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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1982
Aktenzeichen: 191/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS , DER AUFGRUND DER VERWEISUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN AUF BEDIENSTETE AUF ZEIT GLEICHERMASSEN ANWENDUNG FINDET , KANN JEDER BEAMTE VORÜBERGEHEND BIS ZUR DAUER EINES JAHRES MIT DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS IN EINER LAUFBAHN BETRAUT WERDEN , DIE HÖHER IST ALS SEINE EIGENE , OHNE DIESER VORÜBERGEHENDEN EINWEISUNG WIDERSPRECHEN UND OHNE HIERAUS EINEN AN SPRUCH AUF EINE NEUEINSTUFUNG ABLEITEN ZU KÖNNEN.

EIN BEDIENSTETER AUF ZEIT KANN DESHALB AUS DEM UMSTAND , DASS ER ZUVOR WÄHREND MEHRERER MONATE INNERHALB DES ANSTELLUNGSORGANS AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT , DIE EINER HÖHEREN HIERARCHISCHEN EBENE ENTSPRECHEN , ALS SIE IHM DURCH SEINEN VERTRAG ZUERKANNT WIRD , KEINERLEI ANSPRUCH AUF EINE ÄNDERUNG DER IN SEINEM VERTRAG VORGESEHENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND BEZEICHNUNG ABLEITEN.

2. ARTIKEL 24 DES STATUTS BEZWECKT DEN SCHUTZ DER BEAMTEN GEGEN HANDLUNGEN DRITTER UND NICHT GEGEN DIE MASSNAHMEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT.

3. WEIL DIE AKKREDITIERUNG BEI EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION DEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT ERLEICHTERN SOLL , IST DER SICH AUS IHR ERGEBENDE VORTEIL AN DEN DIENSTPOSTEN UND NICHT AN DIE PERSON DES BETROFFENEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN GEBUNDEN. ES IST FOLGLICH SACHE DER INSO WEIT ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGENDEN ANSTELLUNGSBEHÖRDE , ZU PRÜFEN , OB EIN BESTIMMTER AUFGABENBEREICH DIE AKKREDITIERUNG NOTWENDIG MACHT ODER NICHT. WENN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT , DASS INFOLGE EINER GERECHTFERTIGTEN ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIE AKKREDITIERUNG NICHT MEHR NOTWENDIG IST , SO IST DIE VON IHR ZU TREFFENDE ENTSCHEIDUNG DIE UNMITTELBARE FOLGE DER ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS UND BEDARF DESHALB KEINER BEGRÜNDUNG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1982. - ONNO PLUG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEDIENSTETE AUF ZEIT : EINSTUFUNG UND TAETIGKEIT. - RECHTSSACHE 191/81.

Entscheidungsgründe:

1 MIT EINEM IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 22. JUNI 1981 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ HAT HERR ONNO PLUG , BEDIENSTETER AUF ZEIT DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG SEINER EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE A 4 SOWIE DER BEZEICHNUNG SEINER TÄTIGKEIT IN DEM VERTRAG EINES BEDIENSTETEN AUF ZEIT VOM 22. AUGUST 1980 , AUF AUFHE BUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 9. JANUAR 1981 ÜBER DIE ENTZIEHUNG SEINER VORHER AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT SOWIE SEINER AKKREDITIERUNG BEI DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN IN GENF , AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG ZUM ERSATZ DES DURCH DIE GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN VERURSACHTEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS UND SCHLIESSLICH AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDEN VOM 22. NOVEMBER 1980 UND 20. JANUAR 1981.

2 DER KLAEGER STAND VON 1966 BIS 1976 AUFGRUND EINES UNBEFRISTETEN VERTRAGES IM DIENST DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ZUSAMMENARBEIT ( NACHFOLGEND : EGZ ). WÄHREND DIESER ZEIT WURDE ER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT , DEREN DELEGIERTER ER IN BENIN UND IN SAMBIA WAR.

3 ANFANG 1977 KÜNDIGTE DER KLAEGER DIESEN VERTRAG , UM EINEN IHM VON DER KOMMISSION ANGEBOTENEN VERTRAG EINES BEDIENSTETEN AUF ZEIT ANZUNEHMEN. MIT DIESEM VERTRAG WURDE DER KLAEGER FÜR DIE DAUER EINES JAHRES AB 23. MAI 1977 ALS ABTEILUNGSLEITER IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , DIENSTALTERSSTUFE 4 , EINGESTELLT. NACH SEINEM AUSLAUFEN AM 23. MAI 1978 WURDE DIESER VERTRAG BIS ZUM 22. SEPTEMBER 1978 VERLÄNGERT , ABER NICHT ERNEUERT , DA DER KOMMISSION ZUFOLGE EINE ERNEUERUNG NICHT MÖGLICH WAR , WEIL DIE ABTEILUNGSLEITERSTELLEN DEN AUS DEM VERWALTUNGSHAUSHALT BESOLDETEN BEAMTEN VORBEHALTEN GEWESEN SEIEN.

4 DER KLAEGER WURDE VON DER KOMMISSION DURCH EINEN NEUEN VERTRAG VOM 15. NOVEMBER 1978 DENNOCH ERNEUT MIT WIRKUNG VOM 23. SEPTEMBER 1978 BIS ZUM 30. JUNI 1980 AUF EINER AKP-STELLE AUF ZEIT ALS BERATER MIT BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ANGESTELLT , UM DIE TÄTIGKEIT EINES UNCTAD-BERATERS BEI DER DELEGATION DER KOMMISSION IN GENF WAHRZUNEHMEN.

5 AM 22. AUGUST 1980 BOT DIE KOMMISSION DEM KLAEGER EINEN NEUEN VERTRAG MIT WIRKUNG ZUM 1. JULI 1980 AN. IM UNTERSCHIED ZU DEM VORHERGEHENDEN SAH DIESER VERTRAG DIE ANSTELLUNG DES KLAEGERS AUF UNBESTIMMTE DAUER ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 , DIENSTALTERSSTUFE 4 , BEI DER DELEGATION DER KOMMISSION IN GENF VOR.

6 DER KLAEGER UNTERZEICHNETE DIESEN VERTRAG UND SCHICKTE IHN ZURÜCK , ALLERDINGS UNTER HINZUFÜGUNG EINER MITTEILUNG VOM 27. SEPTEMBER 1980 , IN DER ER EINEN VORBEHALT GEGENÜBER SEINER EINSTUFUNG ZUM AUSDRUCK BRACHTE. DIESER VORBEHALT WAR UNTER ANDEREM MIT DEM UMSTAND BEGRÜNDET , DASS DER VORHERGEHENDE VERTRAG SEINE EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 VORGESEHEN HABE UND DASS SEINE TÄTIGKEIT IN GENF DIESELBE GEBLIEBEN SEI.

7 AM 22. NOVEMBER 1980 HAT HERR PLUG EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGELEGT , MIT DER ER DIE AUFHEBUNG SEINER EINSTUFUNG IN A 4 SOWIE DER BEZEICHNUNG SEINER TÄTIGKEIT , DIE ANERKENNUNG SEINER TÄTIGKEIT ALS DER EINES BERATERS IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 SOWIE DIE ERFÜLLUNG SEINER SICH HIERAUS ERGEBENDEN BESOLDUNGSMÄSSIGEN ANSPRÜCHE BEGEHRTE. DIESE BESCHWERDE IST UNBEANTWORTET GEBLIEBEN.

8 DURCH MITTEILUNG VOM 9. JANUAR 1981 HAT DER GENERALDIREKTOR DER GD VIII DEN KLAEGER DAVON UNTERRICHTET , DASS EIN NEUER BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , HERR GRUMBACH , NACH GENF KOMMEN WERDE , UM DORT DIE EHEDEM HERRN PLUG ZUGEWIESENEN AUFGABEN WAHRZUNEHMEN , UND DASS HERR PLUG VON NUN AN NUR NOCH ' ' UNTER DER VERANTWORTUNG ' ' VON HERRN GRUMBACH BEI DER ERFÜLLUNG DER DER DELEGATION ZUGEWIESENEN AUFGABEN ' ' MITZUWIRKEN ' ' HABE.

9 ALS FOLGE DIESER ENTSCHEIDUNG IST HERRN PLUG BEI DER ANKUNFT DES NEUEN BEAMTEN DIE AKKREDITIERUNG BEI DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN IN GENF ENTZOGEN WORDEN.

10 AM 20. JANUAR 1981 HAT DER KLAEGER EINE NEUERLICHE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGELEGT , MIT DER ER IN ERSTER LINIE DIE WIEDERERTEILUNG DER BESAGTEN AKKREDITIERUNG , DIE ER AUCH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER IHM ZUGEWIESENEN NEUEN UND BEGRENZTEREN AUFGABEN FÜR UNERLÄSSLICH HIELT UND DEREN EINZIEHUNG NACH SEINEN WORTEN SEINE EHRE UND SEIN BERUFLICHES ANSEHEN BEEINTRÄCHTIGE , UND IN ZWEITER LINIE EINE DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER IHM ZUGEWIESENEN TÄTIGKEIT BEGEHRTE.

11 WÄHREND DIESER ZWEITE BESCHWERDEANTRAG DURCH MITTEILUNG DES LEITERS DER DELEGATION IN GENF VOM 18. MÄRZ 1981 , MIT DER DEM KLAEGER DIE IHM NEU ZUGEWIESENE TÄTIGKEIT IM EINZELNEN BESTÄTIGT WURDE , BEANTWORTET WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION IN BEZUG AUF DEN ERSTEN ANTRAG BEZUEGLICH DER AKKREDITIERUNG MIT DATUM VOM 23. JUNI 1981 EINE VERSPÄTETE ABLEHNUNGSENTSCHEIDUNG ERLASSEN. ZWISCHENZEITLICH HATTE HERR PLUG DIE VORLIEGENDE KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN , DIE AM 22. JUNI 1981 IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGEN WORDEN IST.

A ) ZUR ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNGSVERFÜGUNGEN IN BEZUG AUF DIE BESCHWERDEN DES KLAEGERS

12 DIE KOMMISSION ERHEBT GEGENÜBER DEM ANTRAG DES KLAEGERS AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE BESCHWERDEN VOM 22. NOVEMBER 1980 UND 20. JANUAR 1981 EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG , ES HANDELE SICH HIERBEI UM BESTÄTIGUNGEN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN , DIE ZU DIESEN GEHÖRTEN UND DESHALB KEINE SELBSTÄNDIG ANFECHTBAREN MASSNAHMEN SEIEN.

13 DIE EINREDE ERSCHEINT BEGRÜNDET. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINER FRÜHEREN RECHTSPRECHUNG UND INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 28. MAI 1980 ( KUHNER , 39 UND 75/79 - SLG. 1980 , 1677 ) AUSGEFÜHRT HAT , BEDEUTET JEDE BLOSSE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG , OB SIE NUN STILLSCHWEIGEND ODER AUSDRÜCKLICH ERGEHT , NUR EINE BESTÄTIGUNG DER VOM BESCHWERDEFÜHRER BEANSTANDETEN MASSNAHME ODER UNTERLASSUNG UND IST ALS SOLCHE KEINE ANFECHTBARE MASSNAHME.

14 IM VORLIEGENDEN FALL BESTÄTIGEN DIE STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE BESCHWERDEN DES KLAEGERS DIE VON DER KOMMISSION VORHER ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN , DESHALB MUSS DER AUF IHRE AUFHEBUNG GERICHTETE ANTRAG DES KLAEGERS ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN.

B ) ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. ERSTER KLAGEANTRAG

15 DER KLAEGER BEGEHRT IN ERSTER LINIE DIE ÄNDERUNG SEINER EINSTUFUNG UND DER BEZEICHNUNG SEINER TÄTIGKEIT IM VERTRAG VOM 22. AUGUST 1980 RÜCKWIRKEND AUF DEN ZEITPUNKT SEINES INKRAFTTRETENS , WOHINGEGEN DIE ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UNVERÄNDERT BLEIBEN SOLLEN.

16 HIERZU TRAEGT DER KLAEGER MIT SEINEM ERSTEN KLAGEGRUND VOR , SEINE EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE A 4 UND SEINE BEZEICHNUNG ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT VERLETZE DEN IN DEN ARTIKELN 5 UND 7 DES STATUTS ENTHALTENEN UND NACH DEN ARTIKELN 9 UND 10 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( NACHFOLGEND : BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ) AUF BEDIENSTETE AUF ZEIT GLEICHFALLS ANWENDBAREN GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON AUFGABENBEREICH , BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENST POSTEN. ZUR BEGRÜNDUNG MACHT ER GELTEND , SEINE TÄTIGKEIT SEI NACH DEM AUSLAUFEN DES VERTRAGES VOM 15. NOVEMBER 1978 WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON MINDESTENS VIER MONATEN DIESELBE WIE VORHER GEBLIEBEN UND ENTSPRECHE NACH DER VON DER KOMMISSION BESCHLOSSENEN BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 UND BEZEICHNUNG BERATER. DIE IN DEN MITTEILUNGEN VOM 9. JANUAR UND 18. MÄRZ 1981 ENTHALTENEN ANGABEN ZU DEN IHM NEU ZUGEWIESENEN AUFGABEN KÖNNTEN AN DIESER LAGE NICHTS ÄNDERN , DA SIE IN WIRKLICHKEIT LEDIGLICH EINE EINSEITIGE ÄNDERUNG DES ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES BEINHALTETEN UND LEDIGLICH ZUM ZWECK HÄTTEN , DAS BEHAUPTETE FEHLERHAFTE VERHALTEN DER KOMMISSION IM NACHHINEIN ZU RECHTFERTIGEN.

17 DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER VERTRAG VOM 22. AUGUST 1981 WEICHT WESENTLICH VON DEM VORHERGEHENDEN VERTRAG AB. TATSÄCHLICH ENTHÄLT DER NEUE VERTRAG EINE REIHE VON ÄNDERUNGEN IN WESENTLICHEN PUNKTEN , WIE DEM DER VERTRAGSDAUER , DIE UNBESTIMMT WIRD , DER HAUSHALTSMÄSSIGEN ZUWEISUNG DER STELLE AUF EINE AKP-PLANSTELLE A 5/A 4 AUF ZEIT UND NICHT MEHR AUF EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 UND SCHLIESSLICH DEM DES GEGENSTANDES DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES SELBST , INDEM DER KLAEGER ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ANGESTELLT WURDE. DER KLAEGER , DEM DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG BEKANNT WAR , KONNTE NICHT ERWARTEN , DASS IHM DIESELBE TÄTIGKEIT , WIE DIE VON IHM UNTER DEM VORHERGEHENDEN VERTRAG AUSGEUEBTE , ZUGEWIESEN WÜRDE.

18 DER UMSTAND , DASS DER KLAEGER WÄHREND UNGEFÄHR 4 MONATEN IN DER ZEIT VOR DER ANKUNFT VON HERRN GRUMBACH IN GENF WEITERHIN DIE IHM NACH DEM VERTRAG VON 1978 ZUGEWIESENEN AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT UND DASS ER SOMIT WÄHREND DIESES ZEITRAUMS AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT , DIE EINER HÖHEREN HIERARCHISCHEN EBENE ENTSPRECHEN , ALS SIE IHM DURCH DEN VERTRAG VON 1980 ZUERKANNT WIRD , FÜHRT EBENFALLS ZU KEINEM ANDEREN ERGEBNIS. NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS , DER AUFGRUND DER VERWEISUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN AUF BEDIENSTETE AUF ZEIT GLEICHERMASSEN ANWENDUNG FINDET , KANN JEDER BEAMTE VORÜBERGEHEND BIS ZUR DAUER EINES JAHRES MIT DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS IN EINER LAUFBAHN BETRAUT WERDEN , DIE HÖHER IST ALS SEINE EIGENE , OHNE DIESER VORÜBERGEHENDEN EINWEISUNG WIDERSPRECHEN UND OHNE HIERAUS EINEN ANSPRUCH AUF EINE NEUEINSTUFUNG ABLEITEN ZU KÖNNEN. DER GENANNTE UMSTAND GIBT SOMIT DEM KLAEGER KEINERLEI ANSPRUCH AUF EINE ÄNDERUNG DER IN DEM GELTENDEN VERTRAG VORGESEHENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND BEZEICHNUNG. ES STEHT VIELMEHR FEST , DASS IM ANSCHLUSS AN DIE MITTEILUNG VOM 9. JANUAR 1981 UND NACH DER ANKUNFT DES NEUEN A-3-BEAMTEN IN GENF DEM KLAEGER EIN ENGERER AUFGABENBEREICH ZUGEWIESEN WORDEN IST , DER GENAU DER IN DEM STREITIGEN VERTRAG ANGEGEBENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND STELLENBEZEICHNUNG ENTSPRICHT.

19 SONACH IST DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON BESOLDUNGSGRUPPE UND AUFGABENBEREICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VERLETZT.

20 MIT DEM ZWEITEN ZUR BEGRÜNDUNG DIESES KLAGEANTRAGS VORGEBRACHTEN KLAGEGRUND MACHT DER KLAEGER GELTEND , MIT DER ZURÜCKSTUFUNG GEGENÜBER DEM VORHERGEHENDEN VERTRAG VERLETZE DIE KOMMISSION DIE BEISTANDSPFLICHT NACH ARTIKEL 24 DES STATUTS SOWIE EINE REIHE ANDERER UNGESCHRIEBENER PFLICHTEN UND INSBESONDERE DIE FÜRSORGEPFLICHT.

21 DIESER AUFFASSUNG KANN EBENFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 24 DES STATUTS GREIFT DESHALB NICHT DURCH , WEIL DIESE BESTIMMUNG DEN SCHUTZ DER BEAMTEN GEGEN HANDLUNGEN DRITTER UND NICHT GEGEN DIE MASSNAHMEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT BEZWECKT ( URTEIL VOM 25. 3. 1982 - MUNK , 98/81 , SLG. 1982 , 1169 ). WAS DIE FÜRSORGEPFLICHT ANBETRIFFT , SO SPIEGELT SIE NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN WECHSELSEITIGEN RECHTEN UND PFLICHTEN WIDER , WELCHES DAS STATUT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER BEHÖRDE UND DEN BEAMTEN GESCHAFFEN HAT ( URTEIL VOM 28. 5. 1980 , KUHNER , BEREITS ZITIERT ). IM VORLIEGENDEN FALL IST DIESES GLEICHGEWICHT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NICHT IN FRAGE GESTELLT WORDEN.

22 DER ERSTE KLAGEANTRAG IST SOMIT ABZUWEISEN.

2. ZWEITER KLAGEANTRAG

23 DER KLAEGER BEGEHRT IN ZWEITER LINIE DIE AUFHEBUNG DER IN DER MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS DER GD VIII VOM 9. JANUAR 1981 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG , MIT DER SEIN AUFGABENBEREICH NEU DEFINIERT WURDE , SOWIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER IHM DIE AKKREDITIERUNG BEI DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN IN GENF ENTZOGEN WURDE.

24 DER KLAEGER IST DER ANSICHT , DIE IN DER VORSTEHEND ERWÄHNTEN MITTEILUNG ENTHALTENE , IHM EINEN NEUEN UND ENGEREN AUFGABENBEREICH ZUWEISENDE ENTSCHEIDUNG SEI RECHTSWIDRIG , WEIL SIE IHN RECHTLICH BESCHWERE UND NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 11 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS MIT EINER BEGRÜNDUNG ZU VERSEHEN GEWESEN SEI.

25 DIESES VORBRINGEN IST NICHT BEGRÜNDET. DA DIE ÄNDERUNG DER AUFGABEN DIE FOLGE DES ABSCHLUSSES DES NEUEN VERTRAGES VON 1980 WAR , IST DIE MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS VOM 9. JANUAR 1981 ALS INTERNE LEITUNGSMASSNAHME ANZUSEHEN , MIT DER DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DEN AUFGABENBEREICH DES KLAEGERS ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT NÄHER BESTIMMTE.

26 ZU DEM ENTZUG SEINER AKKREDITIERUNG BEI DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN TRAEGT DER KLAEGER VOR , ES HANDELE SICH UM EINE UNZWECKMÄSSIGE UND UNLOGISCHE MASSNAHME , WEIL SIE IHN AUCH IN DER AUSÜBUNG SEINES GEGENWÄRTIGEN ENGEREN AUFGABENBEREICHS BEHINDERE UND AUS DIESEM GRUND IHR SINN UND ZWECK REIN SCHIKANÖS SEI. FERNER SEI DIESE ENTSCHEIDUNG WEGEN FEHLENS EINER BEGRÜNDUNG RECHTSWIDRIG.

27 DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. WEIL DIE AKKREDITIERUNG DEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIE AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT ERLEICHTERN SOLL , IST DER SICH AUS IHR ERGEBENDE VORTEIL AN DEN DIENSTPOSTEN UND NICHT AN DIE PERSON DES BETROFFENEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN GEBUNDEN. ES IST FOLGLICH SACHE DER INSOWEIT ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGENDEN ANSTELLUNGSBEHÖRDE , ZU PRÜFEN , OB EIN BESTIMMTER AUFGABENBEREICH DIE AKKREDITIERUNG NOTWENDIG MACHT ODER NICHT. WENN IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT , DASS INFOLGE EINER GERECHTFERTIGTEN ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS EINES BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIE AKKREDITIERUNG NICHT MEHR NOTWENDIG IST , SO IST DIE VON IHR ZU TREFFENDE ENTSCHEIDUNG DIE UNMITTELBARE FOLGE DER ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS UND BEDARF DESHALB KEINER BEGRÜNDUNG.

28 DER ZWEITE KLAGEANTRAG IST SOMIT EBENFALLS ABZUWEISEN.

3. DRITTER KLAGEANTRAG

29 IN DRITTER LINIE BEGEHRT DER KLAEGER DEN ERSATZ DER SCHÄDEN AUS DEN VON IHM ALS RECHTSWIDRIG GERÜGTEN VERFÜGUNGEN DER KOMMISSION. DA SICH DIE GENANNTEN VERFÜGUNGEN ALS RECHTMÄSSIG ERWIESEN HABEN , IST DIESER KLAGEANTRAG NICHT WEITER ZU PRÜFEN.

30 DIE KLAGE IST SOMIT INSGESAMT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

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