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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.1988
Aktenzeichen: 92/88 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2
EGKS-Vertrag Art. 58
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie Art. 17
Verfahrensordnung Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAI 1988. - ASSIDER - ASSOCIAZIONE INDUSTRIE SIDERURGICHE ITALIANE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - PRODUKTIONSQUOTEN - UMWANDLUNG IN LIEFERQUOTEN. - RECHTSSACHE 92/88 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Associazione industrie siderurgiche italiane ( im folgenden : Assider ) hat mit Klageschrift, die am 17. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Artikels 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie ( ABl. L 25, S. 1 ), die am 1. Januar 1988 für eine Zeit von sechs Monaten in Kraft getreten ist.

2 Mit Antragsschrift, die am 30. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug des Artikels 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS durch einstweilige Anordnung auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Klage entschieden habe.

3 Die Antragsgegnerin hat am 22. April 1988 schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. April 1988 mündlich verhandelt.

4 Bevor die Begründetheit des vorliegenden Antrags geprüft wird, soll kurz die von Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS eingeführte Art der Umwandlung und ihr Ursprung dargestellt werden.

5 Artikel 17 wiederholt wörtlich Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ( ABl. L 136, S. 37 ); jedoch ist der Durchschnittswert der I : P-Relationen aller Unternehmen niedriger als der in der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS genannte.

6 Artikel 17 ermächtigt die Unternehmen, in jedem Quartal in einer von ihnen zu bestimmenden Produktgruppe einen Teil des Unterschieds zwischen der sich aus der Vergleichsproduktion ergebenden Produktionsquote und dem Teil der sich aus der Vergleichsmenge ergebenden Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Verhältnis 1 : 0,85 in Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, umzuwandeln. Dieser Teil beläuft sich auf höchstens 30, 15 oder 5 %, je nachdem, ob das Verhältnis der Vergleichsmengen zur Vergleichsproduktion aller den Quoten unterliegenden Erzeugnisse um mehr als 15 Prozentpunkte, 5 Prozentpunkte oder weniger unter dem Durchschnitt aller Unternehmen liegt, deren Durchschnitt für sämtliche Produktgruppen 73 % beträgt.

7 Diese Vorschrift enthält dagegen nicht mehr die in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS vorgesehenen Einschränkungen, wonach Unternehmen, die die Möglichkeit der Umwandlung des Artikels 1 in Anspruch nehmen, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 14 B der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie ( ABl. L 340, S. 5 ) ausgeschlossen sind.

8 Die Kommission war der Ansicht, daß tiefgreifende Änderungen auf dem Stahlmarkt im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS eingetreten waren. Sie erließ deshalb die Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS, die rückwirkend vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 gelten sollte. In den Begründungserwägungen führte sie aus, daß der für Drittländer bestimmte Export der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft im Jahr 1986 rückläufig gewesen sei, daß sich das Verhältnis zwischen Kosten und Exportpreisen deutlich verschlechtert habe, daß von dieser Entwicklung, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Jahr 1987 nicht nennenswert bessern werde, alle Unternehmen betroffen seien, und zwar um so mehr, je höher ihr Exportanteil sei, und daß ferner die Aufteilung der Referenzen der Unternehmen eine Reihe von Jahren zurückliege und daher, bedingt durch die seither eingetretene Marktentwicklung, als teilweise überholt gelten müsse.

9 Die Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS war Gegenstand eines von Assider am 17. Juli 1987 im Rahmen der Rechtssache 223/87 R gestellten Antrags auf Aussetzung des Vollzugs. Der Präsident der Ersten Kammer wies diesen Antrag in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 11 der Verfahrensordnung mit der Begründung zurück, daß Assider das Vorliegen eines wenn auch nur zukünftigen, sicheren, schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht bewiesen habe, wie er für den Nachweis der die Dringlichkeit belegenden Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würden, verlangt werde ( vgl. den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. August 1987 in der Rechtssache 223/87 R, Assider/Kommission, Slg. 1987, 3473 ).

10 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

11 Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wie der beantragten setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß die Anträge die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.

12 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs bringt die Antragstellerin vier Rügen vor, die aufzeigen sollen, daß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS rechtswidrig und sein Erlaß ermessensmißbräuchlich sei, da er der Kommission die Erreichung eines anderen Ziels als desjenigen, dessentwegen ihr diese Befugnisse übertragen worden seien, ermögliche.

13 Zunächst beeinträchtige die Kommission den Zweck des Umwandlungsmechanismus, den sie selbst zur Behebung einer Exportkrise festgesetzt habe. Da diese Krise nicht eingetreten sei oder wenigstens nicht mehr fortbestehe, habe die Kommission in Wirklichkeit auf die Quoten für Lieferungen eingewirkt, um der Überalterung der Referenzen der Unternehmen abzuhelfen. Die Kommission habe das wesentliche Ziel des Quotensystems, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Binnenmarkt durch die Genehmigung vermehrter Lieferungen wiederherzustellen, verletzt. Die Kommission habe weiter dadurch gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstossen, daß sie es genehmigt habe, daß zusätzliche Lieferungen aus dem von Artikel 17 eingeführten Umwandlungssystem grösstenteils von Unternehmen durchgeführt würden, die hauptsächlich in Drittländer ausführten; diesen Unternehmen seien dadurch unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen Beihilfen gewährt worden. Schließlich habe die Kommission gegen das in Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehene Verfahren verstossen, indem sie Artikel 17 ohne die notwendige Zustimmung des Ministerrats erlassen habe.

14 Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen, die Kommission habe gegen die formellen und materiellen Vorschriften des Artikels 58 EGKS-Vertrag und den Hauptzweck des Quotensystems sowie das Diskriminierungsverbot verstossen, stellen auf den ersten Blick ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhebliches Vorbringen dar, das geeignet ist, die beantragte Aussetzung des Vollzugs zu rechtfertigen ( so bereits der Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. August 1987 ).

15 Selbst wenn die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs im vorliegenden Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat, muß der Gerichtshof noch die Umstände würdigen, aus denen sich die Dringlichkeit ergeben soll.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob es einer solchen Maßnahme bedarf, um zu vermeiden, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

17 Zur Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs bringt die Antragstellerin vor, der angefochtene Artikel 17 füge nicht nur ihren Mitgliedern, sondern auch dem Binnenmarkt einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu.

18 Der dem Binnenmarkt zugefügte Schaden ergebe sich daraus, daß der von Artikel 17 eingeführte Umwandlungsmechanismus zu einer erheblichen Zunahme des Angebots führe und dadurch das Marktgleichgewicht verändere; dessen Erhaltung sei aber gerade der Hauptzweck des Quotensystems. Nach ihren Berechnungen habe sich im Laufe des Jahres 1987 die Gesamtheit der Umwandlungen für die Erzeugnisse der Gruppen Ia, Ib, II und III auf 3,3 % der Gesamtheit der Quoten für Lieferungen im Binnenmarkt belaufen. Eine solch schwerwiegende Auswirkung, die überdies im Laufe des ersten Quartals 1988 zunehmen solle, wirke sich negativ auf die Preise aus, was nur durch eine Erhöhung der Kürzungsraten korrigiert werden könne; diese Maßnahme treffe die Unternehmen am härtesten, die hauptsächlich binnenmarktorientiert seien.

19 Die Antragstellerin trägt vor, der streitige Artikel 17 beeinträchtige die relative Marktstellung ihrer Mitglieder, deren Relationen zwischen Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes und Produktionsquoten ( I : P-Relationen ) über dem Gemeinschaftsdurchschnitt lägen und die daher von dem von Artikel 17 eingeführten Umwandlungssystem im Unterschied zu den Unternehmen, die viel exportierten, nur sehr eingeschränkt profitierten. Diese Verschlechterung der relativen Position führe zu einer Verminderung der Lieferungen, die ihre Mitglieder auf dem Gemeinsamen Markt durchführen könnten.

20 Die Lieferungen ihrer Mitglieder hätten sich um 3,3 % ihrer traditionellen Lieferungen, die der Finsider, die von bestimmten bescheidenen Umwandlungen gemäß Artikel 17 habe profitierten können, um 2,5 % vermindert. Zum Beispiel hätten sich die Lieferungen der Finsider, eines Mitglieds der Antragstellerin, 1987 um etwa 104 000 t vermindert; dieser Schaden werde sich auf jeden Fall noch erhöhen, da Artikel 17 dieses System für das erste Halbjahr 1988 aufrechterhalten habe.

21 Nicht wiedergutzumachen sei dieser Schaden deshalb, weil der Umwandlungsmechanismus eine irreversible Veränderung der relativen Marktstellung der Unternehmen und dementsprechend in den beschriebenen Grenzen einen endgültigen Verlust von Lieferungen zur Folge habe, ohne daß im Falle der Nichtigerklärung der Entscheidung die frühere relative Marktstellung ihrer Mitglieder wiederhergestellt und der Verlust von Lieferungen kompensiert werden könne, solange ein Quotensystem gelte, erst recht nicht aber bei einer Liberalisierung der Gruppen Ia und Ib ab dem 1. Juli 1988, wie sie als möglich erscheine.

22 Die Kommission führt aus, daß sie bei einem Überangebot immer über das Mittel der Kürzungsraten verfüge, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen, das im vorliegenden Fall nicht von dem von Artikel 17 aufrechterhaltenen Umwandlungssystem beeinträchtigt worden sei, wie die Ziffern bezueglich der Entwicklung der Kürzungsraten für Lieferungen auf dem Gemeinsamen Markt sowie die Preisentwicklung auf diesem Markt bewiesen.

23 Der einzige Schaden, auf den sich die Mitglieder der Antragstellerin berufen könnten, sei die sich aus der Anwendung von Artikel 17 ergebende Verschlechterung der relativen Position. Der Zweck dieser Vorschrift, deren Gültigkeitsdauer auf sechs Monate begrenzt sei, sei es jedoch, in gewissem Umfang die für einige Unternehmen besonders ungünstige I : P-Relation auszugleichen; ihre Anwendung setze notwendigerweise eine gewisse Verschlechterung der relativen Position der Unternehmen mit besonders hoher I : P-Relation voraus, wie dies bei den Mitgliedern der Antragstellerin der Fall sei. Diese Verschlechterung der relativen Positionen sei jedoch angesichts der geringen Auswirkungen der gemäß Artikel 17 durchgeführten Umwandlungen auf die Lieferungen so geringfügig, daß sie keinen schweren Schaden verursacht haben könne. Im übrigen überschreite sie nicht die Grenze der Opfer, die die Kommission den Stahlunternehmen im Namen der Solidarität rechtswirksam auferlegen könne. Bei der Beurteilung der Schwere des Schadens müsse man auch berücksichtigen, daß die Unternehmen, die eine Verschlechterung ihrer Lieferungen auf dem Binnenmarkt hinnehmen müssten, dafür einen Ausgleich in entsprechender Höhe auf dem Aussenmarkt erhielten, der sich aus der Verschlechterung der Exportmöglichkeiten der von der Anwendung des Artikels 17 begünstigten Unternehmen ergebe.

24 Die Analyse der von der Kommission für die beiden ersten Quartale 1988 festgesetzten Kürzungsraten bestätigt auf den ersten Blick die sinkende Tendenz, die sich im Laufe der meisten Quartale des Jahres 1987 gezeigt hat. Im übrigen ist es auch nicht zu einem Preisverfall innerhalb der Gemeinschaften gekommen, so daß die Antragstellerin keinen Beweis dafür erbracht hat, daß das Gleichgewicht des Binnenmarktes gestört worden ist.

25 Hinsichtlich der Beeinträchtigung der relativen Marktstellung der Mitglieder der Antragstellerin ist die Schwere des erlittenen Schadens in bezug auf den Fall der Finsider zu beurteilen, zu dem die Kommission in ihrer Stellungnahme Ziffern für das erste Quartal 1988 vorgelegt hat.

26 Aus der Analyse dieser von den Parteien in der mündlichen Verhandlung diskutierten Zahlen ergibt sich, daß die gemäß Artikel 17 vorgenommenen Umwandlungen, die sich auf ca. 3 % der Gesamtheit der Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes beliefen, für Finsider eine Verschlechterung der relativen Position im ersten Quartal 1988 um 0,398 % zur Folge hatte, die in diesem Quartal von 15,525 % auf 14,827 % sank. Diese Verschlechterung der relativen Position bedeutete für Finsider eine Verminderung der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes um 26 421 t.

27 Die Verschlechterung der relativen Position und der entsprechende Rückgang der Lieferungen, die den Mitgliedern der Antragstellerin durch Artikel 17 auferlegt wurden, sind weit unter 1 % geblieben. Diese Verschlechterungen sind daher relativ geringfügig und können keinen schweren Schaden verursachen. Diese Feststellung ist um so zwingender, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die aufgrund von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen die gesamte Stahlindustrie der Gemeinschaft in die Lage versetzen sollen, die krisenhaften Auswirkungen eines Nachfragerückgangs auf einer gemeinsamen Grundlage und durch eine solidarische Anstrengung zu bewältigen. Diese Vorschrift verpflichtet die Kommission jedoch keineswegs, einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion oder die Erhaltung seiner relativen Marktstellung zu gewährleisten ( vgl. das Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 2627 und Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1451 ).

28 Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht bewiesen, daß der von ihr geltend gemachte Schaden nicht wiedergutzumachen ist. Würden nämlich bestimmte jetzt dem Quotensystem unterliegende Gruppen von Erzeugnissen liberalisiert, sähen sich die Unternehmen einem freien Markt und erneut dem Wettbewerb ausgesetzt, so daß jedes Unternehmen die Möglichkeit hätte, seinen Marktanteil zu erhöhen und dadurch frühere Verschlechterungen seiner relativen Position zu kompensieren.

29 Die Antragstellerin hat daher weder einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch die Anwendung des Artikels 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS noch die die Dringlichkeit belegenden Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift rechtfertigen würden, dargetan.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

Der Präsident

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen :

1 ) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 2. Mai 1988.

Ende der Entscheidung

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