Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 5 PO 1488/04
Rechtsgebiete: BPersVG, ThürHG-2003/2004


Vorschriften:

BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 3
BPersVG § 9 Abs. 4
BPersVG § 107
ThürHG-2003/2004 § 10 Abs. 12

Entscheidung wurde am 07.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete und Orientierungssatz wurden hinzugefügt sowie Angabe zur Rechtskraft
Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05).

Ein allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht, der darauf gestützte Erlass auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen eindeutig und klar gefasst ist und die Verwaltungspraxis dieser Erlasslage entspricht.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 5. Senat - Beschluss

5 PO 1488/04 In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrecht des Landes,

hier: Beschwerde in Personalvertretungssachen

hat der 5. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und Schneider sowie die ehrenamtlichen Richterinnen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes - vom 4. August 2004 - 3 P 50009/03.Me - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nach Abschluss ihrer Berufsausbildung in Folge der Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreterin.

Die am ___ 1984 geborene Beteiligte zu 1. schloss am 27. Juni 2000 mit dem Freistaat Thüringen, dieser vertreten durch das Thüringer Landesamt für Straßenbau Erfurt, einen Vertrag über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Danach begann die Berufsausbildung am 21. August 2000 und endete am 20. August 2003, zuvor jedoch mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die Ausbildung erfolgte beim Straßenbauamt Mittelthüringen.

Am 15. Mai 2002 wurde die Beteiligte zu 1. als Mitglied der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur für zwei Jahre bis Mai 2004 gewählt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte das Thüringer Landesamt für Straßenbau allen Auszubildenden der Straßenbauverwaltung mit, dass auch nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht möglich sei. Daraufhin verlangte erstmalig mit Schreiben vom 25. Februar 2003 die Beteiligte zu 1. als Mitglied der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung die Weiterbeschäftigung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Abschluss ihres Ausbildungsverhältnisses. Dieses Verlangen wiederholte sie mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2003.

Die Beteiligte zu 1. bestand am 27. Juni 2003 die Abschlussprüfung und beendete das Ausbildungsverhältnis. In der Folge beschäftigte sie der Antragsteller aufgrund ihres Verlangens weiter.

Bereits am 28. April 2003 hat der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur, vertreten durch einen schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter seines Hauses, zunächst einen Antrag auf Feststellung der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1., später auf Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses bei dem Verwaltungsgericht Meiningen gestellt. Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, eine Weiterbeschäftigung sei ihm nicht zumutbar. Zum Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung am 27. Juni 2003 sei an der Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1. kein Arbeitsplatz besetzbar gewesen. Eine freie Stelle für eine Fachangestellte für Bürokommunikation habe aufgrund einer Stellenbesetzungssperre gemäß dem Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 14. Januar 2003 nicht besetzt werden können. Auf einer weiteren Stelle sei zwar der Stelleninhaberin außerordentlich gekündigt worden; diese Kündigung habe jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand gehabt. Weitere ausbildungsadäquate Stellen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe er in seinem Geschäftsbereich eine Vielzahl freier Planstellen entsprechend der Haushaltsanforderung streichen müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, dass für sie geeignete Stellen von Fachangestellten für Bürokommunikation unbesetzt seien. Solche resultierten aus Stellenresten durch gewährte Altersteilzeiten. Einzelne Stellen würden überdies systemfremd von Beamten anderer Behörden eingenommen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Stellenbesetzungssperre des Thüringer Finanzministeriums berufen. Es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Regelung. Überdies habe der Antragsteller darzulegen, dass auch landesweit keine ausbildungsadäquate Arbeitsstelle zu besetzen sei.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, freie Stellen zur Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. seien vorhanden gewesen.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 dem Auflösungsantrag entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. dem Antragsteller nach seinem im Übrigen zulässigen Antrag nicht zuzumuten sei. Er habe über keine freie Planstelle oder Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verfügt. Nach dem den Antragsteller betreffenden Einzelplan zum Landeshaushaltsplan 2003/2004 seien 2003 ursprünglich 52 Stellen der hier in Frage kommenden Vergütungsgruppe VIII BAT-O der Unteren Straßenbauverwaltung 2003 zugeordnet gewesen. Aufgrund eines am 5. Mai 2003 mit dem Thüringer Finanzministerium vereinbarten Abbaupfades seien 2 Stellen zu streichen gewesen, die daher zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr besetzt werden durften. Von den 50 übrigen Stellen seien zum Stichtag 44 Stellen besetzt gewesen, wobei hier auch die Stelle einer gekündigten Angestellten einzurechnen sei, die gegen ihre außerordentliche Kündigung erfolgreich geklagt habe. Deren Stelle sei erst mit Wirksamwerden der folgenden ordentlichen Kündigung zum 1. Oktober 2003 frei geworden. Von den 6 nicht besetzten Stellen seien 5 Stellen beim Thüringer Autobahnamt in der Zentralen Betriebsleitstelle mit Sitz in der Autobahnmeisterei Zella-Mehlis zur Überwachung des neu erstellten Autobahntunnels zu besetzen gewesen, die daher nicht der Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1. zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen seien diese Stellen nicht adäquat der Ausbildung der Beteiligten zu 1. Eine Besetzung der somit allein dem Straßenbauamt Mittelthüringen zur Verfügung gestandenen freien Stellen eines Bürosachbearbeiters mit der Beteiligten zu 1. stünde aber der Erlass des Thüringer Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung vom 15. Januar 2003 und die darin ausgesprochene Besetzungssperre entgegen. Dieser Einstellungsstopp beruhe auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers. Dieser habe im Thüringer Haushaltsgesetz personalwirtschaftliche Regelungen zur Kosteneinsparung und damit einhergehend zur Personaleinsparung vorgegeben. Angesichts der im Juni 2003 zu erwartenden Überschreitung des Personalbudgets sowohl im gesamten Einzelhaushalt des Ministeriums als auch der Unteren Straßenbauverwaltung entspräche die Einstellungssperre der haushaltsgesetzlichen Grundlage. Dieser Einstellungsstopp unterliege auch nicht dem Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber den Jugend- und Auszubildendenvertretern. Soweit Ausnahmefälle vom Einstellungsstopp vorgesehen seien, seien diese eindeutig definiert und aufgrund übergeordneter Gesichtspunkte sachlich gerechtfertigt. Dies gelte auch, soweit nach dem Erlass ausnahmsweise Einstellungen zulässig seien, wenn das Landesinteresse eine Besetzung unabweisbar erfordere. Entsprechend diesen Ausnahmetatbeständen des Einstellungsstopps seien auch die im hier vorliegenden Fall festzustellenden Einstellungen des Antragstellers in 2003 einzuordnen. Die Einstellung von 5 Mitarbeitern beim Thüringer Autobahnamt sei aufgrund eines im Landesinteresse unabweisbaren Erfordernisses gerechtfertigt. Die Einstellung einer Angestellten zum 21. Juni 2003 sei aufgrund einer bindenden Zusage erfolgt. Die Beteiligte zu 1. könne sich auch nicht auf eine anderweitige Erlasslage im Haushaltsjahr 2004 berufen, da diese in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht galt.

Gegen diesen ihr am 28. Oktober 2004 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 16. November 2004 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz am 21. Dezember 2004 begründet.

Die Beteiligte zu 1. trägt im Wesentlichen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller über freie unbefristete Stellen im mittleren Dienst bzw. entsprechender Vergütungsgruppen verfügt habe. Hierbei sei nicht allein auf die Verhältnisse in der Ausbildungsdienststelle, sondern in dem gesamten landesweiten Geschäftsbereich des Antragstellers abzustellen. § 9 ThürPersVG nenne als maßgebliche Bezugsgröße nur den Arbeitgeber und enthalte darüber hinaus im Wortlaut keine weitergehenden Einschränkungen. Einer eingeschränkten Betrachtungsweise auf die Einstellungsmöglichkeiten allein bei der Ausbildungsdienststelle stünde auch der Schutzzweck der Norm entgegen. Ungeachtet dessen habe es im Bereich der Unteren Straßenbauverwaltung freie Stellen gegeben. Dabei könne nicht auf das einzelne Straßenbauamt, sondern müsse aufgrund der von dem Antragsteller praktizierten "Topfwirtschaft" auf den Bereich der gesamten Unteren Straßenbauverwaltung abgestellt werden. In diesen Behörden hätten nach dem Haushaltsplan 2003 52 Stellen der Vergütungsgruppe VIII und 27 der Vergütungsgruppe VII zur Verfügung gestanden. Ein Teil dieser Stellen sei durch bewilligte Altersteilzeit frei gewesen. Auch sei noch am 9. Juli 2003 ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt worden. Die Behauptung, dieses sei aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung geschehen, werde bestritten. Auch sei eine weitere Stelle infolge einer im März 2003 ausgesprochenen fristlosen Kündigung besetzbar gewesen. Selbst nach dem vom Antragsteller vorgelegten Stellenplan vom 1. Juli 2003 ergebe sich, dass 8 Stellen der Vergütungsgruppe VIII und 2 Stellen der Vergütungsgruppe VII zu diesem Zeitpunkt unbesetzt gewesen seien. Sie bestreite, dass 5 Stellen davon für das Autobahnamt reserviert gewesen seien, zumal es sich hierbei um Stellen der Vergütungsgruppe Vc handele, die auch nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien. Auch der weitere für 2004 vorgelegte Stellenplan beweise die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung. So seien von den 50 in der Vergütungsgruppe VIII ausgewiesenen Stellen lediglich 49 besetzt gewesen, darunter falle auch die von ihr nach § 9 ThürPersVG innegehabte Stelle. Der Besetzung der Stellen stehe auch nicht die Personalkostenentwicklung, wie vom Antragsteller und vom Verwaltungsgericht vorgetragen, entgegen. Der Haushaltsgesetzgeber selbst habe im Nachtragshaushalt 2003 eine Änderung der Zahl der Stellen in der Unteren Straßenbauverwaltung nicht beschlossen; dies obwohl die Überschreitung der entsprechenden Ansätze infolge der vorhersehbaren Vergütungs- und Besoldungserhöhung absehbar gewesen sei. Überdies könne die Einstellungssperre des Thüringer Finanzministeriums als rein verwaltungsinterner Vorgang nicht einem Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 9 ThürPersVG entgegen gehalten werden. Insoweit wiederholt die Beteiligte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Im Übrigen habe auch dieser Erlass bereits eine Öffnungsklausel für Weiterbeschäftigungsverhältnisse nach § 9 ThürPersVG gekannt.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. August 2004 - 3 P 50009/03.Me - abzuändern und den Antrag des Antragstellers, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1. aufzulösen, abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist im Einzelnen das Vorbringen der Beteiligten zu 1. zurück. Soweit die Beteiligte zu 1. mit ihrem Vorbringen bislang Unstreitiges streitig stelle, sei dieser Vortrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. stellen keinen Antrag und haben sich nicht zur Sache geäußert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Auflösung des durch das Weiterbeschäftigungsverlangen der Beschwerdeführerin begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 9 BPersVG, einer unmittelbar geltenden bundesgesetzlichen Bestimmung (§ 107 BPersVG), zu Recht stattgegeben.

Der Auflösungsantrag ist zulässig. Kraft Gesetzes ist nach der erfolgreichen Abschlussprüfung der Beteiligten zu 1. am 27. Juni 2003 mit dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden (§ 9 Abs. 2 BPersVG).

Die Beteiligte zu 1. war Auszubildende und in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 27. Juni 2003 Mitglied der HauptJugend- und Auszubildendenvertretung beim damaligen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur. Sie hat innerhalb der letzten drei Monate, nämlich am 5. Mai 2003, vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt, nachdem zuvor der Antragsteller eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller dieses Weiterbeschäftigungsverhältnis auflösen will, ist formell wirksam. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet oder dass bereits ein nach dieser Vorschrift begründetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (§ 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der ursprüngliche Feststellungsantrag wandelte sich, nachdem hierüber nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung entschieden worden war, in einen Auflösungsantrag um (BVerwG, Beschl. v. 31.05.1990 - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256).

Insbesondere hat im vorliegenden Fall auch eine berechtigte Person für den Arbeitgeber entschieden. Für den Arbeitgeber, das ist die Anstellungskörperschaft, hier also der Freistaat Thüringen, handelt allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 48/93 -, PersR 1995, 174). Dies war nach der in Thüringen geltenden Prozessvertretungsregelung der zuständige Minister, der den hier handelnden Regierungsdirektor zur gerichtlichen Vertretung schriftlich bevollmächtigt hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 87 ff. und 69 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung).

Der Auflösungsantrag ist auch begründet. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund deren dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG).

In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.1994 - 6 B 39.93 -, BVerwGE 97, 68 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, ist die Frage der Unzumutbarkeit vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des grundsätzlichen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung zu beantworten. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG gewährleistet in erster Linie die ungestörte und unabhängige Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes. Die Darlegungsund Beweislast ist nach der Regelung so verteilt, dass der Arbeitgeber sich im Streitfalle über die Gründe seiner ablehnenden Entscheidung zu erklären und sie im Einzelnen darzulegen hat, um jeden Verdacht, die Tätigkeit der Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflusst haben, auszuräumen. Lässt sich das nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast). Darin liegt zwar eine gesetzliche Bevorzugung des geschützten Personenkreises, die jedoch schon deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil anderenfalls ein zuverlässiger Schutz gegenüber Benachteiligungen wegen der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit nicht möglich ist.

Zur Rechtfertigung der Auflösung des Dienstverhältnisses reicht es aber nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat. Dieser nicht immer zuverlässig zu erbringende Nachweis soll gerade nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG sein. Daran, dass ausschließlich sachliche Gründe - welcher Art auch immer - den Arbeitgeber zur Nichtübernahme bewogen haben, knüpft das Gesetz nicht schon die Möglichkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Voraussetzungen einer Auflösung des Kraft Gesetzes zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses sind enger. Der Gesetzeswortlaut stellt in qualifizierter Weise darauf ab, dass dem Arbeitgeber "unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann". Er muss den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unzumutbar ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa dann der Fall, wenn entweder ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall gewichtige Gründe angeführt, die einer Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. entgegenstehen. Zwar war zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Stelle im maßgeblichen Geschäftsbereich des Antragstellers unbesetzt (vgl. hierzu 1.). Einer zumutbaren Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. stand jedoch der allgemeine Einstellungsstopp durch Erlass des Thüringer Finanzministers vom 15. Januar 2003 entgegen (vgl. hierzu 2.).

1. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass im Bereich der Straßenbauverwaltung (vgl. hierzu a.) nach dem Stellenplan und zum entscheidenden Zeitpunkt keine freie Stelle (vgl. hierzu b.) zur Verfügung stand.

a. Maßgeblich ist nicht - wie die Beteiligte zu 1. meint - die Beschäftigungssituation bei der Anstellungskörperschaft, sondern bei der Ausbildungsdienststelle.

Der Einstellungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 B 13.84 -, BVerwGE 72, 154; OVG Berlin, Beschluss vom 18.12.2001 - 60 PV 6.01 -, ZfBR 2002, 202; HessVGH, Beschluss vom 21.03.1996 - 22 TL 2391/95, PersR 1996, 288; OVG NW, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 5787/98.PVL - PersV 1999, 568; SächsOVG, Beschluss vom 10.07.1997 - P 5 S 13/95 -, Personalrat 1998, 334; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 5 L 6/00 -, PersV 2001, 419). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nunmehr mit Beschluss vom 1. November 2005 (- 6 P 3.05 - zit. nach juris), dem sich der Senat anschließt, wie folgt begründet:

"a) Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Das Land als Arbeitgeber des Jugendvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 160):

aa) Für die Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs spricht, dass auch die in § 9 BPersVG geschützten personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind. Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Dienststellen gebildet (§§ 12, 57, 95 Abs. 2 Satz 1, § 98 Abs. 2 BPersVG und § 12 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 HePersVG). Der Schutzbereich der Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf diejenige Dienststelle, bei welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird. Die Dienststellenbezogenheit wird bei Mitgliedern von Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 64 BPersVG und § 58 HePersVG) nicht in Frage gestellt, auch wenn hier die Ausbildungsdienststelle nicht mit derjenigen Dienststelle übereinstimmen muss, in welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird.

bb) Dass in § 9 BPersVG nur vom Arbeitgeber und nicht vom Leiter der Dienststelle die Rede ist und dass folglich allein der Arbeitgeber die Aktivlegitimation für den Auflösungsantrag hat, findet seine Erklärung darin, dass Vertragspartner des Auszubildenden nur die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann, nicht aber der Leiter der Dienststelle, welche für diese juristische Person öffentliche Aufgaben erfüllt. Ein überzeugendes Argument für einen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch lässt sich daraus nicht herleiten (a.A. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I, § 65 Rn. 86).

cc) Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalratsund Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 m.w.N.). Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend-und Auszubildendenvertretung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 4 BPersVG und § 26 Nr. 4, § 54 Abs. 3 Satz 2 HePersVG

dd) Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet.

Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187, 195; Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294, 298). Die Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle ist wesentliches Element des Beschäftigungsverhältnisses während der Ausbildung, so dass die gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG kraft gesetzlicher Fiktion eintretende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sich ebenfalls nur auf die Ausbildungsdienststelle beziehen kann.

ee) Rechtsgedanken aus dem Kündigungsschutzrecht, namentlich in Anlehnung an die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sowie § 79 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BPersVG, spielen hier keine Rolle (a.A. v. Roetteken, a.a.O.; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 83). Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einerseits und die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Berufsausbildung andererseits sind wesensverschiedene Fallgestaltungen. Ein Arbeitnehmer, der sich in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit befindet, ist in einer stärkeren Rechtsposition als ein Auszubildender, dessen Beschäftigungsverhältnis mit Beendigung der Berufsausbildung in Ermangelung einer Übernahmezusage des Arbeitgebers endet. Dieser Unterschied bleibt auch bei Übernahme personalvertretungsrechtlicher Funktionen bestehen. Das dem Auszubildenden nach § 9 BPersVG zustehende Schutzniveau muss daher nicht in jeder Hinsicht demjenigen entsprechen, welches einem Arbeitnehmer in solchen Funktionen durch §§ 47, 108 BPersVG und § 15 KSchG garantiert ist. Deswegen kann daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über den Wortlaut des § 15 Abs. 4 KSchG hinaus die betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Stilllegung des Betriebes nur gerechtfertigt ist, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht (vgl. Urteil vom 13. August 1992 - 2 AZR 22/92 - AP Nr. 32 zu § 15 KSchG 1969 Bl. 218) für den Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters nach § 9 BPersVG nichts hergeleitet werden. Das Bundesarbeitsgericht selbst zieht einen derartigen Schluss für den Bereich des § 78 a BetrVG jedenfalls nicht.

ff) Vielmehr nimmt es in ständiger Rechtsprechung an, dass sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78 a BetrVG und folgerichtig auch die Frage nach einem freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105, 107; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110, 112; Beschluss vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - juris Rn. 12). Es hat allerdings erwogen, dass in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, der Schutzzweck des § 78 a BetrVG es gebieten kann, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht. Zur Vermeidung einer Benachteiligung wegen der Amtsausübung kann der Arbeitgeber gehalten sein, Änderungswünschen, denen er auch bei anderen Auszubildenden nachkommen würde, bei einem durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden bevorzugt Rechnung zu tragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung nach § 78 a Abs. 1 BetrVG und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f.).

Diesen Erwägungen tritt der Senat für den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG bei. Damit ist ein Schutzniveau gewährleistet, welches sich daran orientiert, dass § 9 BPersVG eine spezielle Ausformung des in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbots darstellt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 155 f.; Beschluss vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13). Pflegt der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen, so ist es bei Wahrung des Benachteiligungsverbots nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern. Wäre der öffentliche Arbeitgeber dagegen gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch einer Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 16), sondern offen ist für eine einzelfallbezogene Abwägung, deren Ergebnis sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Zudem wäre eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise gleichbedeutend mit einer erheblichen Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Am Ende würde sich für jene Jugendvertreter der Schwerpunkt der rechtlichen Schutzbetrachtungen aus dem Bereich des § 9 BPersVG hinaus- und in ein "Ortsverteilungsverfahren" hineinverlagern, welches nur mehr der Beurteilung nach § 8 BPersVG unterläge."

Allerdings ist im vorliegenden Fall nach den vorliegenden Angaben der Beteiligten von dieser allein dienststellenbezogenen Sicht insoweit abzusehen, als auf die Stellensituation in allen Dienststellen der Unteren Straßenbauverwaltung des Landes abzustellen ist. Nach den Angaben des Antragstellers erfolgt die Stellenverwaltung landesweit; ein auf die einzelnen Dienststellen der Unteren Straßenbauverwaltung bezogener Stellenplan liegt nicht vor (Landeshaushaltsplan 2003/2004, Einzelplan 07, Kap. 07.09, Titel 425 01). Dies eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, Auszubildende, welche in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigt werden, an anderen Dienststellen der Unteren Straßenbauverwaltung einzustellen. Der Antragsteller ist dieser auch vom Verwaltungsgericht geäußerten Annahme seiner Einstellungspraxis nicht entgegengetreten.

b. Die Situation in der Unteren Straßenbauverwaltung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 27. Juni 2003 - bzw. in einem dreimonatigen Zeitraum davor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O.) - stellt sich dergestalt dar, dass jedenfalls eine freie Stelle für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zur Verfügung stand. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt auf diese Bezug (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 87 ff. und 69 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung). Der Antragsteller ist diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten und räumt nunmehr selbst die grundsätzliche Besetzbarkeit einer Stelle ein.

2. Dem Antragsteller war jedoch die Besetzung dieser freien Stelle wegen der zum Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses wirksamen Einstellungssperre durch den Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 15. Januar 2003 (ThürStAnz 2003, 111) nicht zuzumuten. Nach diesem Erlass bestand für alle freien oder nach dem Erlass frei werdenden Planstellen eine allgemeine Besetzungssperre bis zum 31. Dezember 2003 unter Benennung bestimmter Ausnahmefälle.

Ein solcher allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht und der darauf gestützte Erlass - auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen - eindeutig und klar gefasst ist. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist berührt, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zu Personaleinsparungen in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist immer dann gegeben, wenn in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers ein genereller Einstellungsstopp für die nachgeordneten Behörden verfügt wird und diese Anordnung den vorbeugenden Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG hinreichend Rechnung trägt. Wenn der Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt. Dies ist allerdings regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachdienlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungskreis eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die nach dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder durch Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, ZfBR 2001, 291; Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

Diesen Anforderungen genügt der hier streitgegenständliche Einstellungsstopp. Er beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu a.), er ist auch im Hinblick auf die formulierten Ausnahmefälle hinreichend bestimmt (vgl. hierzu b.), und die Verwaltungspraxis entsprach dieser Erlasslage (vgl. hierzu c.).

a. Der Erlass des Thüringer Finanzministers vom 15. Januar 2003, der in sachlicher Hinsicht auch die Personalverwaltung der Straßenbauverwaltung betraf und der der Einstellung der Beteiligten zu 1. im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung entgegenstand, beruht auf einer haushaltsgesetzlichen Vorgabe.

Der Thüringer Haushaltsgesetzgeber hat hinreichend klar die den Haushaltsplan ausführende Verwaltung berechtigt, globale Maßnahmen zur Personaleinsparung über den von ihm selbst in konkreten Einzelfällen geregelten Wegfall von Planstellen und sonstigen Stellen, wie durch kw-Vermerke im Haushaltsplan, vorzunehmen. § 10 Abs. 1 Thüringer Haushaltsgesetz 2003/2004 - ThürHG 2003/2004 - (Art. 1 Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2002 - GVBl. S. 449) bestimmt hierzu, dass die im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben so zu bewirtschaften sind, dass eine Überschreitung des so gebildeten Personalbudgets ausgeschlossen ist. Dies soll unter anderem durch die Nichtbesetzung freier Planstellen und sonstiger Stellen sowie durch die Nichtausschöpfung freier Planstellen- und Stellenspitzen erreicht werden.

Diese Bestimmung beinhaltet eine wesentliche Vorgabe der vom Haushaltsgesetzgeber geförderten Personalbudgetierung (vgl. auch Begründung der Landesregierung, Landtag-Drucksache 3/2724). Diese rückt vom Modell der klassischen Personalbewirtschaftung mit starren Stellenplänen ab; das Budget ermöglicht der Verwaltung durch die haushaltsgesetzliche Erklärung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personalausgaben innerhalb der Einzelpläne (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürHG 2003/2004) eine flexiblere Handhabung des Personaleinsatzes. Damit einhergehend soll die Verantwortung der personalbewirtschaftenden Stellen gestärkt werden. Dieses Mehr an Eigenbestimmung wird aber unter strenger Ausgabendisziplin gestellt. Eine Überschreitung der im Haushaltsplan eingestellten Personalausgaben ist ausgeschlossen. Zusätzliche Ausgabenmittel werden nicht bereitgestellt. Da von den bewilligten Ausgaben aber alle Personalmittel einschließlich der zum Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsgesetzes noch nicht konkret absehbaren allgemeinen Erhöhungen der Vergütung der Arbeitnehmer und der Besoldung der Beamten sowie sonstige nicht vorhersehbare Ausgabenrisiken gedeckt sein müssen, läuft dies bei den angesichts der Finanzlage des Landes knapp bemessenen Personalausgaben auf die vom Haushaltsgesetzgeber so auch ausdrücklich gewollte Einstellungssperre hinaus. Diese, in der Struktur des Haushaltsgesetzes begründeten Personaleinsparung ist der vorrangig für den Haushaltsvollzug zuständige Finanzminister durch den Erlass des Einstellungsstopps nachgekommen.

b. Der allgemeine Einstellungsstopp durch den Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 15. Januar 2003 (ThürStAnz 2003, 111) ist auch im Hinblick auf die formulierten Ausnahmen eindeutig und klar gefasst. Die zunächst in vier Spiegelstrichen genannten Ausnahmen beschreiben feststehende Sachverhalte, die ohne weiteres dem Merkmal der Bestimmtheit und Eindeutigkeit genügen.

Dies gilt aber auch für die allgemein gefasste Ausnahme, dass Stellen in Einzelfällen besetzt werden können, in denen das Landesinteresse eine Besetzung unabweisbar erfordert. Zwar sind die verwendeten Begriffe noch für Wertungen offen. Aber bereits nach ihrem Wortsinn, erst recht aber mit Blick auf die rigorose Einsparvorgabe des Haushaltsgesetzgebers, ist diese Ausnahme auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt. Insofern lässt dieses Merkmal für Ausnahmen nur geringere Spielräume als etwa Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten oder Berufssparten, wie sie die Rechtsprechung in anderen Fällen für zulässig angesehen hat. Eine Landesregierung, die in Übereinstimmung mit rigorosen Sparauflagen des Haushaltsgesetzgebers Ausnahmen vom Einstellungsstopp nach beruflichen, regionalen oder vergleichbaren sachlichen Aspekten nicht zulassen will, kommt dennoch nicht umhin, für Einzelfälle Ausnahmeregelungen vorzusehen, die für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung unvermeidlich sind. Dem dient das Merkmal des unabweisbaren Landesinteresses, ohne dass erkennbar wäre, dass sprachliche Präzisierungen möglich wären, die keine unerwünschten Ausweitungen mit sich brächten. Hinzu kommt, dass das Finanzministerium über Ausnahmen entscheidet, womit eine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis sicher gestellt und zugleich einer etwaigen Benachteiligung der Jugendvertreter vorgebeugt wird, die im Zusammenhang mit deren Aktivitäten bei der Ausbildungsdienststelle bestehen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Sachsen-Anhalt: BVerwG, Beschluss vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, a. a. O.).

c. Die Verwaltungspraxis, insbesondere im Hinblick auf die bewilligten Ausnahmefälle, entsprach dieser Erlasslage.

Der Schutzanspruch des § 9 BPersVG erfordert es, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht allein nach der Erlasslage, die den generellen Einstellungsstopp ohne Benachteiligungsabsicht für die vom personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch Begünstigten bestimmt, zu beurteilen. Will der Arbeitgeber den Verdacht ausräumen, die Tätigkeit der Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflusst haben, so hat er jedenfalls im Zweifelsfall darzulegen, dass seine Verwaltungspraxis der Erlasslage entsprach. Stellte er Personal über die im Einstellungsstopp vorgesehenen Ausnahmen hinaus ein, dann hatte er auch die von § 9 BPersVG begünstigte Auszubildende weiterzubeschäftigen.

Es bestehen jedoch nach Auffassung des Senats keine Zweifel an einem erlasskonformen Verhalten des Antragstellers im Jahr 2003. Eine Missachtung des Haushaltsführungserlasses 2003 des Thüringer Finanzministers ist in den im Lauf des Jahres vorgenommenen Einstellungen nicht zu erkennen.

Für die Besetzung der fünf Stellen beim Thüringer Autobahnamt in diesem Jahr bestand ein im Landesinteresse unabweisbares Erfordernis. Die Stellen standen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Autobahntunnels im Thüringer Wald. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 87 ff. und 69 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung).

Auch die dauerhafte Einstellung einer Angestellten zum 21. Juni 2003 steht nicht im Widerspruch zur Erlasslage. Danach war eine Einstellung möglich, wenn sie aufgrund einer bindenden Einstellungszusage erfolgte. So lag es hier. Der Angestellten war durch den damaligen Präsidenten des Thüringer Landesamtes für Straßenbau die Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Finanzministers bindend zugesagt worden. Eine mündliche Zusage konnte diese Bindung im Rahmen des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses begründen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Vortrag des Antragstellers, der zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses unstreitig ist, nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der zuständige Personalrat die Einstellung gebilligt hat. Der schlüssigen Darlegung des Antragstellers ist die Beteiligte zu 1. auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Eine Kostenentscheidung entfällt im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten Beschlussverfahrens. Ebenso entfällt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen.

Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ARBGG). Die von der Beteiligten zu 1. als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob im Falle eines Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 9 Abs. 3 BPersVG allein auf die Verhältnisse der Ausbildungsstelle oder auf die landesweite Einstellungssituation abzustellen ist, ist nunmehr durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes umfassend geklärt.

Ende der Entscheidung

Zurück