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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1990
Aktenzeichen: 209/88
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 3796/81/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
VO Nr. 3796/81/EWG Art. 9
VO Nr. 3796/81/EWG Art. 11
VO Nr. 3796/81/EWG Art. 15
VO Nr. 3796/81/EWG Art. 17
VO Nr. 3796/81/EWG Art. 21
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben.

2. Die Kommission kann nach Artikel 169 EWG-Vertrag stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstossen hat, ohne daß sie nach Art oder Bedeutung des Verstosses unterscheiden müsste. Seine Anwendung ist nicht auf Situationen beschränkt, die auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und den Behörden desjenigen Mitgliedstaats, dessen Verhalten in Frage steht, über die Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen.

3. Da der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt, ist der Umstand, daß er keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag unerheblich.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. NOVEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERPFLICHTUNG ZU MITTEILUNGEN IM BEREICH DER FISCHEREI. - RECHTSSACHE 209/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 4, 11 Absatz 1, 15 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 379, S. 1 ) sowie aus Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 338, S. 13 ), aus Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind ( ABl. L 152, S. 22 ), aus den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 357, S. 17 ) und aus Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3599/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft angewandten Rücknahmepreise ( ABl. L 357, S. 22 ) verstossen hat, indem es bestimmte Angaben über den Markt für Fischereierzeugnisse nicht mitgeteilt hat.

2 Die Kommission erhebt gegen die Italienische Republik sechs Vorwürfe.

3 Der erste Vorwurf betrifft Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3191/82. Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission die Frei-Grenze-Preise der Fischereierzeugnisse mitzuteilen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 3191/82 bestimmt, daß diese Auskünfte der Kommission für jeden Markttag unverzueglich durch Fernschreiben mitzuteilen sind.

4 Der zweite Vorwurf bezieht sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3796/81 und auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 3598/83. Im Hinblick auf die Ermittlung des Orientierungspreises der in Anhang I Abschnitte A und D genannten Erzeugnisse verpflichtet Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3796/81 die Mitgliedstaaten, der Kommission die Preisnotierungen mitzuteilen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen festgestellt werden. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3598/83 müssen diese Angaben den Durchschnittspreis des Markttags umfassen und monatlich übermittelt werden.

5 Der dritte Vorwurf bezieht sich auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 und auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 3598/83. Damit die Kommission den Orientierungspreis für die in Anhang II genannten Erzeugnisklassen ermitteln kann, verpflichtet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 die Mitgliedstaaten, ihr die Notierungen mitzuteilen, die auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen für diese Erzeugnisse festgestellt werden. Artikel 3 der Verordnung Nr. 3598/83 sieht vor, daß diese Angaben den für zwei bestimmte Wochen festgestellten Durchschnittspreis umfassen und am ersten auf die betreffenden Wochen folgenden Werktag übermittelt werden müssen.

6 Die Kommission wirft der Italienischen Republik viertens vor, sie sei der Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 und aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 3598/83 nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für die in Anhang III genannten Erzeugnisse schreibt Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 den Mitgliedstaaten vor, die Preisnotierungen, die für diese Erzeugnisse auf den repräsentativen Großhandelsmärkten oder in den repräsentativen Häfen festgestellt werden, mitzuteilen. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3598/83 umfassen diese Auskünfte den monatlichen Durchschnittspreis und müssen der Kommission spätestens am Ende der ersten auf den betreffenden Monat folgenden Woche mitgeteilt werden.

7 Die Kommission wirft der Italienischen Republik fünftens vor, sie habe gegen die Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3796/81 und aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 3599/83 verstossen. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates haben die Erzeugerorganisationen eine Liste der Erzeugnisse, bei denen sie einen Rücknahmepreis anwenden wollen, die Höhe dieser Preise sowie ihre Geltungsdauer den einzelstaatlichen Behörden mitzuteilen, die diese Angaben ihrerseits der Kommission zu übermitteln haben. Artikel 3 der Verordnung Nr. 3599/83 sieht insoweit vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach jedem betroffenen Monat mitteilen, welche Erzeugnismengen aus dem Handel genommen wurden, wobei nach den Mengen, die zum gemeinschaftlichen Rücknahmepreis, und denen, die zum autonomen Rücknahmepreis aus dem Handel genommen wurden, zu unterscheiden ist.

8 Der sechste Vorwurf betrifft Artikel 4 der Verordnung Nr. 1501/83. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission halbjährlich die Durchschnittspreise, die beim Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse erzielt wurden, sowie die unbrauchbar gemachten Mengen mitzuteilen.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Die italienische Regierung räumt ein, daß sie ihre Verpflichtungen nicht erfuellt hat, macht jedoch geltend, sie sei bei der Durchführung dieser Vorschriften auf praktische Schwierigkeiten gestossen, die mit der Struktur ihrer Verwaltung und mit Säumnis der Erzeuger zusammenhingen. Es habe sich gezeigt, daß die genannten, sehr weit gehenden Vorschriften in Italien, wo die beschränkte Bedeutung des Fischereisektors die Einrichtung einer kostspieligen Infrastruktur nicht rechtfertige, ausgesprochen schwierig anzuwenden seien.

11 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben ( siehe insbesondere Urteil vom 3. Oktober 1984 in der Rechtssache 254/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 3395 ).

12 Die italienische Regierung trägt ausserdem vor, die ihr vorgeworfenen Verstösse, die allein auf das schlechte Funktionieren ihrer Verwaltung und auf Säumnis von Privatpersonen zurückgingen, reichten nicht aus, den Tatbestand der Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 EWG-Vertrag zu erfuellen. Diese rein formalen Verstösse hätten auch dem Funktionieren des Marktes für Fischereierzeugnisse keinen konkreten Schaden zugefügt.

13 Hierzu ist zu bemerken, daß die Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstossen hat, ohne daß sie nach Art oder Bedeutung des Verstosses unterscheiden müsste.

14 Soweit die italienische Regierung vorbringt, die Nichterfuellung der Preismitteilungspflicht habe keinen Schaden verursacht, ist zunächst festzustellen, daß diese Behauptung von der Kommission bestritten wird. Nach deren Ansicht hat das Fehlen statistischer Daten nämlich nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei gehabt, sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Orientierungspreises als auch hinsichtlich der Anwendung der Schutzklausel in den Fällen, in denen sie von Italien beantragt worden sei. Selbst wenn aber nachweislich kein Schaden vorläge, stellt der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung dar; die Erwägung, daß dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich ( siehe hierzu Urteil vom 11. April 1978 in der Rechtssache 95/77, Kommission/Niederlande, Slg. 1978, 863 ).

15 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung schließlich die Ansicht vertreten, daß die vorliegende Situation, die nicht auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen der italienischen Regierung und der Kommission über die Auslegung der genannten Vorschriften beruhe, keinen Anlaß für eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag geben könne.

16 Insoweit genügt der Hinweis, daß es nach Artikel 169 EWG-Vertrag im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmässigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

17 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 4, 11 Absatz 1, 15 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3796/81 sowie aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 3191/82, aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1501/83, aus den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 3598/83 und aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 3599/83 verstossen hat, indem sie bestimmte Angaben über den Markt für Fischereierzeugnisse nicht mitgeteilt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 4, 11 Absatz 1, 15 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse sowie aus Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse, aus Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind, aus den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse und aus Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3599/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft angewandten Rücknahmepreise verstossen, indem sie bestimmte Angaben über den Markt für Fischereierzeugnisse nicht mitgeteilt hat.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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