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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1981
Aktenzeichen: 186/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten zur Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 73
Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten zur Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität Art. 23
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN DER AUFGRUND DES ARTIKELS 73 DES STATUTS ERLASSENEN REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN IST KEIN RECHT ZUR ABLEHNUNG DER ALS MITGLIEDER DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BENANNTEN ÄRZTE VORGESEHEN.

DIES ERKLÄRT SICH IM HINBLICK AUF DEN BEAMTEN DURCH DIE TATSACHE , DASS SEINE INTERESSEN DADURCH AUSREICHEND GEWAHRT SIND , DASS DEM ÄRZTEAUSSCHUSS EIN ARZT SEINES VERTRAUENS ANGEHÖRT UND DAS DRITTE MITGLIED DIESES AUSSCHUSSES VOM ARZT SEINES VERTRAUENS UND DEM MITGLIED , DAS DAS ORGAN BENANNT HAT , EINVERNEHMLICH BENANNT WIRD. MAN KANN ES DAHER DEM ORGAN NICHT VERWEHREN , GERADE DEN ARZT ZU BENENNEN , DEN ES ZUR ABGABE DER STELLUNGNAHME AUSGEWÄHLT HATTE , AUFGRUND DEREN ES DEN INVALIDITÄTSGRAD DES BEAMTEN ZU BESTIMMEN HATTE , UND DER SICH IN DIESER EIGENSCHAFT BEREITS MIT DEM GESUNDHEITSZUSTAND DES BEAMTEN BEFASST HATTE , SELBST WENN DIESER ARZT AUCH VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ANERKANNT IST.

2. ES ERGIBT SICH AUS DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN , DASS DER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NICHT JE NACH DER KONSOLIDIERUNG JEDER EINZELNEN VON DEM BEAMTEN ERLITTENEN VERLETZUNG , SONDERN ERST BEI DER KONSOLIDIERUNG ALLER VERLETZUNGEN ENTSTEHT , WOBEI DIE GENANNTE REGELUNG GERADE AUS DIESEM GRUND EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINES VORSCHUSSES AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHRT.

3. GEMÄSS DER IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN VERSICHERUNG HAT DIE IM FALLE DER INVALIDITÄT GESCHULDETE ENTSCHÄDIGUNG DEN CHARAKTER EINER PAUSCHALZAHLUNG , DIE NACH DEN DAUERFOLGEN DES UNFALLES BEMESSEN WIRD. ZINSEN KÖNNTEN DAHER NUR DANN GEFORDERT WERDEN , WENN DER ANSPRUCHSBERECHTIGTE IN DER LAGE WÄRE NACHZUWEISEN , DASS DIE ZAHLUNG DIESER ENTSCHÄDIGUNG VON DER VERWALTUNG UNGEBÜHRLICH VERZÖGERT WORDEN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1981. - BENOIT SUSS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AERZTEAUSSCHUSS - INVALIDITAETSGRAD. - RECHTSSACHE 186/80.

Entscheidungsgründe:

1 HERR BENOIT SUSS , RUHESTANDSBEAMTER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. SEPTEMBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , EINE KLAGE ERHOBEN , DIE IM WESENTLICHEN EINERSEITS DIE ABLEHNUNG DES ARZTES BETRIFFT , DEN DIE KOMMISSION ALS MITGLIED DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BENANNT HAT , DER NACH ARTIKEL 23 DER REGELUNG ZUR - IN ARTIKEL 73 DES STATUTS VORGESEHENEN - SICHERUNG DER BEAMTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN ZUR FESTSETZUNG DES GRADES DER DAUERNDEN INVALIDITÄT DES KLAEGERS GEBILDET WURDE , UND DIE ANDERERSEITS DEN ANGEBLICHEN VERZUG DER KOMMISSION BEI DER AUSZAHLUNG DER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG UND DEMGEMÄSS DIE ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN ZUM GEGENSTAND HAT. IN DER ERWIDERUNG HAT DER KLAEGER ZUSÄTZLICH ANTRAEGE ZUR ART UND WEISE DER ZAHLUNG DER HONORARE DER MITGLIEDER DES ÄRZTEAUSSCHUSSES UND ZUR ÜBERMITTLUNG DER SEINE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND BETREFFENDEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES AN IHN GESTELLT.

2 DER KLAEGER , DER IM MAI 1977 OPFER EINES ÜBERFALLS WURDE UND MIT WIRKUNG VOM 1. DEZEMBER 1979 WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT IN DEN RUHESTAND VERSETZT WORDEN IST , WURDE IM JUNI 1978 DURCH DEN VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 19 DER GENANNTEN REGELUNG BESTELLTEN ARZT ZUR FESTSTELLUNG DER FOLGEN DES ÜBERFALLS UNTERSUCHT. DIESER ARZT WAR AUCH VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ANERKANNT , BEI DER DIE KOMMISSION EINE GRUPPENVERSICHERUNG FÜR IHR PERSONAL ABGESCHLOSSEN HAT. DA DIE VERLETZUNGEN NICHT KONSOLIDIERT WAREN , BESCHLOSS DER ARZT , DEN KLAEGER EIN JAHR SPÄTER ERNEUT ZU UNTERSUCHEN , UND FORDERTE DEN ARZT , DER DEN KLAEGER WÄHREND SEINES KRANKENHAUSAUFENTHALTS UNTERSUCHT HATTE , AUF , EINE ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNG VORZUNEHMEN. DER BERICHT ÜBER DIESE UNTERSUCHUNG WURDE ERST AM 26. APRIL 1979 VORGELEGT. IM NOVEMBER 1978 BEANTRAGTE DER KLAEGER NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 3 DER REGELUNG EINEN VORSCHUSS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG.

3 NACHDEM ER DIE ÄRZTLICHEN GUTACHTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN VERLETZUNGEN ERHALTEN HATTE , UNTERSUCHTE DER VON DER KOMMISSION BESTELLTE ARZT DEN KLAEGER ERNEUT AM 18. MAI 1979 UND BEZIFFERTE DEN GRAD DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT MIT INSGESAMT 34 % ; DIESER GRAD WURDE SPÄTER AUF 37 % ERHÖHT. AUF DIESER GRUNDLAGE ERSTELLTE DIE KOMMISSION EINEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF , DER DEM KLAEGER IM JULI 1979 NACH ARTIKEL 21 DER REGELUNG ZUGESTELLT WURDE. NACHDEM DER KLAEGER DIE ZUSTIMMUNG ZU DIESEM ENTWURF ABGELEHNT UND DIE ANRUFUNG DES IN ARTIKEL 23 VORGESEHENEN ÄRZTEAUSSCHUSSES BEANTRAGT HATTE , BENANNTE DIE KOMMISSION DEN ARZT ALS MITGLIED DIESES AUSSCHUSSES , DEN SIE BEREITS NACH ARTIKEL 19 BESTELLT HATTE. IN EINEM SCHREIBEN AN DEN VON DEM KLAEGER GEWÄHLTEN ARZT TEILTE DIE KOMMISSION MIT , DASS DER VON IHR GEWÄHLTE ARZT IHN ÜBER DAS BEI DER BEGLEICHUNG DER HONORARE ZU BEACHTENDE VERFAHREN UNTERRICHTEN WERDE.

4 IM NOVEMBER 1979 ZAHLTE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER EINEN VORSCHUSS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG , DER AUF DER GRUNDLAGE EINES SATZES VON 25 % BERECHNET WAR. NACH DER ERHEBUNG DER VORLIEGENDEN KLAGE ZAHLTE DIE KOMMISSION IHM EINE ZUSÄTZLICHE ENTSCHÄDIGUNG VON 12 % , WODURCH DER VORSCHUSS AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG DIE HÖHE DES IN DEM ENTSCHEIDUNGSENTWURF DEM KLAEGER VORGESCHLAGENEN BETRAGES ERREICHTE.

5 WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS HAT DER KLAEGER EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINGEREICHT , DURCH DIE DER VON DER KOMMISSION BENANNTE ARZT DURCH EINEN ANDEREN ARZT ERSETZT WERDEN SOLLTE. MIT BESCHLUSS VOM 3. NOVEMBER 1980 HAT DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DIESEN ANTRAG ABGEWIESEN , ERSTENS , WEIL ES DEM ANTRAGSTELLER NICHT GELUNGEN SEI DARZUTUN , DASS IHM IRGENDEIN SCHADEN DROHE , UND ZWEITENS , WEIL DERZEIT KEINERLEI DRINGLICHKEIT BESTEHE , DA DER ANTRAGSTELLER DIE MÖGLICHKEIT HABE , EINE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN , DIE DAS ORGAN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DES GUTACHTENS DES ÄRZTEAUSSCHUSSES TREFFEN WERDE. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG RICHTETE SICH AUSSERDEM AUF DIE ÜBERMITTLUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES AN DEN KLAEGER. DIESER ANTRAG IST IN DEM BESCHLUSS MANGELS BEZIEHUNG ZUM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ZURÜCKGEWIESEN WORDEN.

ZUR ZUSAMMENSETZUNG DES ÄRZTEAUSSCHUSSES

6 DER KLAEGER BEANTRAGT DIE ABLEHNUNG DES VON DER KOMMISSION ALS MITGLIED DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BENANNTEN ARZTES UND MACHT GELTEND , DIESE BENENNUNG SEI UNVEREINBAR MIT DEM GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES UND WIDERSPRECHE DER UNPARTEILICHKEIT DES ÄRZTEAUSSCHUSSES , ERSTENS , WEIL DIESER ARZT DAS VON DEM KLAEGER ANGEGRIFFENE GUTACHTEN ERSTELLT HABE , UND ZWEITENS , WEIL ER VERTRAUENSARZT DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ODER ZUMINDEST VON DIESER ANERKANNTER AZT SEI. ZU DIESEM LETZTEN PUNKT HAT DIE KOMMISSION DARGELEGT , SIE HABE SICH IN DER TAT MIT DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT AUF EINE LISTE VON ÄRZTEN GEEINIGT , DENEN DIE IN DER REGELUNG VORGESEHENEN UNTERSUCHUNGEN ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNTEN.

7 DIE NACH ARTIKEL 73 DES STATUTS ERLASSENE REGELUNG BESTIMMT FÜR DIE ART UND WEISE DER BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN , DIE SICH BEI DER ANWENDUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN ERGEBEN KÖNNEN , FOLGENDES :

ARTIKEL 19

' ' DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VORLIEGEN EINES UNFALLS UND ÜBER DESSEN ZUORDNUNG ZU DEN DIENSTLICHEN ODER AUSSERDIENSTLICHEN RISIKEN UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG EINER KRANKHEIT ALS BERUFSKRANKHEIT SOWIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GRAD EINER DAUERNDEN INVALIDITÄT TRIFFT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 21

- AUFGRUND DER STELLUNGNAHME DES ODER DER VON DEN ORGANEN BESTELLTEN ÄRZTE

- UND , FALLS DER BEAMTE DIES VERLANGT , NACH EINHOLUNG EINES GUTACHTENS DES IN ARTIKEL 23 GENANNTEN ÄRZTEAUSSCHUSSES. ' '

ARTIKEL 23 ABSATZ 1

' ' DER ÄRZTEAUSSCHUSS SETZT SICH AUS DREI ÄRZTEN ZUSAMMEN , VON DENEN

- DER ERSTE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ,

- DER ZWEITE VON DEM BEAMTEN ODER DEN SONSTIGEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ,

- DER DRITTE EINVERNEHMLICH VON DIESEN BEIDEN ZUVOR BENANNTEN ÄRZTEN

BENANNT WIRD.

LÄSST SICH BINNEN ZWEI MONATEN NACH DER BENENNUNG DES ZWEITEN ARZTES KEIN EINVERNEHMEN ÜBER DIE BENENNUNG DES DRITTEN ARZTES HERSTELLEN , SO WIRD DER DRITTE ARZT AUF ANTRAG EINES DER BETEILIGTEN VOM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BESTELLT.

DER ÄRZTEAUSSCHUSS ERSTATTET BEI ABSCHLUSS SEINER ARBEITEN EIN GUTACHTEN , DAS ER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DEM BEAMTEN ODER SONSTIGEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ZULEITET. ' '

8 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 21. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 156/80 ( MORBELLI , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) HERVORGEHOBEN HAT , IST ES DER ZWECK DER BESTIMMUNGEN DER REGELUNG , DEN BEAMTEN EINE DOPPELTE UNTERSUCHUNG ZU GARANTIEREN , ZUNÄCHST DURCH VERTRAUENSÄRZTE DES ORGANS UND SODANN , WENN KEINE EINIGUNG ERZIELT WIRD , DURCH EINEN ÄRZTEAUSSCHUSS , FÜR DEN JEDE DER BEIDEN PARTEIEN EINEN ARZT IHRES VERTRAUENS BENENNT.

9 IN DER REGELUNG IST KEIN ABLEHNUNGSRECHT VORGESEHEN , WAS SICH IM HINBLICK AUF DIE BEAMTEN DURCH DIE TATSACHE ERKLÄRT , DASS IHRE INTERESSEN DADURCH AUSREICHEND GEWAHRT SIND , DASS DEM ÄRZTEAUSSCHUSS EIN ARZT IHRES VERTRAUENS ANGEHÖRT UND DAS DRITTE MITGLIED DIESES AUSSCHUSSES VOM ARZT IHRES VERTRAUENS UND DEM MITGLIED , DAS DAS ORGAN BENANNT HAT , EINVERNEHMLICH BENANNT WIRD.

10 AUS DEMSELBEN GRUND KANN MAN ES DEM ORGAN NICHT VERWEHREN , GERADE DEN ARZT ZU BENENNEN , DEN ES NACH ARTIKEL 19 DER REGELUNG AUSGEWÄHLT HATTE UND DER SICH IN DIESER EIGENSCHAFT BEREITS MIT DEM GESUNDHEITSZUSTAND DES BEAMTEN BEFASST HAT. EBENSO STEHT ES IM ÜBRIGEN DEM BEAMTEN FREI , EINEN ARZT ZU BENENNEN , DER BEREITS AUF SEINEN WUNSCH GUTACHTEN ÜBER DIE IN FRAGE STEHENDE INVALIDITÄT ERSTELLT HAT.

11 AUSSERDEM IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE BENENNUNG EINES AUCH VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ANERKANNTEN VERTRAUENSARZTES DURCH DIE KOMMISSION - DIE IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DIESER UND DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT VON NUTZEN IST - IN KEINER HINSICHT DIE INTERESSEN DES BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGEN KANN.

12 AUS ALLEN DIESEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER ANTRAG DES KLAEGERS , DER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BETRIFFT , ZURÜCKZUWEISEN IST.

ZUM ANTRAG AUF ERSATZ DES VERZUGSSCHADENS

13 DER KLAEGER BEANTRAGT , DIE ENTSCHÄDIGUNG UM ZINSEN , BERECHNET VON DER KONSOLIDIERUNG JEDER EINZELNEN VERLETZUNG AN , ZU ERHÖHEN. DAZU MACHT ER GELTEND , DIE ABWICKLUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTSETZUNG DES GRADES DER DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT HABE AUSSERORDENTLICH LANGE GEDAUERT UND DIES SEI VON DER KOMMISSION WEGEN DES VERHALTENS DES VON IHR BENANNTEN ARZTES ZU VERTRETEN. DIESER HÄTTE DIE ENTWICKLUNG DES FALLES IN DER WEISE VERFOLGEN MÜSSEN , DASS ER IN DER LAGE GEWESEN WÄRE , DEN KONSOLIDIERUNGSVERLAUF FESTZUSTELLEN. IM GEGENSATZ DAZU HABE DIESER ARZT BESCHLOSSEN , DIE ABSCHLIESSENDE UNTERSUCHUNG AUF DAS FOLGENDE JAHR ZU VERSCHIEBEN , WOBEI ER SPEZIALUNTERSUCHUNGEN EINEM ANDEREN ARZT ÜBERTRAGEN HABE , DER SEIN GUTACHTEN MIT BETRÄCHTLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLT HABE. DIE UNTERSUCHUNG DES FALLES HABE AUCH INSOWEIT ZU WÜNSCHEN ÜBRIG GELASSEN , ALS ER SICH AN DIE ÄRZTE HABEN WENDEN MÜSSEN , DIE DER VON DER KOMMISSION BENANNTE ARZT ANGEGEBEN HABE , UND ALS DIE VON DIESEN DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNGEN LÜCKEN AUFGEWIESEN HÄTTEN , SO DASS ER GEZWUNGEN GEWESEN SEI , SPÄTER VON SICH AUS ERNEUTE UNTERSUCHUNGEN VORNEHMEN ZU LASSEN.

14 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS NACH ARTIKEL 20 DER REGELUNG ' ' DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN INVALIDITÄTSGRAD... NACH DER KONSOLIDIERUNG DER VERLETZUNGEN DES BEAMTEN ( ERGEHT ) ' ' UND DASS NACH DEM ZWEITEN ABSATZ DESSELBEN ARTIKELS DANN , WENN ' ' BEI BEENDIGUNG DER ÄRZTLICHEN HEILBEHANDLUNG DER INVALIDITÄTSGRAD NOCH NICHT ENDGÜLTIG BESTIMMT WERDEN ( KANN ),... IN DER STELLUNGNAHME DES ODER DER IN ARTIKEL 19 GENANNTEN ÄRZTE ODER GEGEBENENFALLS IM BERICHT DES IN ARTIKEL 23 GENANNTEN ÄRZTEAUSSCHUSSES DER ZEITPUNKT ANZUGEBEN ( IST ), IN DEM DER FALL DES BEAMTEN SPÄTESTENS ERNEUT ZU PRÜFEN IST ' '.

15 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG NICHT JE NACH DER KONSOLIDIERUNG JEDER EINZELNEN VERLETZUNG , SONDERN ERST BEI DER KONSOLIDIERUNG ALLER VERLETZUNGEN ENTSTEHT. GERADE AUS DIESEM GRUND GEWÄHRT DER LETZTE ABSATZ DES OBEN GENANNTEN ARTIKELS EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINES VORSCHUSSES AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG.

16 AUSSERDEM IST DARAN ZU ERINNERN , DASS GEMÄSS DER IM STATUT VORGESEHENEN VERSICHERUNG DIE IM FALLE DER INVALIDITÄT GESCHULDETE ENTSCHÄDIGUNG DEN CHARAKTER EINER PAUSCHALZAHLUNG HAT , DIE NACH DEN DAUERFOLGEN DES UNFALLS BEMESSEN WIRD. ZINSEN KÖNNTEN DAHER NUR DANN GEFORDERT WERDEN , WENN DER ANSPRUCHSBERECHTIGTE IN DER LAGE WÄRE NACHZUWEISEN , DASS DIE ZAHLUNG DIESER ENTSCHÄDIGUNG VON DER VERWALTUNG UNGEBÜHRLICH VERZÖGERT WORDEN IST.

17 DIES IST IN DER VORLIEGENDEN SACHE NICHT DER FALL. DIE VORGELEGTEN ÄRZTLICHEN GUTACHTEN LASSEN KLAR DIE ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN ERKENNEN , DEN ZEITPUNKT DER KONSOLIDIERUNG DER VERLETZUNGEN DES KLAEGERS FESTZULEGEN , UND RECHTFERTIGEN FOLGLICH DIE ENTSCHEIDUNG DES VERTRAUENSARZTES DER KOMMIS SION , DEN KLAEGER EIN JAHR NACH DER ERSTEN UNTERSUCHUNG ERNEUT ZU UNTERSUCHEN. IM ÜBRIGEN SCHEINT SICH DER KLAEGER SEINERZEIT NICHT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG GEWANDT ZU HABEN. DAS VON DEM ARZT , DER DEN KLAEGER WÄHREND DESSEN KRANKENHAUSAUFENTHALTS UNTERSUCHT HATTE , ANGEFORDERTE GUTACHTEN IST BEI DEM VERTRAUENSARZT DER KOMMISSION VOR ABLAUF DIESER EINJAHRESFRIST EINGEGANGEN. NACHDEM DIESER ARZT DEN KLAEGER ERNEUT UNTERSUCHT HATTE , LEGTE ER SEIN ENDGÜLTIGES GUTACHTEN DER KOMMISSION VOR , DIE EBENFALLS UNVERZUEGLICH NACH ARTIKEL 21 DER REGELUNG EINEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERSTELLTE.

18 DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ IST DEMNACH EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DEN ZUSÄTZLICHEN ANTRAEGEN IN DER ERWIDERUNG

19 DER ANTRAG AUF ÜBERMITTLUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES BETRIFFT NACH DEN VORGETRAGENEN ERLÄUTERUNGEN NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN IM ENGEREN SINNE , DIE DEM KLAEGER BEREITS ÜBERMITTELT WORDEN SIND , SONDERN DIE GESAMTHEIT DES GUTACHTENS DES AUSSCHUSSES. AUCH ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS DIESES GUTACHTEN DEM ÄRZTEAUSSCHUSS VORLIEGT UND DASS DIESEM ANTRAG DER WUNSCH DES KLAEGERS ZUGRUNDE LIEGT , IN DER LAGE ZU SEIN , SEINE VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT GEGEBENENFALLS AUF DEM RECHTSWEG ANZUFECHTEN. DA DIESER ANTRAG VERSPÄTET GESTELLT IST UND KEINERLEI BEZIEHUNG ZU DEN ANDEREN ANTRAEGEN DER VORLIEGENDEN KLAGE HAT , IST ER ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.

20 WAS DEN ANTRAG BETRIFFT , DER SICH AUF DIE HONORARE DER MITGLIEDER DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BEZIEHT , BEZEICHNET ES DER KLAEGER ALS ' ' UNERTRAEGLICHE ZWEIDEUTIGKEIT ' ' , DASS DIE KOMMISSION ES DEM ARZT SEINES VERTRAUENS IN EINEM SCHREIBEN NAHEGELEGT HABE , SICH WEGEN DER BEGLEICHUNG SEINER HONORARE AN DEN VON IHR BENANNTEN ARZT ZU WENDEN , OBWOHL DIESER GLEICHZEITIG VERTRAUENSARZT DES VERSICHERERS GEWESEN SEI. DADURCH HABE DIE KOMMISSION DEN EINDRUCK ERWECKT , DASS DER VERSICHERER DIE HONORARE ZU BEGLEICHEN HABE. ES SEI DEMNACH SACHE DER KOMMISSION , IHRE FÜR DIE BEZAHLUNG ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE ANZUGEBEN.

21 SELBST WENN DIESER ANTRAG NICHT VERSPÄTET GESTELLT WÄRE , WÄRE ER JEDENFALLS NACH DER GEGENERWIDERUNG DER KOMMISSION GEGENSTANDSLOS GEWORDEN , IN DER DIESE KLARGESTELLT HAT , DASS DIE HONORARE UNMITTELBAR VON IHR ÜBERNOMMEN WERDEN.

Kostenentscheidung:

22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

23 ABGESEHEN VON EINEM STREITPUNKT , DEN DIE KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS DURCH DIE ZAHLUNG EINES ZUSÄTZLICHEN VORSCHUSSES AUF DIE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON 12 % BEIGELEGT HAT , IST DER KLAEGER MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

24 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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