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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.1988
Aktenzeichen: 265/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 vorgesehene Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Anpflanzung und die Klassifizierung der Rebsorten kann auf die Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete keine Anwendung finden, da diese den genauen Sonderbedingungen unterliegen, die in der spezifischen Verordnung Nr. 338/79 aufgestellt sind. Daher ist Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 dahin auszulegen, daß Wein aus Rebsorten, die nicht zur Art "Vitis vinifera" gehören und bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, nicht als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 31. MAI 1988. - EGON MUELLER GEGEN LANDWIRTSCHAFTSKAMMER RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT TRIER. - QUALITAETSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE QUALIFIZIERUNG. - RECHTSSACHE 265/86.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluß vom 9. September 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten ( ABl. L 54, S. 75 ) sowie von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ( ABl. L 54, S. 48 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Müller und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, in dem es darum geht, ob ein Wein, der aus einer Rebsorte erzeugt wird, die aus einer interspezifischen Kreuzung von Rebsorten stammt, bei denen Anbauversuche im Gang sind, als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ( b. A.) anerkannt werden kann.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das rheinland-pfälzische Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in den Jahren 1972 und 1973 auf der Grundlage der damals geltenden Gemeinschaftsregelung die Anbauverträge des Herrn Müller über Versuche mit einer Rebsorte genehmigt, die aus einer interspezifischen Kreuzung von Rebsorten der Arten "Vitis vinifera" und "Vitis riparia" stammte.

4 Bis 1984 wurden im Land Rheinland-Pfalz aus der genannten Rebsorte erzeugte Weine innerhalb der zulässigen Verschnittgrenzen als Qualitätsweine b. A. anerkannt. Im folgenden Jahr lehnte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz jedoch die Anerkennung einer Weinart als Qualitätswein b. A. ab, die 10 % dieser Rebsorte enthielt; sie begründete dies damit, daß aufgrund der Richtlinien des Ministeriums Weine aus Rebsorten, die aus einer interspezifischen Kreuzung hervorgegangen seien, ab Ernte 1985 keine amtliche Prüfungsnummer als Qualitätswein b. A. mehr erhalten könnten.

5 Nach erfolglosem Widerspruch erhob Herr Müller Klage beim Verwaltungsgericht Trier. Da dieses der Auffassung war, daß die Lösung des Rechtsstreits von der Auslegung einiger Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsregelung abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt :

"Kann aufgrund der Vorschrift des Artikels 13 Absatz 4 der EWG-Verordnung Nr. 347/79 Wein aus Rebsorten, bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden, oder steht dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der EWG-Verordnung Nr. 338/79 entgegen?"

6 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 54, S. 1 ) in der Fassung der Verordnung Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 ( ABl. L 57, S. 7 ) werden die Grundregeln für die Durchführung der Klassifizierung der Rebsorten vom Rat festgelegt, wobei die Klassifizierung in "empfohlene", "zugelassene" und "vorübergehend zugelassene" Rebsorten vorgesehen ist.

8 Dieser Artikel bestimmt ferner, daß nur diese drei Gruppen von Rebsorten in der Gemeinschaft angepflanzt werden dürfen; er sieht jedoch die Möglichkeit vor, daß ein Mitgliedstaat zum Zwecke von Anbauversuchen mit einer neuen Rebsorte von dieser Einschränkung abweicht.

9 Nach Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung dürfen, sofern der Rat keine Ausnahmeregelung beschließt, sowohl Tafelweine als auch Qualitätsweine sowie Traubenmost und Likörweine nur aus den aufgrund von Artikel 31 "empfohlenen" oder "zugelassenen" Rebsorten erzeugt werden.

10 In den Artikeln 6 ff. der erwähnten Durchführungsverordnung Nr. 347/79 werden die Kriterien für die Klassifizierung der Rebsorten in die eine oder andere der drei genannten Gruppen festgelegt, wobei im wesentlichen auf die Qualität des erzeugten Weines abgestellt wird.

11 Nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung ist die Anpflanzung von Rebsorten, die nicht in der Klassifizierung geführt werden, untersagt. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter anderem zum Zwecke der Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, die nicht in der Klassifizierung geführt wird, Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

12 Die Verordnung selbst sieht eine Ausnahme von dieser Regel in Artikel 13 Absatz 4 vor, der wie folgt lautet :

"Die Erzeugnisse von Rebsorten, bei denen die in Absatz 2 genannten Prüfungen der Anbaueignung, wissenschaftlichen Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, werden den Erzeugnissen gleichgestellt, die aus zugelassenen Rebsorten hervorgegangen sind."

13 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die erwähnte Verordnung Nr. 338/79 besondere Vorschriften für Qualitätsweine b. A. enthält.

14 So stellt Artikel 4 dieser Verordnung für die Qualifizierung eines Weines als Qualitätswein b. A. folgende Voraussetzungen auf : a ) Die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. auf dem Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geeigneten Rebsorten müssen in einem von diesem Mitgliedstaat aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sein; b ) bei ihnen darf es sich nur um Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handeln, und c ) sie müssen den genannten "empfohlenen" oder "zugelassenen" Gruppen angehören.

15 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung dürfen Qualitätsweine b. A. nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der in dem von jedem Mitgliedstaat aufzustellenden Verzeichnis aufgeführten Rebsorten gewonnen werden.

16 Zur Beantwortung der Frage des nationalen Gerichts ist zunächst zu prüfen, ob diese letztgenannten Bestimmungen durch die mit Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 eingeführte Ausnahme geändert worden sind, wonach die Erzeugnisse von Rebsorten, bei denen unter anderem Anbauversuche im Gang sind, den Erzeugnissen gleichgestellt werden, die aus Rebsorten der "zugelassenen" Gruppe hervorgegangen sind.

17 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, die in dieser Bestimmung vorgesehene Gleichstellung sei als umfassend zu betrachten, weshalb Erzeugnisse aus einer Rebsorte, bei der Anbauversuche im Gang seien, als zur Erzeugung eines Qualitätsweins b. A. geeignet anzusehen seien.

18 Dazu ist zu bemerken, daß die Gleichstellung der Erzeugnisse unter anderem aus einer Rebsorte, bei der Anbauversuche im Gang sind, mit den Erzeugnissen, die aus "zugelassenen" Rebsorten hervorgegangen sind, nur eine der drei Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 338/79 für die Qualifizierung eines Weines als Qualitätswein b. A. abdeckt, nämlich die, daß Qualitätsweine b. A. nur aus Rebsorten der "empfohlenen" oder "zugelassenen" Gruppen erzeugt werden dürfen. Die beiden anderen Voraussetzungen, insbesondere auch die, daß nur Rebsorten der Art "Vitis vinifera" in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verzeichnis aufgeführt sein dürfen, können dagegen nicht als durch diese Gleichstellung abgedeckt angesehen werden; die Gleichstellung genügt daher für sich allein nicht, um eine Qualifizierung des erzeugten Weines als Qualitätswein b. A. zu ermöglichen.

19 Der Kläger des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 4 hätte keinerlei praktischen Nutzen, wenn man die Möglichkeit ausschlösse, einen Qualitätswein b. A. aus Trauben von einer Rebsorte, bei der Anbauversuche im Gang seien, zu erzeugen.

20 Dieses Argument ist nicht begründet. Der Zweck des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 besteht nämlich darin, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Anpflanzung und die Klassifizierung der Rebsorten die Herstellung der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 aufgeführten Erzeugnisse, nämlich Tafelweine, Qualitätsweine, Traubenmoste und Likörweine, aus Trauben von Rebsorten, bei denen unter anderem Anbauversuche im Gang sind, zu ermöglichen. Nur die Qualitätsweine b. A. werden von dieser Ausnahme nicht erfasst, weil sie den genauen Sonderbedingungen unterliegen, die in der spezifischen Verordnung Nr. 338/79 aufgestellt sind.

21 Schließlich lässt sich entgegen dem, was der Kläger des Ausgangsverfahrens vorträgt, kein Argument gegen diese Auslegung daraus herleiten, daß die Verordnung Nr. 347/79, zu der der fragliche Artikel 13 Absatz 4 gehört, nach der Verordnung Nr. 338/79 erlassen worden ist.

22 Auf die Frage des nationalen Gerichts ist somit zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 des Rates in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates dahin auszulegen ist, daß Wein aus Rebsorten, die nicht zur Art "Vitis vinifera" gehören und bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, nicht als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Trier mit Beschluß vom 9. September 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 des Rates in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates ist dahin auszulegen, daß Wein aus Rebsorten, die nicht zur Art "Vitis vinifera" gehören und bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs - und Selektionsarbeiten im Gang sind, nicht als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden kann.

Ende der Entscheidung

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