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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1989
Aktenzeichen: 170/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 13
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Art. 35
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien sind dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Abgabe entgegenstehen, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren berechnet wird, wenn die Zollabfertigung dieser Waren auf einem Gelände oder an einem Ort stattfindet, die nicht öffentlich sind. Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. die Urteile vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg. 1983, 19, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427 ) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Selbst wenn sie das Entgelt für einen dem Importeur geleisteten Dienst darstellte oder unter den Begriff der Kosten fiele, die nach der Richtlinie 79/695 dem Anmelder auferlegt werden können, kann ihr Betrag weder als diesem Dienst angemessen noch als diesen Kosten entsprechend angesehen werden, da er nach dem Wert berechnet wird.

2. Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste ( vgl. das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. JULI 1989. - FORD ESPANA SA GEGEN ADMINISTRACION DE ADUANAS DEL ESTADO ESPANOL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: AUDIENCIA TERRITORIAL DE VALENCIA - SPANIEN. - FREIER WARENVERKEHR - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - FUER DIE ZOLLABFERTIGUNG VON WAREN IN DEN GESCHAEFTSRAEUMEN DES IMPORTEURS ERHOBENER BETRAG. - RECHTSSACHE 170/88.

Tenor:

1 ) Die Artikel 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge sind dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Abgabe entgegenstehen, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der eingeführten Waren berechnet wird, wenn die Zollabfertigung dieser Waren auf einem Gelände oder an einem Ort stattfindet, die nicht öffentlich sind.

2 ) Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste.

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