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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1990
Aktenzeichen: 180/88
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2
EGKS-Vertrag Art. 35
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung obliegt es demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern. Von dieser Einschränkung abgesehen, läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann.

2. Ein Verband im Sinne des Artikels 48 EGKS-Vertrag, dessen Mitglieder Unternehmen der Stahlindustrie eines Mitgliedstaats sind und der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten, ist im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag von Entscheidungen der Kommission betroffen, durch die die Zahlung von staatlichen Beihilfen an mit seinen Mitgliedern konkurrierende Unternehmen, die in einer anderen Region der Gemeinschaft ansässig sind, genehmigt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 6. DEZEMBER 1990. - WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG EISEN- UND STAHLINDUSTRIE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFEN FUER DIE STAHLINDUSTRIE - RECHTMAESSIGKEITSKONTROLLE. - RECHTSSACHE 180/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf

- Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1988 ((SG(88) D/6179)), der Klägerin zugestellt am 26. Mai 1988, soweit es die Kommission ablehnt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die dadurch entstehen, daß dem Unternehmen British Steel Corporation mehr staatliche Beihilfen gewährt worden sind, als zur Wiedererlangung der Lebensfähigkeit erforderlich waren;

- hilfsweise, Nichtigerklärung der dem Schweigen der Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung über den Befassungsantrag der Klägerin vom 30. März 1988, mit dem diese von der Kommission begehrte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die dadurch entstehen, daß dem Unternehmen British Steel Corporation mehr staatliche Beihilfen gewährt worden sind, als zur Wiedererlangung der Lebensfähigkeit erforderlich waren.

2 Die Kommission erließ aufgrund der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14), insbesondere des Artikels 8 Absatz 3, die Entscheidung Nr. 83/399/EGKS vom 29. Juni 1983 über die von der britischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie (ABl. L 227, S. 36). Durch diese Entscheidung genehmigte sie die Gewährung von Beihilfen an die Firma British Steel Corporation (im folgenden: BSC) in Höhe von 1 474 Millionen UKL.

3 Die Entscheidung Nr. 83/399 vom 29. Juni 1983 knüpft die Zahlung der Beihilfe an eine Reihe von Voraussetzungen. Das beihilfebegünstigte Unternehmen muß in bestimmtem Maß Produktionskapazitäten abbauen (Artikel 2) und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Vorschriften des EGKS-Vertrags, insbesondere auch aus der Quotenregelung, nachkommen (Artikel 4). Ausserdem dürfen Beihilfen nur gezahlt werden, wenn die Rentabilität des begünstigten Unternehmens Ende 1985 erreicht werden kann. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung muß die Kommission aufgrund eines Antrags der britischen Regierung, der das begünstigte Unternehmen sowie Umfang, Form und Zweckbestimmung der Beihilfen angibt, feststellen, daß die in Artikel 2 und 3 aufgeführten Bedingungen ganz oder in ausreichenden Teilen erfuellt sind und daß das Unternehmen seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Vorschriften des EGKS-Vertrags nachkommt.

4 Die Beihilfe an die BSC wurde in Teilbeträgen gezahlt, die die Kommission durch drei Entscheidungen (im folgenden: "Freigabeentscheidungen") am 10. Februar 1984 (355 Millionen UKL), am 20. Dezember 1984 (446,6 Millionen UKL) und am 24. Dezember 1985 (535 Millionen UKL) freigab. Diese Entscheidungen waren an die Regierung des Vereinigten Königreichs gerichtet und wurden nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

5 Mit Schreiben vom 30. März 1988 befasste die Klägerin die Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag und forderte sie auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die dadurch entstuenden, daß die BSC mehr Beihilfen erhalten habe, als zur Wiedererlangung ihrer Lebensfähigkeit erforderlich gewesen seien. Mit Schreiben vom 26. Mai 1988 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.

6 Am 20. Mai 1988 richtete die Klägerin erneut ein Schreiben an die Kommission, mit dem sie ihr die Ergebnisse einer Untersuchung mitteilte, die in ihrem Auftrag erstellt worden war, und sie auf das Vorliegen einer bedeutenden Differenz zwischen dem Betrag der genehmigten Beihilfen und dem Betrag der der BSC im Zeitraum vom 1. April 1980 bis zum 31. März 1986 tatsächlich gewährten Beihilfen aufmerksam machte. Da sich das Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1988 mit dem der Kommission vom 26. Mai 1988 gekreuzt hatte, beantwortete es die Kommission mit einem neuen Schreiben vom 25. Juli 1988.

7 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vorab ist zum Gegenstand des Rechtsstreits zu bemerken, daß die Klageanträge in der Hauptsache auf Aufhebung der im Schreiben der Kommission vom 26. Mai 1988 enthaltenen Entscheidung gerichtet sind, keine Maßnahme gegen die an die BSC gezahlten Beihilfen zu ergreifen, die nach Auffassung der Klägerin rechtswidrig sind, sei es, weil sie für das Unternehmen nicht unerläßlich waren, sei es, weil sie zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden waren.

Zur Zulässigkeit

9 Die Kommission, die vom Vereinigten Königreich unterstützt wird, erhebt mehrere Einreden der Unzulässigkeit sowohl gegen den Klagegrund, mit dem die Gewährung von genehmigten, aber nicht erforderlichen Beihilfen gerügt wird, als auch gegen den Klagegrund, der die Gewährung von nicht genehmigten Beihilfen betrifft.

10 Zunächst ist der Gegenstand des Antrags zu prüfen, mit dem die Klägerin durch das Aufforderungsschreiben vom 30. März 1988 die Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag befasst hat.

11 Einer der in dem genannten Schreiben vom 30. März 1988 zusammengefassten förmlichen Anträge, die die Klägerin gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag an die Kommission richtete, geht dahin, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die dadurch entstuenden, daß dem Unternehmen BSC mehr staatliche Beihilfen gewährt worden seien, als zur Wiedererlangung der Lebensfähigkeit erforderlich gewesen seien.

12 Die Klägerin weist zur Stützung ihres Vorbringens, daß dieser Antrag sich sowohl auf die nicht genehmigten als auch auf die genehmigten Beihilfen beziehe, darauf hin, daß sie in einer Anlage zu ihrem Schreiben vom 30. März 1988 von "genehmigten bzw. geduldeten Beihilfen" gesprochen habe.

13 Zunächst ist festzustellen, daß dieser Hinweis auf die genehmigten oder geduldeten Beihilfen in einem Abschnitt dieser Anlage steht, der sich nur auf die Frage der Gewährung von genehmigten Beihilfen an die BSC bezieht.

14 Weiter ist zu bemerken, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 30. März 1988 einschließlich der Anlage dazu die Rechtswidrigkeit der Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfen dartun wollte. Aus dem blossen Hinweis auf die geduldeten Beihilfen in dieser Anlage lässt sich nicht ableiten, daß sich die Entscheidung, die die Kommission nach Auffassung der Klägerin hätte treffen müssen, nicht nur auf die genehmigten, sondern auch auf die nicht genehmigten Beihilfen hätte beziehen müssen.

15 Denn im Grunde hat die Klägerin die Frage der nicht genehmigten Beihilfen erst in ihrem zweiten Schreiben, dem Schreiben vom 20. Mai 1988, aufgeworfen. Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 25. Juli 1988. Da dieses Schreiben nicht rechtzeitig angefochten wurde, kann es nicht mehr Gegenstand einer Klage sein.

16 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kommission eine ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Maßnahmen erlassen hat, die sie gegen die nicht genehmigten Beihilfen ergreifen sollte.

17 Mangels eines Gegenstandes sind der Haupt- und der Hilfsantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie die Gewährung von nicht von der Kommission genehmigten Beihilfen betreffen.

18 Hinsichtlich der genehmigten Beihilfen erhebt die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die drei Freigabeentscheidungen könnten nicht mehr angefochten werden, da die Klagefristen längst abgelaufen seien.

19 Die Klägerin entgegnet darauf, die Klage richte sich nur auf die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen, gegen die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich EGKS-Vertrag hätte einschreiten müssen, da die Freigabeentscheidungen gegen die Entscheidungen Nr. 2320/81 und Nr. 83/399 verstossen hätten.

20 Die Klägerin hat jedoch nicht dartun können, wie anders als durch eine - eventuell teilweise - Rücknahme der Freigabeentscheidungen die Kommission die Wirkungen der Gewährung von Beihilfen, die in den Augen der Klägerin rechtswidrig sind, hätte korrigieren können.

21 Somit ist davon auszugehen, daß Gegenstand der Klage tatsächlich die Anfechtung der von der Kommission am 10. Februar 1984, am 20. Dezember 1984 und am 24. Dezember 1985 erlassenen Freigabeentscheidungen ist.

22 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, wobei die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen kann, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann (Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14). Nach derselben Rechtsprechung ist ein Unternehmen von einer Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betroffen, wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden (Randnr. 8).

23 Fraglos ist die Klägerin, ein Verband im Sinne des Artikels 48 EGKS-Vertrag, dessen Mitglieder Unternehmen der deutschen Stahlindustrie sind und der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten, von Entscheidungen betroffen, durch die die Zahlung von staatlichen Beihilfen an konkurrierende Unternehmen, die in einer anderen Region der Gemeinschaft ansässig sind, genehmigt wird.

24 Da es sich um Entscheidungen handelt, die nicht bekanntgegeben und der Klägerin nicht mitgeteilt wurden, ist zu prüfen, welcher Zeitpunkt als derjenige anzusehen ist, zu dem die Klägerin von den Entscheidungen erfuhr und von dem an sie folglich deren vollständigen Wortlaut anfordern konnte.

25 Wie sich aus den Akten ergibt, erfuhr die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 1986 vom Vorliegen der Freigabeentscheidungen.

26 Aus den Bilanzen der BSC, insbesondere aus der am 8. Juli 1986 veröffentlichten Bilanz, sowie dem Vierzehnten und dem Fünfzehnten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik für 1984 und für 1985 ging nämlich hervor, daß die Freigabeentscheidungen ergangen waren. Wie die zur Begründung der Klage eingereichten Erklärungen zeigen, befanden sich die fraglichen Bilanzen im Besitz der Klägerin. Die Berichte über die Wettbewerbspolitik werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und sind jedem Interessierten zugänglich.

27 Darüber hinaus wurde der Beratende Ausschuß EGKS, in dem die Klägerin vertreten ist, am 6. August 1985 mit dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Regeln für Beihilfen an die Stahlindustrie 1984-1985 ((Dok. KOM(86) 235 endg.)) befasst.

28 Weiter ist festzustellen, daß die Kommission in dem Briefwechsel zwischen der Klägerin und ihr, der der Erhebung der Klage am 1. Juli 1988 vorausging, zu keinem Zeitpunkt darum ersucht wurde, den Wortlaut der Freigabeentscheidungen zu übersenden.

29 Somit war die angemessene Frist, binnen deren die Klägerin den vollständigen Wortlaut der Freigabeentscheidungen hätte anfordern können, zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage längst abgelaufen.

30 Unter diesen Umständen ist, ohne daß die übrigen Argumente der Kommission für die Unzulässigkeit zu prüfen wären, die Klage gegen die Entscheidung vom 26. Mai 1988, die die Freigabeentscheidungen zum Gegenstand hat, für unzulässig zu erklären, da die in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgesehene Frist für die Klageerhebung gegen die Freigabeentscheidungen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage abgelaufen war.

31 Da die Kommission den Antrag, mit dem sie gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag durch das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 30. März 1988 befasst wurde, ausdrücklich abgelehnt hat, braucht über die Hilfsanträge, mit denen die Aufhebung einer eventuellen stillschweigenden Ablehnung beantragt worden ist, nicht entschieden zu werden.

32 Nach allem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Ende der Entscheidung

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