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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.1988
Aktenzeichen: 83/87
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71, EWGV 3, EWGV 4


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 94 Abs. 5
EWGV 1408/71 Art. 100
EWGV 3
EWGV 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der sich aus Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebende Grundsatz, daß bei Fehlen eines Antrags des Versicherten der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates nicht von Amts wegen zur Neufeststellung der dem Versicherten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Ansprüche schreiten kann, gilt gemäß deren Artikel 100 nicht, wenn ein Sachverhalt eine Neufeststellung der Leistungsansprüche von Amts wegen erforderlich macht.

Infolgedessen ist die Neuberechnung einer vor der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditätsleistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie erforderlich ist, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Sozialversicherten nach diesem Zeitpunkt geändert haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 4. MAI 1988. - MARIO VIVA GEGEN FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS (FNROM). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL, MONS. - SOZIALE SICHERHEIT - NEUFESTSTELLUNG DER VON EINEM VERSICHERTEN VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ERWORBENEN ANSPRUECHE. - RECHTSSACHE 83/87.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Urteil vom 18. März 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 1987, hat die cour du travail Mons ( Berufungsgericht in Arbeits - und Sozialsachen ) gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 94 Absatz 5 und des Artikels 100 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( in der im ABl. 1983, L 230, S. 8, veröffentlichten Fassung ), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem M. Viva, ein Wanderarbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, dem Fonds national de retraite des ouvriers mineurs ( Nationale Ruhestandskasse für Bergarbeiter, im folgenden Kasse genannt ) gegenübersteht. M. Viva war zehn Jahre lang als Untertage-Bergarbeiter in Belgien beschäftigt. Er bezog seit dem 1. Juni 1963 eine auf Grund der alten Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ( ABl. 1958, S. 561 und 597 ) anteilig berechnete italienische Invalidenrente und seit dem 1. August 1963 eine in Anwendung der innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften gekürzte belgische Invalidenrente zum Satz für Verheiratete.

3 Nachdem am 2. November 1983 seine Ehefrau verstorben war, stellte die Kasse die belgischen Rentenansprüche von Amts wegen unter Anwendung des Satzes für Alleinstehende neu fest. Diese Neuberechnung erfolgte auf Grund der alten Verordnungen Nrn. 3 und 4. Die Kasse meinte, diese Verordnungen seien weiterhin anwendbar, weil M. Viva keinen Antrag auf Anwendung der neuen Verordnung Nr. 1408/71 nach deren Artikel 94 Absatz 5 gestellt habe.

4 Angesichts der entgegengesetzten Standpunkte der Parteien in der Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnungen Nrn. 3 und 4 einerseits und der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 andererseits hat die cour du travail Mons das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage mit folgendem Wortlaut vorgelegt :

" Ist die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere in Artikel 94 Absatz 5 und Artikel 100, dahin gehend auszulegen, daß wegen des genannten Artikels 94 Absatz 5 die Verordnungen Nrn. 3 und 4 trotz Aufhebung durch Artikel 100 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Feststellung der von einem Versicherungsträger eines Mitgliedstaats zu erfuellenden Rentenansprüche eines Wanderarbeitnehmers nach dem 1. Oktober 1972 in einem Falle weiterhin anzuwenden sind, in dem dieser Träger ausschließlich an Hand seiner nationalen Rechtsvorschriften vor dem genannten Datum eine Rente des Betroffenen festgestellt hat, kein Antrag des Wanderarbeitnehmers auf Neufeststellung der ihm gegen den genannten Träger zustehenden Rentenansprüche gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 vorliegt, aber eine nach dem 1. Oktober 1972 dadurch, daß der Wanderarbeitnehmer Witwer geworden ist, in dessen persönlichen oder familiären Verhältnissen eingetretene Änderung von Amts wegen eine Neufeststellung seiner Rentenansprüche durch den erwähnten Träger nach sich zieht?

Mit anderen Worten : Ist die Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß sie in dem geschilderten Falle eine "Neuberechnung" der von diesem Träger geschuldeten Invalidenrente ausschließlich auf der Grundlage von dessen nationalem Recht einschließlich einer externen Antikumulierungsbestimmung zulässt, ohne daß zur Ermittlung des für den Wanderarbeitnehmer günstigeren Ergebnisses ein Vergleich angestellt wird zwischen der Berechnung der Rentenhöhe ausschließlich nach dem nationalen Recht des Trägers einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmung und der Berechnung der Leistungshöhe nach europäischem Gemeinschaftsrecht, wie sie in Artikel 46 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen ist?

Mit wieder anderen Worten : Könnte die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dazu führen, daß bei der von Amts wegen erfolgenden Neufeststellung der Rente des Wanderarbeitnehmers durch den leistungspflichtigen Träger einerseits ein neues, nach dem 1. Oktober 1972 geltendes, eine externe Antikumulierungsbestimmung enthaltendes nationales Gesetz, aber andererseits auf Gemeinschaftsebene trotz des Artikels 100 der Verordnung Nr. 1408/71, des gemeinsamen Rechtsgrundsatzes der sofortigen Wirksamkeit und des Grundsatzes, daß für das neue Gesetz seinem Begriffe nach die Vermutung streitet, es sei besser als das alte, allein wegen des Artikels 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 die alte, in den Verordnungen Nrn. 3 und 4 getroffene Regelung anzuwenden ist?"

5 Für eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die vorgelegte Frage betrifft im wesentlichen den zeitlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Das innerstaatliche Gericht fragt danach, ob die wegen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Sozialversicherten nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 notwendig gewordene Neuberechnung einer auf der Grundlage der alten Verordnungen Nrn. 3 und 4 festgestellten Invaliditätsleistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnungen oder nach der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen ist, wenn der Sozialversicherte keinen Antrag auf Neufeststellung seiner Rente nach Artikel 94 Absatz 5 dieser Verordnung gestellt hat.

7 Nach Ansicht von M. Viva, der italienischen Regierung und der Kommission ist die Verordnung Nr. 1408/71 auf den zu entscheidenden Fall anzuwenden, weil eine entscheidungserhebliche Tatsache, nämlich der Tod der Ehefrau von M. Viva, nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist.

8 Die Kasse trägt hingegen vor, nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 blieben die Verordnungen Nrn. 3 und 4 anwendbar, wenn die Rente des Arbeitnehmers vor dem 1. Oktober 1972 festgestellt worden sei. Die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 setze einen Antrag des Betroffenen voraus.

9 Die Verordnungen Nrn. 3 und 4 sind durch Artikel 100 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 aufgehoben worden und können daher für eine nach diesem Datum erfolgende Rentenneufeststellung keine Rechtsgrundlage mehr abgeben.

10 Für Ansprüche, die nach der alten Regelung festgestellt worden sind, bestimmt Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71, daß "die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt worden ist,... auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden" können. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Oktober 1976 in der Rechtssache 32/76 ( Saieva, Slg. 1976, 1523 ) entschieden hat, beruhen die Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen Artikel 94 Absatz 5 gehört, auf dem Grundsatz, daß Leistungen, die unter der alten Verordnung gewährt worden und günstiger sind als die sich aus der neuen Verordnung ergebenden, nicht gekürzt werden sollen. Der Zweck dieser Bestimmung besteht sonach darin, dem Betroffenen das Recht zu geben, zu seinen Gunsten die Neufeststellung unter der Herrschaft der alten Verordnung festgestellter Leistungen zu verlangen. Infolgedessen kann der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung von Ansprüchen betreiben, die der Versicherte vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 erworben hat.

11 Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Sachverhalte zu einer Neufeststellung von Amts wegen führen. Denn nach Artikel 100 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen solche Sachverhalte unter die Vorschriften dieser Verordnung. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 in der Rechtssache 7/81 ( Sinatra, Slg. 1982, 137 ) entschieden hat, ist bei jeder Änderung der von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen, ausser wenn diese Änderung auf einem der in Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten "Anpassungsgründe" beruht, die jedoch Änderungen der persönlichen Lage des Sozialversicherten nicht einschließen. Diese Neuberechnung muß daher nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 vorgenommen werden, selbst wenn der Betroffene deren Anwendung nicht beantragt hat.

12 Nach alledem ist auf die Frage der cour du travail Mons zu antworten, daß die Neuberechnung einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditätsleistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen ist, wenn sie erforderlich ist, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Sozialversicherten nach diesem Zeitpunkt geändert haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm von der cour du travail Mons mit Urteil vom 18. März 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Neuberechnung einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditätsleistung ist gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie erforderlich ist, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Sozialversicherten nach diesem Zeitpunkt geändert haben.

Ende der Entscheidung

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