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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1983
Aktenzeichen: 75/83
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 19. OKTOBER 1983. - SPA FERRIERE SAN CARLO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 75/83.

Entscheidungsgründe:

6 DIE KOMMISSION HAT AUSGEFÜHRT , AUFGRUND DER RÜCKNAHME DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI DER RECHTSSTREIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN. DIE KLAEGERIN HAT EBENFALLS DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS DIE RÜGEN , AUF DIE SIE IHRE KLAGE GESTÜTZT HAT , GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEIEN. SIE HAT JEDOCH NICHT AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , DASS SIE DIE KLAGE ZURÜCKNEHME.

7 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST AUFGRUND IHRER RÜCKNAHME UNANWENDBAR GEWORDEN , SO DASS DIE KLAGE NUNMEHR EINE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT , DIE FÜR DIE KLAEGERIN KEINERLEI NACHTEILIGE WIRKUNG MEHR ENTFALTEN KANN.

8 DA DIE KLAGE SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST , IST DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ZU ERKLÄREN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

9 NACH ARTIKEL 69 PAR 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF , WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT , ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN.

10 DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS , OHNE UNTERSUCHEN ZU MÜSSEN , INWIEWEIT DIE RÜGEN , AUF DIE DIE KLAGE GESTÜTZT IST , BEGRÜNDET SIND , ANGESICHTS DER UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES UND DES VERLAUFS DES VERFAHRENS HINREICHENDE GRÜNDE VORLIEGEN , UM DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1. DIE KLAGE DER FIRMA FERRIERE SAN CARLO IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.

2.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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