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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1988
Aktenzeichen: 51/87
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 173 Abs. 1
EWGV Art. 113
EWGV Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der gemeinsame Zolltarif, der auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei den Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft zielt, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, und die Festlegung einheitlicher Grundsätze der gemeinsamen Handelspolitik, zu denen die Verordnungen zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen gehören, bedingen einen Abbau der verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen.

Ein System der Aufteilung eines Gemeinschaftszollkontingents, das auf dem System der allgemeinen Zollpräferenzen beruht, in nationale Quoten ist weit davon entfernt, diesem Ziel der Verringerung der Unterschiede zu dienen; es ist im Gegenteil geeignet, Verzerrungen und Verkehrsverlagerungen zu verursachen. Es kann jedoch beim gegenwärtigen Stand der gemeinsamen Handelspolitik mit den Artikeln 9 und 113 EWG-Vertrag vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

Erstens muß die Aufteilung in nationale Quoten durch zwingende Umstände administrativer, technischer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt sein, die der gemeinschaftlichen Verwaltung des Kontingents entgegenstehen. Zweitens muß das System der Aufteilung einen Mechanismus umfassen, durch den verhindert werden kann, daß dann, wenn das Gesamtkontingent der Gemeinschaft noch nicht ausgeschöpft ist, Waren erst nach vollständiger Erhebung der Zölle oder nachdem sie in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, umgeleitet worden sind, in einen Mitgliedstaat, der seine Quote ausgeschöpft hat, eingeführt werden können. Schließlich darf die Aufteilung nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gemeinschaftskontingents sind, beeinträchtigen, nachdem diese im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind, und es müssen alle betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats Zugang zu der diesem Staat zugewiesenen Quote haben.

Da diese Grundsätze in den Verordnungen Nrn. 3924/86 und 3925/86 nicht beachtet wurden, sind diese für nichtig zu erklären, wobei ihre Wirkungen jedoch als fortgeltend zu betrachten sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. SEPTEMBER 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ALLGEMEINE ZOLLPRAEFERENZEN - NICHTIGKEITSKLAGE - PFLICHT ZUR BEGRUENDUNG VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT - ZOLLUNION - ZOLLKONTINGENTE. - RECHTSSACHE 51/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 und der Verordnung Nr. 3925/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 ( ABl. L 373, S. 1 und 68 ).

2 Der wesentliche Inhalt des Gemeinschaftssystems allgemeiner Zollpräferenzen besteht darin, daß die Zölle des gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt werden. Nach den beiden streitigen Verordnungen wird diese Aussetzung aufgrund der Gemeinschaftszollkontingente vorgenommen, die nach auf allgemeinen wirtschaftlichen Kriterien beruhenden Pauschalschlüsseln zwischen den Mitgliedstaaten in Quoten aufgeteilt werden. Gemäß der genannten Verordnung über bestimmte gewerbliche Waren stellen die ursprünglichen Quoten nur eine Rate von 80 % des Gesamtkontingents dar. Die zweite Rate von 20 % bildet eine Reserve, die zur Deckung des späteren Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Die genannte Verordnung über Textilwaren sieht nur feste Quoten ohne Reserve vor.

3 Die Kommission begründet ihre Klage damit, daß gegen den Vertrag, insbesondere die Artikel 9 und 113, verstossen worden sei, soweit die streitigen Verordnungen Bestimmungen enthielten, die mit den Grundsätzen der Zollunion unvereinbar seien, zu denen vor allem der Grundsatz der Einheitlichkeit der Zollregelung gegenüber den Drittländern gehöre.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Zunächst ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 9 Absatz 1 EWG-Vertrag Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern umfasst. Artikel 113 Absatz 1 EWG-Vertrag bestimmt : "Nach Ablauf der Übergangszeit wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen..." Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß die Verordnungen zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen ( Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493 ).

6 Ausserdem ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 ( Diamantarbeiders/Indiamex, Slg. 1973, 1609 ) ausgeführt hat, der gemeinsame Zolltarif auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft zielt, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, und daß die Festlegung einheitlicher Grundsätze der gemeinsamen Handelspolitik ebenso wie der gemeinsame Zolltarif selbst einen Abbau der verschiedenartigen nationalen fiskalischen und handelspolitischen Regelungen bedingt, die den Handel mit dritten Ländern beeinträchtigen.

7 Es ist festzustellen, daß ein System nationaler Quoten nicht geeignet ist, diese Unterschiede zu verringern, sondern im Gegenteil Verzerrungen und Verkehrsverlagerungen verursachen kann.

8 Jedoch ist einzuräumen, daß beim gegenwärtigen Stand der gemeinsamen Handelspolitik ein solches System mit den Artikeln 9 und 113 EWG-Vertrag vereinbar sein kann, wenn die Aufteilung in nationale Quoten durch zwingende Umstände administrativer, technischer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist, die der gemeinschaftlichen Verwaltung des Kontingents entgegenstehen. Der Rat verfügt insoweit zwar über ein Ermessen, doch bleibt die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

9 Im übrigen muß das System der Aufteilung eines Kontingents in nationale Quoten, um mit den genannten Vertragsbestimmungen vereinbar zu sein, einen Mechanismus umfassen, durch den verhindert werden kann, daß dann, wenn das Gesamtkontingent der Gemeinschaft noch nicht ausgeschöpft ist, Waren erst nach vollständiger Erhebung der Zölle oder nachdem sie in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, umgeleitet worden sind, in einen Mitgliedstaat, der seine Quote ausgeschöpft hat, eingeführt werden können. Ein solches Ergebnis wäre nämlich mit dem Gemeinschaftscharakter des Zolltarifs und der Handelspolitik unvereinbar.

10 Schließlich ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufteilung eines Kontingents in nationale Quoten nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gemeinschaftskontingents sind, beeinträchtigen darf, nachdem diese im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind, und daß ausserdem alle betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats Zugang zu der diesem Staat zugewiesenen Quote haben müssen ( Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177; Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063; Urteil vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 199/84, Migliorini, Slg. 1985, 3325 ).

11 Anhand der vorstehenden Überlegungen ist die Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnungen mit den Artikeln 9 und 113 EWG-Vertrag zu prüfen.

12 Was erstens die Verordnung über bestimmte gewerbliche Waren angeht, so ist festzustellen, daß nach dem Vorbringen der Kommission keinerlei Zwang mehr besteht, der die zentrale Verwaltung der Kontingente auf Gemeinschaftsebene behindern könnte. Dazu hatte die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag ausgeführt, daß, da es sich um Gemeinschaftskontingente handele, und im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes eine Aufteilung unter den Mitgliedstaaten nicht angebracht sei, daß dagegen die vorgeschlagene neue Verwaltungsmethode die Ausnutzung der Kontingente verbessere, da sie den Bedürfnissen dort Rechnung trage, wo sie aufträten.

13 Der Rat folgte diesem Vorschlag jedoch nicht, sondern hielt eine Aufteilung der Gemeinschaftszollkontingente in nationale Quoten für erforderlich. In der Begründung der Verordnung Nr. 3924/86 erläuterte der Rat, daß "der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente... gewahrt werden (( kann )), indem bei der Ausnutzung dieser Kontingente von einer Aufteilung des Volumens auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird... Die Anwendung der im allgemeinen für die Aufteilung der bisher eröffneten Gemeinschaftszollkontingente geltenden Grundsätze ist nicht mit der notwendigen Kontinuität in der Anwendung der betreffenden Zollpräferenzen in Einklang zu bringen. Daher ist es einstweilen angezeigt, einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Gemeinschaftszollkontingente auf die Mitgliedstaaten zugrunde zu legen ".

14 In dieser Begründung, die im wesentlichen die siebte und die achte Begründungserwägung der ersten Verordnung auf diesem Gebiet ( Nr. 1308/71 vom 21. Juni 1971, ABl. L 142, S. 1 ) übernimmt, werden nicht die Gründe dargelegt, die nach Ablauf von 15 Jahren die unveränderte Aufrechterhaltung des Systems rechtfertigen sollen.

15 Der Rat hat sich ausserdem auf den "sensiblen" Charakter der fraglichen Erzeugnisse, dessen Bedeutung von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren könne, und auf die wirtschaftlichen Zwänge, die sich daraus ergeben könnten, berufen. Die nationalen Quoten seien daher erforderlich, damit jeder Mitgliedstaat in der Lage sei, im voraus die Mengen von Erzeugnissen zu erfahren, die auf seinen Markt gelangten.

16 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn eine auf nationale Quoten gestützte Vorausschätzung kann nur spekulativ sein, da sie, worauf der Rat selbst hingewiesen hat, nur vorbehaltlich der Wiederausfuhren aus den anderen Mitgliedstaaaten erfolgen kann.

17 Schließlich ist festzustellen, daß der Rat das Vorbringen der Kommission nicht substantiiert bestritten hat, daß sie imstande sei, eine wirksame Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, da die Einrichtung neuer Telekommunikationsmittel die Beseitigung der Hindernisse ermögliche, die einer Gemeinschaftsverwaltung der Kontingente entgegenstuenden.

18 Nach alledem hat der Rat die Aufteilung der Kontingente in nationale Quoten nicht zu rechtfertigen vermocht. Die Verordnung über bestimmte gewerbliche Waren ist demgemäß für nichtig zu erklären.

19 Was zweitens die Verordnung über Textilwaren angeht, so räumt die Kommission zwar ein, daß bestimmte wirtschaftliche und administrative Zwänge bestuenden, die die Aufteilung in nationale Quoten rechtfertigen könnten, sie meint aber, daß die Verordnung nicht im Einklang mit den Artikeln 9 und 113 EWG-Vertrag stehe, weil sie keine Möglichkeit einer Übertragung der Quoten von einem Mitgliedstaat auf den anderen vorsehe.

20 Dazu ist zu bemerken, daß, wie bereits oben festgestellt, eine der unerläßlichen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Aufteilung eines Kontingents in nationale Quoten mit dem Vertrag darin besteht, daß das System einer solchen Aufteilung einen Mechanismus umfasst, durch den verhindert werden kann, daß dann, wenn das Gesamtkontingent der Gemeinschaft noch nicht ausgeschöpft ist, Waren erst nach vollständiger Erhebung der Zölle oder nachdem sie in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, umgeleitet worden sind, in einen Mitgliedstaat, der seine Quote ausgeschöpft hat, eingeführt werden können.

21 Es ist festzustellen, daß die Verordnung über Textilwaren keinen derartigen Mechanismus enthält, sondern lediglich feste nationale Quoten vorsieht. Diese Verordnung ist daher ebenfalls für nichtig zu erklären.

22 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und der Erfordernisse der Rechtssicherheit sind die Wirkungen der beiden für nichtig erklärten Verordnungen gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag als fortgeltend zu betrachten.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Verordnung Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 und die Verordnung Nr. 3925/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 ( ABl. L 373, S. 1 und 68 ) werden für nichtig erklärt.

2)Die Wirkungen dieser Verordnungen sind als fortgeltend zu betrachten.

3 ) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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