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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.1989
Aktenzeichen: 244/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung einer Beihilfe im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation betrifft sowohl die Anträge, die vor Inkrafttreten der Aussetzung eingereicht wurden, als auch die während des Aussetzungszeitraums eingereichten Anträge. Eine derartige Verordnung gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen. Sie hat somit allgemeine Geltung und betrifft nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Unternehmen, deren Anträge vor Inkrafttreten der Aussetzung der Vorausfestsetzung eingereicht wurden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 21. NOVEMBER 1989. - USINES COOPERATIVES DE DESHYDRATATION DU VEXIN (UCDV) UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - VERORDNUNG UEBER DIE AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG EINER BEIHILFE - ZULAESSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE. - RECHTSSACHE 244/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Usines coopératives de déshydratation du Vexin und acht weitere Firmen, die Trockenfutter herstellen, haben mit Klageschrift, die am 1. September 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1910/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 über die Aussetzung der Vorausfestsetzung der Beihilfe für Trockenfutter ( ABl. L 168, S. 111 ).

2 Die Klägerinnen beantragten am 28., 29. und 30. Juni 1988 bei der französischen Interventionsstelle, der Société interprofessionnelle des oléagineux protéagineux et cultures textiles ( SIDO ), die Ausstellung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Beihilfe für verschiedene Mengen Trockenfutter.

3 Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1528/78 der Kommission vom 30. Juni 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter ( ABl. L 179, S. 10 ) in der durch die Verordnung Nr. 3074/78 vom 21. Dezember 1978 ( ABl. L 367, S. 1 ) geänderten Fassung hätten diese Bescheinigungen an dem dem Tag der Antragstellung folgenden dritten Werktag, also am Freitag, dem 1. Juli, Montag, dem 4. Juli, und Dienstag, dem 5. Juli 1988 ausgestellt werden müssen, sofern während dieser Zeit keine Sondermaßnahmen ergriffen worden waren.

4 Während dieser Wartefrist erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, mit der die Vorausfestsetzung der Beihilfe in der Zeit vom 1. bis 7. Juli 1988 ausgesetzt wurde. Die Kommission ergriff diese Maßnahme, weil sie der Ansicht war, daß die am 28., 29. und 30. Juni 1988 eingereichten Anträge auf Vorausfestsetzung anomal grosse Mengen beträfen. Nach Auffassung der Kommission war diese Situation durch das Bestreben der Erzeuger zu erklären, noch in den Genuß der Beihilfe zu dem im Juni geltenden Betrag zu gelangen, da wegen des Anstiegs des Weltmarktpreises für Trockenfutter eine deutliche Kürzung des Beihilfebetrags im Juli vorhersehbar war. Diese Kürzung trat dann tatsächlich ein.

5 Die SIDO lehnte unter Berufung auf die streitige Verordnung die von den Klägerinnen eingereichten Anträge auf Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung ab.

6 Diese erhoben gegen die Entscheidungen der SIDO Klage beim Tribunal administratif Paris. Sie haben ausserdem beim Gerichtshof die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung eingereicht, mit der die Vorausfestsetzung ausgesetzt wurde.

7 Die Kommission hat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, vorab über diese Einrede zu entscheiden.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der anwendbaren Rechtsvorschriften sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die Kommission führt aus, daß die Klage unzulässig sei, weil die angefochtene Verordnung die Klägerinnen nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betreffe. Sie habe nämlich Rechtswirkungen nicht nur gegenüber den Unternehmen entfalten können, deren Anträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aussetzung anhängig gewesen seien, sondern auch gegenüber all denen, die in der Zeit, in der die Vorausfestsetzung ausgesetzt gewesen sei, Anträge hätten stellen können. Die letztgenannten Unternehmen seien im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung nicht bestimmbar gewesen. Diese stelle somit sehr wohl eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung dar.

10 Die Klägerinnen räumen ein, daß die angefochtene Verordnung auch für Anträge auf Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung gegolten habe, die in der Zeit vom 1. bis 7. Juli 1988 hätten gestellt werden können. Die Kommission habe jedoch die streitige Verordnung nicht erlassen, um diese Anträge scheitern zu lassen. Auch wenn nämlich während des Aussetzungszeitraums Anträge gestellt worden wären, so hätten sie doch keinen spekulativen Charakter besessen, denn der Betrag der Beihilfe sei Anfang Juli stark gekürzt worden. Die angefochtene Verordnung sei dagegen nur zu dem Zweck erlassen worden, die Ausstellung der Bescheinigungen zu verhindern, für die Anträge anhängig gewesen seien, da die Kommission diese Anträge als spekulativ erachtet habe. Die angefochtene Verordnung habe somit die Rechtsposition eines streng abgegrenzten Personenkreises regeln sollen, nämlich der Unternehmen, deren Anträge auf Vorausfestsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aussetzung anhängig gewesen seien.

11 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung durch eine natürliche oder juristische Person davon abhängig macht, daß diese Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft.

12 Eine Verordnung über die Aussetzung der Vorausfestsetzung betrifft sowohl die Anträge, die vor Inkrafttreten der Aussetzung eingereicht wurden, als auch die während des Aussetzungszeitraums eingereichten Anträge ( Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 45/81, Moksel, Slg. 1982, 1129, Randnr. 17; Urteil vom 27. Oktober 1983 in der Rechtssache 276/82, De beste boter, Slg. 1983, 3331, Randnr. 16 ). Im vorliegenden Fall war es nicht ausgeschlossen, daß Anträge auf Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung während des Zeitraums der Aussetzung der Vorausfestsetzung eingereicht wurden. Denn die Befürchtung, daß im August eine neue Kürzung der Beihilfe erfolgen würde, konnte die Erzeuger dazu veranlassen, bereits Anfang Juli Anträge auf Vorausfestsetzung zu stellen. Hätte es ferner in der Absicht der Kommission gelegen, wie die Klägerinnen ausführen, nur die Ausstellung der Bescheinigungen zu verhindern, für die Anträge anhängig waren, so hätte sie sich darauf beschränken können, die Vorausfestsetzung für die Zeit vom 1. bis 5. Juli auszusetzen, anstatt, wie sie es getan hat, vom 1. bis 7. Juli auszusetzen.

13 Somit gilt die angefochtene Verordnung für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen. Sie hat somit allgemeine Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag und kann die Klägerinnen nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betreffen.

14 Nach allem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrer Klage unterlegen sind, sind ihnen die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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