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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1959
Aktenzeichen: 14-59
Rechtsgebiete: EGKS


Vorschriften:

EGKS Art. 33
EGKS Art. 53
EGKS Art. 81
EGKS Art. 80
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BESTREITET EIN UNTERNEHMEN, ZU EINER BESTIMMTEN FINANZIELLEN LEISTUNG VERPFLICHTET ZU SEIN, UND STELLT DIE HOHE BEHÖRDE AUF EINEN FREISTELLUNGSANTRAG DES GENANNTEN UNTERNEHMENS IN ALLER FORM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG FEST, SO IST DIESE FESTSTELLUNG EINE ENTSCHEIDUNG.

2. DER AUSDRUCK " FONTE BRUTE " ( ROHEISEN ) BEZEICHNET DAS MATERIAL IN DEM ZUSTAND, IN DEM ES AUS DEM HOCHOFEN KOMMT, GLEICHGÜLTIG, OB ES ERSTARRT IST ODER NICHT.

3. DER GELTUNGSBEREICH DER BEGRIFFE " PRODUKTION " UND " ERZEUGNIS " IST NICHT AUF DIE HERSTELLUNG VON SOLCHEN GÜTERN BESCHRÄNKT, DIE FÜR DEN MARKT BESTIMMT SIND.

4. DIE GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG SIND, SOWEIT SIE FLÜSSIGES GIESSEREIROHEISEN HERSTELLEN, UNTERNEHMEN IM SINNE DES VERTRAGES.

5. DER TATBESTAND DER DISKRIMINIERUNG IN DER FORM EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE KANN NUR DANN VERWIRKLICHT WERDEN, WENN DIE VERPFLICHTUNG UND DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT, ALLE BETEILIGTEN GLEICH ZU BEHANDELN. WENN DIE HOHE BEHÖRDE EINEM UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE LAST AUFERLEGT, DIE ANDERE UNTERNEHMEN NICHT ZU TRAGEN HABEN, WEIL SIE NICHT UNTER DEN VERTRAG FALLEN, SO LIEGT IN DIESEM VORGEHEN DAHER KEINE DISKRIMINIERUNG.

6. EINE DISKRIMINIERUNG IST NICHT GEGEBEN, WENN DIE HOHE BEHÖRDE IM RAHMEN EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG, WELCHE DIE SCHROTT VERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN ZUR ZAHLUNG VON BEITRAEGEN VERPFLICHTET, DEN INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN EINE BEFREIUNG GEWÄHRT, UM SIE GEGEN DEN WETTBEWERB DER UNABHÄNGIGEN STAHLGIESSEREIEN ZU SCHÜTZEN, DEN GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG JEDOCH EINEN ENTSPRECHENDEN SCHUTZ GEGEN DIE GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG DESWEGEN VERWEIGERT, WEIL DIE BEIDEN ERSTEN ARTEN VON UNTERNEHMEN ÜBER DIE GLEICHEN PRODUKTIONSANLAGEN VERFÜGEN UND DIE GLEICHEN ROHSTOFFE VERWENDEN, WÄHREND IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN BEIDEN LETZTEN ARTEN VON UNTERNEHMEN EINE SOLCHE GLEICHHEIT NICHT BESTEHT, SO DASS DIE BEIDEN WETTBEWERBSLAGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND.

7. WENN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES ES DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ZUR PFLICHT MACHT, IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE LEDIGLICH " IM GEMEINSAMEN INTERESSE " AUSZUÜBEN, SO UNTERSAGT ER DAMIT DER HOHEN BEHÖRDE, DIE BESONDEREN INTERESSEN DER IHRER GEWALT UNTERWORFENEN ZU MISSACHTEN UND BEI IHREN MASSNAHMEN IN EINER WEISE VORZUGEHEN, DIE DAZU FÜHRT, DASS DIESE INTERESSEN ÜBER EIN VERNÜNFTIGES MASS HINAUS GEFÄHRDET WERDEN.

WENDET MAN DIESE GRUNDSÄTZE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 5 AUF DIE AUSWIRKUNGEN AN, DIE EINE MASSNAHME DER HOHEN BEHÖRDE AUF DIE WETTBEWERBSLAGE DER BETROFFENEN HABEN KANN, SO ERGIBT SICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ÜBERSCHREITET, WENN SIE DIESE LAGE IN STÄRKEREM MASSE BEEINTRÄCHTIGT, ALS DIES NACH EINGEHENDER PRÜFUNG DER IN FRAGE STEHENDEN INTERESSEN NOTWENDIG ERSCHEINT, UND IN JEDEM FALL DANN, WENN SIE SIE WESENTLICH BEEINTRÄCHTIGT. ANDERERSEITS WÜRDE ES ZU WEIT GEHEN, WOLLTE MAN VERLANGEN, DASS DIE MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE DIE WETTBEWERBSLAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ÜBERHAUPT NICHT VERÄNDERTEN.

8. EINE BELASTUNG, DIE DIE HOHE BEHÖRDE GRUNDSÄTZLICH ALLEN SCHROTT VERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT AUFERLEGT, IST KEINE SONDERLAST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1959. - SOCIETE DES FONDERIES DE PONT-A-MOUSSON GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 14-59.

Entscheidungsgründe:

S. 485

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

DIE BEKLAGTE BEZWEIFELT, DASS DAS ANGEFOCHTENE SCHREIBEN EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT. SIE WEIST INSBESONDERE DARAUF HIN, DASS ES " SICH NICHT UM EINE VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNG HANDELT, WIE SIE NORMALERWEISE ERGEHT, WENN DER BETROFFENE SICH WEIGERT, EINE GELDLICHE VERPFLICHTUNG ZU ERFÜLLEN "; SIE ERKLÄRT JEDOCH, DASS SIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGE " DEM BILLIGEN ERMESSEN DES GERICHTSHOFES " ÜBERLASSE. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN BESTEHT DAGEGEN ÜBER DEN ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER JENES SCHREIBENS KEIN ZWEIFEL, DA IN IHM DIE VERPFLICHTUNG FESTGESTELLT WERDE, BETRAEGE ZU ENTRICHTEN, WELCHE DIE KLAEGERIN NICHT ZU SCHULDEN GLAUBT.

S. 486

DAS ANGEFOCHTENE SCHREIBEN STELLT DIE ANTWORT AUF EINEN BRIEF VOM 19. APRIL 1957 DAR, IN WELCHEM DIE KLAEGERIN DIE HOHE BEHÖRDE GEBETEN HATTE, DENJENIGEN SCHROTT VON DER AUSGLEICHSUMLAGE ZU BEFREIEN, DEN SIE IN IHREN HOCHÖFEN ZUR HERSTELLUNG VON FLÜSSIGEM ROHEISEN EINSETZT, WELCHES VON IHR UNMITTELBAR ZU GUSSSTÜCKEN VERARBEITET WIRD. DER WICHTIGSTE TEIL DES ANGEFOCHTENEN SCHREIBENS IST FOLGENDER SATZ :

" DIE HOHE BEHÖRDE SIEHT SICH INFOLGEDESSEN NICHT IN DER LAGE, IHREM ANTRAG AUF FREISTELLUNG VON DER AUSGLEICHSUMLAGE FÜR SCHROTT STATTZUGEBEN. "

WIE SICH AUS DEM OBENERWÄHNTEN SCHRIFTWECHSEL ERGIBT, HAT DIE BEKLAGTE MIT DIESER ERKLÄRUNG DIE FRAGE ENTSCHIEDEN, OB DIE KLAEGERIN GRUNDSÄTZLICH VERPFLICHTET IST, DIE UMLAGE ZU ENTRICHTEN, UND OB SIE BEJAHENDENFALLS VON DIESER FREIGESTELLT WERDEN KANN ODER MUSS. DIE BEKLAGTE HATTE SOMIT DIE ABSICHT, EINE RECHTSFRAGE ZU ENTSCHEIDEN; SIE HAT AUSDRÜCKLICH FESTGESTELLT, DASS EINE BESTIMMTE VERPFLICHTUNG DER KLAEGERIN BESTEHE, DIE VON DIESER BESTRITTEN WURDE.

ÜBERDIES HAT DIE " UNION DES CONSOMMATEURS DE FERRAILLES " IN IHREM BRIEF VOM 12. FEBRUAR 1959 AUF DAS ANGEFOCHTENE SCHREIBEN BEZUG GENOMMEN UND DER KLAEGERIN MITGETEILT, SIE SEI VON DER HOHEN BEHÖRDE BEAUFTRAGT WORDEN, DIE RÜCKSTÄNDIGEN BEITRAEGE VON DER KLAEGERIN EINZUFORDERN. DIESER UMSTAND BESTÄTIGT DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN, WONACH DEM ANGEFOCHTENEN SCHREIBEN " EINE ERSTE VOLLZIEHUNGSMASSNAHME " GEFOLGT SEI, UND BEWEIST, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SELBST DIESES SCHREIBEN ALS ENTSCHEIDUNG ANSIEHT.

AUS DEN VORGENANNTEN GRÜNDEN STELLT DAS ANGEFOCHTENE SCHREIBEN EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 33 DES EGKS-VERTRAGES DAR. DIESE ENTSCHEIDUNG IST EINE INDIVIDÜLLE, DIE KLAEGERIN BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

S. 487

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ERSTER KLAGEGRUND : VERLETZUNG DER ARTIKEL 53, 80 UND 81 SOWIE DER ANLAGEN I UND II DES EGKS-VERTRAGES

DIE KLAEGERIN MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DER SCHROTT, DEN SIE IN IHREM WERK PONT-A-MOUSSON FÜR DIE HERSTELLUNG VON FLÜSSIGEM ROHEISEN VERWENDE, WELCHES SEINERSEITS FÜR DIE ERZEUGUNG VON GUSSSTÜCKEN ERSTER SCHMELZUNG BESTIMMT SEI, DÜRFE ÜBERHAUPT NICHT ZUM AUSGLEICH HERANGEZOGEN WERDEN, DA DIE KLAEGERIN, SOWEIT SIE DERARTIGES ROHEISEN PRODUZIERE, KEIN UNTERNEHMEN IM SINNE DER ARTIKEL 80 UND 81 DES EGKS-VERTRAGES SEI.

ES IST RICHTIG, DASS NACH DEN VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN LEDIGLICH DIEJENIGEN UNTERNEHMEN, WELCHE EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET VON KOHLE UND STAHL AUSÜBEN, DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UNTERLIEGEN UND DASS ALLEIN DIE IN DER ANLAGE I AUFGEZÄHLTEN ERZEUGNISSE GEMÄSS PARAGRAPH 1 DIESER ANLAGE UNTER DIE BEGRIFFE " KOHLE " UND " STAHL " FALLEN. HIERAUS FOLGT, DASS EIN UNTERNEHMEN EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG GEMÄSS ARTIKEL 53 DES VERTRAGES NUR INSOWEIT UNTERSTELLT WERDEN KANN, ALS ES EINE DERARTIGE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUSÜBT. IN DIESEM SINNE SIND ÜBRIGENS AUCH DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUSZULEGEN, WELCHE DERARTIGE EINRICHTUNGEN INS LEBEN GERUFEN HABEN, DA DIESE SICH DARAUF BESCHRÄNKEN, ZUR ABGRENZUNG DES KREISES IHRER ADRESSATEN AUF DEN BEGRIFF DES UNTERNEHMENS ZU VERWEISEN, WIE ER SICH AUS ARTIKEL 80 DES VERTRAGES ERGIBT ( SIEHE Z. B. ART. 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 VOM 26. JANUAR 1957, AMTSBLATT DER EGKS VOM 28. JANUAR 1957, S. 62/57 ).

AUS DER BEMERKUNG 5 ZUR VORGENANNTEN ANLAGE ERGIBT SICH, DASS DIE VON DER KLAEGERIN IN IHREM WERK PONT-A-MOUSSON HERGESTELLTEN FERTIGERZEUGNISSE, NÄMLICH DIE GUSSSTÜCKE, NICHT UNTER DEN VERTRAG FALLEN, WAS VON DER BEKLAGTEN AUCH NICHT BESTRITTEN WIRD. DIE UNTERSUCHUNG HAT SICH DAHER AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE KLAEGERIN DENNOCH EIN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES IST, WEIL SIE DAS FÜR DIE ERZEUGUNG DER VORGENANNTEN GUSSSTÜCKE BENÖTIGTE FLÜSSIGE ROHEISEN SELBST IN IHREN HOCHÖFEN HERSTELLT.

A ) IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIESES ROHEISEN UNTER DEN BEGRIFF " FONTE DE FONDERIE ET AUTRES FONTES BRUTES " ( GIESSEREIROHEISEN UND SONSTIGE ROHEISENSORTEN ) FÄLLT, DER IN DER ANLAGE I UNTER DER NR. 4.200 ERSCHEINT. DIE KLAEGERIN VERNEINT DIESE FRAGE UND BEHAUPTET, UNTER " FONTE BRUTE " ( ROHEISEN ) SEI AUSSCHLIESSLICH FESTES ROHEISEN ZU VERSTEHEN. DIE BEKLAGTE TRITT DIESER AUFFASSUNG ENTGEGEN.

S. 488

ES STEHT FEST, DASS DER AUSDRUCK " BRUT " ( ROH ) SOWOHL IM GEWÖHNLICHEN SPRACHGEBRAUCH ALS AUCH IN DER FACHSPRACHE DER STAHLINDUSTRIE DASJENIGE MATERIAL BEZEICHNET, DAS SICH NOCH IN SEINEM URSPRÜNGLICHEN ZUSTAND BEFINDET, ALSO NOCH NICHT WEITERVERARBEITET WORDEN IST. BEI DER HERSTELLUNG VON ROHEISEN IM HOCHOFEN, DIE INSBESONDERE AUF DER BASIS VON EISENERZ UND KOKS ERFOLGT, ERFAHREN ZWAR DIESE BEIDEN ROHSTOFFE EINE ERSTE UMWANDLUNG; DASJENIGE MATERIAL JEDOCH, DAS HERKÖMMLICHERWEISE " FONTE " ( ROHEISEN ) GENANNT WIRD, FÄLLT ERSTMALIG NACH ABLAUF DIESES VERFAHRENS AN. SOMIT IST DAS ROHEISEN, DAS AUS DEM HOCHOFEN KOMMT UND AUSSER DER BLOSSEN ERSTARRUNG NOCH KEINE WEITERE VERÄNDERUNG DURCHGEMACHT HAT, ZWANGSLÄUFIG ALS " BRUT " ( ROH ) ZU BEZEICHNEN. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DURCH DIE TATSACHE BESTÄTIGT, DASS DIE FACHSPRACHE DER " FONTE BRUTE " ( ROHEISEN ) DIE " FONTE MOULEE " ( GUSSEISEN ) GEGENÜBERZUSTELLEN PFLEGT, DAS HEISST DENJENIGEN STOFF, AUS DEM DIE SOGENANNTEN " GUSSSTÜCKE " BESTEHEN. NACH ALLEDEM DEUTET DER AUSDRUCK " BRUT " EINEN GANZ ANDEREN UNTERSCHIED AN ALS DEN ZWISCHEN DEM FLÜSSIGEN UND DEM FESTEN STOFF; SOWEIT ES SICH UM ROHEISEN HANDELT, BEZEICHNET ER DAS MATERIAL IN DEM ZUSTAND, IN DEM ES AUS DEM HOCHOFEN KOMMT, GLEICHGÜLTIG, OB ES ERSTARRT IST ODER NICHT. DIE ANSICHT DER KLAEGERIN, WONACH DAS FLÜSSIGE ROHEISEN, DAS SIE IN IHREN HOCHÖFEN HERSTELLT, NICHT UNTER DEN BEGRIFF " FONTE DE FONDERIE ET AUTRES FONTES BRUTES " ( GIESSEREIROHEISEN UND SONSTIGE ROHEISENSORTEN ) FÄLLT, IST DAHER ABZULEHNEN.

B ) ES IST JEDOCH WEITERHIN ZU PRÜFEN, OB DIE KLAEGERIN HINSICHTLICH DIESES ROHEISENS EINE " PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES EGKS-VERTRAGES " AUSÜBT, MIT ANDEREN WORTEN, OB DIESES ROHEISEN EIN " ERZEUGNIS " IM SINNE VON NR. 1 DER ANLAGE I DARSTELLT. DIE UNTERSUCHUNG DIESER FRAGE IST DESWEGEN NOTWENDIG, WEIL DIESES ROHEISEN IM ZUGE DES VERFAHRENS ZUR HERSTELLUNG VON GUSSSTÜCKEN - FERTIGERZEUGNISSEN, AUF WELCHE DAS FABRIKATIONSPROGRAMM DER KLAEGERIN AUSGERICHTET IST UND DIE IHRERSEITS NICHT UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FALLEN - GEWÖHNLICH NUR GANZ VORÜBERGEHEND ANFÄLLT.

S. 489

GEHT MAN VON DER BEDEUTUNG AUS, DIE DER BEGRIFF " PRODUKTION " IM GEWÖHNLICHEN SPRACHGEBRAUCH HAT, SO BESTEHT KEIN ZWEIFEL DARAN, DASS DIE KLAEGERIN DAS IN FRAGE STEHENDE ROHEISEN " PRODUZIERT ". ES KOMMT ALSO AUSSCHLIESSLICH DARAUF AN, OB DIE VERFASSER DES VERTRAGES DEM BEGRIFF DER " PRODUKTION " EINE ENGERE RECHTLICHE BEDEUTUNG BEILEGEN WOLLTEN.

1. EINE ERSTE EINSCHRÄNKUNG DIESER ART KÖNNTE SICH AUS DER AUFFASSUNG ERGEBEN, DASS DER VERTRAG UND INSBESONDERE SEIN ARTIKEL 80 UNTER " PRODUKTION " NUR DIE HERSTELLUNG VON SOLCHEN GÜTERN VERSTEHE, DIE FÜR DEN MARKT BESTIMMT SIND. DIESE AUFFASSUNG SCHEINT AUF DEN ERSTEN BLICK EINE STÜTZE IN ARTIKEL 1 DES VERTRAGES ZU FINDEN, WONACH DIE GEMEINSCHAFT " AUF EINEM GEMEINSAMEN MARKT BERUHT "; ES LIEGT IN DER TAT NAHE, HIERAUS DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN, DASS DER VERTRAG BEI DER ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT NUR AUF SOLCHE ERZEUGNISSE ABSTELLE, DIE GEEIGNET SIND, OHNE WEITERE BE - ODER VERARBEITUNG AUF DEM MARKT ZU ERSCHEINEN.

ES ERGIBT SICH JEDOCH BEREITS AUS DEM AUFBAU DER ANLAGE I, DASS DIESE AUFFASSUNG MIT DEM VERTRAG NICHT VEREINBAR WÄRE. DIE ANLAGE I UMFASST NÄMLICH EINE GROSSE ZAHL VON ERZEUGNISSEN - SO BEISPIELSWEISE " ROHEISEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON STAHL ", " FLÜSSIGEN STAHL, GLEICHGÜLTIG OB IN BLÖCKEN GEGOSSEN ODER NICHT ", " WALZWERKS-FERTIGERZEUGNISSE AUS STAHL " USW. -, DEREN HERSTELLUNG UND ANSCHLIESSENDE WEITERVERARBEITUNG ZU TECHNISCH ODER WIRTSCHAFTLICH NEUEN PRODUKTEN BEKANNTERMASSEN HÄUFIG UND SOGAR TYPISCH IN WERKEN ODER BETRIEBEN ERFOLGT, DIE ZWAR RÄUMLICH VONEINANDER GETRENNT SIND, ABER DOCH UNTER DER GLEICHEN FIRMA BETRIEBEN WERDEN, SO DASS DIESE ERZEUGNISSE INSOWEIT NICHT AUF DEM MARKT ERSCHEINEN. DIE FOLGE DER VORSTEHEND DARGELEGTEN AUFFASSUNG WÄRE DAHER, DASS EIN BEDEUTENDER ODER SOGAR ÜBERWIEGENDER TEIL DER PRODUKTION DER IN DER ANLAGE I AUFGEFÜHRTEN GÜTER AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES HERAUSGENOMMEN WÜRDE, WAS OFFENSICHTLICH IM WIDERSPRUCH ZU DEN ABSICHTEN DER VERFASSER DIESER BESTIMMUNGEN STÜNDE.

ÜBERDIES WÜRDE NACH DIESER AUFFASSUNG DIE EIGENSCHAFT EINES PRODUKTS ALS GEMEINSCHAFTSERZEUGNIS ODER GEMEINSCHAFTSFREMDES ERZEUGNIS VON DER RECHTSFORM DES UNTERNEHMENS, IN DESSEN BETRIEB ES HERGESTELLT WURDE, ABHÄNGEN. HIERNACH WÜRDE INSBESONDERE DIE ERZEUGUNG DER GROSSEN GEMISCHTEN HÜTTENWERKE NICHT DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGEN, WAS WEDER MIT DEM WORTLAUT DES VERTRAGES ( VGL. Z. B. ABS. 1 DER BEMERKUNG 3 ZUR ANLAGE I ) NOCH MIT SEINEM SINN UND SEINEM ZWECK VEREINBAR WÄRE.

S. 490

2. ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIE HERSTELLUNG DES IN FRAGE STEHENDEN ROHEISENS AUS EINEM ANDEREN GRUNDE NICHT UNTER DEN BEGRIFF " PRODUKTIONSTÄTIGKEIT " IM SINNE VON ARTIKEL 80 FÄLLT : DESWEGEN NÄMLICH, WEIL DIE BETRIEBE, IN DENEN DAS ROHEISEN JEWEILS ERZEUGT UND WEITERVERARBEITET WIRD, VONEINANDER NICHT VERSCHIEDEN SIND, SONDERN EINE TECHNISCHE EINHEIT BILDEN.

IN DIESEM ZUSAMMENHANG KANN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS DIE WIRTSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BINDUNGEN ZWISCHEN DEN HOCHÖFEN UND DER GIESSEREI DER KLAEGERIN SEHR ENG SIND, INSBESONDERE DESWEGEN, WEIL DIE KLAEGERIN IHR FLÜSSIGES ROHEISEN IM HINBLICK AUF DIE BESONDEREN BEDÜRFNISSE IHRER GIESSEREI HERSTELLT. DER KLAEGERIN IST FERNER ZUZUGEBEN, DASS DIESE ENGE VERBINDUNG ZWISCHEN IHREN VERSCHIEDENEN BETRIEBSSTÄTTEN NICHT DAS ERGEBNIS EINES ZUSAMMENSCHLUSSES IST, DER ALS MEHR ODER WENIGER ZUFÄLLIG UND VORÜBERGEHEND ANZUSEHEN WÄRE UND JEDERZEIT WIEDER RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE, SONDERN DASS SIE EINER INNEREN STRUKTUR ENTSPRICHT, WIE SIE FÜR DAS WERK PONT-A-MOUSSON VON ANFANG AN KENNZEICHNEND WAR.

DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ALLEIN REICHEN JEDOCH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES STREITIGEN PROBLEMS NICHT AUS. DES WEITEREN IST VIELMEHR VOR ALLEM ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE VERFASSER DER ANLAGE I IN DIE NOMENKLATUR DER ERZEUGNISSE, DIE DER HOHEITLICHEN GEWALT DER EGKS UNTERSTEHEN, DIE POSITION " GIESSEREIROHEISEN UND SONSTIGE ROHEISENSORTEN " AUFGENOMMEN HABEN, OHNE DIE GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES HERAUSZUNEHMEN, WÄHREND FÜR ANDERE INDUSTRIEN AUSDRÜCKLICH ENTSPRECHENDE AUSNAHMEN VORGESEHEN SIND. ES ERSCHEINT DAHER SICHER, DASS DIE VERFASSER DIESER BESTIMMUNGEN DIE GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG INSOWEIT DER RECHTSORDNUNG DES VERTRAGES UNTERSTELLEN WOLLTEN, ALS DIESE UNTERNEHMEN FLÜSSIGES GIESSEREIROHEISEN HERSTELLEN, DAS, WIE OBEN FESTGESTELLT, UNTER DIE IN NR. 4.200 DER ANLAGE I BEZEICHNETEN ROHEISENKATEGORIEN FÄLLT.

OBWOHL HIERNACH EIN REINES ZWISCHENPRODUKT, DAS IN GEWISSEM SINNE SOGAR ALS KURZLEBIG BEZEICHNET WERDEN KANN, DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERLIEGT, KANN DOCH KEINESWEGS BEHAUPTET WERDEN, DASS DIESES ERGEBNIS IM WIDERSPRUCH ZUM GESUNDEN MENSCHENVERSTAND UND ZU DEN GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES VERTRAGES STEHE. DENN WENN DIE VERFASSER DES VERTRAGES AUCH BEI DER ABGRENZUNG VON DESSEN PERSONELLEM GELTUNGSBEREICH AUF DEN GESICHTSPUNKT DER ERZEUGUNG ABGESTELLT HABEN, SO WAREN SIE SICH DOCH ANDERERSEITS DER TATSACHE BEWUSST, DASS DIE HERSTELLER BESTIMMTER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE GLEICHZEITIG IN WEITEM UMFANG VERBRAUCHER ANDERER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE SIND; SO SIND Z. B. DIE STAHLERZEUGER GLEICHZEITIG KOHLEVERBRAUCHER. DIESE DOPPELTE FUNKTION BESTIMMTER PRODUZENTEN BOT DEN VORTEIL, DASS DIESE ZUGLEICH SOLCHEN VORSCHRIFTEN UNTERWORFEN WERDEN KONNTEN, WELCHE SIE IN IHRER EIGENSCHAFT ALS VERBRAUCHER BETRAFEN; AUF DIESE WEISE KONNTE BIS ZU EINEM GEWISSEN GRADE DEN NACHTEILEN ENTGEGENGEWIRKT WERDEN, DIE SICH AUS DEM TEILCHARAKTER DER WIRTSCHAFTLICHEN INTEGRATION ERGABEN.

S. 491

SCHLIESSLICH IST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT NICHT ERWIESEN, DASS DAS IN DEN HOCHÖFEN DER KLAEGERIN ERZEUGTE FLÜSSIGE ROHEISEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN ZU ANDEREN ZWECKEN VERWENDET WERDEN KANN ALS ZUR UNMITTELBAREN WEITERVERARBEITUNG ZU GUSSSTÜCKEN. JEDENFALLS BESTEHT DOCH STETS DIE MÖGLICHKEIT, DIESES ROHEISEN ERSTARREN ZU LASSEN UND ES IN FORM VON MASSELN ODER FLOSSEN AUF DEN MARKT ZU BRINGEN ODER ES SOGAR IN FLÜSSIGEM ZUSTAND ZU VERKAUFEN. IN DER TAT VERWENDET DIE KLAEGERIN DEN ÜBERSCHUSS IHRER PRODUKTION AN FLÜSSIGEM ROHEISEN IN IHRER EIGENEN GIESSEREI ZWEITER SCHMELZUNG UND ERKENNT AN, DASS SIE HINSICHTLICH DIESES TEILS IHRER ERZEUGUNG ZUR ENTRICHTUNG VON AUSGLEICHSBEITRAEGEN VERPFLICHTET IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH DAS IN FRAGE STEHENDE FLÜSSIGE ROHEISEN DURCHAUS ALS SELBSTÄNDIGES PRODUKT ANSEHEN, OHNE DASS HIERIN EINE WILLKÜRLICHE UND REIN THEORETISCHE AUFSPALTUNG EINES EINHEITLICHEN PRODUKTIONSGANGS ZU ERBLICKEN WÄRE.

AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAEGERIN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS ERZEUGERIN VON ROHEISEN EIN UNTERNEHMEN IST, WELCHES IM SINNE DER ARTIKEL 80 UND 81 SOWIE DER ANLAGE I ZUM VERTRAG EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET DES STAHLS AUSÜBT, UND DASS DIE HOHE BEHÖRDE BERECHTIGT WAR, DIE KLAEGERIN EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG GEMÄSS ARTIKEL 53, WIE SIE HIER GEGEBEN IST, ZU UNTERWERFEN. DER ERSTE VORWURF DER KLAEGERIN IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

S. 492

ZWEITER KLAGEGRUND : VERLETZUNG DER ARTIKEL 2, 3, 4 UND 5 DES VERTRAGES SOWIE DER ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

DIE DISKRIMINIERUNG UND DIE ANDEREN RECHTSMÄNGEL, DIE NACH ANSICHT DER KLAEGERIN VORLIEGEN, ERGEBEN SICH NACH DEM KLAGEVORTRAG NICHT AUS EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE, SONDERN AUS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57, DIE GEMÄSS ARTIKEL 53 DES VERTRAGES MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATS ERLASSEN WURDE.

ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 EINE FREISTELLUNG NUR FÜR DIE INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN UND JEDENFALLS NICHT FÜR DIE ROHEISENGIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG VORSAH, DIE HOHE BEHÖRDE DIE VON DER KLAEGERIN BEANTRAGTE FREISTELLUNG ÜBERHAUPT HÄTTE GEWÄHREN KÖNNEN, OHNE DIE VORERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG ZU VERLETZEN UND DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ZU ÜBERSCHREITEN.

DIESE FRAGE BETRIFFT SOWOHL DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN TRAGWEITE UND WIRKUNGEN ALLGEMEINER ENTSCHEIDUNGEN EINERSEITS UND INDIVIDÜLLER DURCHFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN ANDERERSEITS ALS AUCH DIE ABGRENZUNG DER AUSSCHLIESSLICH DER HOHEN BEHÖRDE VERLIEHENEN ZUSTÄNDIGKEITEN VON DENJENIGEN, DIE DER HOHEN BEHÖRDE UND DEM RAT GEMEINSAM VERLIEHEN WORDEN SIND. SIE WURDE VON DER BEKLAGTEN NICHT AUFGEWORFEN, IST JEDOCH VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN.

AUS DEN VORANGEGANGENEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE KLAEGERIN GEGEN DIE IHR GEGENÜBER ERGANGENE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND NUR DANN VORGEHEN KONNTE, WENN SIE GLEICHZEITIG INCIDENTER DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 RÜGTE.

DIE KLAEGERIN KONNTE NÄMLICH NICHT GEGENÜBER DER ANGEFOCHTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG, SONDERN HÖCHSTENS GEGENÜBER DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 GELTEND MACHEN, DASS DIESE SIE IN IHREN RECHTEN VERLETZT HABE, INDEM SIE SIE GEGENÜBER DEN KONKURRENZINDUSTRIEN, INSBESONDERE DEN INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN, DISKRIMINIERT BEZIEHUNGSWEISE IHR EINE SONDERLAST AUFERLEGT HABE.

DIE KLAEGERIN HAT SICH JEDOCH NICHT AUSDRÜCKLICH AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 BERUFEN; ES LÄSST SICH AUCH KAUM SAGEN, DASS EIN DERARTIGER VORWURF STILLSCHWEIGEND ERHOBEN WORDEN SEI.

S. 493

DA ES JEDOCH UNANGEBRACHT ERSCHEINT, ZWEIFEL DARÜBER BESTEHEN ZU LASSEN, OB DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57, SOWEIT SIE DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT BERÜHRT, RECHTSWIDRIG IST, HÄLT ES DER GERICHTSHOF IN JEDEM FALL FÜR ERFORDERLICH, DIE BEGRÜNDETHEIT DES ZWEITEN VORWURFS ZU PRÜFEN.

DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, SIE HABE DIE ARTIKEL 2, 3 ( INSBESONDERE BUCHSTABE B ), 4 UND 5 DES VERTRAGES SOWIE DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERLETZT ODER GENAUER, SIE HABE DIE KLAEGERIN DISKRIMINIERT, EINER VERBOTENEN SONDERLAST UNTERWORFEN UND IN IHRER WETTBEWERBSSTELLUNG IN UNANGEMESSENER UND RECHTSWIDRIGER WEISE GESCHÄDIGT; DIESE VERLETZUNGEN ERGÄBEN SICH DARAUS, DASS DIE BEKLAGTE DIE KLAEGERIN NICHT VON DER UMLAGE FREIGESTELLT HABE, OBWOHL IHRE KONKURRENTEN DIE UMLAGE NICHT ZU ENTRICHTEN HABEN.

DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR, SIE STEHE IM WETTBEWERB MIT DEN ROHEISENGIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG, DEN HERSTELLERN VON RÖHREN AUS ASBESTZEMENT, BETON UND KUNSTSTOFF, DEN - INTEGRIERTEN ODER UNABHÄNGIGEN - STAHLGIESSEREIEN, SOWEIT DIESE GUSSSTÜCKE AUS STAHL HERSTELLEN, UND SCHLIESSLICH MIT DEN GIESSEREIEN DRITTER LÄNDER. DIE BEKLAGTE GIBT DIES ZU; SIE BESTREITET LEDIGLICH, DASS EIN WETTBEWERB ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEN STAHLGIESSEREIEN BESTEHE.

ES STEHT FEST, DASS ALLE DIESE ANGEBLICHEN KONKURRENTEN DIE UMLAGE NICHT ZU ENTRICHTEN HABEN, DIE INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN, WEIL SIE DURCH ARTIKEL 10 B DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 FREIGESTELLT WURDEN, UND DIE ÜBRIGEN UNTERNEHMEN, WEIL SIE NICHT DER HOHEITLICHEN GEWALT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGEN.

1. ZUM VORWURF DER DISKRIMINIERUNG UND DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES GLEICHMÄSSIGEN ZUGANGS ALLER VERBRAUCHER ZU DEN PRODUKTIONSGÜTERN

DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, SIE HABE EINE VOM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG HERBEIGEFÜHRT UND GEGEN DIE IHR IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DES VERTRAGES AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN, " ALLEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTS GLEICHEN ZUGANG ZU DEN PRODUKTIONSGÜTERN ZU SICHERN ". BEIDE VORWÜRFE - VON DENEN DER ZWEITE EBENFALLS AUF EINE DISKRIMINIERUNG ( IM WEITEREN SINNE DIESES WORTES ) ZIELT - HABEN DIE GLEICHE BEDEUTUNG, DA DIE KLAEGERIN IN BEIDEN FÄLLEN DER BEKLAGTEN VORWIRFT, SIE HABE FÜR SIE EINE ANDERE LAGE GESCHAFFEN ALS FÜR IHRE NICHT UMLAGEPFLICHTIGEN KONKURRENTEN UND DADURCH IHREN ZUGANG ZUM SCHROTT KOSTSPIELIGER GESTALTET ALS DENJENIGEN DER KONKURRENZUNTERNEHMEN.

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DER TATBESTAND DER DISKRIMINIERUNG IN DER FORM EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VERGLEICHBARER SACHVERHALTE KANN NUR DANN VERWIRKLICHT WERDEN, WENN DIE VERPFLICHTUNG UND DIE MÖGLICHKEIT BESTAND, ALLE IN FRAGE STEHENDEN BETEILIGTEN GLEICH ZU BEHANDELN. IM VORLIEGENDEN FALLE KONNTE DIE HOHE BEHÖRDE DAHER DIE VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETE DISKRIMINIERUNG NUR HERBEIFÜHREN, WENN SIE BERECHTIGT UND VERPFLICHTET WAR, ENTWEDER DIE KONKURRENTEN DER KLAEGERIN DER UMLAGE ZU UNTERWERFEN ODER DIE KLAEGERIN VON DER UMLAGE FREIZUSTELLEN.

DIE ERSTE ALTERNATIVE SCHEIDET VON VORNHEREIN AUS, SOWEIT ES SICH UM DIE GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG, DIE UNABHÄNGIGEN STAHLGIESSEREIEN, DIE HERSTELLER VON RÖHREN AUS ASBESTZEMENT, BETON UND KUNSTSTOFF SOWIE DIE GIESSEREIEN DRITTER LÄNDER HANDELT, DA DIESE UNTERNEHMEN NICHT UNTER DEN VERTRAG FALLEN UND IHRE HERANZIEHUNG ZUR UMLAGE DAHER AUSSERHALB DER ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE LAG. OB DIE ERSTE ALTERNATIVE ZUTRIFFT, KANN DAHER NUR INSOWEIT UNTERSUCHT WERDEN, ALS ES UM DIE FRAGE GEHT, OB DIE HOHE BEHÖRDE AUCH DIE INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN DER UMLAGE HÄTTE UNTERWERFEN MÜSSEN.

AUS DEN AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN GEHT JEDOCH HERVOR, DASS DIESE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER DEN INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNG NICHT, AUCH NICHT HILFSWEISE, ANZUGREIFEN BEABSICHTIGT. DER GERICHTSHOF KANN DAHER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER FREISTELLUNG NICHT PRÜFEN, DA ER ANDERENFALLS DEN SINN DER KLAGE VERFÄLSCHEN WÜRDE.

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT SICH DIE PRÜFUNG AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE HOHE BEHÖRDE MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS SIE DIE INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN FREIGESTELLT HATTE, VERPFLICHTET WAR, AUCH DER KLAEGERIN BEFREIUNG ZU GEWÄHREN, UM EINE DISKRIMINIERUNG ZU VERMEIDEN.

HIERZU IST ES NICHT ERFORDERLICH FESTZUSTELLEN, OB DIE VORERWÄHNTE FREISTELLUNG RECHTMÄSSIG WAR. WAR SIE NÄMLICH UNRECHTMÄSSIG, SO KONNTE SIE DIE GEWÄHRUNG EINER ENTSPRECHENDEN FREISTELLUNG ZUGUNSTEN DER GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG NICHT RECHTFERTIGEN; WAR SIE DAGEGEN RECHTMÄSSIG, SO WÜRDE SICH HIERAUS NOCH NICHT DIE VERPFLICHTUNG ERGEBEN, DER KLAEGERIN EINE ENTSPRECHENDE FREISTELLUNG ZU GEWÄHREN, DA SICH DIE KLAEGERIN GEGENÜBER DEN GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG NICHT IN EINER LAGE BEFINDET, DIE DERJENIGEN VERGLEICHBAR WÄRE, IN WELCHER SICH DIE INTEGRIERTEN GEGENÜBER DEN UNABHÄNGIGEN STAHLGIESSEREIEN BEFINDEN. DENN DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIE FREISTELLUNG DER INTEGRIERTEN STAHLGIESSEREIEN DAMIT BEGRÜNDET, DASS DIESE ÜBER DIE GLEICHEN PRODUKTIONSANLAGEN VERFÜGEN UND DIE GLEICHEN ROHSTOFFE VERWENDEN WIE DIE UNABHÄNGIGEN STAHLGIESSEREIEN. EINE SOLCHE GLEICHHEIT BESTEHT NICHT IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER KLAEGERIN, DIE ROHEISEN SOWOHL ERZEUGT ALS AUCH VERBRAUCHT, UND DEN GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG, DIE ROHEISEN LEDIGLICH VERBRAUCHEN UND NICHT PRODUZIEREN.

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HIERNACH HABEN DIE GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG DIE UMLAGE INSOWEIT MITTELBAR ZU TRAGEN, ALS SIE ROHEISEN VERWENDEN, WELCHES MIT HILFE VON BEREITS ZUR UMLAGE HERANGEZOGENEM SCHROTT HERGESTELLT WURDE. EINE FREISTELLUNG DER KLAEGERIN WÜRDE DIESE DAHER KEINESWEGS LEDIGLICH IN DIE GLEICHE LAGE VERSETZEN WIE DIE GIESSEREIEN ZWEITER SCHMELZUNG, SONDERN IHR DARÜBER HINAUS DIESEN GEGENÜBER EINEN VORTEIL EINRÄUMEN, DA SIE ES IHR GESTATTEN WÜRDE, GUSSSTÜCKE HERZUSTELLEN, DEREN SELBSTKOSTENPREIS WEDER MITTELBAR NOCH UNMITTELBAR DURCH DIE UMLAGE BELASTET WÄRE. EINE DERARTIGE LAGE BESTEHT DAGEGEN NICHT IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN INTEGRIERTEN UND DEN UNABHÄNGIGEN STAHLGIESSEREIEN.

NACH ALLEDEM IST DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG NICHT BEGRÜNDET.

2. ZUM VORWURF DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS

GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES EGKS-VERTRAGES HAT DIE GEMEINSCHAFT " FÜR SCHAFFUNG, AUFRECHTERHALTUNG UND BEACHTUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU SORGEN UND IN DIE ERZEUGUNG UND DEN MARKT NUR DANN DIREKT EINZUGREIFEN, WENN ES DIE UMSTÄNDE ERFORDERN ".

FERNER BESTIMMT ARTIKEL 3 IN SEINER EINLEITUNG, DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT IHRE JEWEILIGEN BEFUGNISSE LEDIGLICH " IM GEMEINSAMEN INTERESSE " AUSZUÜBEN HABEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL 15/57 ( COMPAGNIE DES HAUTS-FOURNEAUX DE CHASSE GEGEN HOHE BEHÖRDE, RSPRGH IV D 196 ) FESTGESTELLT HAT, IST ES DER HOHEN BEHÖRDE HIERNACH UNTERSAGT, DIE BESONDEREN INTERESSEN DER IHRER GEWALT UNTERWORFENEN ZU MISSACHTEN UND BEI IHREN MASSNAHMEN IN EINER WEISE VORZUGEHEN, DIE DAZU FÜHRT, DASS DIESE INTERESSEN ÜBER EIN VERNÜNFTIGES MASS HINAUS GEFÄHRDET WERDEN.

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WENDET MAN DIESE GRUNDSÄTZE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 5 AUF DIE AUSWIRKUNGEN AN, DIE EINE MASSNAHME DER HOHEN BEHÖRDE AUF DIE WETTBEWERBSLAGE DER BETROFFENEN HABEN KANN, SO ERGIBT SICH, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE GRENZEN IHRER BEFUGNISSE ÜBERSCHREITET, WENN SIE DIESE LAGE IN STÄRKEREM MASSE BEEINTRÄCHTIGT, ALS DIES NACH EINGEHENDER PRÜFUNG DER IN FRAGE STEHENDEN INTERESSEN NOTWENDIG ERSCHEINT, UND IN JEDEM FALL DANN, WENN SIE SIE WESENTLICH BEEINTRÄCHTIGT. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINEM VORGENANNTEN URTEIL EBENFALLS FESTGESTELLT HAT ( A.A.O., S. 193 F.), WÜRDE ES ANDERERSEITS " ZU WEIT GEHEN ", WOLLTE MAN VERLANGEN, DASS DIE MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE DIE WETTBEWERBSLAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ÜBERHAUPT NICHT VERÄNDERN.

A ) DIE OBEN FESTGESTELLTEN GRUNDSÄTZE GEBIETEN ZUNÄCHST DIE PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIE KLAEGERIN DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG UND DIE DIESER ZUGRUNDE LIEGENDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN IN IHRER WETTBEWERBSLAGE EINE WESENTLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG ERFAHREN HAT. DIES WÄRE NUR DANN DER FALL, WENN FESTSTÜNDE, DASS DIE WETTBEWERBSLAGE DER KLAEGERIN SICH INFOLGE JENER ENTSCHEIDUNGEN, DEREN WIRKUNGEN ZU BEOBACHTEN DIE KLAEGERIN MEHRERE JAHRE HINDURCH GELEGENHEIT HATTE, TATSÄCHLICH VERSCHLECHTERT, DASS ZUM BEISPIEL DER GESAMTUMFANG IHRER VERKÄUFE ERHEBLICH NACHGELASSEN HÄTTE. DAGEGEN GENÜGT ES NICHT, DASS DIE MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND IHREN KONKURRENTEN IN GEWISSEM UMFANG EINE VERZERRUNG DER SELBSTKOSTENPREISE HERVORGERUFEN HABEN.

ZUR STÜTZUNG IHRER BEHAUPTUNG, SIE SEI IM SINNE DER VORHERGEHENDEN AUSFÜHRUNGEN IN IHRER WETTBEWERBSLAGE WESENTLICH BEEINTRÄCHTIGT, BESCHRÄNKT SICH DIE KLAEGERIN IN IHRER KLAGE DARAUF, GELTEND ZU MACHEN UND UNTER BEWEIS ZU STELLEN, DASS AUF DEM MARKT FÜR ROHRLEITUNGEN " DER ANTEIL DES ROHEISENS " - IM VERGLEICH ZU DEM DES ASBESTZEMENTS - " SEIT DER EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSUMLAGE TATSÄCHLICH ZURÜCKGEGANGEN IST ".

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GEMÄSS ARTIKEL 29 PARAGRAPH 3 DER IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ANWENDBAREN VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS HAT DIE KLAGESCHRIFT " DIE TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG DER KLAGE... UND DIE ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KLAGEVORBRINGENS DIENENDEN BEWEISANGEBOTE " ZU ENTHALTEN. DARAUS ERGIBT SICH FÜR DEN HIER ZU ENTSCHEIDENDEN FALL, DASS DIE KLAGE, UM DEN ERNSTHAFTEN CHARAKTER DER OBENGENANNTEN BEHAUPTUNG DARZUTUN, ZUMINDEST GRUNDLEGENDE, DURCH ZIFFERN BELEGTE ANGABEN DARÜBER HÄTTE ENTHALTEN MÜSSEN, IN WELCHEM AUSMASS DER ANTEIL DES ROHEISENS AUF DEM MARKT FÜR ROHRLEITUNGEN ZURÜCKGEGANGEN UND DERJENIGE DES ASBESTZEMENTS GESTIEGEN IST; SIE HÄTTE FERNER ENTSPRECHENDE ANGABEN ÜBER DEN URSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESER ANGEBLICHEN VERÄNDERUNG DER MARKTLAGE UND DER EINFÜHRUNG DER UMLAGE ENTHALTEN MÜSSEN.

DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH KEINE DERARTIGEN ANGABEN GEMACHT, SONDERN SICH AUF EIN SUMMARISCHES UND VÖLLIG ALLGEMEIN GEHALTENES VORBRINGEN BESCHRÄNKT. IM RECHTSSINNE IST SOMIT WEDER AUSREICHEND BEHAUPTET NOCH BEWIESEN WORDEN, DASS DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN DIE WETTBEWERBSLAGE DER KLAEGERIN WESENTLICH BEEINTRÄCHTIGT HÄTTEN.

B ) ES IST FERNER ZU PRÜFEN, OB DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN NICHT DENNOCH GEGEN DEN VERTRAG VERSTOSSEN, WEIL SIE ETWA DIE WETTBEWERBSLAGE DER KLAEGERIN STÄRKER BEEINTRÄCHTIGT HABEN, ALS ES NACH GEGENSTAND UND ZWECK JENER MASSNAHMEN NOTWENDIG GEWESEN WÄRE.

DIESE FRAGE KÖNNTE NUR DANN BEJAHT WERDEN, WENN FESTSTÜNDE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE KLAEGERIN VON DER UMLAGE HÄTTE FREISTELLEN KÖNNEN, OHNE DAS FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU GEFÄHRDEN.

SELBST WENN ES ZUTREFFEN SOLLTE, DASS EINE SOLCHE FREISTELLUNG, FÜR SICH BETRACHTET, ANGESICHTS DES GERINGEN SCHROTTVERBRAUCHS DER KLAEGERIN DAS FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT ERNSTHAFT BEEINTRÄCHTIGT HÄTTE, SO WÜRDE DIESER UMSTAND DIE KLAGE DENNOCH NICHT SCHLÜSSIG MACHEN. DENN EINE FREISTELLUNG DER KLAEGERIN WÜRDE ZWANGSLÄUFIG DIE FREISTELLUNG NICHT NUR ALLER ANDEREN GIESSEREIEN ERSTER SCHMELZUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR FOLGE HABEN, SONDERN DARÜBER HINAUS BERECHTIGTE FREISTELLUNGSANTRAEGE ANDERER UNTERNEHMEN AUSLÖSEN, DIE EBENFALLS NUR VERHÄLTNISMÄSSIG WENIG SCHROTT VERBRAUCHEN; DAS FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG WÄRE SOMIT IN DIESEM FALLE ERHEBLICH GEFÄHRDET.

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NACH ALLEDEM GEHEN DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN NICHT WEITER, ALS ES IHR GEGENSTAND UND IHR ZWECK ERFORDERN.

AUS ALLEN VORGENANNTEN GRÜNDEN IST DER VORWURF DER BEEINTRÄCHTIGUNG DER WETTBEWERBSLAGE ZURÜCKZUWEISEN.

3. ZUM VORWURF DER AUFERLEGUNG EINER SONDERLAST

DIE KLAEGERIN MACHT GEGEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FERNER GELTEND, DIESE HABE IHR EINE VERBOTENE SONDERLAST AUFERLEGT.

DIE VON DER KLAEGERIN BEANSTANDETE BELASTUNG KANN JEDOCH KEINESWEGS ALS EINE " BESONDERE " ANGESEHEN WERDEN. SIE IST IM GEGENTEIL ALLGEMEINER ART, DA SIE GRUNDSÄTZLICH ALLE SCHROTT VERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT TRIFFT. DER VORWURF IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

AUS DER GESAMTHEIT DER VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE KLAEGERIN AUCH MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND NICHT DURCHDRINGEN KANN.

Kostenentscheidung:

GEMÄSS ARTIKEL 60 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN.

DIE KLAEGERIN IST IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN; SIE HAT DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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