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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 4 ZKO 610/07
Rechtsgebiete: AO, ThürKAG


Vorschriften:

AO § 38
AO § 47
AO § 119 Abs. 3
AO § 125 Abs. 2 Nr. 1
AO § 130
ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1
ThürKAG § 7 Abs. 7 S. 1
ThürKAG § 7 Abs. 11
ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 3 b
ThürKAG § 76 Abs. 1 S. 2
1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).

3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 ZKO 610/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beiträgen,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 29. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Juni 2007 - 7 K 993/05 We - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.028,30 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.). Der Senat teilt zwar die Auffassung der Klägerin, dass der Beitragsbescheid der Klägerin vom 28. November 2002 nicht, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Widerspruchsbescheid meint, wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung rechtswidrig ist (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich dennoch im Ergebnis als richtig, weil der Beitragsbescheid der Klägerin vom 28. November 2002 die ausstellende Behörde nicht erkennen lässt und deshalb nichtig ist (2.). Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (II.).

I.

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufhebung ihres an den Beigeladenen gerichteten Herstellungsbeitragsbescheides vom 28. November 2002 durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sömmerda vom 21. Juni 2005.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 wurden der Beigeladene und seine Ehefrau zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von insgesamt 459,68 DM (= 235,03 €) herangezogen. Der Briefkopf dieses Bescheides wies in der obersten Zeile die "Stadt Sömmerda", in den Zeilen darunter den "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda" aus. Im Text des Bescheides hieß es: "Der Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda erhebt Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für Herstellung/Ausbau der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nach dem Prinzip der Kostenspaltung. Dieser Bescheid beinhaltet die endgültige Beitragsschuld für die Teilmaßnahmen Kläranlage, Verbindungssammler und Sonderbauwerke."

Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 28. November 2002 aufgehoben. Dieser Bescheid vom 28. November 2002 enthielt im Briefkopf ebenfalls die oberste Zeile "Stadt Sömmerda" und in den Zeilen darunter die Angabe "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda". Im Bescheid hieß es nach der Anrede:

"die Stadt Sömmerda erlässt hiermit folgenden RÜCKNAHMEBESCHEID:

Der Beitragsbescheid (Registrier - Nummer.) 22-30092/1102 vom 07.10.1999 wird aufgehoben."

In den Gründen wurde ausgeführt, der Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 sei rechtswidrig. Bei der Ermittlung des Beitrags sei zu Unrecht lediglich eine Teilfläche von 30 % der Grundstücksfläche herangezogen worden. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beitrags- und Gebührensatzung im Beitragsteil nichtig ist. Dem Rücknahmebescheid sei ein neuer, auf der Grundlage der überarbeiteten Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erstellter Beitragsbescheid beigefügt, in welchem die gesamte Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung herangezogen werde.

Dieser im Rücknahmebescheid genannte neue Beitragsbescheid ist ebenfalls unter dem Datum 28. November 2002 ergangen. Auch er enthielt im Briefkopf die Angaben "Stadt Sömmerda" und darunter "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda". Im Bescheid hieß es eingangs: "Der Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda erhebt Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für Herstellung/Ausbau der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nach dem Prinzip der Kostenspaltung." Dieser Bescheid zog den Beigeladenen und seine Ehefrau nunmehr zu einem Herstellungsbeitrag für vier Teilmaßnahmen - Kläranlage, Kanalnetz (Ortskanalisation), Verbindungssammler und Sonderbauwerke - in Höhe von insgesamt 1.028,30 € heran.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob das Landratsamt Sömmerda als Widerspruchsbehörde den Beitragsbescheid der Klägerin vom 28. November 2002 auf. Die Nacherhebung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bzw. gegen das Verbot der Doppelveranlagung. Der Beitragsbescheid enthalte außer der Festsetzung des Beitrags zugleich die Regelung, dass hinsichtlich des festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und in Zukunft nicht noch einmal entsteht. Der bestandskräftige Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 stehe hier der erneuten Erhebung des Beitrags entgegen. Dieser sei zwar mit Rücknahmebescheid vom 28. November 2002 aufgehoben worden. Ausdrücklich sei die Aufhebung aber lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Damit sei der Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 rechtlich bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides wirksam gewesen und diene als Rechtsgrundlage für das Behalten der bereits geleisteten Beitragszahlung. Die Festsetzung der Beitragsschuld sei gerade nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden. Der Erlass des neuen Beitragsbescheides sei somit wegen des bestehenden Beitragsschuldverhältnisses ausgeschlossen gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Aufhebung dieses Widerspruchsbescheids gerichtete Klage abgewiesen und dies auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen folgt es der Begründung des Widerspruchsbescheids. Unabhängig davon erweise sich der Beitragsbescheid vom 28. November 2002 bereits aus formellen Gründen gem. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) als nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, die Bestandskraft des nur für die Zukunft aufgehobenen Beitragsbescheides vom 7. Oktober 1999 stehe - soweit der Regelungsgegenstand identisch ist - einer Nacherhebung entgegen, denn damit sei das Beitragsverhältnis insoweit abschließend geregelt. Unter Bezugnahme auf Birk (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 705) argumentiert das Verwaltungsgericht, ein Beitragsbescheid, der weder als Vorausleistungsbescheid noch als Teilleistungsbescheid aufzufassen ist, noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen sei, konkretisiere das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragsschuld grundsätzlich beschränkte Beitragsschuldverhältnis abschließend. Habe die Gemeinde mit dem erlassenen endgültigen Beitragsbescheid den Beitrag fehlerhaft zu niedrig angesetzt und damit ihren gesetzlichen Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, dürfe sie wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung einen Nacherhebungsbescheid nur dann erlassen, wenn der Erstbescheid bestandskräftig oder sofort vollziehbar aufgehoben oder geändert wurde. Eine solche Aufhebung oder Veränderung sei hier gerade nicht eingetreten. Die Klägerin habe den Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, also die festsetzende Wirkung bestehen lassen. Auf die Frage, ob eine zu niedrige Beitragsfestsetzung allein ein Vertrauen dahingehend schafft, das einer nachträglichen Änderung der Beitragsfestsetzung bzw. der Aufhebung der zu niedrigen, fehlerhaften Festsetzung entgegensteht, komme es daher nicht an. Auch die von der Klägerin unter Berufung auf die Kommentierung von Driehaus (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 26) vertretene Auffassung zur Zulässigkeit von Nacherhebungen führe hier nicht weiter. Nach dieser Ansicht stehe zwar die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruches gefordert wird, grundsätzlich nicht entgegen. Auch nach dieser Ansicht sei für eine Nacherhebung jedoch dann kein Raum mehr, wenn der Eintritt der Bestandskraft zur Beendigung des Beitragsverhältnisses führe. Genau dies sei hier jedoch der Fall. Der mit Wirkung für die Zukunft aufgehobene Beitragsbescheid habe seinem Inhalt nach festgelegt, dass mit der Zahlung des geforderten Beitrages das Beitragsschuldverhältnis erfüllt ist. Der Bescheid enthalte nicht nur eine vorbehaltlose, vollständige Beitragsfestsetzung; er enthalte zudem die Formulierung "Dieser Bescheid beinhaltet die endgültige Beitragsschuld". Zwar könne die Klägerin damit die Abgrenzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge gemeint haben. Das habe sie jedoch nicht hinreichend deutlich gemacht. Aus Sicht des Beigeladenen sei dem Beitragsbescheid eindeutig zu entnehmen, dass die Beitragsschuld für die bezeichneten Maßnahmen abgegolten ist.

Dagegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages u. a. ein, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Kommentierung von Birk beziehe sich ausdrücklich auf die Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Baden-Württemberg. Sie beruhe darauf, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG BW 2005 die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 172 bis 177 AO zulässig ist. Verweisungen auf die Regelungen der §§ 172 ff. AO und auf § 164 AO fänden sich jedoch in § 15 ThürKAG gerade nicht. Die Nacherhebung scheide, wie die Klägerin im Einzelnen darlegt, auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes aus.

Der Senat teilt diese von der Klägerin dargelegten Zweifel.

Zu beachten ist allerdings zunächst, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Nacherhebung im Fall eines zunächst irrtümlich zu niedrig festgesetzten Beitrags nicht definitiv und generell verneint, sondern im konkreten Fall deshalb für ausgeschlossen hält, weil der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 mit Bescheid vom 28. November 2002 nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sei, damit aber für die Zeit zwischen seinem Erlass und dem Zugang des Rücknahmebescheides wirksam geblieben sei und das Beitragsschuldverhältnis zudem ausdrücklich "endgültig" regele. Das Verwaltungsgericht konnte - von diesem Standpunkt aus zu Recht - die Frage offen lassen, ob eine zu niedrige Beitragsfestsetzung allein Grundlage eines Vertrauensschutzes ist, der der nachträglichen Festsetzung eines höheren Beitrags entgegensteht.

Das Verwaltungsgericht zieht jedoch aus dem Umstand, dass der Rücknahmebescheid den Erstbescheid vom 7. Oktober 1999 - im Übrigen nach Maßgabe seiner Begründung und nicht im Entscheidungstenor - nur für die Zukunft aufgehoben hat, und dem weiteren Umstand, dass der Erstbescheid davon spricht, dass er "die endgültige Beitragsschuld" für die genannten Teilmaßnahmen beinhalte, Schlussfolgerungen, die dem Regelungsgehalt des Rücknahmebescheids vom 28. November 2002 und des neuen Beitragsbescheids vom gleichen Datum nicht gerecht werden und auch nicht aus anderen Rechtsgründen zutreffen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier anstehenden Frage ist das Verständnis des im Beitragsrecht geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht für ein und dasselbe Grundstück nur einmal und endgültig entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Beitrag eine Gegenleistung, die demjenigen auferlegt wird, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58 und 7/58 - BVerfGE 9, 291). Zum Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass die (sachliche) Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102/98 - NVwZ 1999, 1000). Grundsätzlich ist auch nach der Thüringer Rechtslage davon auszugehen, dass der Beitrag für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ebenso vom Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geprägt ist wie der bundesrechtliche Erschließungsbeitrag (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -ThürVGRspr. 2001, 77, 87). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung (§ 7 Abs. 7 Satz 1). Mit diesem Grundsatz geht das Landesrecht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Auch die Höhe des Beitrags, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird, steht auf der Grundlage der Beitragssatzung zu diesem Zeitpunkt endgültig fest. Der Beitrag ruht in Höhe der sachlichen Beitragspflicht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 11 ThürKAG). Daraus folgt, dass Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben (z. B. durch nachträgliche Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung) nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich unzulässig sind (ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77, 87; zu den unterschiedlichen Fällen der Nacherhebung Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 1477 ff.; einen Sonderfall bilden die Privilegierungstatbestände nach § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005).

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bedeutet danach, dass die sachliche Beitragspflicht nur einmal und endgültig in der Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in dieser Höhe gedeckt wird. Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt ein Verbot der Doppelbelastung oder Doppelveranlagung (ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007 - 4 N 1359/98 -ThürVBl. 2008, 8, 12 f. zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen). Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass ein ergangener Beitragsbescheid in keinem Fall durch einen weiteren Bescheid ergänzt oder ersetzt werden dürfte. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Insofern ist es aber bereits missverständlich, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, der Beitragsbescheid konkretisiere das abstrakte Beitragsschuldverhältnis "abschließend". Damit wird das, was rechtlich zu beweisen wäre, schon vorausgesetzt. Allein der Umstand, dass erst der Beitragsbescheid das Beitragsschuldverhältnis für den Beitragsschuldner konkretisiert und mit der Festsetzung des Beitrags die Grundlage für die Zahlungsaufforderung in bestimmter Höhe schafft, vermag aber nicht zu begründen, dass die Einmaligkeit und Endgültigkeit, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gilt, auch für den Beitragsbescheid gelten solle. Wenn für Baden-Württemberg etwas anderes gelten sollte, dann beruht dies ausschließlich auf dem Verweis des landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes auf die Bestimmungen der §§ 164, 172 ff. AO und nicht schon auf dem Umstand, dass der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht konkretisiert.

Somit ist die Frage, ob und inwieweit der Beitragsschuldner sich auf die Endgültigkeit eines ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheides verlassen darf, nicht schon mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beantwortet. Denn dieser Grundsatz lässt das Recht und die Pflicht des Einrichtungsträgers zur vollständigen Erhebung des Beitrags in Höhe der entstandenen sachlichen Beitragspflicht unberührt. Wenn der Einrichtungsträger in einem ersten Beitragsbescheid den Beitrag fehlerhaft in einer Höhe festgesetzt hat, die die tatsächlich entstandene sachliche Beitragspflicht nicht ausschöpft, hat er das Recht und darüber hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts auch eine Pflicht zur Nachforderung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 L 191/06 - LKV 2008, 139; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 26 ff. m. w. N.). Nur wenn der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht bereits voll ausgeschöpft hat, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung im Ergebnis auch jedem weiteren Nachforderungsbescheid oder einer Ersetzung durch einen Bescheid mit höherer Beitragsforderung für die gleiche Maßnahme entgegen. Wenn der Erstbescheid dagegen die - einmalig und endgültig entstandene - sachliche Beitragspflicht in der Höhe noch nicht ausgeschöpft hat, führt dieser Erstbescheid regelmäßig auch nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses. Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 AO mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung.

Vor diesem Hintergrund enthält die Beitragsfestsetzung in bestimmter Höhe regelmäßig auch keine verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, zum Beispiel wenn ein Beitragsbescheid ergeht, der einen vorausgegangenen Rechtsstreit über die Beitragshöhe im Sinne eines Vergleichs beendet. Wenn der Regelungsgehalt des Erstbescheids somit in der Regel nicht einer späteren vollständigen Ausschöpfung der entstandenen Beitragspflicht entgegensteht, bedarf es auch nicht zwingend einer Aufhebung des Erstbescheids. Vielmehr kann ein neuer Bescheid den Erstbescheid ergänzen und den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher Festsetzung und tatsächlich entstandener Beitragspflicht festsetzen (vgl. dazu Driehaus a. a. O., Rn 31; a. A. insoweit Papsthart, Abgabenfestsetzung unter Soll - nachfassen oder bleiben lassen? - Zur Nacherhebung von Kommunalabgaben in Bayern, BayVBl 2008, 193, 194). Lediglich klarstellende Bedeutung hätte dann eine Mitteilung der mit beiden Bescheiden insgesamt festgesetzten Beitragshöhe. Ob diese Möglichkeit durch die §§ 172 ff. AO ausgeschlossen würde, kann für das Thüringer Landesrecht dahinstehen. Denn § 15 ThürKAG erklärt diese Vorschriften nicht für entsprechend anwendbar. Statt einer Ergänzung bzw. Änderung des Erstbescheids kann dieser auch aufgehoben und der Beitrag neu festgesetzt werden. Dann stellt sich aber die Frage, ob einer solchen Aufhebung die Bestandskraft des Erstbescheids entgegensteht. Die Zulässigkeit der Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide richtet sich nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. §§ 130 ff. AO. War der Erstbescheid rechtswidrig, richtet sich die Aufhebung nach § 130 AO. Nach § 130 Abs. 2 AO gelten einschränkende Regelungen des Vertrauensschutzes, wenn es sich beim Erstbescheid nicht ausschließlich um einen belastenden, sondern (auch) um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Eine Begünstigung wäre nur dann anzunehmen, wenn man in der Festsetzung des Beitrags der Höhe nach zugleich eine begünstigende Regelung des Inhalts sehen müsste, dass eine darüber hinausgehende Heranziehung verbindlich ausgeschlossen sein soll. Der Senat hat dies für das Gebührenrecht verneint (Beschluss vom 30. September 2003 - 4 ZEO 144/98 -). Nach dem oben Gesagten kann für das Beitragsrecht nichts Anderes gelten (so auch Driehaus, a. a. O., Rn 30). Deshalb hängt die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, die Beitragspflicht nicht ausschöpfenden Beitragsbescheids ausschließlich von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung ab, bei der das Recht und die Pflicht des Einrichtungsträgers zur vollständigen Erhebung des Beitrags sowohl dem Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung als auch der Beitragsgerechtigkeit dient, während ein Vertrauen des Beitragsschuldners auf den Bestand einer zu niedrigen Beitragsfestsetzung regelmäßig schon nicht schutzwürdig ist, jedenfalls aber in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Beitragserhebung das geringere Gewicht hat (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn 29).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Erstbescheid vom 7. Oktober 1999 unter Bezugnahme auf § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen. Aus der Begründung ergibt sich u. a., dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil die ihm zugrunde liegende Satzung im Beitragsteil nichtig sei. Ob dies zutrifft, kann der Senat im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens zwar nicht abschließend klären. Der Senat hat aber bereits mit Beschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - entschieden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) 1997 der Klägerin sich bei Anlegung des im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab als offensichtlich unwirksam erweise (S. 32 des amtlichen Umdrucks). Dies folge daraus, dass in der Satzung eine Tiefenbegrenzungsregelung enthalten ist, die sich nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77, 88 ff.) als offensichtlich unwirksam erweise und auch die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 1997 zur Folge habe. Der Senat hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung zur Folge haben könnten. Wenn es danach zutrifft, dass die BGS-EWS 1997 insgesamt unwirksam war, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Oktober 1999 auch die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Sie ist dann erstmals - das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen unterstellt - mit Inkrafttreten der neuen BGS-EWS 2002 im Jahre 2002 entstanden. Das hätte wiederum dazu geführt, dass der rechtswidrige Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 mit Inkrafttreten der BGS-EWS 2002 geheilt wurde, allerdings mit der Maßgabe, dass die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2002 entstanden ist, im Übrigen aber auch mit der Maßgabe, dass der mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 festgesetzte Beitrag die tatsächlich nach Maßgabe der BGS-EWS 2002 entstandene Beitragsschuld nicht ausschöpft. In Höhe der bereits geleisteten Zahlung ist die sachliche Beitragspflicht allerdings im Zeitpunkt ihres Entstehens sogleich wieder erloschen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Rücknahmebescheid vom 28. November 2002 den Erstbescheid vom 7. Oktober 1999 auch insgesamt aufgehoben und nicht bezogen auf eine als endgültig zu verstehende festsetzende Wirkung bestehen lassen. Der Regelungswille der Klägerin, den Erstbescheid vom 7. Oktober 1999 insgesamt aufzuheben und den Beitrag anstelle des ursprünglich festgesetzten Betrages von 235,03 € auf 1.028,30 € (unter Einschluss einer weiteren Teilmaßnahme) neu festzusetzen, ist eindeutig. Der Rücknahmebescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass ihm "ein neuer, auf der Grundlage der überarbeiteten Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erstellter Beitragsbescheid" beigefügt sei, "in welchem die gesamte Grundstücksfläche für die Beitragserhebung herangezogen wird". Der neue Beitragsbescheid vom 28. November 2002 setzt in der Tat den Beitrag neu fest, ergänzt also nicht lediglich die Beitragsfestsetzung im Erstbescheid. Der ursprünglich festgesetzte Betrag von 235,03 € und der Differenzbetrag von 793,27 € werden lediglich im Zusammenhang der Verrechnung der bereits geleisteten Zahlung genannt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rücknahmebescheid in den Gründen den Satz enthält: "Der Bescheid war nach alledem mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben." Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des Rücknahmebescheids auf die Gründe zurückgreift. Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung, die alle für die Adressaten des Bescheids erkennbaren Umstände berücksichtigen muss. Der Rücknahmebescheid begründet die Aufhebung des Erstbescheids vom 7. Oktober 1999 mit dessen Rechtswidrigkeit und stützt sich dafür u. a. auf die Unwirksamkeit der BGS-EW S 1997. Auch der Regelungswille der Klägerin im Rücknahmebescheid und im neuen Beitragsbescheid vom 28. November 2002 war, wie ausgeführt, eindeutig und erkennbar darauf gerichtet, die Festsetzung des Beitrags im Erstbescheid durch eine neue Festsetzung mit einem deutlich höheren Betrag zu ersetzen. Damit wäre aber eine Beschränkung der Wirkungen der Rücknahme der Beitragsfestsetzung auf die Zukunft nicht vereinbar. Sie würde keinen Sinn ergeben, weil Beiträge anders als Gebühren nicht für bestimmte Zeitabschnitte erhoben werden. Eine Beitragsfestsetzung für den Zeitraum ab Erlass des Erstbescheids und eine geänderte Beitragsfestsetzung für den Zeitraum ab Erlass des neuen Beitragsbescheids ist nicht zulässig. Alle Umstände sprechen jedoch dagegen, dass die Klägerin dies mit Rücknahmebescheid und Beitragsbescheid vom 28. November 2002 habe regeln wollen.

Welche rechtliche Vorstellung die Klägerin damit verbunden hat, dass sie in den Gründen des Rücknahmebescheids von einer Aufhebung des Erstbescheids für die Zukunft spricht, während sie sowohl nach der Formulierung des Entscheidungstenors als auch nach der gesamten Begründung im Übrigen eindeutig und unmissverständlich die Beitragsfestsetzung im Erstbescheid vollständig aufhebt und durch eine neue Beitragsfestsetzung ersetzt, ist unklar. Das gilt insbesondere für die Vermutung, dass die Klägerin von der Annahme ausgegangen sein könnte, der Erstbescheid vom 7. Oktober 1999 diene weiterhin als Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des bereits geleisteten Beitrags. Praktische Konsequenzen hätte dies lediglich für einen etwaigen Anspruch des Beigeladenen auf die Erstattung von Zinsen aus der von ihm geleisteten Zahlung in Höhe von 235,03 € für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit des Beitrags nach dem neuen Beitragsbescheid vom 28. November 2002. Rechtsgrund für das Behaltendürfen ist aber nicht eine auf die Zukunft beschränkte Aufhebung, sondern die zeitgleich erfolgte Neufestsetzung eines höheren Beitrags.

Unter allen diesen Umständen bietet die Begründung des Rücknahmebescheids bei der gebotenen Ermittlung des objektiven Erklärungswertes des Bescheids keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zeitliche oder sachliche Einschränkung der eindeutig gewollten Aufhebung der Beitragsfestsetzung im Erstbescheid. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Rücknahmebescheid in sich widersprüchlich oder unbestimmt wäre. Vielmehr kommt der Wille zur vollständigen Aufhebung der Beitragsfestsetzung im Erstbescheid eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck. Bei der Wendung von der Aufhebung des Erstbescheids für die Zukunft handelt es sich danach lediglich um ein rechtlich fehlerhaftes Begründungselement, das die Erkennbarkeit der getroffenen Entscheidung zur vollständigen Aufhebung der Beitragsfestsetzung im Erstbescheid nicht in Zweifel zieht.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 davon die Rede ist, der Bescheid beinhalte die endgültige Beitragsschuld für die aufgeführten Teilmaßnahmen.

Die Bestandskraft eines Beitragsbescheids allein führt im Hinblick auf das oben dargelegte Verhältnis zwischen sachlicher Beitragspflicht und Beitragsbescheid nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses (so ausdrücklich auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 26 - 28, der damit kaum als Beleg für die Auffassung des Verwaltungsgerichts dienen kann). Auf den mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten verbundenen Vertrauensschutz kann sich ein Beitragsschuldner deshalb nicht mit Erfolg gegen eine nachträgliche Ausschöpfung der Beitragspflicht verteidigen.

Etwas Anderes würde nur gelten, wenn ein Beitragsbescheid - abweichend vom Regelfall - zugleich eine Regelung des Inhalts trifft, dass die Beitragsfestsetzung nicht mehr zum Nachteil des Beitragspflichtigen geändert werden soll. Ein darauf gerichteter Bindungswille der Behörde muss sich aber entweder aus dem Bescheid selbst oder aus den für die Beteiligten ersichtlichen Begleitumständen ergeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die im Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 enthaltene Formulierung, dieser Beitragsbescheid beinhalte die endgültige Beitragsschuld für die aufgeführten Teilmaßnahmen, nicht als hinreichender Beleg für einen jeder Nacherhebung entgegenstehenden Bindungswillen dienen. Auch in diesem Punkt ist der Bescheid nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen. Danach dient die Formulierung erkennbar dazu, dem bei Teilbeiträgen denkbaren Missverständnis vorzubeugen, dass es sich nur um eine vorläufige Berechnung handele, während die endgültige Berechnung einem abschließenden Gesamt-Beitragsbescheid vorbehalten wäre. Wenn man die Formulierung des Bescheids in diesem Sinne versteht, gibt sie keinen Anlass, ihr einen darüber hinausgehenden Bindungswillen im Sinne eines strikten Ausschlusses jeder Nacherhebung zu entnehmen. Aber auch wenn man wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangen würde, der Bescheid habe das mit der fraglichen Formulierung Gewollte nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, verbietet sich erst recht die Annahme, ihr sei "zwanglos" zu entnehmen, dass mit der Zahlung des festgesetzten Beitrags die Beitragsschuld "endgültig" abgegolten sei. Weil ein Bindungswille der Klägerin, der auch im Fall einer zu niedrigen Beitragsfestsetzung eine Nacherhebung zur Ausschöpfung der Beitragsschuld innerhalb der Festsetzungsfrist ausschließt, nicht als der den Strukturen des Beitragsrechts entsprechende Regelfall anzusehen ist, müsste ein solcher Bindungswillen gerade eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt werden. Das ist jedoch hier nicht der Fall.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Annahme eines solchen Bindungswillens eine Rücknahme mit anschließender Neufestsetzung des Beitrags nicht ausgeschlossen wäre. Allerdings wäre der Bescheid vom 7. Oktober 1999 dann insoweit auch als begünstigender Bescheid anzusehen. Er dürfte dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. Hier steht aber der Beitragsbescheid vom 7. Oktober 1999 dem Erlass des neuen Beitragsbescheids vom 28. November 2002 nicht entgegen, weil er durch den Rücknahmebescheid vom 28. November 2002 vollständig aufgehoben wurde und auch aufgehoben werden durfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

2. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich dennoch im Ergebnis als richtig. Denn es hat die Klage mit der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, der Beitragsbescheid der Klägerin vom 28. November 2002 erweise sich schon aus formellen Gründen als nichtig, weil er die ausstellende Behörde nicht erkennen lässt (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) ThürKAG). Dies hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats in Zweifel ziehen können. Vielmehr folgt der Senat insoweit im Ergebnis dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Beitragsbescheid der Klägerin vom 28. November 2002 erwecke den Anschein, dass er vom "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda" erlassen worden sei. Dies ergebe sich aus der äußerlichen und inhaltlichen Gestaltung des Bescheides. Er sei fettgedruckt überschrieben mit der Bezeichnung "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda"; als Absenderadresse sei - mehrfach - der Sitz des Eigenbetriebes genannt. Zwar sei über diesem Schriftzug auch in größerer, gleichzeitig schmalerer Schriftgestaltung "Stadt Sömmerda" nebst einer Wappendarstellung abgedruckt, ein inhaltlicher Bezug der Stadt Sömmerda zu dem Bescheid sei jedoch nicht erkennbar. Vielmehr reklamiere der Eigenbetrieb mit der Eingangsformulierung "Der Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda erhebt Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes" die Entscheidungsverantwortlichkeit für sich selbst. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass der Bescheid von der Klägerin erlassen worden wäre. Im Gegenteil weise ihr erster Satz ausdrücklich darauf hin, dass der Widerspruch beim "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda, 99610 Sömmerda, Uhlandstraße 7" einzulegen ist.

Die Klägerin hat diese Begründung des Verwaltungsgerichts mit einer Vielzahl von Argumenten angegriffen. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass bei der Auslegung des objektiven Erklärungswerts des Beitragsbescheids vom 28. November 2002 auch der gleichzeitig bekanntgegebene Rücknahmebescheid vom gleichen Tag berücksichtigt werden müsse. Im Rücknahmebescheid finden sich in der Tat vielfältige Hinweise auf die Urheberschaft der Stadt Sömmerda zum einen für den Rücknahmebescheid selbst, aber auch für den neuen Beitragsbescheid. So lautet die Eingangsformulierung "..die Stadt Sömmerda erlässt hiermit folgenden Rücknahmebescheid: ..." In den Gründen heißt es unter II.: "Die Stadt Sömmerda ist als zuständige Behörde für die Erhebung von Beiträgen (...) auch für die Rücknahme der Bescheide zuständig (...)". Schließlich stellt der Rücknahmebescheid mit folgender Formulierung den Zusammenhang mit dem Beitragsbescheid vom 28. November 2002 klar: "Dem Rücknahmebescheid ist ein neuer, auf Grundlage der überarbeiteten Beitrags- und Gebührensatzung erstellter Beitragsbescheid beigefügt, in welchem die gesamte Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung herangezogen wird." Wegen des engen und ausdrücklich erklärten sachlichen Zusammenhangs zwischen Rücknahmebescheid und Beitragsbescheid vom 28. November 2002 und der gleichzeitigen Bekanntgabe beider Bescheide dürfen äußere Gestaltung und Inhalt des Rücknahmebescheids bei der Auslegung des objektiven Erklärungswerts des Beitragsbescheids vom 28. November 2002 nicht außer Betracht bleiben.

Entgegen der Annahme der Klägerin führt dies jedoch nicht dazu, dass der Beitragsbescheid die Stadtverwaltung der Klägerin als erlassende Behörde erkennen ließe. In dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/04 - hat der Senat bereits festgestellt, dass dem Zweck der Regelung über die Erkennbarkeit der Urheberbehörde (§§ 119, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG) Genüge getan ist, wenn statt der Behörde ("Stadtverwaltung Sömmerda") die diese tragende kommunale Gebietskörperschaft ("Stadt Sömmerda") bezeichnet wird. Denn damit werde noch hinreichend nach außen die Verantwortlichkeit der für die angegebene Gebietskörperschaft handelnden Behörde deutlich (a. a. O., S. 18 des amtlichen Umdrucks). Auf dieser Grundlage hatte es der Senat in der genannten Entscheidung als ausreichend angesehen, dass der dort gegenständliche Bescheid - wie auch der hier zu beurteilende Rücknahmebescheid vom 28. November 2002 - im Briefkopf drucktechnisch hervorgehoben in der obersten Zeile die Bezeichnung "Stadt Sömmerda" und das Stadtwappen enthielt. Weiter heißt es im Senatsbeschluss vom 27.04.2006 (a. a. O., S. 18 f.):

"Demgegenüber tritt die weitere Bezeichnung "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda", die unterhalb der Bezeichnung "Stadt Sömmerda" seitlich abgesetzt und in kleinerem Schriftgrad gefasst ist, zurück und deutet nicht etwa darauf, erlassende Behörde sei der Eigenbetrieb und nicht die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin. Vielmehr ist dies bei der gebotenen Auslegung als Hinweis auf die innerhalb der Körperschaft zuständige Stelle zu verstehen. Dies bestätigen die in der Postanschriftenzeile sowie im Textteil des Bescheids enthaltenen Hinweise auf den Eigenbetrieb. Hier wird der Eigenbetrieb jeweils lediglich im Zusammenhang mit der Umsetzung und Abwicklung - etwa für schriftliche Anfragen oder die Überwachung des auf Blatt zwei angesprochenen Zahlungsplanes - genannt, ohne dass daraus auf die Urheberschaft des Bescheids zu schließen wäre. Diese Sicht wird ferner auch durch die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 23.06.2003 bestätigt, worin die Stadt Sömmerda als diejenige Stelle bezeichnet ist, bei der der Widerspruch einzulegen sei. Erst an zweiter Stelle und nach der Bezeichnung der Stadt Sömmerda wird wiederum der Eigenbetrieb genannt, womit auch hier auf dessen verwaltungsmäßige "Hilfsfunktion" für die eigentlich verantwortliche Stadt bzw. Stadtverwaltung verwiesen wird."

Der Senat hat damit auf zwei ausschlaggebende Gesichtspunkte abgestellt:

(1) Es genügt, wenn anstelle der ausstellenden Behörde (Stadtverwaltung) deren Träger (Stadt) erkennbar ist.

(2) Die Nennung des Eigenbetriebs ist unschädlich, solange der Bescheid erkennen lässt, dass der Eigenbetrieb lediglich im Zusammenhang mit der Umsetzung und Abwicklung genannt wird, ohne dass daraus auf die Urheberschaft des Bescheids zu schließen wäre.

Wendet man diese Kriterien auf den hier zu beurteilenden Beitragsbescheid vom 28. November 2002 an, gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass der Eigenbetrieb - anders als in dem Bescheid, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 27. April 2006 war - gerade nicht nur in der Funktion einer lediglich mit der technischen Umsetzung und Abwicklung betrauten Stelle genannt wird, sondern sowohl einleitend mit dem Satz "Der Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda erhebt Beiträge (...)" als auch in der Rechtsbehelfsbelehrung in der Funktion einer den Bescheid erlassenden Behörde, bei der Widerspruch erhoben werden kann, auftritt. Dieser Eindruck wird weder durch die drucktechnische Hervorhebung der Stadt Sömmerda im Briefkopf noch durch die Formulierungen des Rücknahmebescheides korrigiert. Zwar ergeben sich aus alledem unmissverständliche Hinweise darauf, dass die Stadt Sömmerda der Verwaltungsträger ist, deren Behörde den Bescheid erlassen hat. Das genügt aber nur dann, wenn der Adressat des Bescheides aus der Bezeichnung der Stadt Sömmerda als Verwaltungsträger darauf schließen kann, dass die zuständige Verwaltungsbehörde der Stadt, hier die Stadtverwaltung Sömmerda, den Bescheid erlassen hat. Denn dann ist er ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage, sich an alle in Betracht kommenden Dienststellen der Stadtverwaltung zu wenden, um die ihm zustehenden Verfahrensrechte einschließlich der Erhebung des Widerspruchs wahrzunehmen. Der Rückschluss von der Stadt Sömmerda auf die Stadtverwaltung Sömmerda als ausstellende Behörde wird durch die Nennung des Eigenbetriebs im Bescheid nur dann nicht erschwert, wenn klar ist, dass der Eigenbetrieb lediglich technische oder kaufmännische Aufgaben wahrnimmt. Sobald aber der Eindruck entstehen kann, der Eigenbetrieb sei die zuständige Behörde der Stadt und habe in dieser Eigenschaft den Bescheid erlassen, wird für den Adressaten die Möglichkeit unzumutbar erschwert, die Stadtverwaltung als ausstellende Behörde zu erkennen. Der "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda" ist aber keine Behörde, wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Mai 1998 - 4 EO 736/95 -ThürVGRspr. 1998, 121; Beschluss vom 20. November 1998 - 4 EO 881/97 -) zutreffend festgestellt hat. Die Befugnisse der Werkleitung sind nach § 76 Abs. 1 Satz 2 ThürKO auf die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes beschränkt. Sie umfassen keine hoheitlichen Aufgaben im Sinne des Behördenbegriffs.

An dem Eindruck, der Eigenbetrieb trete als Behörde der Stadt Sömmerda in Erscheinung und habe in dieser Eigenschaft den Bescheid erlassen, vermag auch die Einbeziehung des Rücknahmebescheids nichts zu ändern. Denn im Rücknahmebescheid wird zwar die Klägerin, also der Verwaltungsträger, als Urheber genannt. Das schließt aber gerade nicht aus, dass die Stadt den neuen Beitragsbescheid durch eine Behörde namens "Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda" erlassen habe. Jedenfalls ergeben sich auch aus dem Rücknahmebescheid keine hinreichend deutlichen Hinweise darauf, dass ausstellende Behörde die Stadtverwaltung sei und der Eigenbetrieb nur mit der technischen Umsetzung des Beitragsbescheids betraut wäre. Zumindest bleibt die Frage, welche Behörde den Beitragsbescheid ausgestellt hat, auch unter Berücksichtigung des Rücknahmebescheids völlig im Unklaren. Diese Unklarheit ist mit der vom Gesetz geforderten Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde nicht vereinbar.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass allen Beteiligten in dem Verfahren stets klar gewesen sei, dass Urheber des hier gegenständlichen Bescheids die Stadt Sömmerda war, kommt es darauf nicht entscheidend an. Zwar hat der Senat diesen Umstand im Beschluss vom 27. April 2006 - 4 EO 948/03 - berücksichtigt (S. 19 des amtlichen Umdrucks), dies aber nur im Sinne eines Indizes für den objektiven Erklärungswert des Bescheids. Ausschlaggebend ist aber nicht, wie der Adressat einen Bescheid verstanden haben will (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 15.10.2001 - 4 ZEO 1326/97 - S. 3 des amtl. Umdrucks). Bei der Würdigung einer von der Behörde abgegebenen Willenserklärung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 [228 f.], stRspr.). Nicht maßgeblich sind daher subjektive Vorstellungen des Erklärenden, die weder in der Erklärung selbst noch in den Begleitumständen zum Ausdruck kamen. Nicht maßgeblich sind aber auch die subjektiven Vorstellungen des Empfängers. Zwar kommt es für die Auslegung darauf an, wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. zur Auslegung eines Bescheids Beschlüsse des Senats vom 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 212 [213] = ThürVBl. 2001, S. 85 [86], m. w. Nw. und vom 15.10.2001 - 4 ZEO 1326/97 -). Dabei ist aber auf eine objektivierte Sichtweise des konkreten Adressaten abzustellen. Spezifisch individuelle Einschätzungen oder gar unvernünftige Überlegungen bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2000 - 11 VR 4/99 -, NVwZ 2000, S. 553 [554]; Beschluss vom 09.06.1999 - 11 B 47/98 -, NVwZ 1999, S. 1231 [1231 f.]). Der hier zu beurteilende Bescheid weist die Besonderheit auf, dass er nach seinem objektiven Erklärungswert auch unter Berücksichtigung der dem Beigeladenen bekannten Umstände den Eindruck erweckt, der Eigenbetrieb trete als ausstellende Behörde der Stadt Sömmerda auf.

Auch der Hinweis der Klägerin auf ihren Bescheid vom 8. April 2003, mit dem sie den Antrag des Beigeladenen auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, vermag schon deshalb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil ein erst später ergangener Bescheid nichts zur Auslegung des objektiven Erklärungswerts des früher zugegangenen Bescheids beizutragen vermag.

Danach kann offen bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Eigenbetrieb Abwasser Sömmerda - wiederum anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 27. April 2006 zugrunde gelegen hat - auch in der Rechtsbehelfsbelehrung anstelle der Behörde Stadtverwaltung oder einer ihrer Dienststellen genannt wird. In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, für die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sei es unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung statt der Behörde eine Dienststelle der Behörde, also ein organisationsrechtlich nicht eigenständiger Teil der Verwaltungsbehörde, als die Stelle genannt wird, bei der Einspruch eingelegt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 12 L 5348/97 - <juris>). Es ist aber fraglich, ob dies allein oder zusammen mit weiteren Umständen auch für die Erkennbarkeit der Behörde i. S. d. § 119 Abs. 3 AO unschädlich ist. Außerdem handelt es sich bei einem Eigenbetrieb auch nicht um eine Dienststelle, die in die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Behörde eingeschaltet ist, sondern um ein wirtschaftliches Unternehmen ohne hoheitliche Befugnisse.

Aus dem Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO folgt die Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 28. November 2002. Daran vermag der Berichtigungsbescheid vom 22. August 2007 nichts mehr zu ändern. Ein von Anfang an nichtiger Bescheid kann nicht durch bloße Berichtigung wieder zum Leben erweckt werden.

Auch die dem Berichtigungsbescheid vom 22. August 2007 beigefügte berichtigte Fassung des Beitragsbescheids vom 28. November 2002 führt nicht zur nachträglichen Wirksamkeit des nichtigen Beitragsbescheids vom 28. November 2002. Vielmehr handelt es sich dabei um einen neuen Beitragsbescheid, der zwar das Datum 28. November 2002 trägt, tatsächlich aber erst zusammen mit dem Berichtigungsbescheid vom 22. August 2007 erlassen worden und - nach Mitteilung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. August 2007 - dem Beigeladenen zugestellt worden ist. Sowohl der erneuten Zustellung als auch dem gleichzeitig übersandten Berichtigungsbescheid lässt sich der Wille der Klägerin entnehmen, dem Beigeladenen erneut und nunmehr jedenfalls wirksam einen Herstellungsbescheid mit dem Inhalt des unter dem 28. November 2002 ergangenen Beitragsbescheides bekanntzugeben, der aber die Stadtverwaltung der Klägerin eindeutig als erlassende Behörde erkennen lässt. Dass die Klägerin dabei von der in erster Linie vertretenen Rechtsauffassung ausgegangen ist, bereits der am 28. November 2002 erlassene Herstellungsbescheid sei wirksam gewesen, steht dem Willen, ihren Beitragsbescheid vorsorglich nochmals fehlerfrei bekannt zu geben, um seine Wirksamkeit sicherzustellen, nicht entgegen.

Der mit dem Berichtigungsbescheid vom 22. August 2007 erlassene und bekanntgegebene Beitragsbescheid stellt aber im Verhältnis zum nichtigen Beitragsbescheid vom 28. November 2002 einen neuen Streitgegenstand dar, der nicht Gegenstand des vorliegenden erstinstanzlichen Klageverfahrens war. Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf die erst nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erlassene und bekanntgegebene berichtigte Fassung des Beitragsbescheids vom 28. November 2002 stützen, um die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen (OVG Weimar, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 1 ZKO 504/01 - ThürVBl 2003, 161 m. w. N.).

Die Beteiligten werden nunmehr klären müssen, wie sie dem Verfahren betreffend den neuen Beitragsbescheid Fortgang geben. Dazu Stellung zu nehmen, ist nicht Aufgabe des Senats im vorliegenden Zulassungsverfahren. Der Senat weist aber für den Fall, dass die Beigeladenen nicht innerhalb der Monatsfrist gegen den neuen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt haben sollten, darauf hin, dass die Klägerin im Hinblick auf den von ihr erweckten Eindruck, dass es sich lediglich um eine berichtigte Fassung eines früheren Beitragsbescheides handelt, gegen den der Beigeladene bereits Widerspruch eingelegt hatte, zu prüfen haben wird, ob in diesem Fall die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO oder die Jahresfrist gem. § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO gilt bzw. ob auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist (§ 60 VwGO).

II.

Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Da auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Überzeugung des Senats geklärt ist, dass der Beitragsbescheid vom 28. November 2002 gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b ThürKAG i. V. m. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig ist, kommt eine Zulassung weder wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) im Hinblick auf die von der Klägerin formulierten Fragen in Betracht. Insbesondere können auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht auf die erst mit dem Berichtigungsbescheid vom 22. August 2007 bekanntgegebene Fassung des Beitragsbescheids gestützt werden. Ob die Frage der Zulässigkeit der Nacherhebung für sich genommen eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 - 4 VwGO rechtfertigen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die Fragen der Zulässigkeit der Nacherhebung, die sich im vorliegenden Fall stellen, wären in einem Berufungsverfahren wegen der aus anderen Gründen feststehenden Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 28. November 2002 nicht entscheidungserheblich und würden an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nichts ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgeblichen Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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