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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1979
Aktenzeichen: 145-78
Rechtsgebiete: EG, EWG, RL 74/561


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
RL 74/561 Art. 4 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES , DER DIE MITGLIEDSTAATEN AUSNAHMSWEISE IN AUSREICHEND BEGRÜNDETEN SONDERFÄLLEN ERMÄCHTIGT , FÜR DIE FORTFÜHRUNG EINES VERKEHRSBETRIEBS DENJENIGEN PERSONEN EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG ZU GEWÄHREN , DIE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DIESES BETRIEBES BESITZEN , GILT NICHT FÜR DEN FALL EINER PERSON , DIE NICHT DIE ABSICHT HAT , DIESEN SELBEN BETRIEB FORTZUFÜHREN. JEDOCH IST DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS SIE ES DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTETE , SICH AUF DEN STANDPUNKT ZU STELLEN , DASS EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG IM FALLE VON ZWEI GESELLSCHAFTEN GEWÄHRT WERDEN KANN , DIE BEIDE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG EIN UND DESSELBEN BETRIEBES ERWORBEN HABEN UND DEN ENTSCHLUSS FASSEN , DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN ZWEI NEUEN BETRIEBEN FORTZUFÜHREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. MAERZ 1979. - A.P. AUGUSTIJN GEGEN STAATSSECRETARIS VAN VERKEER EN WATERSTAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN STATE. - GUETERKRAFTVERKEHR. - RECHTSSACHE 145-78.

Entscheidungsgründe:

1DER RAAD VAN STATE , AFDELING RECHTSPRAAK ( ABTEILUNG RECHTSPRECHUNG ), HAT DEM GERICHTSHOF MIT ZWISCHENURTEIL VOM 7. JUNI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 18 ) VORGELEGT.

2DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE DURCH DEN STAATSSEKRETÄR FÜR VERKEHR UND WASSERWIRTSCHAFT ERFOLGTE ZURÜCKWEISUNG DES AM 23. DEZEMBER 1976 VOM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS EINGEREICHTEN ANTRAGS AUF BEFREIUNG VON DEM IN ARTIKEL 56 ABSATZ 1 LETZTER SATZ DES NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES ÜBER DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ( WET AUTOVERVÖR GÖDEREN - WAG ) GENANNTEN ERFODERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG GEHT. DIESE ZURÜCKWEISUNG WAR DAMIT BEGRÜNDET WORDEN , DASS DER BETROFFENE ZWAR EINE AUSREICHENDE BERUFSERFAHRUNG IM GÜTERVERKEHR BESITZE , DASS ER ABER DIESE ERFAHRUNG NICHT IN DEM FORTZUFÜHRENDEN BETRIEB ERWORBEN HABE.

3AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS UND SEIN BRUDER , DIE BEIDE GESELLSCHAFTER EINER OFFENEN HANDELSGESELLSCHAFT SIND , DIE DIE ERLAUBNIS ZUR DURCHFÜHRUNG VON GELEGENHEITSBEFÖRDERUNGEN MIT LASTKRAFTWAGEN BESITZT , DIE ABSICHT HATTEN , DIESE GESELLSCHAFT AUFZULÖSEN UND IHRE TÄTIGKEIT IN ZWEI GETRENNTEN , NEU ZU GRÜNDENDEN BETRIEBEN FORTZUSETZEN.

4DER STAATSSEKRETÄR WANDTE ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VORERWÄHNTEN GESETZES AN , WONACH DIE ERLAUBNIS FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF DES VERKEHRSUNTERNEHMERS NUR ERTEILT WIRD , WENN UNTER ANDEREM DAS ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLT IST , VON DEM DER MINISTER JEDOCH IN SONDERFÄLLEN BEFREIUNG GEWÄHREN KANN. DIE ZU DIESEM GESETZ ERGANGENE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG BESTIMMT , DASS FÜR DIE ERFÜLLUNG DES EIGNUNGSERFORDERNISSES DER BESITZ EINES VOM MINISTER ANERKANNTEN FACHDIPLOMS SOWIE EINER VOM RIJKSINSPECTEUR AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNG VERLANGT WIRD , MIT DER EINE ZWEIJÄHRIGE PRAKTISCHE TÄTIGKEIT GEGEN ENTGELD IN EINEM GÜTERVERKEHRSBETRIEB NACHGEWIESEN WIRD.

5DIE RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES BESTIMMT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DASS NATÜRLICHE PERSONEN ODER UNTERNEHMEN , DIE DEN BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS AUSÜBEN WOLLEN , UNTER ANDEREM DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLEN MÜSSEN. DIE FÜR DIE ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICHEN KENNTNISSE SIND IM ANHANG DER RICHTLINIE NÄHER ANGEGEBEN. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 KÖNNEN DIESE KENNTNISSE ENTWEDER DURCH DEN BESUCH VON LEHRGÄNGEN ODER DURCH PRAKTISCHE ERFAHRUNG IN EINEM VERKEHRSBETRIEB ODER DURCH EINE KOMBINATION BEIDER SYSTEME ERWORBEN WERDEN. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE BESTIMMT , DASS DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSNAHMSWEISE DIE FORTFÜHRUNG EINES BETRIEBES DURCH EINE PERSON , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG NICHT ERFÜLLT , ENDGÜLTIG ZULASSEN KÖNNEN , WENN DIESE PERSON ' ' EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DIESES BETRIEBES ' ' BESITZT.

6DER RAAD VAN STATE HAT FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' KANN DIE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG BEIM VORLIEGEN EINES SONDERFALLS IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG NUR DANN GEWÄHRT WERDEN , WENN DIE PRAKTISCHEN BERUFSERFAHRUNGEN IN EINEM UNTERNEHMEN ERWORBEN WORDEN IST , DAS ALS GANZES UND MIT DER GLEICHEN RECHTLICHEN STRUKTUR FORTGEFÜHRT WIRD , ODER KANN UNTER FORTFÜHRUNG DES BETRIEBES IM SINNE DER ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFT AUCH DIE FORTFÜHRUNG EINES ODER MEHRERER ABGESCHLOSSENER TEILE DIESES BETRIEBES VERSTANDEN WERDEN?

' '

7ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BETRIFFT DIE BEDINGUNGEN , DIE GEGEBEN SEIN MÜSSEN , DAMIT EINE PERSON , DIE DAS ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG NICHT ERFÜLLT , DIE GENEHMIGUNG ERHÄLT , EINEN VERKEHRSBETRIEB IM FALLE DES ABLEBENS ODER DER UNFÄHIGKEIT DER PERSON , DIE DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN DER FACHLICHEN EIGNUNG ERFÜLLTE , EINSTWEILIG WÄHREND EINES BEGRENZTEN ZEITRAUMS FORTZUFÜHREN.

8ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BEZIEHT SICH AUF DIE BEDINGUNG , VON DER ES ABHÄNGT , OB EINE PERSON , DIE DAS ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG NICHT ERFÜLLT , DIE GENEHMIGUNG ERHÄLT , EINEN VERKEHRSBETRIEB IM GLEICHEN FALLE ENDGÜLTIG FORTZUFÜHREN , NÄMLICH EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DES IN FRAGE STEHENDEN BETRIEBES. ARTIKEL 4 ABSATZ 2 , DER DIE MITGLIEDSTAATEN AUSNAHMSWEISE IN AUSREICHEND BEGRÜNDETEN SONDERFÄLLEN ERMÄCHTIGT , FÜR DIE FORTFÜHRUNG EINES VERKEHRSBETRIEBS DENJENIGEN PERSONEN EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG ZU GEWÄHREN , DIE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG DIESES BETRIEBES BESITZEN , GILT NICHT FÜR DEN FALL EINER PERSON , DIE NICHT DIE ABSICHT HAT , DIESEN SELBEN BETRIEB FORTZUFÜHREN.

9DIESE BESTIMMUNG KANN JEDOCH NICHT DAHIN VERSTANDEN WERDEN , DASS SIE ES DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTETE , SICH AUF DEN STANDPUNKT ZU STELLEN , DASS EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG IM FALLE VON ZWEI GESELLSCHAFTERN GEWÄHRT WERDEN KANN , DIE BEIDE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG EIN UND DESSELBEN BETRIEBES ERWORBEN HABEN UND DEN ENTSCHLUSS FASSEN , DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN ZWEI NEUEN BETRIEBEN FORTZUFÜHREN.

Kostenentscheidung:

10DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM RAAD VAN STATE MIT ZWISCHENURTEIL VOM 7. JUNI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 74/561/EWG DES RATES IST NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER ES DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTETE , SICH AUF DEN STANDPUNKT ZU STELLEN , DASS EINE ENDGÜLTIGE BEFREIUNG VON DEM ERFORDERNIS DER FACHLICHEN EIGNUNG IM FALLE VON ZWEI GESELLSCHAFTERN GEWÄHRT WERDEN KANN , DIE BEIDE EINE PRAKTISCHE BERUFSERFAHRUNG VON MINDESTENS DREI JAHREN IN DER LAUFENDEN GESCHÄFTSFÜHRUNG EIN UND DESSELBEN BETRIEBES ERWORBEN HABEN UND DEN ENTSCHLUSS FASSEN , DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN ZWEI NEUEN BETRIEBEN FORTZUFÜHREN.

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