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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.1980
Aktenzeichen: 24-79
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 43
EWG/EAGBeamtStat Art. 45 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEMÄSS ARTIKEL 43 DES BEAMTENSTATUTS MINDESTENS ALLE ZWEI JAHRE ZU ERSTELLENDE BEURTEILUNG STELLT EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR , WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT , INSBESONDERE IM FALLE DER BEFÖRDERUNG , DIE GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES STATUTS NUR NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN , DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN , SOWIE DER BEURTEILUNGEN ÜBER DIESE BEAMTEN VORGENOMMEN WERDEN KANN. HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE VON BEWERBERN DEN NACH ARTIKEL 45 ZU STELLENDEN ANFORDERUNGEN NICHT GENÜGT , WENN FÜR EINIGE VON IHNEN DIE BEURTEILUNGEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 43 BEREITS ERSTELLT WAREN , WÄHREND DIES FÜR ANDERE NOCH NICHT DER FALL WAR.

2. DIE DEM GERICHTSHOF IN ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS ÜBERTRAGENE BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG UMFASST DIE MÖGLICHKEIT , BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE AUSSCHLIESSLICH AUF DIE AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG GERICHTETEN KLAGE DEN AUFHEBUNGSANTRAG ZURÜCKZUWEISEN UND - AUCH BEI FEHLEN EINES ORDNUNGSMÄSSIGEN ANTRAGS - DAS BEKLAGTE ORGAN ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN DURCH EINEN AMTSFEHLER DIESES ORGANS DEM KLAEGER VERURSACHTEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU VERURTEILEN.

DIESES VORGEHEN IST GEBOTEN , WENN DIE BEGEHRTE AUFHEBUNG IM HINBLICK AUF DIE GESCHEHENE RECHTSVERLETZUNG EINE ÜBERMÄSSIGE MASSNAHME WÄRE , WÄHREND DIE GEWÄHRUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG GLEICHZEITIG AM BESTEN DEN INTERESSEN DES KLAEGERS UND DEN DIENSTLICHEN INTERESSEN ENTSPRICHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. JUNI 1980. - DOMINIQUE NOEELLE OBERTHUER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 24-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT KLAGESCHRIFT VOM 8. FEBRUAR 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. FEBRUAR 1979 , BEANTRAGT DIE KLAEGERIN DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES VERFAHRENS BETREFFEND BEFÖRDERUNGEN NACH B 2 , BEI DESSEN ABSCHLUSS DIE KOMMISSION DIE AUS DEM VERZEICHNIS IN DEN ' ' VERWALTUNGSMITTEILUNGEN NR. 208 ' ' VOM 23. AUGUST 1978 ERSICHTLICHEN BEAMTEN BEFÖRDERT HAT ; SIE BEANTRAGT AUSSERDEM DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. NOVEMBER 1978 , MIT DER DIE KOMMISSION DIE DIESE BEFÖRDERUNGEN BETREFFENDE BESCHWERDE DER KLAEGERIN ZURÜCKGEWIESEN HAT.

2 IM RAHMEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS FÜR DAS JAHR 1978 WAR DER NAME DER KLAEGERIN IN DAS VERZEICHNIS DER BEAMTEN AUFGENOMMEN WORDEN , DIE DIE IN ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE MINDESTDIENSTZEIT FÜR EINE BEFÖRDERUNG VON DER BESOLDUNGSGRUPPE B 3 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 ABGELEISTET HATTEN. IN DER FOLGEZEIT WURDE SIE ABER IM GEGENSATZ ZU DREI BEAMTEN DER GENERALDIREKTION VII , DER SIE ANGEHÖRTE , VON IHREM GENERALDIREKTOR NICHT DEM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS VORGESCHLAGEN. NUR EINER DIESER DREI BEAMTEN WURDE VOM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS VERZEICHNIS DER 40 AUFGRUND IHRER VERDIENSTE BEFÖRDERUNGSWÜRDIGSTEN BEAMTEN AUSGEWÄHLT. DAS VERZEICHNIS DER VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 BEFÖRDERTEN BEAMTEN STIMMTE MIT DEM VOM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS AUFGESTELLTEN ÜBEREIN.

3 IN IHRER BESCHWERDE VERGLICH DIE KLAEGERIN IHRE EIGENEN VERDIENSTE MIT DENEN IHRER BEFÖRDERTEN KOLLEGIN UND KAM ZU DEM ERGEBNIS , SIE SEI FÜR DEN AUFSTIEG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 BESSER QUALIFIZIERT ALS DIE LETZTERE. IN IHRER KLAGESCHRIFT WIRFT DIE KLAEGERIN DEM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS UND DER ANSTELLUNGS BEHÖRDE VOR , KEINE ERNSTHAFTE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DIESER BEIDEN BEAMTINNEN DURCHGEFÜHRT ZU HABEN.

4 DIE KLAEGERIN BERUFT SICH IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN AUF DREI ANGRIFFSMITTEL. ZUNÄCHST IST DAS ZWEITE , AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS GESTÜTZTE ANGRIFFSMITTEL ZU UNTERSUCHEN. DIESE BESTIMMUNG SIEHT UNTER ANDEREM VOR , DASS DIE BEFÖRDERUNG IN DIE NÄCHSTHÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND EINER AUSLESE UNTER DEN BEAMTEN VORGENOMMEN WIRD , DIE IN IHRER BESOLDUNGSGRUPPE EINE MINDESTDIENSTZEIT ABGELEISTET HABEN ; DIE AUSLESE ERFOLGT NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN , DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN , SOWIE DER BEURTEILUNGEN ÜBER DIESE BEAMTEN.

5 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST DIESE BESTIMMUNG IN ZWEIFACHER HINSICHT VERLETZT WORDEN : ZUM EINEN SEI DEM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS UND DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT BEKANNT GEWESEN , DASS DIE KLAEGERIN EINE BIBLIOGRAPHISCHE STUDIENABSCHLUSSARBEIT ABGEFASST HATTE ; ZUM ANDEREN HÄTTEN DIESE BEIDEN STELLEN KEINE KENNTNIS VON DER BEURTEILUNG DER KLAEGERIN FÜR DEN ZEITRAUM 1975 BIS 1977 GEHABT , WÄHREND IHNEN DIE BEURTEILUNGEN DER ANDEREN , FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN FÜR DIESEN ZEITRAUM ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN HÄTTEN.

6 WAS DIE BEURTEILUNG FÜR DEN ZEITRAUM 1975 BIS 1977 ANGEHT , SO BEHAUPTET DIE KLAEGERIN , DIESE SEI AM 2. MÄRZ 1978 VON IHREN DIENSTVORGESETZTEN ERSTELLT WORDEN. DIE KOMMISSION BESTREITET DIES. SIE HAT VORGETRAGEN , DIE BEURTEILUNG DER KLAEGERIN FÜR DIESEN ZEITRAUM SEI ZUM ZEITPUNKT DES ZUSAMMENTRITTS DES BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSSES NOCH NICHT ERSTELLT GEWESEN ; SIE HABE DAHER WEDER DEM AUSSCHUSS NOCH DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VORGELEGT WERDEN KÖNNEN. IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION JEDOCH ANERKANNT , DASS IM MÄRZ 1978 EIN MIT ' ' BEURTEILUNG ' ' BEZEICHNETES , DIE KLAEGERIN BETREFFENDES DOKUMENT ERSTELLT WORDEN IST. DIESES DOKUMENT SEI JEDOCH NICHT VOM ZUSTÄNDIGEN BEURTEILENDEN , SONDERN VON BEAMTEN DER GENERALDIREKTION V UNTERZEICHNET WORDEN , DIE DIENSTVORGESETZTE DER KLAEGERIN ZWISCHEN DEM 1. OKTOBER 1975 UND DEM 1. DEZEMBER 1976 WAREN ; VON DIESEM LETZTEREN ZEITPUNKT AN WURDE DIE KLAEGERIN WIEDER BEI DER GENERALDIREKTION VII VERWENDET. NACH DEN ANGABEN DER KOMMISSION BEFINDET SICH DIESES DOKUMENT NICHT BEI DEN PERSONALAKTEN DER KLAEGERIN ; DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE VON IHM ERST KENNTNIS ERHALTEN , ALS DIE KLAEGERIN IHRE BESCHWERDE ERHOBEN HABE , DER DIESES DOKUMENT ALS ANHANG BEIGEFÜGT GEWESEN SEI. IN DER SITZUNG HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , AN DER ERSTELLUNG EINER BEURTEILUNG FÜR DEN ZEITRAUM 1975 BIS 1977 DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEURTEILENDEN WERDE ZUR ZEIT NOCH GEARBEITET.

7 AUFGRUND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG LIESS SICH NICHT FESTSTELLEN , OB DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS UND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KENNTNIS DAVON HATTEN , DASS DIE KLAEGERIN EINE STUDIENABSCHLUSSARBEIT VERFASST HAT. ZULETZT HAT DIE KOMMISSION VORGETRAGEN , ZWEI AN DIE KLAEGERIN GERICHTETE SCHREIBEN , DIE AUF DIESE ARBEIT BEZUG GENOMMEN HÄTTEN , SEIEN ERST NACH ABSCHLUSS DER ARBEITEN DES BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSSES IN IHRE PERSONALAKTEN AUFGENOMMEN WORDEN.

8 GEMÄSS ARTIKEL 43 DES BEAMTENSTATUTS MUSS DIE BEURTEILUNG MINDESTENS ALLE ZWEI JAHRE ERSTELLT WERDEN. SIE STELLT EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR , WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT. SO KANN GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES STATUTS DIE BEFÖRDERUNG VON BEAMTEN NUR NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN , DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN , SOWIE DER BEURTEILUNGEN ÜBER DIESE BEAMTEN VORGENOMMEN WERDEN. DER GERICHTSHOF HAT HIERAUS BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 23. JANUAR 1975 ( RECHTSSACHE 29/74 , DE DAPPER , SLG. 1975 , 35 ) ABGELEITET , DASS DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE VON BEWERBERN DEN NACH ARTIKEL 45 ZU STELLENDEN ANFORDERUNGEN NICHT GENÜGT , WENN FÜR EINIGE VON IHNEN DIE BEURTEILUNGEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 43 BEREITS ERSTELLT WAREN , WÄHREND DIES FÜR ANDERE NOCH NICHT DER FALL WAR.

9 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION NICHT BESTRITTEN , DASS ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS MIT DEN BEFÖRDERUNGSVORSCHLAEGEN BEFASST WURDE , DIE BEURTEILUNG DER KLAEGERIN FÜR DEN ZEITRAUM 1975 BIS 1977 NOCH NICHT ERSTELLT WAR , WÄHREND DIE BEURTEILUNGEN DER ANDEREN FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN FÜR DEN GLEICHEN ZEITRAUM SOWOHL DIESEM AUSSCHUSS WIE AUCH DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VORGELEGEN HABEN. IM VERLAUF DER ERÖRTERUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN HAT DIE KOMMISSION VERSUCHT , DIE GRÜNDE FÜR DIE BEI DER ERSTELLUNG DER BEURTEILUNG DER KLAEGERIN AUFGETRETENEN VERZÖGERUNGEN ZU ERKLÄREN ; ZU DIESEM ZWECK HAT SIE SICH INSBESONDERE AUF DIE HÄUFIGEN ÄNDERUNGEN DER VERWENDUNG DER KLAEGERIN BERUFEN , DIE DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN SEIEN , DASS SIE NICHT IN DER LAGE SEI , IN EINEM AN EINE KLIMAANLAGE ANGESCHLOSSENEN BÜRO ZU ARBEITEN. DIE KOMMISSION HAT JEDOCH NICHT NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DIE AUFGETRETENE VERZÖGERUNG DER KLAEGERIN ZUM VORWURF GEMACHT WERDEN KONNTE.

10 DIE KOMMISSION HAT AUCH NICHT DARGETAN , DASS DAS FEHLEN DER BEURTEILUNG DER KLAEGERIN AUF EINE ANDERE WEISE AUSGEGLICHEN WURDE , DIE GEEIGNET GEWESEN WÄRE , DEN BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS UND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VON DEN VERDIENSTEN DIESER BEAMTIN WÄHREND DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS ZU UNTERRICHTEN. DIE KOMMISSION HAT INSBESONDERE NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIESE BEIDEN STELLEN DIE MÖGLICHKEIT HATTEN ZU ERFAHREN , DASS DIE KLAEGERIN IM JAHRE 1975 EINE BIBLIOGRAPHISCHE STUDIENABSCHLUSSARBEIT VERFASST HATTE.

11 AUS DEN VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN HAT , INDEM SIE DIE KLAEGERIN IN EINE UNGÜNSTIGERE LAGE ALS DIE ANDEREN FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN BRACHTE ODER SIE DARIN BELIESS. DAS VERFAHREN BETREFFEND BEFÖRDERUNGEN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 FÜR DAS JAHR 1978 WAR DAHER , SOWEIT ES DIE KLAEGERIN BETRAF , NICHT ORDNUNGSGEMÄSS.

12 DA DAS ZWEITE ANGRIFFSMITTEL DER KLAGE DAMIT ERFOLG HAT , IST ES NICHT MEHR NOTWENDIG , DIE ANDEREN , VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN ANGRIFFSMITTEL ZU PRÜFEN.

13 DIE AUFHEBUNG DER BEFÖRDERUNGEN DER 40 TATSÄCHLICH IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 BEFÖRDERTEN BEAMTEN WÄRE NACH DER ÜBERZEUGUNG DES GERICHTSHOFES EINE IM HINBLICK AUF DIE GESCHEHENE RECHTSVERLETZUNG ÜBERMÄSSIGE MASSNAHME , UND ES WÄRE WILLKÜRLICH , DIE BEFÖRDERUNG DER EINZIGEN BEAMTIN DER GENERALDIREKTION VII , DIE TATSÄCHLICH IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 BEFÖRDERT WURDE , AUFZUHEBEN.

14 DA ES SICH JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINE KLAGE IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) HANDELT , IST DER GERICHTSHOF AUCH BEI FEHLEN EINES ORDNUNGSMÄSSIGEN ANTRAGS BEFUGT , NICHT NUR EINE AUFHEBUNG AUSZUSPRECHEN , SONDERN GEGEBENENFALLS AUCH DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DEN DURCH EINEN ETWAIGEN AMTSFEHLER VERURSACHTEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALL STELLT DIE GEWÄHRUNG EINER SOLCHEN ENTSCHÄDIGUNG DIEJENIGE ART DER WIEDERGUTMACHUNG DAR , DIE GLEICHZEITIG AM BESTEN DEN INTERESSEN DER KLAEGERIN UND DEN DIENSTLICHEN INTERESSEN ENTSPRICHT.

15 BEI DER SCHÄTZUNG DES ERLITTENEN SCHADENS IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE KLAEGERIN AN EINEM ZUKÜNFTIGEN BEFÖRDERUNGSVERFAHREN WIRD TEILNEHMEN KÖN NEN , IN DEM DIE KOMMISSION FÜR EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ABWICKLUNG SORGE TRAGEN WIRD. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESES UMSTANDES IST DER GERICHTSHOF AUFGRUND EINER SCHADENSSCHÄTZUNG NACH GESICHTSPUNKTEN DER BILLIGKEIT DER AUFFASSUNG , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES BETRAGES VON 20 000 BELGISCHEN FRANKEN EINE ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG DER KLAEGERIN DARSTELLT.

Kostenentscheidung:

16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DER KLAEGERIN EINEN BETRAG VON 20 000 BELGISCHEN FRANKEN ALS SCHADENSERSATZ FÜR DEN BEGANGENEN AMTSFEHLER ZU ZAHLEN.

2. IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

3. DIE KOMMISSION HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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