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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1982
Aktenzeichen: 272/81
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1844/77/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1844/77/EWG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA DIE SONDERBEIHILFE FÜR DIE DENATURIERUNG VON MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN BETRÄCHTLICH HÖHER IST ALS DIE FÜR DIE VERFÜTTERUNG AN KÄLBER GEZAHLTE BEIHILFE UND DA BEI EINER AUCH NUR LEICHTEN ABWEICHUNG DES DENATURIERUNGSVORGANGS VON DER IN DER VERORDNUNG NR. 1844/77 VORGESEHENEN FORMEL DAS RISIKO EINER ZWECKENTFREMDUNG DES ERZEUGNISSES GEGEBEN IST , DURFTE DIE KOMMISSION BESTIMMUNGEN ERLASSEN , DIE BEI NICHTERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG , DIE VORGE SCHRIEBENE DENATURIERUNG DURCHZUFÜHREN , ZUM VERLUST DER BEIHILFE UND DER KAUTION FÜHRTEN ; SIE BRAUCHTE DIESE MASSNAHME NICHT NACH DEM JEWEILIGEN GRAD DER PFLICHTVERLETZUNG ABZUSTUFEN. EINE DERARTIGE MASSNAHME STEHT NICHT AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL. WIRD ALSO BEI DER DENATURIERUNG AUCH NUR GERINGFÜGIG VON DER GENANNTEN FORMEL ABGEWICHEN , SO VERLIERT DAS UNTERNEHMEN IN VOLLEM UMFANG DIE SONDERBEIHILFE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. DEZEMBER 1982. - SOCIETE RU-MI GEGEN FONDS D'ORIENTATION ET DE REGULARISATION DES MARCHES AGRICOLES (F.O.R.M.A.). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF, PARIS. - BEIHILFE FUER DIE DENATURIERUNG VON MAGERMILCH. - RECHTSSACHE 272/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS HAT MIT URTEIL VOM 16. JUNI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1844/77 DER KOMMISSION VOM 10. AUGUST 1977 ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER SONDERBEIHILFE IM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN FÜR MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN ( ABL. L 205 , S. 11 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA RU-MI , DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DEM FONDS D ' ORIENTATION ET DE REGULARISATION DES MARCHES AGRICOLES ( FORMA ) WEGEN DER ENTSCHEIDUNG DIESER INSTITUTION , DER KLAEGERIN DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1844/77 VORGESEHENE SONDERBEIHILFE NICHT AUSZUZAHLEN , WEIL BEI DER DENATURIERUNG DER BETREFFENDEN WARE DIE VORAUSSETZUNGEN DIESER VERORDNUNG NICHT ERFÜLLT WORDEN SEIEN.

3 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1844/77 WIRD EINE SONDERBEIHILFE FÜR MAGERMILCHPULVER GEWÄHRT , WENN DIESES NACH EINER DER FORMELN IN ABSATZ 1 DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG NR. 368/77 DER KOMMISSION VOM 23. FEBRUAR 1977 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER FÜR SCHWEINE UND GEFLÜGEL IM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ( ABL. L 52 , S. 19 ) DENATURIERT WIRD. DAZU GEHÖRT UNTER ANDEREM DIE IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDTE FORMEL I B , DAS HEISST EINE DENATURIERUNG DADURCH , DASS JE 100 KG MAGERMILCHPULVER DIE FOLGENDEN ERZEUGNISSE ZUGESETZT WERDEN :

' ' - 20 KG FISCHMEHL , NICHT DESODORIERT ODER , NACH ENTSPRECHENDER BEHANDLUNG , MIT NOCH AUSGEPRAEGTEM GERUCH , UND

-300 G EISEN , IN FORM VON EISEN(II)-SULFAT ALS HEPTAHYDRAT , UND

-120 G KUPFER , IN FORM VON KUPFER(II)-SULFAT ALS PENTAHYDRAT. ' '

AUSSERDEM MÜSSEN DIE BESTIMMUNGEN VON ABSATZ 3 DIESES ANHANGS EINGEHALTEN WERDEN , NACH DENEN ( BUCHSTABE B ) ' ' DAS... KUPFERSULFAT... FEIN GEMAHLEN SEIN UND MINDESTENS 30 % PARTIKEL IN EINER GRÖSSE VON UNTER 200 MIKRON ENTHALTEN ( MUSS ) ' ' UND ( BUCHSTABE D ) ' ' DIE DEM MAGERMILCHPULVER... ZUGESETZTEN ERZEUGNISSE... GLEICHMÄSSIG VERTEILT SEIN ( MÜSSEN ), SO DASS ZWEI EINER PARTEI VON 25 KG ENTNOMMENE STICHPROBEN VON JE 50 G BEI DER CHEMISCHEN BESTIMMUNG - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TOLERANZGRENZEN DES BETREFFENDEN ANALYSEVERFAHRENS - DIE GLEICHEN ERGEBNISSE AUFWEISEN ' '.

4 AUSWEISLICH DER AKTEN FÜHRTE DIE VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN DIENSTSTELLE VORGENOMMENE ANALYSE DES STREITIGEN ERZEUGNISSES ZU FOLGENDEN ERGEBNISSEN :

' ' - DIE MINDESTMENGEN NACH DER IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 368/77 DEFINIERTEN FORMEL I B BEIGEMISCHTER INDIKATORSTOFFE SIND EINGEHALTEN ;

-AUCH DIE ANFORDERUNGEN AN DIE MERKMALE , DENEN DIE VERWENDETEN DENATURIERUNGSMITTEL ENTSPRECHEN MÜSSEN , SIND ERFÜLLT ; INSBESONDERE HABEN MINDESTENS 30 % DER KUPFERSULFATPARTIKEL EINE GRÖSSE VON UNTER 200 MIKRON ;

-ALLERDINGS WURDEN GANZ BETRÄCHTLICHE GRÖSSENUNTERSCHIEDE BEI DEN VERWENDETEN KUPFER(II)-SULFATKÖRNERN FESTGESTELLT UND DABEI GROSSE UNZERSTOSSENE KRISTALLE VON BIS ZU MEHREREN MILLIMETERN VORGEFUNDEN. DIESER BESTANDTEIL WAR SOMIT IN DER - NICHT KONSERVIERTEN - STICHPROBE DES UNTERSUCHTEN ENDPRODUKTS NICHT GLEICHMÄSSIG VERTEILT , SO DASS DIE ERGEBNISSE DER BEIDEN PROBENAHMEN DIE ÜBLICHERWEISE BERÜCKSICHTIGTEN TOLERANZGRENZEN WEIT ÜBERSCHREITEN ( ABWEICHUNG VON 1 BIS 5 ). DAS LÄSST SICH DARAUF ZURÜCKFÜHREN , DASS DIE BEIMISCHUNG DES KUPFER(II)-SULFATS ZU DEM GEMISCH MISSLUNGEN IST. ' '

5 DER FORMA TEILTE DER KOMMISSION DIESE ERGEBNISSE MIT DER BEMERKUNG MIT , DASS ' ' DAS DENATURIERUNGSMITTEL IN DER PARTIE MILCHPULVER NICHT GLEICHMÄSSIG VERTEILT WAR ' '. DARAUFHIN ANTWORTETE IHM DIE KOMMISSION , UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNE DER EAGFL DIE BETREFFENDE BEIHILFE NICHT FINANZIEREN.

6 INZWISCHEN HATTE DIE FIRMA RU-MI BEIM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS ANFECHTUNGSKLAGE DAGEGEN ERHOBEN , DASS DER FORMA IHREN ANTRAG AUF AUSSTELLUNG DER DENATURIERUNGSBESCHEINIGUNG ABGELEHNT HATTE , DIE IHR DEN ANSPRUCH AUF DIE VORGESEHENE SONDERBEIHILFE IN HÖHE VON 270 100 FF ERÖFFNEN WÜRDE. ZUR BEGRÜNDUNG IHRES ANTRAGS MACHTE SIE INSBESONDERE GELTEND , DIE IM VORLIEGENDEN FALL ERFOLGTE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1844/77 DURCH DEN FORMA STEHE IM WIDERSPRUCH ZU DEM ZWECK DER VERORDNUNG UND VERSTOSSE GEGEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ , DA DAS ERZEUGNIS NUR GERINGFÜGIG VON DER NORM ABGEWICHEN SEI.

7 DA DIE BEURTEILUNG DER BEGRÜNDETHEIT DIESES KLAGEANTRAGS VON DER AUSLEGUNG DER BETREFFENDEN VERORDNUNG UND DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEREN GÜLTIGKEIT ABHÄNGT , HAT DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN BEIDEN FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. DARF EIN UNTERNEHMEN AUCH DANN VON DER SONDERBEIHILFE NACH DER VERORDNUNG NR. 1844/77 VÖLLIG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , WENN DIE DENATURIERUNG DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES NUR GANZ GERINGFÜGIG VON DER ÜBLICHEN NORM ABWEICHT?

2.WENN JA , VERSTÖSST DIESE VERORDNUNG NICHT GEGEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ , ODER IST SIE RECHTSGÜLTIG , SOWEIT NACH DEM WORTLAUT DER ARTIKEL 13 ABSATZ 7 UND 14 SOWOHL DANN , WENN ÜBERHAUPT KEINE DENATURIERUNG STATTGEFUNDEN HAT , ALS AUCH BEI EINER ZWAR ERFOLGTEN , ABER NICHT GANZ MIT DER NORM ÜBEREINSTIMMENDEN DENATURIERUNG DIESELBE SANKTION VERHÄNGT WERDEN KANN?

' '

8 DIE FIRMA RU-MI TRAEGT VOR , DAS NATIONALE GERICHT HABE FESTGESTELLT , DASS DIE DENATURIERUNG DES ERZEUGNISSES NUR GANZ GERINGFÜGIG VON DER ÜBLICHEN NORM ABGEWICHEN SEI UND DIE DURCH DIE BEANSTANDETE REGELUNG VERHÄNGTE SANKTION ZU DER ERMITTELTEN ABWEICHUNG VÖLLIG AUSSER VERHÄLTNIS STEHE. DIESE SANKTION WÄRE NÄMLICH FÜR DEN FALL , DASS ÜBERHAUPT KEINE DENATURIERUNG DURCHGEFÜHRT WORDEN WÄRE , NICHT SCHWERER GEWESEN. DER GERICHTSHOF HABE VOR ALLEM IN SEINEM URTEIL VOM 20. FEBRUAR 1979 ( RECHTSSACHE 122/78 , BUITONI , SLG. S. 677 ) DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ ANERKANNT. DIE KOMMISSION SELBST HABE DIESEN GRUNDSATZ IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZUR ANWENDUNG GEBRACHT , ZUM BEISPIEL IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH UND FÜR ZUR KÄLBERFÜTTERUNG BESTIMMTES MAGERMILCHPULVER ( ABL. L 199 , S. 1 ). DIESE VERORDNUNG SEI DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2851/80 DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ( ABL. L 296 , S. 7 ) GEÄNDERT UND UNTER ANDEREM UM DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ERGÄNZT WORDEN :

' ' WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS DAS HERGESTELLTE ERZEUGNIS NICHT DIE IM ERSTEN UNTERABSATZ UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTE MINDESTMENGE VON 60 KG MAGERMILCHPULVER ENTHÄLT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , EINEN UM 10 % VERRINGERTEN BEIHILFEBETRAG FÜR DAS TATSÄCHLICH ZUGESETZTE MAGERMILCHPULVER UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN ZU GEWÄHREN :

...

- DER ANTRAGSTELLER MUSS DEN NACHWEIS ERBRACHT HABEN , DASS DIE NICHTEINHALTUNG DES MINDESTGEHALTS VON 60 KG WEDER AUF ABSICHT NOCH AUF GROBER FAHRLÄSSIGKEIT BERUHT. ' '

9 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE BEIHILFE , DIE FÜR DIE DENATURIERUNG VON MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN GEWÄHRT WERDE , SEI BETRÄCHTLICH HÖHER ALS DIE FÜR DIE VERFÜTTERUNG AN KÄLBER GEZAHLTE BEIHILFE. FOLGLICH ZIELE DIE BEANSTANDETE REGELUNG NICHT AUF DIE DENATURIERUNG SCHLECHTHIN , SONDERN VIELMEHR AUF EINE DENATURIERUNG AB , BEI DER SICHERGESTELLT SEI , DASS DAS ERZEUGNIS NICHT EINER ZWECKFREMDEN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WERDEN KÖNNE.

10 DIESES ZIEL LASSE SICH ÜBER VERSCHIEDENE KONTROLLSYSTEME ERREICHEN ; VORSTELLBAR SEI NAMENTLICH EIN SYSTEM DER KONTROLLE BEIM ENDABNEHMER , DAS DIE AUSZAHLUNG DER BEIHILFE VORSEHE , WENN DAS MAGERMILCHPULVER NACHWEISLICH AN ANDERE TIERE ALS JUNGE KÄLBER VERFÜTTERT WORDEN SEI. DIESES SYSTEM HÄTTE JEDOCH EINE SEHR INTENSIVE KONTROLLE BEI ALLEN UNTERNEHMEN ERFORDERLICH GEMACHT , DIE AUS MAGERMILCHPULVER BESTEHENDE FUTTERMITTEL VERWENDETEN ; DA EINE SEHR GROSSE ZAHL VON UNTERNEHMEN UND ZUCHTBETRIEBEN ZU KONTROLLIEREN GEWESEN WÄRE , HABE DIE KOMMISSION DIESES SYSTEM FÜR SCHWER PRAKTIKABEL GEHALTEN.

11 DAS IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEWÄHLTE SYSTEM BESCHRÄNKE SICH DAGEGEN AUF DEN DENATURIERUNGSVORGANG. WENN NÄMLICH DIE DENATURIERUNGSMITTEL , DIE EINE VERFÜTTERUNG DES ENDPRODUKTS AN JUNGE KÄLBER VERHINDERTEN , DEM MAGERMILCHPULVER ERST EINMAL BEIGEMISCHT WORDEN SEIEN UND WENN FESTSTEHE , DASS SIE ANSCHLIESSEND DAVON NICHT MEHR GETRENNT WERDEN KÖNNTEN , SEI DIE VERWENDUNG DES ERZEUGNISSES PRAKTISCH FESTGELEGT.

12 DER ARGUMENTATION DER FIRMA RU-MI KÖNNE DESHALB NICHT GEFOLGT WERDEN , SOWEIT DIESE DARZULEGEN VERSUCHE , DASS DAS SYSTEM EINER AUF DEN GRAD DER NORMÜBEREINSTIMMUNG DES DENATURIERUNGSVORGANGS ABGESTELLTEN TEILZAHLUNG DER BEIHILFE ANGEMESSENER SEI , UM DIE VERFOLGTEN ZIELE ZU ERREICHEN. DENN SELBST IM FALLE EINER TEILZAHLUNG DER BEIHILFE BEI LEICHTER NORMABWEICHUNG DES DENATURIERUNGSVORGANGS BESTEHE DIE GEFAHR , DASS DAS ERZEUGNIS EINER ZWECKFREMDEN VERWENDUNG ZUGEFÜHRT WERDE.

13 DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN. ANGESICHTS DER HÖHE DER BEIHILFE , DIE FÜR DAS ZUR VERFÜTTERUNG AN ANDERE TIERE ALS JUNGE KÄLBER BESTIMMTE ERZEUGNIS GEWÄHRT WIRD , UND DES RISIKOS EINER ZWECKENTFREMDUNG DES ERZEUGNISSES WAR DIE KOMMISSION BEFUGT , STRENGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DENATURIERUNG DES MAGERMILCHPULVERS AUFZUSTELLEN UND AUF DEREN EINHALTUNG ZU BESTEHEN , UM JEDES RISIKO EINER ZWECKFREMDEN VERWENDUNG AUSZUSCHLIESSEN.

14 ZWAR HAT DER GERICHTSHOF IN EINIGEN FÄLLEN BESTIMMUNGEN FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT , DIE EIN UND DIESELBE SANKTION FÜR DIE NICHTERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG , DIE ZU SICHERN DIE KAUTION BESTIMMT WAR , UND FÜR EINEN ERHEBLICH GERINGEREN VERSTOSS WIE DAS ÜBERSCHREITEN DER FÜR DEN NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER HAUPTPFLICHT VORGESCHRIEBENEN FRIST VORSAHEN. DIESE RECHTSPRECHUNG IST IM VORLIEGENDEN FALL ABER NICHT EINSCHLAEGIG. DIE KOMMISSION DURFTE DESHALB VORSCHRIFTEN ERLASSEN , DIE BEI NICHTERFÜLLUNG DER IM RAHMEN DER AUSSCHREIBUNG ÜBERNOMMENEN HAUPTPFLICHT ZUM VERLUST DER BEIHILFE UND DER KAUTION FÜHRTEN ; SIE BRAUCHTE DIESE MASSNAHME NICHT NACH DEM JEWEILIGEN GRAD DER PFLICHTVERLETZUNG DES BIETERS ABZUSTUFEN. EINE DERARTIGE MASSNAHME STEHT NICHT AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM VERFOLGTEN ZIEL.

15 DIE VORLAGEFRAGEN SIND ALSO WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : WIRD BEI DER DENATURIERUNG AUCH NUR GERINGFÜGIG VON DER IN DER VERORDNUNG NR. 1844/77 VORGESEHENEN FORMEL ABGEWICHEN , SO VERLIERT DAS UNTERNEHMEN IN VOLLEM UMFANG DIE DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTE SONDERBEIHILFE. DIE PRÜFUNG DER VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS MIT URTEIL VOM 16. JUNI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

WIRD BEI DER DENATURIERUNG AUCH NUR GERINGFÜGIG VON DER IN DER VERORDNUNG NR. 1844/77 DER KOMMISSION VOM 10. AUGUST 1977 ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER SONDERBEIHILFE IM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN FÜR MAGERMILCHPULVER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN ( ABL. L 205 , S. 11 ) VORGESEHENEN FORMEL ABGEWICHEN , SO VERLIERT DAS UNTERNEHMEN IN VOLLEM UMFANG DIE DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTE SONDERBEIHILFE.

DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1844/77 ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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