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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Stellungnahme verkündet am 04.03.1960
Aktenzeichen: 1-60 (1)
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 95
EGV Art. 54
EGV Art. 56
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN DER EINFÜHRUNG NEUER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG EINER ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UNTER ANDEREN ALS DEN IM VERTRAG VORGESEHENEN UMSTÄNDEN LIEGT NICHT DIE VERLEIHUNG EINER NEUEN BEFUGNIS, SONDERN LEDIGLICH EINE ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG EINER DER HOHEN BEHÖRDE BEREITS VERLIEHENEN BEFUGNIS.

2. VGL. STELLUNGNAHME VOM 17. 12. 1959 (RSPRGH V D. 571)

DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT KÖNNTE EINE STÖRUNG ERFAHREN, WENN IN DEN VERTRAG EINE NEUE VORSCHRIFT AUFGENOMMEN WÜRDE, DEREN GELTUNGSDAUER KÜRZER ALS DIE DES VERTRAGES WÄRE.

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STELLUNGNAHME DES GERICHTSHOFES VOM 4. MAERZ 1960. - REVISIONSVERFAHREN AUF GRUND VON ARTIKEL 95 ABSAETZE 3 UND 4 DES EGKS-VERTRAGES. - STELLUNGNAHME 1-60.

Entscheidungsgründe:

GEMÄSS ARTIKEL 95 DES VERTRAGES SIND ÄNDERUNGSVORSCHLAEGE NACH ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS DEM GERICHTSHOF ZU UNTERBREITEN, DER EINE STELLUNGNAHME ZU DER FRAGE ABZUGEBEN HAT, OB DIE VORSCHLAEGE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESES ABSATZES ÜBEREINSTIMMEN.

DIE BESTIMMUNGEN, DIE AUF VORSCHLAG DER HOHEN BEHÖRDE UND DES BESONDEREN MINISTERRATES DIE GEGENWÄRTIGE FASSUNG DES ARTIKELS 56 ERGÄNZEN SOLLEN, HABEN FOLGENDEN WORTLAUT:

" TRETEN IN DEN ABSATZBEDINGUNGEN DER KOHLE - ODER STAHLINDUSTRIE GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN EIN, DIE NICHT UNMITTELBAR AUF DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ZURÜCKZUFÜHREN SIND, DIE ABER EINZELNE UNTERNEHMEN ZWINGEN, IHRE TÄTIGKEIT ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN, EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU ÄNDERN, UND STELLEN DIE BETEILIGTEN REGIERUNGEN EINEN DAHINGEHENDEN ANTRAG, SO

A) KANN DIE HOHE BEHÖRDE NACH MASSGABE DES ARTIKELS 54 IN DEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT UNTERSTEHENDEN INDUSTRIEN ODER MIT ZUSTIMMUNG DES RATES IN JEDER ANDEREN INDUSTRIE DIE FINANZIERUNG DER VON IHR GEBILLIGTEN PROGRAMME ZUR SCHAFFUNG NEUER, WIRTSCHAFTLICH GESUNDER ARBEITSPLÄTZE ODER ZUR UMSTELLUNG VON UNTERNEHMEN ERLEICHTERN, DIE GEEIGNET SIND, EINE PRODUKTIVE WIEDERBESCHÄFTIGUNG DER FREIGEWORDENEN ARBEITSKRÄFTE ZU SICHERN;

B) KANN DIE HOHE BEHÖRDE EINE NICHT RÜCKZAHLUNGSPFLICHTIGE BEIHILFE BEWILLIGEN, UM BEIZUTRAGEN:

- ZUR ZAHLUNG VON ENTSCHÄDIGUNGEN, DIE ES DEN ARBEITNEHMERN ERMÖGLICHEN, IHRE WIEDERBESCHÄFTIGUNG ABZUWARTEN;

- DURCH ZUWENDUNGEN AN DIE UNTERNEHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DER ENTLOHNUNG IHRES PERSONALS BEI ZEITWEISER BEURLAUBUNG, DIE DURCH ÄNDERUNG IHRER TÄTIGKEIT NOTWENDIG GEWORDEN IST;

- ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN DIE ARBEITNEHMER FÜR DIE KOSTEN ZUR ERLANGUNG EINES NEUEN ARBEITSPLATZES;

- ZUR FINANZIERUNG DER UMSCHULUNG DER ARBEITNEHMER, DIE IHRE BESCHÄFTIGUNG WECHSELN MÜSSEN.

DIE HOHE BEHÖRDE MACHT DIE BEWILLIGUNG EINER NICHT RÜCKZAHLUNGSPFLICHTIGEN BEIHILFE VON DER ZAHLUNG EINES MINDESTENS GLEICH HOHEN BESONDEREN BEITRAGES DURCH DEN BETEILIGTEN STAAT ABHÄNGIG, ES SEI DENN, DASS DER RAT MIT ZWEIDRITTELMEHRHEIT EINE ABWEICHUNG ZULÄSST. "

AUS DEM PROTOKOLL, DAS DER BITTE UM STELLUNGNAHME ALS ANLAGE BEIGEFÜGT WURDE, GEHT HERVOR, DASS DER BESONDERE MINISTERRAT DEN ÄNDERUNGSVORSCHLAG AUF SEINER SITZUNG VOM 26. JANUAR 1960 MIT EINER MEHRHEIT VON FÜNF SECHSTELN SEINER MITGLIEDER ANGENOMMEN HAT.

DIESER VORSCHLAG STIMMT IN DEN MEISTEN SEINER BESTIMMUNGEN MIT DEM VORSCHLAG ÜBERIN, DER DEM GERICHTSHOF MIT ANTRAG VOM 4. DEZEMBER 1959 UNTERBREITET WURDE UND DER GEGENSTAND DER STELLUNGNAHME DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1959 WAR.

UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN BEIDEN FASSUNGEN ERGEBEN SICH LEDIGLICH AUS DEN ÄNDERUNGEN, DIE DEN VOM GERICHTSHOF IN SEINER VORERWÄHNTEN STELLUNGNAHME ERHOBENEN EINWENDUNGEN RECHNUNG TRAGEN SOLLEN.

A) DER ANWENDUNGSBEREICH DES NEUEN ARTIKELS 56 IST AUF DIE STAHLINDUSTRIE AUSGEDEHNT WORDEN;

B) DIE GELTUNGSDAUER DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNG IST NICHT MEHR ZEITLICH BEFRISTET;

C) DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG SIND NUNMEHR SO GEFASST, DASS DIE IN ARTIKEL 56 VORGESEHENEN BEFUGNIS NICHT AUSGEUEBT WERDEN DARF, UM EINER DURCH DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ENTSTANDENEN LAGE ZU BEGEGNEN;

D) NACH DER NEUEN FASSUNG DIESER BESTIMMUNG HAT DIE HOHE BEHÖRDE VOR AUSÜBUNG DER IHR VERLIEHENEN BEFUGNIS ZU PRÜFEN, OB EIN EINGREIFEN ZWECKMÄSSIG ERSCHEINT, UND VON DER BEFUGNIS NUR GEBRAUCH ZU MACHEN, NACHDEM SIE FESTGESTELLT HAT, DASS DIE ERFORDERLICHEN MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN.

DER GERICHTSHOF STELLT SOMIT FEST, DASS DEN IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 17. DEZEMBER 1959 ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN EINWENDUNGEN UND BEMERKUNGEN IN JEDER HINSICHT ENTSPROCHEN WORDEN IST.

DIE HOHE BEHÖRDE UND DER BESONDERE MINISTERRAT HABEN ES JEDOCH FÜR ZWECKMÄSSIG ERACHTET, IN EINER ANLAGE ZU IHREM ANTRAG " EINIGE RECHTLICHE ERWAEGUNGEN MITZUTEILEN, DIE AUF DER SITZUNG DES RATES NIEDERGELEGT WURDEN "; ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT, DIESE ERWAEGUNGEN ZU PRÜFEN.

IN DER VORGENANNTEN ANLAGE WIRD BEHAUPTET, DASS EINE ÄNDERUNG DES VERTRAGES IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 3 NUR UNTER DEN NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN ZULÄSSIG WÄRE:

" A) ES MUSS EINE TIEFGREIFENDE ÄNDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN BEDINGUNGEN VORLIEGEN, DIE UNMITTELBAR DEN GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL BEEINFLUSST;

B) DIESE ÄNDERUNG MUSS EINE ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ERFORDERN;

C) DIE VERTRAGSÄNDERUNG DARF WEDER DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2, 3 UND 4 NOCH DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DEN DEN ANDEREN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ZUGEWIESENEN BEFUGNISSEN BEEINTRÄCHTIGEN. "

ANSCHLIESSEND WERDEN ZWEIFEL DARAN GEÄUSSERT, OB DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG MIT DER VORERWÄHNTEN ZWEITEN UND DRITTEN VORAUSSETZUNG ZU VEREINBAREN SEI.

A. MIT DIESEN ÜBERLEGUNGEN WIRD DIE VOM GERICHTSHOF IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 17. DEZEMBER 1959 GEGEBENE AUSLEGUNG IN FRAGE GESTELLT, WONACH DIE BEABSICHTIGTE ERWEITERUNG DER MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 56 ALS EINE " ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE " ANZUSEHEN IST; IM GEGENTEIL SEI IN DIESER ERWEITERUNG DIE ERTEILUNG EINER NEUEN BEFUGNIS ZU ERBLICKEN, WAS UNBESTREITBAR IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 95 STÜNDE.

NACH DIESER AUFFASSUNG KÖNNTE ARTIKEL 95 PRAKTISCH NUR ANWENDUNG FINDEN, UM DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE ZU BEACHTENDEN VERFAHRENS - UND FORMVORSCHRIFTEN ABZUÄNDERN, WOBEI ÜBRIGENS KEINESWEGS ALLE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN IN BETRACHT KÄMEN, DA EINE ABÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANHÖRUNG UND GEGEBENENFALLS DIE ZUSTIMMUNG DES BESONDEREN MINISTERRATES ODER DER VERSAMMLUNG SCHON DESWEGEN AUSGESCHLOSSEN IST, WEIL DIE BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS JEGLICHER BEEINTRÄCHTIGUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DEN DEN ANDEREN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ZUGEWIESENEN BEFUGNISSEN ENTGEGENSTEHEN.

EINE DERARTIGE AUSLEGUNG DER WORTE " VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG... DER BEFUGNISSE " WÜRDE JEDOCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER ANPASSUNG DES VERTRAGES DERARTIG EINENGEN, DASS ES NICHT MEHR ZU VERSTEHEN WÄRE, WIE DESSEN VERFASSER DIE IN ARTIKEL 95 ABSATZ 3 VORGESEHENE REVISION ALS EIN GEEIGNETES MITTEL ANSEHEN KONNTE, UM DIE GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE ZU VERSETZEN, " EINER TIEFGEHENDEN ÄNDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN BEDINGUNGEN " ZU BEGEGNEN.

DER GERICHTSHOF LEGT DEMGEGENÜBER DIE GENANNTE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 95 IN DEM SINNE AUS, DASS AUCH DIE FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ABGEÄNDERT WERDEN KANN.

IN DER ANLAGE WIRD FERNER BEHAUPTET, DASS DIE DER HOHEN BEHÖRDE DURCH ARTIKEL 56 ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ENG AUSZULEGEN SEIEN UND FAST EINER AUSNAHME GLEICHKÄMEN, DA DIESER ARTIKEL EINE ERGÄNZUNG ZU ARTIKEL 46 BILDE, WOMIT ERWIESEN SEI, DASS DIE VERFASSER DES VERTRAGES " ANPASSUNGSBEIHILFEN " NUR FÜR SACHVERHALTE " INNERHALB DES MONTANBEREICHS " VORSEHEN WOLLTEN.

DIESEM EINWAND KANN NICHT GEFOLGT WERDEN.

DER VERTRAG VERLEIHT DER HOHEN BEHÖRDE AUSDRÜCKLICH EINE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM GEBIET DER ANPASSUNG, UND ZWAR SOWOHL IM FALLE DES ARTIKELS 56 DES VERTRAGES ALS AUCH IN DEN FÄLLEN DES PARAGRAPHEN 23 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DIESER ZUSTÄNDIGKEIT SIND:

A) IM FALLE DES ARTIKELS 56 DIE EINFÜHRUNG NEUER TECHNISCHER VERFAHREN ODER PRODUKTIONSMITTEL;

B) IM FALLE DES PARAGRAPHEN 23 DES ÜBERGANGSABKOMMENS DIE SICH AUS DER ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ERGEBENDEN FOLGEN.

ZWAR HAT DER VERTRAG DER HOHEN BEHÖRDE EINE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM GEBIET DER ANPASSUNG NICHT AUSDRÜCKLICH FÜR DEN FALL VERLIEHEN, DASS SICH NEUE WIRTSCHAFTLICHE BEDINGUNGEN ERGEBEN, DIE ZU EINER GRUNDLEGENDEN WANDLUNG DER STRUKTUR DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR EINES DER ERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜHREN, ER HAT ABER IN ARTIKEL 95 ABSATZ 3 DIE MÖGLICHKEIT EINER REVISION GERADE ZU DEM ZWECK VORGESEHEN, " EINER TIEFGEHENDEN ÄNDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN BEDINGUNGEN, DIE UNMITTELBAR DEN GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL BEEINFLUSST ", ZU BEGEGNEN.

DEMNACH LIEGT IN DER EINFÜHRUNG NEUER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER AUF DEM GEBIET DER ANPASSUNG BESTEHENDEN ZUSTÄNDIGKEIT UNTER ANDEREN ALS DEN IN ARTIKEL 56 VORGESEHENEN UMSTÄNDEN NICHT DIE VERLEIHUNG EINER NEUEN BEFUGNIS, SONDERN LEDIGLICH EINE ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSÜBUNG EINER DER HOHEN BEHÖRDE BEREITS VERLIEHENEN BEFUGNIS.

INFOLGEDESSEN BILDET DIE TATSACHE, DASS DIE IN DEM ÄNDERUNGSVORSCHLAG VORGESEHENEN NEUEN VORAUSSETZUNGEN IN KEINEM ENGEN ZUSAMMENHANG MIT DEN DER HOHEN BEHÖRDE NACH ARTIKEL 46 VERLIEHENEN BEFUGNISSEN STEHEN, KEIN HINDERNIS FÜR DIE BEABSICHTIGTE REVISION, DA DIESE AUSDRÜCKLICH DAZU BESTIMMT IST, DEN FOLGEN EINER TIEFGEHENDEN ÄNDERUNG ZU BEGEGNEN, AN DIE MAN BEI DER SCHAFFUNG DES VERTRAGES NICHT GEDACHT HAT UND DIE ERST SPÄTER OFFENBAR GEWORDEN IST.

DIE IN DER STELLUNGNAHME VOM 17. DEZEMBER 1959 GEGEBENE DIESBEZUEGLICHE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 IST DAHER AUFRECHTZUERHALTEN.

B. IN DER ANLAGE WIRD FERNER DIE BEHAUPTUNG AUFGESTELLT, DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG BERÜHRE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DENEN DER ANDEREN ORGANE DER GEMEINSCHAFT " SOWIE DER MITGLIEDSTAATEN ", DA ER EINE RECHTSWIDRIGE ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE HOHE BEHÖRDE VORSEHE.

HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS ARTIKEL 95 LEDIGLICH EINE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DENEN DER ANDEREN ORGANE DER GEMEINSCHAFT VERBIETET, DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DENEN DER MITGLIEDSTAATEN DAGEGEN IN KEINER WEISE ERWÄHNT.

DER GERICHTSHOF HAT ALLERDINGS BEREITS IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 17. DEZEMBER 1959 EINGERÄUMT, DASS SICH AUS ARTIKEL 95 ABSATZ 3 ERGIBT, DASS DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT NICHT ZU EINER ÄNDERUNG DES IM VERTRAG FESTGELEGTEN VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DER GEMEINSCHAFT UND DENEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜHREN DARF.

WIE IN DER STELLUNGNAHME VOM 17. DEZEMBER 1959 JEDOCH WEITER FESTGESTELLT WURDE, KANN IM VORLIEGENDEN FALLE NICHT VON EINER ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN DIE REDE SEIN, DA DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG DIE BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN IN KEINER WEISE BESCHRÄNKT.

C. ABSCHLIESSEND WIRD IN DER ANLAGE BEHAUPTET, DIE ANNAHME DES ÄNDERUNGSVORSCHLAGES WÜRDE NOTWENDIGERWEISE ZU EINER ERHEBLICHEN ERHÖHUNG DER UMLAGEN FÜHREN; HIERDURCH KÖNNTE ES DER HOHEN BEHÖRDE UNMÖGLICH GEMACHT WERDEN, ENTSPRECHEND IHRER VERPFLICHTUNG NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABE D DARAUF ZU ACHTEN, DASS VORAUSSETZUNGEN ERHALTEN BLEIBEN, DIE EINEN ANREIZ FÜR DIE UNTERNEHMEN BIETEN, IHR PRODUKTIONSPOTENTIAL AUSZUBAUEN UND ZU VERBESSERN.

ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIE DER HOHEN BEHÖRDE VERLIEHENE BEFUGNIS ZUR ERHEBUNG EINER UMLAGE AUF DIE FÄLLE BESCHRÄNKT IST, DIE IN ARTIKEL 50, DER UNTER ANDEREM AUF ARTIKEL 56 BEZUG NIMMT, AUFGEZÄHLT SIND; DA ABER DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG, WIE VORSTEHEND DARGELEGT, KEINE ÜBERTRAGUNG NEUER BEFUGNISSE MIT SICH BRINGT, KANN ER AUCH NICHT ZU EINER VERLEIHUNG NEUER BEFUGNISSE IM RAHMEN VON ARTIKEL 50 FÜHREN.

IM ÜBRIGEN IST DIE HOHE BEHÖRDE NACH DEM NEUEN VORSCHLAG, DER HIERIN DER ANREGUNG DES GERICHTSHOFES FOLGT, ZUM EINGREIFEN LEDIGLICH BERECHTIGT, NICHT ABER VERPFLICHTET. VERSTÖSSE GEGEN SINN UND INHALT VON ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 SIND DAHER NICHT ZU BEFÜRCHTEN.

SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE MIT EINER - MÖGLICHEN, ABER NICHT ZWANGSLÄUFIGEN - ERHÖHUNG DES UMLAGESATZES ETWA VERBUNDENEN NACHTEILE IN DAS GEBIET EINER POLITISCHEN, NICHT ABER DER RECHTLICHEN BEURTEILUNG FALLEN.

DER ANSICHT, DER ÄNDERUNGSVORSCHLAG STEHE IN WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 3 BUCHSTABE D, KANN NICHT BEIGEPFLICHTET WERDEN, DENN WENN DER VORSCHLAG ZWAR AUF DER EINEN SEITE ZU EINER ERHÖHUNG DER UMLAGE FÜHREN KANN, SO IST ER DOCH ANDERERSEITS DAZU BESTIMMT, DIE DURCH DIE ÄNDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN ERFORDERLICH GEWORDENE SANIERUNG DES MARKTES ZU FÖRDERN

Tenor:

GIBT DER GERICHTSHOF

FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

DER DEM GERICHTSHOF DURCH DIE HOHE BEHÖRDE UND DEN BESONDEREN MINISTERRAT MIT SCHREIBEN VOM 3. FEBRUAR 1960 UNTERBREITETE ÄNDERUNGSENTWURF ZU ARTIKEL 56 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL IST MIT ARTIKEL 95 ABSÄTZE 3 UND 4 DES VERTRAGES VEREINBAR

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