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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1988
Aktenzeichen: 113/86
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1868/77


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1868/77 Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge eingegrenzt, da die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen.

Besteht jedoch die beanstandete Vertragsverletzung in der systematischen Verzögerung der regelmässigen Übermittlung von Informationen durch einen Mitgliedstaat an die Kommission, stellen die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetretenen Verzögerungen Umstände dar, die von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und die demselben Verhalten zugrunde liegen, so daß der Streitgegenstand sie erfassen kann, insbesondere wenn sich der beteiligte Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung auf das Übermittlungsverfahren im allgemeinen bezogen hat, so daß sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in Frage gestellt wird.

2. Die zur Übermittlung der statistischen Angaben über Struktur und Nutzung der Brütereien durch die Mitgliedstaaten an die Kommission in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 festgesetzten Fristen sind zwingend, was jedoch eine gewisse Flexibilität unter aussergewöhnlichen Umständen nicht ausschließt.

Die nationalen Stellen haben die Verpflichtung, durch ein geeignetes Überwachungssystem dafür zu sorgen, daß die Brütereien ihnen die Angaben rechtzeitig übermitteln, damit sie selbst sie der Kommission innerhalb der festgesetzten Fristen mitteilen können, und dürfen sich nicht hinter von den Brütereien zu vertretenden Verzögerungen verschanzen, um die Nichteinhaltung der durch die genannten Vorschriften gesetzten Fristen zu rechtfertigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - UEBERMITTLUNG DER STATISTISCHEN DATEN IM BEREICH EIER UND GEFLUEGEL. - RECHTSSACHE 113/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

- Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel ( ABl. L 282, S. 100 )

- sowie aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2782/75 ( ABl. L 209, S. 1 )

verstossen hat, daß sie die in diesen Verordnungen vorgesehenen statistischen Angaben nicht innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt hat.

2 Um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, sieht die Verordnung Nr. 2782/75 des Rates Maßnahmen vor, die die Aufstellung kurz - oder langfristiger Vorhersagen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen. Zu diesem Zweck verpflichtet insbesondere Artikel 9 der Verordnung alle Brütereien, monatlich der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Anzahl der eingelegten Bruteier, die Anzahl der ausgeschlüpften Küken und die Anzahl der Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, mitzuteilen. Nach Artikel 10 der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten monatlich der Kommission unverzueglich nach Eingang und Erfassung der in Artikel 9 bezeichneten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.

3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1868/77 sieht ferner vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die genannte Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat übermitteln. Schließlich regelt Artikel 6, daß die Mitgliedstaaten vor dem 30. Januar eines jeden Jahres der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Nutzung der Brütereien übermitteln.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Streitgegenstand

5 Was den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren sowie durch die Klageanträge eingegrenzt wird, da die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen ( siehe Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1984, 459 ). Aus den Akten geht hervor, daß einige der in der Klageschrift beanstandeten Verzögerungen nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 24. April 1985 eingetreten sind, da sie die Übermittlung von Angaben betreffen, die nach diesem Zeitpunkt zu machen waren.

6 Es ist jedoch zu bemerken, daß die Kommission im verfügenden Teil ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Italienischen Republik in allgemeiner Form vorwarf, sie habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 der Kommission genannten statistischen Angaben übermittelt habe. In den Gründen dieser Stellungnahme gab die Kommission an, sie habe bis dahin nach einem Schriftwechsel mit der italienischen Regierung im Jahre 1983 nur die vollständigen monatlichen Angaben für Januar und Februar 1983 sowie bestimmte Angaben für Februar, März und April 1984 erhalten und die letzte ordnungsgemäß vervollständigte jährliche Aufstellung, die sie erhalten habe, betreffe das Jahr 1982.

7 Desgleichen gelangte die Kommission in ihrer Klageschrift zu dem Ergebnis, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstossen habe, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die statistischen Angaben übermittelt habe.

8 Zur Begründung dieses Ergebnisses führt die Kommission an, daß die Italienische Republik immer noch nicht die statistischen Aufstellungen über Struktur und Nutzung der Brütereien für die Jahre 1984 und 1985 übermittelt habe, die vor dem 30. Januar 1985 und dem 30. Januar 1986 hätten übermittelt werden müssen. Ferner würden die monatlichen Angaben weiterhin systematisch mit einer Verspätung von ungefähr zwei Monaten gegenüber der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1868/77 vorgesehenen Frist übermittelt.

9 Somit bezieht sich die Kommission in ihrer Klageschrift nicht auf bestimmte Handlungen, sondern auf einen fortgesetzten Verstoß der italienischen Regierung gegen ihre Verpflichtung, die betreffenden Angaben rechtzeitig zu übermitteln.

10 Zwar waren die statistischen Aufstellungen für die Jahre 1984 und 1985 der Kommission im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits übermittelt worden, wie sie in ihrer Erwiderung zugesteht; die italienische Regierung räumt jedoch ein, daß diese statistischen Aufstellungen ebenso wie die anderen in der Klageschrift aufgeführten Angaben erst nach Ablauf der erwähnten Fristen mitgeteilt worden seien. Ferner bestreitet die italienische Regierung nicht den von der Kommission in der Klageschrift erhobenen Vorwurf, sie übermittele die monatlichen Angaben nach wie vor verspätet.

11 Somit ist festzustellen, daß die fortgesetzten Übermittlungsverzögerungen nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme Umstände darstellen, die von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen. Unter diesen Voraussetzungen kann sich der Streitgegenstand, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 1013 ) entschieden hat, auf Tatsachen erstrecken, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind.

12 Diese Argumente, die die italienische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof zu ihrer Verteidigung vorgebracht hat, beziehen sich auch nicht auf bestimmte Übermittlungen, sondern betreffen ebenfalls das Übermittlungsverfahren im allgemeinen. Der Anspruch der italienischen Regierung auf rechtliches Gehör wird deshalb durch das Vorgehen der Kommission in der Klage, bei dem allgemein die verspätete Übermittlung der Angaben beanstandet wird, nicht in Frage gestellt.

13 Im vorliegenden Fall ist deshalb als Streitgegenstand die Nichteinhaltung der genannten Fristen durch die Stellen der Italienischen Republik anzusehen, wie sie in den fortgesetzten Verzögerungen zum Ausdruck gekommen sind, ohne daß jede verspätete Übermittlung getrennt zu prüfen wäre und ohne daß die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetretenen Umstände unberücksichtigt bleiben müssten.

Zur geltend gemachten Vertragsverletzung

14 Gegen die so umschriebene Vertragsverletzungsklage, die die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Angaben und Statistiken innerhalb der in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 vorgesehenen Fristen betrifft, macht die italienische Regierung geltend, daß diese Fristen nicht zwingend seien, sondern einen blossen Richtwert für den Zeitraum darstellten, der als ausreichend angesehen werden könne, wenn die Brütereien selbst rechtzeitig den nationalen Stellen die betreffenden Angaben übermittelten. Die Kommission verwechsele ausserdem die Verpflichtung zur schnellen Übermittlung der von den Brütereien übermittelten Angaben, die allein Gegenstand der Klage sei, mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, daß die Brütereien ihre eigene Verpflichtung aus der Verordnung, der zuständigen Stelle rechtzeitig die Angaben zu übermitteln, erfuellten.

15 Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Was den zwingenden Charakter der betreffenden Fristen angeht, so ist festzustellen, daß der Rat die Kommission in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2782/75 ermächtigt hat, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen, und daß die Kommission von dieser Ermächtigung durch die Artikel 4 Absatz 1 und 6 ihrer Verordnung Nr. 1868/77 Gebrauch gemacht hat. Diese Bestimmungen sind klar und unmißverständlich abgefasst. Da das System der Vorhersagen der Entwicklung des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse, wie es durch die Verordnung Nr. 2782/75 errichtet worden ist, nur unter der Voraussetzung funktionieren kann, daß die maßgebenden Angaben für die gesamte Gemeinschaft vollständig sind und regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden, sind die Fristen als zwingend anzusehen.

16 Jedoch können aussergewöhnliche Umstände eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Fristen erfordern. Die Kommission hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der Vergangenheit unter Berücksichtigung solcher Umstände gelegentliche begrenzte Überschreitungen der festgesetzten Fristen geduldet. Fortgesetzte, lang dauernde Verzögerungen wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, die das System der Vorhersagen der Marktentwicklung in Frage stellen können, lassen sich aber nicht auf diese Weise rechtfertigen.

17 Zwar stammen die betreffenden Angaben von den Brütereien und können der Kommission nur dann innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt werden, wenn die Brütereien sie den nationalen Stellen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates rechtzeitig übermitteln. Gleichwohl ist es Sache der nationalen Stellen, durch ein geeignetes Überwachungssystem dafür zu sorgen, daß die Brütereien ihnen die Angaben rechtzeitig übermitteln, damit sie selbst sie der Kommission innerhalb der festgesetzten Fristen mitteilen können. Artikel 16 dieser Verordnung, die am 1. November 1975 in Kraft getreten ist, sieht nämlich ausdrücklich vor, daß die Einhaltung der betreffenden Vorschriften von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht wird.

18 Sonach ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 der Kommission vorgesehenen statistischen Angaben nicht innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2782/75 des Rates sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 der Verordnung Nr. 1868/77 der Kommission vorgesehenen statistischen Angaben nicht innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt hat.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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