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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1990
Aktenzeichen: 335/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da mit der Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben durch die Kommission keine Sanktion verbunden ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, es sei denn, die Interessen eines Mitgliedstaats wären beeinträchtigt ( siehe Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169 ). Folglich darf die Kommission, wenn der Erlaß einer endgültigen Entscheidung über die Finanzierung bestimmter Ausgaben nicht möglich ist, ihre Entscheidung über den Rechnungsabschluß mit entsprechenden Vorbehalten versehen. Hierbei spielt es keine Rolle, daß die Entscheidung Vorbehalte allgemeiner Art, aber keine punktüllen, auf jede Einzelprüfung bezogenen Vorbehalte enthält, da die Mitgliedstaaten am Verfahren des Rechnungsabschlusses eng beteiligt und über eventuell laufende Prüfungsverfahren voll informiert sind.

Es ist zulässig, daß diese Vorbehalte, die lediglich die Wirkungen der Entscheidung verdeutlichen, nur in den Begründungserwägungen der Entscheidung enthalten sind, da diese Teil der Entscheidung sind und damit zur Bestimmung ihres Gegenstands und ihrer Tragweite beitragen können.

2. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme veranlasst wurden, und wurde der Betrag, dessen Übernahme verweigert wird, 2danach berechnet, in welchem Masse diese nationalen Maßnahmen den Fonds belastet haben, so obliegt dem Mitgliedstaat, der den Betrag der Höhe nach bestreitet, der Beweis, daß diese Maßnahmen eine Erhöhung der Ausgaben des EAGFL nicht oder nur in geringerem Masse als von der Kommission berechnet hervorgerufen haben ( siehe Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).

3. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Begriff der höheren Gewalt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

4. Die Kommission darf nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen, so daß beim Rechnungsabschluß des Fonds der in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts anwendbare Grundsatz der Spürbarkeit, wonach nur eine in ihren Auswirkungen spürbare Praxis als dem Gemeinsamen Markt zuwiderlaufend angesehen wird, nicht zum Zuge kommen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1990. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - EAGFL-RECHNUNGSABSCHLUSS - HAUSHALTSJAHR 1985. - RECHTSSACHE 335/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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