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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.1988
Aktenzeichen: 289/87
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beansprucht eine Hilfskraft die Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit mit der Begründung, seine Einstellung als Hilfskraft habe gegen die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstossen, so stellt der Dienstvertrag mangels einer Änderung dieses Vertrages anläßlich seiner Verlängerungen die beschwerende Maßnahme dar.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1988. - MICHELE GIUBILINI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 289/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger, ehemalige Hilfskraft der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, hat mit Klageschrift, die am 28. September 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Maßnahme, mit der die Kommission den Vertrag des Klägers als Hilfskraft beendet hat, rechtswidrig ist, auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens.

2 Der Kläger wurde von der Kommission durch Vertrag vom 27. Februar 1986 für die Dauer von sechs Monaten, vom 3. März 1986 bis zum 2. September 1986, als Hilfskraft eingestellt, um eine Stelle als gelernter Arbeiter in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zu bekleiden. Nachdem dieser Dienstvertrag um weitere sechs Monate verlängert worden war, endete er am 2. März 1987.

3 Da er der Ansicht war, daß er die Arbeit eines aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst befreiten Bediensteten auf Zeit verrichte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 1987 an die Kommission und machte geltend, sein Vertrag als Hilfskraft sei rechtswidrig und müsse unter Beachtung der Bestimmungen des Statuts geändert werden.

4 Durch Entscheidung vom 28. Juli 1987 wies die Kommission die Rügen des Klägers zurück und machte ihn darauf aufmerksam, daß die Beschwerde nicht innerhalb der - in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen - Frist von drei Monaten nach Abschluß des Dienstvertrags eingelegt worden sei.

5 Gegen diese Entscheidung der Kommission hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und macht geltend, die beschwerende Maßnahme sei in dem ursprünglichen Beschäftigungsvertrag als Hilfskraft und dessen späterer Verlängerung zu sehen und die Beschwerde hätte innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages eingelegt werden müssen.

7 Der Kläger erwidert, er habe sich erst dann an die Kommission wenden können, als er von der Rechtswidrigkeit seiner Situation Kenntnis erlangt habe, das heisst, als er erfahren habe, daß die Kommission die Verlängerung seines Vertrages ablehne. Im übrigen stelle das Schreiben vom 27. Februar 1987 keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar, sondern einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1.

8 Dazu ist festzustellen, daß das Schreiben vom 27. Februar 1987 eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellt, weil sich der Kläger im wesentlichen gegen die Eigenschaft als Hilfskraft wendet, die ihm in seinem Vertrag zuerkannt worden war.

9 Diese Hilfskrafteigenschaft war in dem ursprünglichen Beschäftigungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden, und mangels einer Änderung dieser Qualifizierung, insbesondere bei der Verlängerung dieses Vertrages, ist der ursprüngliche Beschäftigungsvertrag als beschwerende Maßnahme anzusehen ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 329/85, Castagnoli/Kommission, Slg. 1987, 3281 ).

10 Die Zulässigkeit einer beim Gerichtshof erhobenen Anfechtungsklage setzt, wie der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 9. Juli 1987 entschieden hat, voraus, daß die Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der beschwerenden Maßnahme, hier also dem am 27. Februar 1986 geschlossenen und am 3. März 1986 in Kraft getretenen Beschäftigungsvertrag als Hilfskraft, eingelegt worden ist.

11 Es ist festzustellen, daß der Kläger seine Beschwerde erst am 27. Februar 1987 eingelegt und somit nicht die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegte Frist eingehalten hat.

12 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

beschlossen :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 23. März 1988.

Ende der Entscheidung

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