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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.1980
Aktenzeichen: 69-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 19
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 28
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS ERFORDERNIS EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BRINGT MIT SICH , DASS SICH DIE IN DIESEM RECHT VERWENDETEN BEGRIFFE NICHT NACH MASSGABE DER BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTS VERÄNDERN DÜRFEN , SONDERN DASS SIE AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN BERUHEN MÜSSEN , DIE IN EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN RAHMEN FESTGELEGT WORDEN SIND.

2. DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTHALTENE BEGRIFF DER ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' IST FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG NICHT IN BEZUG AUF DIE ART DER EINZEL STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DEFINIEREN , IN DENEN DIE INTERNEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIESE LEISTUNGEN ENTHALTEN SIND , SONDERN AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN , WELCHE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DIESER LEISTUNGEN FESTLEGEN. DIE WORTE ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND IN KAPITEL 1 DES TITELS III DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHER DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH SOLCHE LEISTUNGEN AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER INVALIDITÄT UMFASSEN , DIE IHRER ART NACH ZUR MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG GEHÖREN.

3. DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES ERLASSENE VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT IM WESENTLICHEN ZUM ZIEL , DIE ANWENDUNG DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , GELTENDEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT NACH EINHEITLICHEN UND GEMEINSCHAFTLICHEN KRITERIEN SICHERZUSTELLEN. ZU DIESEM ZWECK STELLT SIE EINE GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN AUF , DIE SICH INSBESONDERE AUF DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES AUFENTHALTSORTES SOWIE AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ANSPRÜCHE GRÜNDEN , DIE DER ARBEITNEHMER NACH DEM SYSTEM ODER DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE FÜR IHN GELTEN ODER GEGOLTEN HABEN , ERWORBEN HAT. ES HIESSE DEMNACH , ÜBER DIESES ZIEL HINAUSZUGEHEN UND SICH GLEICHZEITIG AUSSERHALB DER ZWECKBESTIMMUNG UND DES RAHMENS DES VORGENANNTEN ARTIKELS 51 ZU STELLEN , LEGTE MAN DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 SO AUS , DASS SIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERBIETET , DEM ARBEITNEHMER EINEN WEITERGEHENDEN SOZIALEN SCHUTZ ZU GEWÄHREN , ALS SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGIBT.

4. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 SCHLIESST - AUCH AUFGRUND VON ARTIKEL 19 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 - DIE BEFUGNIS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS NICHT AUS , LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT IM SINNE VON ARTKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG EINSCHLIESSLICH DER LEISTUNGEN DER MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG EINER PERSON ZU GEWÄHREN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS INVALIDITÄTSLEISTUNGEN ERHÄLT UND DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JANUAR 1980. - W. JORDENS-VOSTERS GEGEN BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE LEDER- EN LEDERVERWERKENDE INDUSTRIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP, UTRECHT. - ERGAENZUNG DES SOZIALVERSICHERUNGSSCHUTZES. - RECHTSSACHE 69-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT SCHREIBEN VOM 25. APRIL 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27. APRIL 1979 , HAT DER PRÄSIDENT DES CENTRALE RAAD VON BERÖP DEM GERICHTSHOF ZWEI BESCHLÜSSE VOM 10. OKTOBER 1978 UND VOM 13. MÄRZ 1979 DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP ÜBERMITTELT , MIT DENEN DIESES GERICHT DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , 1971 ), VORLEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG EINES NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGERS DER SOZIALEN SICHERHEIT , DES ' ' BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR DE LEDER- EN LEDERVERWERKENDE INDUSTRIE ' ' IN TILBURG ( IM FOLGENDEN : ' ' BEDRIJFSVERENIGING ' ' ) GEHT , DER BEZIEHERIN EINER ARBEITSUNFÄHIGKEITSLEISTUNG NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ ÜBER DIE ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG ( IM FOLGENDEN : ' ' WAO ' ' ) DEN TEIL DER VON IHR IN DEN JAHREN 1973/74 AUSGELEGTEN PFLEGE- UND ARZNEIMITTELKOSTEN ZU ERSTATTEN , DER IHR VON KEINEM ANDEREN TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT ERSETZT WORDEN WAR.

3 DER MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1976 AUFGEHOBENE ARTIKEL 60 DER WAO , DESSEN BESTIMMUNGEN IM WESENTLICHEN IN DAS ZU DIESEM ZEITPUNKT IN KRAFT GETRETENE ' ' ALLGEMEINE GESETZ ÜBER DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT ' ' ÜBERNOMMEN WORDEN SIND , SAH IN ABSATZ 3 VOR , DASS DER BEZIEHER EINER ARBEITSUNFÄHIGKEITSLEISTUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR ' ' LEISTUNGEN ZUR ERHALTUNG , WIEDERHERSTELLUNG ODER FÖRDERUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT UND FÜR MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE LEISTUNGEN ' ' BERÜCKSICHTIGT WERDEN KONNTE , SOWEIT ' ' DIESE LEISTUNGEN NICHT ZU DEN AUFGRUND... DER ZIEKENFONDSWET UND... DER ALGEMENE WET BIJZONDERE ZIEKTEKOSTEN GEREGELTEN SACHLEISTUNGEN GEHÖREN ' '. DIE BEDRIJFSVERENIGING HATTE DER BETROFFENEN DIE ERSTATTUNG DER STREITIGEN PFLEGE- UND ARZNEIMITTELKOSTEN MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT , DASS DIESE KOSTEN ZU DEN IN DER ZIEKENFONDSWET UND DER ALGEMENE WET BIJZONDERE ZIEKTEKOSTEN GEREGELTEN SACHLEISTUNGEN GEHÖRTEN UND DAHER GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 3 DER WAO VON DEN LEISTUNGEN AUSGESCHLOSSEN SEIEN , DIE DEN BEZIEHERN EINER ARBEITSUNFÄHIGKEITSLEISTUNG GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN. NACH ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS SEI DIE BEDRIJFSVERENIGING ALLERDINGS BEFUGT , DIESE VERSICHERTEN IN BESONDEREN FÄLLEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENANNTEN LEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

4 IM HINBLICK AUF DIESE REGELUNG SOWIE AUF DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' HAT DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT :

' ' FRAGE 1

SIND DIE WORTE , LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND IN KAPITEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE GRUNDSÄTZLICH AUCH SOLCHE LEISTUNGEN AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER INVALIDITÄT UMFASSEN , DIE IHRER ART NACH ZUR MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG GEHÖREN?

FRAGE 2

IM FALLE DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE : IST DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS DANN AUFGRUND VON ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NICHT BEFUGT , EINEM ANTRAGSTELLER DIE GENANNTE LEISTUNG ZU GEWÄHREN , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS INVALIDITÄTSLEISTUNGEN ERHÄLT , WENN DER ANTRAGSTELLER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DESWEGEN IHM GEGENÜBER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT ( UND MUTTERSCHAFT ) DES LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN?

FRAGE 3

IM FALLE DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE : SIND DIE ARTIKEL 19 UND 28 DER VERORDNUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE EINEM ERGÄNZENDEN EINGREIFEN GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ÜBER INVALIDITÄT , NACH DENEN DER ANTRAGSTELLER EINE INVALIDITÄTSLEISTUNG ERHÄLT , ENTGEGENSTEHEN , WENN DER ANTRAGSTELLER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT UND DESWEGEN IHM GEGENÜBER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT ( UND MUTTERSCHAFT ) DES LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN?

' '

A ) ZUR ERSTEN FRAGE

5 AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DES PRÄSIDENTEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP ERGIBT SICH , DASS DIESES GERICHT , DAS FESTGESTELLT HAT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE BETROFFENE WEGEN IHRER EIGENSCHAFT ALS LEISTUNGSBERECHTIGTE ODER ALS EHEFRAU EINES ARBEITNEHMERS ANWENDBAR SEI , MIT SEINER ERSTEN FRAGE IM WESENTLICHEN WISSEN MÖCHTE , OB LEISTUNGEN AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT - WIE DIE NIEDERLÄNDISCHE WAO - , DIE DEN CHARAKTER MEDIZINISCHER ODER CHIRURGISCHER LEISTUNGEN HABEN , ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND DES KAPITELS 1 DES TITELS III DIESER VERORDNUNG DARSTELLEN ODER OB SIE ZU DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UND IN KAPITEL 2 DES TITELS III DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ' ' LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ' ' GEHÖREN.

6 ES STEHT FEST , DASS DAS ERFORDERNIS EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT SICH BRINGT , DASS SICH DIE IN DIESEM RECHT VERWENDETEN BEGRIFFE NICHT NACH MASSGABE DER BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTS VERÄNDERN DÜRFEN , SONDERN DASS SIE AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN BERUHEN MÜSSEN , DIE IN EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN RAHMEN FESTGELEGT WORDEN SIND. DIESEM GRUNDSATZ ENTSPRECHEND IST DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTHALTENE BEGRIFF DER ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG NICHT IN BEZUG AUF DIE ART DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DEFINIEREN , IN DENEN DIE INTERNEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIESE LEISTUNGEN ENTHALTEN SIND , SONDERN AUF DER GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN , WELCHE DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DIESER LEISTUNGEN FESTLEGEN.

7 DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 REGELT DIE MIT DEN LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN IN KAPITEL 2 IHRES TITELS III , WÄHREND DIE LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT GEGENSTAND DES KAPITELS 1 DIESES TITELS SIND. DAS KAPITEL 2 DES TITELS III ERFASST JEDOCH NUR LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT , DIE IN FORM VON ' ' GELDLEISTUNGEN ' ' GEWÄHRT WERDEN , UND NICHT DIE ' ' SACHLEISTUNGEN ' '. MIT DEN SICH BEI DEN SACHLEISTUNGEN ERGEBENDEN FRAGEN BEFASST SICH DAGEGEN DAS KAPITEL 1 DIESES TITELS. DIE BESTIMMUNGEN DIESES KAPITELS , DIE ZUGLEICH SACHLEISTUNGEN UND GELDLEISTUNGEN BETREFFEN , ZÄHLEN , WIE SICH INSBESONDERE AUS ARTIKEL 22 ERGIBT , ZU DEN BEI ' ' KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' ERBRACHTEN SACHLEISTUNGEN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN , DIE ZUR GESUNDHEITSPFLEGE GEHÖREN , UND ERSTRECKEN SICH DAHER AUCH AUF MEDIZINISCHE ODER CHIRURGISCHE LEISTUNGEN.

8 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST - AUCH IM HINBLICK DARAUF , DASS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ALLGEMEIN AUF ' ' ALLE ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT BEZUG NIMMT , WELCHE DIE IN DEN BUCHSTABEN A BIS H GENANNTEN LEISTUNGSARTEN BETREFFEN - FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DIE LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ALLE IM FALLE VON KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ERBRACHTEN LEISTUNGEN EINSCHLIESSLICH DER GESUNDHEITSPFLEGE UNABHÄNGIG VON DER ART DER SOZIALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , IN DENEN DIESE LEISTUNGEN VORGESEHEN SIND , EINBEZIEHT , SOWEIT ES SICH UM RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER EINEN ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT HANDELT , DER SOLCHE LEISTUNGEN BETRIFFT.

9 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE WORTE ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND IN KAPITEL 1 DES TITELS III DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS SIE AUCH SOLCHE LEISTUNGEN AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER INVALIDITÄT UMFASSEN , DIE IHRER ART NACH ZUR MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG GEHÖREN.

B ) ZUR ZWEITEN FRAGE

10 AUS DEN VORGENANNTEN ERLÄUTERUNGEN DES PRÄSIDENTEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP ERGIBT SICH , DASS DIESES GERICHT MIT SEINER ZWEITEN FRAGE WISSEN MÖCHTE , OB DANN , WENN DIE STREITIGEN LEISTUNGEN ALS LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUSEHEN SIND , DIESE VERORDNUNG INSBESONDERE AUFGRUND VON ARTIKEL 19 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BEFUGT IST , LEISTUNGEN MEDIZINISCHER ODER CHIRURGISCHER ART EINER PERSON ZU GEWÄHREN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES EINE INVALIDITÄTSLEISTUNG ERHÄLT UND IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNT , ODER OB DIE GENANNTE VERORDNUNG ES NICHT VERBIETET , DASS DIESE LEISTUNGEN DEM VERSICHERTEN GEWÄHRT WERDEN , WENN EINE SOLCHE GEWÄHRUNG UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN NACH DEN VORGENANNTEN SOZIALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIG IST.

11 DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES ERLASSENE VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT IM WESENTLICHEN ZUM ZIEL , DIE ANWENDUNG DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , GELTENDEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT NACH EINHEITLICHEN UND GEMEINSCHAFTLICHEN KRITERIEN SICHERZUSTELLEN. ZU DIESEM ZWECK STELLT SIE EINE GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN AUF , DIE SICH INSBESONDERE AUF DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES AUFENTHALTSORTES SOWIE AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ANSPRÜCHE GRÜNDEN , DIE DER ARBEITNEHMER NACH DEM SYSTEM ODER DEN SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE FÜR IHN GELTEN ODER GEGOLTEN HABEN , ERWORBEN HAT. ES HIESSE DEMNACH , ÜBER DIESES ZIEL HINAUSZUGEHEN UND SICH GLEICHZEITIG AUSSERHALB DER ZWECKBESTIMMUNG UND DES RAHMENS DES VORGENANNTEN ARTIKELS 51 ZU STELLEN , LEGTE MAN DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 SO AUS , DASS SIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERBIETET , DEM ARBEITNEHMER EINEN WEITERGEHENDEN SOZIALEN SCHUTZ ZU GEWÄHREN , ALS SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGIBT.

12 EINE SOLCHE AUSLEGUNG FÄNDE IM ÜBRIGEN WEDER IM BUCHSTABEN NOCH IM GEIST DER ARTIKEL 19 UND 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE STÜTZE. ARTIKEL 19 BESTIMMT IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A , DASS SACHLEISTUNGEN , AUF DIE EIN IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNENDER ARBEITNEHMER ANSPRUCH HAT , FÜR RECHNUNG DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS VOM TRAEGER DES WOHNORTS NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERBRACHT WERDEN , ALS OB DER ARBEITNEHMER BEI DIESEM VERSICHERT WÄRE , UND ERSTRECKT IN ABSATZ 2 DIESE REGEL AUF FAMILIENANGEHÖRIGE DES ARBEITNEHMERS , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN. ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BERUHT AUF DEM GLEICHEN GRUNDSATZ UND SIEHT EINE ENTSPRECHENDE REGELUNG UNTER ANDEREM FÜR RENTENBERECHTIGTE VOR , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN. DIESE BESTIMMUNGEN BESCHRÄNKEN SICH IM WESENTLICHEN AUF DIE AUFSTELLUNG VON ' ' KOLLISIONSNORMEN ' ' , ANHAND DEREN FÜR ARBEITNEHMER ODER RENTENBERECHTIGTE , DIE IN EINEM ANDEREN ALS DEM ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , BESTIMMT WERDEN KANN , WELCHER TRAEGER DIE DARIN ANGEGEBENEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT UND WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN ANWENDBAR SIND. DESHALB WÄRE ES EINE VERKENNUNG VON BUCHSTABE UND GEIST DER ARTIKEL 19 UND 28 ABSATZ 1 , WÜRDE MAN DIESE BESTIMMUNGEN DAHIN AUSLEGEN , DASS SIE DEM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER VERBIETEN , EINEM ARBEITNEHMER ODER RENTENBERECHTIGTEN GÜNSTIGERE SOZIALE LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN , ALS WOZU ER NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VERPFLICHTET IST , WENN DIE VON DIESEM TRAEGER ANGEWANDTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEM VERSICHERTEN UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN EINEN SOLCHEN ERWEITERTEN SOZIALEN SCHUTZ ZUBILLIGEN.

13 IN DIESEM FALL IST ES UNERHEBLICH , DASS DER BETREFFENDE ARBEITNEHMER ODER RENTENBERECHTIGTE IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNT. DIESER UMSTAND IST ZWAR NACH ARTIKEL 19 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTSCHEIDEND , UM DEN TRAEGER , DER DIE DEM VERSICHERTEN GESCHULDETEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT , UND DIE FÜR DIE ERBRINGUNG DIESER LEISTUNGEN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BESTIMMEN ; ER HAT ABER AUS DEN DARGELEGTEN GRÜNDEN KEINEN EINFLUSS AUF DIE ETWAIGE GEWÄHRUNG SOLCHER ZUSÄTZLICHEN SOZIALEN LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS , AUF DIE DER VERSICHERTE KEINEN ANSPRUCH HAT , DIE IHM DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER JEDOCH ZUERKENNEN KANN.

14 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 - AUCH AUFGRUND VON ARTIKEL 19 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 - DIE BEFUGNIS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS NICHT AUSSCHLIESST , LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG EINSCHLIESSLICH DER LEISTUNGEN DER MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG EINER PERSON ZU GEWÄHREN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS INVALIDITÄTSLEISTUNGEN ERHÄLT UND DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT.

15 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

16 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP MIT SCHREIBEN VOM 25. APRIL 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE WORTE ' ' LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ' ' IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND IN KAPITEL 1 DES TITELS III DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH SOLCHE LEISTUNGEN AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER INVALIDITÄT UMFASSEN , DIE IHRER ART NACH ZUR MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG GEHÖREN.

2. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 SCHLIESST - AUCH AUFGRUND VON ARTIKEL 19 UND ARTIKEL 28 ABSATZ 1 - DIE BEFUGNIS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS EINES MITGLIEDSTAATS NICHT AUS , LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER VERORD NUNG EINSCHLIESSLICH DER LEISTUNGEN DER MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN VERSORGUNG EINER PERSON ZU GEWÄHREN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS INVALIDITÄTSLEISTUNGEN ERHÄLT UND DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT.

Ende der Entscheidung

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