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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.02.1990
Aktenzeichen: 137/88
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWGV


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 24
EWGV Art. 171
EWGV Art. 155
EWGV Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Verwaltung steht zwar, unter der Kontrolle des Gerichtshofes, ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zu, um der Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts nachzukommen, diese Pflicht ist jedoch besonders zwingend, wenn es sich um den komplexen Streit über die Ruhegehaltsansprüche handelt und der Verwaltung die Gründe seit langem bekannt sind, die Beamte veranlasst haben, Anträge auf fachlichen und finanziellen Beistand für die Erhebung sämtlicher Klagen gegen einen Mitgliedstaat zu stellen, die geeignet sind, das Problem der Übertragung der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu regeln.

Die Entscheidung der Kommission, mit der diese Anträge abgelehnt werden, ist daher aufzuheben.

2. Im Rahmen eines von Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag angestrengten Verfahrens hat der Gerichtshof nicht zu beurteilen, ob die Kommission die Überwachungspflicht, die ihr insbesondere gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag obliegt, einwandfrei erfuellt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. FEBRUAR 1990. - MARIJKE SCHNEEMANN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VOR EINTRITT IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBENE RUHEGEHALTSANSPRUECHE - UEBERTRAGUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM - BEISTANDSPFLICHT NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS. - RECHTSSACHE 137/88.

Entscheidungsgründe:

1 Marijke Schneemann, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und 408 weitere Beamte der Kommission haben mit Klageschrift, die am 16. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : das Statut ) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1987, mit der ihr auf Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestützter Antrag auf "Gewährung fachlichen und finanziellen Beistands der Kommission für die Erhebung sämtlicher Klagen bei den belgischen Gerichten und gegebenenfalls beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die geeignet sind, das Problem der Übertragung der in einem belgischen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu regeln", abgelehnt wurde.

2 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, die Kommission habe durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung zum einen Artikel 24 des Statuts und zum anderen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verletzt. Sie beantragen die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Verurteilung der Kommission, ihnen den beantragten Beistand zu leisten.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 ( Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393 ) entschieden hat, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es sich geweigert hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im Rahmen des belgischen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind. Ausserdem hat der Gerichtshof mit Urteil vom 3. Oktober 1989 in der Rechtssache 383/85 ( Kommission/Belgien, Slg. 1989, 3069 ) entschieden, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1981 nicht nachgekommen ist.

5 Im Rahmen des Klagegrundes des Verstosses gegen Artikel 24 des Statuts machen die Kläger geltend, die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung seien erfuellt und angesichts der andauernden Säumnis des belgischen Staates könnten sie nur durch die Erhebung einer Klage vor einem nationalen Gericht, das gezwungen sei, das Statut anzuwenden, das - wie jede Verordnung - in der nationalen Rechtsordnung unmittelbare Geltung habe, die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche erreichen.

6 Die Kommission trägt zunächst vor, die in Artikel 24 des Statuts aufgestellte Beistandspflicht sei nur eine Pflicht in bezug auf die Mittel und die Wahl der zweckdienlichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um ihrer Beistandspflicht zu genügen, stehe in ihrem freien Ermessen.

7 Die Kommission macht sodann geltend, Artikel 24 des Statuts sei nicht verletzt. Dazu weist sie darauf hin, daß sie erstens gemäß den Artikeln 169 und 171 EWG-Vertrag Klagen gegen das Königreich Belgien erhoben habe und damit die ihr nach Artikel 155 EWG-Vertrag obliegende Überwachungsaufgabe erfuellt habe und daß sie zweitens einem ehemaligen Beamten der Gemeinschaften, der vor den belgischen Gerichten geklagt habe, um die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche zu erreichen, finanziellen und fachlichen Beistand geleistet habe. Die Kommission bestreitet schließlich, daß nur die Erwirkung eines Vollstreckungstitels vor den belgischen Gerichten die begehrte Übertragung der Ruhegehaltsansprüche herbeiführen könne.

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Tatbestandsmerkmale des Artikels 24 des Statuts im vorliegenden Fall erfuellt sind, was von der Kommission im übrigen nicht bestritten wird. Den Anträgen auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, die von den belgischen Behörden stets abgelehnt wurden, liegt nämlich die Beamteneigenschaft der Kläger zugrunde.

9 Sodann ist zu bemerken, daß der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften zwar, unter der Kontrolle des Gerichtshofes, ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zusteht, um ihrer Beistandspflicht nachzukommen, daß im vorliegenden Fall diese Pflicht jedoch besonders zwingend ist, einmal weil der Kommission die Gründe für die Beistandsanträge seit langem bekannt sind und zum anderen weil der Streit über die Ruhegehaltsansprüche komplex ist. Er erfordert nämlich unvermeidlich die Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen, die der einzelne Beamte, der nicht über die Angaben und Mittel verfügt, die für ihre Vornahme und folglich für die Bewertung der zu berücksichtigenden Ergebnisse unerläßlich sind, unmöglich durchführen kann.

10 Zu dem Vorbringen der Kommission, sie habe die ihr gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag obliegende Pflicht erfuellt, indem sie Klagen gemäß den Artikeln 169 und 171 EWG-Vertrag gegen das Königreich Belgien erhoben habe, ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Rahmen eines von Beamten gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag angestrengten Verfahrens nicht zu beurteilen hat, ob die Kommission die Überwachungspflicht, die ihr insbesondere gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag obliegt, einwandfrei erfuellt hat ( Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 28/83, S. Forcheri/Kommission, Slg. 1984, 1425, Randnr. 12 ).

11 Was insbesondere das Vorbringen der Kommission angeht, es müssten für die Beurteilung der Frage, ob der Klagegrund des Verstosses der Kommission gegen Artikel 24 des Statuts stichhaltig sei, die Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigt werden, die sie gegen das Königreich Belgien eingeleitet habe, so ist daran zu erinnern, daß der EWG-Vertrag der Kommission - unter Ausschluß der anderen Gemeinschaftsorgane - die in seinem Artikel 169 vorgesehene Klagemöglichkeit vorbehält. Folgte man dem Vorbringen der Kommission, so würde man Artikel 24 des Statuts bei gleichen Beistandsanträgen einen unterschiedlichen Inhalt beimessen, je nachdem, ob die Anträge von Beamten der Kommission oder von Beamten eines anderen Organs, das nicht zur Anwendung von Artikel 169 EWG-Vertrag berechtigt ist, gestellt würden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten unvereinbar; folglich ist dieses Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

12 Zu dem Vorbringen, die Kommission habe ihrer Beistandspflicht aus Artikel 24 des Statuts genügt, da sie bereits einem ehemaligen Beamten finanziellen und fachlichen Beistand geleistet habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die nationale Gerichtsentscheidung, die der ehemalige Beamte, unterstützt von der Kommission, erwarten kann, nur für die Parteien des Rechtsstreits Wirkungen entfaltet und den anderen Beamten nicht zugute kommt, und zum anderen darauf, daß die versicherungsmathematischen Berechnungen der Ruhegehaltsansprüche, die gegebenenfalls im Rahmen des diesem ehemaligen Beamten geleisteten Beistands durchgeführt wurden, nicht verallgemeinert und unterschiedslos auf all jene angewandt werden können, die einen Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche haben. Darüber hinaus erfordern diese sehr komplexen Berechnungen die aktive Zusammenarbeit der spezialisierten Dienststellen der Gemeinschaftsverwaltung, um die Beamten in die Lage zu versetzen, über ihr Interesse an der Erhebung einer Klage zu entscheiden.

13 Was das Vorbringen der Kommission zu dem ungewissen Ausgang eventueller von den Klägern vor den nationalen Gerichten eingeleiteter Verfahren und zu den Schwierigkeiten für die Kläger anbelangt, Gerichtsentscheidungen, die für sie günstig sind, vollstrecken zu lassen, so genügt der Hinweis darauf, daß die Beistandspflicht aus Artikel 24 des Statuts nicht von Vermutungen über die Ergebnisse eventueller Gerichtsverfahren abhängen kann. Im übrigen ist zu bemerken, daß die Kommission einem ehemaligen Beamten fachlichen und finanziellen Beistand geleistet hat, ohne sich über den Ausgang des eingeleiteten Verfahrens sicher zu sein.

14 Aus diesen Erwägungen folgt, daß keines der Argumente, die die Kommission vorgebracht hat, um den Klägern ihren fachlichen und finanziellen Beistand zu verweigern, begründet ist und daß somit die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Kläger auf den Beistand der Kommission gemäß Artikel 24 des Statuts abgelehnt wurde, aufzuheben ist.

15 Sonach ist der von den Klägern für ihre Klagen vorgebrachte zweite Klagegrund gegenstandslos.

16 Schließlich ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt das Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 100/88, Oyowe und Traore/Kommission, Slg. 1989, 4285 ) der Gerichtshof nicht befugt ist, der Verwaltung im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle gemäß Artikel 91 des Statuts Anweisungen zu erteilen, und daß die der Verwaltung obliegenden Verpflichtungen sich gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag nur aus der Aufhebung einer ihrer Maßnahmen ergeben können. Die Anträge darauf, daß der Gerichtshof der Kommission aufgibt, den erbetenen Beistand zu leisten, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1987, mit der der Antrag der Kläger auf den Beistand der Kommission gemäß Artikel 24 des Statuts abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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