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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.1988
Aktenzeichen: 160/88 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.

Ein solches Vorgehen ist um so mehr geboten, wenn der Antragsteller ein einzelner ist, der die Nichtigerklärung einer Handlung mit allgemeiner Geltung begehrt; denn nur so lässt sich verhindern, daß dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später wegen Unzulässigkeit seiner Klage ablehnt.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1988. - FEDERATION EUROPEENNE DE LA SANTE ANIMALE, DISTRIVET SA UND PITMAN-MOORE INC. GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBOT DES GEBRAUCHS VON BESTIMMTEN STOFFEN MIT HORMONALER WIRKUNG IM TIERBEREICH. - RECHTSSACHE 160/88 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Antragstellerinnen haben mit Klageschrift, die am 2. Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Richtlinie 88/146 des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ( ABl. L 70, S. 16 ).

2 Mit Schriftsatz, der am 17. Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, dem Rat im Wege der Aussetzung des Vollzugs oder der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache die Anwendung der Richtlinie 88/146 des Rates auszusetzen, soweit sie nachstehendes verbietet :

i ) die Verabfolgung der hormonalen Stoffe Östradiol 17 *, *rogesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol zu Mastzwecken durch Viehzuechter im Gemeinschaftsgebiet,

ii ) Fleisch von Tieren, die unter Verwendung dieser Hormone aufgezogen worden sind, im gesamten Gemeinsamen Markt in den Verkehr zu bringen,

iii ) Fleisch von Tieren, die unter Verwendung dieser Hormone in Drittländern gemästet worden sind, in die Mitgliedstaaten einzuführen,

hilfsweise, alle weiteren vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

3 Der Antragsgegner hat seine schriftliche Stellungnahme am 1. Juli 1988 eingereicht. Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle für die Entscheidung über den Antrag auf einweilige Anordnung notwendigen Angaben enthalten, erwies sich eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich.

4 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist kurz auf den Zusammenhang und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache einzugehen.

5 In der Fédération européenne de la santé animale ( Fedesa ) sind alle grossen internationalen Gesellschaften zusammengeschlossen, die in Europa Forschung betreiben und tiermedizinische Erzeugnisse, darunter die fünf von der Richtlinie 88/146 des Rates erfassten Hormone, herstellen und vertreiben. Die Firmen Distrivet und Pitman-Moore sind Gesellschaften, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, im Gebiet des Gemeinsamen Marktes Tierarzneimittel herzustellen und zu vertreiben, insbesondere Stoffe mit hormonaler Wirkung, die bei der Haltung von Tieren, deren Fleisch zum Verzehr bestimmt ist, zu therapeutischen oder anderen Zwecken eingesetzt werden.

6 Der erste Schritt einer Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung war der Erlaß der Richtlinie 81/602 des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung ( ABl. L 222, S. 32 ). Artikel 2 dieser Richtlinie enthält ein grundsätzliches Verbot von Stoffen mit thyreostatischer und hormonaler Wirkung, das das Verbot einschließt, Nutztieren diese Stoffe zu verabfolgen und Tiere, die mit diesen Stoffen behandelt worden sind, und ihr Fleisch in den Verkehr zu bringen. Nach Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz die Verabfolgung von Stoffen mit hormonaler Wirkung zu therapeutischen oder tierzuechterischen Zwecken zulassen.

7 Für die Verabfolgung von fünf Stoffen, nämlich Östradiol 17 *, *rogesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol wurde mit Artikel 5 dieser Richtlinie eine Sonderregelung eingeführt. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sehen vor, daß der Rat so bald wie möglich einen Beschluß über die Verabfolgung dieser Stoffe zu Mastzwecken an Nutztiere fasst und daß bis zu diesem Beschluß die geltenden einzelstaatlichen Regelungen weiterhin Anwendung finden. Nach Absatz 3 dürfen die Mitglieder während dieser Übergangszeit nicht die Verwendung neuer Stoffe zulassen.

8 Diese Gemeinschaftsregelung wurde durch die Richtlinie 85/649 des Rates vom 31. Dezember 1985 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ( Abl. L 382, S. 228 ) ergänzt, mit der der Grundsatz des absoluten Verbots aufgestellt wurde, Stoffe mit hormonaler Wirkung, einschließlich der in Randnummer 7 dieses Beschlusses genannten fünf Stoffe, Nutztieren in der Gemeinschaft zur Mast, ausser zu therapeutischen Zwecken, zu verabfolgen. Des weiteren verbietet es die Richtlinie, mit diesen Stoffen behandelte Tiere und ihr Fleisch auf den Markt zu bringen, zum innergemeinschaftlichen Handel zuzulassen und aus Drittländern einzuführen. Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie ausgesprochene allgemeine Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung spätestens zum 1. Januar 1988 in ihr innerstaatliches Recht umsetzen.

9 Damit die Möglichkeit, die Tiere, denen rechtmässig Hormone verabfolgt und die am 1. Januar 1988 noch nicht geschlachtet worden waren, und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgesetzte Fleisch dieser Tiere in der Gemeinschaft abzusetzen, nicht abrupt entfiel, hielt es der Rat auf Vorschlag der Kommission für erforderlich, am 18. November 1987 die Entscheidung 87/561 mit Übergangsmaßnahmen bezueglich des Verbots der Verabfolgung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung an Nutztiere ( ABl. L 339, S. 70 ) zu erlassen.

10 In Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung wird bekräftigt, daß das mit der Richtlinie 85/649 des Rates eingeführte absolute Verbot für die neue Erzeugung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gilt. Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1988 für die Vermarktung der vorhandenen Erzeugung, und zwar sowohl bezueglich ihres Inverkehrbringens als auch des Zugangs zum innergemeinschaftlichen Handel, die Regelungen beibehalten, die sich aus den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen ergeben; diese Übergangsmaßnahme gilt auch für die Einfuhr solchen Fleisches aus Drittländern.

11 Mit Beschluß vom 27. Januar 1988 wies der Präsident des Gerichtshofes einen Antrag der Firma Distrivet auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 87/561 des Rates mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrundeliegende Klage in der Hauptsache auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig sei ( siehe Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat ).

12 Mit Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855 ) erklärte der Gerichtshof auf die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag die Richtlinie 85/649 mit der Begründung für nichtig, daß der Rat eine wesentliche Formvorschrift dadurch verletzt habe, daß er das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates nicht beachtet habe.

13 Am 7. März 1988 erließ der Rat die Richtlinie 88/146, die mit der Richtlinie 85/649 inhaltlich übereinstimmt.

14 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

15 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

16 Der Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß in den darauf gerichteten Anträgen die Umstände angeführt sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

17 Vor der Beantwortung der Frage, ob die Prüfung des Vorbringens, mit dem die Antragstellerinnen darzutun versuchen, daß ihr Antrag auf einstweilige Anordnung den Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs und des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung genügt, ist zunächst auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage einzugehen, die die Zulässigkeit der Klage betrifft.

18 Der Antragsgegner macht nämlich geltend, die Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, sei offensichtlich unzulässig; folglich sei auch dieser Antrag offensichtlich unzulässig.

19 Zur Begründung führt er zunächst aus, aus dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ergebe sich, daß eine natürliche oder juristische Person eine Nichtigkeitsklage nur gegen an sie ergangene Entscheidungen oder gegen Entscheidungen erheben könne, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen seien, sie unmittelbar und individuell beträfen. In Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag seien Richtlinien nicht erwähnt, so daß die genannte Kategorie von Rechtsuchenden nicht die Möglichkeit habe, gegen solche Rechtshandlungen Nichtigkeitsklage zu erheben.

20 Sodann macht der Rat geltend, daß die Antragstellerinnen in keinem Falle durch die Richtlinie 88/146 unmittelbar und individuell betroffen sein könnten. Das Erfordernis eines individuellen Interesses sei vorliegend vor allem deshalb nicht erfuellt, weil die Richtlinie 88/146 nach Rechtsnatur und Wortlaut eine Handlung mit allgemeiner Geltung sei, deren Adressaten, die Mitgliedstaaten, rechtzeitig nationale Rechtsvorschriften erlassen müssten, um ihr nachzukommen; diese Rechtsvorschriften gälten ihrerseits allgemein und abstrakt, so daß eine solche Gemeinschaftshandlung Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte Personengruppen zeitige. Ausserdem verliere die Richtlinie 88/146 ihren Charakter als Handlung mit allgemeiner Geltung nicht dadurch, daß einige der betroffenen Personen der Zahl nach oder namentlich mehr oder weniger genau bestimmbar gewesen seien, denn dieser Umstand ergebe sich aus der von der Richtlinie geregelten objektiven tatsächlichen oder rechtlichen Situation. Den Antragstellerinnen sei es auch nicht gelungen darzutun, daß sie von der Richtlinie 88/146 unmittelbar betroffen seien.

21 Die Antragstellerinnen machen geltend, daß die Richtlinie 88/146 eine die Firmen Distrivet und Pitman-Moore unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung sei, weil beide Firmen bei Inkrafttreten der Richtlinie 85/649 und des dort geregelten Verbots alle fünf in Rede stehenden Hormone hergestellt hätten; in dieser Weise betroffen sei auch die Vereinigung Fedesa als Vertreter der Interessen der in Europa tätigen Hersteller tiermedizinischer Erzeugnisse und der nationalen Vereinigungen solcher Hersteller. Die Antragstellerinnen zusammen verträten somit die Gesamtheit oder doch einen grossen Teil einer bestimmten Gruppe von Herstellern und Vertreibern, die unter das Verbot nach der Richtlinie 85/649 fielen. Ausserdem habe der Rat die Antragstellerinnen bei Erlaß dieser Richtlinie gekannt und gewusst, daß die Richtlinie ihre Situation betreffe. Für die Zulässigkeit sei auch der Umstand zu berücksichtigen, daß sie in Stellungnahmen gegenüber dem Rat und den Mitgliedstaaten darauf hingewiesen hätten, welche Auswirkungen der Erlaß einer solchen Richtlinie auf ihre Situation haben würde.

22 Der Gerichtshof hat zwar schon wiederholt hervorgehoben, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen ( siehe in diesem Sinne insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691 ). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist ( siehe in diesem Sinne insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei Front national/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 2969, vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, sowie vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat, Slg. 1988, 209 ).

23 Ein solches Vorgehen ist um so mehr geboten, wenn einzelne, wie die Antragstellerinnen, die Nichtigerklärung einer Handlung mit allgemeiner Geltung begehren, denn nur so lässt sich verhindern, daß diese im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken können, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klagen im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden sind.

24 Hierzu ist festzustellen, daß Anhaltspunkte fehlen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.

25 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1970 in der Rechtssache 69/69 ( Alcan/Kommission, Slg. 1970, 385 ) entschieden hat, daß Artikel 173 Absatz 2 den einzelnen in allen den Fällen Rechtsschutz gewährleisten soll, in denen sie, ohne daß eine Entscheidung an sie ergangen ist, von einer Gemeinschaftshandlung, gleich welcher äusseren Erscheinungsform, unmittelbar und individuell betroffen werden.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe namentlich das Urteil vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789 und 790/79, Calpak und andere, Slg. 1980, 1949 ) soll mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann.

27 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen mit normativem Charakter und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht.

28 Zu diesem Zweck sind deshalb die Rechtsnatur der Richtlinie 88/146 des Rates und die von ihr angestrebten oder ihre tatsächlichen Rechtswirkungen zu bestimmen. Auf den ersten Blick ist festzustellen, daß diese Richtlinie ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung zu sein scheint. Ihre Bestimmungen, namentlich das absolute Verbot, innerhalb der Gemeinschaft Nutztieren ausser zu therapeutischen Zwecken Stoffe mit hormonaler Wirkung zu Mastzwecken zu verabfolgen, und das Verbot, Fleisch von Tieren, die mit diesen Stoffen behandelt wurden, in den Verkehr zu bringen, sind allgemein formuliert, gelten mittels der Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen, um ihnen nachzukommen, für objektive Sachverhalte und zeitigen Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen, nämlich die Firmen, die im Gemeinsamen Markt Stoffe mit hormonaler Wirkung herstellen und vertreiben, sowie alle Viehzuechter.

29 Im übrigen verliert eine solche Handlung ihren normativen Charakter nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht schon dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen.

30 Bereits diese Feststellungen lassen den vorläufigen Schluß zu, daß die Nichtigkeitsklage und folglich auch der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen :

1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Juli 1988.

Ende der Entscheidung

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