Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1982
Aktenzeichen: 26/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1562/78


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Verordnung Nr. 1562/78 Art. 16 Abs. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN VORGEWORFENEN VERHALTENS , DES TATSÄCHLICHEN VORLIEGENS EINES SCHADENS UND DES BESTEHENS EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN ERFÜLLT SIND.

FOLGLICH BESTEHT EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NICHT , WENN NICHT ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 BESTIMMTE SCHADENSERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. SEPTEMBER 1982. - S. A. OLEIFICI MEDITERRANEI GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - RECHTSSACHE 26/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE S.A. OLEIFICI MEDITERRANEI , EINE AUF DEM GEBIET DER EIN- UND AUSFUHR VON OLIVENÖL TÄTIGE FIRMA MIT SITZ IN QUILIANO ( ITALIEN ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. FEBRUAR 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ZAHLUNG VON 50 629 RE ZUZUEGLICH 8 % ZINSEN SEIT DEM 4. MAI 1979 BIS ZUM TAGE DES URTEILSERLASSES ALS ERSATZ FÜR DEN SCHADEN ERHOBEN , DEN IHR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DADURCH ZUGEFÜGT HABE , DASS DER RAT UND DIE KOMMISSION VORSCHRIFTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER REFORM DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE GELTENDEN REGELUNG FÜR OLIVENÖL ERLASSEN HÄTTEN.

2 DA ES UM DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR IHRE VERORDNUNGEN GEHT , SIND EINLEITEND DIE FÜR OLIVENÖL GELTENDEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN DARZUSTELLEN.

3 MIT DER VERORDNUNG NR. 136/66 DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( ABL. L 172 , 1966 , S. 3025 ) WURDEN DIE WESENTLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT OLIVENÖL AUFGESTELLT. DAZU GEHÖRTE DIE FESTSETZUNG EINHEITLICHER PREISE IN VERBINDUNG MIT ERZEUGUNGSBEIHILFEN , DIE IHREN GRUND IM VERHÄLTNISMÄSSIG NIEDRIGEN PREIS FÜR SUBSTITUTIONSERZEUGNISSE HATTEN. FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN WURDEN EINE ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR UND EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINGEFÜHRT. DESHALB WAREN FÜR BEIDE GESCHÄFTE LIZENZEN ERFORDERLICH , DEREN ERTEILUNG VON DER STELLUNG EINER KAUTION ABHING , DIE GANZ ODER ZUM TEIL VERFIEL , WENN DAS GESCHÄFT NICHT ODER NUR TEILWEISE WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ABGEWICKELT WURDE , WIE SICH AUS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG NR. 136/66 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2554/70 DES RATES VOM 15. DEZEMBER 1970 ÜBER DIE EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR FETTE ( ABL. L 275 , 1970 , S. 5 ) ERGIBT.

4 DIESE FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN GELTENDE REGELUNG WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 171/67 DES RATES VOM 27. JUNI 1967 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN UND ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR VON OLIVENÖL ( ABL. L 130 , 1967 , S. 2600 ) ERGÄNZT , MIT DEREN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 EINE BESONDERE , ' ' EXIM ' ' GENANNTE HANDELSREGELUNG EINGEFÜHRT WURDE. DIESE VORSCHRIFT LAUTET :

' ' DIE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON OLIVENÖL WIRD AUF ANTRAG IN FORM EINER GENEHMIGUNG ZUR ABSCHÖPFUNGSFREIEN EINFUHR EINER DER AUSGEFÜHRTEN MENGE ENTSPRECHENDEN OLIVENÖLMENGE GEWÄHRT , SOFERN DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DIE AUSFUHR INNERHALB EINER FESTZUSETZENDEN FRIST DURCHGEFÜHRT WIRD. ' '

5 DIESE REGELUNG WURDE IM JAHR 1978 GEÄNDERT. UM DEN ABSATZ DES IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN OLIVENÖLS ANGESICHTS DES DURCH ANDERE PFLANZLICHE ÖLE BESTEHENDEN WETTBEWERBS AUFRECHTZUERHALTEN UND UM DEN ERZEUGERN EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN ZU SICHERN , ERGÄNZTE DER RAT MIT DER VERORDNUNG NR. 1562/78 VOM 29. JUNI 1978 ( ABL. L 185 , 1978 , S. 1 ) DIE IN DER VERORDNUNG NR. 136/66 VORGESEHENE REGELUNG DER ERZEUGUNGSBEIHILFEN UM EINE VERBRAUCHSBEIHILFENREGELUNG ( ARTIKEL 11 ), MIT DER DER VERKAUF VON OLIVENÖL ZU PREISEN , DIE MIT DEN SAATENÖLPREISEN KONKURRIEREN KÖNNEN , SICHERGESTELLT WERDEN SOLLTE. DIESE ANNÄHERUNG DER GEMEINSCHAFTSPREISE AN DIE WELTMARKTPREISE MUSSTE ZU EINER SENKUNG DES SCHWELLENPREISES UND DAMIT ZU EINER HERABSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR VON OLIVENÖL AUS DRITTLÄNDERN FÜHREN.

6 DARÜBER HINAUS WURDE DIE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG WESENTLICH GEÄNDERT. NACH ARTIKEL 16 DER GENANNTEN VERORDNUNG IST DIE KOMMISSION UNTER GEWISSEN UMSTÄNDEN BERECHTIGT , EINE ABSCHÖPFUNGSREGELUNG EINZUFÜHREN , BEI DER DIE ABSCHÖPFUNGEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG FESTGESETZT WERDEN. IN DIESEM FALL SETZT DIE KOMMISSION IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN DEN MINDESTABSCHÖPFUNGSBETRAG FEST. JEDER BIETER , DER EINEN MINDESTENS EBENSO HOHEN ABSCHÖPFUNGSBETRAG ANGEGEBEN HAT , WIRD AUFTRAGNEHMER UND IST VERPFLICHTET , DIE IN SEINEM ANTRAG ANGEGEBENE ERZEUGNISMENGE UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT DER EINFUHR ZU DEM VON IHM GENANNTEN ABSCHÖPFUNGSBETRAG EINZUFÜHREN.

7 DAS FÜR DEN BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1978/79 AM 1. NOVEMBER 1978 VORGESEHENE INKRAFTTRETEN DIESER VERBRAUCHSBEIHILFENREGELUNG MUSSTE DEM RAT ZUFOLGE WEGEN TECHNISCHER SCHWIERIGKEITEN BEI SEINER EINFÜHRUNG EIN ERSTES MAL AUF DEN 1. MÄRZ 1979 VERSCHOBEN WERDEN. FOLGLICH SAH DIE VERORDNUNG NR. 3088/78 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 369 , 1978 , S. 11 ) FÜR DEN NOCH VERBLEIBENDEN TEIL DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1978/79 ZWEI VERSCHIEDENE SCHWELLENPREISE VOR : DER ERSTE IN HÖHE VON 145,43 RE/100 KG GALT BIS ZUM 28. FEBRUAR 1979 , DER ZWEITE IN HÖHE VON 119,44 RE/100 KG AB DEM 1. MÄRZ 1979 , WAS EINE SENKUNG UM 25,99 RE/100 KG BEDEUTETE.

8 IM FEBRUAR 1979 STELLTE DER RAT JEDOCH DAS FORTBESTEHEN DER SCHWIERIGKEITEN FEST ; ER VERSCHOB DAHER MIT DER VERORDNUNG NR. 360/79 DES RATES VOM 20. FEBRUAR 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 3088/79 HINSICHTLICH DER ZEITRÄUME DER ANWENDUNG DER REPRÄSENTATIVEN MARKTPREISE UND DER SCHWELLENPREISE FÜR OLIVENÖL IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 ( ABL. L 46 , 1979 , S. 1 ) DIE EINFÜHRUNG DER NEUEN PREISE AUF DEN 1. APRIL 1979.

9 DIE KOMMISSION , DIE NACH ARTIKEL 16 ABSATZ 6 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 136/66 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1562/78 BEFUGT IST , DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ZU ERLASSEN , WAR WEGEN DER ERHEBLICHEN ÄNDERUNG DES SCHWELLENPREISES FÜR OLIVENÖL VOM 1. APRIL 1979 AN DER ANSICHT , DASS DIE ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE , DIE DURCH EIN VOR DEM 1. APRIL 1979 VERANSTALTETES AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN FESTGESETZT WORDEN UND IN DEN EINFUHRLIZENZEN ANGEGEBEN WAREN , FÜR OLIVENÖLEINFUHREN , FÜR DIE EINE LIZENZ VOR DEM 1. APRIL 1979 BEANTRAGT WORDEN WAR , DIE ABER ERST NACH DIESEM ZEITPUNKT STATTFANDEN , UM 24,18 ECU/100 KG HERABGESETZT WERDEN MÜSSTEN ( VERORDNUNG NR. 884/79 VOM 3. 5. 1979 , ABL. L 111 , S. 18 ). HINGEGEN WURDE FÜR DIE ' ' EXIM ' ' -REGELUNG KEINE VERGLEICHBARE ÜBERGANGSMASSNAHME FÜR DIE OLIVENÖLMENGEN GETROFFEN , DIE NACH DEM 1. APRIL 1979 EINGEFÜHRT WURDEN , WÄHREND DIE ENTSPRECHENDEN AUSFUHREN VOR DIESEM ZEITPUNKT STATTGEFUNDEN HATTEN.

10 DIE KLAEGERIN FÜHRTE NACH DER VON IHR GEWÄHLTEN ' ' EXIM ' ' -REGELUNG BESTIMMTE OLIVENÖLMENGEN VOR DEM 1. APRIL 1979 IN DRITTLÄNDER AUS UND NACH DIESEM ZEITPUNKT AUS DRITTLÄNDERN EIN ; DEMGEMÄSS ERHIELT SIE BEI DER AUSFUHR KEINE ERSTATTUNG UND ZAHLTE BEI DER EINFUHR KEINE ABSCHÖPFUNG. ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE MACHT SIE IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE KOMMISSION HÄTTE AUCH FÜR DIE ' ' EXIM ' ' -GESCHÄFTE EINE ÜBERGANGSREGELUNG VORSEHEN MÜSSEN ; DER NICHTERLASS EINER SOLCHEN REGELUNG SEI RECHTSWIDRIG UND LÖSE DIE HAFTUNG DER KOMMISSION AUS , DIE SOMIT VERPFLICHTET SEI , DEN SCHADEN ( VERLUST ODER ENTGANGENEN GEWINN ) ZU ERSETZEN , DER SICH FÜR DIE KLAEGERIN AUS DEN ' ' EXIM ' ' -GESCHÄFTEN WÄHREND DES ERWÄHNTEN ZEITRAUMES ERGEBEN HABE.

11 DIE KLAEGERIN RÄUMT EIN , FÜR ALLE MARKTTEILNEHMER SEI VORHERSEHBAR GEWESEN , DASS DIE INKRAFTSETZUNG DER VERBRAUCHSBEIHILFENREGELUNG , DIE URSPRÜNGLICH FÜR DEN 1. NOVEMBER 1978 VORGESEHEN GEWESEN SEI , ZU EINEM SINKEN DES OLIVENÖLPREISES IM GEMEINSAMEN MARKT SOWOHL FÜR EINGEFÜHRTES WIE EINHEIMISCHES ÖL FÜHREN WÜRDE. SIE HABE JEDOCH NACH ZWEIMALIGER VERSCHIEBUNG DES ZEITPUNKTS FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER BEIHILFENREGELUNG VERNÜNFTIGERWEISE DAMIT RECHNEN KÖNNEN , DASS DIE ALTE REGELUNG EIN WEITERES MAL ÜBER DEN 1. APRIL 1979 HINAUS VERLÄNGERT WERDE. FOLGLICH HABE SIE - VOR ALLEM WAS DIE PREISE ANGEHE , DIE SIE FÜR DAS IN DIE GEMEINSCHAFT EINZUFÜHRENDE ÖL BEZAHLT HABE - DIE ' ' EXIM ' ' -GESCHÄFTE ZU BEDINGUNGEN VORGENOMMEN , BEI DENEN SIE DAVON AUSGEGANGEN SEI , DASS DER ÖLPREIS IM GEMEINSAMEN MARKT AUCH NACH DEM 1. APRIL 1979 AUF DEM NIVEAU BLEIBEN WERDE , DAS SICH AUS DEM VOR DIESEM ZEITPUNKT FESTGESETZTEN SCHWELLENPREIS ERGEBEN HABE.

12 DIE KLAEGERIN IST DESHALB IN ERSTER LINIE DER ANSICHT , DIE KOMMISSION HABE DADURCH , DASS SIE IN DER VERORDNUNG NR. 884/79 FÜR DIE ' ' EXIM ' ' -IMPORTEURE KEINE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH DES PREISVERFALLS AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT VORGESEHEN HABE , WIE SIE SIE ZUGUNSTEN DER IMPORTEURE GETROFFEN HABE , DIE SICH ZUR ZAHLUNG EINER HOHEN ABSCHÖPFUNG VERPFLICHTET HÄTTEN , EINE RECHTSWIDRIGE HANDLUNG BEGANGEN , DIE DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSE UND DEREN SCHÄDIGENDE FOLGEN DIESE ZU BESEITIGEN HABE. HILFSWEISE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE GEMEINSCHAFT HAFTE FÜR DAS HANDELN DES RATES AUS DEM GRUNDSATZ DER HAFTUNG OHNE VERSCHULDEN FÜR RECHTSETZUNGSAKTE.

DAS GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTETE KLAGEVORBRINGEN

13 DIE KLAEGERIN MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE KOMMISSION HABE IM VORLIEGENDEN FALL KEINE WIRKLICHE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS , DA SICH IHRE BEFUGNIS IM RAHMEN DER VOM RAT ERLASSENEN VERORDNUNGEN , DEREN DURCHFÜHRUNG SIE SICHERZUSTELLEN HABE , DARAUF BESCHRÄNKT HABE , ANLÄSSLICH DER HERABSETZUNG DER ABSCHÖPFUNGSSÄTZE , WIE SIE SICH AUS DER VOM RAT SELBST VORGENOMMENEN BEURTEILUNG ERGEBEN HABE , ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN. AUS DIESER RECHTSLAGE SCHLIESST DIE KLAEGERIN , SIE KÖNNE SICH MIT DEM NACHWEIS BEGNÜGEN , DASS DIE VERORDNUNG RECHTSWIDRIG SEI , OHNE NACHWEISEN ZU MÜSSEN , DASS EINE SCHWERE UND QUALIFIZIERTE RECHTSVERLETZUNG VORLIEGE , DIE EINEM VERSTOSS GEGEN EINE HÖHERRANGIGE , DIE EINZELNEN SCHÜTZENDE RECHTSNORM DARSTELLE. DIE KLAEGERIN FÜHRT JEDOCH HILFSWEISE AUS , WENN SICH DER GERICHTSHOF DER THESE ANSCHLIESSEN SOLLTE , DASS DIE KOMMISSION ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT HABE , BEGRÜNDETEN DIE GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTETEN RÜGEN GLEICHWOHL DEN VORWURF EINES DERARTIGEN SCHWEREN RECHTSVERSTOSSES , DER DARIN BESTEHE , DASS DIE KOMMISSION KEINE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ' ' EXIM ' ' -HÄNDLER GETROFFEN HABE. DIE KOMMISSION HABE SO ZUM EINEN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERSTOSSEN , DA SIE OBJEKTIV VERGLEICHBARE SACHVERHALTE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT HABE , UND ZUM ANDEREN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES , DENN DIE ' ' EXIM ' ' -HÄNDLER , DIE DEN ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER ÄNDERUNG NICHT HÄTTEN BESTIMMEN KÖNNEN , HÄTTEN MIT DEM ERLASS VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN RECHNEN DÜRFEN. IN DIESEM FEHLEN VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ' ' EXIM ' ' -HÄNDLER LIEGE LETZTLICH DIE URSACHE DES ERLITTENEN SCHADENS.

14 DIE KOMMISSION WEIST DIESE AUSFÜHRUNGEN INSGESAMT ZURÜCK. ZUNÄCHST TRAEGT SIE ZU IHRER ERMESSENSBEFUGNIS VOR , ARTIKEL 16 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR. 1562/78 SOLLE DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZEN , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IN ARTIKEL 38 BESCHRIEBENEN VERFAHRENS UND UNTER EINSCHALTUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE MASSNAHMEN ZUR FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ZU TREFFEN. DIE BEIDEN BETROFFENEN HÄNDLERGRUPPEN SEIEN IM ÜBRIGEN NICHT VERGLEICHBAR. WÄHREND SICH NÄMLICH DER AM BARERSTATTUNGSVERFAHREN BETEILIGTE HÄNDLER MIT DER VORAUSFESTSETZUNG SEINER ABSCHÖPFUNG GEGEN EIN WIRTSCHAFTLICHES RISIKO SCHÜTZEN WOLLE , NEHME DER AM ' ' EXIM ' ' -VERFAHREN BETEILIGTE HÄNDLER DIESES RISIKO AUF SICH , INDEM ER SICH EINEM SPEKULATIONSGESCHÄFT WIDME ; DIESES BERUHE DARAUF , DASS ER UM EINES VON IHM ERWARTETEN HÖHEREN VORTEILS WILLEN AUF EINEN ANDEREN VORTEIL VERZICHTE. DIESER UNTERSCHIED RECHTFERTIGE ES , DASS ZUGUNSTEN DER ' ' EXIM ' ' -HÄNDLER KEINERLEI ÜBERGANGSMASSNAHME GETROFFEN WORDEN SEI.

15 DIE KOMMISSION HEBT - WIE AUCH DER RAT - DARÜBER HINAUS EINEN GESICHTSPUNKT HERVOR , DER ZUR ZURÜCKWEISUNG DER KLAGE FÜHREN MÜSSE. DIE URSACHE FÜR DEN SCHADEN LIEGE NICHT IN DEN STREITIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN , SONDERN IM VERHALTEN DER KLAEGERIN.

16 WIE SICH NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES AUS ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG ERGIBT , HÄNGEN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ DAVON AB , DASS EINE REIHE VON VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER RECHTSWIDRIGKEIT DES DEN ORGANEN VORGEWORFENEN VERHALTENS , DES TATSÄCHLICHEN VORLIEGENS EINES SCHADENS UND DES BESTEHENS EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN ERFÜLLT SIND.

17 FOLGLICH BESTEHT EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NICHT , WENN NICHT ALLE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 BESTIMMTE SCHADENSERSATZPFLICHT ABHÄNGT , ERFÜLLT SIND.

18 IM VORLIEGENDEN FALL IST ZUNÄCHST DER EINWAND ZU UNTERSUCHEN , ZWISCHEN DEM DER KOMMISSION VORGEWORFENEN VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN BESTEHE KEIN KAUSALZUSAMMENHANG.

19 NACH ANSICHT BEIDER BEKLAGTEN LIEGT DER GRUND FÜR DEN DER KLAEGERIN ENTGANGENEN GEWINN IN IHREM VERHALTEN. DIESE HABE SICH ZU EINER ZEIT FÜR DAS ' ' EXIM ' ' -VERFAHREN ENTSCHIEDEN , ZU DER SIE MIT SICHERHEIT GEWUSST HABE , DASS ÄNDERUNGEN BEVORSTANDEN , DIE IM WESENTLICHEN IN DER EINFÜHRUNG EINER VERBRAUCHSBEIHILFE BESTEHEN WÜRDEN , WELCHE UNVERMEIDLICH EINEN RÜCKGANG DER GEMEINSCHAFTSPREISE MIT SICH BRINGEN WÜRDE ; DIE KLAEGERIN HABE JEDOCH DAMIT GERECHNET , DAS INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG WERDE SOWEIT HINAUSGESCHOBEN , DASS SIE IHR ' ' EXIM ' ' -GESCHÄFT NOCH DAVOR ENDGÜLTIG WERDE ABWICKELN KÖNNEN. NACH ANSICHT DES RATES HAT DIE KLAEGERIN MIT DIESER HALTUNG FREIWILLIG DAS RISIKO ÜBERNOMMEN , DASS DIE VERKAUFSPREISE FÜR OLIVENÖL IN DER GEMEINSCHAFT VON DER DURCHFÜHRUNG DER VERBRAUCHSBEIHILFE BEEINFLUSST WÜRDEN.

20 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DA DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER BESCHLOSSENEN ÄNDERUNG ALLZU LANGE UNGEWISS GEWESEN SEI , HÄTTEN DIE ' ' EXIM ' ' -HÄNDLER ANNEHMEN DÜRFEN , DASS SIE VON DER NOCH ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN ' ' EXIM ' ' -REGELUNG WEITERHIN GEBRAUCH MACHEN KÖNNTEN UND DASS DER VERORDNUNGSGEBER DER GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS DIE NOTWENDIGEN ÜBER GANGSMASSNAHMEN TREFFEN WERDE , DAMIT SICH DIESE REGELUNG NICHT ZU IHREM NACHTEIL AUSWIRKE. DESHALB BESTEHE DIE SCHADENSURSACHE DARIN , DASS DERARTIGE MASSNAHMEN NICHT GETROFFEN WORDEN SEIEN.

21 UNSTREITIG WUSSTE DIE KLAEGERIN , DASS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1562/78 DES RATES AM 29. JUNI 1978 EINE NEUE REGELUNG FÜR OLIVENÖL EINGEFÜHRT WORDEN WAR , AUFGRUND DEREN DIE SCHWELLENPREISE FALLEN MUSSTEN , UND DASS DIESE NEUE REGELUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 3088/78 DES RATES AM 1. MÄRZ 1979 IN KRAFT TRETEN SOLLTE.

22 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MUSSTE DIE KLAEGERIN ALS ERFAHRENE EXPORTFIRMA , DIE ÜBER DIE IN DEN VERORDNUNGEN NIEDERGELEGTEN RAHMENBEDINGUNGEN DES MARKTES LÜCKENLOS INFORMIERT WAR , BEI DER AUSFUHR NACH LIBYEN ALS DEM ERSTEN TEIL IHRES ' ' EXIM ' ' -GESCHÄFTS WISSEN , DASS FÜR DEN 1. MÄRZ 1979 EINE SENKUNG DER SCHWELLENPREISE VORGESEHEN WAR , DIE ABSCHÖPFUNGSFREIE EINFUHRGESCHÄFTE WENIGER RENTABEL MACHEN MUSSTE.

23 DER UMSTAND , DASS DER ZEITPUNKT FÜR DAS INKRAFTTRETEN DES VERBRAUCHSBEIHILFENSYSTEMS AM 20. FEBRUAR 1979 EIN ZWEITES MAL UM EINEN MONAT VERSCHOBEN WURDE , KONNTE AN DEM RISIKO , DAS DIE KLAEGERIN FREIWILLIG EINGEGANGEN WAR , NICHTS ÄNDERN.

24 DAHER WURDE DER ANGEBLICHE SCHADEN NICHT DURCH DAS VERHALTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE VERURSACHT , SONDERN IST AUSSCHLIESSLICH DER ENTSCHEIDUNG DER KLAEGERIN ZUZUSCHREIBEN , DIE DIE AUF IHRE GESCHÄFTE ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN KENNEN UND DIE SICH AUS IHREM VERHALTEN MÖGLICHERWEISE ERGEBENDEN FOLGEN ABSEHEN MUSSTE.

25 MITHIN IST DIE KLAGE , SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE KOMMISSION RICHTET , ABZUWEISEN , OHNE DASS DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 884/79 UND DAS VORLIEGEN DES SCHADENS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHEN.

DAS GEGEN DEN RAT GERICHTETE KLAGEVORBRINGEN

26 GEGENÜBER DEM RAT MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIESER HAFTE , OBWOHL DIE VERORDNUNGEN NRN. 1562/78 , 3088/78 UND 360/79 NICHT RECHTSWIDRIG SEIEN. SEINE HAFTUNG BERUHE NÄMLICH AUF DEM IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN GRUNDSATZ DER HAFTUNG OHNE VERSCHULDEN DES GESETZGEBERS.

27 AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DER GELTEND GEMACHTE SCHADEN - SEIN VORLIEGEN EINMAL UNTERSTELLT - AUSSCHLIESSLICH DEM VERHALTEN DER KLAEGERIN ZUZUSCHREIBEN WÄRE UND DASS DIE KLAGE DAHER AUCH INSOWEIT , ALS SIE SICH GEGEN DEN RAT RICHTET , ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

29 DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück