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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 273/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung 2176/84


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Verordnung 2176/84 Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Ziff. ii
Verordnung 2176/84 Art. 2 Abs. 8 Buchst. b
Verordnung 2176/84 Art. 2 Abs. 10 Buchst. c
Verordnung 2176/84 Art. 2 Abs. 11
Verordnung 2176/84 Art. 4 der
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen können die Gemeinschaftsorgane als Normalwert des Erzeugnisses den Wiederverkaufspreis zugrunde legen, den die dem betroffenen Hersteller angeschlossene Vertriebsgesellschaft auf dem Inlandsmarkt des Produktionslandes anwendet, wenn der Hersteller diese Gesellschaft wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung des Herstellers fallen.

Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nämlich nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten ausübt, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

2. Soweit die Gemeinschaftsorgane bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 befugt sind, bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen einem Hersteller und einem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur den zwischen beiden festgelegten Veräusserungspreis bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ausser Betracht zu lassen und auf den beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft gezahlten Preis abzustellen, ist es zweckmässig, sich für die Berechnung der "angemessenen Gewinnspanne" nicht auf die Daten des angeschlossenen Importeurs zu stützen, die durch die vorgenannte geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern auf die Daten eines unabhängigen Importeurs von Erzeugnissen derselben Art wie die gedumpten Erzeugnisse.

3. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen gibt es, was die Feststellung der Dumpingspanne angeht, drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.

4. Da die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 enthaltene Liste der wirtschaftlichen Kriterien, die bei der Bemessung des durch das Dumping verursachten Schadens berücksichtigt werden müssen, damit die Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beurteilt werden können, lediglich Hinweischarakter hat, dürfen die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen, daß die relevantesten dieser Faktoren bereits eine ausreichende Beurteilungsgrundlage liefern.

5. Bei der Festsetzung von Antidumpingzöllen können die Gemeinschaftsorgane den der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Preisen der eingeführten Erzeugnisse einerseits und den Preisen gleichartiger Gemeinschaftserzeugnisse - und zwar nicht in ihrer tatsächlichen Höhe, sondern in der Höhe, die sie ohne Dumping erreicht hätten - andererseits feststellen, wenn die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Vergleichszeitpunkt bereits lange Zeit gerade wegen des Dumpings unter Druck gestanden hatten und gesenkt worden waren.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - SILVER SEIKO LTD UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF ELEKTRONISCHE SCHREIBMASCHINEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 273/85 UND 107/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Silver Seiko Ltd, Tokio, und ihre europäischen Tochtergesellschaften Silver Reed ( UK ) Ltd sowie Silver Reed International GmbH haben mit Klageschrift, die am 6. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 163, S. 1 ) in ihrer Gesamtheit oder zumindest insoweit, als sie auf die Klägerinnen anwendbar ist ( Rechtssache 273/85 ). Hilfsweise beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Artikel 1 und 2 dieser Verordnung, weiter hilfsweise die Nichtigerklärung von Artikel 1 insoweit, als dieser einen endgültigen Antidumpingzoll von 21 % auf die von den Klägerinnen verkauften und nach der Gemeinschaft ausgeführten elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan einführt, und noch weiter hilfsweise die Nichtigerklärung von Artikel 2 insoweit, als dieser die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den zuvor eingeführten Zoll auf diese Maschinen hinterlegten Beträge anordnet.

2 Silver stellt seit 1981 elektronische Schreibmaschinen ( nachstehend : "ESM ") her und vertreibt sie entweder im Ausland - insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft über ihre Tochtergesellschaften Silver Reed ( UK ) Ltd im Vereinigten Königreich und Silver Reed International GmbH in der Bundesrepublik Deutschland - oder, wenn auch in ziemlich geringen Mengen, in Japan über die mit ihr verbundene Vertriebsgesellschaft Silver Busineß Machines. 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers ( CETMA; Verband europäischer Schreibmaschinenhersteller ) bei der Kommission eine Beschwerde, in der der Klägerin und anderen japanischen Herstellern vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß gegen Silver ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 26,6 % festgesetzt wurde. Auf Vorschlag der Kommission setzte dann der Rat mit seiner Verordnung Nr. 1698/85, die von Silver und ihren europäischen Tochtergesellschaften mit der vorliegenden Klage angefochten wird, einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % fest.

4 Mit am gleichen Tag wie die Klageschrift eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung Nr. 1698/85 ihnen gegenüber bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes auszusetzen. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1985 hat der Präsident des Gerichtshofes den Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

5 Die Silver Seiko Ltd hat mit Klageschrift, die am 6. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 113/86 des Rates vom 20. Januar 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl. L 17, S. 2 ), soweit sie auf die Klägerin anwendbar ist ( Rechtssache 107/86 ).

6 Durch Beschluß vom 11. März 1987 sind die Rechtssachen 273/85 und 107/86 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

7 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das CETMA sind in beiden Rechtssachen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die Klägerinnen ( nachstehend unter der Bezeichnung "Silver" zusammengefasst ) erheben mit ihrer Klage folgende sieben Rügen :

- Rechtswidrige und unrichtige Berechnung des Normalwerts;

- Unrichtige Berechnung des Ausfuhrpreises;

- Irrtümer beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis;

- Irrtümer bei der Ermittlung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens;

- Einführung eines zu hohen endgültigen Antidumpingzolls;

- Ungültigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls;

- Verfahrensmängel.

Zur Rüge der rechtswidrigen und unrichtigen Berechnung des Normalwerts

10 Silver macht geltend, die zum Zweck der Festsetzung des Normalwerts ihrer Erzeugnisse ermittelten Preise des Inlandsmarktes seien in rechtswidriger und unrichtiger Weise berechnet worden, weil die japanischen Preise keine vergleichbaren Preise im Sinne der Verordnung Nr. 2176/84 seien, weil die Gemeinschaftsorgane sich bei der Berechnung des Normalwerts der in Japan verkauften Modelle auf die Preise der mit dem Verkauf befassten Tochtergesellschaft von Silver gestützt hätten und weil schließlich die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der nicht in Japan verkauften Modelle zugrunde gelegte Gewinnspanne in der Weise errechnet worden sei, daß man die Kosten systematisch zu niedrig angesetzt habe.

11 Was den ersten Punkt angeht, so trifft es zwar zu, daß Schreibmaschinen aus Gründen, die namentlich mit den Besonderheiten der japanischen Schrift zusammenhängen, im innerjapanischen Handelsverkehr nicht verwendet und daher in Japan nur in Mengen vermarktet werden, die im Vergleich zu den in der Gemeinschaft abgesetzten Mengen sehr gering sind; wie aus den Akten hervorgeht, gibt es jedoch in Japan einen Markt für ESM, der einige 10 000 Maschinen jährlich umfasst und durch einen ziemlich lebhaften Wettbewerb gekennzeichnet ist, was unter anderem durch das Auftreten ausländischer Hersteller bewiesen wird. Hiernach steht nichts der Annahme entgegen, daß die auf dem japanischen Markt erzielten Preise mit den auf dem Markt der Gemeinschaft erzielten Preisen vergleichbar sind.

12 Was den Vorwurf betrifft, die Gemeinschaftsorgane hätten den Normalwert auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise der mit Silver verbundenen japanischen Vertriebsgesellschaft berechnet, so geht aus den Akten hervor, daß Silver ihre Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt über eine Vertriebsgesellschaft absetzt, die sie wirtschaftlich kontrolliert und mit Aufgaben betraut, die normalerweise in die Zuständigkeit einer betriebsinternen Vertriebsabteilung eines Herstellers fallen.

13 Daß Produktions - und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten ausübt, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

14 Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Berücksichtigung der Preise der angeschlossenen Vertriebsgesellschaft es möglich macht, zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.

15 Silver macht weiterhin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten zu Unrecht den Normalwert rechnerisch so ermittelt, "als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten", anstatt für die Berechnung der in diesen Wert einzubeziehenden Kosten auf die Ausfuhr des Erzeugnisses abzustellen; ferner sei die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne in der Weise errechnet worden, daß man die Kosten systematisch zu niedrig veranschlagt habe.

16 Was das erste Vorbringen betrifft, so dient die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs - oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.

17 Was die Berechnung der Gewinnspanne betrifft, so waren die Gemeinschaftsorgane entgegen der Meinung von Silver nicht gehalten, als "angemessene Gewinnspanne" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 die Gewinnspanne des Herstellers ( Silver Seiko Limited ) anstatt derjenigen seiner mit dem Verkauf in Japan betrauten Tochtergesellschaft ( Silver Busineß Machines ) zugrunde zu legen; sie durften insoweit auf die kombinierten Gewinnspannen beider Gesellschaften abstellen. In der Tat bildeten die beiden vorerwähnten Gesellschaften, wie bereits festgestellt, eine wirtschaftliche Einheit.

18 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen von Silver, sie sei im Verhältnis zu anderen Unternehmen wie TEC und Sharp diskriminiert worden, die keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigten und für die die Gemeinschaftsorgane die niedrigste Gewinnspanne angesetzt hätten, die sie bei den Unternehmen ( Silver, Canon, Brother ), die auf dem Inlandsmarkt ausreichende Mengen absetzten, festgestellt hätten. Die Lage von Silver, für die eine tatsächlich gegebene Gewinnspanne festgestellt worden sei, lasse sich nicht mit derjenigen von TEC und Sharp gleichsetzen, für die keine realen Angaben vorlägen, so daß den Gemeinschaftsorganen insoweit ein gewisses Ermessen zugestanden werden müsse.

19 Soweit Silver geltend macht, bei der Berechnung des Gewinns hätten die Gemeinschaftsorgane keine der Gemeinkosten der Vertriebsgesellschaft vom Verkaufspreis abgezogen, wodurch sich die Gewinnspanne in unangemessener Weise erhöht habe, ist zu entgegnen, daß diese Kosten, wären sie abgezogen worden, den Produktionskosten hätten hinzugerechnet werden müssen, so daß der rechnerisch ermittelte Normalwert derselbe geblieben wäre.

20 In der mündlichen Verhandlung hat Silver erstmalig vorgebracht, die Organe hätten in die zum Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bestimmter Modelle berechnete Gewinnspanne Ausgaben der mit ihr verbundenen Vertriebsgesellschaft einbezogen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verkäufen gestanden hätten. Wären diese Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen worden, so wäre die Dumpingspanne von 31 auf 18 % zurückgegangen.

21 Hierzu ergibt sich aus den Akten, daß Silver in einem Schriftstück, das sie den Beamten der Kommission am 19. und 20. Juli 1984 übergeben hat und in dem eine Aufteilung ihrer Einheitskosten auf die einzelnen ESM vorgenommen wurde, von den "jeweiligen Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten von Silver Seiko Ltd und Silver Busineß Machines" gesprochen und ferner Vertriebs - und Lieferkosten getrennt aufgeführt hat, während der Betrag der Vertriebs -, Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten nach "harten Verhandlungen" zwischen den Parteien letztlich aufgrund einer von Silver vorgelegten Unterlage berechnet wurde, in der von den "gesamten Vertriebs -, Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten bei Schreibmaschinen" die Rede war.

22 Unter diesen Umständen bestehen keine Gründe für die Annahme, daß die von den Gemeinschaftsorganen zugrunde gelegte Zahl sich nicht auf die Gesamtheit der Kosten des Silver-Konzerns bezueglich der ESM beziehe.

23 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der unrichtigen Berechnung des Ausfuhrpreises

24 Silver trägt vor, bei der Berechnung ihrer Ausfuhrpreise hätten die Gemeinschaftsorgane der Gewinnspanne ihrer europäischen Tochtergesellschaften Rechnung tragen müssen, nicht derjenigen der unabhängigen ESM-Importeure.

25 Soweit die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 befugt sind, bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen einem Hersteller und einem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur den zwischen beiden festgelegten Veräusserungspreis ausser Betracht zu lassen und auf den beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft gezahlten Preis abzustellen, ist es zweckmässig, sich für die Berechnung der "angemessenen Gewinnspanne" nicht auf die Daten des angeschlossenen Importeurs zu stützen, die durch die vorgenannte geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern auf die Daten eines unabhängigen Importeurs von ESM.

26 Silver beanstandet weiterhin die Aufteilung der Gemeinkosten ihrer Tochtergesellschaften zwischen ESM und anderen Typen von Schreibmaschinen, und zwar mit der Begründung, sie sei entgegen ihren Anregungen auf der Grundlage des Umsatzes und nicht der Zahl der verkauften Maschinen vorgenommen worden.

27 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 2176/84 als allgemeine Regel eine Aufteilung im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufstellt. Zwar steht es den Gemeinschaftsorganen frei, von dieser allgemeinen Regel abzuweichen, wenn sie der Ansicht sind, daß eine andere Aufteilung den entstandenen Kosten besser gerecht wird; Silver hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine solche Abweichung im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre.

28 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge, beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis seien Irrtümer unterlaufen

29 Silver führt aus, die Gemeinschaftsorgane hätten sich zu Unrecht geweigert, ihr Berichtigungen zu gewähren, um den unterschiedlichen Handelsstufen sowie den Unterschieden zwischen den verkauften Mengen und den Verkaufsbedingungen Rechnung zu tragen.

30 Was die angeblich unterschiedlichen Handelsstufen anbelangt, so waren die Gemeinschaftsorgane nicht gehalten, Berichtigungen aus diesem Grund zu gewähren, da Silver und die mit ihr verbundene japanische Vertriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten und der Preis dieser Gesellschaft daher als Preis des Erzeugnisses ab Werk auf dem Inlandsmarkt anzusehen war.

31 Was die Berichtigungen wegen der mengenmässigen Unterschiede angeht, so hat Silver in keiner Weise nachgewiesen, daß die einem japanischen Kunden auf zwei ihrer Modelle gewährten Preisnachlässe "im normalen Handelsverkehr frei erhältlich waren", und ebensowenig, daß eine Mengenrabattregelung bestanden habe, aufgrund deren jeder potentielle Erwerber derartige Nachlässe habe erhalten können. Sie hat also nicht die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i für die Gewährung solcher Berichtigungen geforderten Voraussetzungen erfuellt.

32 Was die Unterschiede bei den Geschäftsbedingungen betrifft, so geht aus den Akten hervor, daß die Gemeinschaftsorgane Berichtigungen wegen der in Japan gewährten Kredite zugestanden haben, wenn auch nicht in dem von Silver gewünschten Umfang. Jedenfalls hat Silver nicht dargetan, daß die Beträge, für die keine Berichtigungen gewährt worden sind, in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen gestanden hätten, wie dies Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 fordert.

33 Dem Vorbringen von Silver, wonach diese Kosten für die Zwecke einer Berichtigung hätten berücksichtigt werden müssen, soweit bei der Bestimmung des Preises der Ausfuhren nach der Gemeinschaft entsprechende Kosten abgezogen worden seien, kann nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 (" Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern"; Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975 ) festgestellt hat, gibt es drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen.

34 Silver wirft den Gemeinschaftsorganen vor, den Vergleich nicht für jedes einzelne Geschäft, sondern unter Bezugnahme auf die gewogenen Durchschnittspreise vorgenommen zu haben.

35 Hierzu ist zu bemerken, daß, auch wenn im Rahmen der Verordnung Nr. 1698/85 "der Normalwert im allgemeinen für jedes einzelne Geschäft mit dem Ausfuhrpreis verglichen wurde", die im Fall Silver angewandte Methode des Rückgriffs auf die gewogenen Durchschnittspreise in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 ausdrücklich vorgesehen ist.

36 Schließlich kann auch dem Vorbringen von Silver nicht gefolgt werden, wonach Normalwert und Ausfuhrpreis entgegen Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 nicht für ein und denselben Zeitraum miteinander verglichen worden seien. Der Normalwert wurde für den Zeitraum eines Jahres ermittelt; die monatlichen Ausfuhrpreise wurden nach Maßgabe der in den einzelnen Monaten verkauften Mengen gewichtet, und anschließend wurde der Jahresdurchschnitt dieser Preise errechnet.

37 Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.

Zur Rüge, bei der Ermittlung des der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schadens seien Irrtümer unterlaufen

38 Silver macht geltend, zu Unrecht seien bei der Schadensermittlung Schäden berücksichtigt worden, die in der Gemeinschaft ansässige Hersteller erlitten hätten, die selbst zu angeblichen Dumpingpreisen verkaufte Erzeugnisse eingeführt hätten; die Schadensfaktoren seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden; das von den Gemeinschaftsorganen praktizierte System der "Zielpreise" sei keine angemessene Grundlage für die Schadensermittlung; schließlich seien die von der Gemeinschaftsindustrie möglicherweise erlittenen Verluste auf andere Faktoren als das Dumping zurückzuführen.

39 Was den ersten Punkt betrifft, so geht aus dem von Silver nicht nachhaltig bestrittenen Vorbringen der Gemeinschaftsorgane hervor, daß die Hersteller der Gemeinschaft nur wenige, ausschließlich am unteren Rand der Produktpalette angesiedelte Modelle eingeführt hatten, um Lücken zu schließen, die ihr Warensortiment seinerzeit aufwies, und daß der Gesamtumfang dieser Einfuhren stets verhältnismässig gering war. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Einfuhren der Hersteller der Gemeinschaft zu dem der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden nicht beigetragen haben, so daß kein Grund dafür besteht, diese Hersteller bei der Prüfung des Schadens ausser Betracht zu lassen.

40 Was den Vorwurf betrifft, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 2176/84 genannten Kriterien ( Umfang der gedumpten Einfuhren, Preise dieser Einfuhren, Auswirkungen der Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ) seien nicht geprüft worden, so zeigen die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1698/85, daß die Gemeinschaftsorgane diese Kriterien sehr wohl geprüft haben. Wenn sie bei der Würdigung der Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht alle in der Liste von Absatz 2 Buchstabe c aufgezählten relevanten Wirtschaftsfaktoren geprüft haben, so ist dazu festzustellen, daß die Liste, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, lediglich Hinweischarakter hat, so daß die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen durften, daß die relevantesten dieser Faktoren bereits eine ausreichende Beurteilungsgrundlage lieferten.

41 Was die Kritik an der sogenannten "Zielpreis"-Methode betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Kommission mit der Schadensfeststellung erst beginnen konnte, nachdem die Hersteller der Gemeinschaft am 15. Februar 1984 ihre Beschwerde erhoben hatten, während aus den Akten hervorgeht, daß die Gemeinschaftsindustrie bereits seit einiger Zeit begonnen hatte, die Auswirkungen der japanischen Einfuhren zu spüren, die später Gegenstand des Antidumpingverfahrens wurden. Die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse im Laufe des Jahres 1984 waren also für die Feststellung des Schadens im Sinne des vorgenannten Artikels 4 nicht mehr verwertbar, da sie bereits seit einiger Zeit gesenkt worden waren, um dem ständig wachsenden Druck der japanischen Einfuhren Widerstand leisten zu können.

42 Angesichts all dieser Überlegungen stellt die rechnerische Ermittlung eines innergemeinschaftlichen Preises, so wie er gewesen wäre, wenn er nicht lange Zeit durch die japanischen Einfuhren gedrückt worden wäre, die einzige Lösung dar, die sicherstellt, daß der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 vorgesehene Vergleich nicht seine Bedeutung einbüsst.

43 Nach Auffassung von Silver haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht das Dumping für Schäden verantwortlich gemacht, die in Wirklichkeit auf andere Ursachen zurückzuführen seien, vor allem darauf, daß die Unternehmen der Gemeinschaft es nicht verstanden hätten, sich auf die neue Technologie einzustellen.

44 Aus den Akten geht hervor, daß die europäischen Industrien die neue Technologie auf dem Schreibmaschinensektor in Wirklichkeit als erste entwickelt und daß sie bereits Ende der siebziger Jahre, also bevor die japanischen Hersteller auf dem Markt aufgetreten waren, ESM in den Handel gebracht haben. Somit hat Silver keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, daß die Schwierigkeiten der europäischen ESM-Industrie auf einen technologischen Rückstand gegenüber der japanischen Industrie zurückzuführen wären.

45 Obwohl der Übergang zur Herstellung von ESM einigen Unternehmen der Gemeinschaft weniger leicht gefallen ist als anderen und obwohl hiermit ganz erhebliche Investitionen verbunden waren, lassen sich die auf diese Investitionen zurückzuführenden Verluste keinesfalls mit denjenigen vermengen, die durch das Dumping verursacht wurden. Da nämlich die Unternehmen der Gemeinschaft während des Zeitraums, auf den sich die Untersuchung erstreckte, offensichtlich in der Lage waren, ein breites Sortiment an ESM anzubieten, lässt sich die Verringerung ihres Marktanteils nicht durch Umstellungsschwierigkeiten erklären, sondern muß hauptsächlich dem Dumping der japanischen Hersteller zugeschrieben werden.

46 Die den Akten zu entnehmenden Daten zeigen ausserdem, daß die Unternehmen der Gemeinschaft ihre Produktionskapazität während des Untersuchungszeitraums niemals voll ausgenutzt haben, was beweist, daß der Verlust an Marktanteilen nicht auf eine etwaige Unfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie zurückzuführen war, auf eine ansteigende Nachfrage zu reagieren.

47 Schließlich hat Silver keinerlei Beweis dafür erbracht, daß die bereits erwähnten oder andere Faktoren, wie die Preise von Einfuhren aus sonstigen Drittländern oder ein Schrumpfen der Nachfrage, zu der festgestellten Schädigung beigetragen hätten.

48 Die Rüge, bei der Schadensermittlung seien Irrtümer unterlaufen, ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der Einführung eines zu hohen endgültigen Antidumpingzolls

49 Silver macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten den endgültigen Antidumpingzoll auf einen höheren Betrag festgesetzt als den der Dumpingspanne oder des der Gemeinschaftsindustrie tatsächlich entstandenen Schadens, und zwar aufgrund methodischer Irrtümer und von Rechenfehlern, die das von ihnen eingeschlagene Verfahren beeinträchtigt hätten.

50 Zur Frage der Methode ist nach den bisherigen Ausführungen festzustellen, daß weder die Einbeziehung der Hersteller der Gemeinschaft, die ESM japanischen Ursprungs eingeführt hatten, noch der Umstand, daß lediglich ein Teil der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 aufgezählten Kriterien geprüft wurde, oder schließlich die Anwendung des Systems der "Zielpreise" Faktoren darstellen, die die Gültigkeit der von den Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Schadensermittlung berühren können.

51 Was die angeblichen Rechenfehler betrifft, so ist festzustellen, daß die Behauptungen von Silver auf keinerlei Beweise gestützt sind.

52 Ebensowenig kann der Auffassung gefolgt werden, die Belastung der Klägerin mit einem endgültigen Antidumpingzoll stelle eine rechtswidrige Diskriminierung dar, da gegen die Firma Nakajima All kein solcher Zoll festgesetzt worden sei.

53 Hierzu ist zu bemerken, daß die Kommission nach Erlaß der vorerwähnten Verordnung Nr. 3643/84 festgestellt hat, daß sie sich bei den Rechenvorgängen getäuscht hatte, aufgrund deren sie zu der Ansicht gekommen war, die Dumpingspanne von Nakajima sei geringfügig. Die Wiedereröffnung des Verfahrens gegen Nakajima, die von der Kommission in sehr kurzer Frist beschlossen wurde, hätte jedoch nicht von einer Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3643/84 bezueglich derjenigen Unternehmen begleitet werden können, bei denen eine erhebliche Dumpingspanne nachgewiesen worden war, ohne das Risiko heraufzubeschwören, daß die durch diese Verordnung zu schützende Gemeinschaftsindustrie einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde.

54 Das Antidumpingverfahren wegen der Einfuhr der von Nakajima hergestellten ESM hat anschließend zu einem Beschluß der Kommission vom 12. Februar 1986 ( ABl. L 40 S. 29 ) geführt, in dem festgestellt wird, daß die Dumpingspanne dieser Firma als unbedeutend anzusehen ist.

55 Da die Nichteinbeziehung von Nakajima in den Kreis der Gesellschaften, gegen die ein endgültiger Antidumpingzoll verhängt wurde, auf dieser Entscheidung beruht, könnte eine Diskriminierung von Nakajima, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, nicht zur Nichtigerklärung derjenigen Verordnung führen, durch die Silver ein endgültiger Antidumpingzoll auferlegt wurde, da diese Verordnung auf der Grundlage von bei der Antidumpinguntersuchung korrekt getroffenen Feststellungen sowie im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 2176/84 ergangen ist. Die Rüge der Diskriminierung ist folglich zurückzuweisen.

56 Die vorliegende Rüge kann daher insgesamt keinen Erfolg haben.

Zur Rüge der Ungültigkeit der endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

57 Silver macht geltend, die am 23. Juni 1985 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1698/85 sei ungültig, da sie die endgültige Vereinnahmung des durch die Verordnung Nr. 3643/84 eingeführten vorläufigen Zolls angeordnet habe; letztere sei entweder am 22. April 1985 oder - wenn man davon ausgehe, daß ihre viermonatige Geltungsdauer durch die Verordnung Nr. 1015/85 des Rates vom 19. April 1985 ( ABl. L 108, S. 18 ) rechtswirksam um zwei Monate verlängert worden sei - am 22. Juni 1985 ausser Kraft getreten.

58 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3643/84 der Kommission durch die Verordnung Nr. 1015/85 des Rates rechtswirksam verlängert wurde, und zwar gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach die Geltungsdauer vorläufiger Antidumpingzölle verlängert werden kann, "wenn Ausführer, auf die ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt, einen entsprechenden Antrag stellen oder im Anschluß an eine Absichtserklärung der Kommission keine Einwände erheben ". Auch wenn von den Exporteuren, gegen die die Verordnung Nr. 3643/84 einen vorläufigen Antidumpingzoll verhängt hatte, Brother und Silver Einwände gegen die Absicht der Kommission erhoben haben, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, so steht doch die Tatsache, daß alle übrigen Exporteure, die in ihrer Gesamtheit mindestens ebenso bedeutend sind wie die beiden vorerwähnten Unternehmen, dieser Absicht nicht widersprochen haben, der Annahme entgegen, daß diese Verlängerung im Widerspruch zu der oben genannten Bestimmung erfolgt sei.

59 Es bleibt somit zu prüfen, ob, wie Silver vorträgt, die Verordnung Nr. 3643/84, deren Geltungsdauer durch die vorerwähnte Verordnung Nr. 1015/85 verlängert wurde, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1698/85 ausser Kraft getreten ist.

60 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( ABl. L 124, S. 1 ) "(( treten )) Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum festgesetzt worden ist,... mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages in Kraft bzw. werden dann wirksam oder angewandt"; nach Absatz 3 des Artikels treten Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, "mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages ausser Kraft bzw. werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt ". Hieraus folgt, daß die Verordnung Nr. 3643/84, die am 23. Dezember 1984 in Kraft getreten war, deren Geltungsdauer bis zum 23. Juni 1985 verlängert wurde und die an diesem Tag um 24 Uhr ausser Kraft getreten wäre, während ihrer Geltungsdauer durch die Verordnung Nr. 1698/85 ersetzt wurde, die am 23. Juni 1985 um 0.00 Uhr in Kraft getreten ist.

61 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verfahrensmängel

62 Schließlich macht Silver geltend, die Verordnung sei fehlerhaft, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs während des Verfahrens verletzt worden sei, was dadurch bewiesen werde, daß ihr weder die gleichen Informationen zugänglich gemacht noch die gleichen Gelegenheiten zur Verteidigung geboten worden seien wie anderen Unternehmen.

63 Hierzu ist festzustellen, daß die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 2176/84 niedergelegten ausführlichen Regeln über die den durch ein Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen zugänglich zu machenden Informationen vorliegend beachtet worden sind. Der zeitliche Abstand zwischen den Daten, an denen die Informationen den einzelnen Gesellschaften jeweils mitgeteilt wurden, beruht auf der praktischen Unmöglichkeit, Sitzungen abzuhalten, an denen sämtliche beteiligten Gesellschaften teilnehmen, oder diesen Gesellschaften gleichzeitig alle Informationen mitzuteilen, und kann daher nicht als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs angesehen werden, zumal nichts die Annahme gestattet, daß dieser zeitliche Abstand dazu mißbraucht worden sei, Silver gegenüber anderen beteiligten Gesellschaften zu benachteiligen.

64 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

65 Nach alledem sind die Klagen in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen, in der Rechtssache 273/85 als Gesamtschuldnern, die Kosten sowohl des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Die Klägerinnen tragen, in der Rechtssache 273/85 als Gesamtschuldner, die Kosten sowohl des Hauptverfahrens als auch des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einschließlich der Kosten der Streithelfer, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Ende der Entscheidung

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