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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1985
Aktenzeichen: 311/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG GILT FÜR EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , AUCH DANN , WENN DIESE STELLUNG NICHT AUF DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS SELBST , SONDERN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN IST , DASS AUF DIESEM MARKT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN KEIN ODER LEDIGLICH EIN ÄUSSERST BESCHRÄNKTER WETTBEWERB MÖGLICH IST.

2. ES STELLT EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DAR , WENN EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , SICH ODER EINEM ZUR SELBEN GRUPPE GEHÖRENDEN UNTERNEHMEN OHNE OBJEKTIVES BEDÜRFNIS EINE HILFSTÄTIGKEIT VORBEHÄLT , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT AUF EINEM BENACHBARTEN , ABER GETRENNTEN MARKT AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE , SO DASS JEGLICHER WETTBEWERB SEITENS DIESES UNTERNEHMENS AUSGESCHALTET ZU WERDEN DROHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 3. OKTOBER 1985. - CENTRE BELGE D'ETUDES DE MARCHES - TELE-MARKETING SA GEGEN COMPAGNIE LUXEMBOURGEOISE DE TELEDIFFUSION SA UND INFORMATION PUBLICITE BENELUX SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE DE BRUXELLES. - BEHERRSCHENDE STELLUNG - TELEMARKETING. - RECHTSSACHE 311/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER VIZEPRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL HAT MIT BESCHLUSS VOM 21. DEZEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27. DEZEMBER 1984 , IN VERTRETUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ENTSPRECHEND DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES IM VERFAHREN WEGEN KLAGEN AUF UNTERLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINER KLAGE , DIE DAS CENTRE BELGE D ' ETUDES DE MARCHE SA - TELEMARKETING ( ' ' KLAEGER ' ' ) GEGEN DIE COMPAGNIE LUXEMBOURGEOISE DE TELEDIFFUSION SA ( CLT ) ( ' ' ERSTBEKLAGTE ' ' ), DIE DEN FERNSEHSENDER RTL BETREIBT , UND GEGEN DIE INFORMATION PUBLICITE BENELUX SA ( IPB ) ( ' ' ZWEITBEKLAGTE ' ' ), DAS ALLEINIGE REGIEUNTERNEHMEN FÜR DIE VON DIESEM SENDER AUSGESTRAHLTEN UND FÜR DAS BENELUXGEBIET BESTIMMTEN WERBESENDUNGEN , ERHOBEN HAT. MIT SEINER KLAGE WILL DER KLAEGER INSBESONDERE ERREICHEN , DASS DEN BEKLAGTEN UNTERSAGT WIRD , SICH ZU WEIGERN , SENDEZEITEN DES FERNSEHSENDERS RTL FÜR TELEFONWERBUNG IM FERNSEHEN , BEI DER EINE ANDERE TELEFONNUMMER ALS DIE DER ZWEITBEKLAGTEN VERWENDET WIRD , ZU VERKAUFEN.

3 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER KLAEGER EIN GEWERBLICHES UNTERNEHMEN IST , DAS SICH SEIT 1978 MIT DER TECHNIK DES SOGENANNTEN FERNSEHVERKAUFS ODER ' ' TELEMARKETINGS ' ' BESCHÄFTIGT , BEI DEM EIN WERBUNGTREIBENDER IN EINER ÜBER DEN GEWÄHLTEN TRAEGER - IM VORLIEGENDEN FALL DAS FERNSEHEN - ÜBERMITTELTEN WERBEAUSSAGE EINE TELEFONNUMMER BEKANNTGEBEN LÄSST , ÜBER DIE DER ADRESSAT DER WERBUNG AUSKÜNFTE ÜBER DIE WARE ERHALTEN ODER IN ANDERER WEISE AN DER WERBEKAMPAGNE TEILNEHMEN KANN.

4 DER KLAEGER FÜHRTE 1982 DIE ERSTE TELEMARKETING-MASSNAHME IM RTL-FERSEHEN DURCH. 1983 SCHLOSS ER MIT DER ZWEITBEKLAGTEN FÜR DIE DAUER EINES JAHRES EINE VEREINBARUNG , WONACH IHM FÜR DIE VOM FERNSEHSENDER RTL FÜR DEN BENELUXMARKT AUSGESTRAHLTE WERBUNG DIESER ART EIN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT EINGERÄUMT WURDE. DIE TELEFONNUMMER , DIE DEN FERNSEHZUSCHAUERN ANGEGEBEN WURDE , WAR DIE DES KLAEGERS , DER DAMIT SEINE TELEFONZENTRALE UND SEIN TELEFONPERSONAL DEN WERBUNGTREIBENDEN UND DEM FERNSEHSENDER ZUR VERFÜGUNG STELLTE.

5 NACH AUSLAUFEN DIESER VEREINBARUNG TEILTE DIE ZWEITBEKLAGTE DEN WERBEKUNDEN MIT , DASS DAS RTL-FERNSEHEN AB APRIL 1984 WERBESPOTS MIT DER AUFFORDERUNG ZU TELEFONANRUFEN NUR NOCH ANNEHMEN KÖNNE , WENN FÜR BELGIEN IHRE TELEFONNUMMER BENUTZT WERDE. GEGEN DIESE ANKÜNDIGUNG ERHOB DER KLAEGER KLAGE AUF UNTERLASSUNG VOR DEM TRIBUNAL DE COMMERCE ; ER MACHT UNTER ANDEREM GELTEND , SIE STELLE EINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DAR.

6 IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS FÜHRT DER VIZEPRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE AUS , DIE ERSTBEKLAGTE UND DAMIT IHRE TOCHTERGESELLSCHAFT , DIE ZWEITBEKLAGTE , NÄHMEN AUF DEM MARKT DER INSBESONDERE FÜR DIE BELGISCHEN FERNSEHZUSCHAUER FRANZÖSISCHER SPRACHE BESTIMMTEN FERNSEHWERBESENDUNGEN EINE ' ' FÜHRENDE STELLUNG ' ' EIN , DIE DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN SEI , DASS DIE NATIONALEN SENDEANSTALTEN IN BELGIEN GEWERBLICHE FERNSEHWERBUNG NICHT ODER NOCH NICHT AUSSTRAHLTEN UND DIE WERBUNG DER ANDEREN SENDEANSTALTEN FRANZÖSISCHER SPRACHE , DIE IN BELGIEN EMPFANGEN WERDEN KÖNNE , WENIG ODER ÜBERHAUPT NICHT AUF DAS BELGISCHE PUBLIKUM AUSGERICHTET SEI. ES SEI JEDOCH ZU FRAGEN , OB DIESE FÜHRENDE STELLUNG EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DARSTELLE , WEIL DIE ERSTBEKLAGTE AUFGRUND DER EINSCHLAEGIGEN VERTRAEGE UND GESETZE WOHL EIN RECHTLICHES MONOPOL AUF EINEM MARKT INNEHABE , AUF DEM KEINE WIRKLICHE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTEHE.

7 IN BEZUG AUF DIE TELEMARKETING-MASSNAHMEN GELANGT DER VIZEPRÄSIDENT NACH EINER UNTERSUCHUNG DER FORM DER VERPFLICHTUNGEN , DIE DER KLAEGER EINGEHE , UND DES VERHALTENS DER PARTEIEN ZU DEM ERGEBNIS , DASS DER KLAEGER EINER HILFSTÄTIGKEIT IM BEREICH DER WERBUNG NACHGEHE , DASS DIESE TÄTIGKEIT JEDOCH EHER DEN HILFSTÄTIGKEITEN AUF SEITEN DER WERBUNGTREIBENDEN ALS DENJENIGEN AUF SEITEN DES SENDEUNTERNEHMENS ZUZUORDNEN SEI. IM VERHÄLTNIS ZUM MARKT DER FERNSEHWERBUNG STELLTEN SOMIT DIE TELEMARKETING-MASSNAHMEN EINEN EIGENEN UND SEHR OFFENEN MARKT DAR , AUF DEM EIN WEITGEHENDER WETTBEWERB MÖGLICH SEI. SOLLTEN DIE BEKLAGTEN EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 AUF ERSTEREM DIESER BEIDEN MÄRKTE INNEHABEN , SO STELLE SICH FERNER DIE FRAGE , OB DAS GERÜGTE VERHALTEN EINEN MISSBRAUCH DIESER STELLUNG DARSTELLEN KÖNNE.

8 AUFGRUND DIESER UMSTÄNDE HAT DER VIZEPRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) AUSLEGUNG DES BEGRIFFS , BEHERRSCHENDE STELLUNG '

LIEGT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG VOR , WENN EIN UNTERNEHMEN FÜR DIE LIEFERUNG BESTIMMTER WAREN ODER FÜR DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN ÜBER EIN GESETZLICHES MONOPOL VERFÜGT UND DER WETTBEWERB IM BEREICH DIESER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN DADURCH AUSGESCHLOSSEN IST? SETZT DER BEGRIFF , BEHERRSCHENDE STELLUNG ' DIE THEORETISCHE MÖGLICHKEIT VON WETTBEWERB VORAUS , DIE VON DEMJENIGEN BESEITIGT ODER UNTERDRÜCKT WORDEN IST , DER DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , ODER KANN ER AUCH AUF EINE SITUATION ZUTREFFEN , IN DER EIN WETTBEWERB NICHT BESTEHEN KANN ODER JEDENFALLS ÄUSSERST BESCHRÄNKT IST?

2 ) AUSLEGUNG DES BEGRIFFS , MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG '

IST FÜR DEN FALL , DASS BEI DER IN DER ERSTEN FRAGE ANGESPROCHENEN FALLGESTALTUNG DAVON AUSZUGEHEN SEIN SOLLTE , DASS DAS FRAGLICHE UNTERNEHMEN EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG INNEHAT , DAS VERHALTEN EINES SOLCHEN UNTERNEHMENS , DAS DARIN BESTEHT , SICH ODER EINER VON IHM KONTROLLIERTEN TOCHTERGESELLSCHAFT UNTER AUSSCHLUSS JEDES ANDEREN UNTERNEHMENS EINE HILFSTÄTIGKEIT VORZUBEHALTEN , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE , ALS MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ANZUSEHEN?

' '

9 VORAB IST ZU BEMERKEN , DASS AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DER KOMMISSION VOR DEM GERICHTSHOF TEILWEISE FRAGEN BETREFFEN , DIE MIT DEN VORGELEGTEN FRAGEN NICHT ANGESPROCHEN WERDEN. ES HANDELT SICH DABEI INSBESONDERE UM AUSFÜHRUNGEN ZU DEN FINANZIELLEN UND GESCHÄFTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BEKLAGTEN , ZUM UMFANG SOWIE ZUR SACHLICHEN UND GEOGRAPHISCHEN ABGRENZUNG DES ODER DER FRAGLICHEN MÄRKTE , ZUR RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN STELLUNG DER BEKLAGTEN AUF DIESEN MÄRKTEN , ZUR EVENTÜLLEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DAS VERHALTEN DIESER UNTERNEHMEN UND ZU DEN GRÜNDEN IHRER FORDERUNG , DASS BEI JEDER TELEMARKETING-MASSNAHME , AN DER DIE ERSTBEKLAGTE BETEILIGT SEI , DIE TELEFONNUMMER DER ZWEITBEKLAGTEN ZU BENUTZEN SEI.

10 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DERARTIGE AUSFÜHRUNGEN NACH DER IN ARTIKEL 177 FÜR DAS VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN FESTGELEGTEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG AUSSCHLIESS LICH VOM NATIONALEN GERICHT AUF IHRE ERHEBLICHKEIT HIN ZU PRÜFEN SIND UND DASS DIESES GEGEBENENFALLS DEN GERICHTSHOF ERNEUT ANZURUFEN HAT , WENN ES ZUM ERLASS SEINES URTEILS DIE KLÄRUNG WEITERER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR ERFORDERLICH HÄLT. DIE ERWÄHNTEN AUSFÜHRUNGEN SIND DESHALB NICHT VOM GERICHTSHOF ZU PRÜFEN.

ZUR ERSTEN VORLAGEFRAGE

11 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG AUF EIN UNTERNEHMEN ANWENDBAR IST , DAS AUF EINEM GEGEBENEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , WENN DIESE STELLUNG NICHT AUF DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS SELBST , SONDERN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN IST , DASS AUF DIESEM MARKT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN KEIN ODER LEDIGLICH EIN ÄUSSERST BESCHRÄNKTER WETTBEWERB MÖGLICH IST.

12 NACH ANSICHT DES KLAEGERS IST DIE FRAGE ZU BEJAHEN. NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES HABE EIN UNTERNEHMEN , DAS ÜBER EIN MONOPOL FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG VERFÜGE , AUF DEM MARKT DIESER DIENSTLEISTUNG EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 INNE ; DIESER ARTIKEL SEI AUF DAS VERHALTEN VON RUNDFUNKSENDEUNTERNEHMEN ANWENDBAR. DIE ERSTBEKLAGTE KÖNNE SICH NICHT AUF DIE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 BERUFEN , DENN SIE SEI KEIN UNTERNEHMEN , DAS IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ' ' MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUT ' ' SEI.

13 DIE ERSTBEKLAGTE MACHT GELTEND , DER GERICHTSHOF HABE ES IN SEINEM URTEIL VOM 30. APRIL 1974 IN DER RECHTSSACHE 155/73 ( SACCHI , SLG. 1974 , 409 ) FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT , DASS EIN STAAT AUS WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN , DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN , RUNDFUNKSENDUNGEN DEM WETTBEWERB ENTZIEHE , INDEM ER EINEM UNTERNEHMEN EIN MONOPOL VERLEIHE. DIE VORLAGEFRAGE ERWEITERND REGT DIE ERSTBEKLAGTE SOMIT AN , DIE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES ALS SOLCHES MIT ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG NICHT UNVEREINBAR SEI , DASS EIN UNTERNEHMEN , DEM EIN STAAT IM SINNE VON ARTIKEL 90 AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHRE , ÜBER EIN MONOPOL VERFÜGE.

14 DIE ZWEITBEKLAGTE WENDET SICH GEGEN DIE ABSTRAKTE DEFINITION DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG , VON DER DIE VORLAGEFRAGE AUSGEHE. DIE JEWEILIGE WARE ODER DIENSTLEISTUNG SOWIE DER UMFANG DES BETREFFENDEN MARKTES DÜRFTEN NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN. FERNER MÜSSE DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG , UM UNTER ARTIKEL 86 ZU FALLEN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN UND FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTEHEN. SIE REGT AN , DIE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DAS BESTEHEN EINES GESETZLICHEN MONOPOLS ALS SOLCHES NOCH NICHT BEDEUTE , DASS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 VORLIEGE.

15 NACH ANSICHT DER KOMMISSION BEZIEHT SICH DER BEGRIFF DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG , WIE ER VOM GERICHTSHOF DEFINIERT WORDEN SEI , AUF EINE SACHLAGE , UNABHÄNGIG VON DEN GRÜNDEN IHRES BESTEHENS. DIE VORLAGEFRAGE SEI DESHALB ZU BEJAHEN.

16 ZUR BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE IST ZUNÄCHST DARAUF ZU VERWEISEN , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , ZULETZT BESTÄTIGT DURCH DAS URTEIL VOM 9. NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 322/81 ( MICHELIN , SLG. 1983 , 3461 ), DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DURCH DIE WIRTSCHAFTLICHE MACHTSTELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEKENNZEICHNET WIRD , DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZT , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU VERHINDERN , INDEM SIE IHM DIE MÖGLICHKEIT VERSCHAFFT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND LETZLICH DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEM UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN. WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEN URTEILEN VOM 13. NOVEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 26/75 ( GENERAL MOTORS , SLG. 1975 , 1367 ), 16. NOVEMBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 13/77 ( INNO/ATAB , SLG. 1977 , 2115 ) UND ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 20. MÄRZ 1985 IN DER RECHTSSACHE 41/83 ( ITALIEN/KOMMISSION , SLG. 1985 , 880 ) FESTGESTELLT HAT , SCHLIESST DER UMSTAND , DASS DAS FEHLEN EINES WETTBEWERBS ODER SEINE BESCHRÄNKUNG AUF DEM FRAGLICHEN MARKT DURCH RECHTSVORSCHRIFTEN HERVORGERUFEN ODER BEGÜNSTIGT WIRD , DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 86 NICHT AUS.

17 ES TRIFFT ZWAR ZU , WIE DIE ERSTBEKLAGTE GELTEND MACHT , DASS DAS BESTEHEN EINES MONOPOLS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS , DEM EIN STAAT AUSSCHLIESSLICHE RECHTE IM SINNE VON ARTIKEL 90 EWG-VERTRAG GEWÄHRT HAT , ALS SOLCHES NICHT MIT ARTIKEL 86 UNVEREINBAR IST ; DIESEM ARTIKEL LÄSST SICH JEDOCH GLEICHFALLS ENTNEHMEN , DASS AUCH SOLCHE UNTERNEHMEN DEN WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGES , INSBESONDERE JENEN DES ARTIKELS 86 , UNTERLIEGEN. IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 30. APRIL 1974 ( SACCHI , A. A. O.) HAT DER GERICHTSHOF FERNER FESTGESTELLT , DASS , WENN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DIE MIT DEM BETRIEB DES FERNSEHENS BEAUFTRAGTEN UNTERNEHMEN , SELBST SOWEIT ES UM DEREN KAUFMÄNNISCHE BETÄTIGUNG - NAMENTLICH IM BEREICH DER WERBUNG - GEHT , ALS MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTE UNTERNEHMEN AUSGESTALTEN , GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IM HINBLICK AUF IHR MARKTVERHALTEN DIE VERBOTE DES ARTIKELS 86 ZUM ZUGE KOMMEN , SOFERN DIESE MIT DER ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DIESER UNTERNEHMEN NICHT NACHWEISLICH UNVEREINBAR SIND.

18 AUF DIE ERSTE VORLAGEFRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER FÜR EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , AUCH DANN GILT , WENN DIESE STELLUNG NICHT AUF DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS SELBST , SONDERN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN IST , DASS AUF DIESEM MARKT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN KEIN ODER LEDIGLICH EIN ÄUSSERST BESCHRÄNKTER WETTBEWERB MÖGLICH IST.

ZUR ZWEITEN VORLAGEFRAGE

19 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 DARSTELLT , WENN EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , SICH ODER EINEM ZUR SELBEN GRUPPE GEHÖRENDEN UNTERNEHMEN UNTER AUSSCHLUSS ALLER ANDEREN UNTERNEHMEN EINE HILFSTÄTIGKEIT VORBEHÄLT , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT AUF EINEM BENACHBARTEN , ABER GETRENNTEN MARKT AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE.

20 DER KLAEGER FÜHRT AUS , DAS MIT DER FRAGE UMSCHRIEBENE VERHALTEN STELLE EINEN MISSBRAUCH IM SINNE MEHRERER TATBESTANDSALTERNATIVEN DES ARTIKELS 86 DAR. MACHE EIN FERNSEHUNTERNEHMEN DEN VERKAUF VON SENDEZEITEN FÜR TELEMARKETING-MASSNAHMEN VON DER BENUTZUNG DER TELEFONNUMMER DES ZUR SELBEN GRUPPE GEHÖRENDEN ALLEINIGEN REGIEUNTERNEHMENS FÜR DIE VON DEM FERNSEHUNTERNEHMEN AUSGESTRAHLTEN WERBESENDUNGEN ABHÄNGIG , STELLE SICH DIESES VERHALTEN GEGENÜBER ANDEREN TELEMARKETING-UNTERNEHMEN ALS EINE VERKAUFSVERWEIGERUNG DAR. GEGENÜBER DEN WERBUNGTREIBENDEN STELLE DIESES VERHALTEN EINE DURCH ARTIKEL 86 BUCHSTABEN D UND B VERBOTENE ERZWINGUNG DER ANNAHME ZUSÄTZLICHER LEISTUNGEN UND EINE EINSCHRÄNKUNG DES ABSATZES DAR. ES ERMÖGLICHE SCHLIESSLICH DEM REGIEUNTERNEHMEN , DEN WERBUNGTREIBENDEN DURCH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE A VERBOTENE UNANGEMESSENE PREISE AUFZUZWINGEN.

21 DIE BEKLAGTEN TRAGEN VOR , WENN EIN UNTERNEHMEN , DEM EIN STAAT AUSSCHLIESSLICHE RECHTE GEWÄHRT HABE UND DAS SO EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHABE , SICH ODER EINEM UNTERNEHMEN , MIT DEM ES GEMEINSAME INTERESSEN HABE , HILFSTÄTIGKEITEN VORBEHALTE , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTEN , SEI DIES ALS SOLCHES KEIN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG. EIN SOLCHER MISSBRAUCH SETZE VIELMEHR VORAUS , DASS DAS UNTERNEHMEN , DAS EINE DERARTIGE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHABE , DIESE DAZU BENUTZE , SICH VORTEILE ZU VERSCHAFFEN , DIE ES SICH BEI WIRKSAMEM WETTBEWERB NICHT HÄTTE VERSCHAFFEN KÖNNEN , UND DASS SEIN VERHALTEN GEEIGNET SEI , DEN VERBRAUCHERN ZUM BEISPIEL DURCH DIE ERZWINGUNG UNANGEMESSENER PREISE ODER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHADEN ZUZUFÜGEN.

22 DIE ERSTBEKLAGTE MACHT INSBESONDERE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG , DIE KLAEGERIN UND IHR TELEFONPERSONAL NICHT MEHR EINZUSCHALTEN , SEI NICHT ALS MISSBRÄUCHLICH ANZUSEHEN , SOWEIT SIE AUF DEN GESETZEN DES HANDELS BERUHE ; AUCH DIE BEDINGUNG FÜR DIE WERBUNGTREIBENDEN , BEI EINER VON DER ERSTBEKLAGTEN AUSGESTRAHLTEN ' ' TELE-ANTWORT ' ' -MASSNAHME DIE TELEFONNUMMER DER ZWEITBEKLAGTEN ZU BENUTZEN , SEI KEIN MISSBRAUCH , SOWEIT SIE IHREN GRUND IN DEM ENGEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN BEIDEN DIENSTLEISTUNGEN HABE UND IN DER PRAXIS NOTWENDIG SEI , UM DAS ANSEHEN DES FERNSEHUNTERNEHMENS ZU ERHALTEN.

23 DIE KOMMISSION ZIEHT AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. MÄRZ 1974 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 6 UND 7/73 ( COMMERCIAL SOLVENTS U. A./KOMMISSION , SLG. 1974 , 223 ) FOLGENDEN SCHLUSS : WENN EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHABE UND DADURCH DIE TÄTIGKEIT ANDERER AUF EINEM BENACHBARTEN MARKT AGIERENDER UNTERNEHMEN KONTROLLIEREN KÖNNE , BESCHLIESSE , AUF DIESEM ZWEITEN MARKT TÄTIG ZU WERDEN , BEGEHE ES EINEN MISSBRAUCH SEINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 , WENN ES SICH OHNE SACHLICHEN GRUND WEIGERE , DIE WARE ODER DIE LEISTUNG , DEREN MARKT ES BEREITS BEHERRSCHE , AN DIE AUF DEM MARKT , IN DEN ES EINDRINGE , TÄTIGEN UNTERNEHMEN ZU LIEFERN ODER ZU ERBRINGEN.

24 DAS IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGE VERHALTEN SEI ZWAR NICHT ALS EINE LIEFERUNGSVERWEIGERUNG , SONDERN ALS ERZWINGUNG EINER GESCHÄFTSBEDINGUNG ANZUSEHEN , VERSTOSSE ABER GLEICHWOHL GEGEN ARTIKEL 86. ZUM EINEN SCHREIBE DIE ZWEITBEKLAGTE ALS VERKÄUFERIN VON SENDEZEITEN ALLEN ANDEREN UNTERNEHMEN FÜR TELEMARKETING-MASSNAHMEN EINE BEDINGUNG VOR , DIE FÜR SIE SELBST BEI DENSELBEN MASSNAHMEN NICHT GELTE , NÄMLICH IHRE EIGENE TELEFONNUMMER NICHT ZU BENUTZEN. DIES SEI EINE UNANGEMESSENE GESCHÄFTSBEDINGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 BUCHSTABE A. ZUM ANDEREN MACHE SIE DEN ABSCHLUSS VON VERTRAEGEN VON DER ANNAHME ZUSÄTZLICHER LEISTUNGEN ABHÄNGIG , DIE KEINE BEZIEHUNG ZUM VERTRAGSGEGENSTAND HÄTTEN , WAS GEGEN ARTIKEL 86 BUCHSTABE D VERSTOSSE.

25 ZUR BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS IST VON DEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 6. MÄRZ 1974 ( COMMERCIAL SOLVENTS , A. A. O.) AUSZUGEHEN , IN DEM DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HAT , DASS DER INHABER EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM MARKT FÜR ROHSTOFFE , DER SICH IN DER ABSICHT , SICH DEN ROHSTOFF FÜR DIE HERSTELLUNG SEINER EIGENEN DERIVATE VORZUBEHALTEN , WEIGERT , EINEN KUNDEN , DER SEINERSEITS HERSTELLER DIESER DERIVATE IST , ZU BELIEFERN , AUCH AUF DIE GEFAHR HIN , JEGLICHEN WETTBEWERB DURCH DIESEN KUNDEN AUSZUSCHALTEN , SEINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 MISSBRAUCHT.

26 DIESE FESTSTELLUNG GILT AUCH FÜR DEN FALL EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT EINER DIENSTLEISTUNG INNEHAT , DIE FÜR DIE TÄTIGKEIT EINES ANDEREN UNTERNEHMENS AUF EINEM ANDEREN MARKT UNERLÄSSLICH IST. WENN , WIE DAS NATIONALE GERICHT IN SEINEM VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN BEREITS FESTGESTELLT HAT , DIE TELEMARKETING-MASSNAHMEN EINEN VOM MARKT DES GEWÄHLTEN WERBETRAEGERS GETRENNTEN , WENN AUCH MIT DIESEM ENG VERBUNDENEN MARKT DARSTELLEN UND DIESE MASSNAHMEN IM WESENTLICHEN DARIN BESTEHEN , DASS DIE TELEFONZENTRALE UND DAS TELEFONPERSONAL DES TELEMARKETING-UNTERNEHMENS DEN WERBUNGTREIBENDEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN , SO STELLT DIE BEDINGUNG FÜR DEN VERKAUF VON SENDEZEITEN , DIE TELEFONZENTRALE DES ZUR SELBEN GRUPPE WIE DAS FERNSEHUNTERNEHMEN GEHÖRENDEN REGIEUNTERNEHMENS FÜR WERBESENDUNGEN ZU BENUTZEN , TATSÄCHLICH EINE WEIGERUNG DAR , DIE DIENSTLEISTUNG DES FERNSEHUNTERNEHMENS EINEM ANDEREN TELEMARKETING-UNTERNEHMEN ZU ERBRINGEN. WENN DARÜBER HINAUS DIESE WEIGERUNG NICHT DURCH TECHNISCHE ODER KOMMERZIELLE NOTWENDIGKEITEN GERECHTFERTIGT IST , DIE SICH AUS DER EIGENART DES TRAEGERS FERNSEHEN ERGEBEN , SONDERN DARAUF ABZIELT , DIESEM REGIEUNTERNEHMEN ALLE VON DIESEM FERNSEHUNTERNEHMEN AUSGESTRAHLTEN TELEMARKETING-MASSNAHMEN VORZUBEHALTEN , UND ZWAR AUCH AUF DIE GEFAHR HIN , JEGLICHEN WETTBEWERB DURCH EIN DRITTES UNTERNEHMEN AUSZUSCHALTEN , SO STELLT DIESES VERHALTEN EINEN DURCH ARTIKEL 86 VERBOTENEN MISSBRAUCH DAR , SOFERN DIE ANDEREN TATBESTANDSMERKMALE DIESER BESTIMMUNG VORLIEGEN.

27 DIE ZWEITE VORLAGEFRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 DARSTELLT , WENN EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , SICH ODER EINEM ZUR SELBEN GRUPPE GEHÖRENDEN UNTERNEHMEN OHNE OBJEKTIVES BEDÜRFNIS EINE HILFSTÄTIGKEIT VORBEHÄLT , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT AUF EINEM BENACHBARTEN , ABER GETRENNTEN MARKT AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE , SO DASS JEGLICHER WETTBEWERB SEITENS DIESES UNTERNEHMENS AUSGESCHALTET ZU WERDEN DROHT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VIZEPRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER FÜR EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , AUCH DANN GILT , WENN DIESE STELLUNG NICHT AUF DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS SELBST , SONDERN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN IST , DASS AUF DIESEM MARKT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN KEIN ODER LEDIGLICH EIN ÄUSSERST BESCHRÄNKTER WETTBEWERB MÖGLICH IST.

2 ) ES STELLT EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 DAR , WENN EIN UNTERNEHMEN , DAS AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG INNEHAT , SICH ODER EINEM ZUR SELBEN GRUPPE GEHÖRENDEN UNTERNEHMEN OHNE OBJEKTIVES BEDÜRFNIS EINE HILFSTÄTIGKEIT VORBEHÄLT , DIE VON EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN SEINER TÄTIGKEIT AUF EINEM BENACHBARTEN , ABER GETRENNTEN MARKT AUSGEUEBT WERDEN KÖNNTE , SO DASS JEGLICHER WETTBEWERB SEITENS DIESES UNTERNEHMENS AUSGESCHALTET ZU WERDEN DROHT.

Ende der Entscheidung

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