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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 ZKO 27/07
Rechtsgebiete: ThürKAG, HofV, KAG-LSA


Vorschriften:

ThürKAG § 7 Abs. 1
HofV § 1
KAG-LSA § 6b
Zur Beitragspflicht ungetrennter Hofräume.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 ZKO 27/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausbaubeiträgen,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 27. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. November 2006 - 3 K 3235/04 We - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.877,83 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat das stattgebende Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorausleistungsbescheid vom 20.08.2003 rechtswidrig sei, weil er nicht mit § 7 Abs. 8 ThürKAG in Einklang stehe. Wie sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 7 Abs. 8 Satz 1 bis 4 ThürKAG ergebe, stelle die Vorauszahlung eine zeitlich vorgezogene Beitragsleistung dar. Ihr Zweck sei es, der Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld zu dienen und diese im Zeitpunkt ihres Entstehens zu tilgen. Die von der Beklagten erhobene Vorauszahlung habe ihren Zweck, mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet zu werden, von vornherein nicht erreichen können. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids habe festgestanden, dass für das Grundstück der Kläger eine endgültige Beitragspflicht nicht entstehen könne. Das Entstehen der Beiträge setze wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom umzulegenden Aufwand voraus, dass der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig sei. Da der umlagefähige Aufwand auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen zu verteilen sei, müsse überdies die Größe der Grundflächen bestimmbar sein, d. h. bei den an die ausgebaute Straße angrenzenden Grundflächen müsse es sich um vermessene und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragene Buchgrundstücke handeln. Im Ausbaubeitragsrecht sei wie im Erschließungsbeitragsrecht der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts maßgebend. Hier seien die Größen der zu berücksichtigenden Grundflächen nicht bestimmbar. An die ausgebaute Anlage grenze eine Reihe unvermessener Hofräume. Die Größe der Hofräume könne auch nicht nach der Hofraumverordnung vom 24.09.1993 ermittelt werden. Wenn es sich bei den an die Anlage angrenzenden Grundstücken nicht um Buchgrundstücke, sondern um unvermessene Hofräume handele, könne zwar zur Bestimmung der Grundstücksgröße auf die Hofraumverordnung zurückgegriffen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Hofraumverordnung (HofV) gelte bei Grundstücken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder, soweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheitswert dieses Grundstücks als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Sofern ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen sei, diene der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, die Erhebung der Grunderwerbsteuer oder die Erhebung von Abwassergebühren als amtliches Verzeichnis. Hier könnten die Flächen der unvermessenen Hofräume aber nicht in dieser Weise bestimmt werden. Weder die vom Katasteramt vorgelegten Auszüge aus den Gebäudesteuerbüchern noch die von der Beklagten vorgelegten Grundsteuerbescheide enthielten Angaben zum Flächeninhalt der Hofräume. Das zuständige Finanzamt habe auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die Grundstücksgröße unvermessener Hofräume weder aus den Einheitswertbescheiden noch aus den ergangenen Grunderwerbsteuerbescheiden ableiten ließen. Der Werkleiter des Abwasserzweckverbands habe erklärt, in den Abwassergebührenbescheiden würden keine Grundflächen angegeben, weil nur nach Verbrauchsmengen abgerechnet werde. Anders als das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) enthalte das Thüringer Kommunalabgabengesetz auch keine Sonderregelung für den Fall, dass an die ausgebaute Anlage unvermessene Hofräume angrenzten. Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA gelte in diesem Ausnahmefall die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Eine solche Vorschrift, die den Grundstücksbegriff abweichend vom Buchgrundstücksbegriff bestimme und auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit abstelle, fehle im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Es bleibe bei dem grundsätzlich geltenden Buchgrundstücksbegriff, nach dem die Größe der Grundstücke O bis __ und H nicht bestimmbar seien. Bis zu einer Eintragung ins Grundbuch, die die Einmessung der einzutragenden Grundstücke voraussetze, könnten sachliche Beitragspflichten für die ausgebaute Anlage nicht entstehen. Dass die sachliche Beitragspflicht für die ausgebaute Anlage entstehe, sei weder im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheids zu erwarten noch sei damit im Zeitpunkt der Entscheidung zu rechnen. Zwar sei die Gemeinde nicht gehindert, die Größe der erschlossenen Grundstücke selbst zu ermitteln, indem sie die Vermessung der Hofräume beantrage. Dies sei aber weder beabsichtigt noch geplant. Es sei auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Katasterbehörde die ungetrennten Hofräume von Amts wegen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vermesse. Das zuständige Katasteramt habe erklärt, dass eine Vermessung der Hofräume von Amts wegen nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen sei. Mangels einer Vorschrift, die der Sonderregelung in § 6b KAG-LSA entspreche, blieben nach dem Thüringer Kommunalabgabenrecht amtlich nicht vermessene Grundstücke beitragsfrei.

Gegen dieses am 07.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.01.2007, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. In der Antragsbegründung vom 06.02.2007, per Telefax am gleichen Tage eingegangen, macht sie zunächst geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Landesgesetzgeber in Thüringen ein regelungsbedürftiges Problem übersehen habe und das Gericht im Wege der Rechtsfortbildung diese Gesetzeslücke hätte ausfüllen müssen. Jedes Gesetz sei wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und ihres ständigen Wandels notwendig lückenhaft. Die Rechtsfortbildung sei somit nicht nur Recht, sondern zugleich Pflicht des Richters. Das Verwaltungsgericht habe zwar erkannt, dass das Thüringer Kommunalabgabengesetz anders als das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Regelung für den Fall enthalte, dass an die ausgebaute Anlage unvermessene Hofräume angrenzten. Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA gelte in diesem Fall die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. In diesen Fällen werde vom Buchgrundstücksbegriff abgewichen und auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit abgestellt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Thüringer Gesetzgeber dieses regelungsbedürftige Problem offensichtlich übersehen habe. Nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz wären mangels einer vergleichbaren Regelung wie in Sachsen-Anhalt amtlich nicht vermessene Grundstücke beitragsfrei. Wenn das Gericht erkannt hätte, dass es sich um eine Gesetzeslücke handelt, hätte es diese Lücke im Wege der Rechtsfortbildung ausfüllen müssen, indem es den Rechtsgedanken des § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA für den vorliegenden Fall übernommen oder diese Regelung analog angewandt hätte. In diesem Fall wäre das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle anliegender unvermessener Hofräume die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück gilt. Infolgedessen hätten sachliche Beitragspflichten für die ausgebaute Anlage entstehen können. Zudem habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu klärende Rechtsfrage auf die Auslegung von Landesrecht beziehe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob bei einer Vielzahl von Fällen in Thüringen, bei denen an ausgebaute Anlagen unvermessene Hofräume angrenzen, entsprechend der Regelung des § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA ausnahmsweise die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück gelte.

Mit diesem Vorbringen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe erfüllt.

Der Vortrag der Beklagten lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Ansicht, dass § 6b KAG-LSA entsprechend anzuwenden sei, damit der wirtschaftliche Grundstücksbegriff bei der Veranlagung zugrunde gelegt werden könne, kann der Senat nicht folgen. Es ist weder geboten, diese Norm entsprechend anzuwenden, noch das Thüringer Landesrecht mit Blick auf den darin enthaltenen Rechtsgedanken auszulegen, noch führt das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift auf Dauer zu beitragsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungerechtigkeiten. Ausgangspunkt ist dabei die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück der Kläger kein eigenes trennvermessenes Buchgrundstück sei, ferner dass die anteilige Größe des noch ungetrennten Gesamtgrundstücks nicht feststehe und auch nicht nach § 1 Abs. 1 und 2 HofV ermittelt werden könne.

Was unter einem beitragspflichtigen Grundstück zu verstehen ist, wird in § 7 ThürKAG nicht gesetzlich geregelt. Der Senat hatte bisher noch nicht abschließend zu entscheiden, ob im landesrechtlich geregelten Ausbaubeitragsrecht grundsätzlich der Buchgrundstücksbegriff oder der wirtschaftliche Grundstücksbegriff gilt oder ob die Bestimmung des Grundstücksbegriffs etwa in das Ermessen der satzungsgebenden Körperschaft gestellt ist. Er hat allerdings in mehreren Fällen zum Anschlussbeitragsrecht der leitungsgebundenen Einrichtungen ausgeführt, es spreche viel dafür, vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 05.06.1998, 4 ZEO 1272/97, Abdruck S. 4, und vom 19.11.1998, 4 ZEO 515/98, Abdruck S. 7). Auch im Ausbaubeitragsrecht liegt es rechtssystematisch nahe, grundsätzlich den Buchgrundstücksbegriff zugrunde zu legen, wenn abweichende (auch satzungsrechtliche) Regelungen fehlen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Veranlagung zu landesrechtlich normierten Beiträgen an Regelungen in anderen Rechtsgebieten anknüpft, in denen jeweils wiederum der Buchgrundstücksbegriff gilt. Denn die Frage des persönlich beitragspflichtigen Eigentümers oder dinglich Berechtigten entscheidet sich nach den Vorschriften des BGB; die Ermittlung des Beitrags nach Art und Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach dem Baurecht, in dem ebenfalls der Buchgrundstücksbegriff gilt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15.05.1996, 1 EO 423/95, zitiert nach Juris); auch auf die Vollstreckung in das Grundstück sind die Vorschriften der ZPO und des ZVG anzuwenden (§§ 36, 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwZVG i. V. m. § 322 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, nicht über § 15 ThürKAG, der nicht auf § 322 AO 1977 verweist). Hinzu kommt, dass der Buchgrundstücksbegriff Vorzüge im Hinblick auf die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit aufweist, da er sowohl für die Verwaltung als auch für den betroffenen Eigentümer weniger Unklarheiten und Unsicherheiten bietet. Demgegenüber erfordert der wirtschaftliche Grundstücksbegriff nicht selten eine wertende Beurteilung der baurechtlichen Situation, die konfliktträchtig ist, da sie sich von der eindeutigen Größenangabe des Grundbuchs löst. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist weder der eine noch der andere Grundstücksbegriff in der Lage, in allen denkbaren Fällen das gerechteste Ergebnis hervorzubringen.

Auch wenn in bisher ergangenen Entscheidungen offen gelassen wurde, ob grundsätzlich vom Buchgrundstücksbegriff auszugehen ist oder ob eine kommunale Körperschaft mangels gesetzlicher Regelung selbst bestimmen darf, welcher Grundstücksbegriff gilt, so hält es der Senat aber jedenfalls für unbedenklich zulässig, dass ein Aufgabenträger in seiner Beitragssatzung den Buchgrundstücksbegriff als maßgeblich zugrunde legt. So ist es auch hier. Die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Beklagten vom 07.07.2003 (ausgefertigt 29.07.2003) bestimmt in § 5 Abs. 2 Satz 1, dass als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn gilt. Damit hat sich die Beklagte hinsichtlich des Grundstücksbegriffs festgelegt und für den sog. Buchgrundstücksbegriff entschieden.

Die grundsätzliche Geltung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs schließt gleichwohl nicht aus, dass die Anwendung im Einzelfall zu einem ungerechten Ergebnis führen kann und die Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs sachgerechter oder gar geboten erscheint. So hat der Senat im Beschluss vom 20.12.2001 ausgeführt, dass im Erschließungsbeitragsrecht ein Abweichen vom dort geltenden Buchgrundstücksbegriff dann ausnahmsweise zulässig sei, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, wenn bspw. ein baulich nutzbares Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste (vgl. Beschluss vom 20.12.2001, 4 ZEO 867/99, NVwZ-RR 2002, S. 774). Vor diesem Hintergrund fordert die Beklagte, dass § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA entsprechend angewandt oder das Thüringer Landesrecht mit Blick auf die dortige Regelung ausgelegt werden müsse. In § 6b Abs. 1 KAG-LSA ist bestimmt, dass, wenn ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden ist, die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück gilt. § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA ist so zu verstehen, dass zwar nach dem dortigen Landesrecht grundsätzlich vom Buchgrundstücksbegriff auszugehen ist, aber in Fällen fehlender Trennvermessung auf die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als eine Variante des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs abzustellen ist. Diese Vorschrift ist jedoch weder entsprechend heranzuziehen, noch ist die vorliegend geltende Rechtslage nach dem Rechtsgedanken des § 6b KAG-LSA auszulegen. Für eine analoge Anwendung ist schon deshalb kein Raum, weil es gesetzestechnisch nicht angängig ist, eine mutmaßliche Lücke im Normgefüge des einen Landesrechts durch Anwendung einer Vorschrift zu schließen, die der für ein anderes Bundesland zuständige Landesgesetzgeber erlassen hat. Aber auch wenn man eine bloße Auslegung im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG-LSA für zulässig hielte, besteht hierfür kein hinreichender Anlass. Eine solche Auslegung würde, damit sie überhaupt Vorrang vor der satzungsrechtlichen Festlegung des Buchgrundstücksbegriffs haben könnte, in gleicher Weise wie im Beschluss vom 20.12.2001 (a. a. O.) zumindest voraussetzen, dass die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs auf Dauer zu völlig unangemessenen Ergebnissen führen würde, weil noch nicht veranlagte Grundstücke - endgültig - unveranlagt blieben, obwohl sie aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage einen beitragsrechtlichen Vorteil beziehen. Dies ist aber nicht der Fall, weil der Zustand ungetrennter Hofräume auslaufendes Recht ist. Die Hofraumverordnung gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HofV nur bis zum Ablauf des 31.12.2010 und tritt danach außer Kraft. Mit der Hofraumverordnung wollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass für einen Übergangszeitraum die formale Grundbuchfähigkeit und Realkreditfähigkeit der ungetrennten Hofräume hergestellt wird; jedoch sollten die Eigentümer auf Grund der Verfallklausel dazu gezwungen sein, ihre Grundstücke bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer vermessen oder in Sonderungspläne aufnehmen zu lassen (vgl. amtl. Begründung in BR-Drucks. 415/93; vgl. auch Böhringer, BWNotZ 2005, S. 25 [26]). Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Grundstücke auf Grund einer Trennvermessung in ihrer Größe bestimmt sein müssen und zum Beitrag veranlagt werden können.

Damit ist nicht zwangsläufig gesagt, dass der Aufwand für eine ausgebaute Verkehrsanlage bis zur Trennvermessung aller anliegenden Grundstücke stets überhaupt nicht refinanziert werden könnte (mit dieser Tendenz aber wohl Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 19, Rdnr. 7). Häufig sind die ungetrennten Hofräume in ihren Außengrenzen bekannt (vgl. auch amtl. Begründung zur HofV, BR-Drucks. 415/93, unter A. 1.). Sofern an eine Straße überwiegend trennvermessene Buchgrundstücke angrenzen, ist nicht auszuschließen, dass die Verteilung des Aufwands unter Einbeziehung einzelner noch ungetrennter Hofraumgrundstücke ermittelt werden kann. In diesem Fall könnte für die bereits vorhandenen Buchgrundstücke der Beitrag berechnet werden, die Beitragspflicht entstehen und der Beitrag erhoben werden, während die Beitragspflicht für die aus dem ungetrennten Hofraum hervorgehenden Grundstücke erst entstünde, wenn sie nach Vollzug der Trennvermessung als eigene Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden. Das ist allerdings nicht möglich, wenn die Gesamtfläche des ungetrennten Hofraums bei der Verteilung des Aufwands anders zu berücksichtigen wäre als die aus einer späteren Trennvermessung entstehenden Buchgrundstücke. Des Weiteren ist zu erwägen, ob eine Gemeinde im Hinblick auf solche ungetrennten Hofräume in ihrem Gemeindegebiet befugt ist, in der Ausbaubeitragssatzung eine Regelung aufzunehmen, die für Fälle wie den vorliegenden den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vorschreibt und somit schon vor der Trennvermessung eine Veranlagung - ggf. auch nur zu einer Vorauszahlung - ermöglicht. Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte eine solche Satzungsbestimmung nicht (mehr) hat.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob bei einer Vielzahl von Fällen in Thüringen, bei denen an ausgebaute Anlagen ungetrennte Hofräume angrenzen, entsprechend der Regelung des § 6b Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA ausnahmsweise die vom Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück gelten soll, stellt sich, wie oben ausgeführt, nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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