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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1988
Aktenzeichen: 105/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1988. - ANTONIO MORABITO GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - AUSLANDSZULAGE. - RECHTSSACHE 105/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger, Hauptamtsgehilfe im Europäischen Parlament, hat mit Klageschrift, die am 6. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen 22813 vom 19. August 1986 und 00365 vom 8. Januar 1987, mit denen ihm die Auslandszulage verweigert und die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde.

2 Da der Beklagte innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, hat der Kläger gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung Versäumnisurteil beantragt. Das vorliegende Urteil ergeht demgemäß als Versäumnisurteil.

3 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage Bediensteten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Staates des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung nicht besitzen und "während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem... Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeuebt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben ". Im Fall des Klägers, der am 1. November 1985 seinen Dienst angetreten hat, liegt dieser Bezugszeitraum von fünf Jahren zwischen dem 1. Mai 1980 und dem 30. April 1985.

5 Das Europäische Parlament hat in den streitigen Entscheidungen angenommen, der Kläger habe während des Bezugszeitraums "in Luxemburg gewohnt und/oder gearbeitet", mit Ausnahme der letzten vier Monate dieses Zeitraums, das heisst vom 2. Januar bis zum 30. April 1985. Voraussetzung für die Eröffnung des Anspruchs auf die Auslandszulage sei es, daß die Zeit der Abwesenheit wenigstens sechs Monate betrage. Der vorübergehende Charakter dieser Abwesenheit zu Beginn des Jahres 1985 werde durch die Tatsache bestätigt, daß der Kläger keinen Umzug durchgeführt habe und keiner bezahlten Beschäftigung nachgegangen sei. In seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat das Europäische Parlament präzisiert, daß "die kurze Dauer und die Umstände" der Abwesenheit des Klägers vom luxemburgischen Hoheitsgebiet während des Bezugszeitraums nicht geeignet seien, "der Stadt Luxemburg die Stellung als ständiger Wohnsitz" zu nehmen.

6 Der Kläger stützt seine Klage auf den folgenden Sachverhalt : Als lediger italienischer Staatsangehöriger ließ er sich im Jahre 1975 im Großherzogtum Luxemburg nieder; er übte eine Beschäftigung in einem Hotel der Stadt Luxemburg aus, wo er eine Unterkunft fand, die er im Jahre 1983 verließ, um mit einem Freund eine Einzimmerwohnung zu teilen. Im Jahre 1979 nahm er an einem Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments zur Einstellung vom Hauptamtsgehilfen teil, aufgrund dessen er in die Eignungsliste für eine Stelle dieser Laufbahn aufgenommen wurde. Als seine in Reggio Calabria, Italien, wohnhafte Mutter Ende Dezember 1984 schwer erkrankte, beendete der Kläger seine Beschäftigung in dem Hotel, in dem er arbeitete, um sich nach Italien zu begeben und seine Mutter zu unterstützen. Er machte der Gemeindeverwaltung und dem Sozialversicherungsträger von seiner Abreise Mitteilung. Er lebte dann in Reggio Calabria bei seiner Mutter, konnte jedoch dort keine Arbeit finden. Deshalb erkundigte er sich im Juli 1985 beim Europäischen Parlament über die Möglichkeiten einer Beschäftigung aufgrund seines Auswahlverfahrens. Im Oktober 1985 wurde ihm die Stelle eines Amtsboten, die er gegenwärtig innehat, angeboten. Nach seinem Dienstantritt am 1. November 1985 meldete er seine Rückkehr bei der Gemeindeverwaltung. Für die Zeit der Suche nach einer angemessenen Unterkunft wohnte er erneut in der Einzimmerwohnung, die er vor seiner Abreise nach Italien mit einem Freund geteilt hatte. Im Jahre 1986 bezog er eine eigene Wohnung und kaufte in Luxemburg Möbel.

7 Der Kläger hat nach Aufforderung durch den Gerichtshof zusätzliche, schriftlich belegte Angaben gemacht, die seine Darstellung des Sachverhalts bestätigen. Dieser ist also für den vorliegenden Rechtsstreit als bewiesen anzusehen.

8 Der Kläger macht geltend, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Bedingungen seien in seinem Fall erfuellt. Er habe nämlich während des Bezugszeitraums das Großherzogtum Luxemburg verlassen, ohne dort irgendwelche Bindungen oder Eigentum zu behalten. Bei seiner Rückkehr nach Italien habe er seinen Wohnsitz im Großherzogtum aufgegeben, wobei er aus dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem ausgeschieden sei und sogar auf die freiwillige Weiterversicherung im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr nach Luxemburg verzichtet habe. Erst nachdem er festgestellt habe, daß es unmöglich gewesen sei, in der Region Reggio Calabria eine Arbeitsstelle zu finden, habe er mit dem Europäischen Parlament wegen einer möglichen Rückkehr Kontakt aufgenommen.

9 Es ist zunächst festzustellen, daß der Kläger seinen Wohnsitz im luxemburgischen Hoheitsgebiet hatte und dort während des gesamten Bezugszeitraums mit Ausnahme der letzten vier Monate eine berufliche Tätigkeit ausgeuebt hat.

10 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Gewährung der Auslandszulage nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird ( siehe Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 246/83, De Angelis, Slg. 1985, 1253 ).

11 Unter diesen Umständen ergibt sich die Frage, ob die Rückkehr des Klägers nach Italien vier Monate vor Ende des Bezugszeitraums mit der Absicht, dort zu bleiben, ausreicht, um anzunehmen, daß die besonderen Belastungen und Nachteile, die durch die Auslandszulage ausgeglichen werden sollen, im vorliegenden Fall gegeben waren.

12 Dabei ist der Umstand, daß der Kläger während des Bezugszeitraums weniger als sechs Monate aus dem luxemburgischen Hoheitsgebiet abwesend war, nicht entscheidend. Die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII können nämlich selbst im Fall einer kürzeren Abwesenheit erfuellt sein, sofern der Umzug des betroffenen Bediensteten an den Ort der dienstlichen Verwendung nach einer solchen Abwesenheit dennoch geeignet ist, besondere Belastungen und Nachteile zu verursachen.

13 Eine solche Situation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum Zeitpunkt seines Dienstantritts war der Kläger daran gewöhnt, im luxemburgischen Hoheitsgebiet zu leben und zu wohnen; bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet zog er in die Wohnung, die er Anfang 1985 verlassen hatte und deren Möbel Eigentum seines Freundes waren. Unabhängig davon, welches die Absichten des Klägers beim Verlassen des Großherzogtums waren, ergibt sich, rückwirkend gesehen, aus der Entwicklung der Situation, daß er seinen Wohnsitz und seine Berufstätigkeit in diesem Land nur unterbrochen hat, um seiner kranken Mutter während einiger Monate beizustehen.

14 Es ist demgemäß festzustellen, daß nicht nachgewiesen wurde, daß der Kläger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII seinen ständigen Wohnsitz nicht im luxemburgischen Hoheitsgebiet hatte.

15 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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