine Zweckverbandssatzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG wird nicht genügt, wenn die für die Genehmigungserteilung zuständige Aufsichtsbehörde entweder gar nicht bezeichnet ist oder die Bezeichnung mehrdeutig ist.

2. Die Angabe einer juristischen Person des Privatrechts als Herausgeber sowie des Landratsamtes nur als (Mit-) Herausgeber für den amtlichen Teil des Amtsblatts widerspricht dem zwingenden Formerfordernis in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 N 340/95

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen,

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Entwässerungssatzung des Antragsgegners - EWS -, ausgefertigt am 27.02.2002 und bekannt gemacht in "mittendrin erlebt - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.03.2002, wird für nichtig erklärt.

2. Die EWS des Antragsgegners, ausgefertigt am 11.07.1996 und bekannt gemacht im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 22.07.1996, wird für nichtig erklärt.

3. Die EWS des Antragsgegners, ausgefertigt am 07.12.1994 und bekannt gemacht im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 16.01.1995, wird für nichtig erklärt.

4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners (Entwässerungssatzung - EWS -) in verschiedenen Fassungen.

Der Antragsgegner ist nach seiner Verbandssatzung ein kommunaler Zweckverband, dem danach neben den Städten Hildburghausen, Themar, Eisfeld, Heldburg und Ummerstadt noch zahlreiche Gemeinden im Landkreis Hildburghausen als Verbandsmitglieder angehören.

Die im Dezember 1992 vorgelegte Verbandssatzung wurde mit Bescheid vom 16.12.1992 durch den Landrat des Landkreises Hildburghausen mit der Maßgabe genehmigt, die Verbandsmitglieder aus der Verbandssatzung zu streichen, die keine Beitrittserklärung abgegeben hatten. Die entsprechend geänderte Verbandssatzung wurde im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 23.12.1992 mit dem Zusatz veröffentlicht: Am 16.12.1992 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt".

Eine weitere Veröffentlichung der Verbandssatzung des Antragsgegners erfolgte im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 22.04.1993-wiederum mit dem Zusatz "Am 16.12.1992 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt" sowie ergänzt um einen Ausfertigungsvermerk des Verbandsvorsitzenden vom 17.12.1992.

Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.10.1994 wurde die Verbandssatzung neu gefasst. Dabei wurden u. a. die Verbandsmitglieder nicht mehr in § 2 aufgeführt, sondern in § 2 wird hinsichtlich der Verbandsmitglieder auf die in einer Anlage 1 aufgeführten Städte und Gemeinden verwiesen. Die geänderte Verbandssatzung wurde im "Amtsblatt" des Landkreises Hildburghausen vom 05.12.1994 im Volltext, aber ohne Anlage 1 und ohne Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigungserteilung veröffentlicht.

Im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 machte das Amt für Kommunalaufsicht unter dem Datum des 30.05.1995 bekannt, dass das Landratsamt Hildburghausen die Verbandssatzung des Antragsgegners vom 17.12.1992 mit Bescheid vom 16.12.1992 genehmigt habe. Die Genehmigung werde hiermit amtlich bekannt gemacht. Angefügt war die bisher nicht veröffentlichte Anlage 1 der im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen vom 05.12.1994 veröffentlichten Verbandssatzung des Antragsgegners. Im Impressum des "Amtsblatts" vom 09.06.1995 ist als Herausgeber angegeben "LRA - Hildburghausen, Markt 2" in Hildburghausen. Dem Impressum des Amtsblatts ist keine Angabe über die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen zu entnehmen. Im Kopf des Amtsblatts erfolgt lediglich der Hinweis: "Kostenfrei in jeden erreichbaren Haushalt".

Im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 21.12.1995 wurde eine Neufassung der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 03.11.1995 im vollen Wortlaut einschließlich der Anlage 1 und mit einem vorangestellten Hinweis auf die Genehmigungserteilung durch das Landratsamt Hildburghausen vom 06.11.1995 veröffentlicht. Das Impressum des Amtsblatts enthält wiederum keine Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen.

Im Nachgang zu einer ersten und zweiten Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 03.11.1995 wurde im "Landkreisboten - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 12.07.1997 unter Bezugnahme auf eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung eine Neufassung der Verbandssatzung bekannt gemacht. Der abgedruckte Ausfertigungsvermerk des Verbandsvorsitzenden datiert vom 01.07.1997. Beigefügt war der Hinweis auf die Genehmigungserteilung durch das Landratsamt Hildburghausen vom 02.07.1997 sowie die Anlage 1 zur Verbandssatzung. Dieses Amtsblatt enthielt im Impressum den Hinweis: "Bezugsmöglichkeit: Kostenfreier Direktbezug über Landratsamt Hildburghausen". Bei der Angabe des Herausgebers wird unterschieden in "Herausgeber und Verlag: K KG ..." und "Herausgeber amtlicher Teil: Landratsamt Hildburghausen".

Die Entstehungsgeschichte der EWS des Antragsgegners in den im Normenkontrollverfahren angegriffenen Fassungen stellt sich wie folgt dar:

Der Antragsgegner betreibt nach § 1 Abs. 1 der EWS vom 07.12.1994 eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. Die EWS wurde am 07.12.1994 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt. Die Eingangsbestätigung des Landratsamtes Hildburghausen vom 03.01.1995 enthält die Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung. Die EWS wurde entsprechend § 16 der am 05.12.1994 veröffentlichten Verbandssatzung des Antragsgegners im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 16.01.1995 veröffentlicht. Dieses Amtsblatt war als Sonderdruck gestaltet, wies als Herausgeber "LRA - Hildburghausen" aus und enthielt keine Angabe über die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen.

Die EWS vom 07.12.1994 wurde durch eine am 03.07.1996 von der Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossene Neufassung der EWS außer Kraft gesetzt. Damit sollte ein vom VG Meiningen in der Entscheidung vom 29.05.1996 gerügter Ausfertigungsfehler behoben werden. Die neue EWS wurde dem Landratsamt Hildburghausen unter dem 08.07.1996 angezeigt, der Eingang dort am 10.07.1996 bestätigt sowie die vorzeitige Bekanntmachung zugelassen. Die EWS wurde vom Verbandsvorsitzenden am 11.07.1996 ausgefertigt, im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 22.07.1996 veröffentlicht und trat nach § 22 Satz 1 EWS überwiegend rückwirkend zum 10.06.1995 in Kraft. Das Amtsblatt enthielt den Hinweis "Direktbezug: Landratsamt Hildburghausen (kostenfrei)". Bei der Angabe des Herausgebers wird unterschieden in "Herausgeber und Verlag: K KG ..." und "Herausgeber amtlicher Teil: Büro des Landrates, LRA HBN". Die amtlichen Mitteilungen befinden sich zwischen zwei Anzeigenteilen.

Im Nachgang zu einer 1. Änderungssatzung zur EWS betreffend § 14 Abs. 1 wurde eine Neufassung der EWS in "mittendrin erlebt - Informationen aus dem Landkreis, Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.03.2002 bekannt gemacht. Diese am 27.02.2002 ausgefertigte Neufassung trat nach § 22 EWS am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und setzte die vorherigen Regelungen außer Kraft.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in Themar im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wird seit 1993 vom Antragsgegner zu Abwasserbeseitigungsgebühren auf der Grundlage der BGS-EWS herangezogen. Zum 01.01.1998 wurde der Antragsteller an das Abwassernetz und die zentrale Kläranlage der Stadt Themar angeschlossen. Eine beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lehnte der Antragsgegner ab.

Der Antragsteller hat am 23.05.1995 Normenkontrollklage gegen die EWS und die BGS-EWS des Antragsgegners vom 07.12.1994 erhoben. Nachdem die angegriffenen Satzungen durch die am 03.07.1996 beschlossenen Neufassungen außer Kraft gesetzt worden waren, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit am 06.12.1997 eingegangenem Schriftsatz zunächst das Verfahren hinsichtlich der "Satzung in der Fassung vom 17.11.1995" für erledigt erklärt und die Normenkontrollklage auf die am 03.07.1996 beschlossene BGS-EWS umgestellt. Mit Schriftsatz vom 22.05.1997 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass es sich bei der Erklärung nicht um eine förmliche Erledigungserklärung handeln solle, sondern eine Umstellung beabsichtigt sei. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung am 28.08.1997 zugestimmt. Am 19.02.1998 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers klargestellt, dass Gegenstand des Normenkontrollverfahrens die EWS insgesamt in der Fassung vom 03.07.1996 sein soll sowie die BGS-EWS insgesamt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.02.1998 das Normenkontrollverfahren gegen die EWS des Antragsgegners unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt und das Verfahren gegen die BGSEWS des Antragsgegners abgetrennt (4 N 266/98).

Der Antragsteller wendet sich gegen den in den verschiedenen Fassungen der EWS des Antragsgegners angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang, die danach vorgesehenen Leitungsverlegungsrechte des Antragsgegners und das Zugangsrecht von Beauftragten des Antragsgegners auf seinem Privatgrundstück. Er hat in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag auf die verschiedenen Satzungsfassungen umgestellt.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Entwässerungssatzung des Antragsgegners - EWS -, ausgefertigt am 27.02.2002 und bekannt gemacht in "mittendrin erlebt - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.03.2002, wird für nichtig erklärt,

2. für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1. wird die EWS des Antragsgegners, ausgefertigt am 11.07.1996 und bekannt gemacht im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 22.07.1996 für nichtig erklärt,

3. für den Fall des Erfolgs der Anträge zu 1. und 2. wird die EWS des Antragsgegners, ausgefertigt am 07.12.1994 und bekannt gemacht im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 16.01.1995 für nichtig erklärt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) einschließlich der vom Antragsgegner vorgelegten Satzungsunterlagen betreffend die Verbandssatzung (4 Hefter), die EWS (1 Hefter) und die Originale und Kopien von Amtsblättern des Landkreises Hildburghausen (4 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge des Antragstellers haben Erfolg. Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung -EWS) des Antragsgegners in den jeweils angegriffenen Fassungen ist nichtig, weil der Antragsgegner zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtlich nicht wirksam als Zweckverband entstanden war.

I.

1. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist nach §47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. §4 ThürAGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Umstellung des Normenkontrollantrages gegen die EWS vom 07.12.1994 und vom 03.07.1996 auf die am 27.02.2002 ausgefertigte und am 09.03.2002 bekannt gemachte Fassung ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist grundsätzlich die mit dem ursprünglichen Antrag angegriffene Fassung der Norm. Wird im laufenden Verfahren diese Norm außer Kraft gesetzt oder rückwirkend geändert, hat der Antragsteller nach der Dispositionsmaxime die Wahl, ob er den Antrag auf die neue Fassung der Norm umstellt, den Antrag erweitert, das Verfahren auf Grund der Änderung für erledigt erklärt oder ob die noch Rechtswirkungen entfaltende alte Normfassung Streitgegenstand bleiben soll (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415 m. w. N.). Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf die EWS in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung ist sachdienlich, da der Antragsteller sich insoweit gegen die Bestimmungen über den Anschluss- und Benutzungszwang wendet, die ihn fortdauernd belasten. Die zunächst angegriffenen Vorgängerfassungen der EWS vom 07.12.1994 und vom 22.07.1996 wurden durch die am 10.03.2002 in Kraft getretene Neufassung der EWS außer Kraft gesetzt (vgl. § 22 Satz 2 EWS n. F.). Mit der Einbeziehung der aktuellen Fassung der EWS in das Normenkontrollverfahren reagiert der Antragsteller auf das sonst entfallende Rechtsschutzinteresse an der Ungültigkeitserklärung einer außer Kraft getretenen Norm, die keine Rechtswirkungen mehr hat.

2. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist auch begründet. Die EWS des Antragsgegners in der am 27.02.2002 ausgefertigten und in "mittendrin erlebt - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.03.2002 bekannt gemachten Fassung ist ungültig und nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig zu erklären, weil der Antragsgegner nicht zu ihrem Erlass ermächtigt war. Dem Antragsgegner fehlte zum Zeitpunkt des Erlasses der EWS die Satzungsgebungskompetenz, da er jedenfalls bis dahin mangels einer konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam als Zweckverband entstanden war.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entwässerungssatzung eines Zweckverbandes ist zunächst, dass der Zweckverband zum Erlass von Satzungen im Bereich der von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben ermächtigt ist. Die Satzungsgebungskompetenz steht einem Zweckverband nur dann zu, wenn er als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich existent geworden und seither zur Erfüllung der Aufgaben ermächtigt ist, die ihm die Verbandsmitglieder übertragen haben. Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

Der Antragsgegner ist weder im Jahre 1992 noch bis zur Bekanntmachung der hier angegriffenen und am 09.03.2002 veröffentlichten EWS als Zweckverband wirksam entstanden. Eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung des Antragsgegners und ihrer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG ist nicht durch die Veröffentlichung im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 23.12.1992 erfolgt (a). Die nachträgliche Veröffentlichung der Genehmigung vom 16.12.1992 im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 hat den Antragsgegner auf Grund eines Bekanntmachungsfehlers nicht zur Entstehung bringen können (b). Auch den sonstigen Bekanntmachungen der Verbandssatzung des Antragsgegners und ihrer jeweiligen Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen kommt keine konstitutive Wirkung für das Entstehen des Antragsgegners als Zweckverband zu (c). Es ist somit nicht mehr entscheidungserheblich, ob die weiteren Voraussetzungen für ein formell wirksames Inkrafttreten der angegriffenen EWS vorgelegen haben (d).

a) Der Veröffentlichung der Verbandssatzung des Antragsgegners im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 23.12.1992 kommt keine konstitutive Wirkung zu, weil die aufsichtsbehördliche Genehmigung in diesem Amtsblatt nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.

Die (Gründungs-) Verbandssatzung eines kommunalen Zweckverbandes und ihre Genehmigung sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG in der hier maßgeblichen Ausgangsfassung vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) von der zuständigen Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Zuständige Aufsichtsbehörde für den aus kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landkreises Hildburghausen bestehenden Antragsgegner war nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG a. F. der Landrat des Landkreises Hildburghausen als untere staatliche Verwaltungsbehörde, der die Verbandssatzung des Antragsgegners auch in dieser Funktion mit Bescheid vom 16.12.1992 genehmigt hatte. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung waren mithin im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" bekannt zu machen, das der Landkreis Hildburghausen im Jahre 1992 für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen unterhielt. Denn in sinn- und zweckentsprechender Auslegung ist unter dem Begriff "Amtsblatt der Aufsichtsbehörde" in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. §44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG das Amtsblatt des Landkreises zu verstehen, bei dem der Landrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes, als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde Landratsamt im Landkreisgebiet und als gesetzlicher Vertreter des Landkreises organisatorisch angesiedelt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -).

Während die Verbandssatzung des Antragsgegners im vollen Wortlaut im Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 23.12.1992 bekannt gemacht wurde, fehlt in diesem Amtsblatt eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Bekanntmachung der Genehmigung dieser Verbandssatzung nach §19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG. Der im Anschluss an den Text der Verbandssatzung abgedruckte Zusatz Am 16.12.1992 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt" erfüllt nicht die Mindestanforderungen an eine nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung kommt der Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG die Funktion zu, im Sinne der Rechtssicherheit zu verdeutlichen, dass die Verbandsgründung und die Verbandssatzung mit dem veröffentlichten Inhalt keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Sie bewirkt so die Verlässlichkeit im Rechtsverkehr. Demnach muss die Bekanntmachung der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Entstehung eines neuen Hoheitsträgers gewährleisten. Dies erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der Rechtsaufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und die Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung gehören (vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Eine konstitutive Wirkung der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung scheidet nicht schon aus, wenn die Genehmigung der Verbandssatzung nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben wird, sondern als nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigungserteilung ohne Hinweis auf eine im Original enthaltene Bedingung gestaltet ist. Auch die nachrichtliche Wiedergabe der Genehmigung einer Zweckverbandssatzung ist geeignet, konstitutive Wirkung zu entfalten, wenn die dargelegten Mindestanforderungen erfüllt sind. Die wörtliche Wiedergabe des Genehmigungsbescheides ist im Gegensatz zum Satzungstext gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ermöglicht keine verlässlichere Kenntnisnahme von der Genehmigungserteilung als sie durch die nachrichtliche Bekanntmachung der Genehmigung bewirkt werden kann (vgl. Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00- ThürVBl. 2002, 116 = LKV 2002, 138).

In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass in der Bekanntmachung vom 23.12.1992 der Genehmigungsbescheid des Landrates des Landkreises Hildburghausen vom 16.12.1992 nicht im vollen Wortlaut wiedergegeben wurde. Der abgedruckte Zusatz "Am 16.12.1992 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt" genügt jedoch nicht den Mindestanforderungen an eine nachrichtliche Mitteilung der Genehmigungserteilung, weil daraus nicht hinreichend verlässlich erkennbar ist, welche Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Verbandssatzung erteilt hat.

Zunächst fehlt dem Zusatz schon die genaue Angabe, welches Landratsamt gemeint ist. Allerdings lässt sich aus dem Umstand, dass die Veröffentlichung im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" erfolgte, noch hinreichend verlässlich folgern, dass es sich nur um das Landratsamt des Landkreises Hildburghausen handeln kann.

Dagegen genügt die Bezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes" nicht, um den Landrat des Landkreises Hildburghausen als zuständige Aufsichtsbehörde hinreichend verlässlich zu benennen. Bei der nachrichtlichen Wiedergabe der Genehmigungserteilung ist die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Genehmigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes erteilt und nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Verbandssatzung und ihre Genehmigung amtlich bekannt macht, ebenso erforderlich wie bei der Bekanntmachung der Genehmigung im Wortlaut. Denn nur dann, wenn der Adressat der Bekanntmachung entnehmen kann, welche Behörde die Genehmigung erteilt hat, kann die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Entstehung eines neuen Hoheitsträgers im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet und die Funktion der Bekanntmachung der Genehmigung erfüllt werden. Dem wird nicht genügt, wenn bei der (nachrichtlichen) Wiedergabe der Genehmigung die Genehmigungsbehörde entweder gar nicht bezeichnet ist oder die Bezeichnung mehrdeutig ist und keine zweifelsfreie, hinreichend verlässliche und eindeutige Bestimmbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde erlaubt, die die Genehmigung erteilt hat. An dieser hinreichenden Bestimmbarkeit fehlt es hier schon deshalb, weil die Bezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes" unterschiedlich gedeutet werden kann, so dass ein gedachter verständiger Adressat nicht verlässlich darauf schließen kann, die Genehmigung der Zweckverbandssatzung sei vom Landrat des Landkreises Hildburghausen als zuständiger Aufsichtsbehörde erteilt worden.

Ausgehend vom Wortlaut der im Jahre 1992 in Thüringen geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften hätte unter der Bezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes" sogar eher das Thüringer Landesverwaltungsamt verstanden werden können. Eine eindeutige Bestimmung der Behörde, die als Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes bezeichnet wird, wird zunächst schon dadurch erschwert, dass die Bezeichnung "Landratsamt" vor Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung zum 01.07.1994 den einschlägigen Vorschriften der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen -VKO- vom 24.07.1992 (GVBl. S. 383) nicht zu entnehmen war (anders dagegen § 101 Abs. 2 ThürKO, wonach die vom Landrat geleitete Behörde die Bezeichnung Landratsamt in Verbindung mit dem Namen des Landkreises führt). Vielmehr wurde in § 91 Abs. 1 VKO der Landrat als Leiter der Kreisverwaltung bezeichnet. Sofern ein verständiger Dritter dennoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgehen konnte, dass unter der Bezeichnung "Landratsamt" die vom Landrat geleitete Kreisverwaltung zu verstehen ist, lässt sich gleichwohl nicht eindeutig zuordnen, um welche Behörde es sich bei der so bezeichneten Rechtsaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung handeln soll. Gemeint sein kann einerseits das Thüringer Landesverwaltungsamt als die dem Landkreis und damit auch dem Landrat und der von ihm geleiteten Kreisverwaltung übergeordnete Rechtsaufsichtsbehörde. Denn nach § 98 Abs. 1 VKO ist das Landesverwaltungsamt "Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise". Andererseits kann unter der genannten Bezeichnung aber auch der Landrat als die nach § 94 Abs. 1 und 4 VKO beim Landkreis (aber nicht beim Landratsamt) angesiedelte Rechtsaufsichtsbehörde gemeint sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG zu entnehmen war, dass zuständige Aufsichtsbehörde der Landrat ist. Denn aus der sachlichen Zuständigkeit des Landrats zur Erteilung der Genehmigung folgt weder zwingend, dass dieser auch die Genehmigung erteilt hat, noch dass mit der Formulierung "Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes" nur der sachlich zuständige Landrat gemeint sein kann. Wegen der Mehrdeutigkeit der Behördenbezeichnung erfüllt der genannte Zusatz nicht die im Interesse der Rechtssicherheit erforderlichen Mindestanforderungen an die Benennung der für die Genehmigungserteilung zuständigen Aufsichtsbehörde.

b) Die nachträgliche Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 16.12.1992 im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 entfaltet keine konstitutive Wirkung für das Entstehen des Antragsgegners, weil diese Bekanntmachung nicht den Formanforderungen an eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde genügt.

Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG die konstitutive Wirkung einer getrennten Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in verschiedenen Ausgaben des Amtsblatts der Aufsichtsbehörde nicht aus. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die getrennte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in verschiedenen Ausgaben eines Amtsblatts im Vergleich zum gesetzlichen Normalfall bei einem verständigen Adressaten im Hinblick auf die Entstehung eines Zweckverbandes zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsunsicherheit hervorruft und so eine dem Gesetzeszweck entgegenstehende Erschwernis schafft. Eine getrennte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung kann daher nur dann im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG konstitutiv wirken, wenn sie die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich unbeanstandeten rechtlichen Entstehung eines neuen Hoheitsträgers zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleistet. Dies erfordert auch, dass die Verbandssatzung in der Bekanntmachung der Genehmigung ebenso ausdrücklich bezeichnet oder ein anderer eindeutiger sachlicher Bezug zu der vorab bereits veröffentlichten Verbandssatzung hergestellt wird, wie dies bei einer gemeinsamen Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung erforderlich ist (vgl. das Urteil des Senats vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

Es kann dahinstehen, ob die Bekanntmachung der Genehmigung vom 16.12.1992 im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 einen solchen eindeutigen sachlichen Bezug zu der undatierten, im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 23.11.1992 veröffentlichten Verbandssatzung des Antragsgegners herstellt. Denn jedenfalls muss die spätere Bekanntmachung der Genehmigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes den Formanforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung rechtlich vorgegeben sind. Daran fehlt es hier. Die Bekanntmachung der Genehmigung vom 16.12.1992 im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 entsprach nicht den zwingenden Formanforderungen, die seit Inkrafttreten der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise -ThürBekVO- vom 22.08.1994 (GVBl. S. 1045) für ein Amtsblatt der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG vorgeschrieben sind.

Die formellen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Bekanntmachung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG zu erfolgen hat und welche Anforderungen demnach an das "Amtsblatt der Aufsichtsbehörde" zu stellen sind, ergeben sich nicht aus dem ThürKGG, sondern aus den (landes-) gesetzlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung für ein Amtsblatt der Aufsichtsbehörde maßgeblich sind. Dieses muss seit Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - und der auf der Grundlage von § 129 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ThürKO erlassenen ThürBekVO den zwingenden Formanforderungen entsprechen, die in § 2 Abs. 1 ThürBekVO für die wirksame Bekanntmachung von Satzungen der Landkreise in einem Amtsblatt festgelegt sind, auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur für Satzungen der Gemeinden und Landkreise Geltung beansprucht. Unterhält der Landkreis nach seiner einschlägigen Hauptsatzung ein Amtsblatt für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen, hängt die Wirksamkeit der darin enthaltenen Bekanntmachungen - also auch der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG - davon ab, ob dieses Amtsblatt gemäß § 5 Satz 3 ThürBekVO den Formanforderungen des § 2 Abs. 1 ThürBekVO entspricht (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -).

Das Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 der am 03.05.1995 ausgefertigten und im ".Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 13.03.1995 bekannt gemachten Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen als Bekanntmachungsorgan für Satzungen bestimmt worden. Unabhängig davon, ob diese Hauptsatzung ihrerseits wirksam in einem Amtsblatt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen des § 2 ThürBekVO entspricht, genügt jedenfalls das "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995, in dem die Genehmigungserteilung vom 16.12.1992 veröffentlicht wurde, nicht den Formanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO:

Nach der seit Inkrafttreten der ThürBekVO zum 01.11.1994 für die Satzungen der Landkreise entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO muss das Amtsblatt des Landkreises die Bezugsmöglichkeiten und die Bezugsbedingungen angeben. Dies erfordert einen Hinweis im Amtsblatt, auf welche Weise (z. B. nur durch Einzelbestellung oder auch als Abonnement) und unter welchen Konditionen (z. B. kostenpflichtig oder kostenlos) Interessenten das Amtsblatt erhalten können, um die regelmäßige Kenntnisnahme von den sie betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen sicherzustellen (vgl. das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -). Entsprechende Angaben sind im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 weder im Impressum noch an anderer Stelle enthalten. Der erforderliche Bezugshinweis wird weder hinreichend durch die Angabe "kostenfrei in jeden erreichbaren Haushalt" noch durch die Angabe des Vertriebs gewährleistet, denn beide Angaben beziehen sich auf die (reguläre) Verteilung bzw. Verbreitung des Amtsblatts und nicht auf seinen zu gewährleistenden Einzelbezug.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 16.12.1992 leidet damit an einem Mangel, der nach der Senatsrechtsprechung weder unbeachtlich noch heilbar ist (vgl. zu Letzterem das Urteil des Senats vom 01.10.2002 -4 N 771/01 -).

c) Den übrigen Bekanntmachungen der Verbandssatzung des Antragsgegners und ihrer Genehmigung im jeweiligen Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen kommt ebenfalls keine konstitutive Wirkung zu:

aa) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Antragsgegners einschließlich des Zusatzes "Am 16.12.1992 wurde die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt" sowie eines Hinweises auf die Ausfertigung der Satzung am 17.12.1992 im "Amtsblatt für den Kreis Hildburghausen" vom 22.04.1993 erfolgte wie die Bekanntmachung vom 23.12.1992 ohne eine ausreichende Wiedergabe der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2a).

bb) Die Bekanntmachung der geänderten und am 10.11.1994 ausgefertigten Verbandssatzung des Antragsgegners im "Amtsblatt" des Landkreises Hildburghausen vom 05.12.1994 erfüllt schon inhaltlich nicht die Anforderungen an eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung einer (Gründungs-)Verbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG. Nach § 2 dieser geänderten Verbandssatzung sollen nunmehr Verbandsmitglieder des Antragsgegners die in Anlage 1 zu dieser Zweckverbandssatzung aufgeführten Städte und Gemeinden sein. Die Anlage 1 ist aber weder im Anschluss an den Text der Verbandssatzung noch sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbandssatzung abgedruckt worden. Damit fehlt in der Veröffentlichung der Verbandssatzung vom 05.12.1994 ein unverzichtbarer Mindestbestandteil der Verbandssatzung gemäß § 17 Abs. 2 ThürKGG. Die rechtsstaatlich gebotene Bekanntmachung einer Zweckverbandssatzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG erfordert die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut als eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts. Dies schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Verbandssatzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet. Insbesondere die Bezeichnung der Verbandsmitglieder und des räumlichen Wirkungsbereichs des Zweckverbandes ist als Mindestinhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürKGG ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Zweckverbandssatzung (vgl. das Urteil des Senats vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

Insofern ist unerheblich, ob das Amtsblatt vom 05.12.1994 den Formanforderungen der kurz zuvor in Kraft getretenen ThürBekVO entspricht.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bekanntmachung allein der Anlage 1 in einem späteren Amtsblatt ohne die Wiedergabe des vollständigen Textes der Verbandssatzung im Übrigen nachgeholt werden konnte. Denn die nachträgliche Bekanntmachung der Anlage 1 zur Verbandssatzung des Antragsgegners vom 10.11.1994 im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.06.1995 leidet an einem nicht heilbaren Bekanntmachungsfehler (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2 b).

cc) Der Bekanntmachung der neu gefassten und am 03.11.1995 ausgefertigten Verbandssatzung des Antragsgegners und ihrer Genehmigung einschließlich der Anlage 1 zur Verbandssatzung im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 21.12.1995 kommt keine konstitutive Wirkung für das Entstehen des Antragsgegners als Zweckverband zu, weil diese Veröffentlichung nicht den zwingenden Formanforderungen des § 2 Abs. 1 ThürBekVO an eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG entspricht. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO erforderliche Angabe der Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen ist im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 21.12.1995 weder im Impressum noch an anderer Stelle enthalten (vgl. zu diesem Erfordernis das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -). Im Einzelnen wird insofern auf die Ausführungen unter 2 b) Bezug genommen.

dd) Schließlich entfaltet auch die Bekanntmachung der am 01.07.1997 ausgefertigten Neufassung der Verbandssatzung des Antragsgegners im "Landkreisboten - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 12.07.1997 einschließlich der veröffentlichten Anlage 1 sowie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung keine konstitutive Wirkung. Der ausdrückliche Bezug auf die Beschlussfassung der neu gefassten Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes in Verbindung mit der Ausfertigung der Satzung durch den Verbandsvorsitzenden ist bereits nicht ausreichend, um den für eine nachträgliche Entstehung des Zweckverbandes erforderlichen Rechtsschein hervorzurufen, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Gründungssatzung im Sinne des § 17 ThürKGG (vgl. hierzu Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - a. a. O.).

Darüber hinaus entspricht die Bekanntmachung im "Landkreisboten - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 12.07.1997 auch nicht den Formanforderungen des § 2 Abs. 1 ThürBekVO an eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde gemäß §19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG. Zwar werden in diesem Amtsblatt die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen hinreichend mit dem Hinweis auf den kostenfreien Direktbezug über das Landratsamt Hildburghausen angegeben. Jedoch weist das Impressum des Landkreisboten als "Herausgeber und Verlag" die K KG "H" Verlags- und Betriebsgesellschaft aus. Lediglich unter der Bezeichnung "Herausgeber amtlicher Teil" wird das Landratsamt Hildburghausen angeführt. Die Angabe einer juristischen Person des Privatrechts als Herausgeber sowie des Landratsamtes nur als (Mit-) Herausgeber für den amtlichen Teil des Amtsblatts widerspricht dem zwingenden Formerfordernis in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO.

Nach der für Amtsblätter der Landkreise nach § 5 Satz 3 ThürBekVO entsprechend anzuwendenden Vorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO darf Herausgeber des Amtsblatts des Landkreises nur der Landkreis sein. Dieses landesrechtliche Erfordernis ist ebenso als zwingend zu beachtende Formvorschrift konzipiert wie die weiteren Anforderungen an ein Amtsblatt in § 2 Abs. 1 ThürBekVO (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -). Sinn und Zweck der alleinigen Herausgebereigenschaft der kommunalen Gebietskörperschaft für das Amtsblatt als amtliches Verkündungsorgan ist die dadurch nach außen dokumentierte, alleinige Dispositionsbefugnis und Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft für Inhalt, Gestaltung, Erscheinungsweise und Verbreitung des Amtsblatts im Interesse der Gebietskörperschaft und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen (vgl. hierzu auch Buhren, Das Amtsblatt der Gemeinde als Veröffentlichungsorgan und Mitteilungsblatt, LKV 2001, 303 ff. [304]; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Sept. 2001, Abschnitt 16.10, Anm. 1.2 zu §2 ThürBekVO; Wachsmuth u.a., Thüringer Kommunalrecht, Stand 6/2000, Anm. 3.1 zu § 21 ThürKO; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1981 - 2 S 1024/80 - und vom 10.12.1979 -111081/78-ESVGH 30, 150 ff.). In diesem Sinne wird die Herausgebereigenschaft der Gebietskörperschaft für ein "eigenes Amtsblatt" auch dann als rechtsstaatlich geboten erachtet, wenn dies nicht ausdrücklich landesrechtlich vorgegeben ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1979 - II 1081/78- a.a.O., wonach kein eigenes Amtsblatt vorliegt, wenn Privatpersonen als Herausgeber oder Mitherausgeber der Druckschrift in Erscheinung treten oder sonst an der Herausgabe beteiligt sind). Dem Zweck der ausdrücklichen Regelung über die Herausgebereigenschaft der kommunalen Gebietskörperschaft in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO ist noch Genüge getan, wenn - wie in früheren Amtsblättern des Landkreises Hildburghausen - statt des Landkreises dessen Behörde (das Landratsamt, vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 ThürKO) bzw. dessen gesetzlicher Vertreter und Behördenleiter (der Landrat, vgl. §§ 109 Abs. 1, 101 Abs. 2 ThürKO) als Herausgeber bezeichnet wird. Denn damit wird noch hinreichend nach außen die Verantwortlichkeit der durch die angegebene Behörde vertretenen Gebietskörperschaft deutlich. Demgegenüber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO unzulässig, dass eine Privatrechtsperson an Stelle der Gebietskörperschaft als Herausgeber oder Mitherausgeber des Amtsblatts auftritt. Von der zwingend notwendigen Herausgebereigenschaft der Gebietskörperschaft zu unterscheiden ist die durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO nicht ausgeschlossene Möglichkeit, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei hinreichender Dispositionsbefugnis der Gebietskörperschaft mit dem Druck oder Vertrieb des Amtsblatts betrauen zu können.

Nicht zulässig ist mithin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO nur die Mitherausgebereigenschaft des Antragsgegners für den amtlichen Teil des Amtsblatts. Das Amtsblatt kann nach der Thüringer Rechtslage ausschließlich amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen vorbehalten sein, es kann nach § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürBekVO aber neben einem amtlichen Teil (für öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen) auch einen nicht amtlichen Teil (für kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen) enthalten. Der Verordnungsgeber gibt damit nicht zwingend eine Zweiteilung des Amtsblatts in einen vorangestellten amtlichen Teil und einen nachfolgenden nicht amtlichen Teil vor. Vielmehr werden auch andere Aufteilungen als zulässig anzusehen sein, bei denen zum Beispiel der amtliche Teil des Amtsblatts erst im Anschluss an einen (aus wirtschaftlichen Gründen) vorangestellten nicht amtlichen Anzeigenteil abgedruckt wird oder der amtliche Teil des Amtsblatts eingebettet wird zwischen einem gesplitteten nicht amtlichen Anzeigen- und Informationsteil. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Gestaltung von amtlichem und nicht amtlichem Teil nach § 2 Abs. 1 Satz 5 ThürBekVO ist vielmehr die deutlich erkennbare Trennung von amtlichem und nicht amtlichem Teil, um so insbesondere die Kenntnisnahme von den im amtlichen Teil abzudruckenden Normen nicht zu erschweren (in diesem Sinne auch Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Dissertation 1975, S. 123). Denn die gebotene Trennung zwischen amtlichem und nicht amtlichem Teil eines Amtsblatts dient ebenso wie die Gestaltung öffentlicher Bekanntmachungen in einer Zeitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO im Interesse der Rechtssicherheit dazu, die amtlichen Bekanntmachungen von nicht amtlichen Mitteilungen deutlich abzugrenzen und hervorzuheben, um damit ihre öffentliche Kenntnisnahme hinreichend zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Buhren, LKV 2001, 303 ff. [304]). Gleichwohl gehört auch der nicht amtliche Teil eines Amtsblatts zum amtlichen Verkündungsorgan "Amtsblatt" dazu. Deshalb muss sich die Herausgebereigenschaft des Landkreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO gerade im Hinblick auf die zu dokumentierende Einflussnahmemöglichkeit des Landkreises auf Gestaltung und Anordnung des amtlichen Teils im Verhältnis zum nicht amtlichen Teil auf das Amtsblatt insgesamt erstrecken und darf nicht nur auf den amtlichen Teil beschränkt sein (anders die Rechtslage etwa in Baden-Württemberg, wo eine entsprechende landesrechtliche Vorgabe für die Herausgabe des Amtsblatts insgesamt fehlt, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.09.1981 - 2 S 1024/80 -).

Es bedarf demnach im Normenkontrollverfahren keiner Prüfung mehr, ob "Der Landkreisbote" überhaupt in einer ihrerseits wirksam veröffentlichten und in Kraft getretenen Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen als Bekanntmachungsorgan für Satzungen und sonstige Bekanntmachungen bestimmt worden ist.

d) Mangels einer wirksamen Entstehung des Antragsgegners kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihm erlassene und vom Antragsteller angegriffene EWS ihrerseits formell wirksam in "mittendrin erlebt - Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 09.03.2002 bekannt gemacht wurde. Insofern sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass eine wirksame Bekanntmachung in diesem "Amtsblatt" unter anderem eine wirksam geänderte Bestimmung in der Hauptsatzung des Landkreises Hildburghausen voraussetzt, wonach Satzungen statt im "Landkreisboten" nunmehr in "mittendrin erlebt" bekannt gemacht werden. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Satz 3 ThürBekVO ist das Amtsblatt in der Hauptsatzung des Landkreises namentlich zu bezeichnen. Ob der Landkreis Hildburghausen seine Hauptsatzung entsprechend geändert und wirksam in Kraft gesetzt hat, ist nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, aber auch nicht entscheidungserheblich.

II.

Der Normenkontrollantrag zu 2. konnte im Sinne einer unechten oder uneigentlichen Eventualhäufung analog § 44 VwGO mit dem Normenkontrollantrag zu 1. verbunden werden (vgl. zur Zulässigkeit einer Eventualhäufung: Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr. 2002, 96 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.1984 - 5 S 1850/83 - NVwZ 1985, 351). Er ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Die EWS des Antragsgegners in der am 11.07.1996 ausgefertigten und im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 22.07.1996 bekannt gemachten Fassung ist mangels rechtswirksamer Entstehung des Antragsgegners als Zweckverband ungültig und für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insofern wird auf die Entscheidungsgründe zu I. 2. a) - c) verwiesen.

Darüber hinaus leidet die Bekanntmachung der EWS selbst an einem beachtlichen und nicht heilbaren Bekanntmachungsfehler, weil auch in diesem Amtsblatt das Büro des Landrates beim Landratsamt Hildburghausen nur als (Mit-)Herausgeber für den amtlichen Teil bezeichnet wird (vgl. hierzu die Ausführungen unter I. 2. c) dd).

III.

Auch der Normenkontrollantrag zu 3. konnte im Sinne einer unechten oder uneigentlichen Eventualhäufung analog § 44 VwGO mit den Normenkontrollanträgen zu 1. und 2. verbunden werden. Er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Erledigungserklärung des Antragstellers vom 06.02.1997 wirkungslos geblieben. Zum einen ging die Erledigungserklärung schon deshalb ins Leere, weil sie bezogen war auf eine "Satzung in der Fassung vom 17.11.1995", die aber bisher nicht Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens war. Zum anderen wurde die Erledigungserklärung rechtzeitig vor einer entsprechenden Zustimmung des Antragsgegners widerrufen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, Rn. 13 zu § 161).

Der Normenkontrollantrag zu 3. ist auch begründet.

Die EWS des Antragsgegners in der am 07.12.1994 ausgefertigten und im "Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen" vom 16.01.1995 bekannt gemachten Fassung ist ebenfalls mangels rechtswirksamer Entstehung des Antragsgegners als Zweckverband ungültig und für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe zu I. 2. a) - c) verwiesen.

Darüber hinaus weist auch die Bekanntmachung dieser Fassung der EWS einen beachtlichen und nicht heilbaren Bekanntmachungsfehler auf. Soweit als Herausgeber "LRA-Hildburghausen" angegeben wird, genügt dies noch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO, weil unter dieser Bezeichnung noch hinreichend das Landratsamt des Landkreises Hildburghausen erkennbar ist und damit die Herausgebereigenschaft des Landkreises Hildburghausen deutlich wird. Jedoch ist dem Amtsblatt weder im Impressum noch an anderer Stelle die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen zu entnehmen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Il. 2. b).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

VI.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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