Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1989
Aktenzeichen: 76/86
Rechtsgebiete: EWGV, Margarinegesetz in der Fassung vom 1. Juli 1975


Vorschriften:

EWGV Art. 30
EWGV Art. 36
EWGV Art. 169
Milchgesetz vom 31. Juli 1930 § 36 Abs. 1
Milchgesetz vom 31. Juli 1930 § 36 Abs. 2
Margarinegesetz in der Fassung vom 1. Juli 1975 § 12 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht, um in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Ersatzerzeugnissen für ein Lebensmittelerzeugnis zu verbieten, hinter den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs verschanzen, indem er sich auf die Gefahren eines Irrtums beim Verbraucher über die Art des Ersatzerzeugnisses und einer Irreführung, die sich aus der Vermarktung von Erzeugnissen, die sklavische Nachahmungen darstellen, ergibt, beruft. Diese Ziele können nämlich durch den freien Warenverkehr weniger einschränkende Maßnahmen, insbesondere durch ein angemessenes Bezeichnungs - und Kennzeichnungssystem, erreicht werden.

2. Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Agrarmarktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese für notwendig erachtet werden, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen. Es ist Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaats, eine Lösung sämtlicher Probleme im Rahmen dieser Politik zu suchen.

Nationale Maßnahmen, die eine gemeinsame Politik der Gemeinschaft unterstützen, dürfen nicht einem der Grundprinzipien, wie dem des freien Warenverkehrs, zuwiderlaufen, ohne durch vom Gemeinschaftsrecht selbst anerkannte Gründe gerechtfertigt zu sein.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAI 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - FREIER WARENVERKEHR - MILCHERSATZERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 76/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie es untersagt, in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Milchersatzerzeugnisse auf den deutschen Markt zu bringen.

2 Gemäß § 36 Absatz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 ( RGBl. I, S. 421 ) ist es in der Bundesrepublik verboten, Milch und Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachzumachen oder solche nachgemachten Lebensmittel anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Margarinegesetzes in der Fassung vom 1. Juli 1975 ( BGBl. I, S. 1841 ) gilt dieses Verbot weder für Margarine noch für Halbfettmargarine.

3 Da die Kommission der Meinung war, daß es sich bei dem Verbot der Einfuhr und Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Milchersatzerzeugnissen um eine mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbare Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung handele, die weder nach Artikel 36 EWG-Vertrag noch aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls oder durch sonstige zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sei, hat sie ein Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

4 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erließ der Rat die Verordnung Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ( ABl. L 182, S. 36 ), die in Artikel 2 die Bedingungen festlegt, denen Milch und Milcherzeugnisse entsprechen müssen, um die Bezeichnung "Milch" oder eine Reihe in einem Anhang aufgeführter geschützter Bezeichnungen tragen zu können. Gemäß Artikel 5 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf des fünften Anwendungszeitraumes von Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 148, S. 13 ), d. h. bis zum 31. März 1989, unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ihre innerstaatlichen Regelungen aufrechterhalten, durch die die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse, die den Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

6 Die Bundesregierung macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil die Verordnung Nr. 1898/87 im vorliegenden Fall die Rechtslage erheblich verändert habe. Sie ist der Ansicht, daß ihr unter diesen Umständen Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, dazu im Rahmen des in Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgeschriebenen Vorverfahrens Stellung zu nehmen. Da die Kommission es unterlassen habe, das Vorverfahren wiederzueröffnen, sei die Klage nunmehr unzulässig.

7 Die Kommission trägt vor, sie habe die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie sich stütze, bereits im Vorverfahren zu dieser Klage dargelegt und sie mache keinen Verstoß gegen die neue Verordnung geltend. Daher sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschmälert worden.

8 Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt in den Urteilen vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 186/85 ( Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029, Randnr. 13 ) und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86 ( Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 10 ), hinzuweisen, wonach der Gegenstand der Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verfahren eingegrenzt wird. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so daß der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann.

9 Es ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Kommission nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 1898/87 keine neue Rüge erhoben hat und daß das Inkrafttreten dieser Verordnung die Position der Beklagten in keiner Weise verschlechtert. Im Gegenteil, diese leitet daraus neue Argumente her, um in Abrede zu stellen, daß das umstrittene nationale Verbot einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt, und die Klage bleibt zulässig.

Zur Begründetheit

10 Die Bundesregierung hebt einleitend hervor, daß das in § 36 des Milchgesetzes enthaltene Verbot nur auf die Erzeugnisse anwendbar sei, die aufgrund ihrer sichtbaren Merkmale Imitationen von Milch oder Milcherzeugnissen darstellten. Nichts verbiete dagegen, in der Bundesrepublik Ersatzerzeugnisse zu vermarkten, die andere Merkmale aufwiesen.

11 Dazu ist zu bemerken, daß sich die Kommission zwar während des gesamten Verfahrens allgemein auf Milchersatzerzeugnisse bezogen hat, daß aber nicht bestritten wird, daß durch die fragliche nationale Maßnahme nur diejenigen Ersatzerzeugnisse erfasst werden, die ähnliche sichtbare Merkmale wie die Milch aufweisen und daher mit ihr verwechselt werden können. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel hinsichtlich des Gegenstands dieses Rechtsstreits bestehen, und nichts spricht dagegen, daß der Gerichtshof die Vereinbarkeit des so definierten nationalen Verbots mit Artikel 30 EWG-Vertrag prüft.

12 In seinem Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 793 ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß es in Ermangelung einer gemeinsamen oder harmonisierten Regelung der Herstellung und Vermarktung von Ersatzerzeugnissen für Milch Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, jeweils für ihr Hoheitsgebiet alle die Zusammensetzung, die Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse betreffenden Vorschriften zu erlassen ( Randnr. 6 ).

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag, daß die Anwendung einer solchen nationalen Regelung auf die aus anderen Mitgliedstaaten, wo sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, eingeführten Erzeugnisse mit dem Vertrag nur insoweit vereinbar ist, als sie notwendig ist, um in Artikel 36 aufgeführten Gründen des Gemeinwohls oder zwingenden Erfordernissen, unter anderem der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden. Aus dieser Rechtsprechung geht auch hervor, daß ein Mitgliedstaat auf diese Gründe des Gemeinwohls oder auf zwingende Erfordernisse zur Rechtfertigung einer die Einfuhr beschränkenden Maßnahme nur dann zurückgreifen darf, wenn das gleiche Ziel nicht mit anderen, unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann.

14 Somit sind die verschiedenen Argumente, die die Bundesregierung anführt, um das Verbot jedes Handelsverkehrs mit den betroffenen Erzeugnissen zu rechtfertigen, nacheinander im Lichte dieser Rechtsprechung zu prüfen.

Zur Lauterkeit des Handelsverkehrs und zum Verbraucherschutz

15 Die Bundesregierung, unterstützt durch die französische Regierung, ist der Ansicht, die streitige Maßnahme sei notwendig, um zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Die Tatsache, daß die Bestimmungen des Milchgesetzes nur auf Erzeugnisse anwendbar seien, die mit Milch verwechselt werden könnten, zeige, daß dies ihre Funktion und ihr Zweck sei. Das sich daraus ergebende Verbot entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da kein anderes, milderes Mittel ausreiche, um die Verbraucher vor Irreführung zu bewahren, die sich insbesondere aus der Vermarktung von Erzeugnissen, die sklavische Nachahmungen darstellten, ergäbe.

16 In seinem vorerwähnten Urteil vom 23. Februar 1988 hat sich der Gerichtshof zu einem in einer französischen Gesetzesbestimmung, die dem § 36 des Milchgesetzes ähnelte, enthaltenen Verbot geäussert. Er hat festgestellt, daß die Information des Verbrauchers unter anderem durch eine geeignete Kennzeichnung gewährleistet werden kann und daß diese Möglichkeit auch dann besteht, wenn die Erzeugnisse durch Getränkeautomaten verkauft werden, sowie grundsätzlich auch bei Abgabe in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Zwar kann in diesem letzten Fall eine vollständige und detaillierte Information der Verbraucher einige Schwierigkeiten bereiten, doch stellt sich dieses Problem für sämtliche in diesen Einrichtungen angebotenen Lebensmittel. Es besteht kein besonderer Grund dafür, daß die Verbraucher bei Ersatzerzeugnissen für Milch und Milcherzeugnisse eingehender informiert werden müssten ( Randnr. 10 ). Es ist hinzuzufügen, daß ähnliche Erwägungen für die Frage der Notwendigkeit, einen unlauteren Wettbewerb zu verhindern, gelten.

17 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839, Randnr. 11 ) geht ausserdem hervor, daß nationale Maßnahmen, wenn sie erforderlich sind, um eine korrekte Bezeichnung der Erzeugnisse sicherzustellen, damit jede Verwechslung beim Verbraucher verhindert und die Lauterkeit des Handelsverkehrs gewährleistet wird, keinen Verstoß gegen den in den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellen. Das Gemeinschaftsrecht steht also einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die eine korrekte Information der Verbraucher gewährleistet und damit jede Verwechslung verhindert. Die streitige Maßnahme geht jedoch über eine solche Gewährleistung hinaus.

18 Somit ist ein absolutes Verbot der Vermarktung von Milchersatzerzeugnissen nicht notwendig, um die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Das erste Verteidigungsmittel der Bundesregierung ist daher zurückzuweisen.

Zur Frage, ob die streitige Maßnahme notwendig ist, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen

19 Was das Argument der Bundesregierung angeht, daß das Verbot der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse notwendig sei, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, so hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 23. Februar 1988 ( a. a. O,Randnrn. 18 und 19 ), vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 407/85 ( Drei Glocken, Slg. 1988, 4233, Randnr. 26 ) und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87 ( Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 0000, Randnrn. 21 und 22 ) entschieden, daß die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die aus diesem Grund der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen. Es ist deshalb Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaats, eine Lösung sämtlicher Probleme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu suchen.

20 In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, daß nationale Maßnahmen, selbst wenn sie eine gemeinsame Politik der Gemeinschaft unterstützen, nicht einem der Grundprinzipien der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall dem des freien Warenverkehrs, zuwiderlaufen dürfen, ohne durch vom Gemeinschaftsrecht anerkannte Gründe gerechtfertigt zu sein.

21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die streitige Maßnahme nicht durch die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik gerechtfertigt werden kann. Deshalb ist festzustellen, daß sie gegen das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag verstösst.

Zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahme durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1898/87

22 Die Bundesregierung, unterstützt durch die französische Regierung, legt ferner Artikel 5 der Verordnung Nr. 1898/87, wonach die Mitgliedstaaten für eine gewisse Zeit "unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ihre innerstaatlichen Regelungen aufrechterhalten (( können )), durch die die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse, die den Bedingungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nicht entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden", dahin aus, daß die fragliche deutsche Regelung auf jeden Fall weiterhin angewandt werden könne.

23 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ohne daß die Frage entschieden zu werden braucht, ob die genannte Bestimmung Rückwirkung entfaltet, genügt die Feststellung, daß sie die Aufrechterhaltung innerstaatlicher Regelungen nur unter der Voraussetzung rechtfertigt, daß die allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags eingehalten werden. Wie der Gerichtshof jedoch oben ausgeführt hat, verstösst die fragliche Regelung gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und erfuellt deshalb nicht die Voraussetzungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1898/87.

24 Nach allem ist die Vertragsverletzung nachgewiesen. Es ist deshalb festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie es untersagt, in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Milchersatzerzeugnisse auf den deutschen Markt zu bringen.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie es untersagt, in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Milchersatzerzeugnisse auf den deutschen Markt zu bringen.

2 ) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück