Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1986
Aktenzeichen: 312/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/159 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE GESTATTET ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT , BEI DER FESTLEGUNG DER KRITERIEN , AUFGRUND DEREN ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER ANZUSEHEN SIND , BESTIMMTE ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALLEIN WEGEN IHRER RECHTSFORM VOM GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSZUSCHLIESSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 18. DEZEMBER 1986. - SPA VILLA BANFI GEGEN REGIONE TOSCANA, L'ISPETTORATO PROVINCIALE DELL'AGRICOLTURA UND ANDERE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DELLA TOSCANA. - HAUPTBERUFLICH TAETIGER INHABER EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBS. - RECHTSSACHE 312/85.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DELLA TOSCANA HAT MIT BESCHLUSS VOM 23. JANUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. OKTOBER 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER RICHTLINIE 72/159 DES RATES VOM 17. APRIL 1972 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ( ABL. L 96 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM ZUSAMMENHANG MIT EINER KLAGE DER KAPITALGESELLSCHAFT SPA VILLA BANFI GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DER GIUNTA REGIONALE DELLA TOSCANA ( TOSKANISCHE REGIONALREGIERUNG ), MIT DER IHR DIE GENEHMIGUNG ZUR NEUANPFLANZUNG VON WEINREBEN MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGT WORDEN WAR , SIE GEHÖRE NACH ITALIENISCHEM RECHT NICHT ZU DEN PERSONEN , DIE ZUR VORLAGE VON ENTWICKLUNGSPLÄNEN BERECHTIGT SEIEN. NACH DER VERORDNUNG NR. 1162/76 DES RATES VOM 17. MAI 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE ( ABL. L 135 , S. 32 ), ERSETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 348/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ( ABL. L 54 , S. 81 ), WAREN NÄMLICH NUR NEUANPFLANZUNGEN VON REBEN ZULÄSSIG , DIE GEMÄSS DEN BETRIEBSENTWICKLUNGSPLÄNEN NACH MASSGABE DER RICHTLINIE 72/159 ANGELEGT WERDEN. GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE GELTEN , SOFERN NOCH ANDERE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND , ALS ENTWICKLUNGSFÄHIG DIEJENIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE , DEREN INHABER DIE LANDWIRTSCHAFT ALS HAUPTBERUF BETREIBT. ARTIKEL 3 DIESER RICHTLINIE SIEHT VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEN BEGRIFF ' ' HAUPTBERUFLICH TÄTIGER BETRIEBSINHABER ' ' UNTER BERÜCKSICHTIGUNG EINER REIHE VON KRITERIEN DEFINIEREN. NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE FALLEN ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN NUR DANN UNTER DIE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' HAUPTBERUFLICH TÄTIGER BETRIEBSINHABER ' ' , WENN ES SICH DABEI UM LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN ODER UM VEREINIGUNGEN VON INHABERN LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE HANDELT.

3 AUFGRUND DER KLAGE GEGEN DIESE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG STELLTE SICH DEM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DELLA TOSCANA DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN NUR LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN VON HAUPTBERUFLICH TÄTIGEN INHABERN LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE IN DEN GENUSS DER RICHTLINIE KOMMEN , MIT DER RICHTLINIE 72/159. ES HAT DAHER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DEN BEGRIFF DES HAUPTBERUFLICH TÄTIGEN BETRIEBSINHABERS IM SINNE DES ARTIKELS 3 DER RICHTLINIE 72/159 ERSUCHT.

4 FÜR EINE EINGEHENDERE DARSTELLUNG DER FRAGLICHEN NATIONALEN UND GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DES SACHVERHALTS , DES ABLAUFS DES VERFAHRENS SOWIE DER GEMÄSS ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

5 DAS NATIONALE GERICHT MÖCHTE MIT SEINEM VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/159 ES DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET , BEI DER FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER ANZUSEHEN SIND , BESTIMMTE ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALLEIN WEGEN IHRER RECHTSFORM VOM GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSZUSCHLIESSEN.

6 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRAGLICHE RICHTLINIE , DIE NACH IHREM ARTIKEL 1 DIE ' ' SCHAFFUNG DER STRUKTURELLEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE MERKLICHE VERBESSERUNG DER EINKOMMEN UND DER ARBEITS- UND PRODUKTIONSBEDINGUNGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT ' ' ERMÖGLICHEN SOLL , EINE REGELUNG ZUR FÖRDERUNG UND ZUR UNTERSTÜTZUNG ' ' ENTWICKLUNGSFÄHIGER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE ' ' EINFÜHRT , OHNE FESTZULEGEN , IN WELCHER RECHTSFORM DIE BETRIEBE VERFASST SEIN MÜSSEN.

7 DER BEGRIFF DES ENTWICKLUNGSFÄHIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBS WIRD IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE ERSCHÖPFEND DEFINIERT ; ENTWICKLUNGSFÄHIG IST DANACH DERJENIGE BETRIEB , DESSEN INHABER DIE LANDWIRTSCHAFT ALS HAUPTBERUF BETREIBT , AUSREICHENDE BERUFLICHE FÄHIGKEITEN BESITZT , SICH ZUR BUCHFÜHRUNG VERPFLICHTET UND EINEN BETRIEBSENTWICKLUNGSPLAN AUFSTELLT , DER DEN BEDINGUNGEN DER RICHTLINIE ENTSPRICHT. FERNER MUSS DAS ARBEITSEINKOMMEN DES BETRIEBS UNTER DEM LIEGEN , DAS IN AUSSERLANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFEN IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ERZIELT WIRD.

8 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN BEGRIFF ' ' HAUPTBERUFLICH TÄTIGER BETRIEBSINHABER ' ' ZU DEFINIEREN , WOBEI SIE BEI NATÜRLICHEN PERSONEN BESTIMMTE MINDESTVORAUSSETZUNGEN EINZUHALTEN HABEN. DURCH DIESE VORAUSSETZUNGEN MUSS MINDESTENS SICHERGESTELLT SEIN , DASS DER BETRIEBSINHABER WENIGSTENS 50 % SEINES EINKOMMENS MIT DEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB ERZIELT UND MEHR ALS DIE HÄLFTE SEINER ARBEITSZEIT FÜR DIESEN AUFWENDET ; DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIESE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN STRENGER AUSGESTALTEN. INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER KRITERIEN DEFINIEREN DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESEN BEGRIFF FÜR ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN.

9 MIT DER FESTLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INHALTS DES BEGRIFFS ' ' ENTWICKLUNGSFÄHIGER BETRIEB ' ' UMREISSEN DIE ARTIKEL 2 UND 3 SO DEN KREIS DERJENIGEN , DIE IN DEN GENUSS DER MIT DER RICHTLINIE EINGEFÜHRTEN REGELUNG KOMMEN KÖNNEN , WOBEI SIE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE MÖGLICHKEIT LASSEN , BETRIEBEN , DIE DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , DIE ANWENDUNG DER REGELUNG ZU VERSAGEN.

10 SOMIT SCHLIESST DIE RICHTLINIE JURISTISCHE PERSONEN KEINESWEGS AUS IHREM GELTUNGSBEREICH AUS , SONDERN BEZIEHT SIE SOGAR AUSDRÜCKLICH DARIN EIN , SOFERN SIE DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 2 ERFÜLLEN UND DER AUFGRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 FESTGELEGTEN DEFINITION DES HAUPTBERUFLICH TÄTIGEN BETRIEBSINHABERS ENTSPRECHEN. DA DIESE VORAUSSETZUNGEN VON DER RECHTSFORM , IN DER EINE JURISTISCHE PERSON ERFASST IST , UNABHÄNGIG SIND , HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT DAS RECHT , JURISTISCHEN PERSONEN ALLEIN DESHALB DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE ZU VERSAGEN , WEIL SIE EINE BESTIMMTE RECHTSFORM HABEN. EINE DERARTIGE UNGLEICHBEHANDLUNG VERSTIESSE IM ÜBRIGEN GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , DAS DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU BEACHTEN HABEN.

11 FOLGLICH IST ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/159 ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTET , BEI DER FESTLEGUNG DER KRITERIEN , AUFGRUND DEREN ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER ANZUSEHEN SIND , BESTIMMTE ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALLEIN WEGEN IHRER RECHTSFORM VOM GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSZUSCHLIESSEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DELLA TOSCANA MIT BESCHLUSS VOM 23. JANUAR 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/159 DES RATES VOM 17. APRIL 1972 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE GESTATTET ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT , BEI DER FESTLEGUNG DER KRITERIEN , AUFGRUND DEREN ANDERE ALS NATÜRLICHE PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER ANZUSEHEN SIND , BESTIMMTE ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALLEIN WEGEN IHRER RECHTSFORM VOM GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSZUSCHLIESSEN.

Ende der Entscheidung

Zurück