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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1982
Aktenzeichen: 1/82
Rechtsgebiete: EGKS-Protokoll, Fusionsvertrag


Vorschriften:

EGKS-Protokoll Art. 16
Fusionsvertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE RECHTSMITTEL ERGIBT SICH , DASS DIESE DEM GERICHTSHOF KEINE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DIREKTE KLAGE EINES EINZELNEN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT ZUWEISEN. DIE KLAGE EINES BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN AUF FESTSTELLUNG , DASS EIN MITGLIEDSTAAT GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN HAT , IST SOMIT UNZULÄSSIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. OKTOBER 1982. - HERR UND FRAU D. GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - EINWANDERUNG - VORRECHTE DER BEAMTEN UND IHRER EHEGATTEN. - RECHTSSACHE 1/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR D., BEAMTER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , WOHNHAFT IN LUXEMBURG , UND FRAU D., SEINE EHEFRAU , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. JANUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DER LUXEMBURGISCHE STAAT DADURCH , DASS ER FRAU D. DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS VERWEIGERT , GEGEN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : EG-PROTOKOLL ) VERSTOSSEN HAT.

2 DER LUXEMBURGISCHE STAAT HAT EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE NACH ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN. ER TRAEGT VOR , ZWAR HABE DER GERICHTSHOF FRÜHER DAS RECHT EINES EINZELNEN BEJAHT , IHN IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGRUND DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ( IM FOLGENDEN : EGKS-PROTOKOLL ) GEMÄSS DESSEN ARTIKEL 16 MIT EINER DIREKTEN KLAGE GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT ZU BEFASSEN ; DIESES PROTOKOLL SEI JEDOCH DURCH ARTIKEL 28 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( DES SOGENANNTEN FUSIONSVERTRAGS ) AUFGEHOBEN WORDEN.

3 NACH AUFFASSUNG DES LUXEMBURGISCHEN STAATES KÖNNTE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NUR EINE DURCH GESETZ BEGRÜNDETE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SEIN. WEDER DAS NEUE PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN IM ANHANG ZUM FUSIONSVERTRAG NOCH DESSEN ARTIKEL 30 ENTHALTEN JEDOCH EINE VORSCHRIFT , NACH DER DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DIREKTE KLAGE EINES EINZELNEN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT ZUSTÄNDIG SEI.

4 DIE KLAEGER BESTREITEN NICHT , DASS ARTIKEL 16 DES EGKS-PROTOKOLLS AUFGEHOBEN SEI ; SIE MEINEN JEDOCH , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FOLGE AUS ARTIKEL 30 DES FUSIONSVERTRAGS , DER AUF DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS UND DES EAG-VERTRAGS ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES VERWEISE. AUCH BESITZE DER GERICHTSHOF EINE ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT AUFGRUND DES ARTIKELS 164 EWG-VERTRAG , WONACH DER GERICHTSHOF DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DIESES VERTRAGES SICHERE. SOMIT HÄTTEN DIE VERFASSER DES FUSIONSVERTRAGES DEM GERICHTSHOF EINE UNMITTELBARE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER ALLE DIE BESTIMMUNGEN DES EG-PROTOKOLLS BETREFFENDEN FRAGEN ZUGEWIESEN UND AUF DIESE WEISE SEINE FRÜHERE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ERWEITERT ODER ZUMINDEST AUFRECHTERHALTEN.

5 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGER MUSS VORBEHALTLICH EINES AUSDRÜCKLICHEN GEGENTEILIGEN WILLENS DES GESETZGEBERS TROTZ DER AUFHEBUNG DES EGKS-PROTOKOLLS DIE KONTINUITÄT DER RECHTSSTRUKTUREN GEWAHRT WERDEN. DIE VOM BEKLAGTEN VERTRETENE MEINUNG WÜRDE ZU UNENTWIRRBAREN SITUATIONEN FÜHREN , UND DER SCHUTZ DER DURCH DAS PROTOKOLL VERLIEHENEN VORRECHTE UND BEFREIUNGEN WÄRE VÖLLIG WIRKUNGSLOS.

6 UM FESTZUSTELLEN , OB DIE VORLIEGENDE KLAGE ZULÄSSIG IST , IST DIE TRAGWEITE DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES FUSIONSVERTRAGES ZU UNTERSUCHEN. DURCH ARTIKEL 28 ABSATZ 2 DIESES VERTRAGES WURDEN DIE DREI PROTOKOLLE ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN EINSCHLIESSLICH ARTIKEL 16 DES EGKS-PROTOKOLLS , DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR STREITIGKEITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG DES PROTOKOLLS BEGRÜNDETE , AUFGEHOBEN. IN ARTIKEL 30 DES FUSIONSVERTRAGS WURDE FESTGELEGT , DASS DIE BESTIM MUNGEN DES EWG-VERTRAGS , DES EAG-VERTRAGS UND TEILWEISE DIEJENIGEN DES EGKS-VERTRAGS ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES AUF DIE BESTIMMUNGEN DES FUSIONSVERTRAGS UND DES EG-PROTOKOLLS ANZUWENDEN SIND.

7 DA DIE BESTIMMUNGEN DES EGKS-VERTRAGS , DIE NACH ARTIKEL 30 DES FUSIONSVERTRAGES ANWENDBAR BLEIBEN , EBENSO WIE DER EAG-VERTRAG NICHT EINSCHLAEGIG SIND , BESTIMMT SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IM VORLIEGENDEN FALL NACH DEM EWG-VERTRAG.

8 AUS DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE RECHTSMITTEL ERGIBT SICH , DASS DIESE DEM GERICHTSHOF KEINE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DIREKTE KLAGE EINES EINZELNEN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT ZUWEISEN.

9 ES IST JEDOCH HERVORZUHEBEN , DASS DIE BESEITIGUNG DES IN ARTIKEL 16 DES EGKS-PROTOKOLLS VORGESEHENEN RECHTSMITTELS NICHT DAZU GEFÜHRT HAT , DASS DER BEAMTE KEINERLEI RECHTSSCHUTZ GENIESST.

10 DAZU IST ZU VERMERKEN , DASS ES BEI EINER VERLETZUNG DER VORRECHTE , BEFREIUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN DER BEAMTEN - DIE IHNEN NACH ARTIKEL 18 DES PROTOKOLLS AUSSCHLIESSLICH IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRT WORDEN SIND - IN ERSTER LINIE SACHE DES ZUSTÄNDIGEN ORGANS IST , DIESE FRAGE GEMÄSS ARTIKEL 19 DES PROTOKOLLS IM EINVERNEHMEN MIT DEN VERANTWORTLICHEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ZU REGELN.

11 FERNER KÖNNEN DER BEAMTE UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN DIE IM RECHT JEDES MITGLIEDSTAATS GEGEN VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN VORGESEHENEN RECHTSMITTEL EINLEGEN. DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT KANN DANN GEGEBENENFALLS DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DES PROTOKOLLS VORLEGEN.

12 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DIE KLAGE UNZULÄSSIG IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGER MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND , SIND IHNEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTEN WERDEN DEN KLAEGERN AUFERLEGT.

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