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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1990
Aktenzeichen: 217/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 337/79, VO (EWG) Nr. 822/87


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 5
VO (EWG) Nr. 337/79 Art. 64
VO (EWG) Nr. 337/79 Art. 6
VO (EWG) Nr. 822/87 Art. 79
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob diese Maßnahmen im nationalen Recht bereits vorgesehen sind oder noch eingeführt werden müssen. Er stellt damit eine hinreichend klare und eindeutige Rechtsgrundlage für den Einsatz von nationalen Zwangsmitteln dar, durch die die tatsächliche Durchführung einer von der Kommission nach Artikel 41 dieser Verordnung erlassenen Maßnahme der obligatorischen Destillation sichergestellt werden soll. Ein Mitgliedstaat kann sich der Verpflichtung, Zwangsmittel einzusetzen, weder unter dem Vorwand entziehen, die die obligatorische Destillation ablehnenden Erzeuger seien bereits einer Sanktion ausgesetzt, die im Gemeinschaftsrecht selbst vorgesehen sei und die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung darin bestehe, daß ihnen die Interventionsmaßnahmen nicht zugute kommen könnten, noch unter dem Vorwand, Artikel 64 Absatz 2 sehe vor, daß der Rat die Maßnahmen erlasse, die erforderlich seien, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Kontrollbestimmungen zu gewährleisten, und erlege damit dem Rat und nicht den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um die Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation wirksam zu gewährleisten.

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

Er kann sich daher zwecks Rechtfertigung dafür, daß er gegenüber bestimmten Wirtschaftsteilnehmern keine Zwangsmittel eingesetzt hat, wozu er durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verpflichtet war, nicht darauf berufen, daß die nach nationalem Recht für den Einsatz von Zwangsmitteln bestehenden Voraussetzungen nicht erfuellt gewesen seien. Zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit kann er auch nicht anführen, im Falle des Erlasses solcher Maßnahmen wäre ihre Durchführung wahrscheinlich von den Gerichten in Anbetracht des Bestehens erheblicher Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, durch die sie vorgeschrieben würden, ausgesetzt worden, denn zum einen kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf eine mögliche oder wahrscheinliche Haltung seiner Gerichte berufen, um seine eigene Untätigkeit zu rechtfertigen, und zum anderen steht diesen Gerichten bei Zweifeln an der Gültigkeit von Bestimmungen des abgeleiteten Rechts das Verfahren des Artikels 177 zur Verfügung.

3. Stösst ein Mitgliedstaat bei der Durchführung einer Verordnung der Kommission auf unvorhersehbare Schwierigkeiten, die die Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung absolut unmöglich machen, so hat er diese Probleme der Kommission zu unterbreiten und ihr dabei geeignete Lösungen vorzuschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat aufgrund der gegenseitigen Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, die sich für sie insbesondere aus Artikel 5 EWG-Vertrag ergibt, nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um diese Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zu überwinden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER WEIN - NATIONALE ZWANGSMITTEL. - RECHTSSACHE 217/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Klageschrift, die am 2. August 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 84, S. 1 ) verstossen hat, daß sie sich fortgesetzt weigert, Maßnahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein bei Widerstand der Betroffenen unter Einsatz von nationalen Zwangsmitteln durchzusetzen.

2 Nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 54, S. 1 ) in ihrer unter anderem durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2144/82 des Rates vom 27. Juli 1982 ( ABl. L 227, S. 1 ) und durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1208/84 des Rates vom 27. April 1984 ( ABl. L 115, S. 77 ) geänderten Fassung ( im folgenden : Verordnung Nr. 337/79 ) wird eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen, wenn "aus der Vorbilanz für ein Weinwirtschaftsjahr hervor((geht )), daß bei Tafelwein die zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres festgestellte vorhandene Menge den normalen Bedarf in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr um mehr als fünf Monate übersteigt ". Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 müssen die Erzeuger, die zur Lieferung von Tafelwein zur Destillation verpflichtet sind, dieser Verpflichtung nachkommen, wenn ihnen verschiedene in Titel I der Verordnung Nr. 337/79 vorgesehene Interventionsmaßnahmen zugute kommen sollen. Ausserdem haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 64 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 "die notwendigen Maßnahmen (( zu treffen )), um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten ". Diese Bestimmung ist in Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 822/87 übernommen worden, durch die unter anderem alle Änderungen der Verordnung Nr. 337/79 bis zum 16. März 1987 kodifiziert werden.

3 Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 148/85 vom 18. Januar 1985 über die Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 ( ABl. L 16, S. 32 ) ordnete die Kommission die Destillation von 12 000 000 hl Tafelwein an; davon sollten 68 322 hl von den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Erzeugern destilliert werden.

4 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 148/85 erließen die deutschen Behörden 614 Heranziehungsbescheide, durch die gegenüber den betroffenen Erzeugern die zu destillierenden Tafelweinmengen festgesetzt wurden. Gegen 506 dieser Bescheide wurden Widersprüche mit der Begründung eingelegt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die obligatorische Destillation zu Diskriminierungen zwischen den Erzeugern führten.

5 Nach deutschem Recht hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Verwaltungsbehörden können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnen, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist. Sie haben dann die Möglichkeit, Zwangsmittel einzusetzen, um die Vollziehung des betreffenden Verwaltungsakts sicherzustellen. Die Betroffenen können jedoch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts einen Rechtsbehelf bei den Gerichten einlegen. In diesem Fall können die Gerichte die Vollziehung des Verwaltungsakts erneut aussetzen.

6 Die deutschen Behörden beschlossen, die sofortige Vollziehung der 506 Heranziehungsbescheide, gegen die Widersprüche eingelegt worden waren, nicht anzuordnen. Dies führte dazu, daß von den 68 322 hl Tafelwein, die die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Erzeuger destillieren sollten, nur 9 140 hl tatsächlich destilliert wurden.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

8 Gegenstand der Klage der Kommission ist zum einen die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, die sofortige Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 nicht anzuordnen und gegenüber den Erzeugern, die die Lieferung von Tafelwein zur Destillation verweigert hatten, die im deutschen Recht vorgesehenen Zwangsmittel nicht einzusetzen. Zum anderen rügt die Kommission, daß die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die gleiche Haltung auch in Zukunft einzunehmen, wenn in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Erzeuger dazu verpflichtet würden, Tafelwein zur Destillation zu liefern.

9 Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, die Klage sei nur insoweit zulässig, als sie sich auf ihr Verhalten im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 beziehe.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 10 ) kann eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits angeführt worden sind.

11 Aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Januar 1988 geht hervor, daß die Kommission seinerzeit nur das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 als Vertragsverletzung gerügt hat. Gegenstand der Klage kann daher nicht die Frage sein, ob die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 822/87 verstossen hat, daß sie die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, in Zukunft gegebenenfalls die gleiche Haltung einzunehmen wie im Weinwirtschaftsjahr 1984/85.

12 Die Klage ist folglich nur insoweit zulässig, als sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 verstossen hat, daß sie beschlossen hat, die sofortige Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 nicht anzuordnen und gegenüber den Erzeugern, die sich geweigert hatten, Tafelwein zur obligatorischen Destillation zu liefern, die im deutschen Recht vorgesehenen Zwangsmittel nicht einzusetzen.

Zur Begründetheit

13 Die Bundesrepublik Deutschland macht erstens geltend, die Mitgliedstaaten seien nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, nationale Zwangsmittel einzusetzen, um die Durchführung von Maßnahmen der obligatorischen Destillation sicherzustellen.

14 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 die Mitgliedstaaten zwar nicht ausdrücklich verpflichtet, nationale Zwangsmittel einzusetzen, daß eine solche Verpflichtung sich jedoch eindeutig daraus ergibt, daß diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, "die notwendigen Maßnahmen (( zu treffen )), um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten", und zwar unabhängig davon, ob diese Maßnahmen im nationalen Recht bereits vorgesehen sind oder noch eingeführt werden müssen.

15 Die Bundesrepublik Deutschland wendet zunächst ein, Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 stelle keine hinreichend klare und eindeutige Rechtsgrundlage für den Einsatz von nationalen Zwangsmitteln dar.

16 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 verpflichtet die Mitgliedstaaten, "die notwendigen Maßnahmen (( zu treffen )), um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten", und gebietet damit, daß diese Staaten in ihrem nationalen Recht alle gesetzgeberischen Maßnahmen oder Einzelfallregelungen treffen, die zur tatsächlichen Durchführung der obligatorischen Destillation notwendig sind.

17 Die Bundesrepublik Deutschland wendet ausserdem ein, da Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 bei Nichterfuellung der Verpflichtung zur Destillation eine besondere Sanktion gemeinschaftsrechtlicher Art vorsehe, seien Zwangsmittel im Rahmen des nationalen Rechts nicht mehr zulässig.

18 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung können den Erzeugern, für die die Verpflichtungen nach Artikel 39 und gegebenenfalls den Artikeln 40 und 41, d. h. die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen der obligatorischen Destillation, gelten, nämlich die im Titel I geregelten Interventionsmaßnahmen zugute kommen, sofern sie diese Verpflichtungen während eines zu bestimmenden Referenzzeitraums erfuellt haben. Diese Vorschrift ist somit keine Sanktionsregelung, sondern stellt lediglich eine Voraussetzung für die Durchführung bestimmter in diesem Titel der Verordnung Nr. 337/79 vorgesehener Interventionsmaßnahmen auf.

19 Selbst wenn Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 eine besondere Sanktionsregelung eingeführt hätte, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, könnte man nicht davon ausgehen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlaß dieser Bestimmung ausschließen wollte, daß nationale Zwangsmittel eingesetzt werden, um die Durchführung der obligatorischen Destillation sicherzustellen.

20 Die von der Bundesrepublik Deutschland insoweit vorgebrachten Argumente sind folglich zurückzuweisen.

21 Die Bundesrepublik Deutschland macht zweitens geltend, gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79, wonach "der Rat... mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen (( erlässt )), die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor und insbesondere der Kontrollbestimmungen zu gewährleisten", sei es Sache des Rates und nicht der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um die Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation wirksam zu gewährleisten.

22 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß nichts im Wortlaut von Artikel 64 Absätze 1 und 2 darauf hindeutet, daß der Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 64 Absatz 2 durch den Rat eine Vorbedingung dafür darstellt, daß die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung aus Artikel 64 Absatz 1 erfuellen.

23 Im übrigen werden mit diesen beiden Bestimmungen unterschiedliche Ziele verfolgt. Durch Artikel 64 Absatz 2 sollen die Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor vereinheitlicht werden. Durch Artikel 64 Absatz 1 soll die Beachtung dieser Vorschriften unmittelbar dadurch gewährleistet werden, daß den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, alle in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, und die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung würde ihres Inhalts entleert, wenn die Erfuellung dieser Verpflichtung von der Vorbedingung abhängig wäre, daß das mit Artikel 64 Absatz 2 verfolgte Ziel erreicht ist.

24 Die Bundesrepublik Deutschland macht drittens geltend, es sei Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet seien, die Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten; im vorliegenden Fall hätten nach deutschem Recht ernsthafte Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation bestanden.

25 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Ziel, das mit den Maßnahmen der obligatorischen Destillation verfolgt wird, kann nur erreicht werden, wenn diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden, die im vorliegenden Fall durch Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr. 147/85 der Kommission vom 18. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 ( ABl. L 16, S. 25 ) in ihrer durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 953/85 der Kommission vom 10. April 1985 ( ABl. L 102, S. 19 ) geänderten Fassung festgesetzt war. Nach Artikel 64 Absatz 1 haben folglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, daß die betroffenen Erzeuger die Destillation innerhalb der vorgeschriebenen Frist vornehmen, und alle dazu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Nachdem die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Erzeuger durch Einlegung eines im deutschen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation erreicht hatten, oblag es den deutschen Behörden, diese aufschiebende Wirkung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Heranziehungsbescheide zu beseitigen.

26 Dazu macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die nach deutschem Recht für den Erlaß einer solchen Anordnung bestehenden Voraussetzungen seien nicht erfuellt gewesen. Selbst wenn man annimmt, daß diese Auffassung zutrifft, so kann sie die Nichterfuellung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen ( siehe unter anderem das Urteil vom 21. Februar 1990 in der Rechtssache C-74/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, 0000 ).

27 Die Bundesrepublik Deutschland macht viertens geltend, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Heranziehungsbescheide sei im vorliegenden Fall kein geeignetes Mittel gewesen, weil diese Anordnung wahrscheinlich vor den deutschen Gerichten angefochten und von diesen in Anbetracht des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Destillation wahrscheinlich aufgehoben worden wäre.

28 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Zum einen kann die Bundesrepublik Deutschland sich nämlich nicht auf eine mögliche oder wahrscheinliche Haltung der deutschen Gerichte berufen, um ihre eigene Untätigkeit zu rechtfertigen. Zum anderen hätte das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag diesen Gerichten - gegebenenfalls auf Anregung der an den Rechtsstreitigkeiten beteiligten deutschen Verwaltungsbehörden - die Möglichkeit geboten, dem Gerichtshof die Frage der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Destillation vorzulegen.

29 Die Bundesrepublik Deutschland macht fünftens geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation hätte Aufwendungen zur Folge gehabt, die in keinem Verhältnis zu der zu destillierenden Weinmenge und zu dem Einfluß gestanden hätten, die die Destillation auf das Preisniveau gehabt hätte.

30 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Aus Artikel 41 Absätze 1 und 7 der Verordnung Nr. 337/79 sowie aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 147/85 geht hervor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst abschließend die Voraussetzungen festlegen wollte, unter denen die Tafelweinerzeuger von der Verpflichtung zur Destillation befreit sind, um zu verhindern, daß die Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation einen Verwaltungsaufwand zur Folge hat, der ausser Verhältnis zu den erwarteten quantitativen Ergebnissen steht. Es ist aber unstreitig, daß die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Erzeuger im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht erfuellten.

31 Die Bundesrepublik Deutschland macht sechstens geltend, daß eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation ins Leere gegangen wäre, weil bei Zustellung dieser Bescheide bei den deutschen Erzeugern nur geringe Tafelweinmengen vorhanden gewesen seien und der Ankauf von Wein bei Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten kaum in Betracht gekommen sei.

32 Diesem Vorbringen könnte nur gefolgt werden, wenn nachgewiesen wäre, daß die Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Erzeugern zu dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 147/85 für die Zustellung der Heranziehungsbescheide festgelegten Zeitpunkt absolut unmöglich war. Insoweit ergibt sich aus Artikel 10 Absätze 2 und 4 der Verordnung Nr. 147/85, daß die Verpflichtung, Tafelwein zur Destillation zu liefern, vorbehaltlich der Erfuellung bestimmter Kontrollformalitäten auch von einem Erzeuger erfuellt werden kann, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als der Erzeuger, für den diese Verpflichtung besteht. Die Bundesrepublik Deutschland hat zwar geltend gemacht, daß die Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation nach diesem Verfahren zu praktischen Schwierigkeiten geführt hätte, sie hat aber in keiner Weise nachgewiesen, daß dies absolut unmöglich war.

33 Ausserdem hat ein Mitgliedstaat, wenn er bei der Durchführung einer Verordnung der Kommission auf unvorhersehbare Schwierigkeiten stösst, die die Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung absolut unmöglich machen, diese Probleme der Kommission zu unterbreiten und ihr dabei geeignete Lösungen vorzuschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat aufgrund der gegenseitigen Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, die sich für sie insbesondere aus Artikel 5 EWG-Vertrag ergibt, nach Treu und Glauben zusammenarbeiten, um diese Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zu überwinden. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland aber - abgesehen davon, daß ihr die angeführten Schwierigkeiten die Erfuellung ihrer Verpflichtungen nicht absolut unmöglich machten - der Kommission keine geeignete Lösung für die aufgetretenen Schwierigkeiten vorgeschlagen, sondern hat einseitig beschlossen, auf die weitere Durchführung der Maßnahmen der obligatorischen Destillation zu verzichten. Ein derartiges Verhalten verstösst gegen die angesprochene Pflicht zur Zusammenarbeit.

34 Es ist daher festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 verstossen hat, daß sie beschlossen hat, die sofortige Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 nicht anzuordnen und gegenüber den Erzeugern, die sich geweigert hatten, Tafelwein zur obligatorischen Destillation zu liefern, die im deutschen Recht vorgesehenen Zwangsmittel nicht einzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein verstossen, daß sie beschlossen hat, die sofortige Vollziehung der Bescheide über die Heranziehung zur obligatorischen Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 nicht anzuordnen und gegenüber den Erzeugern, die sich geweigert hatten, Tafelwein zur obligatorischen Destillation zu liefern, die im deutschen Recht vorgesehenen Zwangsmittel nicht einzusetzen.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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