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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1981
Aktenzeichen: 197/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST ALS SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN , DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. DIESE KLAGE UNTERSCHEIDET SICH VON DER NICHTIGKEITSKLAGE DADURCH , DASS SIE NICHT AUF DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME , SONDERN AUF DEN ERSATZ DES DURCH EIN ORGAN IN AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS GERICHTET IST , DIE VORAUSSETZUNGEN DER HAFTUNGSKLAGE SIND NACH MASSGABE DIESES ZIELS DEFINIERT UND UNTERSCHEIDEN SICH SOMIT VON DENEN DER NICHTIGKEITSKLAGE.

FOLGLICH MUSS EINE PARTEI , DIE SICH ZUR ERHEBUNG EINER SCHADENSERSATZKLAGE ENTSCHLIESST , ZUR ERLANGUNG EINES OBSIEGENDEN URTEILS DIE ERFÜLLUNG SÄMTLICHER VORAUSSETZUNGEN NACHWEISEN , VON DENEN GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ABHÄNGT. DER UMSTAND , DASS SICH DIESE VORAUSSETZUNGEN TEILWEISE MIT DEN VORAUSSETZUNGEN EINER NICHTIGKEITSKLAGE DECKEN , GENÜGT DAHER NICHT , UM EINE KLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 ALS VERFAHRENSMISSBRAUCH ANZUSEHEN.

2. EINER SCHADENSERSATZKLAGE LÄSST SICH NICHT MIT DER EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT BEGEGNEN , DIE DARAUF GESTÜTZT WIRD , DASS DIE KLAEGERINNEN KEINE KLAGE VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ERHOBEN HABEN , WENN IHNEN EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT NICHT ZUR VERFÜGUNG STAND.

3. NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 UND DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN , AUF DIE IN DIESER BESTIMMUNG VERWIESEN WIRD , IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUSLÖSUNG DER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT , DASS EIN TATBESTAND ERFÜLLT IST , DESSEN MERKMALE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN ZUR LAST GELEGTEN VERHALTENS , DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS UND DAS BESTEHEN EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN SIND.

IM FALL VON RECHTSETZUNGSAKTEN KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.

4. BEI DER FESTLEGUNG IHRER POLITIK AUF DEM GEBIET DER FESTSETZUNG DER AGRARPREISE VERFÜGEN DIE ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT NUR ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER FESTSTELLUNG DER TATSÄCHLICHEN GRUNDLAGEN IHRES HANDELNS , SONDERN SIE KÖNNEN AUCH WEITGEHEND NACH IHREM ERMESSEN DIE IM RAHMEN DER VORGABEN DES VERTRAGES VERFOLGTEN ZIELE BESTIMMEN UND DAS FÜR IHR VORGEHEN GEEIGNETE INSTRUMENTARIUM WÄHLEN.

DER UMSTAND , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE LANGE ZEIT EINE BESTIMMTE POLITIK HINSICHTLICH DER HÖHE DER AGRARPREISE VERFOLGT HABEN , VERSCHAFFT DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DER VORTEILE , DIE SIE AUS DER BISHERIGEN POLITIK ZIEHEN KONNTEN. EBENSOWENIG BESCHRÄNKT DIESER UMSTAND DIE KOMMISSION UND DEN RAT IN IHRER FREIHEIT , IHRE POLITIK DER ENTWICKLUNG DER MARKTGEGEBENHEITEN UND DEN VERFOLGTEN ZIELEN ANZUPASSEN.

5. DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HABEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 39 NIEDERGELEGTEN ZIELEN EINEN AUSGLEICH VORZUNEHMEN ; DIESE VORSCHRIFT LÄSST ES NICHT ZU , EINES DIESER ZIELE WIE DAS DER STABILISIERUNG BESTIMMTER ERLANGTER POSITIONEN IN EINER WEISE ISOLIERT ZU VERFOLGEN , DASS DIE VERWIRKLICHUNG ANDERER ZIELE UNMÖGLICH GEMACHT WIRD , SO ETWA EINE VERNÜNFTIGE ENTWICKLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG BESONDERS IM FALL EINES NAHRUNGSMITTELS , DESSEN ERZEUGUNG DEFIZITÄR IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1981. - LUDWIGSHAFENER WALZMUEHLE ERLING KG UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - " GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER GETREIDE - SCHWELLENPREIS FUER HARTWEIZEN ". - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 197 BIS 200, 243, 245 UND 247/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANSÄSSIGEN HARTWEIZENMÜHLEN LUDWIGSHAFENER WALZMÜHLE ERLING KG , PARK-MÜHLEN GMBH , MÜHLE RÜNINGEN AG , PFÄLZISCHE MÜHLENWERKE GMBH , KURT KAMPFFMEYER MÜHLENVEREINIGUNG KG UND WILHELM WERHAHN KG SOWIE DIE TEIGWARENHERSTELLERIN SCHWABEN-NUDEL-WERKE B. BIRKEL SÖHNE GMBH & CO. HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 7. OKTOBER , 30. OKTOBER , 5. NOVEMBER UND 6. NOVEMBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEGEN DEN RAT UND DIE KOMMISSION KLAGE ERHOBEN AUF ZAHLUNG DER WEITER UNTEN GENANNTEN BETRAEGE ZUM ERSATZ DES SCHADENS , DEN IHNEN DER RAT UND DIE KOMMISSION DURCH DIE FESTSETZUNG EINES IM VERGLEICH ZUM WEICHWEIZENPREIS ZU HOHEN SCHWELLENPREISES FÜR IM JAHR 1979 AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN ZUGEFÜGT HABEN SOLLEN.

2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , FÜHREN DIE KLAEGERINNEN DEN BEHAUPTETEN SCHADEN AUF VIER VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER GETREIDEPREISE FÜR DIE WIRTSCHAFTSJAHRE 1978/79 UND 1979/80 ZURÜCK , UND ZWAR AUF

- DIE VERORDNUNG NR. 1255/78 DES RATES VOM 12. JUNI 1978 ( ABL. L 156 , S. 2 ),

- DIE VERORDNUNG NR. 1408/78 DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1978 ( ABL. L 170 , S. 28 ),

- DIE VERORDNUNG NR. 1548/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 ( ABL. L 188 , S. 2 ) UND

- DIE VERORDNUNG NR. 1594/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 ( ABL. L 189 , S. 44 ).

ZUR ZULÄSSIGKEIT

3 DER RAT UND DIE KOMMISSION , UNTERSTÜTZT VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , HALTEN DIE KLAGEN AUS MEHREREN GRÜNDEN FÜR UNZULÄSSIG. SIE WERFEN DEN KLAEGERINNEN IM WESENTLICHEN EINEN VERFAHRENSMISSBRAUCH VOR : ZUM EINEN VERSUCHTEN DIESE , DURCH DIE ERHEBUNG EINER SCHADENSERSATZKLAGE DIE ENGEN GRENZEN ZU UMGEHEN , DIE ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG FÜR KLAGEN EINZELNER MIT DEM ZIEL DER ÜBERPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT VON VERORD NUNGEN ZIEHE ; ZUM ANDEREN HÄTTEN SIE DIE IHNEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN KLAGEMÖGLICHKEITEN UNGENUTZT GELASSEN , INDEM SIE DEN RECHTSSTREIT UNMITTELBAR VOR DEN GERICHTSHOF GEBRACHT HÄTTEN.

ZUR EINREDE DER UMGEHUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2

4 ZU DIESER EINREDE GENÜGT DER HINWEIS , DASS DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ALS SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN IST , DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. DIESE KLAGE UNTERSCHEIDET SICH VON DER NICHTIGKEITSKLAGE DADURCH , DASS SIE NICHT AUF DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME , SONDERN AUF DEN ERSATZ DES DURCH EIN ORGAN IN AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS GERICHTET IST ; DIE VORAUSSETZUNGEN DER HAFTUNGSKLAGE SIND NACH MASSGABE DIESES ZIELS DEFINIERT UND UNTERSCHEIDEN SICH SOMIT VON DENEN DER NICHTIGKEITSKLAGE ( S. URTEIL VOM 2. JULI 1974 IN DER RECHTSSACHE 153/73 , HOLTZ & WILLEMSEN , SLG. 1974 , 675 , RANDNRN. 2 BIS 5 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ).

5 FOLGLICH MUSS EINE PARTEI , DIE SICH ZUR ERHEBUNG EINER SCHADENSERSATZKLAGE ENTSCHLIESST , ZUR ERLANGUNG EINES OBSIEGENDEN URTEILS DIE ERFÜLLUNG SÄMTLICHER VORAUSSETZUNGEN NACHWEISEN , VON DENEN GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ABHÄNGT. DER UMSTAND , DASS SICH DIESE VORAUSSETZUNGEN TEILWEISE MIT DEN VORAUSSETZUNGEN EINER NICHTIGKEITSKLAGE DECKEN , GENÜGT DAHER NICHT , UM EINE KLAGE NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 ALS VERFAHRENSMISSBRAUCH ANZUSEHEN.

6 DIESE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR EINREDE DER NICHTINANSPRUCHNAHME VON KLAGEMÖGLICHKEITEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN

7 DIE BEKLAGTEN ORGANE WEISEN ZWEITENS DARAUF HIN , DASS DIE KLAEGERINNEN DEN GELTEND GEMACHTEN SCHADEN DURCH EINE ANFECHTUNG DER BESCHEIDE ÜBER DIE ABSCHÖPFUNGEN AUF DEN VON IHNEN IN DAS GEBIET DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN VOR DEN ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN HÄTTEN ABWENDEN KÖNNEN. DIE WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNG , DIE DIE KLAEGERINNEN ALS SCHADEN GELTEND MACHTEN , ERGEBE SICH NÄMLICH AUS DER ERHEBUNG DIESER ABSCHÖPFUNGEN NACH MASSGABE DES VON DER GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN SCHWELLENPREISES. EINE DERARTIGE KLAGE VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN HÄTTE ZU EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 FÜHREN UND DEM GERICHTSHOF DIE MÖGLICHKEIT GEBEN KÖNNEN , DIE GÜLTIGKEIT DER VON DEN KLAEGERINNEN BEANSTANDETEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ZU PRÜFEN.

8 WIE SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS HERAUSGESTELLT HAT , BESTAND FÜR DIE KLAEGERINNEN KEINE SOLCHE KLAGEMÖGLICHKEIT VOR DEN GERICHTEN IHRES LANDES. DEN NICHT BESTRITTENEN ERKLÄRUNGEN DER KLAEGERINNEN ZUFOLGE HAT NÄMLICH KEINE VON IHNEN SELBST HARTWEIZEN EINGEFÜHRT : DIE KLAGENDEN HARTWEIZENMÜHLEN BEDIENTEN SICH VIELMEHR DER VERMITTLUNG VON IMPORTEUREN , DIE DIE ABSCHÖPFUNGEN ZAHLTEN ; DIE FIRMA BIRKEL BEZOG IHREN ROHSTOFF ALS TEIGWARENHERSTELLERIN UNSTREITIG VON DEN MÜHLEN.

9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BEFANDEN SICH DIE KLAEGERINNEN NICHT IN EINER LAGE , IN DER SIE VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE ABSCHÖPFUNGSBESCHEIDE ÜBER DIE FÜR SIE BESTIMMTEN HARTWEIZENEINFUHREN HÄTTEN ANFECHTEN KÖNNEN. DEMGEMÄSS LÄSST SICH AUF DEN UMSTAND , DASS SIE KEINE KLAGE VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ERHOBEN HABEN , KEINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT STÜTZEN , DA IHNEN EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT NICHT ZUR VERFÜGUNG STAND.

10 DIE ZWEITE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

11 NACH AUFFASSUNG DES RATES SIND DIE KLAGEN FERNER DESHALB ABZUWEISEN , WEIL DIE KLAEGERINNEN EINEN SCHADEN NUR FÜR DAS JAHR 1979 GELTEND MACHTEN UND ERKLÄRTEN , DIE GEFORDERTEN BETRAEGE STELLTEN NUR EINEN TEIL IHRES TATSÄCHLICHEN SCHADENS DAR. DA SICH DIE KLAEGERINNEN AUF DIESE WEISE DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , IHRE FORDERUNGEN SPÄTER ZU ERWEITERN , UND ZWAR NAMENTLICH AUF VOR 1979 LIEGENDE ZEITRÄUME , IST DER RAT DER ANSICHT , DIE KLAGEN BEZÖGEN SICH NUR AUF EVENTÜLLE SCHÄDEN UND SEIEN DAHER UNZULÄSSIG.

12 DIESES VORBRINGEN DES RATES BRAUCHT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN. DIE EINWÄNDE DES RATES BETREFFEN IN WAHRHEIT EINE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT EINES SCHADENERSATZANSPRUCHES GEGEN DIE GEMEINSCHAFT , UND ZWAR DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS. SIE SIND DAHER IM RAHMEN DER BEGRÜNDETHEIT ZU WÜRDIGEN.

ZUM STREIT ÜBER DIE VORLAGE EINES SCHRIFTSTÜCKS DURCH DIE STREITHELFERINNEN SOUBRY UND COPPENS

13 DIE KOMMISSION HAT SICH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEGEN DIE VORLAGE EINES SCHRIFTSTÜCKS MIT DEM TITEL ' ' BERICHT AN DEN RAT ÜBER HARTWEIZEN ' ' DURCH DIE STREITHELFERINNEN SOUBRY UND COPPENS ALS ANLAGE ZU IHREM STREITHILFESCHRIFTSATZ GEWANDT. DER KOMMISSION ZUFOLGE HANDELT ES SICH DABEI UM EIN INTERNES DOKUMENT , DAS NICHT AUF RECHTSMÄSSIGE WEISE IN DEN BESITZ DER STREITHELFERINNEN GELANGT SEI UND DAHER AUS DEN AKTEN ENTFERNT WERDEN MÜSSE ; IN WAHRHEIT SEI DAS SCHRIFTSTÜCK EIN SEINERZEIT VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AUSGEARBEITETER ENTWURF EINES BERICHTS , DEN DIE KOMMISSION BISHER NICHT ANGENOMMEN UND DEM RAT NIEMALS ZUGELEITET HABE.

14 NACH DARSTELLUNG DER STREITHELFERINNEN IST DAS DOKUMENT IN EINER SITZUNG DES BEI DER KOMMISSION EINGESETZTEN ' ' BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR GETREIDE ' ' VERTEILT WORDEN , DEM DIE VERTRETER DER BETROFFENEN BRANCHEN VON INDUSTRIE UND HANDEL ANGEHÖREN. DIE STREITHELFERINNEN SEIEN ÜBER EINEN TEILNEHMER AN DIESER SITZUNG IN DEN BESITZ DES DOKUMENTS GELANGT.

15 DIE KOMMISSION IST DIESER DARSTELLUNG ENTGEGENGETRETEN. DIE TEILNEHMER AN DER BETREFFENDEN SITZUNG HÄTTEN EINEN MÜNDLICHEN BERICHT ÜBER DAS THEMA GEHÖRT ; DAS UMSTRITTENE DOKUMENT HABE DER KOMMISSION ZU JENER ZEIT NOCH NICHT ZUR PRÜFUNG VORGELEGEN UND SEI SOMIT AUCH NICHT VERTEILT WORDEN. DIE KOMMISSION WEIST FERNER DARAUF HIN , DASS BEI DEM DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN EXEMPLAR DAS DECKBLATT FEHLE , DAS GEWÖHNLICH DIE ANGABEN ÜBER HERKUNFT , DATUM UND CHARAKTER DER DOKUMENTE TRAGE. AUF BEFRAGEN DES GERICHTSHOFES WAR DER VERTRETER DER STREITHELFERINNEN WEDER IN DER LAGE ANZUGEBEN , WER IHM DIESES DOKUMENT ÜBERGEBEN HAT , NOCH KONNTE ER EINE ERKLÄRUNG FÜR DESSEN UNVOLLSTÄNDIGKEIT GEBEN.

16 DER GERICHTSHOF STELLT FEST , DASS DAMIT ZWEIFEL BESTEHENBLEIBEN SOWOHL HINSICHTLICH DES CHARAKTERS DES UMSTRITTENEN DOKUMENTS ALS AUCH BEZUEGLICH DER FRAGE , OB DIE STREITHELFERINNEN AUF RECHTMÄSSIGE WEISE IN DESSEN BESITZ GELANGT SIND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAS DOKUMENT EINSCHLIESSLICH DER DARAUS IN DEN STREITHILFESCHRIFTSATZ ÜBERNOMMENEN ZITATE AUS DEN AKTEN ZU ENTFERNEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

17 VOR DER PRÜFUNG DER KLAGEGRÜNDE IST ES ANGEBRACHT , DIE IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ENTWICKELTEN GRUNSÄTZE FÜR DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT IN ERINNERUNG ZU RUFEN.

18 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 28. APRIL 1971 IN DER RECHTSSACHE 4/69 ( LÜTTICKE , SLG. 1971 , 325 ) UND SEITHER WIEDERHOLT ( S. U. A. DAS URTEIL VOM 2. JULI 1974 , HOLTZ & WILLEMSEN , A.A.O., RANDNR. 7 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) FESTGESTELLT HAT , IST NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 UND DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN , AUF DIE IN DIESER BESTIMMUNG VERWIESEN WIRD , VORAUSSETZUNG FÜR DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT , DASS EIN TATBESTAND ERFÜLLT IST , DESSEN MERKMALE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN ZUR LAST GELEGTEN VERHALTENS , DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS UND DAS BESTEHEN EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN SIND.

19 DIE HANDLUNGEN , AUF DIE NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN IHR ANGEBLICHER SCHADEN ZURÜCKZUFÜHREN IST , SIND RECHTSETZUNGSAKTE. IM FALLE DERARTIGER AKTE KANN NACH EBENFALLS STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN ( URTEIL VOM 2. DEZEMBER 1971 IN DER RECHTSSACHE 5/71 , ZUCKERFABRIK SCHÖPPENSTEDT , SLG. 1971 , 975 ).

20 DIE KLAGEN SIND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ERFORDERNISSE ZU BEURTEILEN. DEMGEMÄSS IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB HINSICHTLICH DER MIT RECHTSAKTEN DES RATES UND DER KOMMISSION ERFOLGTEN FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM EINE RECHTSWIDRIGKEIT IM VORSTEHEND BESCHRIEBENEN SINNE GEGEBEN IST ; SODANN IST ZU PRÜFEN , OB DIE KLAEGERINNEN EINEN SCHADEN ERLITTEN HABEN , DER IN URSÄCHLICHEM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEANSTANDETEN RECHTSAKTEN STEHT.

ZU DEN GEGEN DIE FESTSETZUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN FÜR DAS JAHR 1979 ERHOBENEN RÜGEN

21 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN INSOWEIT EINE REIHE VON WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN VOR , DIE ZEIGEN SOLLEN , DASS DER RAT UND DIE KOMMISSION DURCH DIE IN DER FRAGLICHEN ZEIT ERFOLGTE FESTSETZUNG EINES IM VERGLEICH ZUM WEICHWEIZENPREIS ÜBERHÖHTEN SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN IN VERSCHIEDENER HINSICHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZT HÄTTEN.

22 SIE WEISEN DARAUF HIN , DASS DER EINFUHRPREIS FÜR HARTWEIZEN IN DER VERGANGENHEIT NAHE BEIM WEICHWEIZENPREIS GELEGEN HABE , BIS EIN ERHEBLICHER ANSTIEG DER WELTMARKTPREISE DEN RAT IM JAHR 1974 VERANLASST HABE , DEN SCHWELLENPREIS FÜR HARTWEIZEN BETRÄCHTLICH ZU ERHÖHEN : ZU JENER ZEIT HABE DAS PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN WEICHWEIZEN UND HARTWEIZEN 100 : 152,2 BETRAGEN. UNGEACHTET DES UMSTANDS , DASS SICH DIE WELTMARKTPREISE EINANDER SEITHER SOWEIT ANGENÄHERT HÄTTEN , DASS DAS PREISVERHÄLTNIS NUR NOCH ETWA 100 : 110 BETRAGE , HABE DER RAT DEN ABSTAND ZWISCHEN DEN BEIDEN PREISEN , DIE WÄHREND DES MASSGEBLICHEN ZEITRAUMS IN DER GEMEINSCHAFT IM VERHÄLTNIS 100 : 138,5 ZUEINANDER GESTANDEN HÄTTEN , NUR SEHR LANGSAM VERRINGERT. DIESES MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN PREISEN HABE ZU EINER ZUNEHMENDEN SUBSTITUTION VON HARTWEIZEN DURCH WEICHWEIZEN BEI DER TEIGWARENHERSTELLUNG UND DAMIT ZU EINEM SPÜRBAREN RÜCKGANG DES PRODUKTIONSUMFANGS DER HARTWEIZENMÜHLEN SOWIE ZU EINEM RÜCKGANG DER TEIGWARENQUALITÄT GEFÜHRT , WAS EINE SCHWÄCHUNG DER WETTBEWERBSSTELLUNG DER DEUTSCHEN HERSTELLER AUF DEM MARKT NACH SICH GEZOGEN HABE. DIESE TENDENZ ZUR SUBSTITUTION SEI UM SO STÄRKER GEWESEN , ALS SICH DIE DEUTSCHEN HERSTELLER AUF DEM MARKT EINEM IMMER LEBHAFTEREN WETTBEWERB SEITENS DER TEIGWARENHERSTELLER ANDERER MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR INSBESONDERE DER ITALIENISCHEN HERSTELLER , AUSGESETZT GESEHEN HÄTTEN ; DEREN PRODUKTIONSZENTREN LAEGEN IN DER NÄHE DER ANBAUGEBIETE FÜR HARTWEIZEN IN DER GEMEINSCHAFT UND HÄTTEN DEN ROHSTOFF ZU NAHE BEIM INTERVENTIONSPREIS LIEGENDEN PREISEN BEZIEHEN KÖNNEN , WÄHREND DIE DEUTSCHEN HERSTELLER AUSSCHLIESSLICH GRIES VON ZUM SCHWELLENPREIS EINGEFÜHRTEM HARTWEIZEN AMERIKANISCHER HERKUNFT BEZÖGEN.

23 IN RECHTLICHER HINSICHT MACHEN DIE KLAEGERINNEN VIER KLAGEGRÜNDE GELTEND , UND ZWAR EINEN VERSTOSS GEGEN DIE IN DER GRUNDVERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 , S. 1 ) FESTGELEGTE PREISPOLITIK , EINE VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG , EINEN VERSTOSS GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER AGRARPREISFESTSETZUNG , WIE SIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT SEIEN , UND SCHLIESSLICH EINE VERLETZUNG DES ' ' GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ' '.

24 DIE KLAEGERINNEN WEISEN ZUNÄCHST DARAUF HIN , DASS DER RAT IN DER ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER GRUNDVERORDNUNG NR. 2727/75 DIE NOTWENDIGKEIT ANERKANNT HABE , DAS NORMALERWEISE AUF DEM WELTMARKT ZWISCHEN HARTWEIZEN- UND WEICHWEIZENPREISEN BESTEHENDE VERHÄLTNIS WEGEN DER AUSTAUSCHBARKEIT DIESER BEIDEN ERZEUGNISSE NACH MÖGLICHKEIT ZU WAHREN. DIESE POLITIK SEI AUCH LANGE ZEIT TATSÄCHLICH VERFOLGT WORDEN ; ERST NACH DEM KONJUNKTUREL LEN PREISANSTIEG DES JAHRES 1974 , DER AUF DEM WELTMARKT INZWISCHEN WIEDER AUSGEGLICHEN WORDEN SEI , HABE DER RAT EINE NEUE POLITIK VERFOLGT , DIE IN DER BEIBEHALTUNG EINES ANOMALEN ABSTANDS ZWISCHEN DIESEN BEIDEN PREISEN BESTEHE ; DADURCH WERDE EINE AUS DER SICHT DER VERORDNUNG ANOMALE SUBSTITUTION BEWIRKT. NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN WAR DER RAT VERPFLICHTET , ALLES ZUR BESEITIGUNG DIESES ANOMALEN ABSTANDES ZU TUN.

25 DIE BERECHTIGUNG DIESER ÜBERLEGUNGEN HABE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1973 IN DEN RECHTSSACHEN 63 BIS 69/72 ( WERHAHN U. A., SLG. 1973 , 1229 ) MIT FOLGENDEN WORTEN ANERKANNT :

' ' DIE SELBSTKOSTEN FÜR HARTWEIZEN UND WEICHWEIZEN STEHEN IN EINEM BESTIMMTEN VERHÄLTNIS ZUEINANDER : BEI HARTWEIZEN LIEGEN SIE UM ETWA 20 % ÜBER DENEN FÜR WEICHWEIZEN. BEI DER FESTSETZUNG DER JEWEILIGEN SCHWELLENPREISE IST DIESEM VERHÄLTNIS RECHNUNG ZU TRAGEN , DA SONST DIE GEFAHR BESTEHT , DASS SICH AUF DEM MARKT FÜR DIESE GETREIDEARTEN UNERWÜNSCHTE WECHSELWIRKUNGEN ERGEBEN. ' '

26 ENTSPRECHEND DIESEN FESTSTELLUNGEN DES GERICHTSHOFES GEHE ES IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN DARUM , DAS ' ' RICHTIGE ' ' PREISVERHÄLTNIS ZWISCHEN HARTWEIZEN UND WEICHWEIZEN ZU BESTIMMEN. GEMÄSS DEN IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER GRUNDVERORDNUNG NR. 2727/75 ANERKANNTEN GRUNDSÄTZEN MÜSSE SICH DIESES VERHÄLTNIS SOWEIT WIE MÖGLICH AN DEM ENTSPRECHENDEN PREISVERHÄLTNIS AUF DEM WELTMARKT ORIENTIEREN.

27 DIE KLAEGERINNEN FÜHREN ZWEITENS AUS , DIE FESTSETZUNG EINES ÜBERHÖHTEN SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN VERLETZE ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG , NACH DEM DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ( HAT ) ' '. DURCH DIE FESTSETZUNG EINES ZU HOHEN SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN HABE DER RAT EINE DISKRIMINIERUNG DER MÜHLEN UND TEIGWARENHERTELLER IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN KEIN HARTWEIZEN ERZEUGT WERDE , BEWIRKT. DIESE ERZEUGER MÜSSTEN IHREN GESAMTEN HARTWEIZENBEDARF AUS DRITTLÄNDERN EINFÜHREN , WÄHREND DIE HARTWEIZENMÜHLEN UND TEIGWARENHERSTELLER DER ERZEUGERLÄNDER FRANKREICH UND ITALIEN IHREN ROHSTOFF AN ORT UND STELLE ZU EINEM WESENTLICH NIEDRIGEREN PREIS EINKAUFEN KÖNNTEN.

28 DRITTENS MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE FESTSETZUNG EINES ZU HOHEN SCHWELLENPREISES FÜR HARTWEIZEN VERSTOSSE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER PREISFESTSETZUNG , WIE SIE IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT SEIEN , NACH DEM EINE GEMEINSAME PREISPOLITIK ' ' AUF GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN UND EINHEITLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN BERUHEN ( MUSS ) ' '. AUSSERDEM WEISEN SIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG HIN , WONACH ES UNTER ANDEREM ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK SEI , ' ' DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN ' '. AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGEBE SICH DIE VERPFLICHTUNG DES RATES ZUR PREISFESTSETZUNG NACH ' ' RATIONALEN GESICHTSPUNKTEN ' ' ; DIES SCHLIESSE ES AUS , DIE PREISE WILLKÜRLICH NACH REIN POLITISCHEN GESICHTSPUNKTEN FESTZUSETZEN , UM BESTIMMTE ERZEUGERGRUPPEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUM NACHTEIL ANDERER GRUPPEN WIE DERJENIGEN DER KLAEGERINNEN ZU BEGÜNSTIGEN.

29 SCHLIESSLICH VERTRETEN DIE KLAEGERINNEN DIE ANSICHT , DER RAT HABE DEN ' ' GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ' ' VERLETZT : ANSTATT EINEN KÜNSTLICH ÜBERHÖHTEN SCHWELLENPREIS FESTZUSETZEN , HÄTTE ER DAS VERFOLGTE ZIEL MIT ANDEREN , FÜR DIE KLAEGERINNEN WENIGER NACHTEILIGEN MITTELN ERREICHEN KÖNNEN , ETWA DURCH EINE REGIONALISIERUNG DES SCHWELLENPREISES ODER DURCH EINE AUSWEITUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGER DER GEMEINSCHAFT , UM FÜR SIE DIE WIRKUNG EINER SCHWELLENPREISSENKUNG ZU MILDERN.

30 DER RAT UND DIE KOMMISSION , UNTERSTÜTZT DURCH DIE ITALIENISCHE REGIERUNG , WEISEN ALLGEMEIN DARAUF HIN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE AUF DEM GEBIET DER AGRARPOLITIK UND BEI DER ANPASSUNG DIESER POLITIK AN DIE JEWEILIGEN GEGEBENHEITEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTHEIT DER IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG GESETZTEN ZIELE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGTEN.

31 ZUM ERSTEN VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRUND FÜHREN DIE BEKLAGTEN ORGANE AUS , ZWISCHEN DEM WELTMARKT UND DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT BESTEHE EIN GRUNDLEGENDER UNTERSCHIED : WÄHREND DER WELTMARKT DEM FREIEN SPIEL VON ANGEBOT UND NACHFRAGE UNTERLIEGE , BESTEHE FÜR DEN GEMEINSCHAFTSMARKT EINE GEMEINSAME ORGANISATION , DURCH DIE EIN BESTIMMTES PREISNIVEAU NACH MASSGABE DER VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM RAHMEN DES VERTRAGES FESTGELEGTEN POLITISCHEN ZIELE AUFRECHTERHALTEN WERDEN SOLLE. IM VORLIEGENDEN FALL SEI ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT EIN CHRONISCHER ÜBERSCHUSS BEI DER WEICHWEIZENERZEUGUNG BESTEHE , WÄHREND DIE HARTWEIZENERZEUGUNG DEFIZITÄR SEI. DIE POLITIK DER ORGANE BESTEHE DEMNACH DARIN , DIE ENTWICKLUNG DER HARTWEIZENERZEUGUNG DURCH EINE ANGEMESSENE PREISPOLITIK ZU FÖRDERN , DOCH GLEICHZEITIG AUCH DIE WEICHWEIZENERZEUGUNG IN VERNÜNFTIGEM UMFANG ZU UNTERSTÜTZEN.

32 WAS DEN VORWURF DER DISKRIMINIERUNG UND DES VERSTOSSES GEGEN DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIE FESTSETZUNG DER AGRARPREISE NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSÄTZE 2 UND 3 ANGEHT , WEISEN DIE BEKLAGTEN ORGANE DARAUF HIN , DASS DIE FESTSETZUNG DER GETREIDEPREISE UNTER VERHÄLTNISSEN EINES FREIEN VERKEHRS MIT DEN ROHSTOFFEN WIE AUCH MIT DEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN ERFOLGE ; NICHTS HINDERE SOMIT DIE DEUTSCHEN HERSTELLER AUS DER SICHT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DARAN , IHREN BEDARF IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ZU DECKEN. WEDER DER FRANZÖSISCHE NOCH DER ITALIENISCHE MARKT KÖNNTEN DEN EIGENBEDARF DES JEWEILIGEN LANDES DECKEN ; AUCH DIE ERZEUGER DIESER LÄNDER MÜSSTEN IN BETRÄCHTLICHEM UMFANG AUF AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN HARTWEIZEN ZURÜCKGREIFEN , WAS IN DEN ERZEUGERLÄNDERN DAZU GEFÜHRT HABE , DASS DIE PREISE DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG ZUM SCHWELLENPREIS UND NICHT , WIE DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTETEN , ZUM INTERVENTIONSPREIS HIN TENDIERTEN.

33 GEGENÜBER DEM VORWURF DER VERLETZUNG DES ' ' GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ' ' MACHEN DIE ORGANE GELTEND , DIE VON DEN KLAEGERINNEN VORGESCHLAGENEN LÖSUNGEN SEIEN NICHT PRAKTIKABEL , DA EINE REGIONALISIERUNG DES SCHWELLENPREISES DER EINHEIT DES GEMEINSAMEN MARKTES DIREKT ZUWIDERLAUFEN WÜRDE , WÄHREND DIE AUSWEITUNG DES BEIHILFESYSTEMS ZU NEUEN UND UNERTRAEGLICHEN BELASTUNGEN DES GEMEINSCHAFTSHAUSHALTS FÜHREN WÜRDE.

34 SCHLIESSLICH VERTRETEN DIE BEKLAGTEN ORGANE DIE ANSICHT , DIE VON DEN KLAEGERINNEN ANGEFÜHRTEN RECHTSNORMEN KÖNNTEN KEINESFALLS ALS ' ' HÖHERRANGIGE , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDE RECHTSNORMEN ' ' ANGESEHEN WERDEN ; DIES SEI JEDOCH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES EINE VORAUSSETZUNG FÜR HAFTUNGSKLAGEN , DIE SICH GEGEN RECHTSETZUNGSAKTE DER GEMEINSCHAFT RICHTETEN.

35 DIE FRANZÖSISCHEN VERBÄNDE , DIE DEN RAT UND DIE KOMMISSION ALS STREITHELFER UNTERSTÜTZEN , WEISEN VOR ALLEM DARAUF HIN , DASS DIE ANGABEN DER KLAEGERINNEN ZU DEN PREISVERHÄLTNISSEN AUF DEM WELTMARKT NICHT DEN WIRKLICHEN GEGEBENHEITEN AUF DIESEM MARKT ENTSPRÄCHEN ; DIE ENTWICKLUNG DES WELTMARKTS WERDE NÄMLICH DURCH ZAHLREICHE VERSCHIEDENE STRUKTURELLE UND KONJUNKTURELLE FAKTOREN BEEINFLUSST. INSBESONDERE WERFEN DIE STREITHELFER DEN KLAEGERINNEN VOR , DIE REPRÄSENTATIVEN PREISE FÜR WEICHWEIZEN UND FÜR HARTWEIZEN WILLKÜRLICH AUSGEWÄHLT ZU HABEN , UM ZU DEM VON IHNEN ALS ' ' RICHTIG ' ' BEZEICHNETEN PREISVERHÄLTNIS VON 100 : 110 ZU GELANGEN.

36 DER GERICHSTHOF IST DER ANSICHT , DASS DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN NICHT GEEIGNET IST , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER DER KLAGE ZUGRUNDE GELEGTEN RECHTSAKTE DES RATES UND DER KOMMISSION IN FRAGE ZU STELLEN.

37 BEI DER FESTLEGUNG IHRER EINSCHLAEGIGEN POLITIK VERFÜGEN DIE ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT NUR ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER FESTSTELLUNG DER TATSÄCHLICHEN GRUNDLAGEN IHRES HANDELNS , SONDERN SIE KÖNNEN AUCH WEITGEHEND NACH IHREM ERMESSEN DIE IM RAHMEN DER VORGABEN DES VERTRAGES VERFOLGTEN ZIELE BESTIMMEN UND DAS FÜR IHR VORGEHEN GEEIGNETE INSTRUMENTARIUM WÄHLEN.

38 ZUM ERSTEN KLAGEGRUND IST ZU BEMERKEN , DASS DIE AUSFÜHRUNGEN ZUR LAGE AUF DEM WELTMARKT UND AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT KEINEN OFFENSICHTLICHEN IRRTUM DER KOMMISSION ODER DES RATES BEI DER BEURTEILUNG DER AUF DEM WELTMARKT HERRSCHENDEN GEGEBENHEITEN EINERSEITS UND DER DEN GEMEINSCHAFTSMARKT KENNZEICHNENDEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ANDERERSEITS ERKENNEN LASSEN. INSBESONDERE KANN DIE IM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1973 GETROFFENE FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN PRODUKTIONSKOSTEN BEI WEICHWEIZEN UND BEI HARTWEIZEN WÄHREND DES DAMALS IN REDE STEHENDEN ZEITRAUMS NICHT ALS EINE FESTE GRÖSSE ANGESEHEN WERDEN.

39 WAS DAS VOM RAT MIT DER FESTLEGUNG DES ABSTANDS ZWISCHEN DEN SCHWELLENPREISEN FÜR HARTWEIZEN UND FÜR WEICHWEIZEN VERFOLGTE ZIEL ANGEHT , IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER CHRONISCHEN ÜBERSCHUSSPRODUKTION BEI WEICHWEIZEN UND DER NOTWENDIGKEIT , DIE HARTWEIZENERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT ANZUREGEN , EBENFALLS KEINE ÜBERSCHREITUNG DES POLITISCHEN ERMESSENSSPIELRAUMS ZU ERKENNEN , DER DEN ORGANEN BEI DER BESTIMMUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN EINZELNEN PREISEN ZUSTEHT. DA DIE WAHL DIESER LÖSUNG DURCH DEN RAT AUF EINER RECHTMÄSSIGEN AUSÜBUNG SEINES ERMESSENS BERUHT , SIND DIE AUSWIRKUNGEN DIESER WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNG VON DEN HERSTELLERN VON FOLGEERZEUGNISSEN EBENSO HINZUNEHMEN WIE VON DEN VERSCHIEDENEN BETROFFENEN ERZEUGERGRUPPEN.

40 DER UMSTAND , DASS DER RAT VOR DEN IM JAHRE 1974 EINGETRETENEN VERÄNDERUNGEN DER BEDINGUNGEN AUF DEM WELTMARKT LANGE ZEIT EINE ANDERE POLITIK VERFOLGTE , VERSCHAFFT DEN BETROFFENEN ERZEUGERN UND VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DER VORTEILE , DIE SIE AUS DER BISHERIGEN POLITIK ZIEHEN KONNTEN. EBENSOWENIG BESCHRÄNKT DIESER UMSTAND DIE KOMMISSION UND DEN RAT IN IHRER FREIHEIT , IHRE POLITIK DER ENTWICKLUNG DER MARKTGEGEBENENHEITEN UND DEN VERFOLGTEN ZIELEN ANZUPASSEN. INSOWEIT GENÜGT DER HINWEIS AUF DIE URTEILE VOM 13. NOVEMBER 1973 ( A.A.O., RANDNR. 12 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) UND VOM 2. JUNI 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 56 BIS 60/74 ( KAMPFFMEYER U. A., SLG. 1976 , 711 , RANDNR. 13 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ). INSBESONDERE KANN DIE IN DER ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2727/75 GEÄUSSERTE ABSICHT NICHT ALS AUSDRUCK EINES RECHTSSATZES ANGESEHEN WERDEN , DEN DIE ORGANE IN DER FOLGE ZWINGEND ZU BEACHTEN HÄTTEN.

41 ZU DEM AUF ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG GESTÜTZTEN VORBRINGEN IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ORGANE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN IN ARTIKEL 39 NIEDERGELEGTEN ZIELEN EINEN AUSGLEICH VORZUNEHMEN HABEN ; DIESE VORSCHRIFT LÄSST ES NICHT ZU , EINES DIESER ZIELE WIE DAS DER STABILISIERUNG BESTIMMTER ERLANGTER POSITIONEN IN EINER WEISE ISOLIERT ZU VERFOLGEN , DASS DIE VERWIRKLICHUNG ANDERER ZIELE UNMÖGLICH GEMACHT WIRD , SO ETWA IM VORLIEGENDEN FALL , WO ES UM EIN NAHRUNGSMITTEL WIE HARTWEIZEN GEHT , DESSEN ERZEUGUNG DEFIZITÄR IST , EINE VERNÜNFTIGE ENTWICKLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG.

42 WAS DEN ZWEITEN UND DRITTEN KLAGEGRUND ANGEHT , MIT DENEN DIE VERLETZUNG DES DISKRINIERUNGSVERBOTS UND DER IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE FESTSETZUNG DER AGRARPREISE GELTEND GEMACHT WIRD , KANN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINEN UNTER DEN VERHÄLTNISSEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION , DEREN GRUNDLAGE DIE FREIHEIT DES HANDELS IM RAHMEN EINES SYSTEMS GEMEINSAMER ERZEUGERPREISE IST , NICHT GEFOLGT WERDEN. DIESE ORGANISATION ERMÖGLICHT ALLEN HARTWEIZENVERBRAUCHERN , DEN ROHSTOFF ODER EIN FOLGEERZEUGNIS WIE GRIES ZU GLEICHEN BEDINGUNGEN ZU BEZIEHEN , VORBEHALTLICH DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ , DIE IM ABSTAND ZWISCHEN INTERVENTIONS- UND SCHWELLENPREIS ZUM AUSDRUCK KOMMT. DIESE LETZTE FRAGE IST IM VORLIEGENDEN VERFAHREN NICHT STRITTIG.

43 ALS VIERTEN KLAGEGRUND MACHEN DIE KLAEGERINNEN EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER ' ' VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ' ' GELTEND. EINEN SOLCHEN VERSTOSS SEHEN SIE DARIN , DASS DER RAT BEI DER FESTLEGUNG DES INSTRUMENTARIUMS ZUR MARKTREGULIERUNG EIN MITTEL - DIE FESTSETZUNG DES HARTWEIZENPREISES IN DER GENANNTEN HÖHE - GEWÄHLT HABE , DAS SIE IN NICHT GERECHTFERTIGTER WEISE BENACHTEILIGT HABE.

44 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE DIFFERENZIERUNG DER EINZELNEN VON DER GEMEINSCHAFT VORGESCHRIEBENEN PREISE EIN INSTRUMENT DARSTELLT , DAS DEM ALLGEMEINEN GEFÜGE DER MARKTORGANISATION UND DEM IM VORLIEGENDEN FALL VERFOLGTEN ZIEL , NÄMLICH DER ENTWICKLUNG DES HARTWEIZENANBAUS ZUR VERBESSERUNG DER GESAMTSTRUKTUR DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG , BESONDERS ANGEMESSEN IST. DIE BEKLAGTEN ORGANE HABEN ZUTREFFEND DARGELEGT , DASS DIE VON DEN KLAEGERINNEN VERTRETENEN LÖSUNGEN UNANNEHMBAR SIND , DA DIE EINE - NÄMLICH DIFFERENZIERUNG DES SCHWELLENPREISES IM SÜDEN UND IM NORDEN DER GEMEINSCHAFT - MIT DER EINHEIT DES MARKTES UNVEREINBAR WÄRE , WÄHREND DIE ANDERE - NÄMLICH AUSWEITUNG DER BEIHILFEN FÜR DEN HARTWEIZENANBAU - INNERHALB EINES MARKTWIRTSCHAFTLICHEN SYSTEMS EINEN WIDERSPRUCH DARSTELLEN UND DIE ALLGEMEINHEIT MIT ÜBERMÄSSIGEN KOSTEN BELASTEN WÜRDE.

45 DEMNACH IST ES DEN KLAEGERINNEN NICHT GELUNGEN , DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN , DASS DER RAT UND DIE KOMMISSION SICH IN IRGENDEINER WEISE RECHTSWIDRIG VERHALTEN ODER GAR EINE ' ' QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN , DEM SCHUTZ DER EINZELNEN DIENENDEN RECHTSNORM ' ' BEGANGEN HABEN.

ZUM SCHADEN UND ZUM KAUSALZUSAMMENHANG

46 DIE KLAEGERINNEN VERLANGEN VON DER GEMEINSCHAFT FOLGENDE BETRAEGE ALS SCHADENSERSATZ :

1 786 047,50 DM ( RECHTSSACHE 197/80 ), 1 087 692,80 DM ( RECHTSSACHE 198/80 ), 910 850,73 DM ( RECHTSSACHE 199/80 ), 1 020 524 DM ( RECHTSSACHE 200/80 ), 2 204 106,30 DM ( RECHTSSACHE 243/80 ), 260 172,78 DM ( RECHTSSACHE 245/80 ) UND 967 750 DM ( RECHTSSACHE 247/80 ).

47 SIE BERECHNEN DEN SCHADEN , INDEM SIE DIE AN DIE TEIGWARENHERSTELLER VERKAUFTEN GRIESSMENGEN MIT DEM BETRAG MULTIPLIZIEREN , DER SICH ALS DIFFERENZ ZWISCHEN DEM VON IHNEN ALS ' ' RICHTIGER PREIS ' ' FÜR HARTWEIZEN BEZEICHNETEN PREIS UND DEM SICH AUS DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERGEBENDEN EINFUHRPREIS ERGIBT ; HIERVON ZIEHEN SIE DEN BETRAG AB , DEN SIE IHREN ANGABEN ZUFOLGE AUF IHRE ABNEHMER ABGEWÄLZT HABEN. SIE BETONEN , DASS DIESE BERECHNUNG WEDER IHREN ENTGANGENEN GEWINN NOCH DEN RÜCKGANG IHRER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT BERÜCKSICHTIGE.

48 DIE KLAEGERIN BIRKEL STELLT EINE ÄHNLICHE BERECHNUNG AN ; SIE WEIST AUSSERDEM DARAUF HIN , DASS SIE DEN DEN ' ' RICHTIGEN PREIS ' ' ÜBERSTEIGENDEN BETRAG NICHT AUF DIE ABNEHMER IHRER ERZEUGNISSE HABE ABWÄLZEN KÖNNEN.

49 DIE BEKLAGTEN ORGANE HALTEN DIESE BERECHNUNGSWEISE FÜR UNANNEHMBAR , DA SIE AUF EINER VON DEN KLAEGERINNEN WILLKÜRLICH GEWÄHLTEN GRÖSSE - DEM ' ' RICHTIGEN PREIS ' ' FÜR HARTWEIZEN - BERUHE. DARÜBER HINAUS BESTREITEN SIE , UNTERSTÜTZT VON DEN IHNEN ALS STREITHELFER ZUR SEITE GETRETENEN VERBÄNDEN , DIE DIESEN GESICHTSPUNKT BESONDERS VERTIEFT HABEN , DAS BESTEHEN EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEM ANGEBLICHEN SCHADEN UND DER PREISFESTSETZUNG DURCH DEN RAT UND DIE KOMMISSION. SIE MACHEN GELTEND , DIE WAHRE URSACHE MÖGLICHER VERLUSTE DER KLAEGERINNEN LIEGE IN DEM UMSTAND , DASS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM UNTERSCHIED ZU ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR NAMENTLICH FRANKREICH UND ITALIEN , IN DENEN DIE VERWENDUNG VON WEICHWEIZEN BEI DER TEIGWARENHERSTELLUNG VERBOTEN SEI ( SOGENANNTES ' ' REINHEITSGEBOT ' ' ), EIN DERARTIGES VERBOT NICHT BESTEHE ; DIE DEUTSCHEN HERSTELLER KÖNNTEN SOMIT BEI DER TEIGWARENHERSTELLUNG NACH BELIEBEN HARTWEIZEN GEGEN WEICHWEIZEN AUSTAUSCHEN. DA DIESER AUSTAUSCH EINEN RÜCKGANG DER TEIGWARENQUALITÄT BEWIRKE , WIE IN EINER VON DEN KLAEGERINNEN SELBST VORGELEGTEN STUDIE FESTGESTELLT WERDE , FÜHRE DAS FEHLEN EINER DERARTIGEN RECHTLICHEN REGELUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU EINER VERSCHLECHTERUNG DER AUSSICHT DER DEUTSCHEN INDUSTRIE IM WETTBEWERB MIT TEIGWAREN AUS LÄNDERN , IN DENEN DAS ' ' REINHEITSGEBOT ' ' BESTEHE.

50 DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS DIE KLAEGERINNEN IN KEINER WEISE NACHGEWIESEN HABEN , DASS IHNEN DER ANGEBLICHE SCHADEN WIRKLICH ENTSTANDEN IST. INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE VON IHNEN ANGEWANDTE BERECHNUNGSMETHODE AUF EINER GRÖSSE - DEM ' ' RICHTIGEN PREIS ' ' FÜR HARTWEIZEN - BERUHT , DIE SIE AUF DER GRUNDLAGE REIN SUBJEKTIVER WIRTSCHAFTLICHER ERWAEGUNGEN UND UNGEACHTET DESSEN FESTGELEGT HABEN , DASS SIE INNERHALB DES DURCH EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GESTECKTEN WIRTSCHAFTLICHEN RAHMENS UND NICHT UNTER DEN VERHÄLTNISSEN DES WELTMARKTES TÄTIG SIND. IN DIE BERECHNUNGEN , DIE SIE AUF DER GRUNDLAGE DIESER AUSGANGSGRÖSSE VORGENOMMEN HABEN , GEHEN ZUDEM WERTE EIN , DIE VON DER JEWEILIGEN UNTERNEHMENSFÜHRUNG ABHÄNGEN UND ALS SOLCHE NICHT NACHPRÜFBAR SIND.

51 DEN KLAEGERINNEN IST ES AUCH NICHT GELUNGEN , EINEN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN RECHTSAKTEN DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE FÜR DIE IHNEN ENTSTANDENEN VERLUSTE URSÄCHLICH SEIN SOLLEN , UND DEM ANGEBLICH EINGETRETENEN SCHADEN NACHZUWEISEN. HIERZU IST ZWEIERLEI ZU BEMERKEN.

52 ZUNÄCHST ZEIGEN DIE VON DEN KLAEGERINNEN SELBST ZUM NACHWEIS IHRES SCHADENS GEMACHTEN ANGABEN , DASS DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS IHRER GESCHÄFTSTÄ TIGKEIT DURCH EINE REIHE VON FAKTOREN BEDINGT IST , DIE VON IHRER EIGENEN INDUSTRIELLEN UND KAUFMÄNNISCHEN UNTERNEHMENSFÜHRUNG ABHÄNGEN UND ALS SOLCHE NICHT NUR , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT WURDE , NICHT NACHPRÜFBAR SIND , SONDERN AUCH DER GEMEINSCHAFT NICHT ANGELASTET WERDEN KÖNNEN.

53 WIE ZUDEM AUS DEN ERLÄUTERUNGEN HERVORGEHT , DIE IN BEANTWORTUNG VON FRAGEN DES GERICHTSHOFES GEGEBEN WORDEN SIND , LIEGT DIE WAHRE URSACHE FÜR DIE SCHWIERIGKEITEN DER KLAEGERINNEN IN ERSTER LINIE DARIN , DASS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN GESETZLICHES GEBOT ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG VON HARTWEIZEN BEI DER TEIGWARENHERSTELLUNG FEHLT. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION DEM RAT BEREITS 1968 EINEN DAHIN GEHENDEN RICHTLINIENVORSCHLAG UNTERBREITET HAT , DER JEDOCH NICHT ZUM ERLASS EINER RICHTLINIE GEFÜHRT HAT ( S. ABL. C 136 , S. 16 ).

54 DIE ANNAHME EINER SOLCHEN GEMEINSAMEN REGELUNG HÄTTE ALLEN HARTWEIZENERZEUGERN ZWEIFELLOS EINEN BESTÄNDIGEREN ABSATZ IHRER WARE GESICHERT. ANGESICHTS DES FEHLENS EINER DERARTIGEN VORSCHRIFT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IST DIE BEI DER TEIGWARENHERSTELLUNG IN BESTIMMTEM UMFANG VORGENOMMENE SUBSTITUTION VON HARTWEIZEN DURCH WEICHWEIZEN MIT DEM SICH DARAUS ERGEBENDEN RÜCKGANG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER HARTWEIZENMÜHLEN EINE UNAUSWEICHLICHE FOLGE DER RECHTSLAGE IN DIESEN STAATEN. DIE GEMEINSCHAFT IST BEI DER FESTLEGUNG IHRER GETREIDEPREISPOLITIK NICHT VERPFLICHTET , DIE PREISE FÜR HARTWEIZEN UND FÜR WEICHWEIZEN SO FESTZUSETZEN , DASS DAS ZWISCHEN BEIDEN BESTEHENDE VERHÄLTNIS DIESE SUBSTITUTION DORT , WO SIE RECHTLICH ZULÄSSIG IST , VERHINDERT. DIE VON DEN KLAEGERINNEN AUFGEZEIGTE SCHWIERIGKEIT KÖNNTE NUR DURCH EINE HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEHOBEN WERDEN.

55 DIESE ERWAEGUNGEN ZEIGEN BEREITS , DASS ES DEN KLAEGERINNEN NICHT GELUNGEN IST , EINEN URSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER POLITIK DER GEMEINSCHAFTSORGANE IM BEREICH DER FESTSETZUNG DER GETREIDEPREISE , WIE SIE IN DEN BEANSTANDETEN VERORDNUNGEN IHREN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN HAT , UND DER VERSCHLECHTERUNG IHRER STELLUNG AUF DEM HARTWEIZEN- ODER TEIGWARENMARKT NACHZUWEISEN.

56 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERINNEN KEINE DER OBEN ANGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ERFÜLLT HABEN. DIE KLAGEN SIND DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

57 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

58 DIE KLAEGERINNEN SOWIE DIE STREITHELFERINNEN SOUBRY UND COPPENS , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KLAEGERIN SCHWABEN-NUDEL-WERKE B. BIRKEL SÖHNE GMBH & CO. BEIGETRETEN SIND , SIND DEMNACH ALS GESAMTSCHULDNER ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERINNEN UND DIE STREITHELFERINNEN DER KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 247/80 WERDEN ALS GESAMTSCHULDNER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFER DER BEKLAGTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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