Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.1988
Aktenzeichen: 253/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betroffen, wenn eine Verordnungsbestimmung es im Zuge der Einführung einer Sonderregelung für einen Mitgliedstaat ausschließt, daß in diesem Staat eine durch eine ältere Verordnung eingeführte Prämienregelung in Anspruch genommen werden kann; dies gilt auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer vor Inkrafttreten jener Verordnungsbestimmung einen Prämienantrag nach der früheren Regelung gestellt hatte, da dieser - vorzeitig gestellte - Antrag jedenfalls vor Einführung der neuen Regelung nicht geeignet war, Rechtswirkungen zu erzeugen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 31. MAI 1988. - SOCIEDADE AGRO-PECUARIA VICENTE NOBRE LDA GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - NICHTIGKEITSKLAGE - PRAEMIE FUER DIE AUFGABE DES WEINBAUS. - RECHTSSACHE 253/86.

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer am 1. Oktober 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift hat die Sociedade Agro-Pecuária Vicente Nobre, Lda., aus Rio Maior, Portugal, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 des Rates vom 14. Juli 1986 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal ( ABl. L 196, S. 1 ), hilfsweise auf Ersatz der aus der Nichtanwendung der Verordnung Nr. 777/85 des Rates vom 26. März 1985 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 ( ABl. L 88, S. 8 ) entstehenden Schäden.

2 Am 20. Juni 1986 richtete die Klägerin, Eigentümerin eines Weinguts in Portugal, an den portugiesischen Staatssekretär für die Förderung der Landwirtschaft und den portugiesischen Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung zwei gleichlautende Anträge auf Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus. Beiden Anträgen waren Anträge auf Klassifizierung der betroffenen Rebflächen beigefügt. Mit Berichtigungsschreiben vom 8. Juli 1986 teilte die Klägerin diesen Behörden mit, die Anträge seien gemäß der Verordnung Nr. 777/85 des Rates gestellt.

3 Mit Schreiben vom 31. Juli 1986 lehnte der Staatssekretär für die Förderung der Landwirtschaft die Anträge ab und teilte der Klägerin mit, gemäß der Verordnung Nr. 2239/86 des Rates vom 14. Juli 1986 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal sei die Verordnung Nr. 777/85 in Portugal nicht anwendbar.

4 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 777/85 "(( erhalten )) die Bewirtschafter von Rebflächen... in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 auf Antrag unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus...". Artikel 3 der Verordnung legt eine Reihe von Umständen fest, unter denen die Prämiengewährung für endgültige Aufgabe ausgeschlossen ist.

5 Die am 21. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2239/86 sieht eine Anzahl Umstrukturierungsmaßnahmen, darunter die Rodung von Rebflächen, und ergänzend die Gewährung von finanziellen Zuschüssen vor. Gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 "erhalten (( die in der Verordnung bezeichneten Weinbauern )) auf Antrag eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus ". Ihr Artikel 6 Absatz 6 bestimmt, daß "während der Dauer der gemeinsamen Maßnahme... die Weinbauern die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 777/85 vorgesehene Prämie für endgültige Aufgaben nicht erhalten (( können ))".

6 Die Klägerin macht geltend, die in der Verordnung Nr. 2239/86 vorgesehene Prämienregelung für die endgültige Aufgabe des Weinbaus sei in verschiedener Hinsicht weniger günstig als die der Verordnung Nr. 777/85. Die Verordnung Nr. 2239/86 biete nicht nur keine Gewähr dafür, daß jeder die Prämie erhalte, der sie vor Inkrafttreten der Verordnung beantragt habe, sie garantiere auch nicht die Prämienhöhe, auf welche der Betroffene nach der Verordnung Nr. 777/85 Anspruch hätte.

7 Nach Auffassung der Klägerin verletzt Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nämlich den der Rechtssicherheit, des Schutzes wohlerworbener Rechte, der Nichtrückwirkung der Gesetze und des Vertrauensschutzes.

8 Der Rat sowie die Portugiesische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit zu seiner Unterstützung beigetreten sind, wenden die Unzulässigkeit der Klage ein : Die in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gegen Verordnungen aufgestellten Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfuellt. Die angefochtene Verordnung betreffe die Klägerin nicht unmittelbar und individuell, weil deren Beihilfeanträge vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87, also vor dem 1. September 1986, keine Rechtswirkungen hätten erzeugen können.

9 Der Rat und die Streithelferinnen halten auch den Schadensersatzantrag für unzulässig, weil die Klägerin den Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht genügt habe. Ihnen zufolge enthält die Klageschrift nichts, woraus auf den Eintritt eines Schadens geschlossen werden könnte.

10 Für eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts sowie der Angriffs - und Verteidigungsmittel der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

11 Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag kann eine natürliche oder juristische Person gegen an sie gerichtete Entscheidungen und solche Entscheidungen Klage erheben, die zwar als Verordnungen ergangen oder an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen.

12 In vorliegender Sache ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2239/86 allgemeine Geltung hat, weil sie zum Zwecke einer globalen Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal an Hand einer Reihe objektiver Merkmale in abstrakter Weise auf eine Gesamtheit von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung findet.

13 Zu der Frage, ob Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 die Klägerin individuell betrifft, ist zunächst daran zu erinnern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie zuletzt in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86 ( Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1986, 941 ) zum Ausdruck gekommen ist, andere Personen als die Adressaten nur dann als individuell betroffen gelten können, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

14 Die Klägerin trägt vor, sie befinde sich in einer solchen Lage, weil sie Anträge nach der Verordnung Nr. 777/85 gestellt habe. Dieser Standpunkt ist nicht vertretbar. Ohne daß entschieden werden müsste, ob ein solcher Antrag dann, wenn er innerhalb der von der einschlägigen Vorschrift gesetzten Frist gestellt würde, einen Winzer individualisieren könnte, lässt sich hier feststellen, daß die beiden von der Klägerin am 20. Juni 1986 gestellten Anträge auf Prämien für die endgültige Aufgabe des Rebenanbaus nicht dazu angetan waren, sie im Verhältnis zu den übrigen von der in Rede stehenden Verordnung betroffenen Winzern zu individualisieren. Ein wie vorliegend vorzeitig gestellter Antrag kann dies nicht bewirken.

15 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muß die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden.

Zum Schadensersatzantrag

16 Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrages ist zunächst zu bemerken, daß die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1985 in der Rechtssache 175/84 ( Krohn/Kommission, Slg. 1985, 753 ) ausgeführt hat, als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, die ihrem Zweck angepasst sind.

17 Der Beklagte und die Streithelferinnen machen geltend, der Schadensersatzantrag sei unzulässig, weil die Klägerin den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht genügt habe. Die Klageschrift enthalte nichts, was die Annahme rechtfertigen könnte, der Klägerin sei ein Schaden entstanden.

18 Dieses Argument ist nicht haltbar. Denn den Ausführungen der Klägerin lässt sich entnehmen, daß sich der Gegenstand der Schadensersatzklage auf die in der Verordnung Nr. 777/85 vorgesehene Prämie für die Aufgabe des Weinbaus bezieht, die der Klägerin nach ihrer Ansicht zugestanden hätte.

19 Zur Frage der Begründetheit dieses Klageantrags ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Haftung der Gemeinschaft von der Erfuellung eines Tatbestandes abhängig macht, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erwähnten Verhalten und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens sind ( vgl. insbesondere das Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg/Rat und Kommission, Slg. 1987, 49 ). In diesem Urteil führt der Gerichtshof aus, daß bei Rechtssetzungsakten die Rechtswidrigkeit des Organverhaltens in einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm zum Ausdruck kommen muß.

20 Nach Auffassung der Klägerin sind vorliegend die Grundsätze des Schutzes wohlerworbenen Rechts, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung der Gesetze verletzt.

21 Was den Schutz wohlerworbener Rechte anbelangt, ist oben bereits ausgeführt worden, daß die Klägerin ihre Beihilfeanträge vorzeitig gestellt hat. Unter diesen Umständen hat sie kein Recht erwerben können, das hätte verletzt werden können.

22 Im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht nur festzustellen, daß nach dem der Beitrittsakte beigefügten Protokoll Nr. 24 über die Agrarstrukturen in Portugal ( ABl. L 302, S. 464 ) die Möglichkeiten einer Finanzierung durch die Gemeinschaft der besonderen Lage Portugals angepasst werden müssen, sondern auch, daß der Rat nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 777/85 beschließen kann, die Höhe der Prämien zu ändern. Die Klägerin konnte daher hinsichtlich der Prämiengewährung keine berechtigten Erwartungen hegen.

23 Da die Verordnung Nr. 2239/86 erst ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 anwendbar war, können auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung der Gesetze nicht als verletzt erachtet werden.

24 Nach alledem ist der Schadensersatzantrag unbegründet.

25 Infolgedessen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten einschließlich der Auslagen der Streithelferinnen zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Auslagen der Streithelferinnen.

Ende der Entscheidung

Zurück